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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 02.02.2005
Aktenzeichen: 1 R 2/04
Rechtsgebiete: BDG, BBG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

BDG § 3
BDG § 5 Abs. 1 Nr. 2
BDG § 7
BDG § 13 Abs. 1
BDG § 19 Abs. 1 Satz 1
BDG § 32
BDG § 33
BDG § 34
BDG § 33 Abs. 6
BDG § 42 Abs. 2 Satz 1
BDG § 60 Abs. 3
BDG § 65 Abs. 1
BDG § 69
BDG § 77 Abs. 2
BDG § 77 Abs. 4
BBG § 54 Satz 1
BBG § 54 Satz 3
BBG § 55 Satz 2
BDG § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
BDG § 60 Abs. 3
BDG § 65 Abs. 1 Satz 1
BBG § 77 Abs. 1
BBG § 77 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 130 a
VwGO § 132 Abs. 2
VwGO § 155 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. V
VwGO § 167
ZPO § 708 Nr. 10
Die Einbeziehung eines in der Disziplinarverfügung nicht angeschuldigten disziplinaren Vorwurfs in die Widerspruchsentscheidung verstößt gegen die Vorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 1 BDG, die es der Widerspruchsbehörde im Zusammenwirken mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BDG verbietet, den in der Disziplinarvefügung vorgeworfenen Sachverhalt auf weitere disziplinarrechtlich erhebliche Verhaltensweisen auszudehnen; dies gilt wegen der Maßgeblichkeit der Disziplinarverfügung und ihrer Begründung auch für den Fall, dass die in Rede stehende - in der Disziplinarverfügung nicht angeschuldigte - Verhaltensweise Gegenstand der Einleitungsverfügung war.
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Juli 2004 - 13 K 3/04.D - wird teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 17. Dezember 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 26. März 2004 werden dahingehend abgeändert, dass dem Kläger eine Geldbuße in Höhe von 200,-- Euro auferlegt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der am 1969 in Illingen geborene Kläger trat nach Besuch des kaufmännischen Berufsbildungszentrums L am 1.9.1986 als auszubildende Dienstleistungsfachkraft in den Dienst der damaligen Deutschen Bundespost. Mit Wirkung vom 24.8.1988 wurde er nach bestandener Laufbahnprüfung unter gleichzeitiger Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postoberschaffner zur Anstellung, zum 1.9.1989 zum Postoberschaffner ernannt und am 23.11.1990 zum Posthauptschaffner befördert. Seit 16.9.1996 ist er Beamter auf Lebenszeit; er wird in der Briefzustellung beim Zustellstützpunkt SI eingesetzt.

In einem aus Anlass der disziplinarischen Ermittlungen erstellten Bericht seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten vom 10.9.2003 über Führung und Leistung wird die Arbeitsweise des Klägers als insgesamt wenig sorgfältig bezeichnet; er zeige eine ziemlich "lockere" Einstellung zu seiner Tätigkeit.

Der Kläger ist ledig und verfügt über monatliche Nettodienstbezüge von rund 1700,-- Euro; er ist disziplinarisch nicht vorbelastet.

Veranlasst durch Nachforschungsaufträge zweier Postkunden gelangte die Beklagte Anfang 2002 zu der Überzeugung, dass der Kläger am 16. oder 17.11.2001 einen Nachnahmebetrag von 28,-- DM zuzüglich 3,-- DM Nachentgelt sowie Ende Januar oder Anfang Februar 2002 einen weiteren Nachnahmebetrag von 47,11 Euro zwar entgegengenommen, aber nicht abgerechnet hatte; des Weiteren wurden Unstimmigkeiten betreffend das Ausfüllen der Auslieferungsbelege gerügt. In beiden Fällen leistete der Kläger auf die Nachforschungsaufträge hin Ersatz. Er ließ sich dahingehend ein, dass ihm am 17.11.2001 ein Versehen unterlaufen sei. Er könne sich den Vorfall nur so erklären, dass er die Sendung zunächst benachrichtigt gehabt habe, der Adressat ihm aber noch nachgefahren sei und ihm das Geld gegeben habe, wobei der Auslieferungsbeleg wohl erst am nächsten Tag von der Ehefrau des Empfängers unterschrieben worden sei. An den zweiten Vorfall könne er sich noch gut erinnern, da der Empfänger ein guter Bekannter sei und da er an diesem Tag seine beiden ersten Nachnahmesendungen in Euro zugestellt habe; er habe die Tagesabrechnung am Zustelltag zusammen mit dem Abrechnungsmäppchen des Kollegen P. in das Trommelwertgelass eingeworfen.

