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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 30.05.2003
Aktenzeichen: 1 R 1/03
Rechtsgebiete: BeamtVG, SGB IV


Vorschriften:

BeamtVG § 52 Abs. 2
BeamtVG § 53
BeamtVG § 53 Abs. 2
BeamtVG § 53 Abs. 2 Nr. 1
BeamtVG § 53 Abs. 2 Nr. 3
BeamtVG § 53 Abs. 5
BeamtVG § 53a a.F.
BeamtVG § 53a Abs. 1 a.F.
BeamtVG § 69a Abs. 1 Nr. 2
BeamtVG § 50 Abs. 1
SGB IV § 18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 R 1/03

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Kürzung von Versorgungsbezügen (§ 53 BeamtVG)

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Böhmer und die Richter am Oberverwaltungsgericht John und Bitz am 30. Mai 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1953 geborene Kläger stand als Polizeibeamter (Polizeioberkommissar) in Diensten des Saarlandes, wurde nach etwa 18 Dienstjahren mit Ablauf des 28.2.1989 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, hat danach erfolgreich eine Ausbildung zum Diplom-Ingenieur abgeschlossen und wendet sich vorliegend gegen die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung seines privaten Einkommens auf seine Versorgungsbezüge.

In der Zeit vom 14.6.1999 bis zum 30.6.2000 stand der Kläger in einem Arbeitsverhältnis bei der Straßenbau-Tiefbau Sportanlagen GmbH (E ), von der er im Jahre 1999 ein monatliches Bruttogehalt von 5.463,- DM erhielt. Mit Blick hierauf kürzte die damals zuständige Oberfinanzdirektion Saarbrücken mit Bescheid vom 9.7.1999 die Versorgungsbezüge des Klägers in Anwendung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG ab dem 1.6.1999 um 1.224,57 DM sowie ab dem 1.7.1999 bis auf weiteres um 2.874,62 DM. Gleichzeitig wurde der Kläger zur Rückzahlung eines seit dem 1.6.1999 überzahlten Betrages von 4.099,19 DM aufgefordert.

Nach Aktenlage wurde die Verfügung am 30.7.1999 an den Kläger zur Post gegeben. Mit Eingang am 23.8.1999 erhob dieser Widerspruch.

