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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 30.10.2007
Aktenzeichen: 1 R 24/06
Rechtsgebiete: VwGO, SVwVfG, BGB, WHG, EGBGB


Vorschriften:

VwGO § 40 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 43
VwGO § 43 Abs. 1
VwGO § 43 Abs. 2
VwGO § 111
SVwVfG § 55
SVwVfG § 56
SVwVfG § 56 Abs. 1 Satz 2
SVwVfG § 59 Abs. 1
SVwVfG § 59 Abs. 3
SVwVfG § 60
SVwVfG § 62
SVwVfG § 62 Satz 2
SVwVfG § 75 Abs. 2 Satz 1
BGB § 133
BGB § 195 n.F.
BGB § 198 a.F.
BGB § 199 Abs. 1 n.F.
BGB § 199 Abs. 3 Nr. 1 n.F.
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 250 Abs. 1
WHG § 7
EGBGB Art. 229 § 6
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
1. Streiten die Beteiligten darüber, ob sich aus einem zwischen ihnen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vertragliche Schadensersatzansprüche herleiten, so kann durch Erhebung einer Feststellungsklage geklärt werden, ob ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, wenn der Anspruchsteller ein berechtigtes Interesse an der baldigen Klärung dieser Frage hat und der Eintritt eines Vermögensschadens zumindest wahrscheinlich ist, dieser aber noch nicht abschließend beziffert werden kann. Unter diesen Voraussetzungen besteht kein zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage führender Vorrang der Leistungsklage.

2. Wurde ein Schadensersatzansprüche begründender öffentlich-rechtlicher Vertrag bereits vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform geschlossen, so beginnt die durch die Reform von 30 Jahren auf 3 Jahre verkürzte regelmäßige Verjährungsfrist am 01.01.2002, dem Tag des Inkrafttretens der Reform zu laufen.


Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin - früher ein Eigenbetrieb der Kreisstadt A-Stadt, der zum 1.1.1989 in eine über die Wirtschaftsbetriebe A-Stadt GmbH von der Kreisstadt A-Stadt beherrschte GmbH umgewandelt wurde - betreibt auf den so genannten Rodener Wiesen ihr Wasserwerk A-Stadt-Ost, das traditionell der Versorgung der Stadtteile Roden, Fraulautern und Steinrausch dient. Das Gewinnungsgebiet besteht aus einem landwirtschaftlich genutzten Wiesenareal mit Entwässerungsgräben und einer Fläche von ca. 1.000 m Breite und 2.000 m Länge. Es grenzt nach Südwesten an die auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 22.5.1983 als Großschifffahrtsstraße ausgebaute Saar, nach Norden an die Prims, nach Süden an den Ellbach und nach Osten an eine die Ortsbebauung des Stadtteils Roden begrenzende Bahntrasse an und wird von der Bundesautobahn A 8 durchquert. Im Umfeld des Gewinnungsgebietes befinden sich großflächige Industrieansiedlungen der D, der Z und der F A-Stadt, die ebenfalls Grundwasser entnehmen. Begleitend zu den Planungen betreffend den Ausbau der Saar zur Großschifffahrtsstraße wurde seitens des Saarlandes eine Studie zur Ermittlung eines geeigneten Standorts für einen Saarhafen in Auftrag gegeben, die die Errichtung des Hafens im nördlichen Bereich des Gewinnungsgebietes Rodener Wiesen befürwortete.

Am 24.1.1985 stellte die Beklagte - eine 100 %ige Tochter des Saarlandes - hinsichtlich dieses Standorts einen Antrag auf Planfeststellung zum Bau eines Hafens und der damit verbundenen Folgemaßnahmen. Im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens brachte die Kreisstadt A-Stadt mit Schreiben vom 18.3.1985 Einwendungen gegen das Vorhaben vor, wobei sie insbesondere eine Gefährdung ihrer Trinkwasserversorgung geltend machte.

In der Folgezeit wurden zwischen der Kreisstadt A-Stadt und der Beklagten, teilweise unter Mitwirkung des Saarlandes, außerhalb des förmlichen Planfeststellungsverfahrens Verhandlungen über die Berechtigung der erhobenen Einwände geführt. Hinsichtlich der Frage einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung holte die Beklagte mehrere gutachterliche Untersuchungen und Stellungnahmen ein, die von den als Arbeitsgemeinschaft tätig gewordenen Ingenieurbüros Dr. B und W., erstellt wurden. In ihrem Bericht vom Juli 1985 betreffend die Ergebnisse der ersten Untersuchungsphase legten die Gutachter unter Erwähnung einer anlässlich der durchgeführten Untersuchungen festgestellten Verschlechterung der Trinkwasserqualität dar, dass die damalige mittlere Entnahme des Wasserwerks von etwa 50 l/sec. ohne den noch bevorstehenden Saaranstau und ohne Bau des Hafens auf ca. 70 l/sec. erhöht werden könnte, ohne dass die Gefahr des Eindringens von Saaruferfiltrat bestünde. Nach erfolgtem Saaranstau sei eine solche Erhöhung der Fördermenge nicht mehr vertretbar, weil infolge der Änderung der Vorflutverhältnisse zumindest aus Brunnen 5 aus der Saar einsickerndes Wasser gefördert werden würde. Die Erweiterungsmöglichkeiten auf 70 l/sec. blieben allerdings trotz eines durch den Saaranstau bedingten Verlustes an Förderkapazität von ca. 17 l/sec. erhalten, wenn die damaligen, in der Nähe des geplanten Hafens befindlichen Brunnen 5 und 6 stillgelegt und stattdessen zwei neue Brunnen im südöstlichen Teil der Rodener Wiesen niedergebracht würden. Werde diese bereits infolge des Saaranstaus notwendige Maßnahme verwirklicht, so bliebe der Hafenausbau als solcher ohne Einfluss auf die Förderkapazität. In einem Zwischenbericht vom 4.10.1985 bekräftigten die Gutachter, dass der Anstau der Saar die mögliche Gesamtentnahme von damals 87 l/sec. auf 66 l/sec. reduzieren werde und dass diese Förderkapazität durch Niederbringung zweier neuer Brunnen in den Rodener Wiesen, mit denen die Brunnen 5 und 6 ersetzt würden, auch künftig sichergestellt werden könne.

Der Saarlouiser Stadtrat beschloss am 15.11.1985, dass die Kreisstadt A-Stadt keine Einwendungen mehr gegen die abgeänderte Hafenplanung erheben werde, falls einem Katalog von Maßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung entsprochen werde. Dieser Katalog umfasste auch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Beklagten. In einer Stellungnahme vom 29.11.1985 bestätigte die Arbeitsgemeinschaft B/W zu einem entsprechenden Vertragsentwurf, dass die Beklagte die seitens der Kreisstadt A-Stadt geforderte Gewähr für eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. übernehmen könne. Als Ergebnis der zweiten Untersuchungsphase teilten die Gutachter im Februar 1986 mit, dass sich die bisherigen Prognosen im Wesentlichen bestätigt hätten; insbesondere werde der Saaranstau der Wasserversorgung erhebliche Mengen an landseitigem Grundwasser (etwa 13 l/sec.) entziehen. Die Lagepunkte für die zwei neuen Brunnen seien unter der Vorgabe, kein Saaruferfiltrat zu den Förderbrunnen zu ziehen und eine möglichst hohe Förderkapazität zu gewährleisten, berechnet worden. Die Verlegung der Brunnen sei im Übrigen auch vor dem Hintergrund der festgestellten Qualitätseinbußen des damals geförderten Grundwassers sachlich angezeigt. Die zukünftige Brunnenanlage werde eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. zulassen. Mit Blick auf das Hafenbecken sei die Sicherung der Wasserversorgung gewährleistet, wenn dieses gegen das Quartär abgedichtet werde.

Die Kreisstadt A-Stadt und die Beklagte schlossen am 15.5.1986 eine als "Öffentlich-rechtlicher Vertrag" bezeichnete Vereinbarung, in deren Präambel die Beteiligten zum Ausdruck brachten, dass die Frage, inwieweit die im Planfeststellungsverfahren von der Stadt geltend gemachten Forderungen zu entsprechenden Auflagen für die Hafengesellschaft führen müssten, hinsichtlich des Trinkwasserschutzes und der Landschaftspflege in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierig zu beantworten sei. Hier bestehe die Gefahr, dass der Planfeststellungsbeschluss von der Stadt angefochten werde und der Hafenbau dadurch wesentlich verzögert werde. Gleiches gelte, wenn die Hafengesellschaft für den Grunderwerb auf Enteignungsmaßnahmen angewiesen wäre. Wegen der bevorstehenden Beendigung des Ausbaus der Saar zur Schifffahrtsstraße und der hohen Bedeutung des Hafenprojektes für die saarländische Wirtschaft, insbesondere die Montanindustrie, seien solche Verzögerungen der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes in hohem Maße abträglich. Man sei deshalb übereingekommen, die Belange beider Seiten im Rahmen einer vertraglichen Regelung angemessen zu berücksichtigen.

Im Vertragstext finden sich sodann unter Punkt A "Maßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung der Stadt" unter anderem folgende Vereinbarungen:

§ 1

Neue Brunnen

Die Hafengesellschaft bringt im Einvernehmen mit den Stadtwerken im Bereich Rodener Wiesen, südlich der A 8, an den im beigefügten Lageplan - Anlage Nr. 1 - bezeichneten Stellen zwei neue Trinkwasserbrunnen nieder und schließt diese an das Wasserwerk Ost an. Die Hafengesellschaft trägt die Kosten dieser Maßnahmen.

§ 3

Haftung bei Minderung der Trinkwasserqualität, Mengengarantie

(1) Sofern und sobald das in den beiden neuen Brunnen sowie den derzeit betriebenen und auch fernerhin für die Wasserversorgung genutzten Brunnen Nr. 2, 3 und 4 (s. Lageplan, Anlage 1) geförderte Rohwasser in Zukunft - verglichen mit der heutigen Wasserqualität der Förderung aus den Brunnen 2 bis 6 - eine Qualitätsminderung aufweist, welche die Installation einer Wasseraufbereitungsanlage erforderlich macht, übernimmt die Hafengesellschaft die Kosten, welche der Stadt - Stadtwerke - aus der Errichtung und dem Betrieb dieser Wasseraufbereitungsanlage entstehen. Dies gilt jedoch nicht, sofern und soweit die Hafengesellschaft nachweist, dass die Qualitätsverschlechterung weder auf den Saarausbau und die Saarnutzung noch auf den Bau und den Betrieb des Hafens und seiner Nebenanlagen noch auf die Bautätigkeit und den Betrieb von Unternehmen zurückzuführen ist, welche sich auf den im laufenden Planfeststellungsverfahren ausgewiesenen und festzusetzenden Gewerbeflächen ansiedeln. Satz 1 ist bezüglich der Kosten der Errichtung einer Wasseraufbereitungsanlage bereits dann entsprechend anzuwenden, wenn die Qualität des Wassers aus den Förderbrunnen zwar noch keine Wasseraufbereitungsanlage erforderlich macht, jedoch aufgrund von Messergebnissen aus den Förderbrunnen und den Pegelbohrungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das die Erforderlichkeit der Wasseraufbereitung begründende Ausmaß der Qualitätsminderung so schnell erreicht sein wird, dass sofort mit der Planung und dem Bau einer Wasseraufbereitungsanlage begonnen werden muss. Für den Fall der Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe durch die Stadt A-Stadt im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlagen ist die Verpflichtung der Hafengesellschaft entsprechend zu modifizieren.

(3) Die Hafengesellschaft übernimmt gegenüber der Stadt - Stadtwerke - die Gewähr, dass die Brunnen 2 bis 4 alt sowie 7 und 8 neu eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l pro Sekunde erbringen. Die Stadtwerke verpflichten sich, bei der Verteilung der Fördermengen auf die einzelnen Brunnen die Ergebnisse der "modellmäßigen Untersuchung zur Beeinflussung der Grundwassergewinnung durch den geplanten Hafen "D" (Arbeitsgemeinschaft Dr. B/W) zu beachten. Im Übrigen erfolgt die Förderung nach Maßgabe der noch ausstehenden wasserrechtlichen Genehmigung.

Unter Punkt D des Vertrages "Erledigung von Einwendungen im Planfeststellungsverfahren" heißt es schließlich:

§ 15

Durch die vorstehend unter § 1 bis § 14 getroffenen Vereinbarungen werden sämtliche der Planfeststellungsbehörde mit Schreiben der Stadt vom 18.3.1985 und aufgrund des Ratsbeschlusses vom 15.11.1985 mitgeteilten Einwendungen, soweit sie nicht bereits in der Planänderung der Hafengesellschaft berücksichtigt worden sind, erledigt.

Der Planfeststellungsbescheid des Ministeriums für Umwelt - Oberste Wasserbehörde - zum Antrag der Beklagten auf Bau eines Hafens und der damit verbundenen Folgemaßnahmen erging am 30.06.1986; nach Ziffer 2. des Bescheides liegen ihm unter anderem Untersuchungen der Arbeitsgemeinschaft B/W vom Juli 1985 und vom Februar 1986 sowie der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen der Kreisstadt A-Stadt und der Beklagten vom 15.05.1986 zugrunde. In der Begründung des Planfeststellungsbescheides ist insoweit ausgeführt (dort S. 80 f.):

" ... Auch die öffentliche Wasserversorgung, in diesem Fall die der Stadt A-Stadt, wird durch Bau und Betrieb des Hafens nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde nicht gefährdet.

