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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 18.02.2005
Aktenzeichen: 1 Q 64/04
Rechtsgebiete: VwGO, BBG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
BBG § 42 Abs. 3
Das VG ist zu einer weiteren Sachaufklärung "ins Blaue hinein" nicht verpflichtet, wenn der Kläger bei Vorliegen eines plausiblen betriebsärztlichen Gutachtens und in der Akte dokumentierter erfolgloser Versuche zur Findung einer anderweitigen Einsatzmöglichkeit nach dem negativen Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO kommentarlos auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Juni 2004 - 12 K 220/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.674,93 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes bleibt ohne Erfolg.

Mit dem Urteil wurde die Klage des Klägers gegen seine Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 42 Abs. 1 BBG) abgewiesen und dazu auf die Gründe im Beschluss vom 12.03.2004 - 12 F 88/03 - verwiesen. In dem Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hatte das Verwaltungsgericht den gerichtlichen Eilantrag des Klägers aufgrund des Gutachtens der Betriebsärztin B. vom 19.02.2003 abgewiesen. Diesem Gutachten zufolge leidet der Kläger an degenerativen Wirbelsäulen- und Skelettveränderungen sowie einer Coxarthrose rechts mit Einschränkung der Gehfähigkeit.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.

Der Kläger rügt insoweit, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht allein auf das Gutachten der Betriebsärztin B. vom 19.02.2003 stützen dürfen. Aufgrund des Krankheitsbildes sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum er nicht im Freien solle arbeiten können. Die gerichtliche Aufklärungspflicht hätte deshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten.

Das Verwaltungsgericht verletzt indes seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht, wenn es von weiteren Beweiserhebungen absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Eine Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann deshalb grundsätzlich nicht dazu dienen, solche Beweisanträge zu ersetzen.

- OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.01.2005 - 1 Q 1/05 -, vom 18.03.2004 - 1 Q 2/04 -, vom 27.02.2002 - 1 Q 16/02 -, SKZ 2002, 287 Leitsatz Nr. 4, und vom 20.07.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 153 Leitsatz Nr. 2; ständ. Rspr. -

Vorliegend hatte das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 12.03.2004 - 12 F 88/03 - seine Rechtsauffassung zum Beweiswert des Gutachtens vom 19.02.2003 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Dazu hat sich der Kläger in der Folgezeit nicht mehr sachlich geäußert, vielmehr auf die gerichtliche Anfrage hin mit Schriftsatz vom 07.05.2004 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) erklärt. Damit ist er mit der Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren ausgeschlossen. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Sachaufklärungspflicht, in solchen Fällen quasi ins Blaue hinein Sachverständigengutachten einer weiteren Überprüfung zuzuführen. Im Übrigen greifen die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten auch nicht durch. Der Kläger stellt die Diagnose "Coxarthrose" (degenerative Hüftgelenkerkrankung) nicht in Abrede. Bereits nach dem Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, wird Arthrose konservativ primär durch die Vermeidung der Belastungsfaktoren Nässe, Kälte und Übergewicht behandelt. Von daher ist der Einwand des Klägers nicht nachvollziehbar, die Diagnose begründe allein Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates, aber keine gesteigerte Empfindlichkeit gegen Temperaturschwankungen. Infolge dessen geht der Einwand des Klägers ins Leere, er sei trotz dieses Leidens gesundheitlich in der Lage, zukünftig einen ebenen Zustellbezirk bzw. einen solchen mit Pkw übernehmen.

Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen des weiteren die Einwände des Klägers gegen die mit der Bezugnahme auf das einstweilige Verfahren übernommene Einschätzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 12.03.2004 - 12 F 88/03 - , dass eine anderweitige Einsatzmöglichkeit des Klägers im Sinne von § 42 Abs. 3 BBG nicht vorhanden sei. Insoweit meint der Kläger, die Beklagte habe allein eine "überregionale" Einsatzprüfung angestellt und nicht geprüft, ob ihm ein Innendienst-Dienstposten innerhalb der Niederlassung (B-Stadt) übertragen werden könne. Das ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 4 des Beschlusses vom 12.03.2004 - 12 F 88/03 - ausgeführt, die Beklagte habe nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag im Bereich der Niederlassung B-Stadt, den regional angrenzenden Niederlassungen Filialen Homburg und Produktion Express Speyer sowie überregional bei der Serviceniederlassung Tarifkanzlei in Köln jeweils erfolglos schriftlich nachgefragt, ob ein dem Restleistungsvermögen des Klägers entsprechender Arbeitsplatz vorhanden sei oder geschaffen werden könne. Die Anfragen und Antworten befinden sich auf den Seiten 34 bis 54 der Verwaltungsakte.

Damit geht auch das Vorbringen ins Leere, seine Versetzung in den Ruhestand beruhe nicht auf seiner Dienstunfähigkeit, sondern auf der wirtschaftlichen Attraktivität dieser Maßnahme für die Beklagte infolge der Postreform.

Sollte die Rüge hinsichtlich des Bestehens einer anderweitigen Einsatzmöglichkeit im Sinne von § 42 Abs. 3 BBG als Rüge mangelhafter Aufklärung durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu verstehen sein, gilt das oben Ausgeführte. Insoweit hätte es dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren oblegen, förmlich Beweis zu beantragen, wo seiner Ansicht nach eine solche anderweitige Einsatzmöglichkeit besteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für den nach dem 01.07.2004 gestellten Zulassungsantrag beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 2, 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung von Art. 1 des KostRMoG vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718 <728>) und von Tz. 10.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525). Der 13fache Betrag des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich der ruhegehaltsfähigen Zulagen belief sich zu dem für die Festsetzung maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Zulassungsantrages (§ 40 GKG) - 28.7.2004 - auf (<1.820,46 + 99,24 Familienzuschlag Stufe 1 + 30,29 Amtszulage => 1.949,99 x 13 =) 25.349,87 Euro; die Hälfte davon beträgt 12.674,93 Euro.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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