Zu dessen Begründung führte er aus, er sei im Jahre 1989 im Alter von damals 36 Jahren gegen seinen Willen in den dauerhaften Ruhestand versetzt worden, obwohl er lediglich den Nachtdienst als Polizeibeamter nicht mehr habe verrichten können. Wegen der damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Einbußen und bestehender finanzieller Verpflichtungen habe er sofort eine Arbeit in der Privatwirtschaft angenommen und mehrere Jahre ausgeübt, ohne dass dies Einfluss auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge gehabt habe. Nachdem seine Ehefrau wieder berufstätig geworden sei, sei es ihm möglich geworden, eine Berufsausbildung zu machen. Im Jahre 1993 habe er sein Studium zum Diplom-Ingenieur begonnen und dieses 1999 erfolgreich abgeschlossen. Bereits während des Studiums sei ihm dann mitgeteilt worden, dass bei erneuter Berufstätigkeit sein Ruhegehalt gekürzt werde, dass ihm allerdings die bis zu seinem Ausscheiden aus dem Polizeidienst "erdienten Prozentpunkte" erhalten blieben. Nach Abschluss des Studiums sei er von dem zuständigen Sachbearbeiter auf die zwischenzeitlich ergangenen neuen Bestimmungen hingewiesen worden, die ab einem gewissen Einkommen nur noch einen Mindestbehalt von 20 % seines Ruhegehalts vorsehen. Diese sollten - was er grundsätzlich positiv beurteile - vorzeitige Ruhestandsversetzungen vermeiden, wohingegen er gegen seinen Willen pensioniert worden sei. Trotzdem werde die Kürzungsregelung nun auf ihn angewandt. Daraufhin habe er sich beim Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, das zwei Stellen für Bauingenieure ausgeschrieben habe, um eine "Wiederberufung" in das Beamtenverhältnis beworben. Der zuständige Sachbearbeiter habe ihm jedoch nach Darlegung seiner persönlichen Verhältnisse mündlich mitgeteilt, dass ihm eine Einstellung "zu kompliziert" erscheine. Im Hinblick auf ihm noch fehlende "Versorgungsprozente" sowie den gesetzlichen Ausschluss von der Rentenversicherung ergebe sich bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eine Versorgungslücke, die er durch private Vorsorge schließen müsse. Hierzu habe er das Ruhegehalt einsetzen wollen, wobei der ihm nun verbliebene Rest indes nicht ausreiche. Dass der Gesetzgeber bei Neuregelungen offenbar "Altfälle" wie ihn nicht berücksichtige, verstoße gegen dessen Fürsorgepflicht. Sein früherer Dienstherr habe auch nicht ernsthaft erwarten können, dass er sich als junger und arbeitsfähiger Mensch mit 36 Jahren endgültig in den Ruhestand verabschiede. Aus eigenem Interesse und auch aus wirtschaftlicher Notwendigkeit heraus habe er sich eine Beschäftigung suchen müssen.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 30.11.1999 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, nach der seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung des § 53 BeamtVG sei ein Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Versorgung anzurechnen. Diese werde nur insoweit gezahlt, als das anrechenbare Einkommen hinter einer in § 53 Abs. 2 BeamtVG festgelegten Höchstgrenze zurückbleibe. Der mit dem Einkommen darüber hinausgehende Teil der Versorgung werde "weggekürzt". Diese Neuregelung, die den Kläger gegenüber der früheren, vom Gesetzgeber als unzureichend empfundenen Rechtslage, die seit 1992 eine anteilige Anrechnung privater Einkommen allerdings nur auf den sogenannten "nicht erdienten Teil" der Versorgung vorgesehen habe, schlechter stelle, sei hier anwendbar. Die günstigere bisherige Regelung finde nach den einschlägigen Überleitungsvorschriften nur noch Anwendung auf private Beschäftigungsverhältnisse, die bereits am 31.12.1998 bestanden hätten. Der Kläger habe hingegen seine gegenwärtige Beschäftigung erst am 14.6.1999 aufgenommen.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 30.11.1999 an den Kläger zur Post gegeben. Mit Eingang am 31.12.1999 hat dieser Klage erhoben.

Er hat die Ansicht vertreten, die vom Beklagten zur Anwendung gebrachten Regelungen seien mit der verfassungsrechtlich verankerten Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht vereinbar. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts komme eine Einkommensanrechnung nur bei tiefgreifenden Störungen des Dienstverhältnisses auf Seiten des Beamten in Betracht. Zudem stelle das Ruhegehalt die Gegenleistung für eine bereits erbrachte Dienstzeit dar, in welche der Beamte seine Persönlichkeit voll eingebracht habe. Die nach der von den Verwaltungsgerichten noch als verfassungsmäßig angesehenen Vorläuferregelung von der Anrechnung ausgenommene "erdiente Versorgung" zähle im Gegensatz zu den im wesentlichen auf sozialstaatlichen Grundlagen beruhenden Versorgungsleistungen zum Kernbereich der Alimentationspflicht und sei daher der Anrechnung entzogen. Dass ihm - dem Kläger - die durch seine 18-jährige Dienstzeit erdiente Versorgung vorenthalten werde, lasse sich schließlich nicht mit dem Interesse an der Einsparung öffentlicher Mittel rechtfertigen.

Darüber hinaus werde eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge angerechnet, so dass ihm die mit Mitteln aus der Privatwirtschaft finanzierte Rente im Ergebnis nichts nütze. Hierdurch entstehe eine Versorgungslücke, die der unfreiwillig wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte nicht ausgleichen könne. Die in dem Zusammenhang vom Bundesverfassungsgericht angestellte Überlegung, der Beamte könne das durch Arbeit in der Privatwirtschaft erzielte Einkommen zur Alterssicherung nutzen, so dass hierdurch insgesamt die Alimentation des ehemaligen Beamten gewährleistet sei, werde durch § 53 BeamtVG zunichte gemacht.

