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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: 1 W 11/04
Rechtsgebiete: VwGO, StVO, BO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3
StVO § 12 Abs. 3 a Satz 2
StVO § 41
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 4
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8
StVO § 45 Abs. 3 Satz 1
BO § 32 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.3.2004 ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Durch die genannte Entscheidung wurde das Begehren der Antragsteller zurückgewiesen, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO analog) sofort vollziehbare Einrichtung einer Haltestelle für die von der Beigeladenen betriebenen Buslinien 15 und 16 (Sp -K ) durch Aufstellung des Verkehrszeichens 224 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO vor dem Grundstück S -K , K straße 150 (Haltestelle J pfad), anzuordnen. Das, was die Antragsteller zur Beschwerdebegründung vorgetragen haben und den Prüfungsumfang durch den Senat begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. In dem vorliegenden, auf lediglich summarische Prüfung angelegten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt den Ausschlag, dass zumindest nicht offensichtlich ist, sondern sogar eher fernliegt, dass die Anfechtung des in Rede stehenden Verkehrszeichens durch die Antragsteller Erfolg haben wird (dazu nachfolgend a.), und dass bei der gebotenen weiteren Abwägung dem öffentlichen Interesse an zumindest vorläufiger Beibehaltung der Haltestelle an ihrem derzeitigen Standort Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller zukommt, von den negativen Auswirkungen des Haltestellenbetriebs vorerst verschont zu bleiben (dazu nachfolgend b.).

a. Wie das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes u.a. Entscheidungen vom 18.9.1987 - 2 R 168/84 -, SKZ 1988, 116 Leits. 21, vom 2.4.1991 - 1 W 197/90 -, ZfS 1992, 106 = SKZ 1991, 252 Leits. 25, und vom 21.6.1995 - 9 R 14/95 -, n.v.; vgl. ferner VGH Mannheim, Urteil vom 20.10.1994, ZfS 1995, 239; VGH Kassel, Beschluss vom 8.7.2002, ESVGH 52, 236, und - zusammenfassend - Grote in Kodal, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 24 Rdnr. 75.2 m.w.N., zutreffend ausgeführt hat - darauf wird Bezug genommen -, entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 32 Abs. 1 BO Kraft über den Standort der einzelnen Haltestelle für Linienbusse im Rahmen der allgemeinen Gesetze nach ihrem planerischen Ermessen, wobei vor allem die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs, die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Interessen der von einem widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger in die Erwägungen einzustellen sind. Bei seinem Entschluss, unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem bisherigen Standort der Haltestelle und nach Auswertung des von der Beigeladenen durchgeführten Probebetriebs mit zwei Varianten (vgl. Bl. 59 Gerichtsakte) die Haltestelle vor dem Grundstück K. straße 150 und damit wenige Meter vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt einzurichten, war sich der Antragsgegner des aufgezeigten Entscheidungsprogramms sowie der widerstreitenden Interessen ebenso bewusst wie des Dilemmas, das daraus resultiert, dass es angesichts der beengten Straßenverhältnisse und der dichten Bebauung den "idealen" Standort für die Haltestelle nicht gibt. Die Gründe, die die Behörde zu der die Einrichtung der Haltestelle an ihrem jetzigen Platz veranlasst haben, sind durchaus nachvollziehbar. Wenngleich die abweichende Sicht der Antragsteller und anderer Anlieger durchaus verständlich ist, spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats vieles dafür, dass der neue Standort bei der gebotenen Gesamtschau die wenigsten Nachteile mit sich bringt und daher einer Rechtskontrolle im Hauptsacheverfahren standhalten wird. Dazu bemerkt der Senat im Einzelnen:

