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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 1 R 9/05
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG § 8 Abs. 9 Satz 1
1. Verbindet eine Gemeinde den Ausbau einer Straße und die Erneuerung der in dieser Straße vorhandenen Mischwasserkanalisation miteinander, so ist die dadurch im Vergleich zu einer getrennten Durchführung beider Maßnahmen erzielte Kostenersparnis den Ausbaubeitragspflichtigen angemessen - und das heißt in der Regel: hälftig - gutzuschreiben.

2. Vorauszahlungsbescheide (§ 8 Abs. 9 Satz 1 KAG) beruhen typischerweise auf einer Schätzung der Höhe der künftigen endgültigen Beitragspflicht; diese Schätzung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle in Bezug auf die Sachgerechtigkeit der ihr zugrunde liegenden Methode und der Folgerichtigkeit sowie Nachvollziehbarkeit des darauf aufbauenden Rechenwerks.

3. Die Schätzungsbefugnis liegt ausschließlich bei der Gemeinde; das mit der Sache befasste Gericht darf die gemeindliche Schätzung weder nachbessern noch durch eine eigene Schätzung ersetzen, sondern hat den Bescheid, soweit er auf einer rechtswidrigen Schätzung beruht, aufzuheben.

4. Einzelfall eines Vorauszahlungsbescheids, der teilweise auf einer nicht nachvollziehbaren Schätzung beruht.


Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 11 K 128/03 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Vorausleistungsbescheide des Beklagten vom 19. April 2002 und der aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. August 2003 ergangene Widerspruchsbescheid werden aufgehoben, soweit darin ein 3.801,05 EUR übersteigender Betrag festgesetzt und angefordert worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldnern zu 88,6 % und dem Beklagten zu 11,4 % zur Last.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in der Berufungsinstanz allein noch darüber, ob der Beklagte die Kläger bei der Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf die künftige Beitragsschuld infolge des Ausbaus des B-Weges in B-Stadt in Höhe von 4.291,46 Euro um 508,00 Euro zu hoch veranlagt hat.

Ab dem Jahre 2000 baute der Beklagte den rund 850 m langen, als Haupterschließungsstraße eingestuften B-Weg aus. Dabei wurden insbesondere der in der Straße verlegte Mischwasserkanal sowie die Hausanschlüsse ersetzt, eine neue Fahrbahndecke aufgebracht und die Gehwege unter Ergänzung bisher fehlender Teilstücke teils erstmals angelegt, teils erneuert. Die Maßnahme ist inzwischen abgeschlossen und soll in Kürze endgültig abgerechnet werden.

Mit Bescheiden vom 19.4.2002 zog der Beklagte die Kläger als Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks B-Weg 7a zu einer Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag in Höhe von 4.291,46 Euro heran. Dabei wurden die zu erwartenden beitragsfähigen Kosten für den Ausbau der Fahrbahn einschließlich Entwässerung auf 737.389,58 Euro und diejenigen für den Ausbau der Nebenanlagen (Gehwege, Parkstreifen und Begrünung) auf 222.978,44 Euro, zusammen also auf 960.368,02 Euro, und die nach Abzug des Gemeindeanteils (70 v. H. für Fahrbahn einschließlich Entwässerung und 50 v. H. für Nebenanlagen) umlagefähigen Kosten auf 332.706,09 Euro veranschlagt.

Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 20.8.2003).

Auf die sodann erhobene Klage mit dem Antrag, die Vorausleistungsbescheide des Beklagten vom 19.4.2002 und den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.8.2003 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis A-Stadt aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8.10.2004 ergangene Urteil die genannten Bescheide aufgehoben, soweit darin ein 3.783,46 Euro übersteigender Betrag festgesetzt und angefordert worden ist, und die weitergehende Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es:

