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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 21.05.2003
Aktenzeichen: 1 W 11/03
Rechtsgebiete: VwGO, VgnStG, FGO


Vorschriften:

VwGO § 80
VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative
VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 147 Abs. 1
VgnStG § 14
FGO § 69 Abs. 2 Satz 1
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 W 11/03

In dem Verfahren

wegen Aussetzung der Vollziehung von Vergnügungssteuerbescheiden

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Böhmer und die Richter am Oberverwaltungsgericht Haßdenteufel und Bitz am 21. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.181,41 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die nach den §§ 146 Abs. 1 und 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 4.3.2003 - 11 F 48/02 - ist nicht begründet. Die Prüfung der mit der Beschwerdebegründung vom 21.3.2003 dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt zu dem Ergebnis, daß das Verwaltungsgericht zu Recht den zweitinstanzlich wiederholten Antrag abgelehnt hat, "den Widersprüchen gegen die Vergnügungssteuerbescheide IV. Quartal 2001 und den Vergnügungssteuerbescheid für das Jahr 2002 eine aufschiebende Wirkung anzuordnen und die Vollziehung der Vergnügungssteuerbescheide für das IV. Quartal 2001 und des Vergnügungssteuerbescheides für das Jahr 2002 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingelegten Widersprüche, Stundungs- und Erlaßanträge des Antragstellers auszusetzen". Dieses auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Verlangen ist unbegründet. Das folgt, was die Vergnügungssteuerforderungen für das 4. Quartal 2001 anlangt, schon daraus, daß die entsprechenden Festsetzungsbescheide mangels Wahrung der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) längst unanfechtbar sind, was die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ausschließt vgl. dazu Finkelnburg-Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 666 mit zahlreichen Nachweisen.

Gegen die Steuerbescheide für das Jahr 2002 hat der Antragsteller dagegen rechtzeitig Widerspruch erhoben; indes besteht insoweit bei der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO keine durchschlagende Veranlassung, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte bestehen noch deren Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

1. Die Festsetzung der Vergnügungssteuern für das gesamte Jahr 2001, auch für das 4. Quartal, ist längst unanfechtbar, weil der Widerspruch des Antragstellers verfristet ist.

Die Festsetzung der Vergnügungssteuern - hier in der Form der Pauschsteuer für in zwei Spielhallen aufgestellte Apparate teils mit, teils ohne Gewinnmöglichkeit - erfolgte für das gesamte Jahr 2001 mit den beiden Jahressteuerbescheiden vom 11.12.2000 bzw. 5.3.2001, nach denen für das 4. Quartal am 15.10.2001 (9.000,-- DM + 7.200,-- DM =) 16.200,-- DM zu zahlen waren. Diese Bescheide wiesen eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung auf. Das früheste eventuell als Widerspruch auslegbare Schreiben des Antragstellers datiert vom 23.11.2001 und ging am 27.11.2001 beim Antragsgegner ein. Die Verfristung dieses Widerspruchs liegt damit offen zutage.

Der daraus folgenden Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzungen für das Jahr 2001 steht nicht entgegen, daß wegen Änderungen im Bestand der Apparate mehrfach Änderungsbescheide ergangen sind. Zuletzt wurde mit Bescheid vom 21.2.2002 die Steuer für eine der beiden Spielhallen wegen einer Verringerung des Apparatebestandes ab dem 1.11.2001 um 245,41 Euro herabgesetzt und belief sich danach für das 4. Quartal 2001 auf insgesamt 8.405,65 Euro. Damit wurde lediglich der in den Jahressteuerbescheiden stillschweigend enthaltene Vorbehalt des Gleichbleibens der Besteuerungsgrundlagen - hier: Anzahl der Apparate - während des gesamten Steuerjahres ausgefüllt. Ausschließlich in diesem Rahmen wurden damit neue Anfechtungsrechte begründet. Derartiges steht hier aber nicht im Raum. Vielmehr hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25.2.2002 ausdrücklich bestätigt, daß die in dem genannten Änderungsbescheid erwähnte Zahl der Apparate richtig ist. Damit verblieb es aber mit Blick auf die reduzierte Steuerforderung bei der Bestandskraft der früheren Festsetzungsbescheide vgl. zu dem in jedem Jahressteuerbescheid enthaltenen stillschweigenden Vorbehalt BVerwG, Beschluß vom 7.1.1998 - 8 B 228.97 -, KStZ 1998, 238, und Beschluß des Senats vom 3.4.1998 - 1 Q 1/98 -, SKZ 1998, 148.

