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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 23.08.2006
Aktenzeichen: 1 R 20/06
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG § 8 II
1. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 8 II KAG stimmt - bezogen auf das Straßenausbaubeitragsrecht - in aller Regel mit dem Begriff der Erschließungsanlage im Verständnis des Erschließungsbeitragsrechts überein.

2. Wird eine längere Straße nur auf einem Teilstück erneuert, weil sie sich ansonsten noch in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, ist diese Erneuerung nur dann ausbaubeitragsfähig, wenn das erneuerte Teilstück in Relation zur gesamten Straße eine "erhebliche" beziehungsweise "nicht nur untergeordnete Länge" aufweist; das trifft in der Regel zu, wenn die Ausbaustrecke eine Länge von mehr als 100 m aufweist.

3. Bei einem beitragsfähigen Teilstreckenausbau ist die Gemeinde berechtigt, alle Anlieger der Straße an den Kosten der Maßnahme zu beteiligen.


Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern gesamtschuldnerisch zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Beitrag für den Ausbau der A-Straße in A-Stadt.

Ihnen gehört das mit einem Wohnhaus bebaute Anwesen A-Straße (Gemarkung W., Flur , Parzelle Nr. ), das im nicht beplanten Innenbereich des Stadtteils W. der Kreisstadt A-Stadt etwa in der Mitte der A-Straße liegt. Die A-Straße zweigt mit einer Spitzkehre von der R-straße nach Norden ab, steigt zunächst an und endet nach etwa 800 m. Nach wenigen Metern zweigt von der A-Straße die ebenfalls ansteigende G-straße ab, die nach rund 120 m in einen nicht ausgebauten Feldweg übergeht.

Die A-Straße ist in ihrem südlichen Teilstück bis zum Haus Nr. 44 seit alters her vorhanden und wird insoweit vom Beklagten als vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB eingestuft. Das alte Straßenstück wurde im Jahre 1971 nach Norden verlängert. An diesem Verlängerungsstück liegt das Anwesen der Kläger. Diese wurden damals zu Erschließungsbeiträgen herangezogen. Im Zuge der Verlängerung der A-Straße wurde das alte Straßenstück ab Haus Nr. 5 ausgebaut. Dafür wurden keine Beiträge erhoben, da es damals in der Kreisstadt A-Stadt keine Ausbaubeitragssatzung gab.

Im Jahre 2002 beschloss die Kreisstadt A-Stadt, die A-Straße zwischen der R-straße und dem Haus Nr. 5 - das entsprechende Teilstück ist etwa 160 m lang - auszubauen, für diese Maßnahme von allen Anliegern der A-Straße Vorausleistungen einzufordern und die A-Straße als Anliegerstraße einzustufen, so dass der Gemeindeanteil an den Kosten des Ausbaus der Fahrbahn, der Straßenentwässerung und der Beleuchtung jeweils 50 % und der an den Kosten des Ausbaus der Gehwege 40 % beträgt. Nachdem die Ausbauarbeiten begonnen hatten, wurden die Kläger mit Bescheiden vom 29.10.2003 als Gesamtschuldner zu einer Vorausleistung von 1.096, Euro herangezogen, wobei der Berechnung der Vorausleistung in Anwendung der Satzungsregelung über die Tiefenbegrenzung eine Grundstücksteilfläche von 1099 qm zugrunde gelegt und der Nutzungsfaktor von 1,25 für zweigeschossige Bebauung in Ansatz gebracht wurde.

Die Kläger haben am 2.12.2003 Widerspruch erhoben. Sie rügten, bei der Berechnung sei ein zu großes Teilstück ihres Grundstücks berücksichtigt worden; außerdem weise ihr Wohnhaus lediglich ein Vollgeschoss auf. Weiterhin seien Kosten für Baumaßnahmen in der Rombach- sowie der G-straße in die Berechnung eingegangen. Ohnehin hätten sie bereits im Jahre 1971 ihren Beitrag für den Straßenbau gezahlt. Eine doppelte Veranlagung sei unstatthaft.

