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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 31.08.2005
Aktenzeichen: 1 W 10/05
Rechtsgebiete: SStrG


Vorschriften:

SStrG § 6 VI S. 1
SStrG § 6 VI S. 2
1. Die Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag stellt eine auf die endgültige Beitragspflicht ausgerichtete, dem Erschließungsbeitrag ausgehende Leistung dar; daher verbietet sich die Anforderung einer Vorausleistung, wenn der endgültige Beitragsanspruch - beispielsweise durch Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist - erloschen ist.

2. Das Entstehen der Erschließungsbeitragspficht für die Herstellung einer Anbaustraße setzt u.a. voraus, dass die Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

3. Durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen in einem Bebauungsplan wird der Bau dieser Straßen im Verständnis des § 6 VI S. 1 SStrG nicht unanfechtbar angeordnet; deshalb kann insoweit die Eigenschaft der öffentlichen Straße nur durch Widmung begründet werden.

4. Der öffentlichen Bekanntmachung der Verkehrsübergabe nach § 6 VI S. 2 SStrG kommt konstitutive Bedeutung für das Wirksamwerden der Widmungsfiktion zu.

5. Die Entscheidung, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag zu verlangen, gehört in aller Regel zu den Geschäften der laufenden Verwaltung, die der Bürgermeister zu erledigen hat; eines Beschlusses des Gemeinderats bedarf es dann nicht.

6. Eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag darf in aller Regel auch dann verlangt werden, wenn die endgültige Beitragspflicht allein deswegen noch nicht entstanden ist, weil die Widmung der Straße aussteht.


Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.813,11 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.7.2005 - 11 F 7/05 - bleibt ohne Erfolg.

Durch die angefochtene Entscheidung wurde das Begehren der Antragsteller zurückgewiesen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 7.10.2004 anzuordnen, mit dem der Antragsgegner von den Antragstellern als den Eigentümern des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung A., Flur , Parzelle Nr. (A-Straße), eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der F-straße in Höhe von 15.252,45 Euro verlangt hat. Die von den Antragstellern in der Beschwerdebegründung vom 8.8.2005 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergeben sich nämlich daraus im Verständnis des § 80 Abs. 4 Satz 3 - 1. Alternative - VwGO keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Heranziehung.

a) Die Antragsteller wiederholen in ihrer Beschwerdebegründung die Auffassung, der Antragsgegner habe für die Herstellung der F-straße am 7.10.2004 keine Vorausleistung mehr erheben dürfen, weil zu diesem Zeitpunkt der Beitragsanspruch bereits durch Verjährung untergegangen gewesen sei. Das greift nicht durch.

Richtig ist, dass die Vorausleistung nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine auf die endgültige Beitragspflicht ausgerichtete, dem Erschließungsbeitrag zeitlich vor-ausgehende Leistung darstellt ebenso Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 21 Rdnr. 30.

Deshalb bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass eine Vorausleistung für ein Grundstück nur verlangt werden kann, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist. Erst recht verbietet sich daher die Anforderung einer Vorausleistung, wenn der endgültige Beitragsanspruch - beispielsweise durch Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist - schon erloschen ist. Davon, dass der Fall so läge, kann indes vorliegend keine Rede sein. Vielmehr ist mit Blick auf die F-straße die Beitragspflicht noch nicht entstanden.

Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung einer öffentlichen zum Anbau bestimmten Straße - (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) - hier: der F-straße - mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal "öffentlich" erst entstehen kann, wenn die Anlage im straßenrechtlichen Sinne (§ 2 Abs. 1 SStrG) gemeingebräuchlich ist allgemeine Meinung; vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 -, KStZ 1986, 91, und Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 22.

Dazu bedarf es regelmäßig der formalisierten Widmung (§ 6 Abs. 1 SStrG). Eine solche Widmung ist unstreitig bezüglich der F-straße bisher nicht erfolgt.

Die Antragsteller meinen, vorliegend greife die Widmungsfiktion des § 6 Abs. 6 SStrG ein, weil die F-straße im gleichnamigen Bebauungsplan aus dem Jahre 1998 dargestellt, technisch vollständig hergestellt und seit Jahren dem Verkehr übergeben sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 SStrG gilt eine Straße mit der Verkehrsübergabe als gewidmet, wenn im Rahmen eines auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften durchgeführten förmlichen Verfahrens der Bau der Straße unanfechtbar angeordnet ist; die Behörde, die die Widmung verfügt, hat nach § 6 Abs. 6 Satz 2 SStrG den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe öffentlich bekannt zu machen. Zum Verständnis dieser Vorschrift hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 24.10.1986 - 2 R 278/86 -, SKZ 1987, 68, folgende Leitsätze aufgestellt:

"1. Durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen in einem Bebauungsplan wird der Bau dieser Straßen im Verständnis des § 6 VI S. 1 SStrG nicht unanfechtbar angeordnet; deshalb kann insoweit die Eigenschaft einer öffentlichen Straße nur durch Widmung begründet werden.

