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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 29.07.2005
Aktenzeichen: 1 Q 74/04
Rechtsgebiete: SVG


Vorschriften:

SVG § 12 Abs. 2
SVG § 12 Abs. 3
SVG § 12 Abs. 5
SVG § 12 Abs. 5 Satz 1
1. Ein ehemaliger Soldat auf Zeit hat keinen Anspruch auf die ungekürzte Übergangshilfe (§ 12 Abs. 5 SVG), wenn die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mit Hilfe des Zulassungsscheins erfolgte und diese für die spätere Anstellung unmittelbar kausal war (BVerwG, Urteil vom 26.3.1992 - 2 C 9/91 -, ZBl. 1992, 250).

2. Das ist der Fall, wenn er sich bei seinem späteren Dienstherrn unter Hinweis auf den Zulassungsschein bewirbt und ihm eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Zuweisung durch die Vormerkstelle und der Vorlage des Zulassungsscheins im Original gemacht wird.

3. Dieser Rechtsfolge kann sich der ehemalige Soldat auf Zeit nicht dadurch entziehen, dass er den Zulassungsschein "unter Vorbehalt(en)" bei seinem zukünftigen Dienstherrn abgibt.

4. Ob die Anwärter- und/oder die Beamtenstelle ursprünglich als Vorbehaltsstelle ausgeschrieben war bzw. dem Betreffenden von der Vormerkstelle angeboten wurde, ist rechtlich unbedeutend.

5. Ob der ehemalige Soldat auf Zeit die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die spätere Anstellung aufgrund einer hypothetischen Betrachtung auch ohne den Zulassungsschein hätte erreichen können, ist in diesem Zusammenhang rechtlich ebenfalls nicht von Bedeutung.


Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. September 2004 - 3 K 174/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für auch das Zulassungsverfahren auf 5.128,93 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg.

Mit dem Urteil wurde die Klage auf Verpflichtung des Beklagten abgewiesen, dem Kläger die restliche Übergangsbeihilfe in Höhe von 50 % (= 5.128,93 Euro) gemäß § 12 Abs. 3 SVG zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basissatz ab Klageerhebung zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 13.08.2002 verwiesen und teils wiederholend, teils ergänzend angemerkt, dass es nicht darauf ankomme, ob der Kläger auch ohne Zulassungsschein einen Anspruch auf Einstellung nach der "Bestenauslese" im regulären Bewerbungsverfahren gehabt hätte, denn aus den Akten ergebe sich eindeutig, dass er von der Beigeladenen zu 1. auf eine vom Beigeladenen zu 2. zugewiesene Vormerkstelle eingestellt worden sei und dass er seinen Zulassungsschein in Kenntnis dieses Umstandes bei der Beigeladenen zu 1. abgegeben habe.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und/oder einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.

I. Bei der Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist der Maßstab der Ergebnisrichtigkeit unabhängig von der Fehlerhaftigkeit einzelner Begründungselemente anzulegen. Die Zulassung des Rechtsmittels ist unter diesem Aspekt geboten, wenn die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Daran fehlt es hier.

Der Kläger macht insoweit geltend, für ihn habe nie zweifelsfrei festgestanden, dass er auf eine Vorbehaltsstelle zugewiesen worden sei; das Alterserfordernis habe er ohne den Zulassungsschein erfüllt. Eine Vorbehaltsstelle sei ihm im gehobenen technischen Dienst nicht angeboten worden. In seiner Zuweisung habe gestanden, dass er nicht auf eine als Vorbehaltsstelle ausgewiesene Stelle zugewiesen werde und das Original des Zulassungsscheines abzugeben sei. Das sei für ihn widersprüchlich gewesen. Seiner Überzeugung nach habe er die Stelle bei der Beigeladenen zu 1. in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GG erhalten; der Zulassungsschein sei insoweit bedeutungslos gewesen.

Dieses Vorbringen lässt das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung von mehr als den erhaltenen 50 % der Übergangsbeihilfe gemäß § 12 Abs. 2 SVG offensichtlich nicht hervortreten. Denn nach § 12 Abs. 3 SVG erhält der Inhaber eines Zulassungsscheins (nur) 50 vom Hundert des nach Absatz 2 zustehenden Betrags. Unstreitig wurde dem Kläger (am 30.09.1996) ein Zulassungsschein erteilt. Damit stand ihm nur eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 50 % des Betrages gemäß § 12 Abs. 2 SVG zu. Als Anspruchsgrundlage für die begehrte zweite Hälfte der Übergangsbeihilfe kommt allein § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG in Betracht. Danach konnte der Kläger als Inhaber eines Zulassungsscheins unter Rückgabe desselben die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass er mit Hilfe des Zulassungsscheins bereits als Beamter angestellt worden ist. Die erste Voraussetzung hat der Kläger erfüllt, indem er das Original des Zulassungsscheins nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen technischen Dienst mit Schreiben vom 10.10.2002 an den Berufsförderungsdienst T. zurückgegeben hat. Dass die Beklagte den Zulassungsschein anschließend an den Beigeladenen zu 2. gesandt hat, damit dieser die Beigeladene zu 1. anweise, den Schein wieder zur Personalakte des Klägers zu nehmen, was auch geschah, ändert nichts daran, dass der Kläger den Zulassungsschein zurückgegeben hat. Demgegenüber fehlt es an der zweiten Voraussetzung.