Am 24.1.2002 und am 5.12.2002 wurden Falscheinträge in den IBIS-Zählblättern festgestellt. Am 24.1.2002 waren im Zählabschnitt 14 33 statt vorgefundener 13 Standard-Sendungen und im Zählabschnitt 39 10 statt 9 Standard-Sendungen sowie 5 statt einer großformatigen Sendung eingetragen. Der Kläger gab zur Differenz von 20 Sendungen im Zählabschnitt 14 an, der Zusteller des Nachbarbezirks habe bereits die Sendungen für den Kindergarten mitgenommen, weswegen diese bei der Kontrolle gefehlt hätten; auf telefonische Nachfrage gab der Zusteller des Nachbarbezirks allerdings an, er habe keine Sendungen vom Nachbarbezirk zugestellt. Der Kläger meinte hierzu, es müsse sich um ein Missverständnis handeln, da der Kollege vier bis fünf Sendungen mitgenommen habe; die weitere Differenz erkläre sich daraus, dass er die Sendungen schon aus dem Spind gezogen gehabt und deshalb nur grob überschlagen habe; den Zählabschnitt 39 habe er mit dem Zählabschnitt 40 verwechselt. Am 5.12.2002 waren im Zählabschnitt 32 15 statt 16 vorgefundener Standard-Sendungen und 5 statt 13 großformatige Sendungen eingetragen. Der Kläger behauptete, versehentlich den Zählabschnitt 31 statt des Zählabschnitts 32 gezählt zu haben.

Schließlich wurde anlässlich einer ebenfalls am 5.12.2002 durchgeführten Straßenaufsicht festgestellt, dass das Zustellfahrzeug des Klägers unverschlossen war, dieser keine Dienstkleidung trug und eine Nachsendemerkkarte nicht am Tag nach Ablauf ihrer Gültigkeit vernichtet worden war. Der Kläger äußerte sich dahingehend, dass er das Zustellfahrzeug normalerweise immer abschließe, im konkreten Fall aber durch einen etwa 15- bis 20minütigen Anruf auf seinem Handy abgelenkt gewesen sei. Von den langen Posthosen bekomme er Juckreiz an den Beinen. Den Nachsendeantrag habe er übersehen, obwohl er die Aktualität der Anträge in der Regel genau prüfe.

Wegen dieser Vorfälle erging am 17.12.2003 eine dem Kläger am 27.12.2003 zugestellte Disziplinarverfügung, durch welche die Dienstbezüge des Klägers auf die Dauer von acht Monaten um ein Fünfundzwanzigstel gekürzt wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er wiederholt, zumindestens bedingt vorsätzlich, seine aus den §§ 54 Satz 1 und 3, 55 Satz 2 BBG resultierenden Pflichten zur vollen Berufshingabe, sich innerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten sowie dienstliche Anweisungen zu beachten, verletzt und dadurch ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen habe. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen gewesen, dass er einerseits nicht vorbelastet sei, andererseits aber in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen gegen ihm bekannte Dienstanweisungen verstoßen habe; insbesondere spiegelten die Pflichtverletzungen sich in seiner nicht gerade befriedigenden Beurteilung wieder. Es handele sich um ein nicht mehr leichtzunehmendes Dienstvergehen, das einer deutlichen Pflichtenmahnung bedürfe. Eine Beteiligung des Betriebsrates am Disziplinarverfahren sei klägerseits nicht beantragt worden.

Hiergegen legte der Kläger am 27.1.2004 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, bei den ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen handele es sich um geringgewichtige Fehler, die jedem durchschnittlichen Bediensteten im Laufe seiner Tätigkeit einmal unterlaufen könnten; zudem könne ihm allenfalls fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Die verhängte Disziplinarmaßnahme stehe außer Verhältnis zu dem Fehlverhalten.

