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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 15.07.2003
Aktenzeichen: 1 R 2/02
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, SMinG, VersO/EG, EGV, SGB VI, BeamtVG


Vorschriften:

VwGO § 91
ZPO § 264
SMinG § 18
VersO/EG § 11
EGV § 249
EGV § 234
SGB VI § 8
BeamtVG § 56
Art. 11 Abs. 2 der Versorgungsordnung {VersO/EG) der Europäischen Gemeinschaften, der den Beamten der EG eine Übertragung in den Mitgliedstaaten erworbener Ansprüche auf Altersversorgung auf das Versorgungssystem der EG ermöglichen soll {Anhang VIII zum Beamtenstatut der EG), findet als Verordnung (EG) unmittelbare Anwendung in den Mitgliedstaaten und erfasst jedenfalls in seiner 1992 geänderten (weiten) Fassung hinsichtlich des personellen Anwendungabereichs auch ehemalige Landesminister, die als Beamte in den Dienst der EG wechseln beziehungsweise - wie hier - nach einer Beurlaubung zu diesen zurückkehren (vgl. Art. 11 Abs. 3 VersO/EG).

Die Vorschrift ist allerdings nicht aus sich, heraus vollziehbar, sondern bedarf als sogenannte "hinkende" Verordnung zu ihrer Umsetzung des Erlasses von Durchführungsregelungen durch die einzelnen Mitgliedstaaten.

Eine solche existiert für ehemalige Mitglieder der Regierung des Saarlandes, deren Versorung sich (als solche) nach den Vorschriften des Saarländischen Ministergesetzes (SMinG) - einschließlich darin normierter Anrechnungs- beziehungsweise Ruhensregelungen - richtet, derzeit nicht und kann insbesondere nicht dem am 9.10.1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Abkommen "über die Durchführung des Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften" (vgl. BGBl. 1994, Teil II, 522 ff.) entnommen werden.

Für diesen Personenkreis besteht insbesondere auch keine Nachversicherungsmöglichkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 8 Abs. 2 SGB VI).


1 R 2/02

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Übertragung des mathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts eines Ruhegehaltsanspruchs

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Böhmer und die Richter am Oberverwaltungsgericht Haßdenteufel und Bitz am 15. Juli 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird unter Abweisung auch der erweiterten Klage zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1934 geborene Kläger war in der Zeit vom 9.4.1985 bis zum 21.2.1990 als Minister Mitglied der saarländischen Landesregierung und erhielt für diese Betätigung Bezüge entsprechend der Besoldungsgruppe B 11 (Anlage I zum BBesG) zuzüglich einer monatlichen Aufwandsentschädigung. Für den genannten Zeitraum war er in seiner Eigenschaft als Beamter der Europäischen Gemeinschaften (EG) aus persönlichen Gründen beurlaubt.

Durch Beschluss des Ministerrats vom 6.3.1990 wurde das monatliche Ruhegehalt des Klägers auf der Grundlage der §§ 11 ff. des Saarländischen Ministergesetzes (SMinG) auf 7.484,53 DM festgesetzt; gleichzeitig wurde ihm daneben ein monatlicher Betrag von 379,32 DM in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 2 und der nach dem Besoldungsrecht für Beamte in Betracht kommenden Stufe des Ortszuschlags zuerkannt, insgesamt also eine Versorgungszahlung in Höhe von 7.863,85 DM pro Monat. Bereits in der zugrunde liegenden Beschlussvorlage vom 21.2.1990 war ausgeführt, dass dem Kläger nach §§ 11, 18 SMinG i.V.m. § 53 Abs. 5 BeamtVG diese Versorgung nur insoweit zustehe, als sein Einkommen als Beamter der EG hinter den für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltsfähigen Amtsbezügen zurückbleibe.

Der Kläger wurde durch Schreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 4.4.1990 hierüber informiert; gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Anweisung der Versorgung "unter Berücksichtigung der Ruhensregelung" des § 18 SMinG durch die damals zuständige Oberfinanzdirektion (im Folgenden : OFD) vorgenommen werde.

Mit Blick auf § 18 Abs. 2 SMinG

"(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst wiederverwendet, so erhält es diese Bezüge nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Übergangsgeld oder Ruhegehalt zurückbleibt. Das gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltsähnliche Versorgung aufgrund der Wiederverwendung."

forderte die OFD den Kläger dann mehrfach - erfolglos - auf, Angaben über sein damaliges Verwendungseinkommen zu machen.

Am 1.8.1990 nahm die OFD die Zahlung der Versorgungsbezüge rückwirkend zum 1.3.1990 auf, verband dies mit einem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des Erhalts von Verwendungseinkommen im Sinne des § 18 Abs. 2 SMinG und bat den Kläger erneut um entsprechende Angaben.

Unter dem 24.9.1990 teilte der Kläger mit, er müsse damit rechnen, dass der Ministerratsbeschluss vom 6.3.1990 beziehungsweise die dem zugrunde liegende Vorlage von "unzutreffenden Voraussetzungen" ausgegangen sei, da das Verhältnis "zwischen den EG-Bezügen und nationalen Versorgungsansprüchen durchaus rechtlich umstritten" sei. Als Alternative zur Auszahlung von Versorgungsbezügen nach dem SMinG könne eine Übertragung der erworbenen Versorgungsansprüche auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII zum europäischen Beamtenstatut (Versorgungsordnung, VersO/EG) Anhang VIII der Verordnung (EWG) 259/68 des Rates vom 29.2.1968, Abl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, Seite 1 <Beamtenstatut> in Betracht kommen. Da er sich in dieser Hinsicht beraten lassen wolle, bitte er für eine Beurteilung der Frage, ob eine Übertragung auf das Versorgungssystem der EG für ihn die bessere Lösung darstelle, zunächst um Angabe des versicherungsmathematischen Gegenwerts seiner Versorgungsansprüche im Sinne der - damals einschlägigen - Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 VersO/EG :

"Ein Beamter, der nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder einem Unternehmen in den Dienst der Gemeinschaften tritt, kann bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit folgende Beträge an die Gemeinschaft zahlen lassen :

- den versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei seiner Verwaltung, seiner staatlichen oder internationalen Einrichtung oder seinem Unternehmen erworbenen Ruhegehaltsanspruchs oder

- den pauschalen Rückkaufwert, den ihm die Pensionskasse jener Verwaltung, dieser Einrichtung oder dieses Unternehmens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schuldet.

In diesem Fall bestimmt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts anrechnet."

Ab dem 1.11.1990 stellte die OFD daraufhin vorläufig die weitere Auszahlung der Versorgungsbezüge bis zu einer Klärung der Angelegenheit ein, um größere Überzahlungen zu vermeiden.

Daraufhin entwickelte sich ein kontroverser Schriftverkehr zwischen der OFD und dem Kläger zu der Frage einer Übertragbarkeit seiner Versorgungsansprüche auf das Versorgungssystem der EG. Diese wurde von der OFD - nach Einholung im Ergebnis negativer fachlicher Stellungnahmen unter anderem des Ministeriums des Innern - vgl. dazu dessen Schreiben - A 1 2122 - vom 13.11.1990 an den Chef der Staatskanzlei (Bl. 100 d.BA) verneint, vom Kläger hingegen bejaht. Dieser begehrte mit Schreiben vom 25.1.1991 erneut die Angabe der für eine entsprechende Übertragung erforderlichen Daten.

