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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 05.09.2007
Aktenzeichen: 1 R 35/06
Rechtsgebiete: PostPersRG, GG


Vorschriften:

PostPersRG § 10 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 143b Abs. 3
§ 10 Abs. 1 PostPersRG i.d.F vom 09.11.2004 verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 33 Abs. 5 noch gegen Art. 143b Abs. 3 GG.
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtgewährung einer Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) für das Jahr 2004. Er steht als Beamter auf Lebenszeit (Bes.Gr. A 13) im Dienst der Beklagten.

Mit Schreiben vom 23.12.2004 legte er gegen die Bezügemitteilung für den Monat 12/2004 Widerspruch ein und beantragte, ihm die Sonderzahlung gemäß § 2 BSZG auszuzahlen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06.02.2005 zurück. In dem Bescheid ist ausgeführt, aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts sei ihr eine von § 10 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) vom 09.11.2004 abweichende Zahlung verwehrt. Im Übrigen werde auch die verfassungsrechtlich verankerte Alimentationspflicht nicht verletzt, da die monatlichen Dienstbezüge des Klägers hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 BBesG aufgeführten Bestandteile unverändert blieben. Außerdem sei selbst eine verfassungswidrige Vorschrift weiter anzuwenden, bis der Gesetzgeber eine entsprechende Änderung vornehme.

Am 22.02.2005 hat der Kläger Klage auf Gewährung der Sonderzahlung erhoben.

Nachdem die Beklagte im Monat 09/2005 Sonderzahlungen für das Jahr 2004 auf der Grundlage der Telekom-Sonderzahlungsverordnung - TelekomSZV - geleistet hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.01.2006 den Rechtsstreit in Höhe von 1.028,80 EUR für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 21.09.2006 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache (auch) in Höhe der im Monat 12/2005 als Ausgleichszahlung für das Jahr 2004 geleisteten Sonderzahlung in Höhe von 195,40 EUR für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten insoweit gemäß § 155 Abs. 4 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, weil diese es unterlassen habe, ihn im Zuge des Wegfalls der Sonderzahlung rechtzeitig darüber zu informieren, dass er aufgrund einer beabsichtigten Rechtsänderung mit Ausgleichszahlungen rechnen könne. Außerdem entspreche eine solche Kostenentscheidung wegen der Erfolgsaussicht der ursprünglich erhobenen Klage billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO.

Zur Begründung seiner Klage hat er ausgeführt, § 10 PostPersRG sei mit Art. 143b und Art. 3 GG unvereinbar. Die TelekomSZV ändere hieran nichts, da sie lediglich auf ein Jahr beschränkt sei. Darüber hinaus habe er einen Anspruch auf Feststellung, dass die Nichtgewährung der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz rechtswidrig sei, denn die TelekomSZV sehe geringere Zahlungen vor. Außerdem liege eine klare Benachteiligung hinsichtlich des Zeitraums vor, in dem er in rechtswidriger Weise zu Vivento versetzt gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte unter Aufhebung der Nichtgewährung der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz und des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2005 zu verpflichten, dem Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag nach § 2 Bundessonderzahlungsgesetz und dem Auszahlungsbetrag nach der Telekom-Sonder-zahlungsverordnung zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Nichtgewährung der Sonderzahlung nach § 2 Bundessonderzahlungsgesetz in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2005 rechtswidrig war,

3. hinsichtlich des erledigt erklärten Teils der Beklagten die Kosten aufzuerlegen,

4. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich den (Teil-)Erledigungserklärungen angeschlossen und beantragt, die Kosten insoweit dem Kläger aufzuerlegen.

Weiter hat sie ausgeführt, es seien weder Art. 33 Abs. 5 noch Art. 143b Abs. 3 oder Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Sonderzahlungen seien kein Besoldungsbestandteil und genössen als außerhalb des Kernbereichs der Alimentation liegend keinen Verfassungsschutz. Das Gebot des Art. 143b Abs. 3 GG, die Rechtsstellung der bei den Nachfolgegesellschaften der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten ungeachtet der Privatisierung zu bewahren, sichere ausschließlich den beamtenrechtlichen Status. Ein sachlicher Differenzierungsgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, dass die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten "Beamte ohne Amt" seien. Daher sei es auch zulässig, unternehmerischen Interessen (u.a. Kostensenkung) den Vorrang zu geben.