Die Aufgabe des bisherigen Haltestellenstandortes wird schwerlich rechtlich beanstandet werden können. Zwar befand sich die Haltestelle vor dem Anwesen K.straße 160, seit im Jahr 1976 die Buslinie in das Wohngebiet Gehlenberg hinein verlängert worden war. Dem Eigentümer des Grundstücks Nr. 160 war das Vorhandensein der Haltestelle bekannt, als er den entsprechenden Bauplatz kaufte, und sein Antrag vom 15.9.2001, die Haltestelle zu verlegen, war - abgesehen von einer Verschiebung des Verkehrszeichens um wenige Meter - mit Bescheid vom 9.10.2001 bestandskräftig abgelehnt worden. Dennoch war eine Beibehaltung der Haltestelle vor dem Grundstück Nr. 160 schwerlich noch länger vertretbar. Wie der Lageplan (Bl. 21 Behördenakte, siehe auch Foto Bl. 19 Gerichtsakte) zeigt, führte nämlich jedes Halten des 19 m langen Linienbusses an der früheren Haltestelle zwangsläufig zu einer Blockade der an der rechten Grenze des Anwesens Nr. 160 geschaffenen Stellplätze sowie der auf dem Nachbaranwesen Nr. 158 genehmigten Grundstücksein- und -ausfahrt. Zwar ergibt sich aus § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, dass Linienbusse vor Grundstücksein- und -ausfahrten halten dürfen, denn die genannte Bestimmung begründet dort lediglich ein Parkverbot. An einer Endhaltestelle hält indes der Bus im straßenverkehrsrechtlichen Sinne (§ 12 Abs. 2 StVO) nicht. Vielmehr handelt es sich um einen Parkvorgang. Das gilt jedenfalls mit Blick auf das Abstellen des Busses an der Endhaltestelle J.pfad, denn dort bleibt der Bus bei fahrplangemäßem Betrieb zwischen etwa 15 und 35 Minuten stehen. Parken ist aber vor Grundstücksein- und -ausfahrten generell und damit auch für Linienbusse verboten. Ein Standort für eine Haltestelle, deren bestimmungsgemäße Nutzung zwangsläufig zu einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung - § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO - führt, ist aber - zumindest auf Dauer - nicht hinnehmbar, und deshalb war nach der Schaffung der Stellplätze auf dem Anwesen K. straße 160 eine Verlegung der dort vorhandenen Endhaltestelle letztlich wohl unvermeidlich.

Bei der deshalb gebotenen Suche nach einem neuen Platz für die Haltestelle drängt sich bei einem Blick auf den Lageplan zunächst das Teilstück des J.pfades zwischen dem Haus Nr. 15 und dem Grundstück K.straße 170 auf, weil sich dort westlich der Straße weiträumig Wiesengelände erstreckt (vgl. auch Foto Bl. 64 Gerichtsakte). Indes befände sich damit die Haltestelle am äußersten Rand des Wohngebietes Gehlenberg, für dessen Bewohner die Buslinien betrieben werden, und damit wäre die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs für diesen Personenkreis erheblich gemindert. Vor allem aber zeigt nähere Betrachtung, dass in diesem Bereich der J.pfad von seinem Querschnitt her wenig geeignet erscheint, um für längere Zeit einen 19 m langen Bus abzustellen. Die Straße - Fahrbahn und beidseitige Gehwege - ist dort nämlich nach der von den Antragstellern eingereichten Karte (Bl. 62 Gerichtsakte) nur etwa 8,50 m bis 9 m breit. Hier für längere Zeit einen 19 m langen Bus am Fahrbahnrand zu parken, würde die Sicherheit und Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs erheblich beeinträchtigen, zumal der geradlinig verlaufende Abschnitt des J.pfades von zwei scharfen Kurven begrenzt wird. Hier kann nach Auffassung des Senats eine Busendhaltestelle wohl nur eingerichtet werden, wenn zuvor straßenbauliche Maßnahmen - Verbreiterung der Straße - durchgeführt sind. Darauf, dass Derartiges geschieht, haben die Antragsteller indes keinen Anspruch.