Dies lehnte der Chef der Staatskanzlei in seinem mit einem Hinweis auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung dagegen versehenen Schreiben vom 5.8.1991 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die Übertragbarkeit von Versorgungsanwartschaften richte sich nach nationalem, also deutschem Recht. Danach könnten gegenwärtig nur Renten-, nicht aber Versorgungsanwartschaften und "schon gar nicht" Versorgungsansprüche übertragen werden, was auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) so akzeptiert habe. Weder das Saarländische Ministergesetz noch das Beamtenversorgungsgesetz ermächtigten den inländischen Dienstherrn zu einer Übertragung nationaler Versorgungsansprüche. Beiden seien daher auch ein "versicherungsmathematischer Gegenwert" oder ein "pauschaler Rückkaufwert" oder gar Vorgaben zu deren Berechnung nicht bekannt.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 2.9.1991 zugestellt; mit Eingang am 9.9.1991 erhob dieser Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid des Ministerpräsidenten des Saarlandes vom 16.12.1991 zurückgewiesen wurde. Auch insoweit wurde auf das Fehlen einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage für das Übertragungsbegehren des Klägers verwiesen. Des ungeachtet komme eine Anwendung des Art. 11 Abs. 2 VersO/EG auch aus anderen Gründen nicht in Betracht. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 20.10.1981 - 137/80 - (Kommission/Belgien, Slg. 1981, 2393, 2407, RNr. 11, festgestellt habe, sei Zweck der Einführung eines Systems der Übertragung von Versorgungsansprüchen durch das Beamtenstatut, das Überwechseln aus Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten nationalen Bereich zur Gemeinschaftsverwaltung zu erleichtern und so den Gemeinschaften bessere Möglichkeiten zu eröffnen, qualifiziertes und bereits ausreichend berufserfahrenes Personal einzustellen. Da dem Kläger aus seiner Tätigkeit als Minister bereits eine Versorgung zustehe, diese aber zur Zeit ruhe, da er der OFD die zur Berechnung notwendigen Unterlagen auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht zur Verfügung gestellt habe, komme eine Anwendung der fraglichen EG-Regelung auch im Hinblick auf den von ihr verfolgten Zweck nicht in Betracht. Ob ein Teil seines Ruhegehalts zur Auszahlung gelange, hänge von der Höhe des Einkommens ab, welches der Kläger derzeit von der EG beziehe. Das Saarland sei jedoch bereit, die Versorgungsansprüche auf das Versorgungssystem der EU zu übertragen, wenn der Bundesgesetzgeber, wie das die Parlamente in anderen Mitgliedstaaten getan hätten, eine entsprechende gesetzliche Regelung erlasse.

Der Widerspruchsbescheid ging dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 4.1.1992 zu; mit Eingang am 3.2.1992 hat dieser Klage erhoben.

Im März 1992 wurde die Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 VersO/EG durch die Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaft neu gefasst vgl. die Verordnung Nr. 571/92 vom 2.3.1992 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Abl. EG Nr. L 62 vom 7.3.1992) und erhielt folgenden Wortlaut:

"Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt

- nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder

- nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit kann bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeiten erworben hat, an die Gemeinschaft zahlen lassen."

Die Bundesrepublik Deutschland und die EG haben dann ein Abkommen über die Durchführung des Art. 11 Abs. 2 VersO/EG vom 9.10.1992 (BGBl. 1994 II, 622) geschlossen, das am 1.10.1994 in Kraft getreten ist (BGBl. 1995 II, 51). Ausweislich des Art. 2 des Abkommens sind nur Anwartschaften beziehungsweise Ansprüche aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungseinrichtungen der EG übertragbar.

Durch Bescheid vom 30.10.1992 ordnete die OFD mit Blick auf ein vom Kläger bezogenes Verwendungseinkommen (EG) das vollständige Ruhen seiner Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1.3.1990 an und forderte diesen gleichzeitig zur Rückzahlung bis zum 31.10.1990 zu Unrecht ausgezahlter Bezüge in Höhe von 62.910,80 DM auf. Eine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vom Kläger dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 17.5.1995 - 3 K 59/93 - abgewiesen; auf die Entscheidung wird Bezug genommen. Der Zahlungsaufforderung ist der Kläger nachgekommen.

Das vorliegende Verfahren ist über mehrere Jahre von den Beteiligten nicht betrieben worden. Nachdem der Chef der Staatskanzlei in einem Schreiben vom 13.1.1998 an die Generaldirektion IX der Europäischen Kommission ausgeführt hatte, dass das Ruhegehalt aus der Ministertätigkeit des Klägers nur zur Auszahlung komme, soweit es das Ruhegehalt aus der danach erfolgten Wiederverwendung im öffentlichen Dienst der EG übersteige, hat der Kläger das Verfahren am 20.8.1998 wieder aufgenommen, sein Begehren auf Mitteilung des versicherungsmathematischen Gegenwerts und des pauschalen Rückkaufwertes des durch seine Ministertätigkeit erworbenen Ruhegehaltsanspruchs weiter verfolgt und geltend gemacht, das ihm von der EG bei Erreichen der Altersgrenze zu zahlende Ruhegehalt werde nur 11.093,20 DM betragen, wohingegen es sich ohne die während seiner Ministertätigkeit vorgenommene Beurlaubung aus persönlichen Gründen auf 12.967,30 DM beliefe. Der von der OFD gegenwärtig zum Ruhen gebrachte Versorgungsanspruch - Stand 1.6.1992 : 8.785,84 DM - bleibe in jedem Fall dahinter zurück, so dass bei Zugrundelegung der Auffassung des Chefs der Staatskanzlei seine - des Klägers - Dienstzeit als saarländischer Minister für seine Altersversorgung letztlich "völlig unter den Tisch falle". Der hinter seinem Auskunftsbegehren stehende Übertragungsanspruch hinsichtlich des Ruhegehalts ergebe sich aus Art. 11 Abs. 2 VersO/EG, der nach der Rechtsprechung des EuGH in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht darstelle und die Rechtsstellung eines in den Gemeinschaftsdienst übertretenden Beamten hinsichtlich seiner Altersversorgung regele; das Unterlassen nationaler gesetzgeberischer Maßnahmen zur Sicherstellung der dort geregelten Übertragungsmöglichkeiten verletze die Pflichten des Mitgliedstaats. In welcher Art von Dienstverhältnis die zu übertragenden Versorgungsanwartschaften oder -ansprüche erworben worden seien, sei belanglos. Dies ergebe sich aus einem Urteil des EuGH vom 4.5.1988 - 64/85, Slg. 1988, 2435 ff., in dem sogar die Nichterwähnung ehemaliger Selbständiger in der damaligen Fassung des Art. 11 Abs. 2 VersO/EG für "ungültig erklärt" worden sei, was schließlich zu dessen insoweit erweiterter Neufassung durch die Verordnung Nr. 571/92 vom 2.3.1992 geführt habe. Der Beklagten sei zuzugeben, dass die Übertragung auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem eine Mitwirkung der Mitgliedstaaten erfordere; in welcher Form diese erfolgen müsse, ob durch gesetzgeberische Maßnahmen oder auf Verwaltungsebene, habe der EuGH bisher offen gelassen. Allein Schwierigkeiten bei der Auslegung der in Art. 11 Abs. 2 VersO/EG verwandten Begriffe könnten eine Nichtanwendung nicht rechtfertigen. Der "versicherungsmathematische Gegenwert" sei beispielsweise - für den umgekehrten Fall - in Art. 8 VersO/EG definiert. Nach dem Abkommen vom 9.10.1992 berechne sich der pauschale Rückkaufwert bei den dort geregelten Ansprüchen und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Summe der gezahlten Beiträge und den Zinsen hierauf in Höhe von 3,5 %. Zwar bestehe bei ihm als ehemaligem Minister keine Nachversicherungsmöglichkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine analoge Anwendung der Nachversicherungsvorschriften zur rechnerischen Ermittlung des pauschalen Rückkaufwerts des als Minister erworbenen Versorgungsanspruchs sei aber durchaus denkbar. Nach dem Wortlaut des Abkommens vom 9.10.1992 könne nicht von einem gewollten Ausschluss der Übertragbarkeit weitergehender Versorgungsansprüche ausgegangen werden. Das sei auch die Auffassung der Europäischen Kommission vgl. dazu deren vom Kläger vorgelegtes Schreiben vom 19.8.1998 - IX.B.6/RF D(98) 23017 Pers.nr. 3.293 - an das Bundesministerium des Innern.

Der mit Ablauf des Monats November 1999 als EG-Beamter in den Ruhestand getretene Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Chefs der Staatskanzlei vom 5.8.1991 und des Widerspruchsbescheids des Ministerpräsidenten des Saarlandes vom 16.12.1991 zu verpflichten, ihm den versicherungsmathematischen Gegenwert und den pauschalen Rückkaufwert des durch seine Tätigkeit als saarländischer Minister erworbenen Ruhegehaltsanspruchs mitzuteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt. Die vom Kläger im Saarland erworbenen Versorgungsansprüche könnten nach geltendem Recht nicht auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaft übertragen werden. Daher fehle dem Kläger ein rechtliches Interesse an den durch die Klage erstrebten Mitteilungen. Ungeachtet der Frage einer unmittelbaren Geltung der EG-Verordnung in den Mitgliedstaaten erfordere Art. 11 Abs. 2 VersO/EG eine nationale Umsetzungsvorschrift. Das nationale Versorgungsrecht beschränke sich darauf, das Problem des Zusammentreffens von Versorgungsansprüchen nationaler Art mit solchen der EG durch Anrechnungsregeln zu lösen. Auch das von der Bundesrepublik Deutschland mit den Europäischen Gemeinschaften geschlossene Abkommen vom 9.10.1992 sehe ausdrücklich nur eine Übertragungsmöglichkeit von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Die Vereinbarung sei abschließend und schließe von daher aus, dass sonstige Ansprüche übertragbar seien. Im Rahmen der Verhandlungen sei die ursprüngliche Forderung der Europäischen Kommission, alle nationalen Versorgungsanwartschaften gleich welchen Entstehungsgrundes auf das eigene Versorgungssystem übertragbar zu machen, ausdrücklich fallen gelassen worden. Bei deutschen Beamten ließen sich Rentenanwartschaften nur im Wege der Nachversicherung begründen. Die in einem Beamtenverhältnis beschäftigten Bediensteten des öffentlichen Dienstes seien über den Weg der Nachversicherung in das Abkommen einbezogen. Die diese Möglichkeit eröffnende Vorschrift des § 8 SGB VI sei aber auf den Kläger als ehemaligen Minister nicht anwendbar. Ihre - der Beklagten - Rechtsauffassung werde vom Bundesministerium des Innern geteilt.