Zu deren Sicherstellung enthält der Planfeststellungsbescheid eine Reihe von Auflagen. Danach werden beispielsweise zwei Brunnen, und zwar die Bohrungen 5 und 6, deshalb außer Betrieb genommen (vgl. Auflage 1.2.3.2), um jede auch nur denkbare Möglichkeit der Kontamination angesichts ihrer Nähe zum Hafengebiet auszuschließen. Die Außerbetriebnahme zu Lasten der Antragstellerin wurde ungeachtet des umweltrechtlich relevanten Verursacherprinzips verfügt, nach dessen Anwendung nicht auszuschließen wäre, dass nach dem Anstau der Saar infolge des Ausbaus zur Großschifffahrtsstraße mit Zuströmung von Saarinfiltrat zumindest zum Brunnen 5 gerechnet werden muss. Danach käme auch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Kostenträger der Folgemaßnahmen in Frage. Gleichwohl ist die Planfeststellungsbehörde zugunsten der Stadt A-Stadt vom Verursacherprinzip deshalb abgewichen, weil andernfalls langwierige Beweislastfragen und Streitigkeiten über die Quotelung für die Kostentragung der Ersatzbohrungen nicht auszuschließen gewesen wären. Als Folge der Verpflichtung zur Stilllegung ist die Antragstellerin - auf der Grundlage des mit der Stadt A-Stadt abgeschlossenen Vertrages - daher auch zur Kostenübernahme für die Ersatzbohrungen verpflichtet. Der Außerbetriebnahme der Bohrungen 5 und 6 korrespondiert damit die Verpflichtung zur Niederbringung zweier neuer Trinkwasserbohrungen außerhalb des Einflussbereichs des Hafens, und zwar in den Rodener Wiesen. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass nach den Festlegungen dieses Bescheides eine evtl. Verpflichtung der WSV, sich an den Kosten der hydrogeologischen Untersuchung, der Verlegung der Brunnen, des Beweissicherungsprogrammes und etwaiger Folgeleistungen zu beteiligen, nicht berührt werden.

Darüber hinaus wurde die Antragstellerin unter Auflage 1.2.1.7. verpflichtet, ein Beobachtungs- und Beweissicherungsprogramm hinsichtlich der Wassergüte für das zu schützende Wassergewinnungsgebiet durchzuführen. Zusätzlich wurde der Antragstellerin aufgegeben, die Überwachung der Grundwasserstände an näher bezeichneten Beobachtungsstellen durchzuführen (Auflage 1.2.1.8) und bestimmte Grenzwasserstände nicht zu unterschreiten. Dadurch ist gewährleistet, dass die Grundwasserscheide, zwischen Hafen und Saar einerseits und dem Einzugsbereich der Förderbrunnen 2, 3 und 4 der Stadtwerke A-Stadt andererseits, zum Schutz der Wasserversorgung nicht überschritten wird.

Als letzte Maßnahme zur Sicherung der Wasserversorgung für die Bevölkerung hat sich die Antragstellerin vertraglich gegenüber der Stadt A-Stadt verpflichtet, nötigenfalls die Installation einer zusätzlichen Trinkwasseraufbereitungsanlage für den Fall vorzunehmen, dass wider Erwarten dennoch eine Verschlechterung der Wassergüte infolge des Hafenbaus und Betriebs oder des Ausbaus der Saar eintreten sollte ..."

Nach Fertigstellung des Hafens und Stilllegung der Brunnen 5 und 6 errichtete die Beklagte im April 1988 in Abstimmung mit der Klägerin die neuen Brunnen 7 und 8. In der Folge kam es zu quantitativen und qualitativen Problemen hinsichtlich des im Wasserwerk A-Stadt-Ost geförderten Trinkwassers. Daraufhin durchgeführte Verhandlungen zwischen den Beteiligten blieben erfolglos. Die Klägerin holte bei der G einen Untersuchungsbericht vom 08.09.1999 über die hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich des Wasserwerks A-Stadt-Ost sowie einen Untersuchungsbericht vom 19.07.2001 über Grundwasserdargebot und -qualität im Bereich des Wasserwerks A-Stadt-Ost ein. In dem Gutachten 2001 ist zusammenfassend ausgeführt, die Situation des Wasserwerks A-Stadt-Ost habe sich durch den Einstau der Saar (weniger durch den Bau des Hafens, der in diesem Zusammenhang keine Rolle spiele) gravierend verschlechtert. Das vor dem Einstau verfügbare Dargebot von etwa 85 l/sec. habe sich auf nunmehr etwa 35 l/sec. reduziert. Zudem sei durch die Erweiterung des Wassergewinnungsgebiets in den südöstlichen Bereich der Rodener Wiesen (Brunnen 7 und 8) eine Grundwasserkontamination erfasst worden, bei der es sich aufgrund der stofflichen Zusammensetzung vermutlich um Abwässer aus undichten Kanalsystemen im Südteil der Ortschaft Roden handele. Unter Einschluss des Abwehrbetriebes an den Brunnen 1 und 2 belaufe sich das effektiv gewinnbare Grundwasserdargebot auf rund 40 l/sec. im Jahresdurchschnitt.

Am 27.12.2004 hat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Eigenbetriebes "Stadtwerke" der Kreisstadt A-Stadt vor dem Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung des Bestehens eines aus § 3 Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung vom 15.5.1986 herzuleitenden Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte erhoben und behauptet, ein durchschnittliches Wasserdargebot von 66 l/sec. stehe der Trinkwassergewinnung aus den Rodener Wiesen seit Jahren nicht mehr zur Verfügung. Vor dem Saarausbau und dem Hafenbau habe die mittlere tatsächliche Gesamtentnahme aus den Rodener Wiesen bei 48,6 l/sec. gelegen; zwischenzeitlich sei aus hydrogeologischen Gründen nur noch eine Förderung von etwa 35 l/sec. möglich, weswegen sie den an das Wasserwerk Ost angeschlossenen Stadtteilen zur Deckung des dortigen Trinkwasserbedarfs kontinuierlich zusätzlich Trinkwasser aus der Gewinnung des Wasserwerkes-West zuleiten müsse. Die hierdurch bedingten zusätzlichen Kosten der Trinkwasserversorgung stellten sich für sie als ein Schaden dar, dessen Nichteintritt die Beklagte vertraglich garantiert habe. Da dieser Schaden sich in Zukunft noch weiter entwickeln werde, derzeit also nicht vollständig beziffert werden könne, habe sie ein Interesse an der begehrten Feststellung. In § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages habe die Beklagte verschuldensunabhängig und als Gegenleistung dafür, dass die Klägerin ihre im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen gegen den Hafenausbau nicht weiter verfolgt habe, die Gewähr übernommen, dass das der Trinkwasserförderung dienende Wasserdargebot der Rodener Wiesen - wie in den in den Jahren 1985 und 1986 von den Gutachterbüros B und W erarbeiteten sachverständigen Stellungnahmen prognostiziert - auch nach dem Ausbau der Saar und der Anlegung des Hafens in einem Mindestumfang von 66 l/sec. dauerhaft erhalten bleibe. § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages sei eindeutig dahin zu verstehen, dass die Beklagte sich für den Fall, dass das Trinkwasserdargebot trotz der beiden gemäß § 1 des Vertrages auf ihre Kosten neu anzulegenden Brunnen eine durchschnittliche Gesamtwasserentnahme von 66 l/sec. nicht mehr erlauben würde, zum Ersatz der der Klägerin hieraus entstehenden Mehraufwendungen verpflichtet habe. Nachdem die gutachterliche Prognose sich zwischenzeitlich als unzutreffend erwiesen habe, sei die Beklagte der Klägerin vertraglich zum Schadensersatz verpflichtet. Dem stehe nicht entgegen, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine mittlere Entnahme von 66 l/sec. unter den zwischenzeitlichen Gegebenheiten aus hydrogeologischen Gründen nicht mehr erteilt würde, weil sich das Grundwasservorkommen bei einer solchen Fördermenge erschöpfen würde. Denn dies sei unmittelbare Folge des Hafen- beziehungsweise Saarausbaus.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz für die Aufwendungen zu leisten, die ihr dadurch entstanden sind und entstehen werden, dass im Wasserwerk A-Stadt-Ost (Rodener Wiesen) eine mittlere Gesamtwasserentnahme von 66 l/sec. nicht möglich ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dem Bestehen eines Feststellungsinteresses und dem behaupteten Anspruch entgegen gehalten, die Klägerin verfüge nicht einmal über eine wasserrechtliche Genehmigung, aus den Tiefbrunnen der Rodener Wiesen Grundwasser zur Trinkwassergewinnung zu fördern. Ihr stehe auch kein Anspruch auf Erteilung einer diesbezüglichen Genehmigung zu, schon gar nicht betreffend eine durchschnittliche Gesamtwasserentnahme von bis zu 66 l/sec.. Auch sei die Klägerin aus dem Vertrag, an dessen Abschluss sie selbst nicht beteiligt gewesen sei, nicht aktivlegitimiert, einen angeblichen Schaden einzuklagen. Materiell-rechtlich habe die Beklagte in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags bei an dem Willen der Vertragsschließenden orientierter interessengerechter Auslegung keine selbständige Garantie des Inhalts übernommen, dass der Klägerin ein Wasserdargebot im Umfang einer durchschnittlichen Gesamtwasserentnahme von 66 l/sec. auf Dauer zur Verfügung stehen werde. Es sei bereits fraglich, ob eine derartige Garantie überhaupt Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sein könne. Bei der Auslegung des Vertragsinhaltes seien die Erfolgsaussichten einer eventuellen Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses durch die Klägerin zu berücksichtigen. Mit einem Erfolg sei nicht zu rechnen gewesen, weil die Trinkwasserversorgung im Stadtgebiet nicht gefährdet worden sei. Der Vertrag habe lediglich eine zeitliche Verzögerung des Hafenbaus infolge letztlich nicht durchgreifender Einwendungen verhindern, nicht hingegen von der Rechtslage nicht gedeckte Ansprüche der Klägerin begründen sollen. Die Beklagte habe lediglich das Risiko übernommen, dass die Erfüllung der Aufgabe, die Trinkwasserversorgung im Stadtgebiet sicherzustellen, - entgegen der Prognose der Gutachterbüros B und W - gefährdet werde und damit gewährleistet, dass trotz der Herstellung des Hafens der Zufluss von Grundwasser in der für die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung erforderlichen Menge erhalten bleibe; das seien die 33,5 l/sec., die die Klägerin auch tatsächlich fördere und für die sie ein wasserrechtliches Privileg beantragt habe. Die Vertragsschließenden hätten bei Vertragsschluss irrig angenommen, eine Förderung von 66 l/sec. entspräche dem Trinkwasserbedarf und der zu erwartenden Genehmigungslage. Da sich beides als unrichtig erwiesen habe, könne die Beklagte an der " Gewähr " nicht festgehalten werden.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.4.2006 ergangenen Urteil - 11 K 103/04 - festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die Aufwendungen zu leisten, die dieser dadurch entstanden sind und entstehen werden, dass im Wasserwerk A-Stadt-Ost eine mittlere Gesamtwasserentnahme von 66 l/sec. nicht möglich ist. Gleichzeitig hat es die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

In den Urteilsgründen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klage zulässig sei. Der Verwaltungsrechtsweg sei mit Blick auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des zwischen den Beteiligten am 15.5.1986 geschlossenen Vertrages und die damit maßgebliche Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffnet und die Erhebung einer Feststellungsklage genüge unter den konkreten Gegebenheiten den Vorgaben des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Die Klage sei auch begründet. Die Aktivlegitimation der Klägerin leite sich aus § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages vom 15.5.1986, der die Stadt - Stadtwerke - als Begünstigte benennt, und dem Umstand her, dass die Klägerin zum 1.1.1989 infolge der Umwandlung des Eigenbetriebes Stadtwerke A-Stadt in die Stadtwerke A-Stadt GmbH Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Eigenbetriebs geworden sei und daher unter anderem dessen Rechte aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 15.5.1986 auf die Klägerin übergegangen seien. Der geltend gemachte Feststellungsanspruch finde seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages. Die dortige Formulierung, die Beklagte übernehme die Gewähr, dass die Brunnen 2-4 alt sowie 7 und 8 neu eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. erbringen, stelle sich bei interessengerechter Auslegung unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik, Vorgeschichte und Zweck der Vereinbarung als selbständiges Garantieversprechen dar, das sich dadurch auszeichne, dass der Garant die Gewähr für den Eintritt eines über die Pflicht zur vertragsmäßigen Herstellung hinausgehenden bestimmten Erfolges übernehme und damit im Fall des Nichteintritts dieses Erfolgs das Risiko eines eventuellen künftigen Schadens trage. Der Zweck des Garantieversprechens der Beklagten habe ausweislich der gemeinsamen Erklärung in der Präambel des Vertrags darin bestanden, die Befürchtung der Klägerin, dass die ihrer Zuständigkeit unterfallende Trinkwassergewinnung nachteilig beeinflusst werde, auszuräumen und die Klägerin - wie in § 15 des Vertrages geschehen - zum Verzicht auf ihre diesbezüglichen Einwendungen zu veranlassen. Eine solche Garantie könne im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages wirksam erklärt werden. Gründe für eine Nichtigkeit beziehungsweise die Annahme einer anfänglichen tatsächlichen Unmöglichkeit seien fallbezogen nicht erkennbar. Es sei anerkannt, dass der Schuldner, der eine Garantiehaftung übernommen habe, im Falle der objektiven Unmöglichkeit auf das positive Interesse hafte. Gegenteiliges ergebe sich vorliegend weder aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage noch aus der Ausschlusswirkung des § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, die sich auf schuldrechtliche Ansprüche aus einem begleitend zu einem Planfeststellungsverfahren geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht erstrecke. Der Garantiefall sei nach den überzeugenden Feststellungen und dem Untersuchungsbericht der G vom 8.9.1999 eingetreten, wobei dem Umstand, dass die Klägerin hinsichtlich der Grundwasserförderung aus den Rodener Wiesen über kein förmliches Wasserrecht verfüge, jedenfalls für die Frage der Schadenshaftung dem Grunde nach keine Bedeutung zukomme. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten habe sich auch bereits aktualisiert. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte aus § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages nach den Grundsätzen der Naturalrestitution zunächst verpflichtet sei, sicherzustellen, dass die garantierte Entnahmemenge erbracht werde. Denn die Beklagte bestreite jede Verpflichtung aus dem Garantieversprechen schon dem Grunde nach, weswegen die Klägerin auch ohne vorherige Setzung einer Frist nach Maßgabe des § 250 Abs. 1 BGB berechtigt sei, unmittelbar Schadensersatz in Geld zu fordern. Die Schadensersatzleistung führe auch nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerin, da sie ihren Rechtsgrund in der vertraglichen Garantie finde. Nach alledem stehe der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.