Durch Widerspruchsbescheid vom 26.3.2004, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.3.2004 zugestellt wurde, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In den Gründen heißt es, die verspätete Abrechnung zweier Nachnahmebeträge beinhalte einen Verstoß im Kernbereich der Pflichten eines Zustellers und gefährde die Vermögensinteressen des Dienstherrn. Allein dies rechtfertige eine Kürzung der Dienstbezüge, zumal erschwerend zu berücksichtigen sei, dass es sich um kein einmaliges Versagen handele. Auch die in zwei Fällen festgestellten Falscheintragungen in den IBIS-Zählblättern seien kein leichtzunehmendes Dienstvergehen, da die Zählung sich entscheidend auf die Bemessung und Schneidung der Zustellbezirke auswirke, worauf die Bediensteten in regelmäßigen Dienstunterrichten hingewiesen würden. Schließlich sei anlässlich der Straßenaufsicht die Verletzung mehrerer, einem langjährigen Zusteller hinreichend bekannter Dienstvorschriften - unter anderem Durchführen eines ca. dreißigminütigen Handytelefonats während der Zustellzeit - festgestellt worden. Gemessen an der Schwere und der Vielzahl der Dienstvergehen und dem Grad der durch das Fehlverhalten offenbar gewordenen Erziehungsbedürftigkeit bewege sich die verhängte Kürzung der Dienstbezüge noch im unteren Rahmen und berücksichtige den Umstand, dass der Kläger disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, hinreichend.

Mit seiner am 28.4.2004 erhobenen Klage hat der Kläger seine Einwände gegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme weiter verfolgt und gemeint, ein Verweis wäre zur Ahndung seines allenfalls fahrlässigen leichten Fehlverhaltens, durch welches kein nennenswerter Schaden beziehungsweise keine sonstigen Nachteile für die Beklagte entstanden seien, in Anbetracht seines langjährigen tadellosen Verhaltens völlig ausreichend.

Der Kläger hat beantragt,

die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 17.12.2003 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 26.3.2004 in eine in das Ermessen des Gerichts gestellte (geringere) Disziplinarmaßnahme abzuändern.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die der Disziplinarverfügung und dem Widerspruchsbescheid zugrunde liegende Argumentation bekräftigt.

Durch Urteil vom 15.7.2004, das im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist und der Beklagten am 23.7.2004 zugestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht dem Kläger unter Abänderung der Disziplinarverfügung und des Widerspruchsbescheids eine Geldbuße in Höhe von 100,-- Euro auferlegt und dabei einleitend klargestellt, dass das im Widerspruchsbescheid erwähnte Handy-Telefonat in der Disziplinarverfügung nicht als Vorwurf aufgeführt und daher nicht berücksichtigungsfähig sei. Hinsichtlich der Schuldform sei dem Kläger nicht zu widerlegen, dass er lediglich fahrlässig gehandelt habe, wobei allerdings sicher von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden könne, da er die nach seinem Ausbildungsstand und nach seiner Diensterfahrung zu erwartende Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, was eine Pflichtenmahnung oberhalb des bloßen Verweises erfordere. Mangels Vorsatzes und weil der Kläger disziplinar noch nicht vorbelastet sei, erscheine eine Kürzung der Dienstbezüge noch nicht erforderlich, sondern eine - spürbare - einmalige Geldbuße in Höhe von 100,-- Euro ausreichend.

Auf den Zulassungsantrag der Beklagten vom 10.8.2004 hin wurde die Berufung durch Beschluss des Senats vom 19.10.2004 - 7 Q 2/04 - zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung verteidigt die Beklagte die in der Disziplinarverfügung ausgesprochene Disziplinarmaßnahme und meint, diese sei unter Berücksichtigung der einzelnen Pflichtenverstöße und der besonderen in der Tat und in der Person des Klägers liegenden Umstände sachgerecht, angemessen und zweckmäßig. Es treffe nicht zu, dass die Pflichtverletzungen ausschließlich fahrlässig begangen worden seien. Hinsichtlich der Falschzählung vom 24.1.2002 betreffend den Zählabschnitt 14 habe der Kläger eingeräumt, die Zahl der Sendungen grob überschlagen zu haben; dies müsse als bedingt vorsätzliches Handeln gewertet werden. Die in den Falschzählungen liegenden Pflichtenverstöße hätten wegen ihrer dem Kläger bekannten Bedeutung für die Größe der Zustellbezirke und die Personalbemessung ein erhebliches Eigengewicht und rechtfertigten nach der Rechtsprechung des Bundesdisziplinargerichts schon für sich genommen die Kürzung der Dienstbezüge. Die Nichtabrechnung von Nachnahmebeträgen verletze das Vertrauen des Dienstherrn in die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit des Handelns seiner Zusteller, denen die -unter anderem auch zur Vermeidung von Imageschäden- wichtige Pflicht obliege, die Kassen- und Abrechnungsgeschäfte sorgfältig und zeitgerecht zu erledigen. Vorliegend seien die Nachnahmebeträge erst im Rahmen der von den Kunden veranlassten Nachforschungsverfahren mit mehrwöchiger Verspätung abgeliefert worden. Diese Pflichtverletzungen und die weiteren Verstöße gegen Dienstvorschriften erforderten eine über die Verhängung einer Geldbuße hinausgehende Ahndung. Zudem sei die Bewertung der verhängten Geldbuße von 100,--Euro als "spürbar" - unabhängig von der Frage ihrer konkreten Tatangemessenheit - unzutreffend, da sie den gesetzlich vorgegebenen und durch die disziplinargerichtliche Rechtsprechung ausgefüllten Beurteilungsspielraum verkenne.