Die Versorgungsbezüge des Beamten würden ferner durch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Auch insoweit sei nicht ersichtlich, welches staatliche Interesse es rechtfertigen solle, selbst die erdienten Versorgungsbezüge anzutasten. Schließlich liege ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Prinzip des Vertrauensschutzes vor. Er - der Kläger - habe bei seinem Eintritt in das Beamtenverhältnis darauf vertraut, im Falle der Dienstunfähigkeit vom Staat alimentiert zu werden. Als er in den Ruhestand versetzt worden sei, habe die Regel gegolten, dass eine Anrechnung von Privateinkommen auf die Versorgung nicht erfolge. Hierauf habe er noch vertraut, als er sein Studium aufgenommen habe. Die mit dem Studium verfolgte Zielsetzung sei durch die 1999 in Kraft getretene Anrechnungsregelung weitgehend zunichte gemacht worden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Oberfinanzdirektion Saarbrücken vom 9.7.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 30.11.1999 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt und ausgeführt, dem Gesetzgeber verbleibe ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Regelung der Beamtenversorgung. Der Beamte habe keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelung, unter der er in das Beamtenverhältnis eingetreten sei, ihm unverändert erhalten bleibe. Die nunmehrige Regelung gehe zwar über die bisherige Begrenzung auf die "nicht erdienten" Teile der Versorgung hinaus. Die in § 53 Abs. 5 BeamtVG geregelte Mindestbelassungsgrenze stelle jedoch sicher, dass dem Beamten wenigstens 20 % des Ruhegehalts und damit zusammen aus Erwerbseinkommen zuzüglich Restversorgung höhere Bezüge als im aktiven Dienst verblieben.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.12.2001 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, die Anrechnungsvorschriften verletzten nicht die Alimentationspflicht des Dienstherrn. Diese umfasse keine Verpflichtung, zusätzliche Einkommen, die der Beamte infolge seiner Freistellung vom Dienst nach vorzeitiger Zurruhesetzung bis zum Erreichen der Altersgrenze erhalte, ungekürzt hinzunehmen. Zwar dürfe der Versorgungsempfänger in dem Zeitraum zusätzlich Erwerbseinkommen in unbegrenzter Höhe erzielen, müsse indes bei einer Überschreitung der Höchstgrenzen des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge gegebenenfalls bis zum Mindestbehalt von 20 % hinnehmen. Die zur Schonung der öffentlichen Kassen eingeführte Regelung des § 53 BeamtVG stelle damit sicher, dass dem Versorgungsempfänger im Ergebnis ein ausreichendes Einkommen im Sinne einer amtsangemessenen Alimentation verbleibe. Die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG, oberhalb derer eine Kürzung einsetze, liege regelmäßig deutlich über den tatsächlichen Versorgungsbezügen, so dass sich eine Kürzung erst bei einem erheblichen Hinzuverdienst ergebe. Im Übrigen sei dem Kläger durch die Tatsache, dass er zusätzlich 20 % seiner Versorgungsbezüge behalte, die Möglichkeit eröffnet, sich eine von ihm als notwendig erachtete ergänzende private Alterssicherung zu schaffen. Die Neuregelung berücksichtige in den Übergangsbestimmungen ferner das schutzwürdige Vertrauen von Versorgungsempfängern in den Fortbestand der bisherigen Regelung, soweit diese - anders als der Kläger - vor deren Inkrafttreten in ein privates Beschäftigungsverhältnis eingetreten seien. Die von ihm beklagte Kürzung seiner Versorgungsbezüge beruhe letztendlich auf seiner in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Umstände vorgenommenen freien Willensentschließung.

