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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: 1 R 11/02
Rechtsgebiete: BhVO, SGB V, SBG


Vorschriften:

BhVO § 5
BhVO § 5 Abs. 2
BhVO § 5 Abs. 2 Buchstabe a
SGB V § 27 a
SBG § 94
SBG § 98
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 R 11/02

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Beihilfe

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Böhmer und die Richter am Oberverwaltungsgericht Haßdenteufel und Bitz am 6. Mai 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem beihilfeberechtigten verheirateten Kläger Beihilfe zu Aufwendungen für eine intracytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) - durchschnittliche Kosten pro Behandlungszyklus nach der ärztlichen Bescheinigung vom 11.4.2000: 3.350,-- DM - zu gewähren hat. Bei dieser Behandlungsmethode werden außerhalb des Körpers der Frau ein einzelnes Spermium mit einer Mikropipette direkt in das Zytoplasma einer besonders vorbereiteten Eizelle injiziert und diese dann in den Körper der Frau übertragen.

Mit Schreiben vom 11.4.2000 beantragte der Kläger unter Vorlage von zwei ärztlichen Bescheinigungen gleichen Datums des "Zentrum für Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin" - Gemeinschaftspraxis Dres. J , M und L - bei dem Beklagten die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der genannten Behandlungsmethode. In dem Schreiben führte er aus, der bisher unerfüllt gebliebene Kinderwunsch könne auf herkömmlichem Weg nicht verwirklicht werden, weil er an einer hochgradigen Fertilitätsstörung leide. Da bei seiner Frau keinerlei Fertilitätsstörungen vorlägen, biete das ICSI-Verfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht.

Mit Bescheid vom 17.4.2000 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das ICSI-Verfahren werde nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein anerkannt und sei nicht durch Erfahrung erprobt.

Der Widerspruch des Klägers vom 19.4.2000 wurde durch Bescheid des Ministeriums für Inneres und Sport vom 3.8.2000 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es im wesentlichen:

Die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Heilbehandlung setze voraus, daß die Wirksamkeit der Heilbehandlung aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt sei. Das Ministerium für Inneres und Sport habe von der ihm durch § 5 Abs. 2 BhVO eingeräumten Ermächtigung, wonach die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ganz oder teilweise ausgeschlossen werden könne, durch die Richtlinien zu § 5 Abs. 2 BhVO vom 14.12.1993 (GMBl. Saar S. 455) Gebrauch gemacht, nach denen sich die Notwendigkeitsprüfung durch die Festsetzungsstelle ausrichte. Die Befruchtungsmethode der intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) sei eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode. Unter einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode sei eine Methode zu verstehen, die sich in der Praxis als erfolgversprechend bewährt und daher von der überwiegenden Wissenschaft in der Schulmedizin Anerkennung gefunden habe. Es sei auch nicht fürsorgepflichtwidrig, wenn der Dienstherr die Erstattung von Kosten für eine Behandlung, deren wissenschaftliche Bewährung zweifelhaft sei, nicht als notwendig anerkenne.

Mit seiner am 30.8.2000 erhobenen Klage hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht:

Das ICSI-Verfahren sei seit Jahren das international anerkannte Verfahren zur Kinderwunschtherapie bei hochgradigen männlichen Fruchtbarkeitsstörungen. Der wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer, das wohl höchste Gremium für medizinisch/wissenschaftliche Fragen in Deutschland, habe im Dezember 1998 beschlossen, das ICSI-Verfahren als wirksame und sichere Behandlungsmethode in die Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion aufzunehmen. Eine höhere wissenschaftliche Anerkennung gebe es nicht. In den im Widerspruchsverfahren herangezogenen Richtlinien zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO betreffend die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel sei die ICSI-Methode nicht aufgeführt.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Abänderung der entgegenstehenden Bescheide und auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine ICSI-Behandlung anzuerkennen, durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.2.2002 ergangenes Urteil abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im wesentlichen:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Behandlung nach dem ICSI-Verfahren. Auch wenn, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.3.2001 - 2 C 36.00 -, DVBl. 2001, 1214, festgestellt habe, die ICSI von der Bundesärztekammer berufsrechtlich als medizinisch und ethisch vertretbare Behandlungsmethode anerkannt werde und die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe die ICSI für ethisch vertretbar halte, weil sie nach den vorliegenden Daten eine gefahrlose Behandlung sei, rechtfertige das derzeit nicht auszuschließende Risiko erhöhter Mißbildungsgefahr bei Anwendung der ICSI den Ausschluß der Beihilfefähigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht sehe es dabei als allgemeinkundige Tatsache an, daß kompetente fachmännische Gremien ungeachtet der verbreiteten Anwendung der ICSI ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit bezweifelten. Der Nichterfüllung des Kinderwunsches der Betroffenen stehe mithin die derzeit bei der ICSI nicht auszuschließende erhöhte Gefahr von Mißbildungen gegenüber, die sowohl die geborenen Kinder als auch die Eltern in schwerstem Maße belasten könnten. Bei dieser Sachlage sei es jedenfalls vertretbar und nicht fürsorgepflichtwidrig, wenn der Dienstherr es ablehne, die Kosten der ICSI zu übernehmen, solange keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse über deren Unbedenklichkeit vorlägen.