Das Urteil wurde der Beklagten am 15.5.2006 zugestellt.

Die Beklagte hat am 8.6.2006 Berufung eingelegt und diese nach gewährter Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 16.8.2006 am 16.8.2006 begründet.

Sie bezweifelt die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens, hält es jedenfalls für unbegründet und hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Einrede der Verjährung erhoben.

Es fehle bereits am Feststellungsinteresse der Klägerin. Hierzu hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hingewiesen, nach welcher ein Feststellungsinteresse hinsichtlich einer mit der Behauptung eines Vermögensschadens erhobenen Feststellungsklage nur im Falle der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestehe, die vorliegend nicht dargelegt sei. Die Beklagte meint weiter, dass der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungsklage der Zulässigkeit der erhobenen Klage ebenfalls entgegenstehe. Das Prozessrecht lasse eine Klage, deren Ziel sich in der Feststellung des Bestehens einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach erschöpfe, nicht zu. Vorliegend sei der Klägerin die kraft Gesetzes vorrangige Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage eröffnet, da die Klägerin ausweislich ihrer Ausführungen zur Höhe des Streitwertes konkrete Vorstellungen über die Höhe des behaupteten Schadens habe. Zwischen den Beteiligten bestehe kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Streitpunkt sei der Regelungsinhalt einer Vertragsbestimmung, der für sich genommen kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sei und daher nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne. Die strittige Frage des Vertragsinhalts gehöre zur Berechnung der Höhe des behaupteten Anspruchs und nicht schon zum Grund. Über die Auslegung des Vertrages könne daher nicht vorab in einer Art feststellendem Grundurteil entschieden werden, zumal weder die Beklagte noch die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 WHG habe, das Wasserdargebot im konkreten Einzugsgebiet zu benutzen oder es zu beeinflussen, beziehungsweise auch nur die tatsächliche Fähigkeit besitze, die Menge des allein von der Regenmenge, der Durchlässigkeit des Gesteins und dem eventuellen Vorhandensein einer Sperre im Untergrund abhängigen Grundwasserdargebots zu beeinflussen. Ausnahmen von der Subsidiarität der Feststellungsklage seien nur unter engen Voraussetzungen in Betracht zu ziehen, etwa wenn zwischen den Beteiligten eine einzige Vorfrage streitig ist oder die Forderung noch nicht fällig ist oder die Berechnung der Höhe der Forderung für die Beteiligten nur untergeordnete Bedeutung hat. Vorliegend seien indes fünf Vorfragen streitig, namentlich, ob § 3 Abs. 3 Satz 1 der Vertrages als selbständiges Garantieversprechen auszulegen sei, ob die Garantie bejahendenfalls ungeachtet denkbarer, aber unbeeinflussbarer äußerer Einflüsse auf Quantität und Qualität die dauerhafte Verfügbarkeit von 66 l/sec. zum Inhalt habe, ob der Garantiefall eingetreten sei und ob die vertragliche Vereinbarung eine eventuelle Ersatzpflicht unabhängig vom Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis betreffend die Förderung von 66 l/sec. und vom Bestehen eines diese Größenordnung erreichenden Bedarfs begründen könne. Die Komplexität der strittigen Fragen verbiete es, deren Klärung durch Erhebung einer von ihrer Konzeption her auf andere Fallgestaltungen zugeschnittenen Feststellungsklage herbeizuführen. Der Tenor des angefochtenen Urteils, in dem die Rede von Aufwendungen sei, die der Klägerin dadurch entstanden sind und entstehen werden, dass im Wasserwerk A-Stadt-Ost eine mittlere Gesamtwasserentnahme von 66 l/sec. nicht möglich sei, provoziere neuen Streit über den Inhalt der im Tenor gewählten Formulierung "dadurch" und verfehle daher den Zweck eines im Rahmen einer gestuften Leistungsklage ergehenden Grundurteils, durch welches vorab und rechtsmittelfähig darüber entschieden wird, ob der behauptete Anspruch dem Grunde nach besteht. Gegen die fallbezogene Zulässigkeit der Feststellungsklage spreche ferner, dass diese Klageform typischerweise dem Bürger die Klärung bestimmter Fragen im Verhältnis zu einem Hoheitsträger eröffnen solle, während vorliegend die Klägerin Rechtsnachfolger eines Hoheitsträgers sei und dessen hoheitliche Aufgaben ausübe, während die Beklagte eine juristische Person des Privatrechts sei.

In der Sache gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass das in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags bezeichnete Dargebot von 66 l/sec. nicht vorhanden sei. Gegen die Verfügbarkeit dieses Dargebots spreche nicht, dass die Klägerin behaupte, sie fördere selbst aus den Brunnen 3, 4 und 7 insgesamt nur 28,5/sec. Trinkwasser und die D entnehme dem Brunnen 2 weitere 2,8 l/sec. Wasser zu Kühlzwecken. Dass die Klägerin auf eine Wasserentnahme aus dem Brunnen 8 vollständig verzichte, weil dessen Wasser wohl infolge alter Bodenverunreinigungen im nahen Siedlungsbereich nicht keimfrei sei, könne ihr - der Beklagten - nicht angelastet werden. Hinsichtlich dieses Brunnens sei der Klägerin anlässlich seiner Herstellung eine bis zum 31.12.1989 befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von 20 l/sec. erteilt worden. Alle 8 Brunnen würden aus demselben Grundwasserstrom gespeist. Im B-Gutachten sei überzeugend dargelegt, dass die durchschnittliche Grundwasserneubildung im fraglichen Grundwassereinzugsgebiet abzüglich der Entnahme aus dem als Abwehrbrunnen betriebenen Brunnen 1 66 l/sec. betrage. Die Annahme, das verfügbare Wasserdargebot habe sich zwischenzeitlich infolge des Saarausbaus und der Hafenanlegung vermindert, könne nach den geologischen Verhältnissen nicht zutreffen. Zwischen dem Hafenbecken und der Saar einerseits und den Brunnen der Klägerin liege eine Höhensperre. Das Dargebot des die Brunnen 1 bis 8 speisenden Grundwasserstroms werde allein beeinflusst durch die Regenmenge und die Durchlässigkeit des Buntsandsteins. Der Wasserspiegel der Saar einschließlich des Hafenbeckens liege um 1,40 m über dem mittleren Wasserspiegel der Saar vor deren Ausbau. Diese Erhöhung schließe aus, dass dem Grundwasserstrom gegenüber der Zeit vor dem Ausbau eine Teilmenge an Grundwasser entzogen werde. Der an Brunnen 8 durchgeführte Pumpversuch von 1994 habe die Prognose des Büros B bestätigt, dass die geologisch vertretbare Entnahmemenge in den Brunnen 2 bis 4, 7 und 8 mindestens bei 66 l/sec. liege. Denn damals habe der Pegelstand bei "V 7" keine Überschreitung der durch die Grundwasserneubildung bedingten geologisch vertretbaren Entnahme angezeigt. Damit stehe fest, dass die Klägerin bis zu 66 l Grundwasser pro Sekunde fördern könne, so dass der Eintritt eines zum Ersatz verpflichtenden Schadens ausgeschlossen sei.

Würde man demgegenüber unterstellen, dass das B-Gutachten die geologischen Verhältnisse vor dem ersten Spatenstich zum Ausbau von Saar und Hafen unrichtig beschrieben habe, weil bereits damals nur eine mittlere Grundwasserentnahme von 30 bis 40 l/sec. möglich gewesen sei, so würde ebenfalls gelten, dass sich an den geologischen Verhältnissen, die die Menge des verfügbaren Grundwassers beeinflussen, durch die Herstellung des Hafens nichts nachteilig verändert habe. Unter dieser Prämisse würde die Klägerin eine Teilmenge an Wasserdargebot beanspruchen, die ihr nie zur Verfügung gestanden hätte.

Die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Auslegung der unter § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags getroffenen Vereinbarung als selbständige Beschaffungsgarantie entspreche im Übrigen nicht dem Willen der Vertragsschließenden zur Zeit des Vertragsschlusses. Durch die Vereinbarung habe zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass das verfügbare Wasserdargebot, das nach den gutachterlichen Berechnungen des Büros B mit 66 l/sec. veranschlagt worden sei, bei rechtmäßiger Benutzung durch die Klägerin infolge der Verwirklichung des Vorhabens nicht vermindert werde. Dass das Wort "Gewähr" nicht im Sinne einer Beschaffungsgarantie verstanden werden sollte, werde durch die beiden in genannter Vereinbarung geregelten Zusätze bestätigt, wonach die Stadtwerke nur nach Maßgabe der modellmäßigen Untersuchung gemäß dem B-Gutachten und der W und nach Maßgabe der noch ausstehenden wasserrechtlichen Genehmigung fördern dürften. Bei der Auslegung zu berücksichtigen sei ferner, dass die Vertragsfreiheit im öffentlichen Recht durch die Rechts- und Gesetzesbindung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und das Rechtsstaatsgebot begrenzt werde. Für den öffentlich-rechtlichen Vertrag verlange das Bundesverwaltungsgericht nicht nur in den gesetzlich fixierten Fällen des Erschließungsvertrags und des städtebaulichen Vertrags, sondern ausnahmslos, dass die vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein müssten. Vertragliche Gegenleistung der Klägerin sei das Versprechen gewesen, nicht gegen den Planfeststellungsbeschluss zu klagen. Den Umständen nach angemessen könne ein solches Versprechen nur sein, wenn die unterlassene Anfechtung materiell-rechtlich Aussicht auf Erfolg hätte haben können, vorliegend also nur, soweit das vor dem Hafenbau verfügbare Wasserdargebot durch die Verwirklichung des planfestzustellenden Vorhabens vermindert oder beseitigt worden sei. Des Weiteren werde die öffentlich-rechtliche Vertragsfreiheit durch die Gewährleistung der Trinkwasserversorgung eingeschränkt. Wehrfähig sei nur der maximale Trinkwasserbedarf. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Wasserverbrauch im Saarland infolge einer rückläufigen Bevölkerungszahl und effizienter Sparmaßnahmen durch neue Techniken allgemein rückläufig sei. Dies gelte auch hinsichtlich des Versorgungsgebietes der Klägerin. Damit sei das Versprechen, keine Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss zu erheben, nur bezüglich der Sicherung des tatsächlichen Trinkwasserbedarfs eine angemessene Gegenleistung. Zu berücksichtigen sei bei der Vertragsauslegung ferner, dass niemand Unmögliches rechtmäßig versprechen könne und dass die Beteiligten weder rechtlich noch tatsächlich Einfluss auf die das Dargebot beeinflussenden Umstände haben. Bei einer an § 133 BGB orientierten Vertragsauslegung habe die Beklagte gewährleistet, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens die bisher für die Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet vorhandenen Mengen Grundwasser nicht vermindert werden. Nur dieses Risiko habe die Klägerin gehabt. Nur das Risiko, dass das B-Gutachten in Bezug auf diese Prognose unzutreffend sein könnte, habe die Beklagte im Rahmen der Angemessenheit übernehmen können. Die Vertragsklausel sei auch unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, dass auf der einen Seite der zuständige Hoheitsträger in Ausübung einer Pflichtaufgabe gehandelt habe und auf der anderen Seite die Beklagte als sich wirtschaftlich betätigende Private.

Schließlich sei nicht zu verkennen, dass es eine Vielzahl anthropogener Einflüsse auf die Menge des im Grundwasserstrom fließenden Wassers gebe, die die Beklagte nicht beeinflussen und für die sie daher nicht verantwortlich gemacht werden könne. Zu denken sei etwa an die Verwirklichung von Bauleitplanungen der Stadt A-Stadt selbst, an Ab- oder Zuleitungen von Oberflächenwasser, an die Verwirklichung von Vorhaben im Einzugsbereich, die Benutzung des Grundwassers durch Dritte beispielsweise durch Entnahme, an Aufforstung oder Bepflanzung mit Verdunstungsfolge beziehungsweise an Abholzung oder sonstige Rodung mit Oberflächenabflussfolge. Die Beklagte habe ausschließlich durch die Verwirklichung des Hafenbeckens anthropogen beeinflussen können, was aber nicht geschehen sei, da durch diese Maßnahme das Wasserdargebot nicht verringert worden sei. Dass die Menge des Wasserdargebots vom Gutachter B anders als vom Gutachter G beziffert worden sei, sei Folge unterschiedlicher Prüfungsansätze. Das Vorliegen dieser beiden - zu unterschiedlichen Ergebnissen kommenden - seitens der Beteiligten eingeholten Gutachten könne die Notwendigkeit der Einholung einer sachverständigen Stellungnahme nicht entbehrlich machen. Sollte die Prognose von 66 l/sec. des Gutachters B nicht zutreffen, so fehle der Vertragsklausel die Geschäftsgrundlage und sie sei daher anzupassen.

Letztlich seien etwaige Ansprüche verjährt. Einschlägig seien die Verjährungsregeln bei werkvertraglichen Ansprüchen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.4.2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 11 K 103/04 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages ein selbständiges Garantieversprechen zum Inhalt habe und die Feststellung, dass der Garantiefall eingetreten sei, für zutreffend und meint, die Beklagte habe dem nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.