Das Urteil wurde dem Kläger am 9.1.2002 zugestellt; auf dessen am 11.2.2002 eingegangenen Antrag hin hat der Senat durch Beschluss vom 27.1.2003 - 1 Q 12/02 - die Berufung zugelassen, welche der Kläger am 25.2.2003 begründet hat. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, wenn es im Urteil des Verwaltungsgerichts heiße, der Alimentationsgrundsatz begründe keine Verpflichtung des Dienstherrn zu ungekürzter Hinnahme zusätzlicher Einkommen des Ruhestandsbeamten, so treffe diese Formulierung nicht den Sachverhalt. Vorliegend gehe es darum, dass im Hinblick auf sein - des Klägers - zusätzliches Einkommen, das er notgedrungen erzielen müsse, eine erhebliche Kürzung seiner Versorgungsbezüge erfolgen solle. Dies bedeute, dass der Dienstherr die Arbeitsbereitschaft des Ruhestandsbeamten, der sich durch die Aufnahme einer Beschäftigung in der freien Wirtschaft zusätzliche Einkünfte verschaffen müsse, ausnutze, um sich seiner Alimentationspflicht weitgehend zu entziehen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2001 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes den Bescheid vom 9.7.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 30.11.1999 aufzuheben.

Der Beklagte bezieht sich auf seinen bisherigen Vortrag und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf die Aufhebung des Festsetzungsbescheids der Funktionsvorgängerin des Beklagten vom 9.7.1999, mit dem für die Zeit ab dem 1.6.1999 mit Blick auf ein seinerzeit erzieltes Einkommen aus privater Beschäftigung eine Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG in der ab dem 1.1.1999 geltenden Fassung vgl. die Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 16.3.1999, BGBl. I, Seite 322, hinsichtlich der Versorgungsbezüge des mit Ablauf des 28.2.1989 wegen Dienstunfähigkeit als Polizeibeamter vorzeitig in den Ruhestand versetzten Klägers vorgenommen und eine bis dahin eingetretene Überzahlung (4.099,19 DM) zurückgefordert wurde, sowie des diese Entscheidung bestätigenden Widerspruchsbescheids vom 30.11.1999 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Diese Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die rechnerisch korrekte Umsetzung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG (1999), die angesichts der Höhe des im fraglichen Zeitraum vom Kläger erzielten Einkommens als Diplom-Ingenieur - monatlich 5.463,- DM - dazu führte, dass ihm daneben lediglich der in § 53 Abs. 5 BeamtVG garantierte Mindestbetrag von 20 % der Versorgung ausgezahlt wurde, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit; Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Ruhensberechnung der damaligen Oberfinanzdirektion Saarbrücken sind auch nicht ersichtlich.

Die Vorschrift als solche, die im Übrigen zwischenzeitlich wiederum mehrfach geändert worden ist, unterliegt aus Sicht des Senats keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Dies gilt insbesondere mit Blick auf den vom Kläger primär als verletzt erachteten (hergebrachten) Grundsatz des Berufsbeamtentums einer angemessenen Besoldung und Versorgung des Beamten. Besoldung und Versorgung des Beamten werden zwar anerkanntermaßen in ihren Gründzügen vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst vgl. dazu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 14.6.1960 - 2 BvL 7/60 -, BVerfGE 11, 203, 216 und 217, wonach das Berufsbeamtentum die ihm in der freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, nur erfüllen kann, wenn es rechtlich und wirtschaftlich "gesichert" ist, wozu es auch gehört, dass das überkommene Versorgungssystem und jedenfalls die dieses prägenden Grundsätze - durch den Gesetzgeber - gewahrt bleiben, welcher in diesem Umfang eine - vom Ansatz her von den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unabhängige - Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem Beamten begründet, dem er nach der in einer Vielzahl von hierzu ergangenen Entscheidungen konkretisierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen "amtsangemessenen Unterhalt" zu leisten hat vgl. dazu im einzelnen etwa BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 ff., betreffend die Zulässigkeit der Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG, m.z.N., st. Rspr..

Bei der Beantwortung der Frage, welcher Lebensunterhalt "angemessen" im Verständnis des Art. 33 Abs. 5 GG ist, steht dem Gesetzgeber aber einerseits grundsätzlich ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, 375/376, wonach "Alimentation" als solche der Sache nach "die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln" darstellt (vgl. Leitsatz 2.) und Art. 33 Abs. 5 GG dem Besoldungsgesetzgeber auch hinsichtlich der Höhe der jeweils angemessenen Besoldung einen "weiten Entscheidungsspielraum" eröffnet wenngleich andererseits die dem Beamten von seinem Dienstherrn geschuldete Alimentierung keine beliebig variable Größe bildet und daher nicht bloß nach den "wirtschaftlichen Möglichkeiten" des Staates oder nach politischen Dringlichkeitsbewertungen hinsichtlich der verschiedenen zu erfüllenden staatlichen Aufgaben zu bestimmen ist. Die "amtsangemessene Alimentation" bildet von daher eine Grenze der Regelungsfreiheit des Gesetzgebers, die nicht unterschritten werden darf.