Im Widerspruchsverfahren wurde das Wohnhaus der Kläger in Augenschein genommen. Dabei wurde Einvernehmen erzielt, dass - außer dem Erdgeschoss - auch das Dachgeschoss als Vollgeschoss einzustufen ist. Daraufhin wurde von einer abschließenden Klärung der Vollgeschosseigenschaft des Kellergeschosses abgesehen.

Der Widerspruch wurde am 14.7.2004 zurückgewiesen und der entsprechende Bescheid am 5.10.2004 zur Post gegeben. Die Klage ist am 8.11.2004 - einem Montag - beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Mit Bescheid vom 25.1.2006 reduzierte der Beklagte wegen Einbeziehung eines weiteren Grundstücks in das Verteilungsgebiet die Heranziehung der Kläger auf 1.087,98 Euro. Bezüglich des Differenzbetrages haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt, woraufhin in diesem Umfang das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt hat.

Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger geltend gemacht, sie erführen durch den Ausbau keinerlei Vorteile. Nutznießer seien vielmehr ausschließlich die Anlieger am südlichen Teilstück der A-Straße sowie diejenigen an der G-straße. Außerdem haben die Kläger ihren Einwand einer unzulässigen Doppelinanspruchnahme wiederholt und an ihrer Einschätzung festgehalten, in die Berechnung seien Kosten eingegangen, die durch Maßnahmen in der Rombach- sowie der G-straße entstanden seien.

Sie haben beantragt,

die Vorausleistungsbescheide des Beklagten vom 29.10.2003 in der Fassung des Abänderungsbescheides des Beklagten vom 25.1.2006 und den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14.7.2004 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufzuheben,

die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat seine Vorgehensweise verteidigt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 31.3.2006 die Klage abgewiesen und das im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die nach dem Änderungsbescheid vom 25.1.2006 verbliebene Anforderung einer Vorausleistung sei rechtmäßig.

In formeller Hinsicht seien die Beitragsbescheide ordnungsgemäß, und materiell-rechtlich fänden sie ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1, 2, 8 KAG in Verbindung mit der Satzung der Kreisstadt A-Stadt über das Erheben von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 28.6.1995 - StrABS -.

Der anfängliche zentrale Streitpunkt - die Zahl der Vollgeschosse des Wohnhauses der Kläger - sei inzwischen ausgeräumt. Beide Beteiligten gingen davon aus, dass das Wohnhaus zwei Vollgeschosse aufweise.

Nunmehr wendeten die Kläger gegen ihre Inanspruchnahme vorrangig ein, ihnen als "Oberlieger" der A-Straße biete der streitige Ausbau im unteren Teil der A-Straße keinerlei beitragsrechtlich relevanten Vorteil. Dieses Argument greife nicht durch. Nach § 8 Abs. 2 KAG würden Ausbaubeiträge von den Grundstückseigentümern erhoben, "denen die öffentliche Einrichtung wirtschaftliche Vorteile bietet". Öffentliche Einrichtung in diesem Sinne sei fallbezogen nicht nur das ausgebaute Teilstück im unteren Bereich der A-Straße, sondern die A-Straße als Ganzes. Der Begriff der "Einrichtung" sei nämlich grundsätzlich identisch mit dem Begriff der Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Davon gehe auch die einschlägige Ausbaubeitragssatzung der Kreisstadt A-Stadt aus, denn darin, speziell in § 1, werde die erschließungsbeitragsrechtliche Terminologie "öffentliche Straßen, Wege und Plätze" verwendet. Das Erschließungsbeitragsrecht stelle aber auf die einzelne selbständige Verkehrsanlage ab. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße beziehungsweise ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage sei oder aus mehreren Anlagen bestehe, komme es - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - maßgebend auf das äußere Erscheinungsbild wie beispielsweise Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung an, wobei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgebend seien. Danach sei die A-Straße auf ihrer gesamten Länge von 800 m eine einzige Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts und damit auch des Straßenausbaubeitragsrechts. Anhaltspunkte, wonach es veranlasst sein könnte, die R-straße in selbständige Teilstücke aufzuspalten, gebe es nicht.