2. Der öffentlichen Bekanntmachung der Verkehrsübergabe nach § 6 VI S.2 SStrG kommt konstitutive Bedeutung für das Wirksamwerden der Widmungsfiktion zu."

Die genannte Entscheidung ist mit Blick auf den Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift und deren Sinnzusammenhang ausführlich begründet, wobei auch auf die Rechtslage in anderen Bundesländern eingegangen wurde. In der Folge wurde die erwähnte Gesetzesauslegung vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mehrfach bestätigt vgl. Urteil vom 20.2.1990 - 1 R 258/88 - und Beschlüsse vom 29.4.1988 - 1 W 125 - 132/88 - und vom 27.2.1997 - 1 W 5 - 13 sowie 15 und 16/97-, SKZ 1997, 269 Leitsatz 7.

Der saarländische Gesetzgeber, der seit der erwähnten Grundsatzentscheidung vom 24.10.1986 das Saarländische Straßengesetz mehrfach geändert hat, sah nie Veranlassung, § 6 Abs. 6 SStrG umzuformulieren. Das spricht eindeutig dafür, dass der saarländische Gesetzgeber die aufgezeigte Interpretation durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes billigt. Vor diesem Hintergrund stellt der Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz vom 8.8.2005, der sich zu einem wesentlichen Teil auf die Interpretation der § 6 Abs. 6 SStrG ähnelnden Normen im hessischen, nordrhein-westfälischen und baden-württembergischen Recht verhält, die Richtigkeit des dargestellten Verständnisses des hier allein interessierenden § 6 Abs. 6 SStrG nicht in Frage.

b) Die Antragsteller bringen im Weiteren vor, ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag sei deswegen rechtswidrig, weil der Gemeinderat von A-Stadt keinen dahingehenden Beschluss gefasst hat. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig.

Sowohl das Bundesrecht (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB) als auch das einschlägige Ortsrecht (§ 10 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde Kleinblittersdorf über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 7.11.1995) besagen lediglich, dass "die Gemeinde" Vorausleistungen verlangen kann. Damit bestimmt es sich nach dem Landeskommunalrecht, ob die Heranziehung zu Vorausleistungen eines Beschlusses des Gemeinderates bedarf oder vom Bürgermeister ohne Befassung des Rates erfolgen kann. Das wiederum richtet sich danach, ob es sich bei der Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt (§ 59 Abs. 3 Satz 1 KSVG). Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören Angelegenheiten, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Gemeinde von weniger erheblicher Bedeutung sind; wichtig ist außerdem, ob ein größerer Entscheidungsfreiraum in der Sache besteht und/oder der Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung zukommt vgl. dazu BGH, Urteile vom 6.3.1986 - VII ZR 235/84 -, NJW 1986, 1758, und vom 6.5.1997 - KZR 43/95 -, NVwZ-RR 1997, 725, Beschluss des Senats vom 12.2.1998 - 1 Q 67/97 -, KStZ 1998, 138; Lehné-Weirich, Saarländisches Kommunalrecht - Stand: März 2004 -, § 59 Anmerkung 3.1, und Wohlfarth, Kommunalrecht für das Saarland, 3. Auflage, Rdnr. 179.

Gemessen daran spricht alles dafür, die Anforderung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen. Hat nämlich eine Gemeinde - wie hier die Gemeinde Kleinblittersdorf - die Herstellung einer bestimmten Anbaustraße beschlossen sowie die erforderlichen Mittel hierfür in ihrem Haushalt zur Verfügung gestellt und werden sodann die entsprechenden Arbeiten in Angriff genommen sowie nach und nach durchgeführt, fällt der Gemeinde zwangsläufig die Aufgabe zu, die Refinanzierung des ihr durch die Erschließungsmaßnahme entstandenen Aufwandes durchzuführen. Dabei hat der Gesetzgeber in § 127 Abs. 1 BauGB die Grundsatzentscheidung getroffen, dass Erschließungsbeiträge nach Maßgabe von Gesetz und Satzung erhoben werden müssen. Insoweit gibt es also keinen Entscheidungsfreiraum. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestimmt im Weiteren, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangen darf. Ob von der entsprechenden Befugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht, steht allerdings im gemeindlichen Ermessen. Indes wird der damit eröffnete Entscheidungsfreiraum durch die angespannte Finanzlage der saarländischen Städte und Gemeinden, auch der Gemeinde Kleinblittersdorf, weitgehend im Sinne der frühzeitigen Anforderung von Vorausleistungen eingeschränkt, um so die Vorfinanzierungslast der Gemeinde möglichst gering zu halten. Dies bedenkend besteht in der Sache kein nennenswerter Entscheidungsfreiraum. Das spricht dann mit Gewicht dafür, die Anforderung von Vorausleistungen nicht von einem Ratsbeschluss abhängig zu machen, sondern als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen so generell für die Erhebung von Kommunalabgaben Lehné-Weirich, a.a.O., § 59 Anmerkung 3.1, und Wohlfarth, a.a.O., Rdnr. 179; ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 8.11.1988 - 9 A 11/87 -, OVGE 41, 327; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.8.1995 - 2 S 971/95 -, VBlBW 1996, 30; Driehaus, a.a.O., § 21 Rdnr. 32, und Vogel in Brügelmann, BauGB-Stand: Februar 2005 -, § 133 Rdnr. 50; anderer Ansicht OVG Koblenz, Urteile vom 13.9.1983 - 6 A 66/82 -, AS 18, 236, vom 25.6.1991 - 6 A 12559/90 -, AS 23, 230, vom 31.10.1991 - 12 A 11345/91 -, KStZ 1992, 76, und vom 16.7.1992 - 12 A 11309/91 -, KStZ 1992, 195.