Dass der Bundesgesetzgeber bei der Neufassung des § 53 BeamtVG zum 1.1.1999 den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten hätte, kann - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht festgestellt werden. Die der Novellierung zugrunde liegenden Zielsetzungen der Schonung öffentlicher Kassen durch Einschränkung von Pensionslasten sowie eine Verminderung der "Attraktivität" einer vorzeitigen Pensionierung aus Sicht der Beamten bilden ohne Zweifel im Grundsatz taugliche Erwägungen für ein gesetzgeberisches Tätigwerden vgl. dazu die bei Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Gesamtausgabe B, Teil D, Loseblatt in RNr. 6 zu § 53 BeamtVG wiedergegebene Begründung aus der BT-Drucks. 13/9527, Seite 40.

Die Regelung beschränkt den Versorgungsanspruch des Beamten, der vor Erreichen der Altersgrenze wegen einer nicht durch einen Dienstunfall hervorgerufenen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, der allerdings einer privaten Beschäftigung nachgeht und aus dieser ein Erwerbseinkommen (§ 53 Abs. 7 BeamtVG) erzielt, wenn dieses die in § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG festgelegte Höchstgrenze überschreitet. Diese betrug beim Kläger nach der seinerzeitigen Fassung 75 % (seit 1.1.2003 : 71,75 %) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnete vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG, im Falle des Klägers A 10 mit Zulagen und Zuschlägen (Stand Juli 1999 : 5.528,12 DM x 75 % = 4.146,09 DM), zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1 BeamtVG (damals : 324,12 DM) und des anteiligen Betrags nach § 18 SGB IV von 630,- DM, bei ihm also insgesamt 5.100.21 DM. Diese Höchstgrenze wurde durch sein damaliges Einkommen als angestellter Diplom-Ingenieur (5.463,- DM/Monat) überschritten.

Diese Regelung kann auch in ihren Auswirkungen auf den Kläger nicht als unverhältnismäßig oder als Versagung "angemessener" Alimentation (Versorgung) angesehen werden. In dem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.9.1997 - 2 C 35.96 -, BVerwGE 105, 226 ff. im Zusammenhang mit dem erstmals eine entsprechende Anrechnung privater Erwerbseinkommen auf die Beamtenversorgung regelnden § 53a BeamtVG a.F. in der Fassung des insoweit zum 1.1.1992 in Kraft getretenen BeamtVGÄndG vom 18.12.1989 (BGBl. 1989, 2218) entschieden, dass eine derartige Ruhensregelung im Grundsatz mit Verfassungsrecht vereinbar ist. Dabei wurde die enge Verbundenheit der Alimentierung mit der Dienstleistungsverpflichtung des Beamten wie auch die Möglichkeit des Bundesgesetzgebers herausgestellt, über sogenannte Vorteilsausgleichsregelungen eine Einschränkung (auch) der Versorgung mit Rücksicht auf solche Einkünfte vorzunehmen, die der Ruhestandsbeamte gerade wegen der unterbliebenen Dienstleistung erzielen kann. In diesem Fall ist das regelmäßige Verhältnis von Dienstleistungsverpflichtung des Beamten und Pflicht des Dienstherrn zur Unterhaltsgewährung (rechtmäßig) ebenfalls außer Vollzug gesetzt, wobei gerade die Befreiung des Beamten von seiner Pflicht zur Dienstleistung es ihm ermöglicht, seine Arbeitskraft in anderer Weise zur Erzielung eines (privaten) Erwerbseinkommens zu verwerten.