Die angegriffene Heranziehung entspreche in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Außer Frage stehe im Weiteren, dass das Verlangen einer Vorauszahlung dem Grunde nach rechtmäßig sei. Die einschlägige Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt B-Stadt vom 19.12.1987 in der Fassung des zweiten Nachtrags vom 25.8.1999 stelle gültiges Ortsrecht dar, und die im B-Weg durchgeführten Maßnahmen seien unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung zweifelsohne nach § 8 KAG ausbaubeitragsfähig. Jedoch erweise sich die vom Beklagten vorgenommene Veranschlagung der beitragsfähigen Kosten in zwei Punkten als überhöht. Nichts spreche allerdings dafür, dass der Beklagte große Kostenanteile der Kanalbaumaßnahme als Straßenausbaukosten auf die Anlieger abgewälzt habe. Vielmehr habe der Beklagte beide Kostenblöcke getrennt veranschlagt und insbesondere die Erdarbeiten für die Verlegung des neuen Kanals aus den Straßenausbaukosten herausgerechnet. Nicht beanstandet werden könne die Einbeziehung der Kosten für die Errichtung von Stützmauern und für die Entsorgung des Teers der alten Fahrbahn in den ausbaubeitragsfähigen Aufwand. Rechtswidrig sei demgegenüber, dass der Beklagte die Kosten von Angleichungsmaßnahmen auf privaten Grundstücken in Höhe von 2.728,43 Euro ebenfalls als beitragsfähig eingestuft habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 13.5.1977 - IV C 82.74 - (Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 18 = BRS 37 Nr. 54) entschieden, dass Kosten, die nicht zu den eigentlichen Ausbaukosten gehörten, sondern durch Veränderungen baulicher Anlagen außerhalb der Straßenfläche entstanden seien, keine beitragsfähigen Kosten der erstmaligen Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG darstellten. Schon der Wortlaut der genannten Bestimmung spreche - so das Bundesverwaltungsgericht - dafür, dass zu den Kosten der erstmaligen Herstellung nur die eigentlichen Baukosten - unter Einschluss der Kosten für Stützmauern und ähnliche der Straße zurechenbare Anlagen - gehörten, nicht aber auch so genannte Folgekosten, die durch bauliche Maßnahmen auf Grundstücken außerhalb der Grundfläche der Erschließungsanlage entstanden seien. Dies entspreche zudem Sinn und Zweck der Regelung, da das, was an Baumaßnahmen auf privaten Grundstücken geschehe, sich jeder Kontrolle durch die Anlieger entziehe, während die Anlieger das, was an der Straße selbst an Baumaßnahmen vorgenommen werde, im Wesentlichen verfolgen könnten. Dementsprechend gehörten Kosten für das Tieferlegen oder Versetzen von baulichen Anlagen auf Anliegergrundstücken nicht zu den erschließungsbeitragsfähigen Kosten. Es gebe keinen Grund, diese Grundsätze nicht auf das Ausbaubeitragsrecht zu übertragen. Daher sei der entsprechende Kostenansatz des Beklagten aus dem beitragsfähigen Ausbauaufwand herauszurechnen. Nicht gebilligt werden könne im Weiteren die Behandlung der so genannten Sowieso - Kosten durch den Beklagten. Darunter sei der Aufwand zu verstehen, der zusätzlich angefallen wäre, wenn das Aufbringen der neuen Fahrbahndecke und die Verlegung der neuen Kanalisation als jeweils zeitlich und technisch getrennte Maßnahmen durchgeführt worden wären, und der durch die tatsächlich zeitgleich erfolgte Durchführung beider Maßnahmen entfallen sei. Diese Ersparnis müsse beiden Maßnahmen angemessen zugute kommen. Hierzu müsse zunächst die Kostenersparnis auf der Grundlage gesicherter Erfahrungswerte möglichst exakt abgeschätzt werden. Hieran anschließend sei die Ersparnis beiden Maßnahmen je hälftig gutzuschreiben. So sei der Beklagte aber nicht vorgegangen. Zwar erschließe sich dessen Rechenwerk auch unter Berücksichtigung der im Prozess nachgereichten Alternativberechnung nicht ohne weiteres. Offenbar veranschlage der Beklagte die Höhe der Ersparnis auf insgesamt 246.613,96 Euro, wovon 236.336,86 Euro auf den Fahrbahnbereich und 10.277,10 Euro auf den Gehwegbereich entfielen. Davon sei jeweils die Hälfte von dem bei der Errechnung der Vorauszahlung als beitragsfähig angesehenen Fahrbahn- beziehungsweise Gehwegausbauaufwand abzuziehen. Damit reduziere sich bei richtiger Vorgehensweise der umlagefähige Aufwand unter diesem Gesichtspunkt um 38.019,81 Euro auf 294.686,28 Euro. Werde weiterhin der Ansatz der Kosten für die Angleichungsmaßnahmen herausgerechnet, belaufe sich bei insgesamt rechtmäßiger Vorgehensweise der umlagefähige Aufwand auf 293.322,06 Euro und die Vorauszahlungspflicht der Kläger auf 3.783,46 Euro.

Gegen dieses ihm am 2.11.2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.11.2004 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 28.2.2005, zugestellt am 4.3.2005, entsprochen hat.

In der am 31.3.2005 eingegangenen Berufungsbegründung macht der Beklagte geltend, dem Verwaltungsgericht könne bei der rechtlichen Beurteilung der Beitragsfähigkeit der Kosten von Angleichungsmaßnahmen nicht gefolgt werden und in Bezug auf die Berücksichtigung der so genannten Sowieso - Kosten beruhe das angefochtene Urteil auf einem fehlerhaften Verständnis des behördlichen Vorgehens.

Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Kosten von Angleichungsmaßnahmen außerhalb der eigentlichen Straßenfläche ausbaubeitragsfähig seien, bedürfe der obergerichtlichen Klärung. Er - der Beklagte - meine, dass das zum Erschließungsbeitragsrecht ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.5.1977, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhe, nicht auf das Ausbaubeitragsrecht übertragen werden könne. Vielmehr sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster und den Ausführungen von Driehaus von der Beitragsfähigkeit entsprechender Kosten auszugehen, sofern die Kosten verursachenden Maßnahmen ausbaubedingt seien. In diese Richtung deute auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.5.2004 - 1 R 20/02 -.