Aber selbst wenn man mit der gegenteiligen Meinung die Anforderung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung einstuft, ist für die Antragsteller nichts Entscheidendes gewonnen. Wie das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinen Urteilen vom 13.9.1983 a.a.O., S. 239, und vom 25.6.1991 a.a.O., S. 231, überzeugend ausgeführt hat, bedarf es nämlich dann nicht unbedingt eines - wie zu betonen ist - ausdrücklichen Beschlusses des Gemeinderates, dass Vorausleistungen verlangt werden sollen. Vielmehr genügt, dass der Rat im Zusammenhang mit einem anderen, sich auf die gleiche Materie beziehenden Beschluss zu erkennen gibt, mit der Erhebung von Vorausleistungen einverstanden zu sein. So liegt der Fall.

Ausweislich der Behördenakten hat der Antragsgegner mit Vorlage vom 28.10.2003 zunächst den Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Raumordnung, Liegenschaften und Umwelt und sodann den Gemeinderat ausführlich über die Abrechnung der Erschließungsmaßnahme " F-straße" informiert und vorgeschlagen, zur Ermöglichung einer interessengerechten Abrechnung den einschlägigen Bebauungsplan für einen Teilbereich zu ändern, dort eine Umlegung durchzuführen, bis zu deren Abschluss die Abrechnung zurückzustellen, deshalb so lange das Entstehen der endgültigen Beitragspflicht zu verhindern und zunächst - ausdrücklich als Geschäft der laufenden Verwaltung bezeichnet - Vorausleistungen zu erheben. Dieses Konzept hat der Rat am 17.12.2003 unter Punkt 19 seiner Tagesordnung gebilligt. Zwar wurde damals ausdrücklich nur die Anordnung der Umlegung, die Beauftragung des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen mit der Durchführung der Umlegung und die Änderung des Bebauungsplanes " F-straße" beschlossen. Dies schloss unter den gegebenen Umständen indes die Zustimmung zur Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der F-straße ein.

c) Schließlich sehen es die Antragsteller als Ermessensfehlgebrauch an, dass vorliegend Vorausleistungen verlangt werden, obwohl durch Widmung der F-straße die endgültige Beitragspflicht zur Entstehung gebracht und die Beitragspflichten endgültig berechnet werden könnten. Auch dem kann nicht gefolgt werden.

Dahinstehen kann, ob durch die geplante Änderung des Bebauungsplans und die Durchführung der Umlegung in einem Teil des Abrechnungsgebietes tatsächlich die Höhe der Beitragspflichten noch verändert werden können. Jedenfalls zielt diese Vorgehensweise ausschließlich darauf, die Beitragspflicht unter anderem der Antragsteller zu Lasten der Eigentümer der im Umlegungsgebiet neu zu bildenden Grundstücke zu mindern. Wieso dadurch gerade die Antragsteller in ihren Rechten verletzt seien könnten, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon ergibt sich aus § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB lediglich, dass Vorausleistungen nur so lange erhoben werden dürfen, als die Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist. Diese zeitliche Grenze ist hier eingehalten. Über den Wortlaut der Bestimmung hinausgehend es auch als unstatthaft anzusehen, Vorausleistungen zu erheben, wenn die endgültige Beitragspflicht allein wegen des Unterlassens der Widmung noch nicht entstanden ist so OVG Koblenz, Urteil vom 1.4.2003 - 6 A 10778/02 - KStZ 2003, 199; die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang weiterhin ins Feld geführten Entscheidungen - BVerwG, Urteil vom 18.11.1998 - 8 C 20.97 -, KStZ 1999, 116, und VGH München, Urteil vom 4.10.1991 - 23 B 88.2143 -, BayVBl. 1992, 401 - sind zu dem angeführten Problem unergiebig, überzeugt nicht. Dem Gesetz lässt sich nämlich nicht entnehmen, die Gemeinden seien - und das zudem im Interesse der potentiellen Beitragspflichtigen - gehalten, möglichst schnell auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hinzuwirken, um die Anlage endgültig abrechnen zu können. Vielmehr stehen Vorausleistung und endgültiger Beitrag nebeneinander, wobei die Vorausleistung so lange erhoben werden darf, bis die endgültige Beitragspflicht entstanden ist wie hier Driehaus a.a.O., § 21 Rdnr. 4.

Damit bleibt es mit Blick auf die Beschwerdebegründung dabei, dass - gemessen an § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - keine Veranlassung besteht, den Vollzug des Bescheides vom 7.10.2004 auszusetzen. Somit muss die Beschwerde zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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