Es sei auch nicht geboten, nur diejenigen Grundstückseigentümer zu den Kosten eines Straßenausbaus heranzuziehen, vor deren Grundstück die einzelne Baumaßnahme stattfinde. Durch die Definition der Einrichtung "Straße" sei die Mitgliedschaft aller Anlieger in einer Solidargemeinschaft festgelegt, die für die Finanzierung dieser Einrichtung durch Straßenausbaubeiträge aufzukommen habe. Diese Erwägung rechtfertige es einerseits, alle Anlieger der A-Straße an den Kosten der Ausbaumaßnahme im unteren Straßenbereich zu beteiligen, und verbiete es andererseits, auch die Anlieger der G-straße bei der Finanzierung zu berücksichtigen. Die G-straße stelle nach den aufgezeigten Kriterien beitragsrechtlich nämlich ihrerseits eine selbständige Anlage dar. Insbesondere handele es sich nicht lediglich um ein unselbständiges Anhängsel der A-Straße. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei der G-straße um eine Sackgasse handele, die ausschließlich über die A-Straße angefahren werden könne. Dies allein rechtfertige es nicht, die G-straße als "Anhängsel" der A-Straße einzustufen. Einer derartigen Beurteilung stehe vielmehr entgegen, dass die G-straße nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung immerhin eine Länge von etwas über 120 m aufweise, deutlich ansteige sowie mehrere Kurven aufweise, so dass es nicht möglich sei, von dem einen Ende der G-straße zum anderen Ende zu sehen. Dies spreche durchschlagend dafür, die G-straße als selbständige Straße zu bewerten.

Durch die inzwischen bautechnisch abgeschlossene Ausbaumaßnahme habe die A-Straße als Ganzes eine Erneuerung und Verbesserung erfahren. Wie die Ortsbesichtigung bestätigt habe, sei vor allem die problematische Kurvensituation verändert worden. Immerhin gebe es nunmehr an dieser Engstelle einen gesonderten Gehweg.

Es gehe auch nicht an, diesen Vorteil ausschließlich den Anliegern am unteren Teilstück der A-Straße zuzuordnen. Anzustellen sei vielmehr eine ganzheitliche - das heißt: auf die gesamte Anlage bezogene - Betrachtungsweise. Ein Ausbau sei nämlich nach Einschätzung der Kreisstadt A-Stadt nur in diesem Teilbereich erforderlich gewesen, während die übrigen Straßenteilstücke noch einen ordnungsgemäßen Zustand aufgewiesen hätten. Hier auf einem Gesamtausbau zu bestehen, würde nur unnötige Mehrkosten und letztlich eine Erhöhung der Beitragspflichten bewirken.

Wenn die Kläger demgegenüber in Abrede stellten, dass ihnen der Teilausbau einen wirtschaftlichen Vorteil biete, überzeuge dies letztlich nicht. Insoweit komme es nicht darauf an, jedem einzelnen Beitragspflichtigen einen konkret bezifferbaren Vermögenszuwachs infolge des Ausbaus nachzuweisen. Entscheidend sei vielmehr, ob der Gebrauchswert des einzelnen Grundstücks positiv beeinflusst werde. Dabei sei auf die räumliche Beziehung zwischen Grundstück und Straße abzustellen, denn die Erhebung von Ausbaubeiträgen knüpfe generell an die Möglichkeit einer qualifizierten Inanspruchnahme einer bestimmten öffentlichen Einrichtung von einem bestimmten Grundstück aus an. Damit gebe den Ausschlag, dass die Kläger für die Nutzung ihres Grundstücks auf die A-Straße in qualifizierter Weise angewiesen seien, und dies rechtfertige es, sie an den Kosten des Ausbaus auch nur eines Teilstücks der A-Straße zu beteiligen.