Was die Sowieso - Kosten anlange, habe er - der Beklagte - die Beitragspflichtigen im Ergebnis nicht ungünstiger, sondern günstiger gestellt, als es das Verwaltungsgericht für geboten erachte. Wie er erstinstanzlich immer wieder betont und in der Alternativberechnung ausdrücklich erwähnt habe, seien bereits in der ursprünglichen Zusammenstellung des als beitragsfähig erachteten Ausbauaufwands die Kosten der Erdarbeiten im Bereich der Kanaltrasse vollständig der Kanalbaumaßnahme zugeordnet und insgesamt als nicht ausbaubeitragsfähig angesehen worden. Damit sei die von dem Verwaltungsgericht angesprochene Kostenersparnis infolge der zeitgleichen Durchführung beider Maßnahmen im Ergebnis in voller Höhe der Straßenbaumaßnahme gutgeschrieben worden. Die auf Wunsch des Verwaltungsgerichts aufgestellte Alternativberechnung bestätige das eindeutig. Das Verwaltungsgericht habe das letztgenannte Rechenwerk völlig missverstanden und im Ergebnis die bereits von vornherein um die gesamte Kostenersparnis gekürzte Kostenzusammenstellung nochmals um 50 v. H. der Kostenersparnis, also insgesamt um 150 v. H., gekürzt. Dass dies völlig verfehlt sei, liege auf der Hand.

Der Beklagte beantragt,

unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger, die nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten sind, haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und sind der mündlichen Verhandlung ferngeblieben.

Auf Aufforderung des Senats hat der Beklagte seine Vorgehensweise weiter erläutert; insoweit wird insbesondere auf den Aktenvermerk vom 27.4.2005, die am 26.9.2005 zusätzlich eingereichten Unterlagen und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 27.9.2005 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakten 1 R 1 - 11/05, der weiteren Gerichtsakte 11 F 24/02 - 1 W 36/02 und der einschlägigen Behördenunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Einer Entscheidung über die Berufung steht nicht entgegen, dass die Kläger der mündlichen Verhandlung ferngeblieben sind. Sie waren nämlich in der Terminsladung darauf hingewiesen worden, dass im Falle ihres Fernbleibens ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.

Die Berufung ist zulässig (§§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 6 VwGO), aber nur zu einem geringen Teil begründet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass die Heranziehung der Kläger zu einer Vorauszahlung auf ihre künftige Beitragsschuld infolge des Ausbaus des B-Weges in B-Stadt mit 4.291,46 Euro überhöht ist. Die Zuvielforderung beläuft sich allerdings nicht, wie in dem angegriffenen Urteil angenommen wird, auf 508,00 Euro, sondern ist auf 490,41 Euro zu reduzieren, so dass für die Kläger eine Vorauszahlungspflicht von 3.801,05 Euro verbleibt. Dementsprechend unterliegt das erstinstanzliche Urteil der Abänderung, während die weitergehende Berufung zurückgewiesen werden muss.

In dem angegriffenen Urteil wird überzeugend dargelegt, dass die Klage zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben ist (§ 74 Abs. 1 VwGO), dass die Bescheide vom 19.4.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.8.2003 in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen (§§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit.b KAG, 157 Abs. 1 AO) genügen, dass das Verlangen einer Vorauszahlung dem Grunde nach rechtmäßig ist (§ 8 Abs. 9 Satz 1 KAG) und dass die Angriffe gegen die Ermittlung des beitrags- und umlagefähigen Ausbauaufwands (§ 8 Abs. 2, 4 und 6 KAG) - von zwei in der Folge gesondert abzuhandelnden Positionen, nämlich den Kosten infolge von Angleichungsmaßnahmen auf Anliegergrundstücken und den so genannten Sowieso-Kosten, abgesehen - nicht durchgreifen. Einwände hiergegen sind im zweitinstanzlichen Verfahren weder vorgetragen worden noch ist ein Rechtsfehler insoweit ersichtlich. Daher erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen.

In Bezug auf die damit verbliebenen Streitpunkte ist der erkennende Senat der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht die Kosten infolge von Angleichungsmaßnahmen auf Anliegergrundstücken zu Unrecht als nicht ausbaubeitragsfähig angesehen hat. Dagegen verdient das Urteil vom 8.10.2004 Zustimmung, soweit darin die Berücksichtigung der durch die gleichzeitige Durchführung des Ausbaus des B-Weges und der Erneuerung der in dieser Straße verlegten Kanalisation bei der behördlichen Ermittlung der künftigen Ausbaubeitragschuld als rechtswidrig beanstandet wird. Im Ergebnis reduziert sich damit die Vorauszahlungspflicht der Kläger um 490,41 Euro auf 3.801,05 Euro.

1. Die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass mehrere Anliegergrundstücke, insbesondere dort befindliche Garagen- und sonstige Einfahrten, durch Maßnahmen außerhalb der Straßenfläche höhenmäßig an das durch den Ausbau geänderte Niveau des B-Weges angepasst werden mussten, sind beitragsfähig. Der demgegenüber vom Verwaltungsgericht unter Berufung auf das zum Erschließungsbeitragsrecht ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.5.1977 - IV C 82.74 -, Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 18 (S. 4) = BRS 37 Nr. 54 (S. 114); zustimmend Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 13 Rdnr. 58; vertretenen Ansicht, dass Kosten, die durch die Veränderung baulicher Anlagen außerhalb der Straßenfläche entstanden sind, nicht beitragsfähig seien, kann für das saarländische Ausbaubeitragsrecht nicht gefolgt werden.