Mithin ist für eine Aussetzung der Vollziehung insoweit von vornherein kein Raum.

2. Für das Jahr 2002 wurden die Vergnügungssteuern erstmals durch Jahressteuerbescheide vom 19.12.2001 auf (18.390,-- Euro + 14.712,-- Euro =) 33.102,-- Euro festgesetzt und inzwischen infolge mehrerer Änderungsbescheide auf 28.320,-- Euro reduziert (vgl. Änderungsbescheide vom 22.4. und 26.8.2002). Mit Schreiben vom 26.12.2001, das am 2.1.2002 beim Antragsgegner einging, hat der Antragsteller unter Anführung der beiden Bescheide vom 19.12.2001 um "Aussetzung beziehungsweise Reduzierung (Teilerlaß)" gebeten und dabei u.a. die Rechtmäßigkeit des derzeitigen Systems der Erhebung von Vergnügungssteuern für das Halten von Apparaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen in Frage gestellt. Das ist als Widerspruch zu verstehen. Die Widerspruchsfrist war dabei gewahrt. Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO ist damit im Grundsatz Raum. Indes besteht keine durchschlagende Veranlassung, die Vollziehung der genannten Steuerbescheide - ganz oder teilweise - auszusetzen. Insbesondere pflichtet der Senat dem Verwaltungsgericht darin bei, daß keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen bestehen. Auch ansonsten fehlt eine tragfähige Grundlage für das Begehren des Antragstellers.

a. Im Verständnis des § 80 Abs. 4 Satz 3 - 1. Alternative - VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen erst, wenn sie im Sinne einer größeren Wahrscheinlichkeit der schließlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides überwiegen. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt vgl. u.a. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.6.1986 - 2 W 803/86 -, AS 21, 4 = SKZ 1987, 67, sowie - speziell zur Vergnügungssteuer - Beschluß vom 24.7.1989 - 1 W 103/89 -, SKZ 1990, 18; ferner allgemein Finkelnburg-Jank, a.a.O., Rdnr. 791 m.w.N..

Die Richtigkeit dieses Prüfungsmaßstabs stellt der Antragsteller in der Beschwerde nicht in Frage.

In dem aufgezeigten Sinne bestehen an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide vom 19.12.2001 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 22.4. sowie 26.8.2002 keine ernstlichen Zweifel. Vielmehr sprechen ganz überwiegende Gründe für deren Rechtmäßigkeit.

Rechtsgrundlage der streitigen Steuererhebung ist die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 2.2.1993 in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung der 1. Änderungssatzung vom 4.12.2001. Das genannte Ortsrecht beruht seinerseits auf den einschlägigen Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes - VgnStG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.4.1993 (Amtsbl. S. 496), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 56 des Siebten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7.11.2001 (Amtsbl. S. 2158). Daß der Antragsgegner diese Satzung richtig angewandt hat, bestreitet der Antragsteller nicht.

Der Antragsteller wendet sich allerdings gegen die Höhe der in der genannten Satzung festgelegten Steuersätze - 138,-- Euro/Monat für einen in einer Spielhalle aufgestellten Apparat mit Gewinnmöglichkeit und 30,50 Euro/Monat für einen in einer Spielhalle aufgestellten Apparat ohne Gewinnmöglichkeit -, denen er im Ergebnis erdrosselnde Wirkung zuspricht, und gegen die durch § 14 VgnStG vorgegebene und in § 4 der erwähnten Satzung - lediglich - wiederholte Erhebung der Vergnügungssteuer in der Form einer sich nach der Zahl der Apparate richtenden Pauschsteuer. In beiden Punkten spricht alles dagegen, daß den Einwänden des Antragstellers im Rahmen der Anfechtung der Steuerbescheide Erfolg beschieden sein wird.