Durch Urteil vom 21.11.2000 - 3 K 233/98 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Gründen heißt es, diese sei zwar zulässig, aber nicht begründet, da der für einen Erfolg des Auskunftsersuchens erforderliche Übertragungsanspruch nicht bestehe. Dieser ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 11 Abs. 2 VersO/EG. Zwar gelte das Beamtenstatut der EG in allen seinen Teilen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Das habe aber nicht zur Konsequenz, dass damit automatisch sämtliche Versorgungsanwartschaften oder -ansprüche auf das System der EG übertragen werden könnten. Vielmehr bedürfe es zur Durchführung eines nationalen Umsetzungsaktes hinsichtlich der Übertragungsmodalitäten. Vor diesem Hintergrund sei auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der EG einzuordnen, mit dem den Rechten der Beamten der EG in dem Zusammenhang Rechnung habe getragen werden sollen. Darin sei als "Regelungsfeld" ausdrücklich das Gebiet der Rentenversicherung festgeschrieben. Derartige Ansprüche stünden dem Kläger indes aufgrund seiner Tätigkeit als Minister im Saarland nicht zu. Die Nachversicherungsvorschrift des § 8 Abs. 2 SGB VI für die Rentenkasse erfasse den Kläger nicht und sei auf diesen wegen der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme auch nicht analog anwendbar. Die gesetzliche Rentenversicherung wie auch die Altersversorgung der EG-Beamten beruhten auf einem Beitragssystem, wohingegen der Versorgung deutscher Beamter das Alimentationsprinzip zugrunde liege. Die Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 SGB VI ermögliche die Einbeziehung der Personen in die gesetzliche Rentenversicherung, die ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden seien oder ihren beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch verloren hätten. Die durch reale Beitragszahlungen durchgeführte Nachversicherung führe dann dazu, dass die Zeiten der Versicherungsfreiheit beziehungsweise der Befreiung von der Versicherungspflicht nachträglich so behandelt würden, als seien in diesem Zeitraum Beiträge geleistet worden. Hingegen gehe der Ruhegehaltsanspruch des Klägers nach seinem Ausscheiden als Minister nicht endgültig unter, sondern ruhe lediglich nach § 18 Abs. 2 SMinG. Die vom Kläger begehrte Übertragung auf das Versorgungssystem der EG führte indes gerade zu einer Umgehung der Ruhensregelung.

Das Urteil wurde dem Kläger am 8.12.2000 zugestellt. Mit Eingang am 5.1.2001 hat dieser einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 4.2.2002 - 1 Q 3/01 - entsprochen hat. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 6.2.2002 zugestellt; dessen Berufungsbegründung ist am 4.3.2002 eingegangen.

Der Kläger, der nunmehr ausdrücklich im Wege der "Neufassung" seines Antrags Auszahlung beziehungsweise Übertragung seiner Versorgungsansprüche auf die EG begehrt, wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Art. 11 Abs. 2 VersO/EG sei mit Blick auf den Verordnungscharakter des Beamtenstatuts, an dem auch der hier in Rede stehende Anhang VIII (Versorgungsordnung) teilhabe, in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Selbst wenn man mitgliedstaatliche Durchführungsmaßnahmen verlange, folge aus deren Fehlen nicht, dass er sich nicht auf die Verordnung berufen könne. Eine den Mitgliedstaaten auferlegte eindeutige Verpflichtung begründe auch Rechte für die Betroffenen. Das habe der EuGH im Falle unterlassener Umsetzungen von Richtlinien aus dem Grundsatz "praktischer Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts" abgeleitet, und gleiches müsse für Verordnungen gelten, soweit diese einer mitgliedstaatlichen Umsetzung bedürften. In dem durch Art. 11 Abs. 2 VersO/EG begründeten Recht, den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert erworbener Ruhegehaltsansprüche an die Gemeinschaft zahlen zu lassen, liege eine inhaltlich unbedingte und hinreichend bestimmte Regelung, die unmittelbar angewandt werden könne. Deren tatbestandliche Voraussetzungen seien erfüllt. Er - der Kläger - sei "Beamter" im Sinne der Vorschrift, wobei insoweit allein auf seine Stellung als EG-Beamter abzustellen sei. Auch habe er als Minister im Dienste einer Verwaltung im Sinne des Beamtenstatuts gestanden. Der Begriff des Dienstes setze nach dem Sinn des Statuts keine Weisungsabhängigkeit voraus, was auch die 1992 erfolgte, insoweit klarstellende Neufassung des Art. 11 Abs. 2 VersO/EG belege. Im übrigen sei auf die Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten gegenüber den Fachministern zu verweisen und eine Unterscheidung zwischen politischem Amt und Verwaltungsamt nicht angezeigt. Nähme man ehemalige Minister aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift aus, so stelle das eine unsachgemäße Differenzierung dar. Der Anwendbarkeit stehe auch nicht entgegen, dass er nach seiner Zeit als Minister nicht (erneut) zum Beamten der EG ernannt worden, sondern dass er in diesen Dienst lediglich nach seiner Beurlaubung zurückgekehrt sei. Eintritt und Rückkehr in den Gemeinschaftsdienst seien im Hinblick auf die Zielsetzung der Vorschrift gleich zu achten. Da der deutsche Gesetzgeber, dessen Untätigkeit ihm - dem Kläger - nicht zum Nachteil gereichen dürfe, keine Regelungen für die Übertragbarkeit von Ruhegehaltsansprüchen ehemaliger Landesminister getroffen habe, könne er eine Übertragung unmittelbar auf der Grundlage des Beamtenstatuts verlangen, zumal das Durchführungsabkommen vom 9.10.1992 ebenfalls keine unmittelbare Anwendung finde. Zumindest könne er hilfsweise nach Art. 11 Abs. 2 VersO/EG, Art. 2 und 3 des Durchführungsabkommens eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Übertragung der entsprechenden Beträge auf das System der EG verlangen. Nach der letztgenannten Vorschrift gelte auch der als vor Eintritt in den Dienst der Europäischen Gemeinschaft versichert, der für die Zeit zuvor in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werde; dies könne er auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 SGB VI verlangen. Dabei handele es sich um eine für Beamte geltende versorgungsrechtliche Vorschrift, die nach § 11 Abs. 2 SMinG sinngemäß auf Minister anzuwenden sei. § 8 Abs. 2 SGB VI regele, dass die in bestimmten Fällen wie zum Beispiel einem freiwilligen Ausscheiden aus dem Dienst wegfallende Versorgungsanwartschaft des Beamten durch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt werde. Die Bestimmung erfasse seinen Fall, da er zumindest "sonstiger Beschäftigter" des Saarlandes gewesen sei. Die entsprechende Auslegung sei geboten, um der europarechtlichen Mindestgarantie größtmögliche Geltung zu verschaffen. Auch habe er im Sinne § 8 Abs. 2 SGB VI seinen Versorgungsanspruch endgültig verloren, da - wie das Verwaltungsgericht in dem Verfahren 3 K 59/93 entschieden habe - seine Bezüge in voller Höhe ruhten, so dass ein Auszahlungsanspruch entfalle. Dieser Sicht stehe das Alimentationsprinzip des deutschen Beamtenrechts nicht entgegen, das ebenfalls im Einklang mit höherrangigem europäischem Recht zur Anwendung kommen müsse. Dem Versorgungssystem der Gemeinschaft einschließlich Art. 11 Abs. 2 VersO/EG liege ein Beitragssystem zugrunde, bei dem sich die Ansprüche nicht nach der Bedürftigkeit, sondern nach den geleisteten Beiträgen bestimmten. Nach Art. 11 Abs. 2 VersO/EG werde die Übertragung des Äquivalents der "erworbenen" Ansprüche angeordnet, ohne auf die Bedürftigkeit abzustellen. Das Gebot gemeinschaftskonformer Auslegung verlange, das nationale Recht so auszulegen, dass er - der Kläger - seiner erworbenen Versorgungsanwartschaften auch dann nicht verlustig gehe, wenn er aus dem Blickwinkel des nationalen Rechts nicht alimentationsbedürftig erscheine. Die Nachversicherung habe lediglich zur Folge, dass er jenen Versorgungsstand erreichen könne, den er bei ununterbrochener Tätigkeit als Beamter der EG erreicht hätte. Hieran sei er gegenwärtig nur deshalb gehindert, weil er sich zum Wohle der Allgemeinheit für die Dauer von fünf Jahren in den Dienst des Saarlandes gestellt habe, wodurch er im übrigen seinerzeit eine Reduzierung seiner Dienstbezüge um 50 % in Kauf genommen habe. Eine andere Auslegung des § 8 Abs. 2 SGB VI verstieße zudem gegen den Gleichheitssatz. Personen, die nicht gesetzlich rentenversichert seien, werde ein Wechsel in den Dienst der EG erschwert, obwohl gerade Beamte und Minister besonders geeignet erschienen, Beamte der Gemeinschaft zu werden. Schließlich sei eine Anrechnung der Amtszeit als Minister auf das Ruhegehalt auch in § 16 SMinG bei früheren Beamten und Richtern vorgesehen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.11.2000 - 3 K 233/98 - und Aufhebung des Bescheids vom 5.8.1991 sowie des Widerspruchsbescheids vom 16.12.1991 die Beklagte zu verpflichten, ihm den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert des durch seine Tätigkeit als saarländischer Minister erworbenen Ruhegehaltsanspruchs mitzuteilen und den entsprechenden Betrag an die Europäischen Gemeinschaften zu zahlen,