Ein Beihilfeanspruch des Klägers lasse sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 3.4.2001 - B 1 KR 40/00 R - herleiten. Das Bundessozialgericht gehe ebenfalls davon aus, daß die Risiken der ICSI für die auf diesem Wege gezeugten Kinder nicht ausreichend geklärt seien und die Erprobung dieser Befruchtungstechnik nicht als abgeschlossen gelten könne und von daher nicht einem bestimmten Standard entspreche. Der in § 27 a SGB V niedergelegten gesetzgeberischen Entscheidung sei jedoch - so das Bundessozialgericht - zu entnehmen, daß es im Rahmen der künstlichen Befruchtung - jedenfalls was mögliche Fehlbildungen betreffe - auf diesen Standard nicht ankommen solle. Die In-vitro-Fertilisation (IVF) sei nämlich kaum besser erforscht als die ICSI. Der Gesetzgeber habe die Ungewißheit des Fehlbildungsrisikos im Rahmen der künstlichen Befruchtung offenbar nicht für ein entscheidendes Argument gegen die Einführung des Anspruchs gehalten. § 27 a SGB V könne daher nur dahin verstanden werden, daß die Schwelle für die Anerkennung einer Befruchtungstechnik wesentlich niedriger liege, als dies sonst für die Bejahung des therapeutischen Nutzens einer Behandlungsmethode der Fall sei. Rechtspolitische Erwägungen räumten hier dem Elternwunsch nach einem eigenen Kind einen so hohen Rang ein, daß sie die sonstigen Grundsätze des Leistungsrechts zurückdrängten. Es bleibe im Anwendungsbereich des § 27 a SGB V der Entscheidung der Eheleute überlassen, ob sie ihren Kinderwunsch trotz dieser Risiken und der mäßigen Erfolgsaussichten zu Lasten der Krankenversicherung verwirklichen wollten. Für den Beihilfeberechtigten ergebe sich hieraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Die gesetzliche und gleichermaßen die private Krankenversicherung stünden nach ihrem Inhalt und rechtlichen Ursprung in deutlichem Gegensatz zum System der Beihilfe. Die Beihilfe sei Ausfluß der Vorsorge des Staates für seine Beamten und deren Familie, bei der es keine Finanzierung durch Beiträge gebe. Demgegenüber stelle die gesetzliche Krankenversicherung eine auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft beruhende, durch Beiträge der Versicherten unterhaltene Sozialversicherung dar. Ähnliches gelte für die private Krankenversicherung, die im übrigen durch Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Vertragsfreiheit gekennzeichnet sei. § 27 a SGB V greife für das Beihilferecht nicht ein. Deshalb habe der Beklagte bei der Beurteilung der ICSI-Methode in Ausfüllung und Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht wie auch sonst die Grundsätze der wissenschaftlichen Anerkennung - unter Einbeziehung von Risiken - anwenden dürfen, und er habe dabei das Risiko einer Fehlbildung nicht einseitig auf die Entscheidung der potentiellen Eltern abwälzen müssen. Die dem Kläger bei Inanspruchnahme der Behandlung mittels ICSI entstehenden Aufwendungen seien für ihn nicht "unabwendbar", und er könne sich ihnen "entziehen", weil er sich bei seiner Lebensplanung darauf einstellen könne, daß er eine finanzielle Unterstützung bei Maßnahmen zur Verwirklichung seines Kinderwunsches vorhersehbar in nur beschränktem Umfang erhalten werde.

