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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 23.11.2005
Aktenzeichen: 1 R 22/05
Rechtsgebiete: SBG, BhVO


Vorschriften:

SBG § 98
BhVO § 1 Abs. 2
BhVO § 3 Abs. 1 Nr. 6
BhVO § 4 Abs. 1 Nr. 7
BhVO § 11 Abs. 2
Die §§ 98 SBG, 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 6, 4 Abs. 1 Nr. 7 und 11 Abs. 2 BhVO sind dahingehend auszulegen, dass in Fällen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation ein Beihilfeanspruch besteht. Ob der Eingriff auf einer freiwilligen Entscheidung zur Beseitigung der Fortpflanzungsfähigkeit beruhte oder im Sinne einer medizinischen Indikation dem Grunde nach notwendig war, ist unerheblich. Soweit der Eingriff nicht rechtswidrig ist, ist beihilferechtlich nur zu prüfen, ob die mit dem eingeschlagenen Verfahren verbundenen Aufwendungen notwendig und angemessen sind.
Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Januar 2005 - 3 K 122/04 - und teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2004 sowie des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2004 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu den ihm aus Anlass seiner Sterilisation gemäß Rechnung vom 8. Dezember 2003 entstandenen Aufwendungen eine Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der verheiratete Kläger steht im Dienste der Gemeinde Sp.-E.. Unter dem 8.1.2004 beantragte er (u. a.) die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen anlässlich einer bei ihm unter Gesichtspunkten der Familienplanung durchgeführten Sterilisation (Vasektomie). Mit dem Antrag legte er eine diesbezügliche Rechnung des Arztes Dr. J. B. vom 8.12.2003 über 341,58 Euro vor.

Mit Beihilfebescheid vom 28.1.2004, den die Beigeladene erstellte, lehnte der Beklagte die Beihilfegewährung mit der Begründung ab, grundsätzlich seien nur Aufwendungen beihilfefähig, die im Rahmen einer Krankheitsbehandlung entstanden seien; Aufwendungen für die Sterilisation des Ehemannes seien dann beihilfefähig, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes der Ehefrau eine erneute Schwangerschaft mit erheblichen Risiken verbunden sei, was hier jedoch nicht dargelegt worden sei.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.2.2004 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Neben den Krankheitsfällen sei in der saarländischen Beihilfeverordnung - BhVO - ausdrücklich auch die nicht rechtwidrige Sterilisation als beihilfefähig aufgeführt. Um eine solche handele es sich hier. Darüber hinausgehende Einschränkungen, etwa dahingehend, dass die Sterilisation dem Grunde nach notwendig gewesen sein müsse, ließen sich der BhVO nicht entnehmen. Hätte der Verordnungsgeber eine Einschränkung dahingehend gewollt, dass nur eine durch Krankheit bedingte Sterilisation beihilfefähig sei, so hätte er eine dem § 24 b SGB V in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung entsprechende Formulierung gewählt. Bis 31.12.2003 habe sich auch § 24 b SGB V auf Leistungen bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation bezogen.

Mit - von der Beigeladenen entworfenem - Widerspruchsbescheid vom 31.3.2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Die Beihilfegewährung orientiere sich stets an der - medizinischen - Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen. Von daher setze die Gewährung einer Beihilfe im Falle einer nicht rechtswidrigen Sterilisation voraus, dass die Sterilisation selbst notwendig, d.h. medizinisch indiziert gewesen sein müsse, woran es vorliegend jedoch fehle. Auch wenn die gesetzliche Krankenversicherung im Falle der Sterilisation eine günstigere Regelung vorgesehen habe, scheide ein Beihilfeanspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aus, da sich Zweck und Zielrichtung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung wesentlich von den Aufgaben des Beihilferechts unterscheide, welches lediglich dazu diene, die aus den laufenden Bezügen des Beamten zu leistende Eigenvorsorge zu ergänzen.

