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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: 1 Q 73/05
Rechtsgebiete: SG, VwGO


Vorschriften:

SG § 7
SG § 11 Abs. 1 Satz 1
SG § 11 Abs. 1 Satz 2
SG § 55 Abs. 5
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
Verstößt ein Soldat auf Zeit, der zugleich Vorgesetzter ist, in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr mehrfach gegen unterschiedliche Dienstpflichten, wobei er zumindest in einem Fall die ihm unterstellten Soldaten auch unwürdig und ehrverletzend behandelte, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass ein weiterer Verbleib in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde (§ 55 Abs. 5 SG).
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -12 K 23/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.071,89 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit diesem Urteil wurde die Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 5.9.2003 verfügte fristlose Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, aufgrund der in den Verwaltungsakten enthaltenen Aussagen der dem Kläger unterstellten Soldaten sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf, er habe in dem Zeitraum vom 1.4.2002 bis 16.5.2003 während der Dienstzeit Reparaturarbeiten an privaten Kraftfahrzeugen durch ihm unterstellte Soldaten und unter Verwendung dienstlicher Werkzeuge ausführen lassen, zutreffe. Fest stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Weiteren, dass der Kläger in der zweiten Märzwoche 2003 zusammen mit dem ihm unterstellten Obergefreiten T in einem Dienstfahrzeug zu seinem Wohnort in A-Stadt gefahren sei und sich von diesem während der Dienstzeit an seinem privaten Computer in der Nutzung des Internets habe unterweisen lassen. Darüber hinaus habe der Kläger im Zeitraum vom 1.4.2002 bis 16.5.2003 wiederholt und ohne Anordnung des Dienststellenleiters ein Dienst-Kfz für Fahrten zu seiner Wohnung in A-Stadt während der Dienstzeit benutzt, um nicht befohlene Besorgungen zu machen, wobei er zumindest in einem Fall den Obergefreiten T als Fahrer eingesetzt habe. Ferner habe der Kläger im Herbst 2002 ohne entsprechende Anordnung von Ergänzungsdienst durch den Disziplinarvorgesetzten den ihm unterstellten Soldaten befohlen, nach Dienst zwischen 17.30 Uhr und 18.30 Uhr bei strömendem Regen im Gleichschritt um den Kompanieblock zu laufen und mehrfach Einlagen von jeweils 30 Liegestützen zu machen, bis alle Soldaten die vom Kläger gewünschte Antwort auf die Frage nach dem Hintergrund dieser Maßnahme gegeben hätten. Auch ansonsten habe er den ihm unterstellten Soldaten vielfach ohne entsprechende Anordnung des Kompaniechefs befohlen, über den im Tagesdienstplan vorgesehenen Dienstschluss hinaus Dienst zu leisten. Durch dieses Verhalten habe der Kläger schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Da das weitere Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit sowohl die militärische Ordnung der Bundeswehr als auch deren Ansehen ernstlich gefährdet hätte, seien die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG gegeben gewesen. Einer vorherigen Pflichtmahnung in Form eines "ausdrücklichen Hinweises" habe es nicht bedurft.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in den Schriftsätzen des Klägers vom 7.9.2005 und 24.10.2005 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Prüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Unter Zugrundelegung der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Soweit der Kläger zunächst die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts beanstandet, vermag sein Vorbringen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ernstlich in Frage zu stellen. Sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe bei der Beweiswürdigung betreffend den gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwurf, dass auf dessen Veranlassung auch während der Dienstzeit private Kraftfahrzeuge repariert worden seien, die Aussage des Zeugen C nicht genügend gewürdigt, bietet keinen Anlass, die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu beanstanden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich den in den Verwaltungsakten enthaltenen Aussagen der dem Kläger unterstellten Soldaten wie auch den Angaben der in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen Soldaten T und P übereinstimmend entnehmen lässt, dass auf Veranlassung des Klägers auch während der Dienstzeit private Kraftfahrzeuge unter Verwendung dienstlicher Werkzeuge repariert wurden. Dass das Verwaltungsgericht in diesem Punkt der Aussage des Zeugen C keine besondere Bedeutung beigemessen, sie insbesondere nicht als den Kläger entlastend gewertet hat, ist nicht zu beanstanden. Der Zeuge C hat zu diesem Punkt lediglich bekundet, dass er im Rahmen seiner Dienstaufsicht weder eine Reparatur privater Kraftfahrzeuge während der Dienstzeit noch ein sonstiges Fehlverhalten bei der Hallenbenutzung festgestellt habe. Allein aus diesem Umstand kann aber noch nicht geschlossen werden, dass tatsächlich nicht dennoch während der Dienstzeit private Kraftfahrzeuge repariert wurden, zumal der Zeuge diesbezüglich weiter ausführte, dass er sich im fraglichen Zeitraum zumeist zu Ausbildungszwecken im Gelände befand und die Soldaten genau einschätzen konnten, zu welchen Zeiten er nicht in der Instandsetzungshalle erscheinen konnte. Entgegen der Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 24.10.2005 hat der Zeuge C nicht bekundet, dass das tatsächliche Verhalten des Klägers insgesamt mit den Dienstvorschriften vereinbar gewesen sei. Er vertrat lediglich die Auffassung, dass seine eigene, die Hallennutzung betreffende Anweisung, welche private Reparaturen während der Dienstzeit ausdrücklich untersagte, nicht gegen Dienstvorschriften verstoßen habe. Die Aussage des Zeugen C ist von daher bereits inhaltlich nicht geeignet, die übereinstimmenden Angaben der im Verwaltungs-und im erstinstanzlichen Verfahren angehörten, dem Kläger unterstellten Soldaten, die selbst in der Instandsetzungshalle arbeiteten und zum Teil unmittelbar an den Reparaturen mitwirkten, in Zweifel zu ziehen. Demnach bedurfte es in diesem Punkt auch keines besonderen Eingehens des Verwaltungsgerichts auf die entsprechenden Angaben des Zeugen C.