Gegen das dem Kläger am 6.3.2002 zugestellte Urteil haben seine Prozeßbevollmächtigten am 8.4.2002 (einem Montag) die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 2.5.2002 im wesentlichen wie folgt begründet:

Die ICSI-Methode sei eine gefahrlose Behandlung, bei der keine erheblich höhere Gefährdung für das Kind bestehe als bei anderen Techniken der künstlichen Befruchtung. Fehlbildungen seien bei anderen, als beihilfefähig anerkannten Verfahren ebenfalls möglich. Ein vernünftiger Grund für eine unterschiedliche beihilfemäßige Behandlung der ICSI und etwa der IVF sei nicht zu erkennen. Es müsse deshalb auch bei Anwendung der ICSI gerade unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und auch mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) der Entscheidung der Eltern überlassen bleiben, ob sie das Risiko einer Fehlbildung des von ihnen gewünschten Kindes eingehen wollen. Nach einer Verfügung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation vom 17.12.1999, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern bekannt gegeben worden sei, könnten Aufwendungen für die ICSI im Einzelfall für maximal vier Behandlungen als beihilfefähig anerkannt werden, wobei bereits durchgeführte Behandlungen der IVF zu berücksichtigen seien. Aus dieser für Bundesbeamte bestehenden Regelung lasse sich folgern, daß die Aufwendungen für die ICSI zum Beihilfestandard zu rechnen seien.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.4.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.8.2000 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer ICSI-Behandlung anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des Sachverhaltes im einzelnen wird auf den Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakten sowie der Verwaltungsunterlagen (2 Hefte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Nach entsprechendem einverständlichen Verzicht der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Bescheid vom 17.4.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.8.2000, mit welchem das Begehren des Klägers, die Beihilfefähigkeit für eine intracytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) anzuerkennen, abgelehnt wurde, ist rechtmäßig. Er entspricht der Rechtslage, wie sie durch das hier maßgebliche saarländische Beihilferecht gegeben ist, ohne daß darin ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere die verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 GG) vorgegebene, kraft Gesetzes (§ 94 SBG) bestehende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten sowie die Beachtung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gesehen werden kann.

Nach der geltenden Rechtslage erfüllen die Dienstherren in Bund und Ländern ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen. Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. Von Verfassungs wegen erfordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlaß von Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Die Beihilfe muß allerdings sicherstellen, daß der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.9.1992, DVBl. 1992, 1590 = NVwZ 1993, 560 = DÖD 1993, 233, und vom 13.11.1990, BVerfGE 83,89 (100) = NJW 1991, 743 = DVBl. 1991, 201.

Als Generalklausel kann § 94 SBG (= § 79 BBG) zwar auch unmittelbar und selbständig Rechtsgrundlage für Zahlungsansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn sein. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht jedoch nicht über das hinaus, was dem Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 26.10.2000, NVwZ 2001, 328 = ZBR 2001, 143 = DÖD 2001, 69.

Insbesondere ist die Fürsorgepflicht im Hinblick auf die Krankheitsvorsorge des Beamten grundsätzlich abschließend durch Beihilfevorschriften konkretisiert vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, BVerwGE 112, 308 = NVwZ 2001, 685 = ZBR 2001, 295 = DÖD, 2001, 135 = DVBl. 2001, 744.

Deshalb ist ein Rückgriff auf die Generalklausel grundsätzlich ausgeschlossen, um die durch Spezialvorschriften im einzelnen nach Art und Umfang begrenzten Ansprüche zu erweitern vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, a.a.O.; anderes gilt, wenn im normierten Beihilferecht ein unter Fürsorgegesichtspunkten relevanter Lebenssachverhalt überhaupt keine Regelung gefunden hat, vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 7.10.1965, BVerwGE 22, 160 = Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 7 = ZBR 1966, 123, und vom 28.4.1988, BVerwGE 79, 249 = Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 1 = ZBR 1989, 58 = NJW 1989, 788; allerdings hat das Gericht immer zu prüfen, ob die einem (ablehnenden) Beihilfebescheid zugrundeliegende Beihilfevorschrift nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, und insoweit ist die gesetzlich verankerte Fürsorgepflicht dann Prüfungsmaßstab, vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 18.6.1980, BVerwGE 60, 212 = ZBR 1980, 349 = DÖV 1981, 101, und vom 15.11.1990, Buchholz 271 Beihilfe Nr. 9 = DÖD 1992, 28 = RiA 1992, 43.

