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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: 1 W 18/05
Rechtsgebiete: SPersVG


Vorschriften:

SPersVG § 46 Abs. 3
Der Schutzzweck der in § 46 Abs. 3 SPersVG getroffenen Regelung geht dahin, die ungestörte Ausübung des Personalratsamtes sicherzustellen und den Mitgliedern des Personalrats die für ihre Arbeit notwendige Unabhängigkeit gegenüber dienstlichen Maßnahmen zu geben, welche sie dauernd oder vorübergehend an der Ausübung ihres Personalratsamtes hindern könnten. Die Vorschrift schützt vor Maßnahmen, die einzelne Personalratsmitglieder belasten.

Vor dem Hintergrund dieses Schutzzwecks spricht in Fällen, in denen sich eine Umsetzung lediglich als zwingende Folge einer umfassenden Organisationsmaßnahme darstellt, vieles für eine teleologisch einschränkende Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass in derartigen Fällen einer Umsetzung maßgeblich auf die Unvermeidbarkeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abzustellen ist und allein die fehlende Zustimmung des Personalrats den Dienstherrn nicht an der konsequenten Umsetzung der allgemeinen Organisationsmaßnahme hindern kann.


Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Dezember 2005 - 12 F 47/05 - wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen im SaarForst Landesbetrieb und war bislang im gehobenen Dienst auf einer Sachbearbeiterstelle "H. gD" eingesetzt. Im Rahmen einer aufgrund Beschlusses des Ministerrates vom 31.5.2005 erfolgten Umorganisation des SaarForst Landesbetriebes wurde der Antragsteller mit Bescheid vom 28.8.2005 vorläufig bis zum Ende des Mitbestimmungsverfahrens dem Geschäftsbereich 1 "H." zugewiesen und mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Revierleitung des Revieres "W." beauftragt; dem hatte der Personalrat nicht zugestimmt. Der hiergegen vom Antragsteller eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.9.2005 zurückgewiesen. Am 27.9.2005 erhob der Kläger hiergegen Klage und beantragte gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Ausgehend davon, dass sich die gegenüber dem Antragsteller getroffene Maßnahme als bloße Umsetzung darstellt, der keine Verwaltungsaktqualität zukommt, hat das Verwaltungsgericht das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers im Hinblick auf dessen Rechtsschutzziel als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgelegt.

Mit Beschluss vom 7.12.2005 - 12 F 47/05 -, dem Antragsgegner zugestellt am 15.12.2005, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, die mit Wirkung vom 1.9.2005 erfolgte vorläufige Zuweisung des Antragstellers zum Geschäftsbereich 1 "H." und dessen Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Revierleitung des Revieres W. einstweilen rückgängig zu machen und über seinen dienstlichen Einsatz unter Beachtung des Beteiligungsrechts des Personalrats nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 46 Abs. 3 SPersVG neu zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zuweisung des Antragstellers zum Geschäftsbereich 1 wegen Fehlens der nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 46 Abs. 3 SPersVG erforderlichen ausdrücklichen Zustimmung des Personalrats eindeutig rechtswidrig sei und das Unterlaufen des Beteiligungsrechts des Personalrats auch die Bejahung der Dringlichkeit der begehrten Regelungsanordnung gebiete.

Hiergegen richtet sich die am 22.12.2005 eingegangene und zugleich begründete Beschwerde des Antragsgegners.

II. Die gemäß den §§ 146 Abs. 1 und 4, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.12.2005 kann keinen Bestand haben; der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss vielmehr zurückgewiesen werden.

Für das Begehren des Antragstellers, welches vom Verwaltungsgericht zu Recht als auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ausgelegt wurde, fehlt es an der hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO.

