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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 04.07.2005
Aktenzeichen: 1 Q 70/04
Rechtsgebiete: VwGO, WHG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
WHG § 18a Abs. 1
Kein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage für Grundstücke mit eigener Pflanzenkläranlage und Humustoilette.
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Juli 2004 - 11 K 38/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldner zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den im Tenor genannten Gerichtsbescheid bleibt ohne Erfolg.

Mit dem Gerichtsbescheid wurde die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung des Grundstücks der Kläger vom Anschluss- und Benutzungszwang an die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde M. lägen nicht vor.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Kläger gibt keine Veranlassung, den genannten Gerichtsbescheid einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.

I. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben die Kläger nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund erfordert die Formulierung einer verallgemeinerungsfähigen, über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsamen und daher im Interesse der Rechtseinheit in dem angestrebten Berufungsverfahren (weiter) klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Frage. Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne regelmäßig gegeben ist, wenn eine Divergenz zwischen der angegriffenen Entscheidung und der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorliegt. Dieser Umstand verhilft indes dem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg, weil die Kläger keine Divergenz zwischen dem angegriffenen Gerichtsbescheid und dem von ihnen angeführten Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.11.1999 - 7 B 11888/99 - aufgezeigt haben. Eine Divergenz in diesem Sinne erforderte, dass das Verwaltungsgericht in dem Gerichtsbescheid einen "Rechtssatz" aufgestellt hätte, der von einem "Rechtssatz" des OVG Rheinland-Pfalz abwiche. Die Darlegungspflicht des Rechtsmittelführers gebietet insoweit die Wiedergabe der divergierenden Rechtssätze. Daran fehlt es.

Zum einen kann das Verwaltungsgericht unter dem angesprochenen Aspekt der Divergenz nur dann von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweichen, wenn den Entscheidungen vergleichbare Rechtsnormen zugrunde liegen. Die Kläger haben aber bereits nicht aufgezeigt, dass die dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz zugrunde liegende Regelung des § 8 der Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde O. der des § 9 der Satzung der Gemeinde M. entspricht. Zum anderen haben weder das Verwaltungsgericht des Saarlandes noch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in den genannten Entscheidungen einen verallgemeinerungsfähigen "Rechtssatz" betreffend einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei sogenannten "abwasserfreien" Häusern aufgestellt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht allein auf das Fehlen der ersten beiden Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 der zitierten Satzung abgestellt. Die verallgemeinerungsfähigen "Rechtssätze" des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz haben die Kläger im Zulassungsantrag wiedergegeben, ohne selbst darin eine Divergenz zum Gerichtsbescheid zu erkennen. Der anschließende Satz "Nach der im Eilverfahren nur möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann das Gericht nicht ausschließen, dass vorliegend besondere Umstände vorliegen, die für eine Befreiung sprechen könnten.", stellt eine bloße Prognose der Erfolgsaussichten und keinen "Rechtssatz" im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar.

Das Verwaltungsgericht hat in dem Gerichtsbescheid auch nicht die Absicht erklärt, von der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz abweichen zu wollen. Vielmehr heißt es in dem Gerichtsbescheid schlicht: "Soweit das OVG Rheinland-Pfalz ... eine andere Auffassung vertreten haben sollte, ... ." Das impliziert, dass sich das VG in der Sache nicht näher mit dem Beschluss vom 12.11.1999 befasst hat, weil es seines Erachtens für die Entscheidung gerade nicht darauf ankam.

Soweit der Antrag dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam halten, ob § 9 Abs. 1 der Abwassersatzung der Gemeinde M. im Falle des Vorliegens der dort genannten Voraussetzungen zu einem Anspruch des Betreffenden führt oder aber - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - den Beklagten zu einer Ermessensentscheidung berechtigt, ist diese Frage für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen, weil es das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen verneint hat. Auch in einem Berufungsverfahren würde sich diese Frage nicht stellen, weil der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids hat.

II. Bei der Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist der Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit unabhängig von der Richtigkeit einzelner Begründungselemente anzulegen. Die Zulassung des Rechtsmittels ist unter diesem Aspekt geboten, wenn die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Daran fehlt es hier.

Die Kläger machen für sich "unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohles ein erheblich überwiegendes begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung von Abwässern" im Verständnis von § 9 Abs. 1 der Abwassersatzung geltend, weil bei ihnen aufgrund der Kreislaufführung infolge einer Pflanzenkläranlage und einer Humustoilette kein Abwasser entstehe und es auf die gemeindliche Konzeption der Abwasserbeseitigung nicht ankomme. Diese Ansicht trifft eindeutig nicht zu. Vielmehr verlangt bereits der Wortlaut der Satzung - erstens - ein Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung von Abwässern, das - zweitens - unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls überwiegen muss und zwar - drittens - "in erheblichem Umfang". Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dieser Tatbestand sei hier nicht gegeben, wird von den Klägern allein entgegengehalten, dass damit jede Gemeinde einwenden könne, die wirtschaftliche Kalkulation stehe der Befreiung entgegen. Das überzeugt nicht.