Für den hier zu beurteilenden Beihilfefall enthält die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (Amtsbl. S. 329), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2001 (Amtsbl. S. 1398), eine solche abschließende Regelung. Danach sind aus Anlaß einer Krankheit zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden Aufwendungen für ärztliche Leistungen, soweit sie notwendig sind, grundsätzlich in angemessenem Umfang beihilfefähig (§§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BhVO) die genannten Bestimmungen sind für den streitgegenständlichen Beihilfefall in der aufgrund der Änderungsverordnung vom 24. September 1996 (Amtsbl. S. 1070) ab 1.11.1996 gültigen und bis heute nicht geänderten Fassung zugrunde zu legen.

Der Beklagte geht selbst - auch ohne dahingehende ausdrückliche Aussage in der BhVO - davon aus, daß es sich bei der organbedingten Fertilitätsstörung des Klägers um eine Krankheit handelt, für deren Behandlung nach objektiven medizinischen Erkenntnissen die In-vitro-Fertilisation (IVF) ein notwendiges Mittel zur Herbeiführung einer Schwangerschaft darstellt die grundsätzliche Beihilfefähigkeit der homologen In-vitro-Fertilisation wird allgemein bejaht: so Urteil des Senats vom 11.3.2002 - 1 R 12/00 -, DÖD 2002, 229 = NVwZ-RR 2000, 670 = IÖD 2002, 235; vgl. auch VGH München, Urteile vom 30.3.1993, NJW 1993, 3013 = ZBR 1993, 279, und vom 31.10.2001 -9 B 99.2915-, dokumentiert bei Juris; siehe für das Beihilferecht des Bundes Nr. 1.3 der Hinweise des Bundesministers des Innern zu § 6 Absatz 1 BhV, abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Weber, Beihilferecht des Bundes und der Länder, Bundeskommentar, Stand September 2001, § 6 Seite 13; bejahend auch Barth/Rheinstädter, Beamtenrecht im Saarland, Band 1, Beihilferecht, Stand Dezember 2001, § 5 BhVO Anm. 2, allerdings mit dem Hinweis, daß nach dem Grundsatz der Notwendigkeit und Angemessenheit hier strenge Voraussetzungen anzulegen sind; von einer grundsätzlich behandlungsbedürftigen Krankheit im Falle der Sterilität der im geburtsfähigen Alter befindlichen Frau geht die Rechtsprechung auch für den Bereich der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung aus: vgl. u.a. BSG, Urteile vom 8.3.1990, NJW 1990, 2959, und vom 3.4.2001 -B 1 KR 22/00 R-, dokumentiert bei Juris; BGH, Urteile vom 17.12.1986, NJW 1987, 703, vom 23.9.1987, NJW 1988, 774, und vom 12.11.1997, NJW 1998, 824; OLG München, Urteil vom 16.6.1998, MDR 1998, 1100.

Im weiteren vertritt der Beklagte dann jedoch die Auffassung, daß die künstliche Befruchtung in Form der IVF, wenn sie mittels der intracytoplasmatischen Spermainjektion (ICSI) durchgeführt wird, nicht beihilfefähig sei, weil bei dieser Behandlungsmethode ein nicht auszuschließendes Risiko erhöhter Mißbildungsgefahr bestehe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage des Beihilfeausschlusses der ICSI ist § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO. Nach dieser Vorschrift kann das Ministerium für Inneres und Sport die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen. Auf dieser Grundlage bestimmen die "Richtlinien zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a der Beihilfeverordnung (BhVO) betreffend die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel" unter "1. Allgemein":

siehe GMBl. Saar 1993, 455, und GMBl. Saar 1996, 415,

"Die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Heilbehandlung oder ein Mittel setzt voraus, daß die Wirksamkeit der Heilbehandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist. Diese Voraussetzungen liegen nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis bei in der Praxis verschiedentlich angewandten Heilbehandlungen oder Mitteln nicht vor. Für solche Behandlungsmethoden und Mittel kann daher eine Beihilfe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden."