Ausbaubeiträge dienen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG "zum Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen". Diese Umschreibung des ausbaubeitragsfähigen Aufwandes spricht bei der Anwendung auf eine Straßenausbaumaßnahme nicht für, sondern gegen die Annahme, ungeschriebene Voraussetzung der Beitragsfähigkeit sei, dass die Kosten verursachende Maßnahme im Straßenraum durchgeführt wurde. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG spricht nämlich nicht von dem Aufwand "der" Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung, sondern von dem Aufwand "für die" Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung. Damit stellt das Gesetz für die Beitragsfähigkeit von Kosten gerade nicht darauf ab, in welchem Bereich - konkret: im öffentlichen Verkehrsraum oder auf Anliegergrundstücken - die Kosten verursachende Maßnahme durchgeführt wurde. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Aufwand durch Arbeitsvorgänge entstanden ist, "die für die programmgemäße Durchführung der Maßnahme erforderlich waren" so Driehaus, a.a.O., § 33 Rdnr. 11, oder - anders formuliert - die in einem "unmittelbaren straßenbautechnischen Zusammenhang ... mit der Maßnahme stehen, die zur Entstehung der Beitragspflicht führt" so OVG Münster, Urteil vom 22.11.1990 - 2 A 2222/86 -, GemHH 1992, 16; in der Sache übereinstimmend OVG Münster, Entscheidungen vom 26.3.1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl. 1991, 346 (348), vom 2.9.1998 - 15 A 7653/95 -, OVGE 47, 79 (88), sowie vom 22.3.1999 - 15 A 1047/99 -, OVGE 47, 151 (153), und Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenausbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 5. Auflage, Rdnr. 257.

Das stimmt übrigens mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht überein. Nach dessen Urteil vom 23.2.1990 - 8 C 75.88 -, BVerwGE 85, 1 (3 f.) = KStZ 1990, 227 (228); zustimmend Driehaus, a.a.O., § 13 Rdnr. 58, gehören zu den "Kosten für ... ihre erstmalige Herstellung" (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) bereits nach dem Wortlaut der Norm "nicht nur die Kosten, die für Maßnahmen im Bereich der Fläche der betreffenden Anlage selbst angefallen sind, sondern darüber hinaus auch sonstige von der erstmaligen Herstellung der betroffenen Anlage erforderte und in diesem Sinne notwendige Kosten der erstmaligen Herstellung". Entsprechendes hat für § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG zu gelten.

Dieses Normverständnis entspricht zugleich Sinn und Zweck der Regelung und deren Systematik. Dem Ausbaubeitragsrecht liegt allgemein der Gedanke zugrunde, dass die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen von den Grundstückseigentümern beziehungsweise Erbbauberechtigten, denen die öffentliche Einrichtung wirtschaftliche Vorteile bietet, mitfinanziert werden soll, indem die Genannten der Gemeinde über Beiträge, die nach den Vorteilen zu bemessen sind, den durch die Ausbaumaßnahme entstandenen Aufwand ersetzen. Dabei legt das Gesetz abschließend fest, welche Kosten die Gemeinde nicht abwälzen darf. Am wichtigsten ist dabei § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG, wonach die Gemeinde einen dem durch die öffentliche Einrichtung vermittelten besonderen Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden Anteil des Ausbauaufwands endgültig selbst zu tragen hat. Dagegen ist dem Gesetz eine Unterscheidung der Beitragsfähigkeit von Kosten danach fremd, ob die Kosten verursachende Maßnahme innerhalb oder außerhalb der öffentlichen Einrichtung - hier: der öffentlichen Verkehrsfläche - erfolgt ist. Vielmehr genügt die kausale Verknüpfung zwischen Ausbaumaßnahme und Aufwand.

Allein das ist auch interessengerecht. Der Senat sieht nämlich keinen überzeugenden Grund, warum die Allgemeinheit die Kosten ausbaubedingt notwendig gewordener Angleichungsmaßnahmen auf Anliegergrundstücken - über den Gemeindeanteil des § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG hinaus - in voller Höhe tragen soll, obwohl der Ausbau den Straßenanliegern wirtschaftliche Vorteile bietet. Ebenso wie es geboten ist, dass die Gemeinde im Verhältnis zu dem einzelnen Anlieger die Kosten der auf dessen Grundstück notwendig werdenden Angleichungsmaßnahmen übernimmt, entspricht es der § 8 KAG zugrunde liegenden Interessenbewertung, dass die Gemeinde den durch solche Angleichungsmaßnahmen insgesamt anfallenden Aufwand - nach Abzug des Gemeindeanteils - auf die Gesamtheit der Anlieger abwälzt.