Eine Verpflichtung des Bundesgesetzgebers, dies in beliebiger Höhe unter uneingeschränktem Fortbestand einer Verpflichtung zur Zahlung der Versorgungsleistungen hinzunehmen, kann der Verfassung, insbesondere Art. 33 Abs. 5 GG, nicht entnommen werden. Obgleich § 53a Abs. 1 BeamtVG a.F. in seiner Ruhensregelung noch eine Beschränkung auf die sogenannten "nicht erdienten" Teile enthielt, gelten die vorstehenden Erwägungen in gleicher Weise für die vorliegend zur Anwendung gelangende, auf eine entsprechende Einschränkung verzichtende Bestimmung des § 53 BeamtVG (1999).

Vor diesem Hintergrund ist wegen der Verknüpfung von Dienstleistung (im Beamtenverhältnis) und Alimentation bei der Beantwortung der Frage, ob dem (Ruhestands-)Beamten aktuell ein ausreichender Geldbetrag zur angemessenen Lebensführung zur Verfügung steht, nicht der Verweis auf den in der Rechtsprechung entwik-kelten Grundsatz angebracht, dass eine Alimentationspflicht sich nicht an den (sonstigen) individuellen Vermögensverhältnissen des jeweiligen Beamten orientieren und der Dienstherr sich grundsätzlich seiner Alimentationspflicht nicht dadurch entziehen darf, dass er den Beamten auf Einkünfte verweist, die der von privater Seite erhält so u.a. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O., Seite 319.

Vielmehr ist hier eine saldierende Betrachtung geboten, wie viel dem Beamten jeweils insgesamt an Erwerbseinkommen und Versorgungsleistung (aktuell) zur Verfügung steht.

Vorliegend ist ferner zu berücksichtigen, dass erstens die Höchstgrenzen nach § 53 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 1 BeamtVG (1999) für den anrechnungsfreien Hinzuverdienst den Eintritt einer Notlage nicht erwarten lassen, dass zweitens die Anrechnung von privaten Erwerbseinkommen auf die Beamtenversorgung zeitlich auf den Zeitraum von der Zurruhesetzung bis zum Erreichen der Altersgrenze beschränkt ist (§ 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG), mithin der Versorgungsanspruch dadurch nicht dauerhaft "entzogen" wird, und dass schließlich drittens selbst bei sehr hohen im privaten Bereich erzielten Erwerbseinkommen - wie hier bei dem Kläger, der nach seiner Pensionierung erfolgreich ein Studium abgeschlossen hat - dem Beamten immer (zusätzlich) ein Anspruch auf Auszahlung von 20 % der Versorgung verbleibt (§ 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG) insbesondere zu dem letztgenannten Aspekt ebenso etwa Schwidden, Recht im Amt 1998, 209, 215.

Auch von den konkreten Auswirkungen her kann daher bei einer Gesamtwürdigung der Regelungen nicht angenommen werden, dass das Maß des "Angemessenen" durch den Gesetzgeber unterschritten worden wäre. Dass der nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seit dem 30.6.2000 arbeitslose Kläger seinerzeit durch die Anwendung der Ruhensregelung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG (1999) sowie durch die sich hieraus ergebende vorübergehende Reduzierung seiner Versorgung einer wirtschaftlichen Notlage ausgesetzt worden wäre, kann nach seiner geschilderten damaligen Einkommenssituation nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Vor dem Hintergrund kann auch nicht nachvollzogen werden, inwiefern es dem Kläger unmöglich gemacht worden sein soll, damals infolge der Kürzung der Versorgung die finanziellen Mittel für eine zusätzliche private Altersversorgung aufzubringen.

Darüber hinaus kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht von einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) durch diese Kürzung der Versorgungsbezüge ausgegangen werden. Diese Norm scheidet hier bereits als Prüfungsmaßstab aus. Die Versorgungsansprüche der Ruhestandsbeamten haben in Art. 33 Abs. 5 GG eine Sonderregelung erfahren. Die Zulässigkeit eines Eingriffs in diese vermögensrechtlichen Positionen ist daher (allein) am Maßstab dieser auf die Situation des Berufsbeamtentums zugeschnittenen speziellen Verfassungsnorm zu messen vgl. BVerfG, Urteil vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256, 293 ff., betreffend die Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge, st. Rspr.; ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.5.2003 - 1 Q 23/02 - für den Bereich der Beihilfegewährung.