Am 30.4.2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Begriff der Notwendigkeit sowohl in § 4 Abs. 1 BhVO als auch in § 98 SBG beziehe sich nicht auf die Sterilisation als solche, sondern lediglich auf die Aufwendungen im Falle einer nicht rechtswidrigen Sterilisation. Durch § 4 BhVO sollten lediglich medizinisch nicht erforderliche oder wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ausgeschlossen, nicht aber Beihilfetatbestände eingeschränkt werden. Das Saarland habe im Gegensatz zum Bund (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 BhV) und dem Land Nordrhein-Westfalen darauf verzichtet, anlässlich der Änderungen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsreformgesetz die Beihilfefähigkeit einer nicht rechtswidrigen Sterilisation unter einen Vorbehalt wie etwa "durch Krankheit erforderlich" zu stellen. Von daher habe er einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe. Die Auffassung des Beklagten, wonach Aufwendungen, die auf rein freiwilliger Entscheidung beruhten, keine notwendigen Aufwendungen im Sinne von § 4 BhVO darstellten, sei unzutreffend.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

unter Abänderung des Beihilfebescheides vom 28.1.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 31.3.2004 den Beklagten zu verpflichten, ihm zu den aus Anlass seiner Sterilisation entstandenen Aufwendungen eine Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft: Aufwendungen, die - wie hier - auf einer rein freiwilligen Entscheidung beruhten, seien nicht notwendig im Sinne von § 4 BhVO. Gegen eine Beihilfefähigkeit von Aufwendungen anlässlich einer allein aus Gründen der Familienplanung erfolgten Sterilisation spreche zudem, dass auch Präparate zur Ovulationshemmung nur dann als beihilfefähig anerkannt würden, wenn sie zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung eines Krankheitsprozesses ärztlich verordnet würden.

Aufwendungen für eine Sterilisation seien nur beihilfefähig, wenn nachgewiesen werde, dass eine Schwangerschaft der Ehefrau aus medizinischen Gründen habe ausgeschlossen werden müssen und dies nur durch eine Sterilisation des Ehegatten möglich gewesen sei, weil andere Möglichkeiten einer Empfängnisverhütung aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen gewesen seien.

Die Beigeladene hat sich, ohne einen Antrag zu stellen, der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen. Ergänzend hat sie vorgetragen, eine Notwendigkeit der Aufwendungen für die Sterilisation könne vorliegend auch nicht damit begründet werden, dass man bei der Ehefrau künftig von der Belastung durch eine hormonelle Medikation habe absehen wollen.

Mit Urteil vom 28.1.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen, ein beihilfefähiger Krankheitsfall im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO sei im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben. Die geltend gemachten Aufwendungen seien auch nicht gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 2 BhVO beihilfefähig, da auch hier die Beihilfefähigkeit unter dem grundsätzlichen Vorbehalt der Notwendigkeit stehe. Das Erfordernis der Notwendigkeit beziehe sich nicht nur auf die Aufwendungen selbst, sondern wegen des Zusammenhangs zwischen Indikation und Behandlung auch darauf, dass die Behandlung überhaupt medizinisch erforderlich gewesen sein müsse. Die im Ergebnis in einem Eigenbehalt bestehende Belastung des Klägers verstoße weder gegen die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei nicht zu erkennen, dass der Beihilfeausschluss in Fällen der vorliegenden Art willkürlich wäre; er erscheine vielmehr systemgerecht. Ein Hinweis auf eventuell abweichende Regelungen beim Bund oder in anderen Bundesländern sei unter Gleichheitsgesichtspunkten unergiebig.

Das Urteil wurde dem Kläger am 3.2.2005 zugestellt. Auf dessen am 2.3.2005 eingegangenen Antrag hin hat der Senat durch Beschluss vom 24.8.2005 - 1 Q 7/05 - die Berufung zugelassen.

