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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 29.12.2004
Aktenzeichen: 1 U 3/04
Rechtsgebiete: VwGO, FStrG, GKG
Vorschriften:
VwGO § 80 Abs. 4 Satz 1 | |
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 | |
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 3 | |
VwGO § 87a Abs. 3 | |
VwGO § 92 Abs. 3 Satz 1 | |
VwGO § 161 Abs. 2 | |
FStrG § 17 Abs. 6a | |
FStrG § 17 Abs. 6a Satz 1 | |
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 53 Abs. 3 | |
GKG § 63 Abs. 2 |
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 12.500,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die Beteiligten das Verfahren, in dem der Antragsteller die Anordnung - hilfsweise Feststellung - der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 4.6.2004 begehrte, in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abse. 1 Nr. 3, 3 und 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen.
Im Rahmen der nach den Maßstäben des § 161 Abs. 2 VwGO vorzunehmenden Entscheidung über die Verfahrenskosten ist zunächst festzustellen, dass die Erledigung nicht auf einem Beteiligten zurechenbaren Umständen beruht, die es rechtfertigen würden, ihm die Verfahrenskosten (allein) aufzuerlegen.
Auch eine abschließende Aussage über den voraussichtlichen Ausgang des Eilrechtsschutzverfahrens, in dem seinerseits eine prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller erhobenen, noch anhängigen Klage gegen den genannten Planfeststellungsbeschluss (Geschäftszeichen 1 M 1/04) vorzunehmen gewesen wäre, lässt sich gegenwärtig angesichts der Komplexität des Streitgegenstandes nicht treffen. Die Beurteilung anstehender schwieriger Rechtsfragen durch das Gericht ist nach einer Erledigung des Streitgegenstands in der Hauptsache nicht mehr geboten.
Vor diesem Hintergrund entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens - wie geschehen - hälftig zu teilen. Dies erscheint insbesondere aus folgenden Erwägungen heraus gerechtfertigt :
Wenn man mit den Beteiligten nach deren im Verfahren geäußerten Auffassung in Ansehung des ursprünglichen Hauptantrags (Aussetzungsantrag) von einer zumindest wesentliche Teile des planfestgestellten Straßenbauvorhabens erfassenden sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses der Grundlage des § 17 Abs. 6a Satz 1 FStrG ausgeht, so konnte der Antragsteller zwar mit Blick auf Satz 2 dieser Vorschrift grundsätzlich eine allgemeinen Fristgebundenheit der Geltendmachung eines Aussetzungsbegehrens annehmen (§ 17 Abs. 6a Satz 5 FStrG). Er hatte jedoch entgegen seinen Angaben in der Antragsschrift vom 26.7.2004 nach der dem Planfeststellungsbeschluss in Abschnitt 4 (Seite 57) beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung, die sich ausschließlich mit der Klagemöglichkeit und nicht mit Möglichkeiten der gerichtlichen Geltendmachung eines Aussetzungsbegehrens, geschweige denn mit dessen Fristgebundenheit beschäftigt, mangels Belehrung keine Veranlassung vom Erfordernis eines kurzfristig gerichtlich geltend zu machenden Aussetzungsverlangens auszugehen (§§ 17 Abs. 6a Satz 5 FStrG i.V.m. § 58 VwGO). Eine besondere Dringlichkeit in diesem Sinne, etwa mit Blick auf einen kurzfristig zu erwartenden Baubeginn, ließ sich auch dem sonstigen Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses des Antragsgegners vom 4.6.2004 nicht entnehmen.
Die hälftige Beteiligung des Antragsgegners an den Kosten des Verfahrens rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass der gesetzliche Ausschluss des Suspensiveffekts (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 17 Abs. 6a Satz 1 FStrG) lediglich eine Verlagerung der Interessenabwägung in das gerichtliche Verfahren beinhaltet, indes gerade nicht zur Folge hat, dass es auf das Bestehen eines - insbesondere behördlicherseits stets im Blick zu behaltenden - Sofortvollzugsinteresses in dem konkreten Fall nicht mehr ankäme. Für die Planfeststellungsbehörde besteht daher bei absehbar im Entscheidungszeitpunkt, etwa unter Finanzierungsgesichtspunkten, fehlendem Sofortvollzugsinteresse im Einzelfall gerade angesichts des dem § 17 Abs. 6a FStrG zu entnehmenden Fristerfordernisses für die Geltendmachung gerichtlicher Aussetzungsbegehren generell Veranlassung, gegebenenfalls auch vom Amts wegen auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO eine eigene Aussetzungsentscheidung zu treffen, um auf diese Weise einer mangels Dringlichkeit "unnötigen" Einleitung von gerichtlichen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzubeugen. Durch eine solche bereits mit dem Planfeststellungsbeschluss verbundene Aussetzungsentscheidung werden einem sich gegen das Vorhaben wendenden Betroffenen von vorneherein Schritte zur Erlangung eines vorläufigen Rechtsschutzes erspart, der sich als unnötig erwiese, solange feststeht, dass die Behörde eine sofortige Vollziehung durch die Inangriffnahme von Baumaßnahmen, die der Gesetzgeber in diesen Fällen grundsätzlich ermöglicht hat, aus welchen Gründen auch immer aktuell nicht beabsichtigt.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Betrag (12.500,- EUR) entspricht der Hälfte der für das Hauptsacheverfahren zur Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses festgesetzten Wertes.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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