Die Beklagte beantragt,

die gegen die Disziplinarverfügung vom 17.12.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 26.03.2004 gerichtete Klage unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.07.2004 - 13 K 3/04. D - abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er bekräftigt seine Auffassung, dass die durch die Disziplinarverfügung verhängte Disziplinarmaßnahme überzogen sei.

Der Senat hat den Beteiligten am 11.1.2005 Gelegenheit gegeben, sich mündlich zu den Vorwürfen zu äußern, und sie unter dem 19.1.2005 zu einer beabsichtigten Entscheidung über das Rechtsmittel durch Beschluss angehört.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Personalakte des Klägers und der den Kläger betreffenden Disziplinarakte Bezug genommen.

II. Über die zugelassene und fristgerecht begründete Berufung kann nach Anhörung der Beteiligten in Anwendung der §§ 3 BDG, 130 a VwGO durch Beschluss entschieden werden, da der Senat die Berufung einstimmig in dem im Beschlusstenor festgehaltenen Umfang für begründet, im Übrigen für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält.

Ausweislich der Ausführungen der Beklagten zur Frage der Verschuldensform ist die Berufung unbeschränkt eingelegt, weswegen der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarisch zu würdigen hat.

Der Kläger hat teils vorsätzlich, teils fahrlässig handelnd ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne der §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 54 Sätze 1 und 3, 55 Satz 2 BBG begangen, indem er in einem Fall einen Nachnahmebetrag erst verspätet abgerechnet, in zwei Fällen seine Dienstpflichten betreffend das Zählen von Verkehrsmengen verletzt und - je einmal - die Dienstvorschriften betreffend das Ausfüllen von Auslieferungsbelegen, das Sichern des Postfahrzeugs, das Tragen von Dienstkleidung und die Vernichtung eines abgelaufenen Nachsendeantrags missachtet hat (1). Eine disziplinarische Ahndung nach Maßgabe des Beschlusstenors ist gemessen an den Vorgaben der §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs.2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 2, 7 BDG erforderlich und ausreichend, um dem Gewicht dieses Dienstvergehens entsprechend auf den Kläger einzuwirken (2).

1. Der Kläger hat mehrfach schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.

a. Er hat die von ihm am 16. oder 17.11.2001 zugestellte Nachnahmesendung für Herrn H.P. entgegen der Dienstanordnung nicht taggleich, sondern nach den durch einen Nachforschungsauftrag des Absenders veranlassten Ermittlungen erst am 28.02.2002 abgerechnet. Dieser Sachverhalt ist urkundlich belegt und von dem Kläger, seit er am 26.02.2002 zur Rede gestellt worden war, durchgängig eingeräumt worden.

Der Senat teilt die im erstinstanzlichen Urteil vertretene Auffassung, dass der Kläger diese Dienstpflichtverletzung fahrlässig begangen hat. Insbesondere hatte er nie die Absicht, das Geld auf Dauer für sich zu behalten. Zwar weichen seine Erklärungsversuche, wie es zu dem Vorfall gekommen ist, im Detail voneinander ab. Mit Nachdruck hat der Kläger jedoch vorgetragen, dass er das dienstlich vereinnahmte Geld pflichtgemäß von seinem privaten Geld getrennt verwahrt und lediglich die pünktliche Abrechnung vergessen hat. Ebenso wie die Beklagte schenkt der Senat dem Glauben. Damit ist dem Kläger insoweit lediglich ein - allerdings grob - fahrlässiges Fehlverhalten anzulasten.

