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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 31.10.2005
Aktenzeichen: 1 Q 62/05
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, SStrG
Vorschriften:
VwGO § 81 | |
VwGO § 82 | |
VwGO § 86 Abs. 3 | |
VwGO § 88 | |
VwGO § 91 Abs. 1 | |
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4 | |
VwGO § 124 a Abs. 5 Satz 4 | |
VwGO § 167 Abs. 1 | |
ZPO § 263 | |
ZPO § 718 Abs. 1 | |
SStrG § 8 | |
SStrG § 8 Abs. 1 | |
SStrG § 8 Abs. 2 |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 11 K 131/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil bleibt ohne Erfolg.
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO begrenzende Vorbringen der Beklagten gibt keine Veranlassung, das Urteil des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Es bestehen unter den von der Beklagten angeführten Gesichtspunkten weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch kommt der Rechtssache im Hinblick auf den angegriffenen Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin ihre am 3.2.2004 im Wege der Untätigkeitsklage als Anfechtungs-, hilfsweise als Verpflichtungsklage erhobene Klage gegen die straßenverkehrsbehördliche Anordnung der Beklagten vom 21.5.1997 betreffend die Sperrung der Koßmannstraße vor dem Abzweig Gneisenaustraße für Fahrzeuge aller Art mit Ausnahme des Radfahrverkehrs in eine Leistungsklage geändert. Dem neuen Klageantrag, die Beklagte zur Beseitigung der am 10.2.2004 bautechnisch fertig gestellten Durchgangssperre und zur Wiederherstellung eines die Befahrbarkeit der Koßmannstraße mit Personenkraftwagen in beide Richtungen gewährleistenden Gemeingebrauchs zu verurteilen, wurde durch das angegriffene Urteil stattgegeben. Gleichzeitig wurde das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600 Euro für vorläufig vollstreckbar erklärt.
1. Die Beklagte meint, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergäben sich daraus, dass die Klageänderung nicht zulässig gewesen sei beziehungsweise dass die geänderte Klage nicht zu dem konkreten Urteilsausspruch hätte führen dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden.
a. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klageänderung ausgegangen.
aa. Die der Argumentation der Beklagten zugrunde liegende Annahme, eine Klageänderung setze voraus, dass die ursprünglich erhobene Klage ihrerseits zulässig gewesen ist, findet im Gesetz keine Grundlage.
Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält, wobei änderungsfähig jede Klage ist, die im Sinne der §§ 81 und 82 VwGO ordnungsgemäß erhoben und damit rechtshängig geworden ist. Die Rechtslage entspricht derjenigen im Zivilprozess.[1] Dort regelt § 263 ZPO, dass nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit eine Änderung der Klage zulässig ist, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. An der Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung vom 3.2.2004 bestehen vorliegend keine Zweifel. Ob diese Klage gemessen an ihrem ursprünglich angekündigten Klageziel, die Aufhebung der eine durchgängige Befahrbarkeit der Koßmannstraße verbietenden verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten zu bewirken, darüber hinaus in jeder Hinsicht den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Klage entsprochen hat, ist nach der in Bezug genommenen Gesetzeslage nicht entscheidungserheblich und kann daher dahinstehen.
Ebenso wenig spielt eine Rolle, dass die ursprüngliche Untätigkeitsklage erst nach der im Herbst 2003 erfolgten Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung aus dem Jahr 1997 und der Beseitigung der Beschilderung erhoben wurde. Selbst wenn diese Klage wegen schon vor Klageerhebung eingetretener Erledigung der beanstandeten Verkehrsregelung keinen Erfolg hätte haben können, ändert dies nichts daran, dass sie ordnungsgemäß erhoben, somit rechtshängig und einer Änderung nach Maßgabe des § 91 Abs. 1 VwGO zugänglich war.
bb. Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO sind erfüllt.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich in die Änderung der Klage eingewilligt. Bei dieser Prozesslage kam es nach der eindeutigen Regelung in § 91 Abs. 1 VwGO ("oder") für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob die Klageänderung daneben auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten als sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO zu erachten gewesen wäre. Dies konnte ungeprüft bleiben.
Der Wirksamkeit der Klageänderung lässt sich auch nicht entgegenhalten, das Verwaltungsgericht habe von seiner aus § 86 Abs. 3 VwGO resultierenden Verpflichtung, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht. Da die Beklagte die ursprünglich angegriffene straßenverkehrsrechtliche Regelung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung längst aufgehoben hatte, lag es nicht im Interesse der Beteiligten, über deren Rechtmäßigkeit zu befinden. Die Beschwer der Klägerin ging zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von dem verkehrsrechtlichen Regelungsgefüge aus, sondern war einzig durch die tatsächlichen Baumaßnahmen zur Unterbindung der durchgängigen Befahrbarkeit der Koßmannstraße bedingt. Es lag daher nahe, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dass die Beklagte dies bezweifelt und meint, es wäre stattdessen angezeigt gewesen, dass das Verwaltungsgericht auf eine Klageänderung hingewirkt hätte, in deren Folge es in seiner Entscheidung zu den inhaltlichen Fragen der Sperrung der Straße hätte Stellung nehmen müssen, überzeugt nicht. Die Beklagte übersieht, dass ein diesen Vorstellungen Rechnung tragender Klageantrag nicht zulässig gewesen wäre. Da eine Teileinziehung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht verfügt war, gab es keinen straßenrechtlichen Verwaltungsakt, den das Verwaltungsgericht auf seine Rechtmäßigkeit hin hätte überprüfen können. Auch vorbeugender Rechtsschutz gerichtet auf Unterlassung einer Teileinziehung wäre nach der grundsätzlich auf die Gewährung repressiven Rechtsschutzes ausgelegten Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft gewesen.