Mit seiner am 22.9.2005 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Kläger unter Bezugnahme auch auf sein Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren vor, dass nach den Beihilfevorschriften des Saarlandes im Falle einer Sterilisation eine krankheitsbedingte oder medizinische Notwendigkeit für die Gewährung einer Beihilfe nicht erforderlich sei. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit sei allein, dass die Sterilisation "nicht rechtswidrig" gewesen sei. Die in § 4 Abs. 1 BhVO angeführte Notwendigkeit und Angemessenheit betreffe lediglich die einzelnen Aufwendungen; es gehe dabei jedoch nicht um die Frage, ob der Eingriff selbst medizinisch notwendig gewesen sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht und das OVG Nordrhein-Westfalen hätten für dem vorliegenden Fall vergleichbare Sachverhalte entschieden, dass Aufwendungen aus Anlass einer nicht rechtswidrigen Sterilisation beihilfefähig seien, und zwar unabhängig von der Frage einer Notwendigkeit der Sterilisation als solcher.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 28.1.2004 sowie des Widerspruchsbescheides vom 31.3.2004 den Beklagten zu verpflichten, ihm zu den aus Anlass seiner Sterilisation gemäß Rechnung vom 8.12.2003 entstandenen Aufwendungen eine Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf sein bisherigen Vorbringen und vertritt nach wie vor die Auffassung, dass sich die in § 4 BhVO genannte Notwendigkeit nicht nur auf die Notwendigkeit der Aufwendungen im Rahmen einer Maßnahme (durchführungsbezogene Notwendigkeit), sondern bereits auf die Notwendigkeit der Maßnahme selbst (anlassbezogene Notwendigkeit dem Grunde nach) beziehe. Dafür sprächen auch die Ausführungsvorschriften zu § 4 BhVO, in denen es heiße: "Aufwendungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen, sind nicht beihilfefähig." Reine Verlangensleistungen stellten keine beihilfefähigen Aufwendungen dar, weil es sich dabei nicht um eine unabwendbare Kostenbelastung handele. Insofern liege der BhVO eine Art "immanenter Eigenbeteiligung" zugrunde. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Nordrhein-Westfalen könne der Kläger nichts für sich herleiten, denn selbst bei Wortlautidentität der entsprechenden Beihilfeverordnungen mit der saarländischen seien unterschiedliche Auslegungen nicht ausgeschlossen.

Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht mehr geäußert.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt. Nach den genannten Vorschriften ist die Berufung im Falle einer Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung zu begründen, wobei die Begründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten muss. Zwar wurde in dem innerhalb der Monatsfrist eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz des Klägers vom 19.9.2005 kein ausdrücklicher Berufungsantrag formuliert. Der Schriftsatz genügt jedoch den Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an eine Berufungsbegründung zu stellen sind. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will BVerwG, Urteil vom 23.4.2001 - 1 C 33.00 -, BVerwGE 114, 155 (158), und Urteil vom 8.3.2004 - 4 C 6.03 -, dokumentiert bei Juris.

Dies ist vorliegend der Fall. Insbesondere geht aus dem Schriftsatz eindeutig hervor, dass die Berufung darauf gerichtet ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils dem Klageantrag vollumfänglich stattzugeben, d.h. unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 28.1.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 31.3.2004 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Aufwendungen anlässlich seiner Sterilisation eine Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der ausdrücklichen Formulierung eines entsprechenden Antrages bedurfte es insoweit nicht.

Die Berufung ist auch begründet.

Der bei der Gemeinde Sp.-E. bedienstete, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BhVO beihilfeberechtigte Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm ausweislich der Arztrechnung vom 8.12.2003 anlässlich seiner Sterilisation entstanden sind. Der angefochtene, eine entsprechende Beihilfe ablehnende Bescheid des Beklagten vom 28.1.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 31.3.2004 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Beihilfe zu den Aufwendungen anlässlich seiner Sterilisation sind § 98 SBG i.V.m. den - auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten weiterhin jedenfalls inhaltlich zur Anwendung kommenden - §§ 1 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 Nr. 6, 4 Abs. 1 Nr. 7 und 11 Abs. 2 BhVO i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.3.1987 (Amtsblatt S. 329) unter Berücksichtigung der Änderungen einschließlich der Verordnung vom 21.7.2003 (Amtsblatt S. 2064).