Aufgrund § 5 Abs. 2 der am 21.07.2005 in Kraft getretenen TelekomSZV bemesse sich die Höhe einer Sonderzahlung für beamtete Transfermitarbeiter der Personalserviceagentur Vivento nicht nach der nominell zu leistenden Wochenarbeitszeit, sondern nach dem Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit, womit eine größtmögliche Gleichbehandlung der bei der Telekom beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten bezweckt werde. Die Nichtgewährung einer Sonderzahlung für einsatzfreie Zeiten oder Einsätze mit 34 Wochenstunden und weniger sei gerechtfertigt. Außerdem verwies der Beklagte auf zu den aufgeworfenen Rechtsfragen ergangene Rechtsprechung.

Mit auf die mündliche Verhandlung vom 05.10.2006 ergangenem Urteil - 3 K 22/05 - hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Erledigungserklärungen eingestellt, die verbliebene Klage abgewiesen und die gesamten Verfahrenskosten dem Kläger auferlegt. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Zulässigkeit als Verpflichtungs- oder allgemeiner Leistungsklage stehe nicht der Umstand entgegen, dass ein Fachgericht wegen des Gesetzesvorbehalts nicht ohne weiteres einen gesetzlich nicht vorgesehenen Besoldungsanspruch zuerkennen könne. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die von ihm angegriffene Regelung des § 10 PostPersRG sei nicht verfassungswidrig und zwar ungeachtet der erfolgten (Kompensations-) Zahlungen aufgrund der TelekomSZV. Die Sonderzahlung gehöre nicht zum Kernbereich der von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 143b Abs. 3 GG vor, da die Vorschrift nur den Status der bei der Deutschen Bundespost bediensteten Beamten im Rahmen der Weiterbeschäftigung bei einem privaten Unternehmen wie der Telekom AG schütze; dagegen sei damit keine rein besoldungsrechtliche Besitzstandswahrung verbunden. Ebenso wenig liege eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es gebe hinreichende Differenzierungskriterien im Verhältnis zwischen den "sonstigen" Bundesbeamten und der hier betroffenen Personengruppe. Sie lägen im Wesentlichen in der - sogar zum gesetzgeberischen Ziel erklärten - Wirtschaftlichkeit und Flexibilität des Privatunternehmens und den Unterschieden in der Amtsausübung, der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit der entsprechenden Beamtengruppen.

Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da ihm bereits das Subsidiaritätsprinzip des § 43 Abs. 2 VwGO entgegenstehe. Außerdem sei ein über die erstrebte Verpflichtung hinausgehendes Feststellungsinteresse nicht erkennbar. Zudem sei der Antrag auch unbegründet.

Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils ergebe sich die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Dabei entspreche es billigem Ermessen, dem Kläger insoweit die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da er ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, weil sogar der völlige Wegfall der Sonderzahlung für das Jahr 2004 rechtmäßig sei, und die aufgrund der TelekomSZV geleisteten Zahlungen hätten insoweit unberücksichtigt bleiben können.

Dieses Urteil ist dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 18.10.2006 zugestellt worden.

Am 20.11.2006 (einem Montag) hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt vor, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der Sonderzahlung nach dem BSZG und der gewährten Sonderzahlung auf der Grundlage der TelekomSZV zu. § 10 PostPersRG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des PostPersRG vom 09.11.2004, wonach für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz entfalle, sei mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 143b GG, nicht vereinbar.

Art. 143b Abs. 3 GG beinhalte ein Verschlechterungsverbot im Sinne des Schutzes vor einem Verlust einzelner Rechte, den die Beamten zum Zeitpunkt der Zuweisung gehabt hätten, unabhängig davon, ob diese Rechte zugleich vom Statusschutz erfasst würden oder nicht. Zu diesen ohne Differenzierung gewährleisteten Rechten gehöre insbesondere das Recht auf Besoldung und damit auch das Recht auf Sonderzahlungen, soweit sie den übrigen Bundesbeamten gewährt würden. Die Rechtsstandswahrungsklausel des Art. 143b Abs. 3 GG lasse grundsätzlich keine Abstriche an den allgemein gültigen Standards für Bundesbeamte zu Lasten der Beamten in den privatisierten Unternehmen zu. Die Änderung des § 10 PostPersRG beruhe auf wirtschaftlichen Gründen, die aufgrund der Privatisierung der früheren Deutschen Bundespost und deren Konkurrenz im nationalen und internationalen Wettbewerb eine vorherrschende Rolle spielten. Damit würden die betroffenen Beamten gerade aus privatisierungsbedingten Gründen schlechter gestellt als alle übrigen Bundesbeamten, die nach wie vor die Sonderzahlung erhielten. Art. 143b Abs. 3 GG schütze davor, dass der Gesetzgeber ein Herabsetzen der Besoldung, etwa durch die Nichtgewährung der Sonderzahlungen, an die erfolgte Privatisierung anknüpfe.

