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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 1 Q 60/04
Rechtsgebiete: VwGO, VwZG, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 73 Abs. 3 S. 2
VwGO § 74 Abs. 1
VwGO § 74 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 a Abs. 4 S. 4
VwZG § 3 Abs. 3
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2
1. Seit dem 1.7.2002 ist die Zustellung auch an eine in den Geschäftsräumen eines Rechtsanwaltes tätige Reinigungskraft zulässig.

2. Wenn einem Rechtsanwalt in einer Fristsache eine Akte zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird, muss er sich selbst Gewissheit über den Fristablauf verschaffen.


Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. April 2004 - 12 K 5/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 36.717,33 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin wurde auf ihren Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen. Gegen den ihr am 03.09.2001 zugestellten Entlassungsbescheid legte sie am 08.04.2002 Widerspruch ein, beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und focht ihren Entlassungsantrag vom 11.08.2001 mit der Begründung an, sie sei außer Stande gewesen, die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen. Der Beklagte gewährte ihr keine Wiedereinsetzung und wies den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 27.4.2004 mit der Begründung ab, (auch) die Klage sei verfristet erhoben worden: Der Widerspruchsbescheid sei der Klägerin am 14.12.2002 zugestellt, die Klage jedoch erst am 16.01.2003, einem Donnerstag, erhoben worden; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil bleibt ohne Erfolg.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin gibt keine Veranlassung, das Urteil vom 27.4.2004 einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Die Klägerin macht - ohne Benennung eines der gesetzlich vorgegebenen Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) - innerhalb der Begründungsfrist (§ 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO) geltend, das Verwaltungsgericht habe es ihrer Bevollmächtigten zu Unrecht als zurechenbares Anwaltsverschulden (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO) angelastet, dass sie die von der angestellten Hilfsperson fehlerhaft berechnete Klagefrist nicht überprüft habe, als ihr die Handakte am 09.01.2003 vorgelegt worden sei. Nach Ablauf der Begründungsfrist macht die Klägerin weiter geltend, der Widerspruchsbescheid sei am Samstag, dem 14.12.2002, der Reinigungskraft ihrer Prozessbevollmächtigten übergeben und damit nicht wirksam zugestellt worden; deshalb sei für den Beginn der Klagefrist vom 16.12.2002, dem Datum des Eingangsstempels, auszugehen.

Soweit damit der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, ist dieser Zulassungsgrund nicht gegeben.

Die - erstmals nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist und damit schon deshalb nicht zu berücksichtigende - vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. , § 124 a Rdnr. 50- Rüge der falschen Bestimmung des Beginns der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) genügt bereits dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO nicht, und sie ist auch in der Sache nicht stichhaltig.

Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil auf Seite 9 eingehend mit dem Regelungsgehalt des auch für die Zustellung von Widerspruchsbescheiden gemäß den §§ 73 Abs. 3 S. 2 VwGO, 3 Abs. 3 VwZG geltenden § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der seit dem 01.07.2002 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) vom 25.06.2001 (BGBl. I S. 1206), auseinandergesetzt und unter Hinweis auf die einschlägige Kommentarliteratur dazu ausgeführt, eine einschränkende Auslegung, dass eine Reinigungskraft keine "in Geschäftsräumen beschäftigte Person" sei, finde weder im Wortlaut noch im Sinne dieser Vorschrift eine Stütze. Deshalb reicht es zur Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aus, wenn die Klägerin darauf abstellt, die beschäftigte Person müsse mit dem Schriftverkehr oder dessen Entgegennahme beauftragt sein. Diese Argumentation bezieht sich offenkundig auf die bis zum 30.06.2002 geltende Fassung der Regelung über die Ersatzzustellung im Geschäftsraum (§ 183 ZPO), die nur die Zustellung an einen im Geschäftslokal anwesenden "Gewerbegehilfen" oder "Schreiber" ermöglichte. Seit dem Inkrafttreten des ZustRG wird die Ersatzzustellung durch das mit der Beschäftigung im Geschäftslokal gegebene Vertrauensverhältnis gerechtfertigt, das die Erwartung der Gewährleistung der Weitergabe der Zustellungssendung an den Zustellungsadressaten gibt. Diese Erwartung besteht nicht nur bei Verwaltungsangestellten, sondern auch bei Auszubildenden, Verkäufern, gewerblichen und handwerklichen Arbeitnehmern, ferner bei tätigen Ehegatten sowie bei vertragloser oder unentgeltlicher Dienstleistung wie etwa bei aushilfsweise mitarbeitenden Familienangehörigen so Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 178 Rdnr. 18; vgl. auch Engelhardt/App, VwVG, VwZG, 6. Aufl. 2004, § 3 VwZG Rdnr. 20.