Nach § 98 Satz 1 SBG werden Beamten zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten sowie anlässlich eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation Beihilfen gewährt. Auch § 1 Abs. 2 und 3 BhVO besagt, dass bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation ein Rechtsanspruch auf Beihilfe besteht. § 3 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BhVO greift dies mit der Formulierung auf, dass beihilfefähig Aufwendungen sind, die in Fällen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation eines Beihilfeberechtigten erwachsen. Näher ausgeführt wird dies in § 4 Abs. 1 Nr. 7 BhVO, wonach in Fällen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig sind, was in § 11 Abs. 2 BhVO unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 11 und 12 BhVO weiter konkretisiert wird.

Unstreitig war die Sterilisation im Falle des Klägers nicht rechtswidrig. Bereits im Widerspruchsbescheid ist insoweit zutreffend ausgeführt, dass sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteil vom 29.6.1976 - VI ZR 68/75 -, NJW 1976, 1790 ff., an dem allgemeinen Grundsatz zu orientieren hat, dass jeder selbst darüber bestimmen kann, ob er einen ärztlichen Eingriff an sich vornehmen lassen will, wenn nur nicht gegen die guten Sitten verstoßen wird. Da letzteres vorliegend nicht anzunehmen ist, ist die auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers erfolgte Sterilisation als nicht rechtswidrig anzusehen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dies bereits ausreichend, um - dem Grunde nach - einen Beihilfeanspruch zu begründen. Ob der Eingriff auf einer freiwilligen Entscheidung zur Beseitigung der Fortpflanzungsfähigkeit beruhte oder im Sinne einer medizinischen Indikation dem Grunde nach notwendig war, ist unerheblich.

Die §§ 98 SBG, 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 6, 4 Abs. 1 Nr. 7 und 11 Abs. 2 BhVO sind dahingehend auszulegen, dass in Fällen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation unabhängig vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein Beihilfeanspruch besteht. Dafür spricht bereits der Wortlaut der vorgenannten Vorschriften, in denen der Beihilfetatbestand lediglich mit der Formulierung "nicht rechtswidrige Sterilisation" umschrieben ist, ohne dass in diesen oder sonstigen Beihilfevorschriften weitere, den Beihilfetatbestand als solchen einschränkende Merkmale statuiert wären.

Auch aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ergeben sich eindeutige Anhaltspunkte für eine entsprechende Auslegung. Der Beihilfetatbestand der "nicht rechtswidrigen Sterilisation" wurde durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes vom 22.1.1986 (Gesetz Nr. 1195, Amtsblatt S. 98) in § 98 SBG eingefügt. In näherer Konkretisierung dieser Bestimmung wurde die Beihilfeverordnung vom 27.6.1979 durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 23.12.1986 (Amtsblatt 1987 S. 57 ff.) geändert: die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 wurden um die Tatbestände des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen Sterilisation (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bzw. § 3 Abs.1 Nr. 6 und 7) erweitert. In der auf Art. 3 der Änderungsverordnung vom 23.12.1986 zurückgehenden Neufassung der Beihilfeverordnung vom 10.3.1987 sind die beiden Beihilfetatbestände unter § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 und § 4 Abs. 1 Ziff. 6 und 7 enthalten. Ferner wurde durch die Änderungsverordnung vom 23.12.1986 § 9 a - seit der Neufassung der Beihilfeverordnung vom 10.3.1987: § 11 BhVO - eingefügt, nach dessen Absatz 2 aus Anlass einer nicht rechtswidrigen Sterilisation die in § 4 Nr. 1, 2, 2a, 5, 6 und 11 - in der Neufassung nunmehr § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 11 und 12 - bezeichneten Aufwendungen beihilfefähig sind. Seit dieser Änderung sind in Fällen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig.