hilfsweise,

ihn gemäß § 8 Abs. 2 SGB VI für die Zeit seiner Tätigkeit als Minister des Saarlandes nachzuversichern und die entsprechenden Beträge zuzüglich 3,5 % Zinsen für jedes vollendete Jahr nach der Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt der Übertragung auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften zu übertragen.

Für den Fall, dass der Senat den Klageanspruch nicht für begründet ansieht, regt der Kläger ferner an, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH folgende Frage im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen :

Ist Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut 1992 so auszulegen, dass die Vorschrift es erfordert, dass ein ehemaliger Landesminister eines Mitgliedstaats, der wieder in den Dienst der Gemeinschaft eintritt, verlangen kann, entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Ruhegehaltsanspruch, den er aufgrund seiner Ministertätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaft auch dann zahlen zu lassen, wenn der Mitgliedstaat, bei dem der Beamte tätig war, keine Regelung über die Durchführung der Zahlung an die Gemeinschaft erlassen hat ?

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, eine über den bisher streitgegenständlichen Mitteilungsanspruch hinausgehende Klageerweiterung im Berufungsverfahren sei wegen des Fehlens einer formellen Beschwer durch die angegriffene Entscheidung nicht zulässig. Zahlung oder Nachversicherung habe der Kläger erstinstanzlich nie beantragt. In der Sache verteidigt die Beklagte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Als ehemaliges Regierungsmitglied werde der Kläger bereits vom persönlichen Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 2 VersO/EG nicht erfasst. Minister stünden nicht "im Dienst einer Verwaltung" und übten auch keine selbständige Tätigkeit aus, sondern sie nähmen Regierungsverantwortung wahr und verfügten über weitreichende politische Gestaltungsmöglichkeiten. Sie stünden der Verwaltung im Bereich ihres Ministeriums vor. Der Minister übe ein politisches Amt aus, das immer ein Amt auf Zeit sei, und kein Verwaltungsamt. Das Amt des Ministers verlange in erster Linie Führungsqualitäten und nicht fachliches Wissen und sei mit dem Dienst bei einer Verwaltung nicht zu vergleichen. Die entsprechende Differenzierung kenne auch das Europarecht. Gegen die Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 2 VersO/EG auf den Fall des Klägers spreche auch, dass die EG bei der Umsetzung der Verordnung durch die Bundesrepublik Deutschland in nationales Recht unmittelbar beteiligt gewesen seien und keine Einwände gegen den Inhalt des Durchführungsabkommens erhoben hätten, in dem nur die Übertragung von Ansprüchen ehemals in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter und über das Institut der Nachversicherung ehemaliger Beamter geregelt sei. Auch die Kommission sei daher von einer ausreichenden Umsetzung europarechtlicher Vorgaben ausgegangen. Daraus folge, dass Regierungsmitglieder, die aus ihrer Funktion heraus von je her nur eine vorübergehende, vom Wählerwillen abhängige Stellung innehätten, nicht vom Schutzzweck des Art. 11 Abs. 2 VersO/EG erfasst seien; die Regelung solle vielmehr denjenigen einen Anreiz verschaffen, für die EG tätig zu werden, die eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit aufgeben müssten, um in den Dienst der Gemeinschaft zu treten. Bei Zweifeln hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Vorschrift sei letztlich der EuGH zur Entscheidung berufen. Ein unmittelbarer Anspruch des Klägers aus Art. 11 Abs. 2 VersO/EG scheitere letztlich am Fehlen einer rechtlichen Umsetzung in Deutschland. Die Vorschrift sei aus sich heraus nicht ausreichend bestimmt, weil sie den Mitgliedstaaten die notwendige Konkretisierung überlasse. Ein Anspruch gegen sie - die Beklagte - lasse sich aus der Norm ohnehin nicht herleiten, da das Beamtenstatut der EG ausschließlich Rechtsbeziehungen zwischen der EG und ihren Beamten regele und nur jene Schuldner der Versorgungsleistungen sei, nicht hingegen die Mitgliedstaaten. Der geltend gemachte Anspruch folge weder aus dem Durchführungsabkommen (1992) noch aus der Nachversicherungsvorschrift des § 8 Abs. 2 SGB VI. Abweichendes ergebe sich nicht aus dem Gebot gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts. Dieses biete keine Interpretationsspielräume. Bei den Verhandlungen im Vorfeld des Durchführungsabkommens sei bewusst davon abgesehen worden, eine Regelung zu schaffen, um alle nationalen Versorgungsanwartschaften gleich welchen Entstehungsgrunds auf das Versorgungssystem der EG übertragbar zu machen. Regelungen zur Nachversicherung bestünden in Deutschland nur im Bereich der Sozialversicherung. § 8 SGB VI lasse keine Auslegung dahingehend zu, dass auch Minister eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verlangen könnten. Der in Betracht kommende Personenkreis sei abschließend geregelt; Auslegungsspielräume existierten nicht. Grund für die Nachversicherung sei das unversorgte Ausscheiden der grundsätzlich von der Sozialversicherung erfassten Personen aus der versicherungsfreien Beschäftigung. Ein Minister stehe nicht in einem abhängigen Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnis nach § 1 SGB VI, und der Kläger sei auch nicht ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus dem Ministeramt ausgeschieden, weil er einen Anspruch auf Ministerversorgung erworben habe, der lediglich ruhe. Dieses Ruhen der Versorgung begründe kein Erfordernis der Nachversicherung von Ministern.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 3 K 59/93 (Verwaltungsgericht) sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.1.2003. Einen im Anschluss an diese Sitzung zur Beendigung des Rechtsstreits sowie zur Vermeidung weiterer sich abzeichnender gerichtlicher Auseinandersetzungen der Beteiligten vor nationalen und internationalen Gerichten in der Versorgungsangelegenheit des Klägers vom Senat unterbreiteten Vergleichsvorschlag (Beschluss vom 27.1.2003 - 1 R 2/02 -) hat die Beklagte nicht angenommen.

Die Beteiligten, die in dem Termin am 27.1.2003 auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben, hatten Gelegenheit zu abschließenden Stellungnahmen bis zum 3.7.2003 und haben hiervon im wesentlichen unter Wiederholung ihrer bisherigen Rechtsstandpunkte Gebrauch gemacht; hierauf wird ebenfalls Bezug genommen (vgl. die Schriftsätze der Beklagten vom 11.6. sowie vom 3.7.2003 und des Klägers vom 3.7.2003).