Der Vortrag der Beklagten, sie hätte in die Änderung der Klage nicht eingewilligt, wenn das Gericht zuvor darauf hingewiesen hätte, dass es das Leistungsbegehren wegen des fehlenden Aktes der Teilentwidmung für begründet erachtet, führt nicht zu Zweifeln an der Wirksamkeit ihrer Einwilligung und vermag daher ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen.
Die prozessuale Befugnis eines Klägers, seinen Klageantrag nach Maßgabe der prozessualen Vorschriften zu ändern, und das Recht der übrigen Beteiligten, in eine solche Änderung einzuwilligen oder dies nicht zu tun, sind Ausfluss der Dispositionsmaxime. Der Kläger bestimmt den Streitgegenstand und damit den Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Ein Anspruch der übrigen Beteiligten, vor ihrer Entscheidung über die Einwilligung in eine Änderung der Klage über deren Erfolgsaussichten belehrt zu werden, wäre ebenso systemfremd wie ein Anspruch des Klägers, vor einer Änderung seines Klageantrags seitens des Gerichts über dessen voraussichtliche Erfolgsaussichten aufgeklärt zu werden. Im Übrigen hatte der Senat bereits in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss[2] auf die in materiell-rechtlicher Hinsicht maßgebliche Rechtsprechung hingewiesen, weswegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht überraschend war.
b. Die Verurteilung der Beklagten durch das Verwaltungsgericht fußt in der Sache auf der Umsetzung der Rechtsprechung des Senats. Danach erschöpfen sich die Rechte des Anliegers im Hinblick auf "seine" Straße nicht darin, dass Art. 14 Abs. 1 GG den Kernbereich des Anliegergebrauchs gewährleistet und insoweit Abwehr- und/oder Entschädigungsansprüche begründet. Daneben stehen dem Anlieger auch Abwehransprüche aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG zu. Die bauliche Umwandlung einer bisher im Rechtssinn beiderseits offenen Straße in eine Sackgasse erfordert rechtlich eine Teileinziehungsverfügung entsprechend § 8 SStrG. Formal muss eine Teileinziehung nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 SStrG zunächst im Wege der ortsüblichen Bekanntmachung angekündigt und die Teileinziehungsverfügung sodann mit Rechtsmittelbelehrung ihrerseits öffentlich bekannt gemacht werden (§ 8 Abs. 3 SStrG). Materiell setzt die Teileinziehungsverfügung entsprechend § 8 Abs. 1 SStrG voraus, dass kein öffentliches Verkehrsbedürfnis für den bisherigen Gebrauch mehr besteht oder sonstige überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Teileinziehung sprechen. Weiter muss sich die Teileinziehung in einem städtischen Bereich objektiv-rechtlich im Rahmen der Bebauungsplanung halten und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten. Eine rechtmäßige Straßeneinziehung ist zu dulden; der Anlieger hat aber ein Abwehrrecht gegenüber einer rechtswidrigen Straßeneinziehung. Auch im Fall einer ohne vorherige (Teil-)Einziehung erfolgten und damit nur tatsächlichen Unterbindung des Gemeingebrauchs stehen dem Anlieger abwehrfähige Rechte zu. Auf die Ausübung des bestehenden Gemeingebrauchs besteht ein Recht, das aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG herzuleiten und darauf gerichtet ist, dass die Behörde den rechtlich fortbestehenden Gemeingebrauch nicht rechtswidrig mit dem Bau einer Sperrfläche unterbindet.
Dagegen wendet die Beklagte - ausschließlich - ein, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestünden mit Blick darauf, dass sie (nur) verurteilt worden sei, den Gemeingebrauch wieder so herzustellen, dass die Befahrbarkeit der Koßmannstraße mit Personenkraftwagen in beide Richtungen möglich ist. Dieser Einwand überzeugt nicht.
Abgesehen davon, dass die Beklagte dadurch, dass sie nicht auch zur Wiederherstellung des vollumfänglichen Gemeingebrauchs für Lastkraftwagen verurteilt wurde, nicht beschwert wird, ergibt sich aus § 88 VwGO, dass das Verwaltungsgericht der Klägerin nicht "mehr" zusprechen konnte als diese beantragt hatte. Beantragt war - entsprechend der Interessenlage der Klägerin - allein die Wiederherstellung des Gemeingebrauchs für Personenkraftwagen.
2. Ob das angefochtene Urteil mit Blick auf den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit unterliegt beziehungsweise ob der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung zukommt, bedarf in vorliegend relevantem Zusammenhang keiner Klärung.
Da nach den bisherigen Ausführungen - gemessen am Vorbringen der Beklagten - kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der in der Sache erfolgten Verurteilung der Beklagten besteht und diesbezüglich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, kann die Berufung nicht zugelassen werden. Dies hat nach § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO zur Folge, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses in Rechtskraft erwächst. Da die Frage, ob die erstinstanzliche Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Rechtslage entspricht, nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils von rechtlicher Relevanz ist, kommt ihr im Falle der Zurückweisung des Zulassungsantrags keine eigenständige Bedeutung mehr zu.
Den verfahrensrechtlichen Besonderheiten, die sich aus der Geltendmachung von Zweifeln an der Richtigkeit des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben, tragen die Vorschriften der §§ 167 Abs. 1 VwGO, 718 Abs. 1 ZPO umfassend Rechnung. Sie ermöglichen, dass in der Berufungsinstanz auf entsprechenden Antrag vorab über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu verhandeln und zu entscheiden ist. Ein solcher Antrag, der im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes auch im Zulassungsverfahren statthaft wäre, wurde vorliegend weder ausdrücklich noch konkludent gestellt. Er wäre ohnehin mit der Ablehnung der Berufungszulassung hinfällig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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