Ein für die Neufassung des § 10 Abs. 1 PostPersRG im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG erforderlicher Differenzierungsgrund sei nicht ersichtlich. Dass die Sonderzahlung nur für eine Gruppe der Bundesbeamten gestrichen werde, sei eine Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt sei. Es sei nicht dargetan, dass die Privatisierung der Postunternehmen es erforderlich mache, dass nur für eine Gruppe der Bundesbeamten die Sonderzahlung gestrichen werde. Es lägen keine Unterschiede in der Amtsausübung und Aufgabenstellung der entsprechenden Beamtengruppen vor, die hinreichendes Differenzierungskriterium im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG sein könnten. Es stehe fest, dass die bei der Telekom beschäftigten Beamten durch die Privatisierung ihr Amt im funktionellen Sinne nicht verloren hätten. Beamte in Privatunternehmen dürften unter Hinweis auf privatisierungsbedingte Gründe nicht schlechter gestellt werden als alle übrigen Bundesbeamten. Wirtschaftlichkeit und Flexibilität des Privatunternehmens seien keine die Ungleichbehandlung rechtfertigende Gründe. So erhielten Beamte der Deutschen Bahn AG, die ebenso wie die Deutsche Telekom AG auf Wirtschaftlichkeit und Flexibilität bedacht sein müsse, Sonderzahlungen gemäß dem BSZG. Die unterschiedliche Arbeitszeit stelle ebenfalls kein hinreichendes Differenzierungskriterium dar, da die Alimentation nicht Entgelt für konkret geleistete Dienste sei. Daher seien im Fall der Minderarbeit Besoldungskürzungen nicht möglich, solange die Dienstleistungsbereitschaft des Beamten ungeschmälert bestehe. Die Sonderzahlung sei Bestandteil der Alimentation des Beamten. Der Umstand, dass zur Beschäftigungsgesellschaft Vivento versetzte bzw. abgeordnete Beamte den Verlust der Sonderzahlung ganz oder teilweise ausgleichen könnten, wenn sie sich einer Projektarbeit mit einer Wochenarbeitszeit von über 34 Stunden zuweisen ließen, verletze den Grundsatz der Verknüpfung von Status und Funktion und damit das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, das Leistungsprinzip und den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Infolge des § 10 PostPersRG müsse ein Beamter bei Vivento, der einen Einkommensverlust vermeiden wolle, unter Inkaufnahme einer unterwertigen Beschäftigung die ihm angebotene Projektarbeit annehmen, was verfassungswidrig sei. Er sei als bei Vivento Beschäftigter im Rahmen der TelekomSZV so zu behandeln, als würde er 38 Stunden leisten.

Dem Feststellungsantrag stehe das Subsidiaritätsprinzip des § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, da er nicht nur das Bestehen des verfolgten Zahlungsanspruchs zum Gegenstand habe. Er beinhalte, die Rechtswidrigkeit der Nichtgewährung der Sonderzahlung nach § 2 BSZG ohne Kompensationszahlungen festzustellen und gehe damit über den ersten Klageantrag hinaus. Ein Feststellungsinteresse bestehe mit Blick auf die Wiederholungsgefahr.