Anlass für die Aufnahme des Beihilfetatbestandes der "nicht rechtswidrigen Sterilisation" in § 98 SBG war, dass die saarländischen Beihilfevorschriften den bereits seit längerem bestehenden entsprechenden Leistungstatbeständen im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen und der damaligen beihilferechtlichen Regelungen des Bundes sowie einer Mehrzahl der Bundesländer angeglichen werden sollten. Dies ergibt sich insbesondere aus der Begründung des Gesetzentwurfs in der Ersten Lesung des Elften Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes durch den damaligen Innenminister L.. Dieser führte in der 14. Sitzung des Landtags des Saarlandes am 10.12.1985 insoweit aus: "Der Gesetzentwurf schafft die Rechtsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung, in der erstmals Regelungen über die Gewährung von Beihilfen in Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruches und in Fällen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation getroffen werden können. Im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen besteht schon seit fast zehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der bei einem solchen Eingriff anfallenden Kosten. Auch der Bund und die Mehrzahl der übrigen Bundesländer ... haben schon seit langem entsprechende beihilferechtliche Regelungen getroffen. Der Ihnen vorliegende Entwurf enthält somit nur eine längst überfällige Regelung auch für unser Land", vgl. Protokoll der 14. Sitzung des Landtags des Saarlandes vom 10.12.1985.

In der Zweiten Lesung des Gesetzes in der 16. Sitzung des Landtags des Saarlandes am 22.1.1986 hat Innenminister L. diese Intention der Gesetzesänderung nochmals bekräftigt, indem er ausführte: "... diese Regelung haben wir im Bund und haben wir in allen Ländern, außer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. ... Zudem werden diese Leistungen von den Krankenkassen seit zehn Jahren bezahlt. Es ist lediglich ein Nachvollzug auch bei uns im Land, daß die Beihilfefähigkeit gewährt wird", vgl. Protokoll der 16. Sitzung des Landtags des Saarlandes vom 22.01.1986.

Zum damaligen Zeitpunkt bestand aber im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 200 f RVO ein Anspruch auf Leistungen bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation, ohne dass diese einer Notwendigkeitsprüfung unterzogen war. Im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung von § 200 f RVO lehnte die Ausschussmehrheit einen Änderungsantrag, der darauf abzielte, die Leistungen der Krankenversicherung auf die Fälle einer notwendigen Sterilisation zu begrenzen, sogar ausdrücklich ab und setzte sich mit der diese Einschränkung nicht enthaltenen Fassung durch, hinsichtlich näherer Einzelheiten des Gesetzgebungsverfahrens zu § 200 f RVO wird auf die entsprechenden Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 18.1.1994 - 6 A 2698/92 -, dokumentiert bei Juris, verwiesen.

Auch im Bereich des Bundes sah die insoweit einschlägige Nr. 9 a der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zum Zeitpunkt der vorstehend beschriebenen Änderung des § 98 SBG keine am Anlass orientierte Notwendigkeitsprüfung vor, so auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O..

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 24.3.1982 - 6 C 95.79 - und vom 24.2.1982 - VI C 8.77 - (jeweils dokumentiert bei Juris) ebenso gesehen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.3.1982 - 6 C 95.79 - einen Beihilfeanspruch eines Soldaten zu dessen Aufwendungen für eine nicht rechtswidrige Sterilisation abgelehnt, dies aber ausdrücklich mit der Begründung, dass in dem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen am 12.3.1976 die Kosten einer nicht rechtswidrigen Sterilisation noch nicht beihilfefähig gewesen seien. Die dem § 200 f RVO sachlich vergleichbaren Bestimmungen der Nrn. 2 Abs. 1 Ziff. 6, 9 a BhV, nach denen Aufwendungen aus diesem Anlass nunmehr (d.h. im Zeitpunkt der vorgenannten Entscheidung des BVerwG) beihilfefähig seien, seien erst durch Art. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 31. 05.1978 (GMBl. S. 327) in die Beihilfevorschriften eingefügt worden und würden rückwirkend erst seit dem 1.7.1976 gelten. Auch im Urteil vom 24.2.1982 - VI C 8.77 - hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 31.5.1978 eingefügte Nr. 9 a BhV die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Sterilisation über die Fälle hinaus erweitert, in denen die Sterilisation medizinisch indiziert ist und in denen der Eingriff eine medizinische Maßnahme "in Krankheitsfällen" darstellt. Die Fallgestaltung, in der der gesundheitliche Zustand der Ehefrau eine erneute Schwangerschaft für sie zu einem erheblichen gesundheitlichen Risiko macht und im Hinblick darauf eine Sterilisation des Ehemanns erforderlich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in der letztgenannten Entscheidung unter Heranziehung des in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Krankheitsbegriffs auch als "Krankheitsfall" im Sinne der BhV angesehen und von daher die im Zusammenhang damit entstehenden Aufwendungen bereits unter diesem Aspekt gemäß Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. b BhV als beihilfefähig angesehen.