Mit Blick auf Straßenverlauf und -querschnitt kommt im Bereich der von der oberen K.straße, dem J.pfad und der Straße A. F. gebildeten "Schleife" für eine Busendhaltestelle letztlich wohl nur der Abschnitt der K. straße zwischen den Grundstücken Nr. 146 und 162 in Betracht, denn dort ist die Straße um einen Parkstreifen verbreitert. In diesem Bereich befinden sich allerdings ausweislich des Lageplans zahlreiche Grundstücksein- und -ausfahrten, die durch parkende Busse nicht blockiert werden dürfen. Damit ist die Einrichtung der Endhaltestelle wohl nur vor den derzeit noch unbebauten Grundstücken Nr. 154/156 und Nr. 150 vertretbar. Beide Plätze erscheinen nach Aktenlage im wesentlichen gleich (un-)günstig. Zwar ist das Grundstück Nr. 154/156 mit 20 m etwa 5 m breiter als das Grundstück Nr. 150. Weder hier noch dort ist indes genug Raum, um den jeweils bis zu 15 m langen Parkverbotsstreifen vor und hinter einem Haltestellenschild (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO) insgesamt vor dem unbebauten Grundstück einzurichten, und erst recht lassen sich die durch den Betrieb einer Haltestelle zwangsläufig ausgelösten Immissionen nicht auf unbebautes Gelände beschränken. Bebaute Grundstücke werden vielmehr auf jeden Fall in Mitleidenschaft gezogen werden. Dass sich der Antragsgegner letztlich gegen die Einrichtung der Haltestelle vor dem Grundstück Nr. 154/156 entschieden hat, beruht offenbar darauf, dass dort - wohl im linken Bereich - eine Ein- und Ausfahrt vorhanden sein soll. So ist es jedenfalls in einem in der einschlägigen Behördenakte befindlichen Schreiben vom 9.10.2001 notiert (Bl. 19 Behördenakte), und das von den Antragstellern eingereichte Lichtbild (Bl. 63 Gerichtsakte) scheint dies zu bestätigen. Sollte dort tatsächlich eine Ein- und Ausfahrt bestehen - dies wird im Widerspruchsverfahren zuverlässig abzuklären sein -, läge ein stichhaltiges Argument vor, die Endhaltestelle nicht vor dem Grundstück Nr. 154/156 einzurichten.

Eine gleichartige Situation liegt bei dem jetzigen Standort der Haltestelle nicht vor. Zwar zeigen die von den Antragstellern eingereichten Fotos (Bl. 156-158, 160 Gerichtsakte), dass derzeit die beiden auf ihrem Grundstück an der linken Grenze geschaffenen Stellplätze - zumindest gelegentlich - von einem an der Haltestelle J.pfad abgestellten Bus blockiert werden. Der Einwand des Antragsgegners, diese beiden Stellplätze erschienen nicht schutzwürdig, weil sie erst nach dem Aufstellen des Haltestellenschildes angelegt worden seien und offenbar dem Zweck dienten, ein zusätzliches Argument für die Ablehnung des Haltestellenstandortes durch die Antragsteller zu liefern, erscheint dem Senat nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass die Antragsteller die nachträgliche Anlage der beiden Stellplätze durchaus nachvollziehbar mit der vom Antragsgegner am 21.1.2004 vorgenommenen Einrichtung einer 30 m langen Haltverbotszone zum Schutz der Haltestelle J.pfad erklären, hat der Antragsgegner bei der Aufgabe des alten Standortes der Haltestelle vor dem Haus Nr. 160 ebenfalls auf neu angelegte Stellplätze reagiert, und ebenso will er ausweislich seines Bescheides vom 19.12.2003 (S. 3) verfahren, wenn auf dem Grundstück Nr. 150 künftig Garagen und/oder Stellplätze angelegt werden sollten.

