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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 1 Q 39/06
Rechtsgebiete: BBG, VwGO
Vorschriften:
BBG § 72 b | |
BBG § 72 b Abs. 1 | |
BBG § 72 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 | |
BBG § 72 b Abs. 2 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 |
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 57/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.8.2006 zuzulassen, ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Durch die genannte Entscheidung wurde das Begehren des Klägers zurückgewiesen, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen Teilzeitbeschäftigung nach § 72 b BBG zu bewilligen bzw. (hilfsweise) über seinen entsprechenden Antrag neu zu entscheiden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz vom 8.11.2006 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch stellt sich eine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die Richtigkeit des klageabweisenden Urteils kann im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Das Verwaltungsgericht hat mit insgesamt überzeugenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht, dargelegt, dass die Nichtgewährung von Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit (§ 72 b Abs. 1 Satz 1 BBG) gegenüber dem Kläger rechtmäßig ist und er insoweit auch keine Neubescheidung seines Antrags vom 3.5.2005 beanspruchen kann.
Soweit der Kläger mit seinem Berufungszulassungsbegehren die von der Beklagten ins Feld geführte - entgegen seiner Ansicht allgemein bekannte und nach derzeitiger Erkenntnis auf nicht absehbare Dauer im Wesentlichen unverändert bestehende - schlechte Haushaltslage des Bundes und die damit untrennbar einhergehenden Stellenplankürzungen bzw. eine nicht zu leugnende Stellenplanstagnation nicht als (nunmehr) der Gewährung von Altersteilzeit entgegenstehende "dringende dienstliche Belange" im Verständnis des § 72 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG akzeptiert, sind ihm (nochmals) die in der Zulassungsbegründung nur unvollständig wiedergegebenen, indes im angegriffenen Urteil uneingeschränkt berücksichtigten entscheidungstragenden Erwägungen des mit der in Rede stehenden Problematik bereits befassten Bundesverwaltungsgerichts entgegenzuhalten Urteil vom 29.4.2004 - 2 C 22/03 -, ZBR 2005, 88 = DÖD 2005, 84 = IÖD 2005, 14; daran anschließend HessVGH, Beschluss vom 6.6.2006 - 1 UE 1873/05 -, RiA 2007, 36.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die vom Kläger auf Seite 4 der Zulassungsbegründung vom 8.11.2006 zitierten Textpassagen hinaus ausgeführt:
"Insbesondere ist es möglich, dass die allgemeine Haushaltslage des Landes auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben zurückwirkt - etwa weil der ausscheidende Beamte aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht ersetzt werden kann, seine Stelle aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss. Wenn und soweit dies der Fall ist, handelt es sich um einen dringenden dienstlichen Belang, der einer Gewährung von Altersteilzeit in entsprechendem Umfang entgegensteht."
In diesem Zusammenhang hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. 3. 2005 nachvollziehbar darauf abgestellt, dass die Zahl der Beschäftigten des Bundes, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, wobei 95 % das Blockmodell wählen, was wie ein Vorruhestand wirkt, im Jahr 2004 um 17 % gestiegen ist. Da es im hier betroffenen Bereich der Bundeszollverwaltung keine Stellenabbaubereiche gibt vgl. dazu den im erstinstanzlichen Urteil erwähnten Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.10.2005, würde sich die unverändert hohe und steigende Zahl der Bewilligungen von Altersteilzeit zwangsläufig auf das (tatsächliche) Stellen-Ist auswirken, weil die finanzneutral auszubringenden Ersatzplanstellen nicht ausreichten, um das ausscheidende Personal durch neue Kräfte zu ersetzen. Das dadurch gegebene dringende dienstliche Interesse an der vollen Ausschöpfung der Arbeitskraft der vorhandenen Beamten begründet mithin "einen dringenden dienstlichen Belang" im Verständnis des § 72 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG so BVerwG, a.a.O..
Die Beklagte bzw. das Bundesministerium der Finanzen war im Weiteren befugt, die im jeweiligen Bereich entgegenstehenden dienstliche Belange generell festzustellen, womit sich eine Ermessensausübung erübrigte, da der Begriff des dringenden dienstlichen Belangs eine gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensentscheidung umschreibt so BVerwG, a.a.O..