Hinsichtlich des erledigten Teils der Klage seien die Kosten der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Ein Verschulden der Beklagten im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO liege darin, dass sie es unterlassen habe, ihn im Zuge des Wegfalls der Sonderzahlung darüber zu informieren, dass er aufgrund einer beabsichtigten Rechtsänderung mit Ausgleichszahlungen rechnen könne. Ein solcher Hinweis finde sich weder in der Bezügemitteilung 12/2004 noch im Widerspruchsbescheid. Der auf Grund der Schutz- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebotene Hinweis auf die baldige Änderung der Rechtslage sei unterblieben. Dies habe ihn veranlasst, Klage bezüglich der gesamten Sonderzahlung 2004 zu erheben. Hätte die Beklagte ihn spätestens im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass eine geplante Sonderzahlungsverordnung wenige Wochen später in Kraft treten werde, die seinen Vergütungsverlust zu großen Teilen ausgleichen würde, hätte er seine Klage auf die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag nach § 2 BSZG und dem Auszahlungsbetrag nach der TelekomSZV beschränkt. Außerdem habe die Beklagte durch die erfolgte Nachzahlung ihn teilweise klaglos gestellt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2006 - 3 K 22/05 -

1. die Beklagte unter Aufhebung der Nichtgewährung der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz und des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2005 zu verpflichten, dem Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag nach § 2 Bundessonderzahlungsgesetz und dem Auszahlungsbetrag nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Nichtgewährung der Sonderzahlung nach § 2 Bundessonderzahlungsgesetz in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2005 rechtswidrig war,

3. hinsichtlich der erledigt erklärten Teils der Beklagten die Kosten aufzuerlegen,

4. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, § 10 PostPersRG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 und 143b Abs. 3 GG. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes würden rechtlich durch eine Vielzahl weiterer verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gestützt. Mit Art. 143b Abs. 3 GG sei keine besoldungsrechtliche Besitzstandswahrung verbunden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht gegeben, da ausreichende Unterschiede zwischen der Tätigkeit der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten und der in Behörden eingesetzten Beamten bestünden. Die in einem privatisierten Unternehmen tätigen Beamtinnen und Beamten nähmen nämlich bei den meisten ihnen obliegenden Aufgaben keine hoheitlichen Tätigkeiten mehr wahr. Ein Vergleich mit den bei der Deutschen Bahn AG beschäftigten Beamten sei verfehlt, weil sich die rechtliche Ausgestaltung von deren Beschäftigung schon aufgrund der grundgesetzlichen Normen der Art. 87e und 143a GG wesentlich von derjenigen der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost unterscheide. Das Alimentationsprinzip und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG würden nicht verletzt, da die Sonderzahlung nicht zu den geschützten Leistungen gehöre. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2006 zur Versetzung von Beamten zu Vivento sei irrelevant, weil es dabei ausschließlich um Fragen zum Tatbestand des § 26 BBG sowie zum abstrakt-funktionellen Amt eines Beamten gegangen sei. Mit der hier streitgegenständlichen Thematik habe sich das BVerwG in der zitierten Entscheidung nicht einmal ansatzweise befasst.

Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass die Nichtgewährung der Sonderzahlung gemäß § 2 BSZG rechtswidrig gewesen sei, fehle ihm das für die Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Verpflichtungsklage das unmittelbare, sachnähere und wirksamere Verfahren sei. Die Behauptung, der Feststellungsantrag gehe über den Verpflichtungsantrag hinaus, sei unzutreffend. Sie bezweifle das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.

Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Vielzahl von Gerichten habe diese Frage identisch entschieden. Ohne Erlass der TelekomSZV vom 12.07.2005 hätte der Kläger nämlich mit seiner Klage auf Besoldung verloren, weil Besoldung ohne gesetzliche Grundlage nicht zugesprochen werden dürfe. Außerdem hätte der Kläger zunächst das Inkrafttreten der TelekomSZV abwarten müssen. Die Beklagte habe unverzüglich nach der von ihr nicht beeinflussbaren Rechtsänderung den Kläger klaglos gestellt und sich seiner Erledigungserklärung angeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der einschlägigen Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenunterlagen (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 VwGO eingelegt und innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden.

Die Berufung ist aber insgesamt unbegründet.

1. Der Kläger hat für das Jahr 2004 keinen Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag nach § 2 Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) und dem Betrag, der ihm in Anwendung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom 12.07.2005 (TelekomSZV) gezahlt worden ist. Dem Anspruch des Klägers steht die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) vom 09.11.2004 (BGBl I S. 2774) entgegen, die seinen ansonsten nach § 2 Abs. 1 BSZG bestehenden Anspruch auf Sonderzahlung entfallen lässt. Dabei gilt im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie auch in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, dass eine Zahlung von Besoldungsleistung abweichend von der Gesetzeslage grundsätzlich nicht zulässig ist vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 34/02 - BVerwGE 121, 91 = DVBl 2004, 1416 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 79 = DÖV 2005, 28 = ZBR 2005, 36 = NVwZ 2005, 344 = Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr. 20 = DÖD 2005, 107.