Das von den Klägern angeführte Urteil des Niedersächsischen OVG vom 18.09.2003 gibt keinen Hinweis auf eine Erfolgsaussicht der angestrebten Berufung. Diese Entscheidung betraf - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - nicht die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an eine gemeindliche Abwasseranlage, sondern die Frage, ob jemand, der an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist, alle Abwasser dort hineinleiten muss oder aber sie einer anderen Verwendung zuführen darf. Demgegenüber hat das Niedersächsische OVG im Beschluss vom 17.09.2001 ausgeführt, dass eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung Tatsachen erfordere, die gerade den Einzelfall kennzeichneten und nicht allgemein oder wenigstens in einer größeren Anzahl von Fällen gegeben seien; auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anschlusspflichtigen hätten außer Betracht zu bleiben. Folglich könnten allein objektive und grundstücksbezogene Gründe, die sich aus einer besonderen und außergewöhnlichen Lage oder Situation des Grundstücks ergäben und den Einzelfall daher untypisch erscheinen ließen, einen Anspruch auf Befreiung wegen Unzumutbarkeit rechtfertigen. Dass grundstückseigene Abwasserbehandlungsanlagen bei ordnungsgemäßem Betrieb Reinigungsleistungen erzielen könnten, die denen kommunaler Kläranlagen zumindest ebenbürtig seien, habe den Bundesgesetzgeber veranlasst, in § 18a Abs. 1 WHG einen Satz 2 einzufügen, wonach dem Wohl der Allgemeinheit auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen könne. Der niedersächsische Landesgesetzgeber habe daraufhin die Möglichkeit für öffentlich-rechtliche Körperschaften geschaffen, ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu übertragen, und zwar nicht nur - wie bis dahin - befristet und widerruflich, sondern auch auf Dauer. Demgegenüber habe der Landesgesetzgeber die Änderung des WHG nicht zum Anlass genommen, dem Grundstückseigentümer eine Wahlmöglichkeit einzuräumen, ob er sein Grundstück an den öffentlichen Schmutzwasserkanal anschließen oder das anfallende Abwasser einer grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zuführen wolle. Der Nutzungsberechtigte, dessen Grundstück in einem Teil des Gemeindegebiets liege, für das die Gemeinde nicht durch Satzung die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten übertragen habe, habe sein Grundstück an den öffentlichen Schmutzwasserkanal anzuschließen. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang könne er nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann nicht erwirken, wenn die auf seinem Grundstück mit durchaus nennenswertem Kostenaufwand errichtete bzw. ausgebaute oder erweiterte Abwasserbehandlungsanlage einwandfrei arbeite und die umweltrechtlichen Anforderungen erfülle.

Das Saarländische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.07.2004 (ABl. S. 1994) enthält mit den §§ 49 ff. ebenso wie die hier einschlägige Norm des § 9 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde M. keine den vorstehenden Ausführungen entgegenstehenden Regelungen, sondern stimmt mit der Rechtslage in Niedersachsen im Kern überein. Der Senat sieht deshalb für das Saarland und insbesondere für die im Raum stehende Abwassersatzung der Gemeinde M. keinen Ansatzpunkt für eine andere Auslegungsmöglichkeit, erst recht nicht in dem von den Klägern geltend gemachten Sinne. Die von ihnen der Sache nach reklamierte Wahlmöglichkeit zwischen dem Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und der Abwasserbehandlung auf dem eigenen Grundstück sieht das saarländische Landesrecht (vgl. insbes. §§ 50, 50 a Abs. 1 und 2 Nr. 1, 50 b Abs. 1, 2 und 3 SWG) und § 9 der Abwassersatzung gerade nicht vor. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs im Bereich der Abwasserbeseitigung vorhanden sind, folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht die Klage eindeutig zu Recht abgewiesen hat.

Soweit die Kläger die Zulässigkeit des Beklagtenwechsels vom Bürgermeister auf den zum 01.05.2003 gegründeten Zweckverband zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestritten hat, lässt der Zulassungsantrag nicht erkennen, was gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, der behördliche Zuständigkeitswechsel führe zu einem von Amts wegen zu beachtenden Parteiwechsel, von Rechts wegen zu erinnern sein soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 2 GKG n.F.. Dabei ergibt sich die Bedeutung der Streitsache für die Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG n.F.) nicht aus der Höhe des für das in Rede stehende Grundstück festgesetzten Kanalbaubeitrags von 20.865,29 DM, da die Erhebung dieses Beitrags weder ein Anschlussrecht noch eine Anschlusspflicht begründet. Vielmehr hat sich die Bewertung von Streitigkeiten der vorliegenden Art in erster Linie an der Höhe der Kosten zu orientieren, die der Grundstückseigentümer im Falle der Befreiung vom Anschlusszwang erspart vgl. Nr. 22.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004, NVwZ 2004, 1327.

Da fallbezogen die Höhe der Anschlusskosten an den Abwasserkanal nicht bekannt ist, greift der Senat auf den sog. Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG n.F. zurück, der seit dem 01.07.2004 und damit für das vorliegende Zulassungsverfahren 5.000 Euro beträgt. Da das erstinstanzliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, ergibt sich für dieses ein Streitwert von 4.000 Euro (§ 13 Abs. 2 GKG a.F.).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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