Der weitere im Zusammenhang mit dieser Nachnahmesendung im Widerspruchsbescheid erhobene Vorwurf, der Kläger habe den Auslieferungsbeleg nicht unterschrieben und zudem fälschlicherweise eingetragen, die Sendung an den Empfänger ausgehändigt zu haben, ist im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigungsfähig. Dieser Vorgang ist in der Disziplinarverfügung nicht aufgeführt. In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil - dort mit Blick auf den ebenfalls erst im Widerspruchsbescheid erhobenen Vorwurf eines dreißigminütigen Handytelefonats während des Zustellgangs - zu Recht darauf hingewiesen, dass die Einbeziehung eines in der Disziplinarverfügung nicht angeschuldigten Vorwurfs in die Widerspruchsentscheidung gegen § 42 Abs. 2 Satz 1 BDG verstößt. Nach dieser Vorschrift darf die angefochtene Entscheidung im Widerspruchsbescheid nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. Dieses gesetzliche Verbot der Verschlechterung steht in engem Zusammenhang mit der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BDG, der eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf neue Handlungen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, nur bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 BDG (Abschlussentscheidung des Dienstherrn in Gestalt der Einstellung des Disziplinarverfahrens oder des Erlasses einer Disziplinarverfügung oder der Erhebung der Disziplinarklage) zulässt. Die Widerspruchsbehörde darf daher weder die verhängte Disziplinarmaßnahme verschärfen (§ 42 Abs. 2 Satz 1 BDG) noch den in der Disziplinarverfügung vorgeworfenen Sachverhalt um weitere disziplinarrechtlich erhebliche Verhaltensweisen erweitern (§§ 42 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1 BDG) - Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Juni 2004, § 42 BDG Rdnr. 9, § 19 Rdnr. 9; Köhler/Ratz., Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, Kommentar, 3. Auflage 2003, § 42 Rdnrn. 2 und 3, § 19 Rdnr. 2 -.Dabei ist im Widerspruchsverfahren auch die Einbeziehung solcher Verhaltensweisen unzulässig, die Gegenstand der Einleitungsverfügung waren, dem Beamten aber in der Disziplinarverfügung nicht zum Vorwurf gemacht worden sind. Gemäß § 33 Abs. 6 BDG ist die Disziplinarverfügung zu begründen. Die Begründung muss klar erkennen lassen, warum die konkrete Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wird. Dies setzt neben der Benennung der verletzten Dienstpflichten und der Darlegung der maßgeblichen Gründe für die Bemessung der Maßnahme voraus, dass die Handlungen, in denen das Dienstvergehen gesehen wird, aufgeführt und möglichst nach Zeit, Ort und Begehensweise aufgeschlüsselt werden - Gansen, a.a.O., § 33 BDG Rdnr. 11 -.

Durch die Begründung wird der der Disziplinarverfügung zugrunde liegende disziplinare Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit der Folge festgelegt, dass der durch sie gekennzeichnete Sachverhalt die Nachprüfungsbefugnis begrenzt - Köhler/Ratz, a. a. O. § 33 Rdnrn. 11 und 13 -.

b. Von dem Vorwurf, bei der Zustellung der für Herrn M.K. bestimmten Nachnahmesendung Ende Januar/Anfang Februar 2002 zwei Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben, ist der Kläger teilweise freizustellen.

Der erste Vorwurf der Beklagten geht dahin, der Kläger habe auf dem Auslieferungsbeleg das genaue Auslieferungsdatum nicht eingetragen. Dies trifft zu. Ausweislich der zur Disziplinarakte genommenen Kopien des Auslieferungsbelegs (Bl. 27 und 36 DA) hat der Kläger in der für das Datum vorgesehenen - nach Tag, Monat und Jahr untergliederten - Leerzeile lediglich die für den Monat und das Jahr vorgesehenen Spalten ausgefüllt. Das Offenlassen des Auslieferungstages, für das keine Gründe angeführt wurden, stellt sich als vorsätzliche Missachtung der Dienstanweisung, Auslieferungsbelege vollständig auszufüllen, dar.