Zur Bejahung eines entsprechenden Dienstvergehens war zudem ausreichend, dass die dem Kläger unterstellten Soldaten eindeutig bestätigten, dass in mehreren Fällen private Fahrzeuge auch während der Dienstzeit repariert wurden. Entgegen dem Einwand des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages waren genaue Feststellungen dazu, zu welchen Zeitpunkten die vorgenannten Reparaturen im Einzelnen durchgeführt wurden und wie lange diese dauerten, nicht erforderlich.

Auch ansonsten ist das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 24.10.2005 nicht geeignet, Zweifel hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht festgestellten Dienstvergehens des Klägers zu begründen. Insbesondere hat es das Verwaltungsgericht zu Recht als weitere Dienstpflichtverletzung angesehen, dass der Kläger in der zweiten Märzwoche 2003 zusammen mit dem Zeugen T in einem Dienstfahrzeug zu seinem Wohnort in A-Stadt fuhr und sich von diesem während der Dienstzeit an seinem privaten Computer in der Nutzung des Internets unterweisen ließ. Dadurch hat der Kläger sowohl gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG als auch gegen die Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG verstoßen. Der Einwand des Klägers, der Zeuge T habe bei seiner Vernehmung am 15.4.2005 nicht ausschließen können, dass der Kläger seinerzeit vier in seinem Eigentum stehende gebrauchte Reifen zur Montage auf ein Dienstfahrzeug habe abholen wollen, vermag daran nichts zu ändern. Selbst wenn der Kläger diese Absicht hatte, so war die Fahrt zu seinem Wohnsitz in A-Stadt dennoch nicht dienstlich begründet. Denn aus den Angaben der vom Verwaltungsgericht gehörten Zeugen lässt sich weder entnehmen, dass der Kläger von seinen Vorgesetzten einen Auftrag zu einer solchen Reifenbeschaffung hatte, noch, dass zu diesem Zweck ein Fahrbefehl erteilt worden war. Eine Dienstfahrt erfordert aber immer einen entsprechenden Fahrauftrag. Eine eigenmächtige Abweichung etwa von einem für die Strecke Saarlouis - Lebach erteilten Fahrauftrag war dem Kläger nicht gestattet; vielmehr hätte - wie auch der Zeuge C in der mündlichen Verhandlung bekundete - eine solche Abweichung zunächst genehmigt werden müssen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt ist. Darüber hinaus hat der Zeuge M detailliert die im Bereich der Bundeswehr vorgesehenen Möglichkeiten der Materialbeschaffung dargelegt und dabei überzeugend ausgeführt, dass benötigte Reifen nicht privat beschafft werden dürfen; für Bundeswehrgerät, das mit privaten Teilen ausgestattet werde, bestehe keine Haftung. Fehlte es somit sowohl an einem Fahrauftrag als auch an einem berechtigten dienstlichen Bedürfnis für die Fahrt zum Wohnsitz des Klägers, so hat der Kläger auch hierbei in jedem Fall gegen seine Dienstpflichten verstoßen, ohne dass es im Einzelnen darauf ankommt, wie lange der Kläger sich an diesem Tag unerlaubt von seinem Dienstort entfernt aufhielt und welchen Zeitraum die Unterweisung in der Internetnutzung beanspruchte. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Zeuge T sich nicht einmal daran erinnern konnte, auf der Rückfahrt tatsächlich Reifen transportiert zu haben, sondern den vom Kläger behaupteten Reifentransport nur nicht völlig ausschließen konnte.