Der Einwand, gegen diese Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG spreche, dass der Beitragspflichtige nur das kontrollieren könne, was an der Straße selbst an Ausbaumaßnahmen vorgenommen wird so BVerwG, Urteil vom 13.5.1977, a.a.O., S. 11 f. beziehungsweise S. 120, zum Erschließungsbeitragsrecht, überzeugt nicht. Dieses Argument hat bereits gegen sich, dass es nicht konsequent durchgeführt wird. So ist allgemein anerkannt u.a. BVerwG, Urteil vom 7.7.1989 - 8 C 86.87 -, BVerwGE 82, 215 (219) = Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 41 (S. 10) dass die Kosten infolge der Errichtung einer Stützmauer, die zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit einer Straße gebotenen Sicherheit entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder anliegende Grundstücke gegen eine tiefer liegende Straße abstützt, unabhängig davon beitragsfähig sind, ob die Mauer auf der Straße oder auf einem Anliegergrundstück steht. Insoweit wird der Kontrollmöglichkeit des Beitragspflichtigen also keine Bedeutung beigelegt. Das spricht aber klar dagegen, die Kosten von im Vergleich zur Herstellung einer Stützmauer unbedeutenden höhenmäßigen Angleichungsmaßnahmen wie hier der Niveauanpassung von Garagen- und sonstigen Grundstückszufahrten durch Neuverlegung einzelner Reihen von Steinen beziehungsweise Platten von vornherein als nicht beitragsfähig zu erachten.

Von dem aufgezeigten Normverständnis ausgehend sind die im Streit befindlichen Kosten von Angleichungsmaßnahmen auf einzelnen Anliegergrundstücken am ausbaubeitragsfähig. Die entsprechenden Arbeiten waren dadurch veranlasst, dass sich infolge des Ausbaus des B-Weges das Straßenniveau an der Hinterkante des bergseitigen Gehwegs änderte. Dadurch hätte sich eine Geländestufe in den dort befindlichen Garagen- und sonstigen Grundstückseinfahrten ergeben. Hier musste von der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast und des Ausbauvorhabens Abhilfe geschaffen werden, und dazu wurden die Einfahrten an die neue Höhe des Gehweges angepasst. Das belegen die vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder Anlage 2 zum Schriftsatz vom 23.9.2005.

Der durch die entsprechenden Arbeiten verursachte Aufwand ist daher unter dem Aspekt der ausbaubedingten Folgekosten beitragsfähig.

Der Höhe nach ist dieser Aufwand durch den Auszug aus der Rechnung der Firma T-GmbH vom 15.1.2002, durch die zugehörigen Aufmaßblätter und durch die vom Beklagten eingereichte "Zusammenstellung der Angleichungen"

Anlage 1 zum Schriftsatz vom 23.9.2005

hinreichend belegt. Folglich ist unter diesem Gesichtspunkt eine Kürzung der vom Beklagten veranschlagten voraussichtlichen künftigen Ausbaubeitragsschuld der Kläger nicht gerechtfertigt.

2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht beanstandet, wie der Beklagte bei der Ermittlung der Höhe der künftigen Ausbaubeitragsschuld der Kläger die Kostenersparnis berücksichtigt hat, die darauf beruht, dass zeitgleich mit dem Straßenausbau die Kanalisation im B-Weg erneuert wurde, also nicht nach Durchführung der Kanalbaumaßnahme die Straße zunächst wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt wurde und erst später der Straßenausbau erfolgte. Insbesondere pflichtet der Senat der in dem angefochtenen Urteil näher begründeten Auffassung bei, dass die erwähnte Ersparnis angemessen - und das heißt in aller Regel: hälftig - den Ausbaubeitragspflichtigen zugute zu bringen ist so insbesondere OVG Münster, Entscheidungen vom 5.9.1986 - 2 A 963/84 -, GemHH 1987, 115, vom 27.9.1988 - 2 A 1012/86 -, vom 14.6.1989 - 2 A 1152/87 -, vom 28.6.1991 - 2 A 1273/89 -, vom 11.7.1996 - 15 A 4756/96 - sowie vom 27.3.2002 - 15 B 745/02 -; ebenso Driehaus, a.a.O., § 33 Rdnrn. 24 f., und Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdnrn. 280 bis 282.

So ist der Beklagte, wie er von Anfang an eingeräumt hat, indes nicht vorgegangen. Er macht allerdings, wie er erstmals in der Berufungsinstanz mit dem Aktenvermerk vom 27.4.2005 nachvollziehbar aufgezeigt hat, geltend, die erwähnte Ersparnis wesentlich weitergehend an die Ausbaubeitragspflichtigen weitergegeben zu haben. Er habe nämlich im Kern "die Schnittmenge des Kanal- und Straßenbaus" vgl. die idealisierte Zeichnung, S. 2 des genannten Aktenvermerks, "zu 100 % der Kanalbaumaßnahme angerechnet". Es ist offensichtlich, dass bei einer solchen Vorgehensweise die künftigen Beitragsschulden niedriger ausfallen als bei der an sich gebotenen nur hälftigen Gutschrift der Ersparnis zugunsten der Ausbaubeitragspflichtigen. Bei einer konsequenten Umsetzung des vom Beklagten ins Feld geführten Rechenmodells könnte daher die Anfechtungsklage der Kläger keinen (Teil-)Erfolg haben, denn Voraussetzung hierfür wäre neben der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dass die Kläger in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Letzteres setzt aber im gegebenen Zusammenhang grundsätzlich eine zu hohe Inanspruchnahme voraus.