Dass die Kläger im Jahr 1971 einen Erschließungsbeitrag für die Verlängerung der A-Straße gezahlt hätten, spiele im gegebenen Zusammenhang keine Rolle. Vorliegend gehe es nämlich um die Erhebung eines Ausbaubeitrags, und Erschließungsbeitrag einerseits und Ausbaubeitrag andererseits seien unterschiedliche Abgaben. Ebenso wenig spiele eine Rolle, dass für den 1971 ebenfalls erfolgten Ausbau eines Teilstücks der alten A-Straße keine Ausbaubeiträge erhoben worden seien. Das sei damals rechtlich nämlich nicht zulässig gewesen.

Die Abgrenzung des Verteilungsgebietes sei inzwischen sachgerecht.

Dieses Urteil, in dem die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde, ist den Klägern am 7.4.2006 zugestellt worden. Die Kläger haben am 5.5.2006 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 7.7.2006 begründet.

Sie bringen vor, sie hätten durch den streitigen Ausbau im unteren Bereich der A-Straße keinerlei Vorteil, sondern ausschließlich Nachteile. Nutznießer seien demgegenüber alle Anlieger der G-straße, die aber beitragsfrei gestellt seien. Die G-straße sei beitragsrechtlich keine selbständige Straße, sondern "Anhängsel" der A-Straße. Insoweit dürfe nicht formalistisch auf die Länge der G-straße abgestellt werden. In den Vordergrund müsse vielmehr gerückt werden, dass alle Anlieger der G-straße einzig über die A-Straße an das öffentliche Straßennetz angebunden seien und dass gerade ihnen die Verbesserung der Kurvensituation in der unteren A-Straße zugute komme. Außerdem weise die A-Straße durch die Herstellung des Gehwegs nunmehr im Fahrbahnbereich einen Engpass auf, der den Verkehrsfluss deutlich behindere. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dennoch sei die Ausbaumaßnahme für die Kläger wirtschaftlich vorteilhaft, gehe ins Blaue.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenunterlagen (4 Hefte und 1 Umschlag mit Plänen) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger als Eigentümer des Grundstücks A-Straße vom Beklagten zu Recht zu einer Vorausleistung auf den Beitrag für den Ausbau der A-Straße in Höhe von 1.087,98 EUR herangezogen worden sind. Dabei kann weitgehend von einer eigenen Urteilsbegründung abgesehen werden, denn die Argumentation in der erstinstanzlichen Entscheidung überzeugt (§ 130 b S. 2 VwGO). Mit Blick auf die Berufungsbegründung ist - teils wiederholend, teils ergänzend - zu bemerken:

Bezugspunkt der künftigen Beitragsschuld, auf die sich die streitige Vorausleistung bezieht (§ 8 Abs 7 KAG), ist die Erneuerung von Fahrbahn, Beleuchtung sowie Entwässerungsanlage und die erstmalige Herstellung eines Gehwegs im Bereich der A-Straße zwischen deren Abzweigung von der R-straße und dem Haus Nr. 5. Es handelt sich damit - nur - um einen Teilstreckenausbau der öffentlichen Einrichtung "A-Straße", denn mit diesem in § 8 Abs. 2 KAG verwendeten Rechtsbegriff ist die einzelne Straße im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne gemeint. Ob eine Straße bzw. ein Straßenzug eine einzige Einrichtung (Anlage) ist oder aus mehreren Einrichtungen (Anlagen) besteht, beantwortet sich damit im Ausbaubeitragsrecht auf der Grundlage einer natürlichen Betrachtungsweise nach dem äußeren Erscheinungsbild, insbesondere also nach Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung. Ausgehend davon steht aufgrund der vorliegenden Pläne und Lichtbilder fest, dass die A-Straße eine einzige (einheitliche) Straße darstellt, also nicht aus mehreren rechtlich selbständigen Einrichtungen (Anlagen) besteht. Des Weiteren liegt offen zutage, dass die G-straße als eine zweite, rechtlich selbständige Straße angesehen werden muss. Sie ist nämlich nach den vom Verwaltungsgericht an Ort und Stelle getroffenen, in ihrer Richtigkeit im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellten Feststellungen etwas über 120 m lang, und es ist nicht möglich, von dem einen Straßenende zum anderen zu schauen.