Angesichts der vom Verwaltungsgericht insgesamt festgestellten Dienstpflichtverletzungen, gegen die der Kläger über das Vorgesagte hinaus keine weiteren Einwände erhoben hat, lagen auch die weiteren Voraussetzungen einer fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG vor: Entgegen der im Berufungszulassungsantrag vertretenen Auffassung hätte ein Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis sowohl die militärische Ordnung als auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass § 55 Abs. 5 SG allein dem Schutz der Bundeswehr dient und einen künftigen Schaden für sie verhindern soll. Die fristlose Entlassung ist keine Disziplinarmaßnahme. Die das Disziplinarverfahren bestimmenden Grundsätze finden sonach keine Anwendung. Deshalb ist im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG nicht entscheidend darauf abzustellen, ob die Sanktion der Schwere der Dienstpflichtverletzung angemessen ist, sondern auf die der militärischen Ordnung oder dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung drohende Gefahr. Nur soweit ein befürchteter Schaden für die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr von vornherein im Hinblick auf eine verhängte Disziplinarmaßnahme zu verneinen ist, kann deren Wirkung von Bedeutung sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Dienstpflichtverletzung eine Affekthandlung ohne Wiederholungsgefahr und als solche nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit war vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62 ff., und Urteil vom 31.1.1980 - 2 C 16.78 -, BVerwGE 59, 361 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung.

Die in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung der Bundeswehr künftig drohende Gefahr haben die Verwaltungsgerichte in einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung "ernstlich" sein muss, hat das Gesetz dabei selbst die Frage nach der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck beantwortet. Der Begriff der "ernstlichen Gefährdung" konkretisiert mithin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem das Gesetz darüber hinaus durch die Begrenzung der Entlassung auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum vgl. BVerwG, Urteile vom 24.9.1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O., und vom 20.6.1983 - 6 C 2.81 -, NJW 1984, 938 m.w.N..

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht für den Fall eines weiteren Verbleibs des Klägers bei der Bundeswehr eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung und deren Ansehens angenommen hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), denen der Kläger im Berufungszulassungsantrag nicht substantiiert entgegengetreten ist. Sein pauschaler Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit aus der vom Kläger veranlassten, an seinem häuslichen PC durchgeführten Internetunterweisung eine ernsthafte Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr abgeleitet werden könne, vermag bereits deshalb die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Frage zu stellen, weil diese Dienstpflichtverletzung nicht - wie der Kläger dies tut - losgelöst von dem sonstigen Fehlverhalten betrachtet werden kann, vielmehr insgesamt darauf abzustellen ist, dass der Kläger über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr eine ganze Reihe von Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, hat er darüber hinaus in mehreren Fällen während der Dienstzeit Reparaturarbeiten an privaten Kraftfahrzeugen durch ihm unterstellte Soldaten und unter Verwendung dienstlicher Werkzeuge ausführen lassen, wiederholt ohne Anordnung und ohne entsprechenden Fahrbefehl während der Dienstzeit mit einem Dienstfahrzeug Fahrten zu seiner Wohnung in A-Stadt unternommen, es ferner als selbstverständlich angesehen, den ihm unterstellten Soldaten ohne entsprechende Anordnung des Kompaniechefs die vorgesehene Tagesdienstzeit zu verlängern, wenn er persönlich dies als erforderlich erachtete, und schließlich bei einem im Herbst 2002 ebenfalls eigenmächtig angeordneten Ergänzungsdienst die ihm unterstellten Soldaten unwürdig und ehrverletzend behandelt. Dies alles zeigt, dass der Kläger insgesamt seine Dienstpflichten, die ihm als Stabsunteroffizier bekannt sein mussten, nur sehr unzureichend beachtet und sich immer wieder - sei es auch zum Teil in wohlmeinender Absicht - eigenmächtig darüber hinweggesetzt hat, was auf eine Neigung zur Disziplinlosigkeit schließen lässt. Als "Truppführer der Kfz-Instandsetzung ungepanzerter Radfahrzeuge" war der Kläger aber Vorgesetzter und schon von daher zu vorbildlichem Verhalten verpflichtet. Statt dessen hat er durch eine ganze Reihe von Dienstpflichtverletzungen und eine zum Teil auch unwürdige Behandlung der ihm unterstellten Soldaten sein dienstliches Ansehen bei Untergebenen und damit seine Autorität als Vorgesetzter in Frage gestellt. Wer Disziplin fordert und für ihre Einhaltung verantwortlich ist (§ 10 Abs. 2 SG), hat zu allererst selbst Disziplin zu üben, da Gehorsam das Vertrauen der Untergebenen voraussetzt. Das vom Kläger gezeigte Verhalten war hingegen geeignet, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft füreinander einzustehen und somit den erforderlichen militärischen Zusammenhalt zu gefährden. Zudem war dem Kläger in seiner Eigenschaft als Instandsetzungstruppführer Bundeswehreigentum anvertraut; diesem Vertrauen ist er durch sein Verhalten ebenfalls nicht gerecht geworden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass von einem Soldaten auf Zeit, dessen Status mit Berufscharakter freiwillig und einvernehmlich begründet wird, generell mehr Loyalität erwartet wird als von einem Soldtaten, der aufgrund der Wehrpflicht dient. Ein korrektes Verhalten der Soldaten auf Zeit ist besonders wichtig, weil diese zusammen mit den Berufssoldaten das Erscheinungsbild der Bundeswehr prägen vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.4.1980 - 1 A 306/79 - und BayVGH, Urteil vom 17.3.2005 - 15 B 01.327 -, jeweils zitiert nach Juris.