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist nach § 124 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Keine durchgreifenden Bedenken bestehen allerdings mit Blick auf die im Berufungsverfahren vorgenommene Modifizierung der erstinstanzlich (allein) verfolgten Mitteilungsbegehren durch den Kläger, der nunmehr ausdrücklich darüber hinaus mit dem Hauptantrag eine "Zahlung" des dem versicherungsmathematischen Gegenwert oder dem pauschalen Rückkaufwert von ihm in seiner Zeit als Minister erworbener Versorgungsansprüche entsprechenden Betrags an die EG fordert. Die darin zu erblickende Erweiterung des Begehrens ist gemäß den §§ 173 Satz 1 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung im Sinne des Prozessrechts anzusehen und unterliegt von daher nicht den besonderen Zulässigkeitsanforderungen des § 91 VwGO. Dies gilt nach § 264 Nr. 2 ZPO für Erweiterungen (oder Beschränkungen) des Klageantrags zur Hauptsache, die - wie hier - nicht mit der Einführung eines neuen Streitgegenstands einhergehen, insbesondere die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs statt eines bisher verfolgten (vorbereitenden) Auskunftsbegehrens vgl. etwa Zöller, ZPO, 23. Auflage 2002, § 264 Anm. 3b, und Musielak, ZPO, 1. Auflage 1999, § 264 RNr. 3 <qualitative Änderung des Antrags bei gleich bleibendem Klagegrund>, jeweils unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 8.11.1978 - VIII ZR 199/77 -, NJW 1979, 925, 926.

Wollte man des ungeachtet vom Vorliegen einer Klageänderung ausgehen, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. Eine Klageänderung ist zum einen entgegen der in der Berufungserwiderung der Beklagten zum Ausdruck kommenden Auffassung, wenn auch möglicherweise unter dem Gesichtspunkt drohender "Instanzverluste" in engeren Grenzen, nach § 125 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auch im Berufungsverfahren zulässig vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.5.1997 - 2 R 36/96 -, dort freilich unter Verneinung der tatbestandlichen Anforderungen des § 91 Abs. 1 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 91 RNr. 1, zumal ein spezieller Ausschlusstatbestand - wie etwa für das Revisionsverfahren (§ 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - nicht existiert. Zum anderen wäre im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO zumindest von einer Sachdienlichkeit der Klageänderung auszugehen. Der materielle Streitgegenstand bleibt unverändert, da die Berechtigung des ursprünglichen Auskunftsbegehrens ohnehin vor dem Hintergrund des Bestehens von Übertragungsansprüchen zu sehen war (und ist), und die Entscheidung über das entsprechend erweiterte Begehren des Klägers fördert eine weiter gehende Beilegung der Streitigkeiten zwischen den Beteiligten. Dabei fällt ins Gewicht, dass sich der Kläger - anders als bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens im Jahre 1992 - nunmehr - und zwar seit Dezember 1999 - als EG-Beamter im Ruhestand befindet und eine zeitnahe Klärung des Umfangs der ihm zustehenden Versorgungsleistungen von daher besonders wünschenswert erscheint.

Schließlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 27.1.2003 ihren schriftsätzlich erhobenen Einwand gegen die entsprechende Ausweitung des Klagebegehrens nicht aufrechterhalten und vorbehaltlos zur Sache verhandelt (§§ 91 Abs. 2 VwGO).

Die damit mangels sonstiger Bedenken - auch mit dem geänderten Sachantrag - zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Übertragung seiner gegen das Saarland auf Grund seiner Tätigkeit als Mitglied der saarländischen Landesregierung vom 9.4.1985 bis zum 21.2.1990 erworbenen Versorgungsansprüche auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften, als deren Beamter er im Jahre 1999 in den Ruhestand getreten ist, nicht zu, und daran scheitern sowohl das Mitteilungs- als auch das Zahlungsbegehren.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung (zunächst) des Hauptantrags ist insoweit, dass erstens dem Kläger nach dem Beschluss des Ministerrats vom 6.3.1990 aufgrund der genannten Ministertätigkeit nach Maßgabe der §§ 11 ff. SMinG Gesetz Nr. 784 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) vom 17.7.1963 (Abl. Seiten 435 ff.), insoweit mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.11.2002 (Abl. Seiten 2505 f.) grundsätzlich eine monatliche Versorgungsleistung (damals festgesetzt auf insgesamt 7.863,85 DM) zusteht, dass zweitens diese Ansprüche mit Blick auf die Zahlung der (betragshöheren) Versorgungsbezüge des Klägers aus seiner Tätigkeit als Beamter der EG nach der Anrechnungsregel des § 18 Abs. 2 SMinG - ganz oder teilweise - ruhen, mithin - bisher tatsächlich - nicht zur Auszahlung gelangen, und dass drittens aufgrund der Nichtberücksichtigung des Zeitraums der Ministertätigkeit bei der Ermittlung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit die von der EG gezahlte Versorgung geringer ist, als sie bei (fiktiver) Mitberücksichtigung des Zeitraums wäre vgl. hierzu die vom Kläger in Kopie zu den Akten gereichte Vergleichsberechnung, Bl. 65 und 66 d.A.VG, wonach sich bezogen auf August 1995 eine monatliche Differenz von (12.967,30 DM - 11.093,20 DM =) 1.874,10 DM ergibt.

Vor diesem Hintergrund erstrebt der Kläger verständlicherweise eine "Vereinigung" aller seiner Versorgungsansprüche in einem Versorgungssystem, nämlich dem der EG. Damit vermag er indes jedenfalls derzeit nicht durchzudringen. Ein Übertragungsanspruch hinsichtlich der Versorgungsbezüge als ehemaliger Minister beziehungsweise eines "versicherungsmathematischen Gegenwerts" oder eines "pauschalierten Rückkaufswerts" derselben ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers zunächst nicht aus Art. 11 Abs. 2 Versorgungsordnung (VersO/EG)

Anhang VIII der Verordnung (EWG) 259/68 des Rates vom 29.2.1968, Abl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, Seite 1 <Beamtenstatut>, in seiner hier maßgeblichen, im Jahre 1992 als Reaktion auf ein Urteil des EuGH vom 14.6.1990 - Rs C-37/89 -, Slg 1990, 2395 <zitiert nach juris EuGH und EuG/celex>, Weiser gegen Caisse nationale des barreaux francais (Staatliche Kasse der französischen Anwaltschaften; es handelte sich um einen vor seinem Eintritt in den Dienst der EG in Frankreich als Rechtsanwalt tätig gewesenen Beamten) "mit Wirkung vom 1.1.1962" neu gefassten Form Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 571/92 des Rates vom 2.3.1992 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, Art. 1 Nr. 2 und Art. 3 (Abl. EG Nr. L 62/1 vom 7.3.1992), wobei der Senat davon ausgeht, dass der Kläger fristgerecht einen entsprechenden Übertragungsantrag bei den zuständigen Stellen der EG gestellt hat vgl. dazu Art. 2 des Durchführungsabkommens vom 9.10.1992, die dazu ergangenen Hinweise der EG vom 20.5.1994 und das Schreiben der Kommission vom 31.10.1997 an die damalige OFD Saarbrücken, wo es unter anderem heißt, der Kläger sei an einer Übertragung "interessiert" (Bl. 45 d.A.VG).

Die Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 VersO/EG ist entgegen der Ansicht der Beklagten auf den Kläger anwendbar. Dieser weist zu Recht darauf hin, dass es insoweit vom Tatbestand her nicht darauf ankommt, dass er in Deutschland nicht "Beamter" im Sinne des (deutschen) öffentlichen Dienstrechts war, sondern in einem nach Maßgabe des SMinG besonderen, wenn auch durch in einzelnen Punkten auf beamtenrechtliche Regelungen verweisende Vorschriften ausgestalteten besonderen Amtsverhältnis als Regierungsmitglied (Fachminister) zum Saarland stand. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm ist nach dem Wortlaut insoweit (nur), dass der Betreffende als "Beamter ... in den Dienst der Gemeinschaft tritt" und als solcher auf Lebenszeit ernannt wird.

Allerdings ist der Kläger bereits im Jahre 1972 in den Dienst der EG eingetreten, so dass nach dem Wortlaut des Absatz 2 und der darin zum Ausdruck kommenden zeitlichen Reihenfolge ("nach") eine Anwendbarkeit auf den Kläger auszuscheiden scheint. Wie sich dem durch die Verordnung (EWG/Euratom/EGKS) Nr. 2074/83 des Rats vom 21.7.1983, Abl. L 203/1, 4, neu eingefügten Art. 11 Abs. 3 VersO/EG entnehmen lässt, gilt Absatz 2 jedoch unter anderem auch für die Beamten (der EG), die nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen gemäß Art. 40 des Beamtenstatuts wiederverwendet werden. Dies war bei dem Kläger der Fall.

Auch die weiteren an die Person des EG-Beamten anknüpfenden Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Wie der sehr weit gezogene Wortlaut verdeutlicht, soll damit den EG-Beamten durch die Einräumung eines entsprechenden Wahlrechts eine Übertragungsmöglichkeit hinsichtlich aller vor Diensteintritt beziehungsweise vor Wiederverwendung in den Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung ermöglicht werden.