Vor diesem Hintergrund verdienen die zwei Stellplätze der Antragsteller denselben, ohnehin auf § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO beruhenden Schutz. Wenn der Senat dennoch den derzeitigen Standort der Haltestelle für mit § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vereinbar hält, beruht das auf dem Umstand, dass nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern alles dafür spricht, bei einem ordnungsgemäßen Verhalten der Busfahrer werde die bestimmungsgemäße Nutzung der jetzigen Haltestelle J.pfad nicht zu einer Blockade der Stellplätze der Antragsteller führen. Ausweislich des von den Antragstellern vorgelegten Lageplans (Bl. 62 Gerichtsakte) steht das Haltestellenschild ca. 8 m von der linken Grenze des Anwesens der Antragsteller entfernt. Die im konkreten Fall durch das Aufstellen von Verkehrszeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO geschützte Zone von je 15 m vor und hinter dem Haltestellenschild eröffnet daher ohne weiteres die Möglichkeit, den 19 m langen Bus so abzustellen, dass die Stellplätze der Antragsteller nicht zugeparkt sind. In Richtung auf das Grundstück Nr. 152 und vor diesem ist nämlich hierzu genügend Raum, denn dort ist auf einer Strecke von etwa 15 m keine Grundstücksein- und -ausfahrt vorhanden (vgl. Fotos Bl. 28 und 58 Gerichtsakte). Mithin steht ein rund 22 m langer Bereich jenseits der Stellplätze der Antragsteller für das Parken des Linienbusses zur Verfügung. Dass dies ausreicht, einen 19 m langen Bus abzustellen, liegt auf der Hand. Den Bus tatsächlich so zu parken, sind die Busfahrer, weil auch sie das Verbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zu beachten haben, verpflichtet. Die Beigeladene wird auf ein entsprechendes Verhalten der einzelnen Fahrer arbeitsrechtlich hinzuwirken haben, und der Antragsgegner wird auf ein straßenverkehrswidriges Verhalten der Busfahrer reagieren müssen. Entsprechendes gilt, sollte die Haltestelle verbotswidrig zugeparkt werden.

Damit verbleibt als gegen den neuen Standort sprechender Belang die Beeinträchtigung der Bewohner der nahe gelegenen Wohnhäuser durch die mit dem Betrieb der Haltestelle verbundenen Immissionen wie Motorengeräusche und Abgase, insbesondere die Störung der Nachtruhe durch die werktags ab 4.39 Uhr und danach überwiegend im Stundentakt verkehrenden Linienbusse (vgl. Fahrplan Bl. 20 Gerichtsakte). Dass solche Beeinträchtigungen durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Haltestelle ausgelöst werden, lässt sich nicht bestreiten. Indes ist Derartiges mit der Einrichtung nahezu jeder Haltestelle in einem reinen Wohngebiet verbunden. Aus § 12 Abs. 3 a Satz 2 StVO ergibt sich hierzu, dass solche Beeinträchtigungen von der Rechtsordnung als grundsätzlich zumutbar angesehen werden, denn die genannte Bestimmung erlaubt ausdrücklich das Parken von Linienbussen an Endhaltestellen in reinen Wohngebieten auch zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. Von daher bedürfte es Besonderheiten im Einzelfall, um abweichend von der genannten allgemeinen Wertung die Beeinträchtigungen der Antragsteller durch den Betrieb der Haltestelle J.pfad doch als unzumutbar einzustufen. Derartiges sieht der Senat indes nicht. Gegenteiliges ist zumindest nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Insbesondere genügt in diesem Zusammenhang nicht der bloße Hinweis auf eine besondere Lärmempfindlichkeit der Antragstellerin. Soweit durch verbotswidriges Verhalten eines Busfahrers wie beispielsweise das Laufenlassen des Fahrzeugmotors während des Parkens (§ 30 Abs. 1 StVO) zusätzliche Beeinträchtigungen ausgelöst werden, haben diese im gegebenen Zusammenhang außer Betracht zu bleiben. Vielmehr ist solches Fehlverhalten durch die Beigeladene arbeitsrechtlich und notfalls durch den Antragsgegner straßenverkehrsrechtlich zu unterbinden.