Das danach im hier maßgeblichen saarländischen Beihilferecht für eine Beihilfegewährung grundsätzlich vorausgesetzte Erfordernis der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung einer Untersuchungs- und Behandlungsmethode ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich vereinbar vgl. u.a. Urteile des Senats vom 28.9.1995 - 1 R 22/94 -, SKZ 1996, 117 Leitsatz 38, und vom 16.1.1996 - 1 R 19/93 -; BVerwG, Urteil vom 28.11.1963, ZBR 1964, 221; OVG Münster, Urteil vom 24.11.1976, RiA 1977, 159; OVG Koblenz, Urteil vom 9.1.1985, NJW 1985, 1416; VGH Mannheim, Urteil vom 24.3.1994, RiA 1995, 181 (183); siehe auch Beschluß des Senats vom 29.1.2001 - 1 Q 54/00 -.

Mit einem solchen Erfordernis wird einerseits die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für bewährte und erfolgversprechende Behandlungen gesichert, andererseits trägt diese Voraussetzung auch dem Gebot sparsamer Haushaltsführung durch den Dienstherrn Rechnung vgl. zu diesem Gesichtspunkt u.a. BVerfG, Beschluß vom 10.5.1988, NJW 1988, 2292.

Von Verfassungs wegen ist der Dienstherr nicht verpflichtet, in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge in jedem Fall eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen sicherzustellen vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 16.9.1992, DVBl. 1992, 1590.

Denn das gegenwärtige System der Beihilfe ist kein Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten, sondern ergänzt die Alimentation in Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89 (98 ff.) = ZBR 1991, 82 = NJW 1991, 743 = DVBl. 1991, 201; bestätigt durch BVerfG, Entscheidung vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, dokumentiert bei Juris (betreffend den Ausschluß von Wahlleistungen).

Dementsprechend umfaßt der Regelungsauftrag des § 98 SBG die Befugnis zur Verneinung oder Begrenzung von Beihilfeansprüchen für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen, sofern die einschränkenden Regelungen weder die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzen noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen vgl. zu § 98 SBG a. F. u.a. Urteil des Senats vom 23.11.1998 - 1 R 38/89 -, abgedruckt bei Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C IV 2 Nr. 54.

Ausnahmsweise kann der allgemeine Ausschluß einer wissenschaftlich (noch) nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode dann unzulässig sein, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Leidens sich noch nicht herausgebildet hat, was insbesondere bei unheilbaren Krankheiten, deren Ursachen noch weitgehend ungeklärt sind, in Betracht kommt vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 18.6.1998, NJW 1998, 3436 = ZBR 1999, 25 = DÖD 1999, 208 = DÖV 1999, 77 = DVBl. 1999, 317.

Bei der Therapie unheilbarer oder gar lebensbedrohender Krankheiten müssen notfalls auch erhebliche Nebenwirkungen und Risiken in Kauf genommen werden, wenn ein Behandlungserfolg auf andere Weise nicht zu erreichen ist. Bei der erforderlichen Abwägung sind die Behandlungsnotwendigkeit und ein Mangel weniger gefährlicher Therapiealternativen zu berücksichtigen.

Die bei der Nichtanwendung der ICSI mangels einer gleichwertigen Methode der künstlichen Befruchtung drohende Kinderlosigkeit kann zwar für das betroffene Ehepaar eine erhebliche psychische Belastung bedeuten. Der Nichterfüllung eines Kinderwunsches steht jedoch die derzeit bei Anwendung bei ICSI nicht auszuschließende erhöhte Gefahr von Mißbildungen gegenüber, die sowohl die geborenen Kinder als auch die Eltern in schwerstem Maße belasten können. Bei dieser Sachlage ist es jedenfalls vertretbar und nicht fürsorgepflichtwidrig, wenn der Dienstherr es ablehnt, die Kosten einer ICSI zu übernehmen, solange keine gesicherten Erkenntnisse über deren gesundheitliche Unbedenklichkeit vorliegen so BVerwG, Urteil vom 22.3.2001, ZBR 2001, 412 = NVwZ 2001, 1409 = DVBl. 2001, 1214.