Dennoch hat das Verwaltungsgericht zu Recht der Klage teilweise entsprochen. Das folgt aber nicht daraus, dass die Ermittlung des beitragsfähigen und - daraus abgeleitet - des umlagefähigen Ausbauaufwands in diesem Punkt auf einer Schätzung beruht. Darin liegt insbesondere kein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 der einschlägigen Ortssatzung, wonach "der beitragsfähige Aufwand ... nach den tatsächlichen Kosten ermittelt (wird)". Diese Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf die endgültige Veranlagung und beinhaltet mit Blick auf § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG, wonach "der Aufwand ... nach den tatsächlichen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden (kann)", lediglich eine Absage gegen eine Abrechnung mittels Einheitssätzen. Vorauszahlungsbescheiden ist im Gegensatz zu den endgültigen Beitragsbescheiden eigen, dass sie auf Schätzungen beruhen. Eingefordert werden dürfen Vorauszahlungen nämlich bereits, "sobald mit der Durchführung einer beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist", und sie zielen "auf die künftige Beitragsschuld" (§ 8 Abs. 9 Satz 1 KAG). Zu Beginn einer Ausbaumaßnahme können aber der künftige beitragsfähige Ausbauaufwand und damit die genaue Höhe der endgültigen Beitragsschuld zwangsläufig noch nicht genau feststehen. Daher ist die Gemeinde gezwungen, der Anforderung von Vorauszahlungen eine Prognose des Umfangs des beitragsfähigen Aufwandes zugrunde zu legen, und die Vorauszahlung wird der Höhe nach ausschließlich durch die voraussichtliche endgültige Beitragspflicht begrenzt so zutreffend Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: Januar 2005 -, § 8 Rdnrn. 135 und 137, und Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 234; ebenso zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteile vom 22.8.1975 - IV C 7.73 -, KStZ 1975, 229 (231) = BRS 37 Nr. 26 (S. 59/60), vom 22.2.1985 - 8 C 114.83 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 90 (S. 50) = BRS 43 Nr. 126 (S. 309), sowie vom 29.1.1993 - 8 C 3.92 -, Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 47 (S. 31 f.) = KStZ 1993, 118 (119), und VGH Mannheim, Urteil vom 23.9.1993 - 2 S 462/92 -, juris.

Die Zubilligung einer Schätzungsbefugnis ist aber notwendigerweise mit einem gewissen Freiraum verbunden, der sowohl den Weg der Schätzung als auch deren Ergebnis betrifft. Es gibt bei Schätzungen nicht nur eine einzige rechtmäßige Lösung. Vielmehr werden voneinander abweichende Vorgehensweisen und Ergebnisse von der Rechtsordnung hingenommen so BVerwG, Urteil vom 16.8.1985 - 8 C 120-122.83 -, Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 19 (S. 21 f.) = BRS 43 Nr. 51 (S. 114 f.), sowie vom 15.11.1985 - 8 C 41.84 -, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 35 (S. 49 f.) = BRS 43 Nr. 96 (S. 246).

Das ist gerade bei Vorauszahlungsbescheiden unbedenklich, denn eine "centgenaue" Abrechnung hat im Rahmen der endgültigen Veranlagung nachzufolgen.

Dennoch unterliegen auch auf Schätzungen beruhende Abgabenbescheide der gerichtlichen Kontrolle. Diese Überprüfung bezieht sich auf die Sachgerechtigkeit der Methode, die der Schätzung zugrunde liegt, und auf die Folgerichtigkeit sowie Nachvollziehbarkeit des daran anschließenden Rechenwerkes dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 21 Rdnrn. 33 und 34.

Dabei obliegt es der Gemeinde, in beiderlei Hinsicht ihre Vorgehensweise offen zu legen, um den Herangezogenen und dem Gericht eine Überprüfung insbesondere hinsichtlich der Höhe des Vorauszahlungsbetrages zu ermöglichen so schon BVerwG, Urteil vom 22.8.1975, a.a.O., S. 231 beziehungsweise S. 60.

Fehlt es hieran, ist es nicht Aufgabe des mit der Sache befassten Gerichts, die gemeindliche Schätzung durch eine eigene zu ersetzen, denn das materielle Recht weist die Schätzungsbefugnis ausschließlich der Gemeinde zu. § 287 Abs. 2 ZPO, der dem Gericht eine eigenständige Schätzungskompetenz zuordnet, ist im gegebenen Zusammenhang nicht entsprechend anwendbar so BVerwG, Urteile vom 16.8. sowie 15.11.1985, jeweils a.a.O..

Spätestens dann, wenn eine vom Gericht an die Gemeinde gerichtete Aufforderung, eine vorliegende Schätzung nachzubessern oder ergänzend zu erläutern, ohne Erfolg geblieben ist, ist der angefochtene Abgabenbescheid, soweit er auf der Schätzung beruht, aufzuheben. So liegt es hier.