Auch wenn das vorgenannte Urteil Beihilfevorschriften des Bundes zum Gegenstand hat und von daher die Auslegung der saarländischen Vorschriften nicht unmittelbar darauf gestützt werden kann, so ist doch im Rahmen der saarländischen Beihilfevorschriften mangels ausdrücklicher Regelung des Begriffs der "Krankheit" ebenfalls der sozialversicherungsrechtliche Krankheitsbegriff sinngemäß heranzuziehen. Somit ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch hier davon auszugehen, dass die Konstellationen, auf die der Beklagte die Beihilfefähigkeit beschränkt wissen will, nämlich solche, in denen entweder der gesundheitliche Zustand des Ehemannes oder der Ehefrau eine Sterilisation notwendig macht, bereits dem Begriff des "Krankheitsfalles" im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr.1, 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO unterfällt. Ist dies aber der Fall, so bestand nur dann Anlass zur Einfügung des gesonderten Beihilfetatbestandes einer nicht rechtswidrigen Sterilisation, wenn damit weitere, bisher nicht erfasste Fallgruppen als beihilfefähig anerkannt werden sollten. Auch dies spricht für eine Auslegung von §§ 98 Satz 1 SBG, 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 6, 4 Abs. 1 Nr. 7 und 11 Abs. 2 BhVO dahingehend, dass mit diesen Vorschriften die Beihilfefähigkeit - wie zur Zeit der Gesetzesänderung bereits im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und des Bundes geschehen - auf sämtliche Fälle einer nicht rechtswidrigen Sterilisation erweitert werden sollte, in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 24.2.1982 - VI C 8.77 -.

Dieses anhand des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte gewonnene Ergebnis steht in Einklang mit der Systematik des saarländischen Beihilferechts. Sowohl § 98 SBG als auch die BhVO unterscheiden zwischen dem beihilfefähigen Anlass und den Aufwendungen, die dem Beihilfeberechtigten erwachsen. Die §§ 98 Satz 1 SBG, 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BhVO beziehen ihrem Wortlaut nach die Notwendigkeits- und Angemessenheitsprüfung lediglich auf die Aufwendungen, nicht aber auf den Anlass. Die aufgeführten einzelnen Beihilfetatbestände - insbesondere auch derjenige der nicht rechtswidrigen Sterilisation - unterliegen dagegen keiner dahingehenden Einschränkung. Auch ansonsten findet sich im saarländischen Beihilferecht keine Vorschrift des Inhalts, dass nur dem Grunde nach notwendige Maßnahmen beihilfefähig sind, wie sie zum Teil in den Beihilfevorschriften anderer Bundesländer, etwa in § 5 Abs. 1 der aktuellen hessischen Beihilfeverordnung, zu finden ist. Dem Beihilferecht ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht wesensimmanent, dass zur Gewährung einer Beihilfe unabhängig vom Krankheitsbegriff eine Behandlung jedenfalls unter medizinischen Gesichtspunkten erforderlich sein müsse. Zwar gebietet die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Fällen der vorliegenden Art nicht die Gewährung von Beihilfe, vgl. Juncker, Kommentar zum Saarländischen Beamtenrecht, Stand: 78. Erg.Lfg. Mai 2005, 1/ § 98 SBG Rz. 6 m.w.N..