Ein Teilstreckenausbau begründet eine Beitragspflicht, wenn ausschließlich das betreffende Teilstück ausbaubedürftig ist - das steht hier außer Frage - und in Relation zur gesamten Straße eine "erhebliche" bzw. "nicht nur untergeordnete Länge" aufweist so OVG Münster, Urteile vom 8.12.1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl 1996, 144, sowie vom 28.7.2000 - 3 A 2158/98 -, n.v., und OVG Lüneburg, Urteil vom 7.9.1999 - 9 L 393/99 -, KStZ 2000, 74 (76); enger VG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.3.1988 - I/2 E 2682/84 -, KStZ 1988, 149; ausführlich zur Beitragsfähigkeit eines Teilstreckenausbaus Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: März 2006, § 8 Rdnrn. 289 i - 289 l, und Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 5. Aufl., Rdnrn. 72 und 73.

Die letztgenannte Voraussetzung wird in der Regel zu bejahen sein, wenn die Ausbaustrecke eine Länge von mehr als 100 m aufweist. Dieses Maß ist hier deutlich überschritten. Die Baumaßnahme im Bereich der A-Straße umfasst nach dem vorliegenden Plan ein Straßenstück von rund 160 m Ausdehnung.

Bei einem beitragsfähigen Teilstreckenausbau ist die Gemeinde berechtigt, alle Anlieger der Straße an den Kosten der Maßnahme zu beteiligen. Eine Rechtspflicht, ausschließlich die Eigentümer, deren Grundstücke im Bereich der Ausbaustrecke liegen, in die Umlage einzubeziehen, besteht nicht. Rechtlicher Bezugspunkt des Ausbaus ist nämlich die A-Straße als Ganzes. Damit ist - um eine zutreffende Formulierung aus dem erstinstanzlichen Urteil aufzugreifen - "die Mitgliedschaft der (aller) Anlieger in der Solidargemeinschaft festgelegt, die für die Finanzierung der Einrichtung durch Straßenausbaubeiträge aufzukommen hat" sinngemäß ebenso VGH München, Urteil vom 19.9.1991 - 6 B 88.1578 -, BayVBl 1992, 728; OVG Schleswig, Urteil vom 28.10.1997 - 2 L 281/95 -, DVBl 1998, 719 (721); VGH Kassel, Beschluss vom 18.8.2005 - 5 TG 3657/04 -, KStZ 2005, 219 (220), und VG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.3.1988, a.a.O., S. 151; anderer Ansicht - Pflicht zur Abschnittsbildung - OVG Greifswald, Beschlüsse vom 15.9.1998 - 1 M 54/98 -, NVwZ-RR 1999, 397, und vom 18.10.2001 - 1 M 52/01 -, NVwZ-RR 2002, 304 (305); zur Problematik ausführlich Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 32 Rdnr. 6 und § 35 Rdnr. 23.

Das widerspricht nicht dem in § 8 Abs. 2 KAG verankerten Vorteilsprinzip. Der die Beitragspflicht rechtfertigende Sondervorteil liegt in der Möglichkeit des einzelnen Grundstückseigentümers, wegen der Lage seines Grundstücks an einer bestimmten Straße diese Anlage in qualifizierter Weise - d.h.: in stärkerem Umfang als jedermann - zu nutzen. So liegt der Fall. Die Kläger sind auf die Nutzung der A-Straße zwischen ihrem Grundstück und der R-straße sogar angewiesen, da dies die einzige Verbindung zwischen ihrem Anwesen und dem weiterführenden Straßennetz ist. Daher begründet die Erneuerung von Fahrbahn, Beleuchtung sowie Entwässerungsanlage und die erstmalige Herstellung eines Gehwegs im unteren Bereich der A-Straße - auch - für sie einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG.

Anhaltspunkte dafür, dass die geforderte Vorausleistung zu hoch wäre, sind weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Die genaue Abrechnung hat im endgültigen Beitragsbescheid zu erfolgen.

Nach allem muss die Berufung zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den § 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt, da dieses Urteil ausschließlich auf der Auslegung und Anwendung von Landesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)

Ende der Entscheidung

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