Gerade die Änderungsverordnung Nr. 571/92 des Rates vom 2.3.1992 macht dies deutlich. Der Umstand, dass in der ursprünglichen Fassung des Art. 11 Abs. 2 VersO/EG nur von einem bei seiner - des EG-Beamten - "Verwaltung, seiner innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder seinem Unternehmen" erworbenen Ruhegehaltsanspruch die Rede war, hat den EuGH in dem angesprochenen Urteil vom 14.6.1990 - Rs C-37/89 -, a.a.O., zu der Feststellung veranlasst, dass diese Bestimmung insoweit mit Blick auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung "ungültig" war, als sie für eine Übertragung von Versorgungsansprüchen (dort Rentenansprüchen) von einem nationalen System auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften eine unterschiedliche Regelung einerseits für Beamte (EG), die diese aufgrund unselbständiger Tätigkeit, und andererseits für Beamte (EG), die solche aufgrund selbständiger Tätigkeit erworben haben, vorsah vgl. dazu die in der Bundesratsdrucksache Nr. 361/91 (Unterrichtung durch die Bundesregierung) vom 4.6.1991 wiedergegebene Begründung für den Änderungsvorschlag der Kommission.

Dies zeigt, dass zugunsten der in den personellen Anwendungsbereich der Verordnung (Versorgungsordnung) fallenden Beamten der EG - und zwar rückwirkend zum 1.1.1962 - eine lückenlose Übertragungsmöglichkeit hinsichtlich in den Mitgliedstaaten erworbener Ansprüche auf Altersversorgung sichergestellt werden sollte, indem ergänzend zu dem in der Ursprungsfassung bezeichneten Tätigkeitsfeld generell alle "aufgrund ... einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit" erworbenen Ruhegehaltsansprüche erfasst wurden. Die terminologische Verknüpfung zwischen den beiden Spiegelstrichvarianten ("oder") lässt ferner erkennen, dass hiermit nicht nur innerhalb der bisher erfassten Betätigungsfelder (unter-)differenziert werden sollte, was dem dem Urteil des EuGH entnommenen Regelungserfordernis auch nicht gerecht geworden wäre vgl. insoweit auch den Schlussantrag des Generalanwalts Darmon vom 13.2.1990 vor dem EuGH im Verfahren C - 37/89, wonach die Bestimmung des Art. 11 Abs. 2 VersO/EG den Beamten der Gemeinschaften bei ihrer Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit ganz allgemein ermöglichen soll, Ruhegehaltsansprüche übertragen zu lassen, die sie aufgrund einer innerstaatlichen Regelung erworben haben.

Insofern kommt es schon einem Paradoxon gleich, wenn die Beklagte ausführt, der Kläger sei (als Minister) weder selbständig noch unselbständig tätig gewesen, was nur den Schluss zuließe, dass er überhaupt nicht "tätig" gewesen wäre. Da im Verständnis der Neufassung des Art. 11 Abs. 2 VersO/EG, wie die erwähnten Änderungsmaterialen weiter verdeutlichen, als "selbständige" Tätigkeiten solche anzusehen sind, die - wie bei selbständigen Gewerbetreibenden - nicht von anderen als solche "bezahlt" werden vgl. die zuvor angesprochene Bundesratsdrucksache, wo insoweit von "unbezahlten" Tätigkeiten gesprochen wird, ist die ehemalige Tätigkeit des Klägers als Minister des Saarlandes als "unselbständig" in diesem Verständnis anzusehen. Dieser erhielt auf der Grundlage des § 8 SMinG während seiner Mitgliedschaft in der Landesregierung Amtsbezüge, deren Höhe und Ermittlung sich im wesentlichen an Vorgaben des Besoldungsrechts der Beamten orientierten. Vor diesem Hintergrund bedarf es keines weiteren Eingehens auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Kläger Teil der Staatsverwaltung war oder außerhalb derselben dieser - zumindest was sein Fachministerium betraf - vorstand.

Die allgemeinen rechtlichen Zusammenhänge der damit hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen auch im konkreten Fall einschlägigen Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 VersO/EG lassen sich - da diesbezüglich zwischen den Beteiligten keine Meinungsverschiedenheiten bestehen - wie folgt kurz zusammenfassen : Das seinerzeit unter weitgehender Übernahme bestehender Statuten für die Beamten der EWG und von Euratom durch Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 vom 29.2.1968 (Abl. L 56/1) vom 4.3.1968 erlassene Beamtenstatut der Europäischen Gemeinschaften einschließlich der zugehörigen Anhänge (hier Nr. VIII, Versorgungsordnung) erfüllt die Merkmale des Art. 249 Abs. 2 EGV in der aktuellen Fassung (Nizza), vormals Art. 189 Abs. 2, und hat daher vom Ansatz her unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten der EG (nunmehr : Art. 249 Abs. 2 Satz 2 EGV), ohne dass es im Einzelfall eines mitgliedstaatlichen Aktes normativer Inkraftsetzung bedürfte. Art. 11 Abs. 2 VersO/EG ist allerdings nicht aus sich heraus vollziehbar, sondern bedarf insoweit des Erlasses von Durchführungsregelungen durch den einzelnen Mitgliedstaat vgl. in dem Zusammenhang zu dem auf L.-J. Constantinesco zurückgehenden Begriff der "hinkenden Verordnung" etwa Calliess/Ruffert, EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Auflage 2002, Art. 249 EG-Vertrag RNr. 41.

Dieser Umstand bot in der Vergangenheit mehrfach Anlass zu Rechtsstreitigkeiten vor dem EuGH, der in seinem grundlegenden Urteil vom 20.10.1981 - Rechtssache 137/80 -, Slg. 1981, 2393 ff., Vertragsverletzungsverfahren der EG-Kommission gegen das Königreich Belgien (erfolgreich), neben der bereits angesprochenen unmittelbaren Geltung in den Mitgliedstaaten darauf hingewiesen hat, dass diese verpflichtet sind, die für die Durchführung der Vorschrift notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Beamten der Gemeinschaft die ihnen - und nur ihnen - durch Art. 11 Abs. 2 VersO/EG eingeräumten Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Übertragung ausüben können, und dass die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung nicht mit Umständen der "internen" - jeweils innerstaatlichen - Rechtsordnung gerechtfertigt werden kann vgl. hierzu insbesondere die RNrn. 7 bis 9, 13 und 16 der Entscheidungsgründe im vorgenannten Urteil, a.a.O., Seiten 2407 - 2409.

Auf dieser Grundlage hat der EuGH in seinem Urteil vom 20.3.1986 - Rechtssache 72/85-, Slg. 1986, 1219, 1223 ff., Vertragsverletzungsverfahren der EG-Kommission gegen das Königreich der Niederlande (erfolgreich), klargestellt, dass es den einzelnen Mitgliedstaaten obliegt, die konkret erforderlichen Mittel zu wählen und in die Praxis umzusetzen, die den Beamten die Ausübung des Rechts ermöglichen, die im nationalen Bereich erworbenen Ansprüche auf das Versorgungssystem der EG zu übertragen, indem sie - die Mitgliedstaaten - ein System errichten, das die tatsächliche Übertragung dieser Ansprüche auf das Gemeinschaftssystem sichert. Im Zusammenhang mit dieser Pflicht der Mitgliedstaaten wird in der Entscheidung vgl. RNr. 20 der Entscheidungsgründe, a.a.O., Seite 1229, wiederum klargestellt, dass diese sich dem nicht durch den bloßen Hinweis auf die Direktgeltung der Verordnung (nunmehr Art. 249 Abs. 2 EGV) und die Möglichkeit des Beamten, sich vor den innerstaatlichen Gerichten darauf zu berufen, entziehen können, da dies nicht ausreiche, um für sich allein die uneingeschränkte Anwendung der Bestimmung des Art. 11 Abs. 2 VersO/EG zu gewährleisten. Hieraus ergibt sich zwanglos, dass diese gemeinschaftsrechtliche Vorschrift keinen aus sich heraus vollziehbaren Inhalt aufweist und daher allein keine Ansprüche der vom Kläger reklamierten Art zu begründen vermag. Weniger aussagekräftig in diesem Zusammenhang sind die Urteile vom 17.12.1987 - Rechtssache 315/85-, Slg. 1989, 5391 ff., und vom 4.5.1988 - 64/85 -, Slg. 1988, 2435, Watgen gegen Caisse de pension des employés privés, Großherzogtum Luxemburg, wonach die Beamten eine Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts ihrer innerhalb des nationalen Systems erworbenen Ansprüche (nur) verlangen können, wenn diese Möglichkeit nach dem für den nationalen Versicherungsträger geltenden innerstaatlichen Recht besteht. Die Entscheidungen betreffen die - im Ergebnis vom EuGH verneinte - Frage eines Bestimmungs- oder Wahlrechts des Beamten hinsichtlich einer der beiden in Art. 11 Abs. 2 VersO/EG genannten Modalitäten aus Anlass eines Antrags des dortigen, zuvor in der Privatwirtschaft tätigen Klägers auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts, wohingegen die Pensionskasse den pauschalen Rückkaufwert übertragen hatte. Immerhin lässt sich aber auch hieraus ersehen, dass eine Durchsetzung dieser Rechte aus der Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ohne innerstaatliche Maßgaben nicht möglich ist. Dies kann letztlich auch dem die Nichtbeachtung des Urteils vom 20.10.1981 - Rechtssache 137/80 -, a.a.O., durch das Königreich Belgien feststellenden Urteil des EuGH vom 3.10.1989 - 383/85 -, Slg. 1989, 3069, konkludent entnommen werden vgl. dazu auch den Schlussantrag des Generalanwalts Mancini vom 20.10.1987, der darauf hinweist, dass infolge der Verweigerung Belgiens keine Übertragungen vorgenommen werden konnten.