Jedoch ist allein aus dem Fehlen einer entsprechenden Verpflichtung nicht abzuleiten, dass der Normgeber im Falle einer nicht rechtswidrigen Sterilisation nicht einen über seine Fürsorgepflicht hinausgehenden Beihilfeanspruch eingeräumt hat, etwa um in diesem Bereich die Beihilfeberechtigten mit den gesetzlich Krankenversicherten gleichzustellen, wovon vorliegend auszugehen ist.

Angesichts der dargestellten Motive des Gesetzgebers zur Aufnahme der nicht rechtswidrigen Sterilisation in den Katalog der Beihilfetatbestände bietet der Umstand, dass Präparate zur Ovulationshemmung nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn sie zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung eines Krankheitsprozesses ärztlich verordnet werden, keinen Anlass zu einer anderen Auslegung. Eine Verpflichtung, hinsichtlich der Beihilfefähigkeit beide Fallgruppen gleich zu behandeln, ist nicht ersichtlich. Zudem unterscheidet sich die Sterilisation von anderen Methoden der Schwangerschaftsverhütung wesentlich dadurch, dass es sich um einen gravierenden Eingriff handelt, der die Fortpflanzungsfähigkeit beseitigt und des Weiteren mit den gesundheitlichen Risiken eines operativen Eingriffs verbunden ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Ableitung eines Indikationserfordernisses aus den norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften nicht möglich. Soweit die AV zu § 4 Abs. 1 BhVO ganz allgemein besagt, dass Aufwendungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen, nicht beihilfefähig sind, so ist auch hier zu sehen, dass sich das Notwendigkeitserfordernis dem Wortlaut nach auf "Aufwendungen" bezieht. Angesichts der gebotenen Differenzierung von beihilfefähigem Anlass und Aufwendungen ist bereits von daher zweifelhaft, ob mit der vorgenannten Formulierung in den Ausführungsvorschriften zur BhVO in jedem Beihilfefall auch der Anlass einer entsprechenden Prüfung unterzogen werden sollte. Im Übrigen ergibt sich bereits aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik des § 98 SBG wie auch der einschlägigen Vorschriften der BhVO, dass die nicht rechtswidrige Sterilisation als solche keiner zusätzlichen Notwendigkeitsprüfung unterzogen werden soll. An diesem Regelungsinhalt könnten selbst abweichende Ausführungsvorschriften nichts ändern.

Anders als etwa der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen hat der saarländische Gesetzgeber die durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) zum 1.1.2004 erfolgte Änderung des § 24 b SGB V, wonach gesetzlich Versicherte ab diesem Zeitpunkt nur noch bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation Anspruch auf Leistungen haben, nicht zum Anlass genommen, die saarländischen Beihilfevorschriften entsprechend einzuschränken. Vielmehr blieben diese hinsichtlich des Beihilfetatbestandes der nicht rechtswidrigen Sterilisation bislang unverändert. Angesichts dessen ist bei der Prüfung eines Beihilfeanspruchs die nicht rechtswidrige Sterilisation als solche nach wie vor einer Notwendigkeitsprüfung entzogen. Soweit der Eingriff - wie hier - nicht rechtswidrig ist, ist der Anlass - d.h. hier allein der Wunsch, künftige Schwangerschaften durch Sterilisation zu verhindern - beihilferechtlich grundsätzlich hinzunehmen und nur zu prüfen, ob die mit dem eingeschlagenen Verfahren verbundenen Aufwendungen notwendig und angemessen sind.

Die abweichende Kommentierung bei Barth / Rheinstädter, Beamtenrecht im Saarland, Stand: 80.Erg.Lfg. Sept. 2005, § 4 BhVO Anm. 1 und 3 sowie § 11 BhVO Anm. 4, die sich mit der Entstehungsgeschichte der beihilferechtlichen Vorschriften über die nicht rechtswidrige Sterilisation nicht auseinandersetzt, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.

Demzufolge hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm anlässlich seiner Sterilisation entstanden sind. Nur dies ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Entscheidung über die Höhe hat der Beklagte nunmehr entsprechend den Vorschriften der BhVO zu treffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlass.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 170,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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