aa. Richtig ist, daß die Vergnügungssteuer vor dem Hintergrund des Art. 12 GG - Berufsfreiheit - keine erdrosselnde Wirkung haben darf. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn die betroffenen Berufsausübenden - hier: Betreiber von Spielhallen mit Apparaten - nicht nur in Ausnahmefällen, sondern in aller Regel infolge der Erhebung der Vergnügungssteuer wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, mit dem gewählten Beruf ganz oder teilweise die Grundlage ihrer Lebensführung zu verdienen. Es kommt also nicht auf die wirtschaftliche Situation eines einzelnen Spielhallenbetreibers an - Art. 12 GG begründet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung unwirtschaftlicher Betriebsführung und/oder für Spielhallen an ungünstigen Standorten -, sondern auf diejenige der ganzen Branche im räumlichen Geltungsbereich der einschlägigen Satzung so BVerfG, Beschluß vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 -, NVwZ 1997, 573; BVerwG, Urteile vom 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, E 110, 237 = KStZ 2000, 154, sowie - 11 CN 3/99 -, KStZ 2000, 233, und BFH, Urteile vom 26.6.1996 - II R 47/95 -, BStBl. II 1996, 538, sowie vom 21.12.2000 - II R 36/98 -, n.v.; zusammenfassend Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: März 2003 -, § 3 Rdnr. 199 mit zahlreichen Nachweisen.

Dafür, daß die in der Landeshauptstadt Saarbrücken geltenden Steuersätze für in Spielhallen betriebene Apparate mit oder ohne Gewinnmöglichkeit die betreffende Branche insgesamt in den Ruin führen würden, gibt es keine überzeugenden Anhaltspunkte. Gegen die einschlägige Darstellung des Antragstellers spricht insbesondere mit Gewicht, daß die Steuersätze seit dem 1.4.1993 praktisch stabil sind - sie lagen vor Erlaß der Änderungssatzung vom 4.12.2001 bei 270,-- DM/Monat bzw. 60,-- DM/Monat - und daß sich nach der von dem Antragsgegner vorgelegten, in ihrer Richtigkeit vom Antragsteller nicht angegriffenen Erhebung weder in der Anzahl der Spielhallen noch in der Zahl der Apparate zwischen 1998 und 2002 wesentliche Änderungen ergeben haben. So existierten in Saarbrücken im Jahre 1998 Spielhallen an 33 Standorten; diese Zahl stieg im Jahre 2000 auf 40 und liegt nunmehr wieder bei 33. In den genannten Spielhallen wurden im Jahre 1998 367, im Jahre 2000 418 und im Jahre 2002 344 Geldspielapparate und im Jahre 1998 311, im Jahre 2000 371 und im Jahre 2002 295 Apparate ohne Gewinnmöglichkeit betrieben. Die in Saarbrücken geltenden Steuersätze bewegen sich in einem Rahmen, der - bezogen auf die Verhältnisse in anderen Städten - hauptsachebezogen als hinnehmbar anerkannt wurde. So hat der Bundesfinanzhof in der zitierten Entscheidung vom 26.6.1996 sowie in seinem Beschluß vom 6.11.2001 - II B 85/01 - Steuersätzen von 270,-- DM/Monat bzw. 300,-- DM/Monat für einen in einer Spielhalle aufgestellten Apparat mit Gewinnmöglichkeit und von 80,-- DM/Monat für einen am gleichen Standort aufgestellten Apparat ohne Gewinnmöglichkeit für den Regelfall eine erdrosselnde Wirkung abgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen ebenfalls bereits angeführten Urteilen vom 22.12.1999 Steuersätze von 400,-- DM/Monat bzw. 600,-- DM/Monat für einen in einer Spielhalle aufgestellten Apparat mit Gewinnmöglichkeit unbeanstandet gelassen für einen Steuersatz von 600,-- DM/Monat hat der BFH in seinem Urteil vom 21.12.2000, a.a.O., demgegenüber eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Vorinstanz für geboten erachtet; insoweit a.A. OVG Schleswig, Urteil vom 22.4.1998 - 2 K 3/96 -, KStZ 1999, 55; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Birk, a.a.O., § 3 Rdnr. 200.

Vor diesem Hintergrund hätte es besonders substantiierten Vortrags und entsprechender Glaubhaftmachung durch den Antragsteller zur Stützung seiner Behauptung bedurft, die in Saarbrücken geltenden Steuersätze hätten erdrosselnde Wirkung. Daran fehlt es indes. Die auf die Betriebe des Antragstellers bezogenen Umsatzauflistungen, Kostenaufstellungen und Rentabilitätsberechnungen sind ungeeignet, Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der gesamten Branche im Bereich der Landeshauptstadt Saarbrücken zuzulassen. Die Behauptung, es gebe "derzeit keinen Spielhallenbetreiber im Saarland, der aufgrund der Vergnügungssteuern noch profitabel arbeiten könne", ist durch nichts belegt, und der Antragsgegner hat dieser Darstellung unter Hinweis auf gegenteilige eigene Erkenntnisse ausdrücklich widersprochen. Die weitere - anwaltlich versicherte - Erklärung, zahlreiche andere Spielhallenbetreiber, u.a. einer der Marktführer, hätten Vergnügungssteuerbescheide mittels Widersprüchen angegriffen und Anträge auf Steuerstundung bzw. Erlaß gestellt, ist im hier interessierenden Zusammenhang unergiebig. Veranlassung dazu, zu diesem Fragenkomplex von Amts wegen Ermittlungen durchzuführen, besteht jedenfalls im Aussetzungverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht.