Angesichts des Umstandes, dass der Kläger über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr immer wieder und zudem in ganz unterschiedlicher Art und Weise gegen verschiedene Dienstpflichten verstoßen hat, von daher auch künftige Dienstpflichtverletzungen zu befürchten waren, ist auch die Annahme, dass durch eine bloße Disziplinarmaßnahme eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung beziehungsweise des Ansehens der Bundeswehr nicht hinreichend vermieden worden wäre, bei der gebotenen objektiven nachträglichen Prognose nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass ein Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis auch Anreiz zu vergleichbarem Verhalten für andere Soldaten hätte bieten können, was einer zunehmenden Disziplinlosigkeit Vorschub geleistet hätte. Auch insoweit bestand eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung.

Diese Einschätzung vermag der weitere Einwand des Klägers, dass ein Teil der gegen ihn erhobenen Vorwürfe seinen Vorgesetzten bekannt gewesen sei, nicht in Frage zu stellen. Zum einen ist dieses Vorbringen völlig unsubstantiiert: Welche Vorwürfe konkret bekannt gewesen sein sollen, hat der Kläger nicht dargetan. Zum anderen ist weder aus den Zeugenaussagen im erstinstanzlichen Verfahren noch ansonsten ersichtlich, dass die Vorgesetzten von den Verfehlungen des Klägers in erheblichem Umfang Kenntnis hatten. Der Zeuge Cremer hat vor dem Verwaltungsgericht lediglich bekundet, einmal erfahren zu haben, dass der Kläger vergessen habe, die ihm unterstellten Soldaten nach Dienstschluss zu entlassen; er habe den Kläger deshalb gemaßregelt. Ansonsten wurden die Dienstpflichtverletzungen des Klägers - soweit ersichtlich - erst im Laufe eines wegen fehlenden Materials eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bekannt. Dies gilt auch hinsichtlich des Fehlverhaltens im Zusammenhang mit der Reparatur privater Kraftfahrzeuge. Bekannt und vom Dienstvorgesetzten erlaubt waren entsprechende Reparaturen lediglich nach Dienstschluss, nicht aber während der Dienstzeit.

Demnach vermag das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen.

Aus den obigen Ausführungen folgt zugleich, dass die Durchführung des Berufungsverfahrens auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geboten ist. Inwiefern sich aus den Sitzungsprotokollen des Verwaltungsgerichts - wie der Kläger geltend macht - eine besondere tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht zur Feststellung des Sachverhalts insgesamt sechs Zeugen gehört hat, nicht auf eine besondere tatsächliche Schwierigkeit schließen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 71 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 47 Abs. 3 GKG n.F.. Die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht zutreffend ermittelten Streitwertes auf einen Betrag von 13.071,89 Euro für das vorliegende Verfahren auf Zulassung der Berufung beruht auf der zum 1.8.2004 wirksam gewordenen Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes durch das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.9.2003 (BGBl. 2003, S. 1798 ff. [S. 1831 bis 1833]).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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