In den angefochtenen Heranziehungsbescheiden findet sich nichts über die Art und Weise, wie der Beklagte die Höhe der künftigen Beitragsschuld ermittelt hat. Auf die diesbezügliche Rüge unter anderem der Kläger hin hat der Beklagte im Widerspruchsverfahren Stellungnahme vom 6.1.2003, S. 2, ausgeführt, "mit den Kosten für den Kanalbau in der Breite des Kanalgrabens, für die Hausanschlüsse und die Schachtbauwerke (sei) das Abwasserwerk der Stadt B-Stadt belastet (worden)." Diese Behauptung wurde indes nicht belegt. Daran änderte sich im Klageverfahren nichts, außer dass zwei Ordner mit 652 durchnummerierten und zahlreichen weiteren Seiten vorgelegt wurden. Anhand dieses Wusts von Papier die behördliche Schätzung der Straßenausbau- und der Kanalbaukosten, der Höhe der Kostenersparnis infolge der Verbindung beider Maßnahmen und die Zuordnung beziehungsweise Verteilung dieses Kostenblockes nachzuvollziehen, ist unmöglich. Dasselbe gilt für die auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts nachgereichte "fiktive Kostentrennung Kanalbau/Straßenbau" vom 26.9.2004. Die Formulierung in dem erstinstanzlichen Urteil, wonach "sich die nachgereichte Kostentrennung nicht ohne weiteres erschließt", bringt dies nur unzureichend zum Ausdruck. Dass sich der Beklagte durch die Interpretation der "fiktiven Kostentrennung" durch das Verwaltungsgericht völlig missverstanden fühlt, bestätigt dies. In der Berufungsbegründung beanstandet der Beklagte zwar ausführlich die Argumentation des Verwaltungsgerichts, ohne allerdings näher aufzuzeigen, dass die behördliche Veranschlagung der voraussichtlichen künftigen Beitragsschuld der Kläger sachgerecht ist. Deshalb wurde er vom Berichterstatter mit Verfügung vom 5.4.2005 aufgefordert, "seine einschlägige Kostenzusammenstellung, Kostentrennung und Alternativberechnung - sei es anhand von Rechnungen, sei es durch Schätzungen - zu belegen und in diesem Zusammenhang zu erläutern, wieso die fiktive Berechnung vom 26.9.2004 mittels eines Flächenmaßstabs, bezogen auf alle Kosten, zu sachgerechten Ergebnissen führen soll". Daraufhin wurde der bereits mehrfach erwähnte Aktenvermerk vom 27.4.2005 vorgelegt und mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt der Veranschlagung etwa zwei Drittel der Ausbau- und Kanalmaßnahme abgeschlossen gewesen seien; auf der Grundlage der bis dahin hierfür in Rechnung gestellten Kosten der Bauunternehmungen habe man die voraussichtlichen endgültigen Kosten hochgerechnet. Anhand bereits abgeschlossener und abgerechneter Teilbaumaßnahmen auf den voraussichtlichen beitragsfähigen Gesamtaufwand des Vorhabens zu schließen, ist sachgerecht. Im Weiteren hat der Beklagte ausgeführt, die "Schnittmenge von Kanalbau und Straßenbau" sei vollständig der Kanalbaumaßnahme zugeordnet worden. Hierzu wurde auf Bl. 75-80 - gemeint waren, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, Bl. 75-79, 82 des Behördenordners I - verwiesen. Dort finden sich unter Hinweis auf dort nicht abgeheftete Rechnungen Kostenaufstellungen, Hochrechnungen und Flächenzusammenstellungen. Davon, dass sich so eine die Pflichtigen nur unzureichend entlastende Verteilung der Kostenersparnis infolge der gleichzeitigen Durchführung von Straßenausbau und Kanalerneuerung ausschließen ließe und eine Angemessenheit der Höhe der verlangten Vorauszahlung ergäbe, kann indes keine Rede sein. Das hat der Berichterstatter dem Beklagten am 13.9.2005 telefonisch mitgeteilt. Darauf wurde erwidert, die erwähnten Schwierigkeiten seien verständlich; die Leistungsverzeichnisse seien als Ausgangspunkt der Schätzung ungeeignet, da dort nicht genau zwischen Straßen- und Kanalmaßnahmen differenziert sei; die Berechnungen, die sich in den Behördenakten befinden, müssten im Zusammenhang mit mehreren 100 Seiten Aufmaßblättern gesehen werden, die zu erläutern mehrere Tage in Anspruch nähme. Mit Schriftsatz vom 23.9.2005 behauptete der Beklagte dann unter Vorlage weiterer Unterlagen, damit den als umlagefähig angesehenen Ausbauaufwand centgenau zu belegen. Das trifft indes nicht zu.

Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Erläuterungen, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung gegeben hat, versteht der Senat das behördliche Vorgehen inzwischen wie folgt:

Zunächst veranschlagte der Beklagte aufgrund der bis Ende Februar 2002 vorliegenden Bauunternehmerrechnungen die voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten des Straßenausbaus und der Kanalerneuerung. Von diesem Gesamtbetrag zog er dann die ausschließlich der Kanalerneuerung zuzuordnenden Kosten, unter anderem also die Kosten der Aushebung und Wiederverfüllung der Kanal- und Hausanschlussgräben unterhalb der jeweiligen Straßenausbautiefe - 70 cm im Bereich der Fahrbahn und 40 cm im Bereich der Gehwege -, ab. Anschließend ermittelte er - getrennt nach Fahrbahn und Gehwegen - die ausgebauten Flächen des B-Weges und errechnete so einen Durchschnittspreis pro qm Fahrbahn- und pro qm Gehwegausbau. In einem weiteren Schritt erfasste er - wiederum getrennt nach Fahrbahn und Gehwegen - die Flächen, die nach den DIN-Normen für den Straßenkanal und die Hausanschlüsse aufzugraben und wieder zu verfüllen waren. Als ausbaubeitragsfähig sah er schließlich das Produkt aus den erwähnten Durchschnittspreisen und den um die Flächen der Kanal- und Hausanschlussgräben geminderten Fahrbahn- und Gehwegflächen an.