bb. Ebensowenig rechtfertigt die Kritik des Antragstellers an der in § 14 VgnStG enthaltenen und in der einschlägigen Satzung lediglich wiederholten Entscheidung, die Vergnügungssteuer für Apparate mit und ohne Gewinnmöglichkeit - differenziert nach Standorten in Spielhallen oder in anderen Räumen - nach festen Sätzen pro Apparat und Monat zu erheben, eine - teilweise - Aussetzung der Vollziehung der das Jahr 2002 betreffenden Steuerbescheide.

Der genannte Steuermaßstab ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u.a. Beschluß vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 -, NVwZ 1997, 573, des Bundesverwaltungsgerichts u.a. Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, a.a.O., unter Aufhebung der gegenteiligen Rechtsprechung des OVG Schleswig, u.a. Urteil vom 22.4.1998 - 2 K 3/96 -, a.a.O., und des Bundesfinanzhofs u.a. Urteil vom 26.6.1996 - II R 47/95 -, a.a.O.; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Birk, a.a.O., § 3 Rdnr. 196, trotz seiner zweifelsohne gegebenen Ungenauigkeit in erster Linie aus Gründen der Praktikabilität als zulässig anerkannt. Diese Rechtsprechung wird in jüngster Zeit im Hinblick darauf in Frage gestellt, daß mittlerweile bei Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit aufgrund der technischen Ausstattung, insbesondere durch den Einbau entsprechender manipulationssicherer Zählwerke, das von den Spielern im Einzelfall aufgewandte Entgelt elektronisch exakt und damit zuverlässig erfaßt werden kann. Indes hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 1.99 - ausführlich begründet, daß - bezogen auf die Gegebenheiten des Jahres 1998 - Praktikabilitätserwägungen unverändert die Anwendung des Stückzahlmaßstabes rechtfertigen. Die 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat dann zu der erwähnten Problematik in ihrem vom Antragsteller ins Feld geführten Beschluß vom 3.5.2001 - 1 BvR 624/00 - DVBl. 2001, 1135, nur - ausgeführt:

Die Verfassungsbeschwerde bietet keinen Anlaß zur Prüfung der Frage, ob die unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes aus Praktikabilitätsgründen bislang für zulässig gehaltene pauschale Besteuerung von Spielautomaten nach der Anzahl der Geräte noch gerechtfertigt ist oder ob sie an dem individuellen Vergnügungsaufwand als sachgerechten Maßstab ausgerichtet werden muß, der sich wiederum in dem mit dem jeweiligen Gerät konkret erzielten Umsatz widerspiegelt. Denn eine an diesem so genannten Wirklichkeitsmaßstab orientierte Besteuerung war zumindest in dem hier in Rede stehenden Zeitraum (das war das Jahr 1991; Ergänzung durch den Senat) bereits aus technischen Gründen nicht möglich. Diese Frage wird der Satzungsgeber (bezogen auf das Saarland: der Landesgesetzgeber; Ergänzung durch den Senat) allerdings für die künftige Besteuerung einer erneuten Prüfung zu unterziehen haben ...

Damit hat sich das Bundesverfassungsgericht in dieser Frage gerade nicht festgelegt, und nicht zuletzt deswegen haben die Gerichte - soweit ersichtlich - in dem Beschluß vom 3.5.2001 keinen Grund gesehen, die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs für ernstlich zweifelhaft zu halten so insbesondere BFH, Beschluß vom 6.11.2001 - II B 85/01 -; ebenso sogar hauptsachebezogen OVG Lüneburg, Beschluß vom 14.11.2001 - 13 LA 3425/01 -, NVwZ-RR 2002, 887.