Insbesondere sei die erhobene Feststellungsklage zulässig, da eine allgemeine Leistungsklage der Klägerin nicht in zumindest gleichem Umfang und gleicher Effektivität Rechtsschutz bieten würde. Ein Vorrang der Leistungsklage scheide insbesondere aus, wenn der behauptete Leistungsanspruch insgesamt oder in Teilen nicht ohne Durchführung einer aufwändigen Begutachtung beziffert werden könne. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines subjektiv-öffentlichen Rechts sei statthafter Gegenstand einer Feststellungsklage. Nichts anderes gelte hinsichtlich vertraglich begründeter Ansprüche. Insoweit seien auch einzelne, sich aus einem umfassenden vertraglichen Regelungswerk ergebende Berechtigungen und Verpflichtungen einer selbständigen Feststellung zugänglich. Ihren Schaden sehe sie - so ihre zusammenfassenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - zum einen in den zusätzlichen Kosten infolge der Notwendigkeit, im Wasserwerk West gefördertes Grundwasser in das Versorgungsgebiet des Wasserwerkes Ost zu pumpen, und zum anderen darin, dass sie infolge der Mitbeanspruchung des im Wasserwerk West verfügbaren Grundwasserdargebots praktisch über keine Wasserreserve mehr verfüge und daher Aufwendungen zur Wiederherstellung einer Wasserreserve tätigen müsse.

Nicht nachvollziehbar sei die Kritik der Klägerin an der Verständlichkeit des Tenors, da dieser eindeutig besage, dass die Beklagte die Klägerin im Gewährleistungsfall so zu stellen habe, als ob der garantierte Erfolg eingetreten oder der Schaden nicht entstanden wäre. Die vertragliche Garantie sei nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Vertrags auch unabhängig von der wasserrechtlichen Genehmigungslage und unabhängig davon übernommen worden, ob die Beklagte die tatsächliche Fähigkeit habe, die Menge des Dargebots zu beeinflussen. Die Garantie gehe über die vertragliche Primärpflicht zur Errichtung der Brunnen 7 und 8 hinaus und begründe unabhängig hiervon eine verschuldens- und ursachenunabhängige Einstandsverpflichtung. Der diesbezüglichen überzeugenden Argumentation des Verwaltungsgerichts stünden die Grenzen der Vertragsfreiheit nicht entgegen. Insbesondere sei die Zusage einer Mengengarantie im Zusammenhang mit dem Saarausbau und der Errichtung des in das Gewinnungsgebiet einschneidenden Hafens sachgerecht und angemessen. Rechtlich sei insoweit maßgeblich, dass der Vertrag mangels eines hinsichtlich des konkreten Vertragsgegenstandes vorgegebenen Verhältnisses der Über- beziehungsweise Unterordnung koordinationsrechtlicher Natur sei, weswegen das Angemessenheitsgebot des § 56 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG keine Anwendung finde. Ebenso wenig finde hinsichtlich vertraglicher Vereinbarungen gleichgeordneter Träger öffentlicher Verwaltung eine allgemeine Angemessenheitskontrolle im Sinne absoluter Missbilligungsgrenzen statt. Gleichermaßen scheide die bei koordinationsrechtlichen Verträgen grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegend aus, da der Nichteintritt eines garantierten Erfolges die Geschäftsgrundlage eines selbständigen Garantievertrages nicht entfallen lasse, da sonst der Zweck einer derartigen Vereinbarung vereitelt würde. Im Übrigen seien vereinbarte Leistung und Gegenleistung auch der Sache nach angemessen. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Verpflichtung zur Sicherung der Trinkwasserversorgung berechtigte Einwendungen gegen den geplanten Hafenbau erhoben und auf die ihr diesbezüglich eröffnete Möglichkeit der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses nur verzichtet, weil die Beklagte die vertragliche Garantie übernommen hatte, dass die Förderungsmöglichkeit in den Rodener Wiesen durch den Saarausbau und den Hafenbau langfristig nicht beeinträchtigt werde. Hierdurch habe sichergestellt werden sollen, dass der seitens der Klägerin befürchtete Streit, ob eventuelle künftige Beeinträchtigungen der Grundwasserförderung durch den Saarausbau oder die Anlegung des Hafens bedingt sind, nicht auf dem Rücken der Klägerin ausgetragen werde. Dies sei der Beklagten auch vollumfänglich bewusst gewesen, als sie das Risiko ihrer Einstandspflicht übernommen habe. Ihre Behauptung, es sei schon aus geologischen Gründen ausgeschlossen, dass das Wasserdargebot durch den Saarausbau und die Anlegung des Hafens vermindert worden sei, sei haltlos und stehe insbesondere im Widerspruch zu den Gutachten B und G, die übereinstimmend davon ausgingen, dass die mögliche Gesamtentnahmemenge durch den Saarausbau verringert werde, wobei das Büro B lediglich den Umfang der Verringerung unterschätzt habe. Ein zusätzliches Sachverständigengutachten sei nicht erforderlich. Das vorliegende G-Gutachten, das zu einem zwischen der Klägerin und der Beklagten abgestimmten Untersuchungsauftrag erstellt worden sei, komme hinsichtlich aller klägerseits als angeblich noch offen angesprochenen Fragen zu einem eindeutigen und nachvollziehbaren Ergebnis. Dass das tatsächliche Wasserdargebot erheblich unterhalb von 66 l/sec. liege, könne im Übrigen schon mit Blick auf die aktuellen Fördermengen, die durchschnittlich weit unter 30 l /sec. lägen, nicht bezweifelt werden. Die Klägerin sei auf kontinuierliche Zuleitungen aus der Förderung des Wasserwerks West angewiesen, wodurch finanzielle Mehraufwendungen entstünden. So habe sie den betroffenen Stadtteilen 2003 14,4 l/sec., 2004 13,8 l/sec, 2005 14,7 l/sec. und 2006 15,1 l/sec. an Frischwasser zusätzlich zuführen müssen. Die These, das Wasserdargebot könne bereits vor dem Saarausbau und dem Hafenbau bei 30 bis 40 l/sec. gelegen haben, werde ohne Weiteres dadurch widerlegt, dass sich die mittlere Gesamtentnahme vor dem Saarausbau und dem Hafenbau auf 48,6 l/sec. belaufen habe, ohne dass das Vorkommen hierdurch überbewirtschaftet worden wäre. Die beklagtenseits angesprochenen qualitativen Probleme bei Förderungen aus den Brunnen 2 und 8 seien für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Relevanz. Eine Aufbereitung sei nur sinnvoll, wenn sich hierdurch der insgesamt zur Trinkwassergewinnung nutzbare Anteil der Wasserförderung überhaupt erhöhen ließe, was hingegen nur zu einem untergeordneten Anteil der Fall sei, da die Kapazität des Systems insgesamt, also unabhängig von der Verteilung der Förderung auf die einzelnen Brunnen, auf ca. 35 bis 40 l/sec. begrenzt sei. Die Entnahme von 3,8 l/sec. verunreinigten Wassers aus Brunnen 2, die zu Kühlzwecken genutzt würden, sei bereits in die Gesamtkapazität des Systems eingerechnet. Schließlich seien Einzelheiten der Berechnung der Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Die hier allein entscheidende Frage, ob das Wasserdargebot die Entnahme der garantierten Menge von 66 l/sec. noch ermögliche, sei eindeutig verneinend zu beantworten. Die Klägerin müsse Wasser aus anderen Gewinnungsgebieten zuführen, was unter anderem erhebliche Veränderungen in der Netzhydraulik erforderlich gemacht habe.

Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Beweisantrag der Beklagten,

zur Behauptung der Beklagten, dass die Brunnen 2 bis 4 alt und 7 und 8 neu weiterhin eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. erbringen, und zu der vorsorglichen Behauptung, dass durch den planfestgestellten Saar- und Hafenausbau diese mittlere Gesamtentnahmemenge nicht beeinflusst wurde, ein Sachverständigengutachten einzuholen, eine Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz zu dem Gutachten G einzuholen,

ist ohne Erfolg geblieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsunterlagen betreffend das Planfeststellungsverfahren (5 Ordner und 1 Heft); er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung muss in der Sache ohne Erfolg bleiben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage als zulässig und begründet erachtet.

I.

Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig.

Zutreffend ist insoweit im erstinstanzlichen Urteil im Einzelnen dargelegt, dass die Frage, ob der Klägerin aus § 3 Abs. 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 15.5.1986 dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zum Gegenstand hat, dass die Klägerin ferner im Sinne der genannten Vorschrift ein berechtigtes Interesse an der baldigen Klärung dieser Frage hat sowie dass ihrem Begehren die grundsätzlich durch § 43 Abs. 2 VwGO vorgegebene Subsidiarität der Feststellungsklage im Verhältnis unter anderem zur allgemeinen Leistungsklage fallbezogen nicht entgegensteht.

Die seitens der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch.

Das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zu fordernde Feststellungsinteresse liegt vor. Zwischen den Beteiligten besteht aufgrund des Vertrages ein Rechtsverhältnis, aus dem die Klägerin Ansprüche herleitet, die die Beklagte unter Anführung rechtlicher und tatsächlicher Gründe nachhaltig bestreitet. Für die Klägerin sind die behaupteten Ansprüche im Hinblick auf ihre Verpflichtung, die Trinkwasserversorgung in A-Stadt sicherzustellen, von zentraler Bedeutung, weswegen sie ein berechtigtes Interesse an der erstrebten baldigen Feststellung hat. Die Klägerin macht insoweit geltend, infolge der Nichtverfügbarkeit des vertraglich garantierten Dargebots müsse sie zusätzliche Aufwendungen tätigen, um die Trinkwasserversorgung der an das Wasserwerk Ost angeschlossenen Stadtteile sicherzustellen und um sich neue Wasserreserven, die sie in Trockenzeiten auch aus Gründen des Brandschutzes benötige, zu erschließen. Hinsichtlich der Jahre 2003 bis 2006 hat sie im Einzelnen aufgelistet, welche Mengen an Frischwasser aus dem Bereich des Wasserwerkes West dem Versorgungsgebiet Ost zugeführt worden sind. Die Bereitstellung und der Betrieb der hierfür notwendigen Infrastruktur machen - unbestritten - einen finanziellen Mehraufwand notwendig, der sich für die Klägerin - ungeachtet der Möglichkeit, die Mehraufwendungen auf die Wasserbezieher umzulegen - als Schaden darstellt. Damit ist zumindest die seitens der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 15.10.1992 - IX ZR 43/92 -, NJW 1993, 648 ff., und vom 24.1.2006 - XI ZR 384/03 -, BGHZ 166, 84 ff. m.w.N.) im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung im Falle behaupteter Vermögensschäden geforderte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts fallbezogen zu bejahen, so dass ein Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben ist. Daneben kommt es für die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage nicht darauf an, ob auch die behauptete Notwendigkeit, neue Wasserreserven zu erschließen, besteht und daher auch insoweit die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu bejahen ist. Diese Frage betrifft das Ausmaß des behaupteten Schadens. Der durch die Mehraufwendungen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung der an das Wasserwerk Ost angeschlossenen Stadtteile begründeten Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin über keine die Entnahme von 66 l/sec. genehmigende wasserrechtliche Erlaubnis verfügt. Dieser Aspekt vermag im Rahmen der an § 43 VwGO zu orientierenden Zulässigkeitsprüfung keine Rolle zu spielen.

Die Klägerin war unter den gegebenen Voraussetzungen nicht gehalten, ihr Begehren im Wege einer Leistungsklage zu verfolgen. In der Rechtsprechung ist in einschränkender Auslegung des § 43 Abs. 2 VwGO anerkannt, dass die Feststellungsklage durch die Leistungsklage nur dann ausgeschlossen wird, wenn durch diese Rechtsschutz in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreicht würde, was unter anderem verneint wird, wenn eine Leistungsklage bei einem sich entwickelnden Schaden nur zu einem Teil beziffert werden könnte beziehungsweise sich die Höhe des behaupteten Anspruchs derzeit noch nicht angeben lässt und daher das Bestehen des Anspruchs nur dem Grunde nach festgestellt werden soll. (BVerwG, Urteile vom 25.4.1996 -3 C 8/95-, NVwZ-RR 1998, 302 ff. = BayVBI 1997, 90 ff., und vom 5.12.2000 - 11 C 6/00 -, BVerwGE 112, 253 ff. = DVBl. 2001, 393 ff.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 43 Rdnr. 29) Vorliegend ist insoweit festzustellen, dass der angebliche Schaden - sollte er denn zu bejahen sein - noch in der Entwicklung begriffen wäre, so dass sich die Frage stellt, ob der behauptete Schadensersatzanspruch gerichtlicherseits im Falle einer Leistungsklage abschließend zuerkannt werden könnte. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob der Schadensausgleich bei Befassung mit der Frage der Schadenshöhe - immer unter der Voraussetzung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs - in Anknüpfung an einzelne Aufwendungen, die der Klägerin infolge der Dargebotsverminderung anlassbezogen entstanden sind oder im Bedarfsfall künftig entstehen werden, festzusetzen wäre und daher auf unabsehbare Zeit nicht abschließend beziffert werden könnte, oder ob der Klägerin für kontinuierliche, im langfristigen Jahresvergleich in etwa gleich bleibende zusätzliche Aufwendungen eine am durchschnittlichen Aufwand zu orientierende jährliche Schadensersatzpauschale zuzuerkennen wäre. Zwar könnte im letztgenannten Fall eine Leistungsklage auch für die Zukunft durchentschieden werden; allerdings ist jedenfalls nach derzeitiger Aktenlage nicht absehbar, ob eine so berechnete Schadensersatzpflicht zum Schadensausgleich geeignet wäre. Gerade in Anbetracht dieser Ungewissheiten und der Tatsache, dass die Klägerin auch kurzfristig immer wieder der Notwendigkeit zusätzlicher Investitionen ausgesetzt sein kann, hat diese ein nachhaltiges Interesse an der schnellen Klärung der Frage, ob ihr dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. In Fällen dieser Art, in denen ein berechtigtes Interesse an der isolierten Feststellung, dass der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist, geltend gemacht werden kann, steht der Grundsatz der Subsidiarität der Statthaftigkeit der Feststellungsklage nach der bereits zitieren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. (BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O.)