Da mit der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache zeitweilig vorweggenommen würde, sind strenge Anforderungen sowohl an den Anordnungsanspruch als auch an den Anordnungsgrund zu stellen. Erforderlich wäre, dass die vorläufige Zuweisung des Antragstellers vom 28.8.2005 zum Geschäftsbereich 1 "H." und dessen Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Revierleitung des Revieres W. offensichtlich oder doch zumindest mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind und dass dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den neuen Dienstposten wahrzunehmen so Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 1168; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005 Rdnr. 151 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.6.1985 - 3 W 1284/85 -, ZBR 1985, 315 ff., vom 23.12.1993 - 1 W 104/93 -, ZBR 1995, 47 f., und vom 17.5.2004 - 1 W 15/04 -, SKZ 2005, 67 Leitsatz 9, und vom 2.6.2004- 1 W 13/04-, JÖD 2004, 178 = PersV 2005,28.

Eine weit überwiegend wahrscheinliche Rechtswidrigkeit der vorläufigen Zuweisung vom 28.8.2005 kann vorliegend aber nicht angenommen werden. Insbesondere hat allein die fehlende Zustimmung des Personalrats - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit der gegenüber dem Antragsteller mit Wirkung vom 1.9.2005 vorgenommenen vorläufigen Aufgabenzuweisung zur Folge. Zwar besagt § 46 Abs. 3 SPersVG, der gemäß § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX inhaltlich auch auf den Antragsteller als Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen anwendbar ist, dass die Mitglieder des Personalrats und vergleichbaren Schutz genießende Personen nur dann gegen ihren Willen innerhalb der Dienststelle auf anderen Arbeitsplätzen beschäftigt werden dürfen, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat (bzw. im Falle des Antragstellers: unter Berücksichtigung dessen Stellung als Vertrauensperson) aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint jedoch (zumindest) zweifelhaft, ob auch im Falle einer - wie vorliegend - auf einer allgemeinen Umorganisation der Dienststelle beruhenden Umsetzung eines Personalratsmitglieds bzw. einer Vertrauensperson ein Zustimmungserfordernis im vorgenannten Sinne besteht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 15.7.2004 - 6 P 15/03 -, dokumentiert bei Juris zu der entsprechenden Vorschrift in § 47 Abs. 2 BPersVG ausgeführt, dass sich diese Regelung nach ihrem Wortlaut und der Gesetzessystematik auf personelle Maßnahmen, also auf Maßnahmen bezieht, die an die betroffenen Personalratsmitglieder persönlich gerichtet seien. Organisatorische Maßnahmen, durch welche die Gliederung der Dienststellenorganisation verändert werde, fielen dagegen nicht darunter. Auch der Schutzzweck der in § 47 Abs. 2 BPersVG getroffenen Regelung gebiete nicht die Einbeziehung organisatorischer Maßnahmen. Dieser gehe dahin, die ungestörte Ausübung des Personalratsamts sicherzustellen und den Mitgliedern des Personalrats die für ihre Arbeit notwendige Unabhängigkeit gegenüber dienstlichen Maßnahmen zu geben, welche sie dauernd oder vorübergehend an der Ausübung ihres Personalratsamts hindern könnten. Die Vorschrift schütze vor Maßnahmen, die einzelne Personalratsmitglieder belasteten. Ausgangspunkt ihrer Zielsetzung sei der natürliche Interessengegensatz zwischen Personalrat und Dienststellenleitung. Weil der Personalrat berechtigt sei, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Zustimmung zu beteiligungspflichtigen Maßnahmen des Dienststellenleiters zu verweigern und damit deren Durchführung zu verhindern, bestehe immer die Gefahr, dass sich seine Mitglieder beim Dienststellenleiter unbeliebt machten. Aus diesem Grund werde der Dienststellenleiter durch § 47 BPersVG im Interesse einer ungestörten Ausübung des Personalratsamts gehindert, gegen Personalratsmitglieder einseitig im Wege der Kündigung, Versetzung (einschließlich bestimmter Umsetzungen) oder Abordnung vorzugehen. Bei solchen personellen Maßnahmen hege der Gesetzgeber die generelle Besorgnis, dass sie nicht allein aus dienstlichen Gründen ergingen, sondern dass sie das Personalratsmitglied in Anknüpfung an die Wahrnehmung seines Mandats und damit aus unsachlichen Gründen treffen könnten. Eine derartige Zielrichtung fehle jedoch umfassenden organisatorischen Maßnahmen, von denen die Beschäftigten der Dienststelle mit personalvertretungsrechtlichen Funktionen und diejenigen ohne derartige Funktionen in gleicher Weise betroffen seien. Würde dem Personalrat durch eine Anwendung von § 47 Abs. 2 BPersVG, welcher ein absolutes Vetorecht verschaffe, die Möglichkeit eröffnet, die Dienststellenorganisation betreffende Maßnahmen zu verhindern, stünde dies im Widerspruch zur Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers in § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (eine entsprechende Regelung beinhaltet auch § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG), der in solchen Fällen die Beteiligung der Personalvertretung auf ein Mitwirkungsrecht beschränkt habe, welches das Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde unberührt lasse. Auch sei das in § 47 Abs. 2 BPersVG normierte absolute Vetorecht des Personalrats unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem des demokratischen Prinzips, im Ergebnis nur dann unbedenklich, wenn es auf den speziellen Schutz von Personen mit personalvertretungsrechtlichen Funktionen beschränkt bleibe. Dies sei nicht der Fall, wenn sich das Vetorecht des Personalrats in der Weise auswirke, dass organisatorische Entscheidungen außer Vollzug gesetzt würden, die die zuständige Dienststelle kraft ihrer nach Verfassung und Gesetz zustehenden Organisationsgewalt getroffen habe. Nach alledem könne die Zustimmungsbedürftigkeit einer organisatorischen Maßnahme nach § 47 Abs. 2 BPersVG allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn in ihrem Gewand in Wirklichkeit speziell die Personalratsmitglieder getroffen werden sollten zustimmend Gronimus/Krisam/Wienzeck, Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen, 5. Aufl. 2005, § 47 BPersVG Rz 9 b; im Ergebnis ebenso bereits für den Fall der Auflösung einer Dienststelle: BVerwG, Beschluss vom 31.1.1994 - 2 B 1.94 -, und BayVGH, Urteil vom 6.10.1993 - 3 B 93.1184 -, jeweils dokumentiert bei Juris.

