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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: 1 Q 62/04
Rechtsgebiete: BGB, 2. bes. SLVO, VwGO


Vorschriften:

BGB § 839 Abs. 3
2. bes. SLVO § 9 Abs. 2 Nr. 6
2. bes. SLVO § 9 Abs. 2 Nr. 7
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. April 2004 - 12 K 48/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 27.972,81 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg.

Mit dem Urteil wurde die Klage auf Verpflichtung des Beklagten abgewiesen, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre ihm zum 01.04.2001 ein Amt des Schulaufsichtsdienstes (Besoldungsgruppe A 14) übertragen worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht zum einen darauf abgestellt, eine den geltend gemachten Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung des Dienstherrn könne nicht in der Ablehnung der Anrechnung der Dienstzeit des Klägers bei der obersten Schulbehörde auf die für die Übertragung eines Amtes des Schulaufsichtsdienstes im Wege des Aufstiegs erforderliche mindestens sechsmonatige Einführungszeit gesehen werden. Zum anderen wurde die Entscheidung darauf gestützt, es könne dahinstehen, ob eine Pflichtverletzung darin liege, dass der Kläger nicht im Anschluss an die am 26.10.2000 bestandene Eignungsprüfung mit der kommissarischen Wahrnehmung von Aufgaben eines Schulaufsichtsbeamten beauftragt worden sei, um ihm die Übertragung dieses Amtes noch vor dem Erreichen der Altersgrenze am 19.08.2001 zu ermöglichen. Denn er habe es im Verständnis von § 839 Abs. 3 BGB unterlassen, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um die Eignungsprüfung früher abzulegen und die Einführungszeit rechtzeitig zu absolvieren.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und/oder des Aufweisens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt vor.

Der Kläger bringt vor, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, er habe sich nicht rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz bemüht, sei völlig weltfremd und überziehe die Anforderungen an die Zumutbarkeit der Einlegung von Rechtsmitteln im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB. Er habe die Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 7 der Zweiten besonderen Saarländischen Laufbahnverordnung - 2. bes. SLVO -, derzufolge Lehrern des gehobenen Dienstes im Wege des Aufstiegs ein Amt des Schulaufsichtsdienstes übertragen werden könne, wenn sie nicht älter als 58 Jahre seien, so verstanden, dass die zeitliche Grenze die Vollendung des 58. Lebensjahres sei und er somit bis zum 19.08.2002 hätte befördert werden können. Auf die Idee, dass er nach der Rechtsprechung bereits mit Vollendung des 57. Lebensjahres in dem genannten Sinne "älter als 58 Jahre" sei, sei er nicht gekommen. Der ihm durch die Nichtbeförderung entstandene Schaden hätte sich im Übrigen auch durch die Inanspruchnahme des Rechtsweges nicht verhindern lassen, weil der Zeitraum zwischen dem Bestehen der Eignungsprüfung (26.10.2000) und dem Erreichen der genannten Altersgrenze (19.08.2001) auch dann nicht ausgereicht hätte, um noch rechtzeitig ein Amt des Schulaufsichtsdienstes im Wege des Aufstiegs übertragen zu bekommen; denn nach dem Absolvieren der sechsmonatigen Einführungszeit (§ 9 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 5 S. 2 2. bes. SLVO) wäre der Beförderungsstichtag 01.04.2001 bereits verstrichen gewesen und zum nächsten Beförderungsstichtag (01.10.2001) wäre er bereits zu alt gewesen. Selbst für eine Beförderung zwischen diesen Stichtagen hätte die Zeit angesichts der üblichen Entscheidungszeit beim Verwaltungsgericht kaum gereicht.

Aus diesem Vorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des genannten Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Bei der Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist der Maßstab der Ergebnisrichtigkeit unabhängig von der Fehlerhaftigkeit einzelner Begründungselemente anzulegen. Die Zulassung des Rechtsmittels ist unter diesem Aspekt geboten, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Daran fehlt es hier.

Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren beschäftigt sich ausschließlich mit dem Verhalten bzw. Untätigbleiben des Klägers bzw. des Beklagten in der Zeit nach dem Bestehen der Eignungsprüfung am 26.10.2000 und problematisiert in Anknüpfung an den zweiten Teil der Begründung des angegriffenen Urteils die Frage, ob es einem Beamten zuzumuten ist, sich ständig mit seinem Dienstherrn zu streiten, um nicht später ein Versäumnis im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB vorgehalten zu bekommen. Darauf wird es indes in einem Berufungsverfahren nicht ankommen, weil dem Kläger unabhängig davon ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtübertragung eines Amtes des Schulaufsichtsdienstes im Wege des Aufstiegs offensichtlich nicht zusteht. Darauf ist der Kläger mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 27.05.2005 hingewiesen worden.

Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Schadensersatz für eine rechtswidrig unterbliebene Beförderung ist eine schuldhafte Verletzung des Anspruchs eines Beamten auf eine fehlerfreie Beförderungsentscheidung. Nichts anderes gilt für Aufstiegsentscheidungen.

Zutreffend hat der Beklagte insoweit vorgetragen, dass der Kläger selbst im Falle einer erfolgreich absolvierten Einführungszeit im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 6 2. bes. SLVO keinen Anspruch auf Übertragung eines Amtes des Schulaufsichtsdienstes im Wege des Aufstiegs überhaupt und erst recht nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt gehabt hätte. Rechtlich unzutreffend ist die Einschätzung des Klägers, mit der Zulassung eines Bewerbers zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn, die erst nach einer Prüfung des Bedarfs erfolge und ausschließlich im Ermessen des Dienstherrn liege, bringe dieser konkludent zum Ausdruck, er werde den Betreffenden nach dem Bestehen der Prüfung ein Amt der neuen Laufbahn verleihen. Das mag zwar regelmäßige Praxis sein, ist von Rechts wegen aber nicht geboten. Der Beamte erwirbt mit der Zulassung zum Aufstieg und der Erfüllung der Aufstiegsvoraussetzungen keinen Anspruch auf Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und erst recht nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ein Anspruch auf beschleunigte Behandlung, wie ihn der Kläger postuliert, besteht insoweit nicht. Der Weg zum Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes vollzieht sich in mehreren Schritten, von der Zulassung zum Aufstiegsverfahren (§ 9 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4) über das Bestehen der Eignungsprüfung (Nr. 5) und die erfolgreiche Einführung in die Aufgaben des Schulaufsichtsdienstes (Nr. 6), d.h. die kommissarische Übertragung eines der Laufbahn zugeordneten Dienstpostens einschließlich der Bewährung (Abs. 5), bis zum eigentlichen Aufstieg durch die Verleihung eines statusrechtlichen Amtes der neuen Laufbahn. Ebenso wenig wie auf Einstellung oder Beförderung besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Aufstieg oder auf den Aufstieg selbst. Ein Beamter kann allein beanspruchen, dass der Dienstherr die Entscheidungen hierüber ermessens- und beurteilungsfehlerfrei trifft. Das gilt auch für den zeitlichen Ablauf. Eine Verletzung dieses Anspruchs kann vorliegend aber schon deshalb nicht festgestellt werden, weil der Kläger nicht einmal behauptet hat, dass es vor dem Stichtag 19.08.2001 zu einer Entscheidung gekommen ist, bei der er zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wäre. Im Gegenteil bringt er selbst vor, sein einziger Aufstiegskollege sei erst zum 01.03.2002 und damit zu einem Zeitpunkt in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes eingeführt worden, als er selbst die Altersgrenze des § 9 Abs. 2 Nr. 7 2. bes. SLVO bereits überschritten hatte. Ebenso wenig ist geltend gemacht, dass der Beklagte die Entscheidung über die Einführung des Klägers in die Aufgaben des Schulaufsichtsdienstes aus sachfremden Gründen hinausgeschoben hätte. Im Schriftsatz vom 27.07.2004 räumt der Kläger vielmehr ein, wie eng mit Blick auf die sechsmonatige Einführungszeit und die am 19.08.2001 erreichte Altersgrenze der zeitliche Rahmen geworden war, nachdem er erst am 26.10.2000 die Eignungsprüfung bestanden hatte.