Zudem zeichnet die Fallgestaltung sich dadurch aus, dass die Beklagte zwar eine juristische Person des Privatrechts ist, deren Gesellschaftsanteile aber dem Saarland gehören und dass dieses durch den zuständigen Minister im Vorfeld des Vertragsschlusses unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Verwirklichung des Projekts ausdrücklich befürwortet hat, dass die Beklagte die von der Kreisstadt A-Stadt geforderte Zusage, eventuelle Folgekosten zu übernehmen, akzeptiert. (Schreiben des Ministers für Wirtschaft vom 21.11.1985, Bl. 774 der Planfeststellungsunterlagen) Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Beteiligten im Falle einer rechtskräftigen antragsgemäßen Feststellung bemüht sein werden, die Höhe des konkreten Schadens ohne erneute Zuhilfenahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu bestimmen beziehungsweise diesbezüglich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine angemessene einvernehmliche Regelung zu finden. Damit ist die Beschränkung auf eine Feststellungsklage sachdienlich, zumal die Beklagte selbst und der zuständige Minister im Vorfeld des Vertragsschlusses nicht in Abrede gestellt haben, dass die Kreisstadt A-Stadt ihre Einwendungen im Planfeststellungsverfahren in Ausübung berechtigter Interessen erhoben hat. (Schreiben der Beklagten vom 16.1.1986, Bl. 981 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben des Ministers für Umwelt an den Oberbürgermeister der Kreisstadt Saarlouis vom 3.12.1985, Bl. 902 der Planfeststellungsunterlagen) Gleichzeitig war auch der Stadt - wie die Präambel des Vertrages zum Ausdruck bringt - bewusst, dass das Hafenprojekt für die saarländische Wirtschaft und die wirtschaftliche Entwicklung des Saarlandes von hoher Wichtigkeit war. Die grundsätzliche Respektierung der gegenseitigen Interessen erscheint daher als gute Basis für eine verantwortungsvolle Regelung betreffend die Höhe eines eventuell bestehenden Schadensersatzanspruches.

Der weitere Einwand der Beklagten, das Prozessrecht sehe eine Klageart, die schon bei Klageerhebung darauf gerichtet ist, den Prozess mit einem Grundurteil abzuschließen, nicht vor, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Der Begriff des Grundurteils ist in § 111 VwGO dahingehend definiert, dass bei einer Leistungsklage, bei der ein Anspruch dem Grund und der Höhe nach streitig ist, durch Zwischenurteil vorab über den Grund entschieden werden kann. Dass die Verwaltungsgerichtsordnung im Falle einer Leistungsklage, bei der Grund und Höhe des Anspruchs streitig sind, die prozessuale Möglichkeit aufzeigt, vorab darüber zu entscheiden, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht, schließt indes nicht aus, dass eine Klage von vornherein mit dem Ziel erhoben wird, festzustellen, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht. So liegt der Fall hier. Die Klägerin will festgestellt haben, dass der zwischen den Beteiligten geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag eine Verpflichtung der Beklagten vorsieht, der Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen einen ihr entstehenden Schaden - vorliegend den Schaden, der ihr entsteht, weil die Förderkapazität des Wasserwerkes Ost unterhalb von 66 l/sec. liegt, - zu ersetzen. Eine auf eine solche Feststellung gerichtete Klage ist zulässig, wenn - wie vorliegend - hinsichtlich der angestrebten isolierten Feststellung ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden kann. Die Statthaftigkeit einer solchen Klage beurteilt sich ausschließlich nach § 43 VwGO. Auch das Bundesverwaltungsgericht hegt, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, keine Zweifel an der Zulässigkeit einer Klage, mit der die Feststellung, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, begehrt wird. (BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O.)

Zweifel an der Statthaftigkeit des verfahrensgegenständlichen Feststellungsbegehrens ergeben sich schließlich nicht daraus, dass dieses - wie die Beklagte meint - die Klärung nicht nur einer, sondern mehrerer Vorfragen der behaupteten Leistungspflicht zum Gegenstand habe und jedenfalls in Konstellationen dieser Art die in § 43 Abs. 2 VwGO vorgesehene Subsidiarität der Feststellungsklage einer einschränkenden Auslegung nicht zugänglich sei, da die Beklagte ansonsten im Falle einer späteren Leistungsklage der Gefahr ausgesetzt sein könnte, dass ihr Einwendungen gegen die Höhe der Schadensersatzpflicht mit der Begründung abgeschnitten würden, hierüber sei bereits rechtskräftig entschieden. Eine solche Gefahr ist nicht ersichtlich. Die mit der Klage erstrebte Feststellung weist hinsichtlich der Voraussetzungen eines stattgebenden Tenors keinerlei Besonderheiten auf. Die erhobene Feststellungsklage ist begründet, wenn für den geltend gemachten Anspruch eine Rechtsgrundlage existiert und deren tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidungserheblich ist daher der Inhalt der als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden Regelung des § 3 Abs. 3 des Vertrages sowie die Klärung der Frage, ob die vertraglich fixierten Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind. Damit ist nicht mehr oder weniger zu prüfen als im Rahmen einer Feststellungsklage typischerweise zu prüfen ist, nämlich das Vorhandensein einer Rechtsgrundlage und das Vorliegen von deren tatbestandlichen Voraussetzungen. Alle anderen zwischen den Beteiligten strittigen Punkte betreffen die Höhe eines eventuellen Schadensersatzanspruches und sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

II.

Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist begründet. Die diesbezüglichen rechtlichen und tatsächlichen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Aus dem Vortrag herzuleitende Schadensersatzansprüche sind nicht verjährt.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil mit überzeugender Begründung dargelegt, dass die Klägerin über die zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs notwendige Aktivlegitimation verfügt und dass § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages vom 15.5.1986 bei einer am Willen der Vertragsschließenden orientierten Auslegung dahingehend zu verstehen ist, dass die Beklagte eine selbständige Garantieerklärung des Inhalts abgegeben hat, dass die in den Rodener Wiesen gelegenen Brunnen 2 bis 4 alt sowie 7 und 8 neu auch nach Ausbau der Saar und Anlegung des Hafens noch eine Grundwasserförderung in Gestalt einer mittleren Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. zulassen, wofür die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Gegenzug in § 15 des Vertrages auf die weitere Geltendmachung ihrer gegen die Planfeststellung betreffend den Hafenbau erhobenen Einwendungen verzichtet sowie sich des Weiteren in § 14 des Vertrages bereit erklärt hat, der Beklagten zur Verwirklichung ihres Vorhabens benötigte städtische Grundstücke zu überlassen. Rechtsfolge dieser selbständigen Garantieerklärung sei - so das Verwaltungsgericht weiter -, dass die Beklagte der Klägerin, nachdem das verfügbare Grundwasserdargebot eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. nicht mehr zulasse, den der Klägerin hieraus erwachsenden Schaden zu ersetzen hat. Die diesbezügliche in sich schlüssige Argumentation des Verwaltungsgerichts stellt sich als Ergebnis einer umfassenden Würdigung des Vertragsinhaltes, der Vorgeschichte des Vertragsschlusses und der beiderseitigen Sichtweisen betreffend den mit dem Vertrag verfolgten Zweck dar. Die gegen diese Argumentation vorgebrachten Gegenvorstellungen der Beklagten überzeugen ebenso wenig wie der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Veranlassung zur Einholung einer amtlichen Auskunft oder eines Sachverständigengutachtens gibt.

1. Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit des Urteilstenors bestehen nicht.

Die Beklagte bemängelt mit ihrem oben bereits angesprochenen Vorbringen zu der Vielzahl der angeblich zur Entscheidung anstehenden Vorfragen inzident, dass der Feststellungsantrag und dem folgend der Tenor des erstinstanzlichen Urteils nicht hinreichend bestimmt seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils erschöpft sich inhaltlich in der Feststellung, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, was in den Entscheidungsgründen im Einzelnen damit begründet wird, dass die diesbezüglichen tatbestandlichen Voraussetzungen der als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 3 Abs. 3 des Vertrages vom 15.5.1986 erfüllt sind. Dazu, in welcher Höhe der Klägerin "dadurch" ein Schaden entstanden ist beziehungsweise entstehen wird, dass im Wasserwerk A-Stadt-Ost eine mittlere Entnahme von 66 l/sec. nicht möglich ist, äußert das Urteil sich nicht. Dies ist konsequent, weil die Klärung dieser Frage nicht Gegenstand der erhobenen Feststellungsklage ist. Insoweit kann daher keine Rede davon sein, dass aufgrund des Tenors weiterer Streit zwischen den Beteiligten vorprogrammiert sei. Sollten die Beteiligten weiter über das "dadurch" - also die Frage, in welcher Höhe der Klägerin infolge der Verringerung des Wasserdargebots ein Schaden entstanden ist - streiten, so allein deshalb, weil diese Frage das Ausmaß des behaupteten Schadens betrifft und daher auch im Falle eines antragsgemäßen rechtskräftigen Feststellungsurteils durch dieses nicht geklärt sein wird.

2. Auch die übrigen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.

2.1. In rechtlicher Hinsicht trägt die Beklagte zunächst vor, der in § 3 Abs. 3 des Vertrages gewählte Begriff der Gewähr habe nach dem damaligen Willen der Vertragsparteien keine selbständige Beschaffungsgarantie zum Gegenstand haben sollen. Es habe allein garantiert werden sollen, dass das verfügbare Dargebot, das von der Arbeitsgemeinschaft B/W mit 66 l/sec. veranschlagt worden sei, bei rechtmäßiger Benutzung durch die Klägerin infolge der Verwirklichung des Vorhabens nicht vermindert werde. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht an keiner Stelle seiner Entscheidung davon spricht, die Beklagte habe eine selbständige Beschaffungsgarantie übernommen, was in der Tat verfehlt wäre. Die Beklagte hat nicht garantiert, eine Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. auch künftig zu beschaffen, sondern im Vertrauen auf die gutachterliche Prognose der Arbeitsgemeinschaft B/W garantiert, dass das Grundwasservorkommen ausreiche, um trotz der damals bereits erkannten Einflüsse des Saarausbaus auf die verfügbare Grundwassermenge weiterhin eine mittlere Förderkapazität von 66 l/sec. sicherzustellen. Sie hat also das langfristige Vorhandensein - nicht die Beschaffung - eines bestimmten Grundwasserdargebots garantiert. Diesem Verständnis des Vertragsinhaltes entspricht die seitens der Beklagten selbst als richtig anerkannte Auslegung des Vertrages. So betont die Beklagte ausdrücklich, es habe allein garantiert werden sollen, dass das verfügbare Dargebot, das von der Arbeitsgemeinschaft B/W mit 66 l/sec. veranschlagt worden sei, bei rechtmäßiger Benutzung durch die Klägerin infolge der Verwirklichung des Vorhabens nicht vermindert werde. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht dem Vertrag entnommen. Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Beklagten bei Vertragsschluss sehr wohl bewusst war, dass sie durch die Unterzeichnung des Vertrages das Risiko einer Fehlprognose der Arbeitsgemeinschaft B/W übernommen hat, sich aus eigenen zeitnahen Äußerungen der Beklagten zweifelsfrei ergibt. So habe die Beklagte in ihrem an die Planfeststellungsbehörde gerichteten Schreiben vom 16.1.1986 unter anderem erklärt, dass das volle Risiko für den Fall, dass die Aussagen der Gutachter nicht in vollem Umfang zutreffen sollten, bei ihr liege, (vgl. Bl. 981 der Planfeststellungsunterlagen) und in ihrer Klageschrift vom 18.7.1988 im damaligen Verfahren 5 K 109/88 - also ebenfalls zeitnah - unter anderem ausgeführt, eine Mengengarantie hinsichtlich des insgesamt zu fördernden Grundwassers übernommen und bei möglicherweise auftretenden Schäden eines Beweislastumkehr akzeptiert zu haben. (vgl. Bl. 53 f. der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens) Einleitend zu ihren Ausführungen betreffend die Auswertung des Pumpversuches von 1994 hat die Beklagte erneut betont, für das Gesamtsystem der verbleibenden und der neuen Brunnen vertraglich eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. garantiert zu haben. (Auswertung des Pumpversuches von 1994, Hütte Bl. 322 d.A., S. 2)

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - und damit im Nachhinein - die Auffassung vertritt, die Übernahme einer selbständigen Garantie setze neben der Zusage, dass ein bestimmtes Dargebot verfügbar bleibe, ein gesondertes Versprechen, dies zu garantieren, voraus, das der vorliegenden Vereinbarung nicht zu entnehmen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Bezeichnung der Zusage als "Gewähr" und die Überschrift der Vertragsklausel, die diese als "Mengengarantie" bezeichnet, bereits für sich genommen und erst recht vor dem Hintergrund des damaligen Bestrebens der Klägerin, im Falle eines Schadenseintritts einen eindeutigen Ansprechpartner zu haben, deutlich zum Ausdruck bringen, dass die Beklagte sich - nach entsprechender Rückversicherung bei der Arbeitsgemeinschaft B/W - bereitgefunden hatte, hinsichtlich der seitens der Klägerin in Zweifel gezogenen dauerhaften Verfügbarkeit einer mittleren Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. eine selbständige Garantieerklärung abzugeben, also der Klägerin im Falle eines künftigen Minderdargebots entstehende Schäden zu regulieren.