Der zweite Vorwurf, diese Nachnahme nicht taggleich abgerechnet zu haben, ist hingegen nicht nachgewiesen. Insoweit greift der Grundsatz "in dubio pro reo" zugunsten des Klägers durch. Der Kläger hat am 21.6.2002 angegeben, er könne sich an diese Zustellung noch gut erinnern, da der Empfänger ein guter Bekannter sei und da er am Zustelltag seine beiden ersten Zustellungen in Eurobeträgen abgewickelt habe. Er sei sich sicher, dass er den Nachnahmebetrag kassiert und abgerechnet habe; das Abrechnungsmäppchen habe er am Zustelltag zusammen mit dem Abrechnungsmäppchen des Kollegen P. in das Trommelwertgelass eingeworfen (Bl. 29 DA). Unter Zugrundelegung dieser Darstellung, bei der das die in Rede stehende Nachnahme betreffende Geld durch einen sonstigen Abrechnungsfehler im weiteren postinternen Geschäftsgang verloren gegangen sein muss, hat sich der Kläger korrekt verhalten. Die von der Beklagten in der angefochtenen Disziplinarverfügung ohne Angabe von Gründen vertretene Ansicht, seine Einlassung könne den Kläger nicht entlasten, ist nicht nachvollziehbar.

Eine Überprüfung der Angaben des Klägers - etwa durch Abklärung, ob es sich tatsächlich um die beiden ersten Nachnahmezustellungen in Euro gehandelt hat, oder durch Befragung des Postbeamten P. zur Überlassung des Abrechnungsmäppchens - ist der Disziplinarakte nicht zu entnehmen. Aus heutiger Sicht ist - auch nach Dafürhalten der Beklagten (vgl. die Niederschrift vom 11.1.2005) - von diesbezüglichen Ermittlungen keine Aufklärung mehr zu erwarten. So ist nach der Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen, dass der Kollege P. sich nach knapp drei Jahren noch positiv daran erinnern beziehungsweise definitiv ausschließen könnte, ob er dem Kläger an einem nicht genau bekannten Tag Ende Januar 2002 sein Abrechnungsmäppchen zum Einwurf in das Trommelwertgelass übergeben hat. Damit ist die in sich schlüssige und nachvollziehbare Einlassung des Klägers nicht widerlegt. Daher kann der in der Disziplinarverfügung erhobene Vorwurf der verspäteten Abrechnung nicht aufrechterhalten werden.

c. Die dem Kläger ferner vorgeworfenen und von ihm eingestandenen Falschangaben betreffend die Verkehrsmengenzählung vom 24.1.2002 resultieren hinsichtlich des Zählabschnitts 14 aus einem vorsätzlichen Fehlverhalten des Klägers.

Der Kläger gibt insoweit an, die Sendungen schon vor einer Zählung aus dem Spind gezogen und deshalb die Stückzahl aus Bequemlichkeit - und damit bewusst vorsätzlich - nur grob überschlagen zu haben (Bl. 17 DA). Bei seiner Verfahrensweise musste dem Kläger zugleich bewusst sein, dass das Ergebnis seiner Schätzung allenfalls aufgrund eines glücklichen Zufalls den tatsächlichen Sendungsmengen entsprechen würde. Damit hat er in Kauf genommen, dass seine Angaben mit den tatsächlichen Sendungsmengen nicht übereinstimmen. Soweit er die festgestellte Differenz zum Teil damit zu erklären versucht, dass ein Kollege vorab vier bis fünf Sendungen für den Kindergarten mitgenommen habe, entlastet ihn dies nicht. Diese Einlassung ändert nichts daran, dass er die Sendungen nicht, wie es seine ihm bekannte Pflicht gewesen wäre, gezählt, sondern die Verkehrsmengen lediglich grob geschätzt hat, und außerdem erklärt sie die Abweichung zwischen seiner Schätzung und der tatsächlichen Menge nur in geringem Umfang. Damit hat er die ihm, wie er eingeräumt hat, bekannte Dienstvorschrift, die ausnahmslos Zählen vorschreibt, vorsätzlich verletzt.

d. Hinsichtlich der ebenfalls am 24.1.2004 im Zählabschnitt 39 sowie der am 5.12.2002 im Zählabschnitt 32 festgestellten Abweichungen zwischen den Eintragungen des Klägers und den Zählergebnissen des jeweiligen Prüfers liegt ebenfalls eine Pflichtverletzung vor. Allerdings ist ein vorsätzliches Fehlverhalten des Klägers nicht nachgewiesen.