Die vom Kläger angegriffene Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG ist verfassungsgemäß. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Auch die nach Erlass dieses Urteils von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen VG Aachen, Urteil vom 05.10.2006 - 1 K 469/05 -; VG Braunschweig, Urteil vom 05.12.2006 - 7 A 74/05 -; VG Arnsberg, Urteil vom 25.01.2007 - 5 K 2342/05 -; VG Freiburg, Urteil vom 15.02.2007 - 5 K 154/06 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.02.2007 - 16 A 52/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2007 - 13 K 5326/06 -; VG Darmstadt, Urteil vom 18.04.2007 - 5 E 290/05 -; VG Berlin, Urteil vom 04.05.2007 - VG 28 A 41.05 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.03.2007 - 14 ZB 05.3373 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.07.2007 - 3 LA 25/07 -, gehen - ebenso wie die bereits in dem angefochtenen Urteil zitierte Rechtsprechung - einhellig davon aus, dass die angegriffene Regelung weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 33 Abs. 5 noch gegen Art. 143b Abs. 3 GG verstößt. Dem schließt sich der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren an.

Die angeführte Rechtsprechung überzeugt zunächst insoweit, dass § 10 Abs. 1 PostPersRG nicht gegen Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG verstößt, da diese Vorschrift zwar den Status der von der Privatisierung der ehemaligen Deutschen Bundespost betroffenen Beamten schützt, nicht jedoch deren besoldungsrechtliche Besitzstände.

In den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2006 - 2 C 26/05 - BVerwGE 126, 182 = ZBR 2006, 344 = IÖD 2006, 242 = PersR 2006, 460 = DVBl 2006, 1593 = NVwZ 2007, 101 = Schütz BeamtR ES/A II 1.1 Nr. 13 = BayVBl 2007, 375 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3 und - 2 C 1.06 - NVwZ 2006, 1291 war § 10 Abs. 1 PostPersRG nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen allein die Frage entschieden, ob ein Beamter der Deutschen Telekom einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung hat. Diesen Anspruch hat es bejaht, wobei es ausführt, dass der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen kann, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt übertragen werden. Dieser Anspruch wird nicht durch Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG eingeschränkt, da der Vorschrift kein über die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehender Gestaltungsspielraum der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zu entnehmen ist. Die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten Strukturprinzipien des Beamtenrechts finden auch bei der Weiterbeschäftigung der Beamten der Deutschen Bundespost bei deren privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung. Nicht Gegenstand der Verfahren war jedoch die Frage, ob Art. 143b Abs. 3 GG dem Ausschluss eines Anspruchs auf Zahlung von Leistungen nach dem BSZG entgegensteht.

Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.1996 - 1 D 80/95 - BVerwGE 103, 375 = IÖD 1996, 267 = DÖV 1997, 123 = ZBR 1997, 50 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 7 = NVwZ 1997, 584 = PersR 1997, 231 = DÖD 1997, 191 ist für die im vorliegenden Verfahren zu entscheidende Problematik nicht erheblich, da es zu § 10 Abs. 1 PostPersRG keinen Bezug hat und sich nur mit der Frage auseinandersetzt, ob das Disziplinarrecht auch für Beamte fortgilt, die nunmehr bei einer Aktiengesellschaft tätig sind. In der Entscheidung ist insoweit ausgeführt, dass sich an der rechtlichen Bewertung der festgestellten Pflichtverletzung des Beamten als außerdienstliches Dienstvergehen nichts dadurch geändert habe, dass er als Fernmeldebeamter des Unternehmens "Deutsche Bundespost TELEKOM" nach der Umwandlung der Deutschen Bundespost und der Gründung der Deutschen Telekom AG gemäß § 2 Abs. 1 PostPersRG bei dieser Aktiengesellschaft beschäftigt sei. Der Status des Beamten sei unverändert geblieben; die beamtenrechtlichen Bestimmungen fänden auf ihn weiter Anwendung. Die Entscheidung trifft jedoch keine Aussage hinsichtlich der Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, den Anspruch der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten auf Sonderzahlung durch Gesetz entfallen zu lassen. Vielmehr lautet der Leitsatz 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts lediglich: "Die Fortgeltung des Disziplinarrechts für Beamte, die nunmehr bei einer Aktiengesellschaft tätig sind, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)." Insofern kann aus diesem Urteil - ebenso wie aus den Urteilen vom 22.06.2006 - nur etwas hinsichtlich der statusrechtlichen Situation eines Beamten geschlossen werden, nicht jedoch bezüglich des verfassungsrechtlichen Schutzes seiner besoldungsrechtlichen Ansprüche.