Ein anderes Vertragsverständnis lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte meint, die Benutzung durch die Klägerin müsse nach dem Vertragstext rechtmäßig sein, und damit dem ihrerseits beanstandeten Fehlen einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser vertragsgestaltende Bedeutung beimessen will. Das Fehlen einer solchen Erlaubnis hat keinen Einfluss auf die inhaltliche Reichweite der Garantieerklärung. Dafür, dass das Vorliegen einer wasserrechtlichen Entnahmeerlaubnis Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen der Garantieerklärung sein soll, gibt § 3 Abs. 3 des Vertrages nämlich nichts her. Satz 1 formuliert die bedingungslose Gewähr einer Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec., wobei diese Erklärung im Lichte der nachfolgenden Sätze 2 und 3 zu sehen ist. Durch Satz 2 der Regelung haben die Stadtwerke (als Rechtsvorgängerin der Klägerin) sich verpflichtet, bei der Verteilung der Fördermengen auf die einzelnen Brunnen die Ergebnisse der Begutachtung durch die Arbeitsgemeinschaft B/W zu beachten. Die hierin liegende Bedingung für das Wirksamwerden der Garantie des Satzes 1 ist sinnvoll, da die Arbeitsgemeinschaft B/W ihre Prognose an bestimmte tatsächliche Gegebenheiten und die von ihnen ermittelte Kapazität der einzelnen zum Gesamtsystem gehörenden Brunnen geknüpft hat. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die von der Arbeitsgemeinschaft B/W vorgegebenen Fördermengen in den Folgejahren beachtet beziehungsweise bei Auftreten unerwarteter Schwierigkeiten in Absprache mit der Arbeitsgemeinschaft den veränderten Gegebenheiten angepasst wurden. Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte in ihren Ausführungen zur Auswertung des Pumpversuches von 1994 erwähnt, der "nunmehr" praktizierte Abwehrbetrieb stimme nicht mit den Empfehlungen des Büros B überein, weil dieses in einer Stellungnahme von August 1987 zum Schutz der Trinkwassergewinnung eine Fördermenge von 10 l/sec. im Brunnen 1 für erforderlich gehalten habe, während aktuell aus Brunnen 1 nur 5,1 l/sec. gefördert würden. (Auswertung des Pumpversuches von 1994, a.a.O., S. 6) Denn diese Verminderung um rund 50 % erklärt sich zwanglos daraus, dass sich das Wasserdargebot nach den Feststellungen des Büros G, die - wie noch aufgezeigt werden wird (S. 43 f. dieses Urteils) - uneingeschränkt überzeugen, um etwa die Hälfte verringert hat. Soweit es in Satz 3 der einschlägigen Vertragsregelung des Weiteren heißt, dass die Förderung im Übrigen nach Maßgabe der noch ausstehenden wasserrechtlichen Genehmigung erfolgt, bedeutet dies, dass die Klägerin eventuelle zusätzliche Vorgaben (Auflagen), mit denen in wasserrechtlichen Genehmigungsbescheiden grundsätzlich zu rechnen ist, ebenfalls zu beachten hat. Dieser Regelung kann nicht entnommen werden, dass die Wirksamkeit der Garantieerklärung das Vorhandensein einer wasserrechtlichen Genehmigung voraussetzt. Diese zu erteilen, lag allein in der Rechtsmacht der zuständigen Obersten Wasserbehörde. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass über einen Wasserrechtsantrag der Klägerin aus den sechziger Jahren zur Zeit des Vertragsschlusses noch nicht entschieden war, was heißt, das Saarland duldete die Wasserentnahmen seit Jahren, ohne die beantragte rechtliche Absicherung als notwendig zu erachten. Dies war der Beklagten bekannt. Vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, die Erteilung "der noch ausstehenden wasserrechtlichen Genehmigung" als tatbestandliche Voraussetzung der übernommenen Garantie in diese hinein zu interpretieren. Der alleinige Regelungsgehalt der ergänzenden Bezugnahme in Satz 3 auf die "noch ausstehende wasserrechtliche Genehmigung" ist demnach - wie ausgeführt - darin zu sehen, dass deutlich gemacht wurde, dass die Klägerin bei der Grundwasserförderung neben den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft B/W (Satz 2) auch eventuelle Auflagen eines künftigen Genehmigungsbescheides zu beachten haben wird. Damit gibt Satz 3 des § 3 Abs. 3 des Vertrages keine Veranlassung, die Vertragsauslegung durch das Verwaltungsgericht und dessen Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der vertraglich übernommenen Garantie erfüllt sind, in Frage zu stellen.

Ebenso wenig beinhaltet die Formulierung der Beklagten, es habe garantiert werden sollen, dass das verfügbare Dargebot, das von der Arbeitsgemeinschaft B/W mit 66 l/sec. veranschlagt worden sei, nicht vermindert werde, eine inhaltliche Abweichung von der überzeugenden Auslegung der Vereinbarung durch das Verwaltungsgericht. Dass das Grundwasservorkommen eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. nach dem Saarausbau und der Verlegung der Brunnen 5 und 6 zulasse und dass sich hieran nichts ändern werde, war unstreitig die Zukunftsprognose der Arbeitsgemeinschaft B/W und die Grundlage der in § 3 Abs. 3 des Vertrages vom 15.5.1986 getroffenen Vereinbarung.

Die Beklagte meint allerdings, bei der Auslegung des Regelungsgehalts des in genannter Vorschrift verwendeten Begriffs der Gewähr sei zu berücksichtigen, dass bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die vertraglich vereinbarte Leistung und die dafür zu erbringende Gegenleistung zueinander in einem Verhältnis der Angemessenheit stehen müssten und dass in diesem Zusammenhang die Frage, welche Erfolgsaussichten eine seitens der Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobene Klage gehabt hätte, eine entscheidende Rolle spiele. Maßgeblich sei insoweit, dass im Rahmen der Anfechtung nur die Ausschöpfung des tatsächlich vorhandenen Wasserdargebots zum Zweck der Deckung des tatsächlich vorhandenen Trinkwasserbedarfs als Belang hätte geltend gemacht werden können. Des Weiteren sei auch in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Klägerin seit Jahren über kein förmliches Recht zur Grundwasserentnahme verfüge. Diese Einwendungen führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Berufung.

Der zwischen der Kreisstadt A-Stadt - Stadtwerke - als Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag ist koordinationsrechtlicher Natur. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine juristische Person des öffentlichen Rechts war und die Beklagte eine privatrechtlich organisierte Kapitalgesellschaft ist. Allein maßgeblich ist, dass - wie vorliegend - hinsichtlich der vertraglichen Regelungsgegenstände kein Vertragspartner dem anderen übergeordnet ist. So betreffen die einzelnen Regelungen die Sicherung der Trinkwasserversorgung, den Trinkwasserschutz, die Landschaftspflege, insoweit jeweils einschließlich deren Finanzierung, die Veräußerung städtischer Grundstücke und den Verzicht auf Einwendungen gegen die beantragte Planfeststellung. Hinsichtlich keiner dieser Regelungsgegenstände hätte seitens einer Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei ein Verwaltungsakt erlassen werden können. Ist der Vertrag mithin koordinationsrechtlicher Natur, so scheidet eine unmittelbare Anwendung der für so genannte subordinationsrechtliche Verträge geltenden Vorschriften der §§ 55 und 56 SVwVfG aus. Während § 56 SVwVfG auf koordinationsrechtliche Verträge, die ausschließlich Fragen regeln, hinsichtlich derer die Vertragspartner - wie vorliegend - verfügungsbefugt sind, auch keine entsprechende Anwendung findet (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2005, § 56 Rdnr. 3) , ist § 55 SVwVfG entsprechend anwendbar, wenn die Beteiligten einer dem Subordinationsverhältnis vergleichbaren Gesetzesbindung unterliegen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 55 Rdnr. 5) , was aber hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden Vertragsinhalte nicht der Fall ist. Die Wirksamkeit des Vertrages richtet sich dem zufolge nach den allgemeinen Grundsätzen, die ihren Niederschlag in den §§ 59 Abs. 1 und 3, 60 und 62 SVwVfG gefunden haben. Gemessen hieran sind die vorliegend verfahrensgegenständlichen Vereinbarungen nicht zu beanstanden.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Präambel des Vertrages aufgezeigt, dass der Beklagten bewusst war, dass die seitens der Kreisstadt A-Stadt erhobenen Einwendungen betreffend die Gefährdung ihres Trinkwassergewinnungsgebietes Rodener Wiesen schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen aufgeworfen haben und demzufolge das Risiko einer Anfechtungsklage gegen den noch ausstehenden Planfeststellungsbeschluss und damit eine nicht absehbare zeitliche Verzögerung der Verwirklichung des Hafenprojekts nicht von der Hand zu weisen waren. Umgekehrt stellte die Kreisstadt A-Stadt nicht in Abrede, dass das Hafenprojekt für die weitere wirtschaftliche Entwicklung der Region von großer Wichtigkeit war. Dass die Kreisstadt A-Stadt in dieser Situation bereit war, ihre Bedenken zurückzustellen und seitens der Beklagten benötigte Grundstücke an diese zu veräußern, wenn die Beklagte sich unter anderem verpflichtet, auf eigene Kosten neue Brunnen niederzubringen, unter bestimmten Voraussetzungen die Folgekosten einer Minderung von Qualität und Quantität des Trinkwassers zu tragen und eine zweckgebundene Ausgleichszahlung für Maßnahmen des Landschaftsschutzes zu leisten, bewegt sich ebenso im Rahmen der zulässigen Disposition des Verfügungsberechtigten wie die Entscheidung der Beklagten, zur Vermeidung einer zeitlichen Verzögerung ihres Hafenprojekts auf die Forderungen des Kreisstadt A-Stadt einzugehen. Dabei handelte die Beklagte zwar im Vertrauen auf die Richtigkeit der gutachterlichen Prognose der Arbeitsgemeinschaft B/W; ihr war aber durchaus bewusst, dass sie das wirtschaftliche Risiko einer gutachterlichen Fehleinschätzung übernahm. Auch dies hat das Verwaltungsgericht - wie bereits aufgezeigt - ausführlich dargelegt. Bestätigt wird dies im Übrigen dadurch, dass die Beklagte im Vorfeld des Vertragsschlusses - im Ergebnis allerdings ohne Erfolg - nachhaltig bemüht war, die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, unter deren Verantwortung der Saarausbau erfolgte, zu einer Zusage ihrer Beteiligung an entstehenden Kosten zu bewegen beziehungsweise die Landesregierung zu veranlassen, entsprechend auf die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes einzuwirken. (Schreiben der Beklagten vom 9.7.1985 an den Minister für Umwelt, Bl. 349 der Planfeststellungsunterlagen; Vermerk der Beklagten vom 26.7.1985, Bl. 403 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten vom 29.7.1985 an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest, Bl. 411 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten vom 22.8.1985 an den Minister für Umwelt, Bl. 418 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten vom 11.10.1985 an den Minister für Umwelt, Bl. 589 der Planfeststellungsunterlagen; Vermerk der Beklagten vom 18.11.1985, Bl. 770 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten vom 18.11.1985 an den Minister für Umwelt, Bl. 772 der Planfeststellungsunterlagen; Vermerk der Beklagten vom 21.11.1985, Bl. 781 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten an den Minister für Umwelt vom 16.12.1985, Bl. 916 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest an den Minister für Umwelt vom 23.1.1986, Bl. 995 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest vom 26.2.1986, Bl. 1139 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten an den Minister für Umwelt vom 7.3.1986, Bl. 1226 der Planfeststellungsunterlagen) Dass die Beklagte den Vertrag schließlich doch ohne entsprechende Zusage der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterzeichnet hat, ist von ihr selbst zu verantworten.

Nach alledem stehen vertragliche Leistung und Gegenleistung durchaus in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Unerheblich ist, welche Erfolgsaussichten eine eventuelle Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss gehabt hätte. Die Beklagte hat sich damals aus Gründen der Zeitersparnis entschieden, es hinsichtlich dieser Frage nicht auf eine gerichtliche Klärung zu ihren Gunsten ankommen zu lassen. Insoweit ergibt sich aus den Planfeststellungsunterlagen eindeutig, dass sowohl die Beklagte als auch die Landesregierung die Verwirklichung des Hafenprojekts als außerordentlich dringlich erachteten und daher eine zeitliche Verzögerung durch eine gerichtliche Überprüfung unbedingt vermeiden wollten. (Schreiben des Ministers für Wirtschaft an den Minister für Umwelt vom 25.6.1985, Bl. 320 f. der Planfeststellungsunterlagen, und vom 17.7.1985, Bl. 366 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten an den Minister für Umwelt vom 9.9.1985, Bl. 487 der Planfeststellungsunterlagen, und vom 7.10.1985, Bl. 599 der Planfeststellungsunterlagen; Vermerk der Beklagten vom 14.11.1985, Bl. 755 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben des Ministers für Wirtschaft an die Beklagte vom 21.11.1985, Bl. 774 der Planfeststellungsunterlagen; Anordnung des Ministers für Umwelt an den Leiter des Landesamtes für Umweltschutz vom 4.2.1986, Bl. 1023 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten an den Minister für Umwelt vom 3.3.1986, Bl. 1147 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten an das Landesamt für Umweltschutz vom 21.4.1986, Bl. 1310 der Planfeststellungsunterlagen; Anordnung des Ministers für Umwelt an den Leiter des Landesamtes für Umweltschutz vom 6.5.1986, Bl. 1333 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben des Ministers für Umwelt an die Beklagte vom 7.5.1986, Bl. 1346 der Planfeststellungsunterlagen; Vermerk des Landesamtes für Umweltschutz vom 28.4.1986, Bl. 1387 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten an den Minister für Umwelt vom 5.6.1986, Bl. 1484 der Planfeststellungsunterlagen; behördeninternes Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 19.6.1986, Bl. 1505 der Planfeststellungsunterlagen) Mithin kann die Beklagte ihre Garantieerklärung nicht im Nachhinein unter Behauptung mangelnder Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage der Klägerin relativieren. Es kommt daher weder darauf an, was im Einzelnen die Klägerin im Rahmen einer solchen Anfechtung an Belangen hätte geltend machen können, noch spielt in diesem Zusammenhang eine Rolle, dass der Klägerin behördlicherseits aus nach Aktenlage nicht nachvollziehbaren Gründen kein förmliches Recht zur Grundwasserentnahme erteilt war.

2.2. In tatsächlicher Hinsicht behauptet die Beklagte, das Grundwasserdargebot sei durch den Saaranstau und den Bau des Hafens nicht verringert worden, weil die für die Grundwasserneubildung maßgeblichen Faktoren - dies seien die Regenmenge, die Durchlässigkeit des Gesteins und das Vorhandensein einer Sperre im Untergrund - nicht beeinflusst worden seien. Wenn also vor Durchführung der genannten Maßnahmen 66 l/sec. verfügbar gewesen seien, so sei dieses Dargebot auch heute noch vorhanden. Diese Argumentation greift nicht. Der Garantiefall ist eingetreten. Die aufgeworfenen Fragen sind sachverständig geklärt. Der beklagtenseits beantragten Einholung einer amtlichen Auskunft und/oder eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht.