Der Senat vermag schließlich der Rüge des Klägers im Schriftsatz vom 04.07.2005 nicht zu folgen, dass der Beklagte die Durchführung der Eignungsprüfung am 26.10.2000 mehr als nötig hinausgezögert habe. Der Kläger hatte an der Eignungsprüfung erstmals am 02.07.1998 - allerdings ohne Erfolg - teilgenommen und sich anschließend gegen die Verfügung vom 16.07.1998 gewehrt, mit der ihm eröffnet worden war, dass er für den Dienst in der Schulaufsicht nicht geeignet sei. Am 05.05.1999 hob der Beklagte die Verfügung vom 16.07.1998 auf und erklärte sein Einverständnis mit einer erneuten Teilnahme an der Eignungsprüfung. Staatssekretär L., MR W. und der Kläger verständigten sich in der Folge (vgl. Schreiben vom 5.7.2000) darauf, dass die Eignungsprüfung nach den Sommerferien 2000 durchgeführt wird. Nach diesen Ferien ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger die Prüfung erst nach dem am 27.09.2000 erfolgten Wechsel in der Leitung der Abteilung B von LMR Dr. B. zu MR W. ablegen wolle, da der jeweilige Abteilungsleiter den Vorsitz in der Prüfungskommission inne hat. Ausgehend davon war der Prüfungstermin 26.10.2000 zeitnah. Selbst wenn insoweit - wie der Kläger im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 03.09.2003 erklärt hat - ein Missverständnis vorgelegen haben sollte und der Kläger hinsichtlich der Person des Vorsitzenden der Prüfungskommission nicht auf MR W. fixiert gewesen sei, vielmehr allein den Abteilungsleiter C. als befangen abgelehnt habe, ist damit ein Fehlverhalten des Beklagten nicht dargetan. Von einer Pflichtverletzung kann nämlich nicht die Rede sein, wenn der Dienstherr einem Wunsch des Beamten nachkommt. Dass sich der Kläger MR W. als Vorsitzenden der Prüfungskommission wünscht, musste sich dem Beklagten aber nach dem Inhalt des Schreibens vom 26.6.2000, insbesondere dem zweitletzten Satz auf Seite 2, geradezu aufdrängen. Wenn der Kläger dies nun als Missverständnis darstellt, geht das mit ihm heim, denn er hat dann dafür die Ursache gesetzt. Unabhängig davon hatte MR W. ausweislich des Vermerks für Staatssekretär L. vom 18.03.2002 den Prüfungstermin auch im Hinblick darauf erst für Ende Oktober 2000 bestimmt, dass der Kläger als Ministerialbeamter nicht mehr unterrichtet hatte und sich für die im Rahmen der Prüfung zu erteilenden zwei Unterrichtsstunden entsprechend habe vorbereiten müssen; dafür habe es der Hospitation und eigener Unterrichtsversuche in der gewählten Klasse bedurft; da das Schuljahr erst am 03.08.2000 begonnen habe, sei daher ein früherer Prüfungstermin kaum zu verwirklichen gewesen. Diese Erwägung lässt einen Rechtsverstoß des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verschleppung des Prüfungszeitpunkts ebenfalls nicht erkennen.

Insgesamt gesehen konnte der Kläger nur hoffen, noch vor dem Erreichen der Altersgrenze in die neue Laufbahn aufzusteigen. Diese Hoffnung wird von der Rechtsordnung aber nicht geschützt.

Erweist sich mithin die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis als eindeutig richtig, so scheidet nicht nur der Zulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern auch der der Nummern 2 und 3 aus. Eine Rechtssache weist nach überwiegender, auch vom Senat vertretener Ansicht im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe in der Zulassungsbegründung gegen die Tatsachenfeststellungen und/oder gegen die rechtliche Würdigung, auf denen das erstinstanzliche Urteil beruht, dazu führen, dass es sich im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres klären lässt, sondern offen erscheint, ob das Verwaltungsgericht richtig oder falsch entschieden hat. Das ist nicht der Fall, wenn sich - wie vorliegend - die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis als offensichtlich richtig erweist. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert die Formulierung einer verallgemeinerungsfähigen, über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsamen und daher im Interesse der Rechtseinheit in dem angestrebten Berufungsverfahren (weiter) klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Frage. Eine solche Frage hat der Kläger nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für den am 29.06.2004 und damit vor dem 01.07.2004 gestellten Zulassungsantrag beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 14, 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F., die wegen des Eingangs vor dem 01.07.2004 noch Anwendung finden.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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