Es sprechen gute Gründe dafür, dass eine auf diesem Weg veranschlagte künftige Beitragsschuld nicht zu hoch ausfallen kann. Das bedarf indes keiner Vertiefung. Dass der Beklagte nämlich tatsächlich so wie dargestellt vorgegangen wäre, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 23.9.2005 nachgereichten Unterlagen und der weiteren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen. Die angegebenen Zahlen sind mit Blick sowohl auf die Kostenbeträge als auch auf die in Ansatz gebrachten Flächen nicht belegt. Es fehlt vor allem die gebotene Verknüpfung der Kostenbeträge mit den Bauunternehmerrechnungen beziehungsweise den auf diesen aufbauenden Hochrechnungen und der Flächensummen mit Aufmaßblättern. Das gesamte Rechenwerk ist in sich nicht nachvollziehbar. Insbesondere sieht sich der Senat außer Stande, die Feststellung zu treffen, dass der Beklagte die Kostenersparnis infolge der gleichzeitigen Durchführung von Straßenausbau und Kanalerneuerung zumindest in dem Umfang, in dem dies geboten wäre, oder sogar weitergehend, nämlich entsprechend dem im Aktenvermerk vom 27.4.2005 dargestellten Rechenmodell, den Beitragspflichtigen gut gebracht hätte. Das bestätigt im Grunde die Schlussbemerkung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass "unter der Voraussetzung, dass die Flächenermittlungen Kanal bzw. Straße richtig seien, ... das Zahlenwerk insgesamt richtig (sei)". Bereits die vom Beklagten selbst gemachte Prämisse ist nicht belegt, und dasselbe gilt für praktisch alle anderen Punkte des Rechenwerks.

Ob der Senat dem Beklagten glaubt, dieser sei im Zweifelsfall immer bürgerfreundlich - im Sinne der Herabsetzung der Vorauszahlungspflicht - vorgegangen - darauf läuft im Kern ein Großteil der behördlichen Argumentation hinaus -, ist unerheblich, denn das allein kann keine Grundlage für das zu erlassende Urteil bilden, denn es ist ein Rechenwerk zu kontrollieren.

Ist damit aber die Schätzung der künftigen Beitragspflicht der Kläger mit Blick auf die angemessene Berücksichtigung der Kostenersparnis infolge der gleichzeitigen Durchführung von Straßenausbau und Kanalerneuerung nicht hinreichend nachvollziehbar, folgt hieraus, dass die angegriffenen Vorauszahlungsbescheide in diesem Punkt rechtswidrig sind. Dabei obliegt es - wie bereits ausgeführt - nicht dem Senat, seinerseits die künftige Beitragspflicht der Kläger zu schätzen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die insoweit vom Verwaltungsgericht vorgenommene Veranschlagung der zu Gunsten der Gesamtheit der Beitragspflichtigen zu berücksichtigenden Gutschrift angemessen ist, was gerade der Beklagte, und zwar durchaus nachvollziehbar, in Abrede stellt. Vielmehr ist die in dem erstinstanzlichen Urteil unter dem Gesichtspunkt der Sowieso-Kosten vorgenommene Kürzung des umlagefähigen Aufwandes um 38.019,81 Euro im Ergebnis schon deswegen zu bestätigen, weil - einerseits - der höhere Ansatz des Beklagten - wie aufgezeigt - rechtswidrig ist und weil sich - andererseits - eine weitergehende Kürzung zu Gunsten der Kläger verbietet, nachdem diese ihrerseits kein Rechtsmittel eingelegt haben.

3. Unter Berücksichtigung des in Rechtskraft erwachsenen Teils des erstinstanzlichen Urteils und der nach Abschnitt 1 gebotenen Anerkennung der Kosten der Angleichungsmaßnahmen als ausbaubeitragsfähig belaufen sich die umlagefähigen Ausbaukosten auf (332.706,09 Euro - 38.019,81 Euro =) 294.686,28 Euro. Diese sind auf 56.788,91 qm beitragspflichtige Fläche zu verteilen. Das ergibt einen Beitragssatz von 5,189152 Euro/qm. Multipliziert mit der beitragspflichtigen Fläche des Grundstücks der Kläger von 732,50 qm führt dies zu einem Betrag von 3.801,05 Euro. In dieser Höhe sind daher die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide zu bestätigen. Dem ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung anzupassen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind nach Maßgabe des Obsiegens/Unterliegens der Beteiligten zu verteilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wobei die Kläger für ihren Anteil gesamtschuldnerisch haften (§ 159 Satz 2 VwGO). Die Kosten des Berufungsverfahrens erlegt der Senat dem Beklagten insgesamt auf, da das Unterliegen der Kläger geringfügig ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung ausschließlich auf der Anwendung und Auslegung des saarländischen Landesrechts beruht (§§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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