Der Kläger behauptet insoweit, er habe im ersten Fall die Zählabschnitte 39 und 40 verwechselt und im zweiten Fall versehentlich den Zählabschnitt 31 gezählt und das Zählergebnis unter Zählabschnitt 32 eingetragen. Ob diese Einlassung zutrifft, was voraussetzen würde, dass die von ihm eingetragenen Zahlen am 24.1.2002 mit den Sendungsmengen des Zählabschnitts 40 bzw. am 5.12.2002 mit den Sendungsmengen des Zählabschnitts 31 übereingestimmt haben, ist nach Aktenlage nicht überprüft worden, was hinsichtlich des zweiten Vorfalls ausdrücklich in einer Aktennotiz auf dem Zählblatt vermerkt wurde (Blatt 42 DA). Da die Richtigkeit dieser Einlassungen im Nachhinein nicht mehr aufklärbar und damit nicht widerlegt ist und da eine versehentliche Verwechslung zweier Zählabschnitte nach der Lebenserfahrung weder grundsätzlich noch im konkreten Zusammenhang in Anbetracht der jedenfalls im damaligen Zeitraum offenbar nachlässigen Einstellung des Klägers zu geltenden Dienstvorschriften ausgeschlossen werden kann, kann ihm mit Blick auf sein Fehlverhalten nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dabei ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, da der Kläger die beim vorgeschriebenen Zählen der Sendungsmengen eines bestimmten Zählabschnitts gebotene Sorgfalt durch das Auszählen eines anderen Zählabschnitts in besonderem Maße außer Acht gelassen hat.

e. Zu den weiteren am 5.12.2002 getroffenen und vom Kläger bestätigten Feststellungen muss hinsichtlich des Nichttragens der Postkleidung von einer vorsätzlichen Missachtung der entsprechenden Dienstanweisung ausgegangen werden. Wenn der Kläger - wie behauptet - die langen Posthosen nicht anhatte, weil diese ihm Juckreiz an den Beinen verursachten, so hat er die Posthosen ganz bewusst nicht getragen, hat also seine Pflicht, den Dienst in Dienstkleidung zu verrichten, nicht nur fahrlässig verletzt.

Soweit der Kläger angegeben hat, das Postfahrzeug infolge Ablenkung durch einen Anruf auf seinem Handy entgegen seiner üblichen Gepflogenheiten nicht abgeschlossen zu haben, ist dies nach Aktenlage nicht widerlegt. Insoweit liegt wiederum grob fahrlässiges Fehlverhalten vor. Gleiches gilt, soweit der Kläger es versäumt hat, den vorgefundenen Nachsendeantrag mit Ablauf seiner Gültigkeit zu vernichten.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger teils vorsätzlich, teils fahrlässig ein einheitliches Dienstvergehen begangen hat, indem er seine Dienstpflichten im Zusammenhang mit der am 17.11.2001 quittierten Nachnahmesendung, durch das unvollständige Ausfüllen eines Auslieferungsbelegs im Januar 2002, durch die Falscheintragungen vom 24.1.2002 und vom 5.12.2002 betreffend die Verkehrsmengenangaben und durch die am 5.12.2002 festgestellte Nichtbeachtung der Dienstvorschriften betreffend das Sichern des Postfahrzeugs, das Tragen von Dienstkleidung und die Vernichtung eines abgelaufenen Nachsendeantrags verletzt hat.

2. Diese Pflichtverletzungen machen eine Pflichtenmahnung nach Maßgabe des Beschlusstenors erforderlich.

Gemäß den §§ 65 Abs. 1, 60 Abs. 3 BDG prüft der Senat die Recht- und Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarverfügung und trifft demgemäß unter Berücksichtigung der durch § 13 Abs. 1 BDG vorgegebenen Kriterien eine eigene Entscheidung darüber, welche Disziplinarmaßnahme zur Ahndung des Dienstvergehens erforderlich und angemessen ist.