Daher ist - auch für den vorliegenden Fall - davon auszugehen, dass auf der "Rechtsfolgenseite" allein aus Art. 11 Abs. 2 VersO/EG entgegen der Ansicht des Klägers der von ihm geltend gemachte Übertragungsanspruch nicht hergeleitet werden kann ebenso etwa Henrichs, ZBR 1989, 40, 45/46 m.w.N.

Die vom Kläger unter Hinweis auf eine für Ausnahmefälle infolge mangelnder Umsetzung von EG-Richtlinien vom EuGH anerkannte Direktwirkung thematisierte Frage der "Vollziehbarkeit" der Norm aus sich heraus stellt sich mangels vollziehbaren Inhalts nicht. Es ist gerade typisch für eine "hinkende" Verordnung, dass sie nach ihrem Inhalt nicht selbst "vollziehbar" ist.

Die demnach vielmehr notwendige innerstaatliche Regelung, die im Falle des Klägers eine Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der EG ermöglicht, besteht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - in seinem Fall nicht. Eine Änderung der Rechtslage ist seit Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit nicht eingetreten.

Das mit jahrzehntelangem Vorlauf vgl. insoweit zum Abschluss des auch gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens den Einstellungsbeschluss des EuGH vom 27.4.1988 - Rs C-146/86 - (n.v.), dem sich indes nicht die Gründe entnehmen lassen, warum die Kommission die Klage zurückgenommen hat, und nach mehrjährigen Verhandlungen am 9.10.1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften geschlossene Abkommen "über die Durchführung des Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der europäischen Gemeinschaften", das aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 11.5.1994 innerstaatliche Geltung erlangt hat vgl. zum Text von Gesetz und Abkommen BGBl. 1994 Teil II, 622 ff., betrifft in seinem Art. 2 die Durchführung des Art. 11 Abs. 2 VersO/EG und räumt dem Beamten (EG), der in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert war, die Möglichkeit ein, die Summe der für ihn für die Zeit bis zum Diensteintritt bei der EG an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Pflicht- und freiwilligen Beiträge zuzüglich 3,5 % Zinsen für jedes vollendete Jahr nach Beitragszahlung auf das Versorgungssystem der EG übertragen zu lassen. Erfasst werden insofern also die EG-Beamten, die Ansprüche in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, was bei dem Kläger unstreitig nicht der Fall ist. Nach dem Abkommen können nur Rentenanwartschaften übertragen werden. Ein weitergehendes Abkommen hinsichtlich der Übertragungsmöglichkeit und -modalitäten von Versorgungsansprüchen der Beamten oder - hier - Minister wurde bisher nicht geschlossen. Eine Ausdehnung des Abkommens vom 9.10.1992 auf diese Thematik wurde nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten von deutscher Seite sogar ausdrücklich abgelehnt und von Seiten der ursprünglich eine umfassende Regelung anstrebenden EG anschließend nicht mehr weiter verfolgt so ausdrücklich das aus Anlass des konkreten Falls an die Europäische Kommission gerichtete Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 9.7.1998 - D/4-218 542 2/3 -, in Ablichtung auf Bl. 54 d.A.VG, wo im übrigen auf eine "abschließende" Regelung von Übertragungsmöglichkeiten durch dieses Abkommen verwiesen wird, wohingegen Schmalhofer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentierung zum BeamtVG, Loseblatt, § 56 Erl. 1a (2.), auf die zwischenzeitliche Einleitung weiterer Verhandlungen zwischen EG und Bundesregierung zur Frage der Schaffung einer Übertragungsmöglichkeit auch hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften nach deutschem Beamtenrecht verweist, die aber bisher nicht zu einem positiven Ergebnis gelangt sind.

Der Hauptantrag des Klägers auf unmittelbare Übertragung seiner Ansprüche auf das Versorgungssystem der EG'en muss daher erfolglos bleiben. Nichts anderes gilt für den Hilfsantrag.

Allerdings nimmt das Abkommen vom 9.10.1992 ausdrücklich auch die nach dem deutschen Recht für bestimmte Fälle vorgesehene und vom Kläger im Rahmen seines Hilfsantrags angesprochene Möglichkeit einer Nachversicherung in der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung in Bezug, indem es in Art. 3 bestimmt, dass als vor Diensteintritt bei der EG (renten-) versichert auch gilt, wer für Zeiten davor in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung "nachversichert worden ist oder wird". Eine Nachversicherung für die Ministerzeit ist bei dem Kläger jedoch unstreitig bisher nicht erfolgt.

Dem Klagebegehren könnte daher allenfalls entsprochen werden, wenn sich zum einen - entsprechend dem Hilfsantrag - eine Nachversicherung des Klägers in der deutschen Rentenversicherung noch begründen ließe und wenn man - zum anderen - im Vorgriff hierauf schon jetzt eine entsprechende Übertragung zusprechen wollte. Eine Nachversicherung kommt für den Kläger auf der Grundlage der diesbezüglich einschlägigen Bestimmung des § 8 Abs. 2 SGB VI der Sache nach übereinstimmend die Vorgängerregelung in § 9 Abs. 1 AVG aber nicht in Betracht. Nach dem erwähnten Art. 3 des Abkommens vom 9.10.1992 ermöglicht diese Vorschrift bei (ehemaligen deutschen) Beamten eine indirekte Übertragung des aus Nachversicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu ermittelnden pauschalen Rückkaufwerts auf das Versorgungssystem der EG nur, wenn der Inhaber deutscher Versorgungsanwartschaften nach Beamtenrecht "unversorgt" aus dem deutschen Beamtenverhältnis ausscheidet, was im Sinne § 8 Abs. 2 SGB VI einen Nachversicherungsfall begründet.

Mit Blick auf das diesbezügliche Vorbringen des Klägers und die Formulierung des Hilfsantrags ("nachzuversichern") ist in diesem Zusammenhang folgendes klarzustellen : Die genannte Vorschrift ist im rechtlichen Kontext der gesetzlichen Sozialversicherung zu sehen. Dieser wiederum liegt (regelmäßig) das System einer gesetzlichen Pflichtversicherung aufgrund der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer bestimmten sozialen "Gefahrengemeinschaft" beziehungsweise der Zuordnung des Versicherten zu dieser durch den Gesetzgeber zugrunde (§ 2 Abs. 1 SGB IV) vgl. dazu grundlegend Ost/Mohr/Estelmann, Grundzüge des Sozialrechts, 2. Auflage 1998, Seiten 64/65.

Für die gesetzliche (deutsche) Rentenversicherung findet sich die Beschreibung dieser Personengruppe gegenwärtig in den §§ 1 bis 3 SGB VI, wobei auch insoweit ein Versicherungsverhältnis grundsätzlich unabhängig von vertraglichen Abreden oder erfolgten Beitragszahlungen dadurch zustande kommt, dass der Versicherte den Tatbestand einer die Versicherungspflicht begründenden Norm erfüllt. Der Kläger gehörte während seiner Tätigkeit als Minister nicht zum Kreis pflichtversicherter Personen, da er wie die deutschen Beamten, Richter oder Berufssoldaten - sofern man ihn überhaupt in die Beschreibung der versicherungspflichtigen Personen einbeziehen wollte - zumindest nach § 5 Abs. 1 SGB VI aufgrund anderweitiger Versorgung (§§ 11 ff. SMinG) kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei gestellt gewesen wäre.