Dem schließt sich der Senat hinsichtlich der vorliegend maßgeblichen Regelung des § 46 Abs. 3 SPersVG an. Was die vorstehend ausgeführten grundsätzlichen Erwägungen betrifft, unterscheidet sich diese Vorschrift nicht von § 47 Abs. 2 BPersVG. Abweichungen bestehen lediglich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals einer Umsetzung, welche aber für die generelle Frage einer Zustimmungsbedürftigkeit allgemeiner Organisationsmaßnahmen nicht relevant sind.

Ausgehend davon ergibt sich für den vorliegenden Fall:

Die streitgegenständliche Maßnahme erfolgte im Rahmen einer allgemeinen Umorganisation des gesamten SaarForst Landesbetriebes aufgrund eines Beschlusses des Ministerrates vom 31.5.2005. Von den ursprünglich ca. 240 Stellen verblieben lediglich 160 Stellen im SaarForst Landesbetrieb. Sämtliche Aufgabengebiete wurden neu strukturiert.

Anders als im vorgenannten, vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurden im Zuge der Umorganisation des SaarForst Landesbetriebes nach einer internen Ausschreibung der neu konzipierten Stellen gegenüber sämtlichen Mitarbeitern - und damit auch dem Antragsteller - personelle Maßnahmen in Form konkreter Umsetzungen ausgesprochen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht für eine derartige Fallkonstellation die Frage einer Zustimmungsbedürftigkeit der Versetzung oder Umsetzung eines Personalratsmitglieds bzw. einer Vertrauensperson gemäß § 47 Abs. 2 BPersVG nicht abschließend entschieden. Es hat jedoch in einem obiter dictum am Ende der vorgenannten Entscheidung zu erkennen gegeben, dass auch in Fallgestaltungen wie der vorliegenden eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 2 BPersVG (und damit auch des § 46 Abs. 3 SPersVG) durchaus in Betracht kommt so im Ergebnis bereits für den Fall der Auflösung einer Dienststelle: BVerwG, Beschluss vom 31.1.1994 - 2 B 1.94 -, und BayVGH, Urteil vom 6.10.1993 - 3 B 93.1184 -, a.a.O. .