Im Übrigen hätte die Beklagte selbst dann, wenn keine dienstlichen Belange einer Inanspruchnahme von Altersteilzeit entgegenstehen, "die Ermessensausübung generalisieren" können BVerwG, a.a.O..
Von einem generellen Leerlaufen der gesetzlich statuierten Altersteilzeit infolge ihrer aktuellen Handhabung im Geschäftsbereich der Beklagten kann im Übrigen keine Rede sein. Die in Rede stehende Beschränkung betrifft zum einen nicht die von § 72 b Abs. 2 BBG erfasste Beamtengruppe der (über) Sechzigjährigen; zum anderen sind schwer behinderte Beamte bei den ab 55-Jährigen von der aufgezeigten Einschränkung ausgenommen, und auch für Stellenabbaubereiche kann die bisherige Bewilligungspraxis weitergeführt werden, wenn auf die Ausbringung von Ersatzplanstellen verzichtet wird vgl. dazu im Einzelnen das bereits erwähnte Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. 3. 2005.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf Folgenbeseitigung vgl. dazu etwa Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. (2005), § 44 VII 1. bis 4. (Rn. 111 ff.) mit Nachweisen der Rechtsprechung, insbesondere unter Darstellung der Weiterentwicklung dieses Rechtsinstituts, die von ihm erstrebte Rechtsposition zugebilligt. Zutreffend und überzeugend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass über die Frage des Vorliegens entgegenstehender dienstlicher Belange erst in überschaubarer zeitlicher Nähe zum gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung, der im Fall des Klägers, da dieser erst am 8.8.2005 das 55. Lebensjahr vollendete, nicht bereits - wie von diesem beantragt - auf den 1.8.2005 festgesetzt werden konnte, entschieden werden musste, und dass insoweit ein Zeitraum von drei Monaten bezogen auf den Beginn der Altersteilzeit ausreichend war. Von daher war eine Entscheidung über den (ursprünglichen) Antrag des Klägers vom 3.12.2004 nicht vor Mai 2005 veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits die Beurteilungssituation gegeben, die auch für die nunmehr vom Kläger angegriffenen Verwaltungsentscheidungen maßgebend war. Für den Kläger hat sich mithin durch die Nichtbescheidung seines "ersten" Antrags vom 3.12.2004, die der Beklagten einzuräumende zeitnahe Entscheidung berücksichtigend, keine Benachteiligung ergeben.
Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit den wenigen Fällen verneint, in denen abweichend von der Verwaltungspraxis und damit im Ergebnis fehlerhaft Anträge auf Altersteilzeit vorzeitig beschieden worden sind.
Insgesamt enthält die Zulassungsbegründung gemäß Schriftsatz vom 8.11.2006 keine wirklich neuen Gesichtspunkte, die die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils durchgreifend in Zweifel zu ziehen vermögen.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger wendet sich bei zusammenfassender Würdigung seines diesbezüglichen Vorbringens dagegen, dass "dringende dienstliche Belange" mit einer "angeblich schlechten Haushaltslage" begründet werden. Er meint, das gesetzliche Interesse, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, könne nicht dazu herhalten, die gesetzliche Regelung des § 72 b Abs. 1 BBG auf Gewährung von Altersteilzeit auszuhebeln. Gerade aus diesem Grund habe die vorliegende Rechtssache im Hinblick auf die sowieso insoweit bestehenden Haushaltsgrundsätze grundsätzliche Bedeutung.
Damit wird keine konkrete Frage aufgeworfen, die für das Klagebegehren entscheidungserheblich ist. Dass dringende dienstliche Interessen im Verständnis des § 72 b Abs. 1 Nr. 4 BBG der Gewährung von Altersteilzeit entgegenstehen können, wenn die Haushaltslage es gegenwärtig und in absehbarer Zukunft unmöglich macht, durch Teilzeitarbeit frei werdende Stellen erneut zu besetzen, obwohl deren Wiederbesetzung erforderlich ist, ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2004 - 2 C 22/03 - (a.a.O). geklärt. Wann die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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