Der Nachversicherungstatbestand des § 8 Abs. 2 SGB VI soll verhindern, dass sich in den Fällen, in denen sich die ursprünglich eine Freistellung von der Versicherungspflicht rechtfertigenden anderweitigen Versorgungsaussichten - etwa beamtenrechtlich erworbene Versorgungsanwartschaften - aus welchen Gründen auch immer nicht realisieren lassen, und die dadurch drohende Versorgungslücke über die Begründung eines Versicherungsverhältnisses eigener Art, das dem Nachversicherten die Stellung eines Pflichtversicherten verleiht (§ 5 Abs. 1 SGB VI), schließen vgl. dazu allgemein Ost/Mohr/Estelmann, a.a.O., Seite 219.

Ein ganz wesentliches Merkmal dieses - wie die originären Pflichtversicherungsverhältnisse - in seiner Entstehung nur von der Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale abhängigen Nachversicherungsverhältnisses vgl. dazu aus der Rechtsprechung des BSG beispielsweise die Entscheidungen vom 20.12.2001 - B 4 RA 38/01 R -, SozR 3-2600, § 181 Nr. 1 <vertragliche Umwandlung einer versicherungsfreien Beschäftigung als Sparkassendirektor in eine versicherungspflichtige>, vom 9.11.1999 - B 4 RA 58/98 R -, SozR 3-2600, § 8 Nr. 6 <Privatisierung Deutsche Post>, und vom 21.7.1992 - 4 RA 16/91 -, Die Beiträge 1993, 355 ff. <unversorgtes Ausscheiden eines beamteten Hochschulassistenten> ist daher das Entstehen einer solchen Versorgungslücke, das heißt der tatbestandlich in § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ausdrücklich hervorgehobene Verlust der Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften aus der versicherungsfreien (früheren) Beschäftigung, etwa weil sich ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis hat entlassen lassen oder weil er aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst entfernt worden ist. Gerade dies ist jedoch bei dem Kläger, wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat, nicht der Fall. Dieser hat seine Versorgungsansprüche nach dem Ausscheiden als Minister gerade nicht verloren. Die wie bei Beamten in den genannten Konstellationen an das Ausscheiden aus dem Dienst geknüpften Verluste der Versorgungsanwartschaften treten bei einer Beendigung der Ministertätigkeit nicht ein; dies zeigt auch die auf der persönlichen Seite weitgehende Unterschiedlichkeit der beiden Amtsverhältnisse.

Auch die Voraussetzungen für eine vom Kläger reklamierte, mit Blick auf den beschriebenen Normcharakter des § 8 Abs. 2 SGB VI wenn nicht generell auszuschließende, so doch allenfalls in engen Grenzen in Betracht zu ziehende analoge Anwendung des Nachversicherungstatbestands liegen offensichtlich nicht vor. Das würde neben einer unbewussten Gesetzeslücke für den konkreten Fall, von deren Bestehen schon nicht ausgegangen werden kann, eine den gesetzlich geregelten Fällen vergleichbare Interessenlage voraussetzen. Davon kann keine Rede sein. Der Kläger ist nicht "unversorgt", sondern beklagt lediglich eine "Reduzierung" seiner Versorgungsbezüge bei der EG da er aufgrund seiner Beurlaubung (Art. 40 Beamtenstatut) und entsprechender Nichtentrichtung der für die Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit notwendigen Beitragszahlungen an das EG-Versorgungssystem (Art. 3 Satz 2 VersO/EG) vergleichsweise geringere Versorgungszahlungen erhält. Dies war indes absehbar, da nach dem SMinG die Versorgungsansprüche für eine ihrer Natur nach vorübergehende Mitgliedschaft in der Landesregierung erkennbar ergänzenden Charakter haben und als solche einen Mindeststandard sichern sollen, soweit der (ehemalige) Minister durch sonstige Tätigkeiten nur eine dahinter zurückbleibende Versorgung erzielt (§ 18 SMinG). Der Anspruch auf Ministerversorgung hat hingegen nicht den Sinn, über seine isolierte Kapitalisierung zu einer Aufstockung sie überschreitender anderweitiger Versorgungsansprüche zu dienen; ihr kommt vom System her auch kein eigenständiger mathematischer Gegenwert oder ein Rückkaufwert in dem Sinne zu. Bleibt die Versorgung ansonsten hinter dem errechneten Versorgungsanspruch nach den §§ 11 ff. SMinG zurück, so aktiviert sich dieser und sichert zumindest diesen Standard. Dies zeigt, dass es hierbei nicht bloß um in der Rechtsprechung des EuGH für nicht beachtlich erklärte "technische Berechnungsschwierigkeiten" vom 20.10.1981 - Rechtssache 137/80 -, a.a.O., RNrn. 16/17, geht. Dass sich im innerstaatlichen Versorgungsrecht der Beamten dem letztlich verständlichen Problem des Klägers Rechnung tragende Kompensationsmodelle in Form einer Berücksichtigungsfähigkeit (auch) der Ministerzeit bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit für die Beamtenversorgung finden (§§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG), rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es mag sein, dass gerade diese "Lücke" durch die Sonderregelung der §§ 18 Abs. 6 SMinG, 56 BeamtVG (sinngemäß) geschlossen wird. Dies würde aber allein die Frage der anteiligen Fälligkeit des Versorgungsanspruchs nach dem SMinG betreffen. Es bliebe insoweit jedenfalls bei einer Doppelgleisigkeit; die vom Kläger erstrebte Übertragung und damit letztlich eine einheitliche Versorgung nach dem System der EG ergäben sich dadurch nicht.

Es ist auch nicht Sache der Gerichte, im Wege der Auslegung anderer Vorschriften "im Lichte des EG-Rechts" oder eines Analogieschlusses das Fehlen von nach Gemeinschaftsrecht erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu "kompensieren".

Eine anderweitige Möglichkeit des Klägers, nach dem Abkommen vom 9.10.1992 (allein) übertragbare Ansprüche aus der deutschen Rentenversicherung zu erwerben, ist nicht ersichtlich. Auch eine freiwillige Selbstversicherung, die im übrigen in ihren finanziellen Folgen vom Kläger sicher nicht als erstrebenswert betrachtet würde, ist grundsätzlich nicht unbeschränkt möglich; sie bedürfte vielmehr einer durch ausdrückliche gesetzliche Regelung verliehenen Versicherungsberechtigung; eine solche Regelung ist für den Fall des Klägers ebenfalls nicht erkennbar. Für anderen Versorgungssystemen angehörende Personen ist eine solche Möglichkeit im übrigen durch § 7 SGB VI sogar regelmäßig verschlossen.

Zusammengefasst besteht mithin der geltend gemachte Übertragungsanspruch nicht, so dass die Berufung des Klägers insgesamt erfolglos bleiben muss.

Da Unklarheiten über Inhalt und Reichweite der vorliegend zum Tragen kommenden Normen des Gemeinschaftsrechts nicht bestehen, ist eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV (<Nizza>, vormals Art. 177 EWGV) nicht veranlasst vgl. im übrigen zu der Frage einer Vorlagepflicht der deutschen Oberverwaltungsgerichte im Sinne des Art. 234 Satz 3 EGV : Wegener in Calliess/Ruffert, a.a.O., Art. 234 EGV RNr. 18 <verneinend auch für den Fall der Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil mit Blick auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; BVerwG, Beschluss vom 20.3.1986 - 3 B 3.86 -, NJW 1987, 601, wonach Urteile des Oberverwaltungsgerichts - auch bei Nichtzulassung der Revision - jedenfalls hinsichtlich des revisiblen Rechts mit "Rechtsmitteln" des innerstaatlichen Rechts im Sinne des Art. 177 Abs. 3 EWGV (nunmehr Art. 234 EGV) angefochten werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine gesetzliche Grundlage in den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.293,59 festgesetzt (§§ 73 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 GKG).

Das bei der Streitwertfestsetzung maßgebliche Interesse des Klägers an dem Rechtsstreit bewertet der Senat mit 26.000,- DM. Dabei geht er davon aus, dass es dem Kläger in der Sache letztlich darum geht, versorgungsmäßig so zu stehen, als wenn ihm durch eine Übertragung seines deutschen Versorgungsanspruchs in das EG-Versorgungssystem seine Ministerzeit vom 9.4.1985 bis zum 21.2.1990 als berücksichtigungsfähige Dienstzeit zusätzlich gutgeschrieben und sich so seine EG-Versorgung im Ergebnis um rund 2.000,- DM/Monat erhöhen würde. Streitigkeiten über die Höhe der Versorgung werden aber regelmäßig mit dem 26-fachen des streitigen Betrags bewertet. Von dem sich danach errechnenden Betrag von 52.000,- DM ist hier ein Abschlag von 50 % zu machen, da der vorliegend geltend gemachte Übertragungsanspruch sich im Vorfeld der Versorgungsfestsetzung bewegt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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