Soweit der Kläger unter Hinweis auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den aus diesem entwickelten Grundsatz des Vertrauensschutzes verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des § 53 BeamtVG (1999) erhebt, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Insofern verweist der Kläger darauf, dass im Zeitpunkt seiner Pensionierung (1989) überhaupt keine Anrechnung privater Erwerbseinkommen vorgesehen gewesen, eine solche erst - beschränkt auf die sogenannten "nicht erdienten" Teile der Versorgung - während seines Studiums durch § 53a BeamtVG (1992) eingeführt worden und schließlich erst kurz vor Aufnahme der nunmehr angerechneten Tätigkeit zum 1.1.1999 in der beschriebenen Weise durch Verzicht auf diese Einschränkung durch § 53 BeamtVG ausgedehnt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O., Seiten 345 ff., entschieden, dass der Beamte unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen Anspruch darauf hat, dass die Versorgungsregelung, unter der er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, ihm unverändert erhalten bleibt, und dass der Gesetzgeber Versorgungsbezüge kürzen kann, wenn dies im Rahmen des Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Im Anschluss an diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits angesprochenen Urteil vom 18.9.1997 - 2 C 35.96 -, a.a.O., Seite 231 allerdings ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei entsprechenden Rechtsänderungen unter Vertrauensschutzgesichtspunkten gehalten ist, Eingriffe in schutzwürdige Vertrauenstatbestände nach Möglichkeit in geeigneter Weise abzumildern oder auszugleichen, es insofern aber ausdrücklich als ausreichend erachtet, wenn der Gesetzgeber im Rahmen von Übergangsvorschriften die Anwendbarkeit der neuen Anrechnungsregeln (dort § 53a BeamtVG 1992) auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bestehende Arbeitsverhältnisse ausschließt oder zeitlich durch Einräumung von Übergangsfristen hinausschiebt. Diesen (verfassungsrechtlichen) Anforderungen hat der Bundesgesetzgeber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, durch die Übergangsbestimmung des § 69a Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG entsprochen, indem er das bis zum 31.12.1998 geltende (günstigere) Recht zumindest für eine Übergangszeit von damals 7 Jahren für weiter anwendbar erklärt hat, wenn das konkrete Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits bestand. Letzteres war allerdings bei dem Kläger nicht der Fall, da die konkrete Beschäftigung (erst) am 14.6.1999 aufgenommen wurde. Dem Umstand, dass sich dem bei den Akten befindlichen Einstellungsbogen der Firma Straßenbau-Tiefbau Sportanlagen GmbH in E vom 14.6.1999 ein Hinweis auf eine vorherige Beschäftigung des Klägers als Bau- und Projektleiter bei einer Firma "KKR, Mainz" entnehmen lässt, braucht vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Für den Fall, dass diese Beschäftigung vor dem 1.1.1999 aufgenommen worden sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18.9.1997 - 2 C 35.96 -, a.a.O., klargestellt hat, dass ein über derartige Übergangsregelungen hinausgehender Schutz schon der Erwartung, auch bei Beendigung gegenwärtiger Beschäftigungen auch künftig anderweitiges Erwerbseinkommen ohne Anrechnung auf das Ruhegehalt erzielen zu können, verfassungsrechtlich nicht geboten ist.

Die zwischen den Beteiligten nicht streitigen rechtlichen Voraussetzungen für die Rückforderung der im Zeitraum zwischen Juni und September 1999 entstandenen Überzahlungen ergeben sich aus § 52 Abs. 2 BeamtVG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in den §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Senat sieht insbesondere die Frage der Vereinbarkeit (auch) der im Falle des Klägers zur Anwendung gelangenden Anrechnungsregelung (§ 53 BeamtVG 1999) mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG, Alimentationspflicht des Dienstherrn) nach der Begründung des noch zu § 53a BeamtVG a.F. ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.1997 - 2 C 35.96 - (BVerwGE 105, 226) als geklärt an.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.263,35 festgesetzt (§§ 73 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 GKG).

Ende der Entscheidung

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