Von letzterem ist nach wie vor auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner (zitierten) Entscheidung vom 22.3.2001 dargelegt, daß kompetente fachmedizinische Gremien ungeachtet der verbreiteten Anwendung von ICSI deren gesundheitliche Unbedenklichkeit bezweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat im wesentlichen unter Hinweis auf öffentlich zugängliche Festlegungen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sowie eine veröffentlichte gemeinsame Stellungnahme der Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen es als eine allgemeinkundige Tatsache angesehen, daß das Risiko erhöhter Mißbildungsgefahr bei Anwendung der ICSI derzeit nicht ausgeschlossen werden könne. Daß diese Bedenken auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeräumt sind, belegen zwei in der "Frankfurter Allgemeine Zeitung" unter der Rubrik "Natur und Wissenschaft" erschienene Artikel vom 8.5.2002 und 6.3.2003, die der Senat in das Verfahren eingeführt hat. So wird in dem Artikel vom 8.5.2002 unter anderem unter Hinweis auf ein an der Mainzer Universitätskinderklinik durchgeführtes Projekt eine etwa doppelt so hohe Fehlbildungsrate bei "ICSI-Kindern" im Vergleich zu spontan empfangenen Kindern erwähnt. Zwar wird in dem genannten Artikel dann auch auf die Ende 2001 vorgestellte sogenannte "Lübecker Studie" hingewiesen, an der etwas mehr als die Hälfte der deutschen Reproduktionskliniken teilgenommen hatten. Soweit diese Studie das auch hier festgestellte erhöhte Fehlbildungsrisiko nicht auf die ICSI-Methode, sondern hauptsächlich auf die beteiligten Paare zurückführt, weil diese schon ein erhöhtes Risiko für Fehlbildungen aufgewiesen hätten, mag dahingestellt bleiben, ob diese Interpretation einer wissenschaftlichen Überprüfung standhält. Denn ungeachtet der Schlüssigkeit dieser "Lübecker Studie" zeigt die davon abweichende Auswertung des in dem Artikel dargestellten Mainzer Projekts den unverändert bestehenden Forschungsbedarf, der dem eindeutigen Ausschluß eines erhöhten Fehlbildungsrisikos bei Anwendung der ICSI jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt entgegensteht. In die gleiche Richtung, nämlich einen unverändert bestehenden Untersuchungsbedarf zur Klärung der Frage, ob das Injektionsverfahren als solches zusätzliche Risiken birgt, weist der Artikel vom 6.3.2003. Darin wird auf eine Umfrage unter britischen Forschern hingewiesen, derzufolge die Hälfte der befragten Experten damit rechnen, daß ICSI das Risiko für angeborene Schäden erhöhe. Insgesamt sei festzustellen - so die Folgerung in dem Artikel vom 6.3.2003 -, daß sich die Hinweise mehrten, wonach durch ICSI nicht nur bereits - vielleicht im Übermaß - vorhandene genetische Schäden weitergegeben würden, sondern auch zusätzliche Fehlbildungen entstünden. Den insoweit nach wie vor bestehenden Forschungsbedarf räumt der Kläger selbst ein, indem er in seiner Berufungsbegründung (S. 4) auf eine eingeleitete Studie in Fehlbildungen nach ICSI hinweist, deren erste Ergebnisse im Herbst 2004 zu erwarten seien. Zusammenfassend erscheint es - auch - aus Sicht des Senats gegenwärtig durchaus plausibel, daß das Fehlbildungsrisiko der ICSI gegenüber der konventionellen IVF qualitativ und quantitativ anders zu beurteilen ist, weil der Befruchtungsvorgang nicht nur unterstützt, sondern durch Eindringen in die Eizelle selbst manipuliert wird. Von daher können nach derzeitigem Kenntnisstand weder Risiken wegen Verletzung der Eizelle noch solche wegen der genetischen "Qualität" der Spermien sicher ausgeschlossen werden vgl. zu dieser Fragestellung auch BSG, Urteil vom 3.4.2001 - B 1 KR 40/00 R -, dokumentiert bei Juris, Leitsatz in NJW 2002, 1598.

Der vom Beklagten praktizierte Ausschluß von Aufwendungen der künstlichen Befruchtung mittels ICSI ist ferner mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt zunächst nicht deshalb vor, weil der Beklagte die Aufwendungen für insgesamt vier Versuche einer IVF als beihilfefähig anerkennt vgl. dazu Urteil des Senats vom 11.3.2002 - 1 R 12/00 -, NVwZ-RR 2002, 670 = DÖD 2002, 229 = IÖD 2002, 235.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nämlich nur dann verletzt, wenn Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt werden, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 4.4.2001, BVerfGE 103, 310 (319) = DVBl. 2001, 1204 = ZBR 2001 , 405 = DÖD 2002, 21.