Vor diesem Hintergrund kommt auch den weiteren, zeitweise von der Beigeladenen ernsthaft erwogenen Vorschlägen der Antragsteller zur Lösung ihres Problems kein größeres Gewicht zu. Der entsprechende Vortrag läuft letztlich auf eine Aufgabe der Endhaltestelle J.pfad hinaus, sei es, dass im Bereich der oberen K.straße künftig nur noch eine "normale" Haltestelle betrieben wird, die Endhaltestelle aber in den Bereich der Einmündung der Straße A. F. in die K. straße verlegt und die Busse die obere K. straße, den J.pfad und die Straße A.F. jeweils am Ende und zu Beginn einer neuen Fahrt, also insgesamt zweimal, befahren, sei es, dass die Haltestelle J.pfad ganz aufgegeben und die Endhaltestelle an die genannte Straßeneinmündung verlegt wird, sei es, dass die bisher vorletzte Haltestelle A. B. in eine Endhaltestelle umgewandelt wird. Einwände gegen jede einzelne dieser Varianten liegen auf der Hand. So ist die erste Alternative mit einer Verlängerung der Fahrstrecke um rund 800 m und einer entsprechenden Verstärkung des durch den Busbetrieb verursachten Verkehrslärms in der "Straßenschleife" verbunden. Bei den beiden anderen Varianten wird das Wohngebiet Gehlenberg weitgehend vom öffentlichen Personennahverkehr abgehängt, das Busangebot für die dort Wohnenden also deutlich weniger attraktiv. Zudem dürfte, wie die Antragsteller selbst in ihrem Schriftsatz vom 12.12.2003 (S. 2) eingeräumt haben, ohne straßenbauliche Maßnahmen kein geeigneter Abstellplatz für den Bus im Bereich der Einmündung der Straße A. F. in die K. straße vorhanden sein. Dass auf solche Baumaßnahmen kein Anspruch besteht, wurde bereits ausgeführt. Ohnehin sprengen alle drei Vorschläge den Rahmen des vorliegenden Verfahrens, da sie eine sorgfältige Bedarfsanalyse voraussetzen und im Anschluss daran eine Änderung der Linienführung der Busse in Betracht zu ziehen sein wird. Derartiges ist nicht einmal ansatzweise im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu leisten. Der Antragsgegner und die Beigeladene werden indes die entsprechenden Vorschläge zumindest deswegen weiter zu verfolgen haben, da auch der jetzige Standort der Haltestelle J pfad auf längere Sicht schwerlich zu halten sein wird. Spätestens wenn das Grundstück K straße 150 bebaut wird, wird die Haltestelle verlegt werden müssen.

b. Ist nach den vorstehenden Ausführungen die Rechtsverfolgung der Antragsteller in der Hauptsache nicht sonderlich erfolgversprechend, so fällt bei der dann gebotenen weiteren Interessenabwägung die vom Gesetzgeber selbst vorgenommene Bewertung entscheidend ins Gewicht. Danach sind straßenverkehrsbehördliche Anordnungen in der Form von Verkehrszeichen nach § 41 StVO kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Von diesem gesetzlich vorgegebenen Vorrang des Vollzugsinteresses darf aber nur abgewichen werden, wenn dies mit Blick auf atypische Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt ist, dazu BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003, NVwZ 2004, 93.

Entsprechend qualifizierte Argumente haben die Antragsteller nicht vorgetragen, und sie sind auch nicht ersichtlich. Damit hat es aber, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, beim Sofortvollzug der Einrichtung der Endhaltestelle an dem neuen Standort zu verbleiben. Die Antragsteller sind zur Verfolgung ihrer - vermeintlichen - Abwehrrechte auf das Hauptverfahren zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; zu einem Ausspruch gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zugunsten der Beigeladenen besteht in diesem Zusammenhang keine Veranlassung, weil die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und damit ihrerseits kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 25 Abs. 2, 14, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 § 72 des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I 718), denn die Beschwerde ist vor dem 1.7.2004 eingelegt worden.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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