In der genannten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang ausgeführt:

Soweit sich die Antragstellerin unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3.5.2001 - 1 BvR 624/00 - darauf beruft, die Spielgerätesteuer verstoße wegen Anwendung eines Pauschalmaßstabes (Steuer pro Spielgerät) anstelle eines von Verfassungs wegen gebotenen, an den individuellen Einnahmen anknüpfenden Maßstabes (Wirklichkeitsmaßstab) gegen Art. 3 GG, vermag dies ebenfalls nicht zur Aussetzung der Vollziehung des Bescheides ... zu führen. Denn konkrete Tatsachen, die insoweit ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß die Gründe, die die bisherige pauschale Besteuerung von Spielautomaten unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG rechtfertigten, nämlich Praktikabilität sowie sichere und gleichmäßige Steuererhebung (vgl. hierzu auch Beschluß des BVerfG vom 1.4.1971 - 1 BvL 22/67 -, E 31, 8, 25 f.), nunmehr entfallen sind. Daß die Frage der Notwendigkeit der Pauschalbesteuerung von den Gesetz - bzw. Verordnungsgebern "für die zukünftige Besteuerung" zu prüfen ist, vermag noch nicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts im Sinne des § 69 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 FGO (= § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO, Ergänzung durch den Senat) zu begründen.

Dem folgt der beschließende Senat. Weitere Ausführungen sind nicht veranlaßt.

b. Daß die Aussetzung der Vollziehung nicht zur Vermeidung einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte veranlaßt ist, hat das Verwaltungsgericht überzeugend aufgezeigt ausführlich zum Verständnis des § 80 Abs. 4 Satz 3 - 2. Alternative - VwGO Beschlüsse des Senats vom 7.2.1992 - 1 W 92/91 -, SKZ 1992, 246 Leitsatz 47, sowie vom 4.1.2000 - 1 W 8/99 -, SKZ 2000, 208 Leitsatz 2, ferner Finkelnburg-Jank, a.a.O., Rdnr. 791 m.w.N..

Speziell hierauf sich beziehende Einwände enthält die Beschwerdebegründung nicht. Nach wie vor fehlt es zumindest an einer hinreichenden Glaubhaftmachung der einschlägigen Tatsachen.

3. Soweit der Antragsteller das Aussetzungsverlangen schließlich auf seine Anträge auf (Teil-)Erlaß bzw. Stundung der Vergnügungssteuern stützt, muß dem hier nicht nachgegangen werden. Insoweit stehen hauptsachebezogen Verpflichtungsbegehren im Raum, woraus folgt, daß sich insoweit die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf der Grundlage des § 80 VwGO verbietet. Einzig dem (Anfechtungs-)Widerspruch und der Anfechtungsklage können nämlich aufschiebende Wirkung zukommen (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) so ausführlich OVG des Saarlandes, Beschluß vom 2.7.1986 - 2 W 910/86 -, KStZ 1987, 35 = SKZ 1987, 187; ebenso OVG Lüneburg, Beschluß vom 21.2.1992 - 9 M 158/92 -, KStZ 1992, 135; OVG Hamburg, Beschluß vom 3.3.1992 - Bs VI 10/92 -, NVwZ-RR 1993, 53, und OVG Münster, Beschluß vom 7.7.1997 - 3 B 1179/95 -, NVwZ-RR 1999, 210.

Ausschließlich auf § 80 VwGO stützt der Antragsteller indes sein vorliegendes Begehren, wie er - schon damals anwaltlich vertreten - auf Nachfrage mit Schriftsatz vom 12.12.2002 klargestellt hat. Daran muß er sich festhalten lassen. Es steht ihm allerdings frei, insoweit auf der Grundlage des § 123 VwGO - erneut - um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachzusuchen.

Nach allem erweist sich damit die erstinstanzliche Entscheidung als richtig. Folglich muß die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 25 Abs. 2, 14, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, 5 ZPO entspr.. Aussetzungsverfahren betreffend die Anforderung von öffentlichen Abgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bewertet der Senat seit Jahren im Anschluß an I 7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996 DVBl. 1996, 605, mit einem Viertel des streitigen Betrags. Streitig sind vorliegend unter Berücksichtigung der Jahressteuerbescheide vom 11.12.2000, 5.3.2001 sowie 19.12.2001 und den von den Beteiligten in das Verfahren eingeführten Änderungsbescheiden vom 3.9.2001 sowie 21.2., 22.4. und 26.8.2002 wie auf S. 3/4 dieses Beschlusses aufgezeigt - für das vierte Quartal 2001 8.405,65 Euro und für das Jahr 2002 28.320,-- Euro, zusammen also 36.725,65 Euro. Ein Viertel davon sind 9.181,41 Euro.

Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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