Auch nach Auffassung des Senats spricht in Fällen der vorliegenden Art, in denen sich eine Umsetzung - wie im Folgenden noch weiter ausgeführt wird - lediglich als zwingende Folge einer umfassenden Organisationsmaßnahme darstellt, vor dem Hintergrund des oben dargestellten Schutzzwecks des § 46 Abs. 3 SPersVG (bzw. § 47 Abs. 2 BPersVG) vieles für eine teleologisch einschränkende Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass in derartigen Fällen maßgeblich auf die Unvermeidbarkeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abzustellen ist und allein die fehlende Zustimmung des Personalrats den Dienstherrn nicht an der konsequenten Umsetzung der allgemeinen Organisationsmaßnahme hindern kann.

Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass im Falle des Antragstellers angesichts der vorstehenden Erwägungen allein die fehlende Zustimmung des Personalrats zumindest nicht mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Umsetzung zur Folge hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Zuge der allgemeinen Umorganisation der Antragsteller durch die ihm gegenüber ausgesprochene Umsetzung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vertrauensperson besonders getroffen werden sollte, sind nicht ersichtlich, so dass in Anlehnung an die oben genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch von daher nicht auf eine Zustimmungsbedürftigkeit geschlossen werden kann. Die Behauptung des Antragstellers, seine Umsetzung und sogar die gesamte Umstrukturierung des Aufgabenbereichs "H." stünden im Zusammenhang mit einem gegen ihn eröffneten, inzwischen eingestellten Disziplinarverfahren, ist nach derzeitiger Erkenntnislage eine durch keine überzeugenden Tatsachen belegte bloße Vermutung.

Ansonsten kann ebenfalls nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Umsetzung gegen die Schutzvorschrift des § 46 Abs. 3 SPersVG verstößt. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass die Umsetzung des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der Stellung als Vertrauensperson aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar war, ohne dass der Antragsteller dem hinreichend substantiiert entgegengetreten ist. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass der gesamte SaarForst Landesbetrieb neu strukturiert wurde. Dies gelte insbesondere auch für den Bereich "H.", in dem der Antragsteller bisher tätig gewesen ist. Ein Teil der bislang zentral im Bereich L 4 erledigten Aufgaben werde künftig von den Kooperationsrevieren wahrgenommen; von daher sei auch eine Umstrukturierung im personellen Bereich erforderlich gewesen. Der Bereich V. des neu strukturierten SaarForst Landesbetriebes umfasse hinsichtlich der personellen Ausstattung drei Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des mittleren Dienstes und einen Mitarbeiter des höheren Dienstes, der neben der Leitung des Bereiches die Sachbearbeitung im Aufgabengebiet "H. und forstliche Nebenprodukte" wahrzunehmen habe. Im Hinblick auf das Gebot sparsamer Haushaltsführung habe auf den zusätzlichen Einsatz eines Mitarbeiters des gehobenen Dienstes verzichtet werden müssen.