Hinsichtlich der Frage einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG ist zwar festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.06.2006 ausgeführt hat, dass der Schutz des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG nicht nur Veränderungen des Statusamtes erfasst, sondern sich auch auf die Funktionsämter erstreckt. Damit steht fest, dass die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten durch die Privatisierung ihr Amt im funktionellen Sinne nicht verloren haben. Gleichwohl ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch § 10 PostPersRG nicht verletzt. Sachlicher Differenzierungsgrund gegenüber anderen Bundesbeamten, aber auch gegenüber anderen ehemaligen Beamten der Bundespost in den verschiedenen Nachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Postbank AG) und auch gegenüber den Beamten der Deutschen Bahn AG sowie Beamten innerhalb der verschiedenen Gesellschaften unter dem Dach der Deutschen Telekom AG ist die veränderte Aufgabenstellung der privatisierten Nachfolgeunternehmen der Bundespost. Ihnen soll der für privatwirtschaftliche Tätigkeit notwendige freie Raum für flexibles, unternehmerisches Handeln geschaffen werden. Dies trifft auch auf die Auffanggesellschaft Vivento zu, der Beamte unter Wahrung ihres Status zugewiesen werden, die in den übrigen Bereichen der Telekom nicht beschäftigt werden können und deren Besoldung der Natur der Sache entsprechend anders strukturiert sein muss. Das ist unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bei Vivento oder in einer anderen Telekomsparte haben. Solange die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere der Alimentationsgrundsatz nicht verletzt werden, kommt es daher nicht darauf an, ob gegenüber Beamten in anderen Verwendungen ein Freizeitausgleich besteht oder ob und wie der Wegfall der Sonderzahlung im Einzelnen kompensiert werden kann vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.03.2007, a.a.O..

Unter Zugrundelegung der genannten Entscheidungen und unter Berücksichtigung der darin angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist ferner festzustellen, dass der Wegfall der Sonderzahlung mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, weil die Einmalzahlung nicht von den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums erfasst wird.

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht daher davon aus, dass der Wegfall des Anspruchs auf Sonderzahlungen gemäß § 10 Abs. 1 PostPersRG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die Frage, ob der Kläger einen im Verfassungsrecht begründeten Anspruch auf eine andere, amtsangemessene Beschäftigung und damit eine andere Besoldung hat, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob er als bei Vivento Beschäftigter im Rahmen der TelekomSZV so behandeln sei, als würde er 38 Stunden leisten. Denn zur Klärung dieser Frage hätte der Kläger gegen die Auszahlungen nach der TelekomSZV vorgehen müssen.

2. Offen kann vorliegend bleiben, ob die Feststellungsklage zulässig ist, da sie auf jeden Fall nach den obigen Ausführungen unbegründet ist.