Mit Blick auf das Risiko einer Fehlbildung bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bestehen zwischen der IVF und der ICSI, wie bereits erwähnt, bedeutsame Unterschiede, indem bei ersterer der Befruchtungsvorgang lediglich unterstützt, bei letzterer jedoch manipulativ mittels einer Injektion eingeleitet wird.

Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ist sodann auch ohne Bedeutung, daß im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Kostenübernahme für die ICSI besteht so BSG, Urteil vom 3.4.2001 - B 1 KR 40/00 R, dokumentiert bei Juris, Leitsatz in NJW 2002, 1598.

Die Systeme der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge einerseits und der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits unterscheiden sich derart grundlegend, daß besonders auf einzelne Facetten beschränkte Vergleiche unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unergiebig bleiben müssen vgl. u.a. Urteil des Senats vom 11.3.2002, a.a.O.; BVerfG, Beschluß vom 23.6.1981, BVerfGE 58,68 (81); BayVerfGH, Entscheidung vom 29.3.1995, DÖD 1995, 107 (108); siehe auch Axer, "Beihilfe unter dem Regime der Sozialversicherung", DVBl. 1997, 698 ff..

Die für gesetzlich Krankenversicherte bejahte Kostenübernahmepflicht für die ICSI beruht ersichtlich auf der vom Bundesgesetzgeber in § 27 a SGB V verankerten rechtspolitischen Grundentscheidung, der Solidargemeinschaft größtmögliche Zurückhaltung gegenüber der elterlichen Entscheidung für das Kind aufzuerlegen mit der Folge, daß die eventuell mit der Hormonstimulation verbundenen Risiken den Betroffenen überlassen bleiben und den Anspruch gerade nicht ausschließen sollen so BSG, a.a.O..

An diese bundesgesetzliche Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahme zur künstlichen Befruchtung ist der Dienstherr bei der Ausgestaltung des Beihilferechts nicht gebunden so für den vergleichbaren Fall der freien Heilfürsorge für Soldaten BVerwG, Urteil vom 22.3.2001, a.a.O.; ebenso VGH Mannheim, Beschluß vom 24.10.2001 - 4 S 848/01 -, NVwZ-RR 2002, 291.

Schließlich kommt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch nicht deshalb in Betracht, weil zwischen verschiedenen Normsetzungsebenen - etwa des Bundes und der Länder - möglicherweise unterschiedliche Beihilferegelungen existieren. Denn nach gefestigter Rechtsprechung ist der Gleichheitssatz generell nicht geeignet, einen Normgeber zu verpflichten, seine Regelungen denen anderer Normgeber anzugleichen, und das gilt gleichermaßen unter verschiedenen Normgebern derselben Ebene - zu Land - wie etwa von Land zu Land oder von Bund vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 12.5.1987, BVerfGE 76, 1 (73); BayVerfGH, Entscheidung vom 29.3.1995, DÖD 1995, 107 (108).

Für den Kläger ist deshalb nichts dadurch gewonnen, daß für Beamte der (früheren) Deutschen Bundespost in Einzelfällen eine Beihilfegewährung bei Durchführung der ICSI erfolgen kann vgl. dazu die Verfügung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation DBP-301 - 1 rdv - vom 17.12.1999, abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Weber, Beihilferecht des Bundes und der Länder, Bundeskommentar, Band II, Anhang 17 Seite 358 f..

Da im übrigen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß andere Bundesländer bei Anwendung der ICSI eine Beihilfe gewähren, kann sich der Kläger auch nicht auf einen bundeseinheitlichen Beihilfestandard berufen einen solchen Beihilfestandard hat das BVerwG, Beschluß vom 28.11.1991, E 89, 207 (210 ff.), für bundesweit gewährte Wahlleistungen im Krankenhaus bejaht; dem hat jedoch das BVerfG in der bereits zitierten Entscheidung vom 7.11.2002 eine Absage erteilt.

Unabhängig davon könnte sich das Saarland bei ihm vorbehaltenen Regelungen zur Ausfüllung der Fürsorgepflicht wie hier bei den Vorschriften über die Beihilfe von einem solchen "Standard" entfernen, weil ein Zwang zur Vereinheitlichung mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren wäre so BVerfG, Entscheidung vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -.

Nach alldem ist die Klageabweisung durch das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluß

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 715,81 Euro festgesetzt (§§ 25 Abs. 2, 14, 13 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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