Dem Kläger stand das Wahlrecht zugunsten der vollen Übergangsbeihilfe zum Zeitpunkt der Rückgabe des Zulassungsscheins nicht mehr zu, weil er im Verständnis von § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG "mit Hilfe des Zulassungsscheins" als Beamter angestellt worden war. Auf die Frage, ob ihm die Anwärterstelle und/oder die Bauinspektorstelle im gehobenen technischen Dienst, auf der er nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt wurde, von der Vormerkstelle angeboten worden war(en), kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an:

§ 12 Abs. 5 Satz 1 SVG enthält nicht nur die im zweiten Satzteil ausgesprochene zeitliche Komponente, sondern lässt auch erkennen, dass der ehemalige Soldat auf Zeit materiell zwischen der Eingliederung in den öffentlichen Dienst mit Hilfe des Zulassungsscheins und der vollen Übergangsbeihilfe nur "wählen", also nicht die Vorteile beider in Anspruch nehmen kann. Welche Rechte der Zulassungsschein für den Scheininhaber begründet, ergibt sich aus § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG, wonach die Inhaber eines Zulassungsscheins auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 SVG vorbehaltenen Stellen einzustellen, im Anschluss an den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zu Beamten auf Probe zu ernennen und als Beamte anzustellen sind, wenn sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Die Wahl der vollen Übergangsbeihilfe wird nicht etwa nur dadurch ausgeschlossen, dass der Berechtigte für jeden dieser Eingliederungsschritte erneut von den Rechten aus dem Zulassungsschein Gebrauch macht, sondern schon dadurch, dass er für einen dieser Schritte von den Rechten Gebrauch macht und die beiden anderen Schritte ohne weiteren Gebrauch des Zulassungsscheins erreicht. Auch in diesem Falle ist der Berechtigte im Sinne des § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG "mit Hilfe des Zulassungsscheins als Beamter angestellt worden". Dieses Tatbestandsmerkmal ist dann erfüllt, wenn der ehemalige Soldat auf Zeit als Inhaber des Zulassungsscheins unter Inanspruchnahme einer der Rechte aus dem Zulassungsschein zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes auf eine Vorbehaltsstelle eingestellt und der Rechtsanspruch gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG entsprechend der Zweckbestimmung des Zulassungsscheins bis zur Anstellung erfüllt wird, das heißt, wenn er im Anschluss an den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt und nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit als Beamter angestellt wird. Erforderlich ist insoweit lediglich, dass die mit Hilfe des Zulassungsscheins erfolgte Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die spätere Anstellung unmittelbar kausal war.

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Dieser besteht darin, die Unterbringung ehemaliger Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf und mehr Jahren im öffentlichen Dienst zu verbessern. Mit der erleichterten Übernahme in den öffentlichen Dienst soll vor allem der Wunsch der Soldaten nach größerer beruflicher und wirtschaftlicher Sicherheit für die Zeit nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit berücksichtigt werden. Für die Übernahme in das Beamtenverhältnis sollen demgemäß anstelle des bisherigen Vorbehalts von Planstellen bereits bei der Einstellung von Anwärtern in den Vorbereitungsdienst Stellen vorbehalten werden. Eine Rückgabe des Zulassungsscheins unter Inanspruchnahme der ungekürzten Übergangsbeihilfe ist deshalb, wenn von dem Zulassungsschein bereits Gebrauch gemacht worden ist, nur im Falle des endgültigen Scheiterns der begonnenen Eingliederung möglich.