3. Hinsichtlich der vom Kläger angegriffenen Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist zunächst festzustellen, dass in Rechtsprechung und Literatur Uneinigkeit besteht, ob insoweit § 158 VwGO die Anfechtung ausschließt. Nach dem Beschluss des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.1998 - 4 B 75/98 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115 = NVwZ-RR 1999, 407 ist davon auszugehen, dass sich am Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung auch dann nichts ändert, wenn das Gericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotene Entscheidung nicht durch Beschluss, sondern in dem Urteil trifft, in dem es im Übrigen zur Sache Stellung nimmt so auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 161 Rdnr. 26, wonach die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO im Falle teilweiser Erledigung nach Sinn und Zweck des § 158 Abs. 2 VwGO grundsätzlich nicht der Überprüfung im Rechtsmittelverfahren unterliegt, auch wenn sie hinsichtlich des erledigten Teils in die Endentscheidung einbezogen wird; eine Ausnahme soll allerdings dann gelten, wenn sich der Kostenentscheidung der Vorinstanz eine Differenzierung nach erledigtem und streitig entschiedenem Teil nicht entnehmen lässt; in diesem Fall könne das Rechtsmittelgericht über die Kosten auch des erledigten Teils einheitlich neu entscheiden.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dagegen in seinem Urteil vom 08.09.2005 - 3 C 50/04 - DVBl 2006, 118 = GewArch 2006, 80 = NJW 2006, 536 = DÖV 2006, 220 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 5 entschieden, dass, wenn sich ein Rechtsstreit teilweise erledigt hat und die Kostenentscheidung auch für den erledigten Teil in dem die Instanz abschließenden Urteil über den nicht erledigten Teil ausgesprochen wird, sich das Rechtsmittel unter der Voraussetzung auch gegen die Kostenentscheidung betreffend den erledigten Teil richten kann, dass formal und sachlich nur eine einheitliche Kostenentscheidung der Vorinstanz vorliegt. Eine Abweichung vom Beschluss des 4. Senats vom 07.08.1998 stelle diese Entscheidung nicht dar, weil der 4. Senat diese Konstellation nicht in den Blick genommen und damit darüber nicht entschieden habe.

Unter Zugrundelegung der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 08.09.2005 ist der Klageantrag zu 3. zwar zulässig, aber unbegründet. Denn der Beklagten können nicht allein deshalb die Kosten des erledigten Teils der Klage auferlegt werden, weil diese dem Kläger einen Teil der begehrten Sonderzahlungen gewährt hat und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hätte so aber VG Köln, Urteile vom 23.03.2006 - 15 K 1212/05 und 15 K 719/05 - juris.

Von Bedeutung für die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO kann zwar sein, inwieweit die Erledigung durch einen Beteiligten herbeigeführt worden ist. So dürfen nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO demjenigen ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten die Kosten auferlegt werden, der sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt. Dabei ist jedoch stets zu prüfen, ob das "Nachgeben" nicht letztlich auf einem außerhalb des Einflussbereichs der Beteiligten liegenden Ereignis beruht. In diesem Fall rechtfertigt allein das Nachgeben die Kostenbelastung nicht. Insbesondere gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass der klaglos stellenden Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien so auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnrn. 23 f., m.w.N..

Da die Beklagte bei den Zahlungen, hinsichtlich derer der Kläger seine Klage für erledigt erklärt hat, lediglich die durch die TelekomSZV nach der Klageerhebung neu geregelte Rechtslage vollzogen hat, kann nicht festgestellt werden, dass sie sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Daher entspricht eine Kostentragungspflicht der Beklagten nicht der Billigkeit nach § 161 Abs. 2 VwGO. Vielmehr sind dem Kläger im Hinblick darauf, dass er nach den obigen Ausführungen mit seiner Klage auf Gewährung einer Sonderzahlung nach dem BSZG für das Jahr 2004 auch in Höhe des erledigten Teils mangels Anspruchsgrundlage bis zum Inkrafttreten des TelekomSZV erfolglos geblieben wäre, die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihrerseits unverzüglich nach dieser von ihr nicht beeinflussbaren Rechtsänderung den Kläger klaglos gestellt und sich seiner Erledigungserklärung angeschlossen hat so auch VG Braunschweig, Urteil vom 05.12.2006 - 7 A 74/05-.

4. Eines Ausspruches nach § 162 Abs. 2 VwGO bedarf es im Hinblick auf den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.456,88 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG).

Gründe

Der Streitwert ist in Anwendung von Ziff. 1.3. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327), wonach Feststellungsklagen in der Regel ebenso zu bewerten sind wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage, in gleicher Höhe wie im erstinstanzlichen Verfahren festzusetzen. Denn mit seinem Feststellungsantrag begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtzahlung der Sonderzahlung für das Jahr 2004 insgesamt. Damit ist ein Streitwert in der vom Kläger vor den Erledigungserklärungen angegebenen Höhe festzusetzen. Die im Berufungsverfahren zusätzlich begehrte Entscheidung über die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 161 Abs. 2 VwGO führt wegen § 47 Abs. 2 GKG nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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