2.2.1. Mit der Frage des Einflusses des Anstaus der Saar und der Anlegung des Hafens auf das Grundwasservorkommen in den Rodener Wiesen haben sich fallbezogen prognostisch 1985 und 1986 die Arbeitsgemeinschaft B/W und - nach Verwirklichung des Saarausbaus und der Anlegung des Hafens - in den Jahren 1999 und 2001 das Büro G befasst. Die Gutachter gehen in ihren sachverständigen Stellungnahmen einvernehmlich davon aus, dass der Anstau der Saar eine Verringerung des Grundwasservorkommens bewirken wird beziehungsweise bewirkt hat.

Die Arbeitsgemeinschaft B/W hat hierzu im Juni 1985 ausgeführt, der Saaranstau sei mit Blick auf die Wassergewinnung ein relevanter Einflussfaktor. Sie prognostizierte eine Änderung der Vorflutverhältnisse mit der Folge, dass zumindest aus Brunnen 5 eingesickertes Saarwasser gefördert würde. Eine Aufhöhung der Grundwasserstände sei zu erwarten und es würden sich daher deutlich größere Wassermengen als bisher in die Entwässerungsgräben hochdrücken und von diesen zum saarnahen Pumpwerk abgeführt werden. Dieses Wasser werde der Trinkwasserversorgung aus ihrem unmittelbaren Zustrombereich entzogen, was zu einer Ausdehnung des Zustrombereichs in Richtung Prims, Ellbach und Saar und damit zu einer wesentlichen Verschlechterung der Entnahmemöglichkeiten für die bestehenden Brunnen führen werde. So werde beispielsweise ein Teil des durch Versickerungen aus dem Abwasserkanal der D qualitativ minderwertigen Grundwassers zu Brunnen 5 fließen anstatt wie bisher in die Saar. Eine Gesamtwasserentnahme von 70 l/sec., die bei natürlichem Saarwasserstand ohne Weiteres möglich sei, werde nach dem Anstau zur Folge haben, dass Brunnen 5 Wasser aus der Saar und Brunnen 6 Wasser aus der Prims ziehen wird. Die Verlegung dieser Brunnen in größere Entfernung zu genannten Vorflutern sei daher sowohl unter qualitativen sowie auch unter quantitativen Gesichtspunkten angezeigt. (AG B/W, Erste Untersuchungsphase vom Juli 1985, S. 1 f., 11 f., 16; vgl. auch Bericht Zweite Untersuchungsphase vom Februar 1986, S. 2, 16 f., 28, 39) Die Anlegung des Hafens werde das Grundwasservorkommen jedenfalls unter der Prämisse der Verlegung von Brunnen 5 und 6 nicht weiter vermindern. (AG B/W, Bericht Erste Untersuchungsphase, S. 14 f.) Ohne Saarausbau sei eine mögliche Gesamtentnahmemenge von 87 l/sec. verfügbar. (AG B/W, Bericht Zusatzvarianten zur Ersten Untersuchungsphase vom Juli 1985, S. 3) Zusammenfassend heißt es, infolge des Saaranstaus ergebe sich unter der Prämisse, dass die bestehenden Erweiterungsmöglichkeiten der Wassergewinnung durch Einrichtung zusätzlicher Brunnen (Ersatzbrunnen für die Brunnen 5 und 6) in den Rodener Wiesen genutzt würden, eine Reduzierung der maximal möglichen Förderleistung um ca. 17 l/sec.. (AG B/W, Bericht Zusatzvarianten, S. 2 und 6)

Im Februar 1986 bekräftigte die AG B/W nach Abschluss der zweiten Untersuchungsphase, die der weiteren Ausdifferenzierung des Untersuchungsmodells auf der Grundlage erweiterter Daten diente, dass sich die bisherigen Ergebnisse weitgehend bestätigt hätten. Hinsichtlich des Wasserdargebots habe sich nach Durchführung eines Großpumpversuchs und Anpassung des Modellsystems eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. statt der bisher prognostizierten 70 l /sec. ergeben. (AG B/W, Bericht Zweite Untersuchungsphase vom Februar 1986, S. 5, 15, 26) Diese Förderkapazität reiche aus, um den für das Versorgungsgebiet prognostizierten Wasserbedarf bis ins Jahr 2000 zu decken. Soweit für die Folgezeit ein höherer Bedarf erwartet werde, müssten zusätzliche Möglichkeiten der Wassergewinnung erschlossen werden. (AG B/W, Bericht Zweite Untersuchungsphase, S. 4, 26)

Das G-Gutachten vom 22.10.1999 setzt sich eingehend mit der Begutachtung der Einflüsse von Saarausbau und Hafenbau durch die Arbeitsgemeinschaft B/W auseinander und überprüft diese Einflüsse anhand der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse. Es bestätigt, dass der Anstau der Saar dazu geführt hat, dass vom Fluss her Wasser in den Grundwasserkörper hineingedrückt wird, dies eine Verschiebung der Grenze des Anströmbereichs in Richtung Saar und Prims zur Folge hat und es daher zur Erhaltung der Förderkapazität sachgerecht war, die saarnahen Brunnen 5 und 6 ins Hinterland zu verlegen. Zutreffend sei ferner, dass sich infolge eines Anstaus die Grundwasserstände generell erheblich erhöhen und damit ein großer Teil des potentiell gewinnbaren Grundwassers über das Entwässerungssystem in den Rodener Wiesen verloren geht. Die Arbeitsgemeinschaft B/W habe diese Zusammenhänge erkannt und unter den damaligen Erkenntnismöglichkeiten zutreffend gewürdigt. Problematisch sei, dass eine Steigerung der mittleren Gesamtförderrate von 50 l/sec. auf 66 l/sec. für möglich gehalten und empfohlen worden sei. (G, Untersuchungsbericht vom 22.10.1999, S. 21, 24, 33, 36) Bei dieser Einschätzung sei nicht berücksichtigt worden, dass - wie man heute wisse - ein ansonsten funktionsfähiges Grundwassermodell unter der vorliegend relevanten Voraussetzung klüftigen Felsgesteins nicht aussagefähig sein müsse. Auch sei Mitte der 80er Jahre nicht vorhersehbar gewesen, dass Anfang der 90er Jahre eine erkennbare Klimaerwärmung mit mehreren aufeinanderfolgenden Trockenjahren einsetzen würde. Schließlich habe man in den ersten Jahren, in denen man natürliche Abläufe anhand von Grundwassermodellen nachzuvollziehen versuchte, deren prozentuale Fehleranfälligkeit unterschätzt. (G, a.a.O., S. 14, 20, 25 f., 26 f., 29, 30, 32, 36)

Im G-Gutachten vom 19.7.2001 wurde sodann unter Auswertung der seit 1985 - im Rahmen des im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Beweissicherungsprogramms - gesammelten hydrologischen und hydrochemischen Daten ermittelt, wie sich die künftige Förderbarkeit von qualitativ hochwertigem Grundwasser im Bereich des Wasserwerkes Ost darstellt. Dabei wurde anhand von Pegelmessungen zunächst untersucht, ob die Wasserentnahmen seitens der D und der F Einfluss auf das dem Wasserwerk Ost zur Verfügung stehende Wasserdargebot haben und erläutert, warum ein solcher Zusammenhang nicht nachweisbar sei. (G, Gutachten 2001, S. 10 f.) Aus Sicht des Senats bestätigt eine Mengenbetrachtung dieses Ergebnis: Zwar haben die F ihre Entnahme im Betrachtungszeitraum von 1978 bis 1999 ab 1993 auf 63.000 m³ pro Monat (24,3 l/sec.) im Jahr 1999 gesteigert, andererseits hat die D ihre Entnahme seit 1997 auf 80.000 m³ pro Monat (30,83 l/sec.) gesenkt, so dass beide Werke gemeinsam Ende der 90er Jahre mit 143.000 m³ pro Monat (55,17 l/sec.) nicht signifikant mehr Grundwasser als im langjährigen Jahresmittel von 1978 bis 1999, das bei 140.000 m³ pro Monat (54,01 l/sec.) lag, gefördert haben. Dieser Vergleich spricht ebenfalls gegen die Annahme, dass das dem Wasserwerk zur Verfügung stehende Grundwasser durch die Werksentnahmen spürbar vermindert worden sein könnte. Der Rückgang der Förderung von 125.000 m³ pro Monat (48,22 l/sec.) zu Beginn des Betrachtungszeitraumes auf 88.000 m³ pro Monat Ende 1999 (33,95 l/sec.) (G, 2001, S. 7 f.) muss daher andere Ursachen haben.

Hinsichtlich des Einflusses des Saaranstaus auf die Verhältnisse in dem im Buntsandstein befindlichen Grundwasservorkommen wird in dem Gutachten von 2001 weiter dargelegt, dass der Saaranstau ausweislich der vorgenommenen Messungen zu grundlegenden Veränderungen der Strömungsbedingungen geführt habe. So seien die Potentialdifferenzen zwischen den vorfluternahen Pegeln V 07 und BK 14a und den weiter im Landesinneren gelegenen Messstellen V 22 und V 26 von ursprünglich 2,0 bis 2,2 m nach Abschluss der Baumaßnahmen auf Werte zwischen 1,0 und 1,2 zusammengeschrumpft. Faktisch bedeute dies eine Halbierung des Strömungsgradienten und somit eine Reduzierung des verfügbaren Wasserdargebotes um ca. 50 %. Das Wasserdargebot sei nämlich das Produkt aus der Breite des Einzugsgebiets (Rodener Wiesen), der Transmissivität (Durchlässigkeit) des Grundwasserleiters und dem Strömungsgradienten. Da es sich bei den beiden erstgenannten Faktoren um unveränderliche Randbedingungen handele, führe die durch den Saaranstau bewirkte künstliche Reduzierung des Strömungsgradienten zu einer entsprechenden Verminderung des Wasserdargebots. (G 2001, S. 18 f., 38, 44) Diese auf einer Auswertung der langjährigen Messungen basierenden Darlegungen sind in sich schlüssig und überzeugen uneingeschränkt. Die weitere Datenauswertung - so das Büro G - spreche dafür, dass ein Teil der - infolge der durch den Saarausbau nicht beeinflussten Niederschlagsmengen grundsätzlich gleich gebliebenen - Grundwassermenge aus dem Buntsandstein artesisch in den oberflächennahen quartären Grundwasserleiter aufsteige, von dort in das Entwässerungssystem der Rodener Wiesen gelange und damit letztendlich in die angrenzenden Vorfluter abfließe. (G 2001, S. 19 f., 25 f., 38, 44) Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass die Trennschicht zwischen Buntsandstein und Quartär - nicht wie in den 80er Jahren angenommen - durchgängig in der Fläche hydraulisch wirksam sei. Die Strömungsverhältnisse im Buntsandstein-Aquifer ließen deutlich erkennen, dass diesem südöstlich des neuen Hafenbeckens Grundwasser an Stellen entzogen wird, an denen es keine Wassergewinnungsbrunnen gibt. Mithin müsse es zwischen beiden Schichten eine oder mehrere durchlässige Stellen geben, was einen weiteren Verlust an Grundwasser im bewirtschafteten Buntsandstein-Aquifer zur Folge habe. (G 2001, S. 21 ff., 39, 44) Auch diese detailliert beschriebenen Zusammenhänge erklären nachvollziehbar die Verminderung des verfügbaren Trinkwasserdargebots. Schließlich sei durch die Erweiterung des Wassergewinnungsgebietes durch Neubau der Brunnen 7 und 8 eine Nitrat-Kontamination erfasst, was ein zusätzliches qualitatives Problem für die Trinkwassergewinnung bedeute, das ohne den Ausbau der Saar nicht aufgetreten wäre. (G 2001, S. 39 f., 44) Ausweislich der durchgeführten Berechnungen ergebe sich ein verfügbares mittleres Grundwasserdargebot von 35,3 l/sec. (vor dem Saaranstau noch ca. 85 l/sec.), was der durchschnittlichen Förderungsleistung der Jahre 1994 bis 1999 entspreche. Die Kapazitätsgrenze des Grundwassersystems sei 1993 erkennbar geworden, als von Juli bis November nach niederschlagsarmen Sommermonaten durchschnittlich 43,9 l/sec. gefördert und hierbei bedenklich niedrige Grundwasserpotentiale an den saarnahen Pegeln V 25 und V 41 bedingt worden seien. Durch die damals herrschenden Bedingungen sei die maximale Grundwasserentnahme, mit der das System für einige Monate, aber nicht dauerhaft beaufschlagt werden dürfe, eindeutig auf 44 l/sec. definiert. Der 1994 durchgeführte Pumpversuch sei daher nicht notwendig gewesen. Die 1985 noch für möglich gehaltene mittlere Grundwasserentnahme von 66 l/sec. sei nach heutigem Kenntnisstand eindeutig überhöht und führe unweigerlich zu einer Überbewirtschaftung des Grundwasserhaushaltes. (G 2001, S. 40, 44)

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass alle vorliegenden Gutachten überzeugend belegen, dass der Anstau der Saar das für die Trinkwassergewinnung verfügbare Wasserdargebot deutlich vermindert hat. Die gutachterlichen Einschätzungen unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Intensität des Einflusses des Saarausbaus. Hinsichtlich der von der Arbeitsgemeinschaft B/W vorhergesagten Absenkung von ca. 87 l/sec. auf durchschnittlich 66 l/sec. ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Prognose handelt, hinsichtlich deren Prognosegrundlagen das Büro G in mehrfacher Hinsicht aufgrund zwischenzeitlicher neuer Erkenntnisse Zweifel an deren sachlicher Berechtigung aufgezeigt hat. Demgegenüber beruhen die Berechnungen des Büros G auf der Auswertung einer Vielzahl von Messungen, die seit 1985 kontinuierlich durchgeführt und deren Ergebnisse aufgezeichnet wurden. Damit lag deren Begutachtung abgesehen vom zwischenzeitlichen wissenschaftlichen Fortschritt betreffend die Erstellung und Auswertung von Grundwassermodellen eine ungleich größere und weitaus differenziertere Datenbasis zugrunde. Vertritt man bei dieser Sachlage - wie vorliegend die Beklagte - die Auffassung, dass die seitens der Arbeitsgemeinschaft B/W erstellte Prognose das tatsächlich verfügbare Wasserdargebot zutreffend beziffert habe, während das Büro G das tatsächlich vorhandene Wasserdargebot fälschlicherweise viel zu niedrig berechnet habe, so muss man argumentativ aufzeigen, wo die Fehlerquellen der G-Begutachtung liegen könnten. Denn wie ausgeführt gehen beide Büros einvernehmlich und überzeugend von einer Absenkung des Grundwasserdargebots aus; allein die Bezifferung des Verlustes variiert, wobei unbestreitbar ist, dass die Arbeitsgemeinschaft B/W 1985/1986 über vergleichsweise sehr wenig Datenmaterial verfügte und gehalten war, auf dessen Grundlage eine Prognose über die künftige Entwicklung anzustellen, während das Büro G seine Begutachtung rückblickend auf eine Vielzahl von Messungen und Grundwasserbeobachtungen, die über einen Zeitraum von eineinhalb Jahrzehnten nach dem Saarausbau angesammelt wurden, stützen kann.