Der Kläger hat zum Zwecke der Einstellung in den öffentlichen Dienst in diesem Sinne von seinem Zulassungsschein Gebrauch gemacht, so dass die materiellen Voraussetzungen für die Wahl der vollen Übergangsbeihilfe bei der Rückgabe des Zulassungsscheins nicht gegeben waren. Er hat sich mit Schreiben vom 04.12.1999 bei der Beigeladenen zu 1. auf eine Anwärterstelle im gehobenen technischen Verwaltungsdienst beworben und dabei besonders darauf hingewiesen, dass er sich vorab bei der Vormerkstelle beim Beigeladenen zu 2. beworben habe und er seinen Zulassungsschein zum Wiedereinstieg ins Berufsleben nutzen wolle. Die Beigeladene zu 1. hat ihm mit Schreiben vom 30.03.2000 eine Zusage der Einstellung als Bauinspektoranwärter unter dem Vorbehalt der Zuweisung durch die Vormerkstelle des Beigeladenen zu 2. erteilt und um die Vorlage des Originals des Zulassungsscheins gebeten. Nachdem die Stelle der Beigeladenen zu 1. unter dem 18.04.2000 als Vorbehaltsstelle angerechnet worden war und der Kläger den Zulassungsschein am 26.04.2000 abgegeben hatte, wurde er am 28.04.2000 zum Bauinspektoranwärter ernannt. Nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung erfolgte seine Ernennung zum Beamten auf Probe. Damit war der Zuweisungsschein für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die spätere Anstellung unmittelbar kausal und hat den mit seiner Erteilung verfolgten Zweck bewirkt.

Wenn der Kläger nunmehr nach seiner Eingliederung in den öffentlichen Dienst zusätzlich die Bewilligung der vollen Übergangsbeihilfe begehrt, läuft das dem Zweck des § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG klar zuwider. Zutreffend sind die Beklagte und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass den Einzelumständen im Vorfeld der Ernennung zum Bauinspektoranwärter, auf die sich der Kläger stützt, keine entscheidende rechtliche Bedeutung zukommt. Wenn der Kläger bei der Abgabe des Zulassungsscheins an die Beigeladene zu 1. der Meinung gewesen sein sollte, er sei nicht aufgrund des Zulassungsscheins, sondern allein aufgrund des Auswahlverfahrens für die Anwärterstelle ausgewählt worden, hätte er den Zulassungsschein nicht - auch nicht unter Vorbehalt - abgeben dürfen. Das vom Kläger im Schreiben an die Beigeladene zu 1. vom 09.04.2000 mit Bezug auf § 7 Abs. 2 SVG "Bewerbung ohne E- oder Z-Schein bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung einer Fachausbildung" unter dem Vorbehalt angenommene Angebot der Anwärterstelle, dass er bestrebt sei, seinen Zulassungsschein zur eigenen Verfügung zurückzuhalten, beinhaltet der Sache nach die Absicherung für den Fall, dass er anderenfalls nicht eingestellt bzw. nach dem Bestehen der Fachausbildung nicht übernommen werden sollte. Dieser Vorbehalt entfaltet keine Wirkung, wenn der Inhaber des Zulassungsscheins diesen bei seinem zukünftigen Dienstherrn abgibt. Er entfaltet auch keine Wirkung, wenn der Inhaber nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt wird. Denn der Sinn und Zweck des Zulassungsscheins besteht gerade darin, diesen Risiken entgegenzuwirken. Damit ändert dieser Vorbehalt nichts an der Kausalität des Zulassungsscheins für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Nichts anderes gilt für die Tatsache, dass die Anwärterstelle zunächst nicht als Vorbehaltsstelle ausgeschrieben worden war und erst am 18.04.2000 - vor der Ernennung des Klägers zum Bauinspektoranwärter am 28.04.2000 - der Beigeladenen zu 1. als Vorbehaltsstelle zugewiesen wurde. Denn die Einstellungszusage der Beigeladenen zu 1. vom 30.03.2000 erfolgte unter dem dem Kläger bekannten Vorbehalt der Zuweisung durch die Vormerkstelle und die Einstellung des Klägers als Bauinspektoranwärter nach Zurückweisung von dessen "Vorbehalt" vom 10.04.2000 unter Anrechnung auf die zugewiesene Vorbehaltsstelle. Folglich kommt den mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten subjektiven Vorstellungen des Klägers, er habe die Anwärterstelle nicht wegen des Zulassungsscheins, sondern im Auswahlverfahren als Bestgeeignetster gemäß Art. 33 Abs. 2 GG erhalten, keine rechtliche Bedeutung zu.

II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes hängt nach überwiegender, auch vom Senat vertretener Ansicht vorrangig davon ab, ob die Angriffe in der Zulassungsbegründung gegen die Tatsachenfeststellungen und/oder gegen die rechtliche Würdigung, auf denen das erstinstanzliche Urteil beruht, dazu führen, dass es sich im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres klären lässt, sondern offen erscheint, ob das Verwaltungsgericht richtig oder falsch entschieden hat. Das ist nicht der Fall, wenn sich die erstinstanzliche Entscheidung - wie vorliegend - als offensichtlich richtig erweist. Aus dem selben Grund fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 3 GKG n.F..

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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