Im Rahmen dieser Würdigung kommt der verspäteten Abrechnung des Nachnahmebetrages das größte Gewicht zu, da der Kläger insoweit in einem für das Tätigwerden eines Postzustellers wesentlichen Pflichtenkreis - wenn auch fahrlässig - versagt hat. Insoweit steht die Vertrauenswürdigkeit der Beklagten aus der Sicht der Postkunden auf dem Spiel. Die Beachtung der einschlägigen Kassenvorschriften ist unabdingbare Voraussetzung für einen korrekten Ablauf der Abwicklung des Zahlungs- bzw. Kassenverkehrs. Angesichts der Größe des Dienstbetriebs und der erheblichen Umsätze in den Kassen des Postbetriebs ist es nicht möglich, die eingesetzten Beamten lückenlos zu kontrollieren. Die Beklagte muss sich daher darauf verlassen können, dass die Zusteller die ihnen obliegenden Kassen- und Abrechnungsgeschäfte sorgfältig und zeitgerecht erledigen. Allerdings ist dem Kläger insoweit - entgegen der Disziplinarverfügung - nur ein einmaliges Fehlverhalten anzulasten, das nicht auf Eigennutz beruhte, sondern auf seine - damals - lasche Diensteinstellung zurückging. Von Gewicht ist des Weiteren das fehlerhafte - teils vorsätzliche, teils fahrlässige - Ausfüllen der Vordrucke zur Verkehrsmengenermittlung in zwei Fällen. Die kontinuierliche und sorgfältige Verkehrsmengenerhebung ist von ernstzunehmender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Zustellbetriebes der Beklagten, da sie Einfluss auf den Zuschnitt der Zustellbezirke und damit auf die arbeitsmäßige Belastung der einzelnen Zustellbeamten hat. Den weiteren Ende Januar 2002 und am 5.12.2002 festgestellten Pflichtenverstößen, die die äußere Ordnung des Dienstes betreffen, kommt demgegenüber ein geringes Eigengewicht zu. Allerdings bestätigen sie insgesamt den im Bericht des Vorgesetzten vom 10.9.2003 (Bl. 74 DA) wiedergegebenen Eindruck, dass der Kläger damals wenig sorgfältig gearbeitet und eine "lockere" Einstellung zum Dienst gehabt hat.

Die disziplinarische Ahndung muss daher geeignet sein, dem Kläger die Notwendigkeit einer insgesamt sorgfältigen Wahrnehmung seiner Dienstaufgaben deutlich zu machen. Zugunsten des Klägers ist bei der Bemessung zu berücksichtigen, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet ist, seine Fehler von Anfang an zugegeben hat und als aufgeschlossener und freundlicher Mitarbeiter gilt (Bl. 74 DA). Zu würdigen ist weiter, dass die Beklagte selbst - zumindest anfänglich - der verspäteten Abrechnung eines Nachnahmebetrages und der ersten Falschzählung vom 24.1.2002 für sich genommen keine gravierende disziplinarische Bedeutung beigemessen hat, was darin zum Ausdruck kommt, dass der Kläger wegen dieser Vorfälle ausweislich der in seiner Personalakte befindlichen Schreiben vom 2.4.2002 (Blatt 160) bzw. vom 15.4.2002 (Blatt 159) zunächst nur schriftlich abgemahnt wurde. Schließlich hat die Anhörung vom 11.1.2005 ergeben, dass der Kläger - wenn auch unter dem Eindruck des Verfahrens - eine positive Einstellung zum Dienst gefunden hat. Er hat sich seit dem 5.12.2002 nichts mehr zuschulden kommen lassen und glaubhaft versichert, seine Dienstpflichten inzwischen ernst zu nehmen. Die Zukunftsprognose ist daher günstig.

Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für tatangemessen und ausreichend, den Kläger in Anwendung des § 7 BDG durch Auferlegung einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro, nachhaltig vor Augen zu führen, dass er seine Dienstaufgaben mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen muss. Eine strengere Ahndung - insbesondere eine Gehaltskürzung - wäre dagegen überzogen. Die Geldbuße in Höhe von 200,--Euro bewirkt in wirtschaftlicher Hinsicht eine einmalige spürbare Belastung und damit eine finanzielle Einbuße, die gemessen an der Höhe seiner monatlichen Bezüge und der Notwendigkeit, den eigenen Lebensunterhalt einschließlich aller laufenden Kosten zu bestreiten, geeignet und ausreichend erscheint, dem Kläger deutlich zu machen, dass der ihm vorzuwerfende nachlässige Umgang mit seinen Dienstpflichten nicht hinnehmbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 2 und 4 BDG, 155 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 69 BDG, 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

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