2.2.2. Zweifel an der sachlichen Berechtigung des Ergebnisses der seitens des Büros G durchgeführten Untersuchungen, die die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.

Zunächst beanstandet die Beklagte, dass das Büro G keine eigenen Ermittlungen angestellt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass zu grundlegenden eigenen Ermittlungen keine Veranlassung bestand. So ging der Gutachterauftrag 1999 ausweislich der Vorbemerkungen des Gutachterbüros dahin, "den in zwei Aktenordnern dokumentierten Kenntnisstand über die hydrogeologischen Bedingungen im Umfeld des Wasserwerkes A-Stadt-Ost zu sichten, zusammenzufassen und zu kommentieren." Der Gutachterauftrag betreffend das 2001 erstellte Gutachten hat zum Gegenstand, die im Rahmen des Beweissicherungsprogramms seit 1985 "gesammelten Daten zu sichten, zu bewerten und daraus Schlussfolgerungen hinsichtlich der zukünftigen Förderbarkeit von qualitativ hochwertigem Grundwasser im Bereich des Wasserwerks abzuleiten." Die hierzu erforderlichen hydrologischen und hydrochemischen Daten sind dem Gutachterbüro seitens des Landesamtes für Umweltschutz zur Auswertung überlassen worden. Unstreitig war auch die Beklagte in die Abstimmung der Gutachteraufträge eingebunden gewesen. Die Beklagte verkennt, dass angesichts des umfangreichen Datenmaterials keine Veranlassung zu eigenen Messungen bestand, zumal eigene Messungen zur Zeit der Gutachtenerstellung den damals seit rund 15 Jahren gesammelten Datenbestand in keinster Weise hätten ersetzen können. Zudem würden genau diese Daten des Landesamtes für Umweltschutz im Falle eines gerichtlich veranlassten Gutachtens - auch aus Sicht der Beklagten (vgl. deren Schriftsatz vom 16.8.2006, S. 7) - erneut zur Auswertung anstehen. Hierzu bestünde indes nur Veranlassung bei Zweifeln an der fachlichen Richtigkeit der vorliegenden Begutachtungen. Derartige Zweifel sind allerdings weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

So trifft nicht zu, dass das Büro G die geologischen Verhältnisse in den Rodener Wiesen keiner Überprüfung unterzogen habe. Zu dieser Problematik finden sich im Gutachten 2001 unter der Überschrift "Hydrogeologische, geografische und klimatische Standortfaktoren" sowie in verschiedenen Unterpunkten des folgenden Kapitels (G 2001, Kapitel 3, S. 5-10, und Kapitel 4.1.4 bis 4.1.10, S. 13-26) ebenso wie bereits im Gutachten 1999 (G, Gutachten 1999, S. 13 f.) ausführliche und im Einzelnen nachvollziehbare Darlegungen.

Soweit die Beklagte weiter behauptet, die G-Gutachten seien nicht lege artis erstellt, stützt sie diesen Einwand zunächst auf die pauschale Behauptung, das Grundwasserdargebot hänge allein von der Regenmenge, der Durchlässigkeit des Gesteins und dem Vorhandensein einer Sperre im Untergrund ab und verkennt damit, dass nicht das gesamte durch diese Faktoren geprägte Grundwasservorkommen für die Trinkwassergewinnung verfügbar sein muss. Insoweit hat das Büro G - wie ausgeführt und wie bereits von der Arbeitsgemeinschaft B/W vorhergesagt - ausdrücklich und überzeugend dargelegt, dass ein Teil des an sich vorhandenen Grundwasseraufkommens der Trinkwassergewinnung infolge der durch den Saaranstau einschneidend veränderten Strömungsverhältnisse innerhalb des Grundwassersystems verloren geht. Dass und warum dieser Verlust größer ist als 1985/1986 prognostiziert, wird in dem G-Gutachten im Einzelnen begründet. Warum diese Feststellungen unzutreffend sein sollten, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der im Sommer 1994 seitens der Beklagten in Abstimmung mit dem Landesamt für Umweltschutz und der Klägerin durchgeführte Pumpversuch Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen begründen könnte. Damals wurde zur Zeit einer sommerlich bedingten erhöhten Grundwasserförderung seit Mitte Juni 1994 zwischen dem 13. und dem 18. Juli 1994 ein Belastungspumpversuch betreffend die Brunnen 3, 4, 7 und 8 durchgeführt. Die zur Gerichtsakte gereichte, vom damaligen Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete Auswertung des Versuchs datiert vom 21.07.1994 und schildert den Ablauf sowie die festgestellten Messergebnisse betreffend die Grundwasserentnahmen und deren Einfluss auf die Pegelstände. Zusammenfassend heißt es, dass durch den Pumpversuch nachgewiesen sei, dass - bei Mitberücksichtigung der Förderkapazität des Brunnens 2 - die garantierte mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. erreicht werde und es möglich sei, kurzzeitig auch deutlich höhere Wassermengen zu entnehmen. Wie ausgeführt wird im G-Gutachten 2001 die Auffassung vertreten, dieses Versuchs habe es nicht bedurft, da die Kapazitätsgrenzen des Grundwassersystems bereits aufgrund der im laufenden Förderbetrieb erfolgten Entnahmen im Sommer 1993 festgestanden hätten. Damals seien nach relativ niederschlagsarmen Sommermonaten in der Zeit zwischen Juli und November, also über einen Zeitraum von fünf Monaten, durchschnittlich 43,9 l/sec. an Grundwasser aus dem System entnommen worden, was zu bedenklich niedrigen Grundwasserpotentialen an den saarnahen Pegeln V 25 und V 41 geführt habe. Inwiefern die Erkenntnisse aus dieser langfristigen Überwachung der Grundwasserstände bei erhöhter Grundwasserförderung durch das Ergebnis eines sechstägigen Belastungspumpversuches, in dessen Verlauf an diesen Tagen an vier von fünf der vom Gutachten der Arbeitsgemeinschaft B/WPV erfassten Brunnen 55,2 l/sec. gefördert worden sind, in Frage gestellt werden sollte, ist nicht ersichtlich, zumal in der seitens der Beklagten vorgelegten Auswertung nicht dargelegt ist, dass ihr damaliger Geschäftsführer über die notwendige Sachkunde zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen verfügt.

Die Beklagte meint schließlich, wenn die Begutachtung des Büros G, wonach das Grundwasserdargebot nach dem Saarausbau auf eine Kapazität von 35 l/sec. beschränkt sei, richtig sei, dann belege dies keine zwischenzeitliche Verminderung des Dargebots, sondern heiße, dass auch 1985 keine größere Kapazität vorhanden gewesen sei. Dies ist nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass im G-Gutachten die vorgenommene Berechnung der Förderkapazität im Einzelnen und nachvollziehbar beschrieben ist, ist unstreitig, dass die Klägerin dem Gewinnungsgebiet Rodener Wiesen vor dem Saarausbau über Jahre hinweg eine mittlere Gesamtentnahmemenge von rund 48 l/sec. entnommen hat, was eindeutig belegt, dass die These der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht jeglicher Grundlage entbehrt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte ihre Kritik an dem G-Gutachten dahingehend konkretisiert, dass außer Betracht geblieben sei, dass ein in den Grundwasserstrom eingebrachtes Bohrloch das Gefälle des Grundwasserstroms künstlich erhöhe. Dies erschüttere den Grundgedanken, der dem gesamten Gutachten zugrunde liege. Auf Nachfrage hat sie angegeben, mit "Bohrloch" die beiden neuen Trinkwasserbrunnen 7 und 8 zu meinen. Dieses Vorbringen vermag den Aussagewert der vorliegenden Gutachten ebenfalls nicht zu erschüttern.

Die Strömungsverhältnisse nach Niederbringung der beiden Bohrungen im Jahr 1987 sind durch die zahlreichen vorliegenden Messungen umfassend dokumentiert und seitens des Büros G eingehend erörtert worden. Auf der Grundlage dieser Daten hat das Büro G des verfügbare Wasserdargebot nachvollziehbar berechnet. Eine eventuelle Erhöhung des Gefälles des Grundwasserstromes im Bereich der beiden Trinkwasserbrunnen ist daher über die seit deren Niederbringung festgestellten Pegelstände in die vorgenommenen Berechnungen eingeflossen. Inwiefern diese Berechnungen dennoch falsch sein sollten, ist dem Einwand der Beklagten nicht zu entnehmen und wurde beklagtenseits auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher konkretisiert. Soweit die Beklagte vage angedeutet hat, das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz habe sie auf die Bedeutung dieses Aspektes hingewiesen, wäre zur Vorbereitung eines hierauf gestützten Beweisantrages unabdingbar gewesen, dass die Beklagte sich den nicht aus sich selbst heraus verständlichen Einwand näher erläutern lässt, um seine mögliche Relevanz dem Senat darlegen zu können. Da dies nicht geschehen ist - weder der Geschäftsführer noch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten waren in der Lage, irgendeine zusätzliche Erklärung zu dem Beweisantrag abzugeben -, vermag der Einwand die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen nicht zu erschüttern und daher die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Beweisaufnahme - sei es durch Einholung einer amtlichen Auskunft, sei es durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - nicht aufzuzeigen.

Soweit die Beklagte sodann noch darauf hinweist, es komme eine Vielzahl anthropogener Einflüsse in Betracht, die die verfügbare Grundwassermenge vermindern könnten, so mag dies sein, ändert aber nichts daran, dass aufgrund der vorliegenden Gutachten nachvollziehbar dargelegt ist, dass jedenfalls der Saarausbau für sich genommen einen ganz erheblichen Einfluss hatte. Diesbezüglich ist im G-Gutachten 2001 ausführlich beschrieben, dass die durch den Saarausbau bedingte Halbierung des Strömungsgradienten bereits eine Halbierung des Dargebots zur Folge hatte.

Der abschließende Einwand, die Nichtnutzung des Brunnens 8 zur Trinkwassergewinnung aufgrund der dort festgestellten Nitratkontamination, die durch den Saarausbau und den Hafenbau nicht verursacht sein könne, sei ein Umstand, der von ihr nicht zu vertreten sei, betrifft nicht die Frage, ob die Beklagte aus der übernommenen Garantie dem Grunde nach haftet. Hinsichtlich dieses Brunnens hatte die Arbeitsgemeinschaft B/W nach Darstellung der Beklagten (Auswertung des Pumpversuches von 1994, a.a.O., S. 8) eine mittlere Förderung von 9 l/sec. in Ansatz gebracht, so dass die garantierte Menge selbst bei vollständiger Außerachtlassung dieses Brunnens nicht erreicht wäre. Mithin betrifft die Klärung der Frage, ob der der Klägerin eventuell entstandene Schaden insgesamt dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen wäre oder ob die Beklagte sich insoweit exkulpieren könnte, die Schadenshöhe und ist daher nicht verfahrensgegenständlich.

3. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seitens der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch.

Für eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem am 15.5.1986 geschlossenen Garantievertrag galt zunächst die 30-jährige Verjährungsfrist des § 62 Satz 2 SVwVfG in Verbindung mit §§ 195, 198 BGB a.F.. (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rdnr. 23) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 zum 1.1.2002 haben dessen Neuregelungen auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Verträge Geltung erlangt, da § 62 Satz 2 SVwVfG als dynamische Verweisung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in seiner jeweils gültigen Fassung auf verwaltungsrechtliche Verträge anwendbar erklärt. (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rdnr. 9) Nach § 195 BGB n.F. beträgt die regelmäßige Verjährung drei Jahre. Diese auch für vertragliche Schadensersatzansprüche maßgebliche Verjährung (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 65. Aufl. 2006, § 195 Rdnr. 4) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, zu laufen, und endet nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

Den Übergang vom alten zum neuen Verjährungsrecht regelt Art. 229 § 6 EGBGB. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sieht vor, dass in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung ist, dass die kürzere Frist von dem 1.1.2002 an berechnet wird. Dies bedeutet, dass vertragliche Ansprüche der Klägerin zur Zeit der Klageerhebung, also am 27.12.2004, dem Tag des Eingangs der Klageschrift bei dem Verwaltungsgericht (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO), noch nicht verjährt waren. Seit Klageerhebung ist der Lauf der Verjährungsfrist gemäß den §§ 62 Satz 2 SVwVfG, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die Einrede der Verjährung greift daher nicht durch.

Nach alledem bestehen weder in rechtlicher noch ein tatsächlicher Hinsicht Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG mangels neuerer Erkenntnisse über die Höhe des behaupteten Schadens der Argumentation des Verwaltungsgerichts folgend auf 250.000,-- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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