Diese Erwartung ist vorliegend auch nicht enttäuscht worden, denn das zugestellte Schriftstück ist an die Bevollmächtigte der Klägerin weitergeleitet worden. Diese ist zudem ursprünglich selbst davon ausgegangen, dass die Zustellung am Samstag, dem 14.12.2002, wiederum erfolgt ist, indem sie ihrer am 02.03.2004 als Zeugin beim Verwaltungsgericht vernommenen Angestellten die Anweisung gab, die Zustellungsfrist gemäß dem Datum auf dem Umschlag zu notieren vgl. Seite 3 Mitte des Protokolls vom 02.03.2004.

Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch hinsichtlich der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Bevollmächtige hätte anlässlich der Vorlage der Handakte am 09.01.2003 die Berechnung der Klagefrist durch ihre Fachangestellte kontrollieren müssen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Bezeichnung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur zutreffend darauf abgestellt, dass ein Rechtsanwalt, der ein Rechtsmittel einlegen (oder begründen) will, sich nicht auf die Feststellung des Fristbeginns durch das Büropersonal verlassen darf, sondern selbst zu prüfen hat, ob das Fristende richtig berechnet wurde, und dass diese Pflicht zur Prüfung des Fristendes bereits besteht, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer fristwahrenden Handlung vorgelegt wird.

Die Begründung des Zulassungsantrages ist ungeeignet, die Richtigkeit dieser Einschätzung in Frage zu stellen. Vorliegend geht es weder um die Überwachung der rechtzeitig angeordneten Einreichung eines Rechtsmittels noch um das Vertrauen auf die Richtigkeit einer gerichtlichen Auskunft über den Eingang eines Rechtsmittels noch um eine doppelte Fristenkontrolle. Selbst wenn man mit der Klägerin der Ansicht ist, dass es sich bei der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO um eine Routinefrist handelt, deren Berechnung und Überwachung grundsätzlich dem Personal überlassen werden darf in diesem Sinne Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 60 Rdnr. 42, so ändert das nichts daran, dass eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts stets dann einsetzt, wenn ihm in einer Fristsache eine Akte zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird. Alsdann muss er sich selbst Gewissheit über den Fristablauf verschaffen. Diese Pflicht kann er nicht delegieren, weil es sich gerade nicht um eine routinemäßige Büroarbeit handelt, sondern um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung, die in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 60 Rdnr. 46; Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 60 Rdnr. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 60 Rdnr. 21; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl. 2002, § 60 Rdnr. 12; Müller, Typische Fehler bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, NJW 1993, 681 (686) mit zahlreichen Nachweisen.

Entgegen der (allein im Verfahren beim Verwaltungsgericht geäußerten) Ansicht der Klägerin bezieht sich diese Pflicht nicht nur auf besonders schwierige Fristen wie die Revisionsbegründungsfrist. Zwar betrafen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.1986 - 3 C 46/84 - NJW 1987, 1349 und vom 07.03.1995 - 9 C 390/94 - NJW 1995, 2122 jeweils diese Frist. Indes ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Entscheidungen und der Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. dessen Beschluss vom 11.02.1992 - VI ZB 2/92 -, NJW 1992, 1632; weitere Entscheidungen werden in dem genannten Aufsatz von Richterin am BGH Dr. Müller, NJW 1993, 681 (686), zitiert, dass sich diese Pflicht auf alle fristgebundenen Prozesshandlungen und damit auch auf die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erstreckt.

Das bedeutet nicht, dass der Rechtsanwalt einen besonderen persönlichen Fristenkalender zu führen hat, und hat auch nichts damit zu tun, dass es einem Rechtsanwalt - wie auch jedem Bürger - nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gestattet ist, eine Frist bis zum letzten Moment auszuschöpfen. Vielmehr wird von einem Rechtsanwalt bei der Vorlage der Handakte - wie vorliegend am 09.01.2003 - nur erwartet, dass er nicht allein den Arbeitsaufwand für die Anfertigung der Klageschrift abschätzt, sondern auch die Richtigkeit des auf der Akte notierten Fristablaufs kontrolliert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für den nach dem 01.07.2004 gestellten Zulassungsantrag beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung von Art. 1 des KostRMoG vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718 <728>) und von Tz. 10.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit DVBl. 2004, 1525.

Der 13fache Betrag des Endgrundgehaltes von A 10 betrug zu dem für die Festsetzung maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Zulassungsantrages (§ 40 GKG) - 12.7.2004 - (2.824,41 x 13 =) 36.717,33 Euro.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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