Ein wichtiger dienstlicher Grund für die Umsetzung des Antragstellers ist daher nicht von der Hand zu weisen. Denn im neu strukturierten SaarForst Landesbetrieb ist im Aufgabenbereich "H." keine dem statusrechtlichen Amt des Antragstellers entsprechende Stelle mehr vorhanden, so dass bereits von daher eine Zuweisung anderer Aufgaben unumgänglich war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat dieser - auch im Hinblick auf seine Funktion als Vertrauensperson - keinen Anspruch darauf, dass bei der Umstrukturierung des SaarForst Landesbetriebes der Aufgabenbereich "H." so organisiert wird, dass in diesem Tätigkeitsfeld eine Sachbearbeiterstelle des gehobenen Dienstes fortbestehen bleibt. Die Art und Weise der Neuorganisation des SaarForst Landesbetriebes oblag allein dem Dienstherrn, wobei wirtschaftliche Gesichtspunkte durchaus berücksichtigt werden konnten. Aus der Rechtsstellung einzelner Beamter ergeben sich keine Einschränkungen der Organisationsgewalt des Dienstherrn; vielmehr genießt die Organisationsgewalt des Dienstherrn insoweit Vorrang vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.1994 - 2 B 1/94 -, a.a.O., und Urteil vom 24.1.1991 - 2 C 16.88 -, BVerwGE 87, 310 (317) m.w.N. .

Auch kann der Antragsteller entgegen seiner Auffassung nicht beanspruchen, dauerhaft in einem Tätigkeitsbereich beschäftigt zu werden, ohne dass dort eine seinem statusrechtlichen Amt entsprechende Stelle ausgewiesen ist vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.1977 - VI C 154.73 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18.

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass im Bereich "H." derzeit über den vorgesehenen Stellenplan hinaus eine weitere Arbeitskraft eingesetzt werde, was belege, dass für ihn in diesem Bereich nach wie vor eine Verwendungsmöglichkeit bestehe, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass es sich dabei um eine über eine vorübergehende Aushilfsmaßnahme hinausgehende dauerhafte Beschäftigung handelt, welche der Antragsteller anstrebt.

Schließlich ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich, dass gerade die vorläufige Beauftragung des Antragstellers mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Revierleitung des Revieres W. mit zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Der Antragsteller bestreitet selbst nicht, dass es sich dabei vom Aufgabengebiet her grundsätzlich um eine seiner Qualifikation entsprechende amtsangemessene Tätigkeit handelt. Soweit er einwendet, dass er seit über 30 Jahren eine völlig andere Tätigkeit verrichtet und keine Reviererfahrung habe, lässt sich allein daraus nicht auf eine Rechtswidrigkeit der Zuweisung schließen. Zwar gehört es zu den grundsätzlichen Pflichten des Dienstherrn, den Beamten so einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung des Inhabers weitgehende Übereinstimmung besteht. Dies schließt aber nicht aus, bei einer allgemeinen Umstrukturierung dem Beamten ein neues Aufgabengebiet zu übertragen und ihm insoweit eine Einarbeitungszeit einzuräumen. Die Notwendigkeit, sich in ein neues Sachgebiet einzuarbeiten, kann grundsätzlich nicht als unzumutbarer Nachteil angesehen werden. Das vom Antragsteller geltend gemachte Lebensalter steht einem Einsatz im Außendienst ebenfalls nicht ohne Weiteres entgegen.

Ferner ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die vorläufige Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte einer Revierleitung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen erheblich beeinträchtigt würde. Auch als Revierleiter besitzt er ein Büro und ist dort trotz der erforderlichen Außentätigkeiten unter Verwendung etwa eines Anrufbeantworters oder sonstiger technischer Hilfsmittel in ausreichendem Maße erreichbar. Die Notwendigkeit einer ständigen unmittelbaren Ansprechbarkeit ist nicht ersichtlich. Des weiteren ist die Entfernung zwischen dem Revier W. und der Zentrale des SaarForst Landesbetriebes in V. nicht derart groß, dass dadurch die Arbeit des Antragstellers als Vertrauensperson wesentlich erschwert würde.

Der Antragsteller hat - auch angesichts seiner Funktion als Vertrauensperson - keinen Anspruch darauf, dass ihm im Zuge der allgemeinen Umstrukturierung des SaarForst Landesbetriebes und des dadurch bedingten Wegfalls seines bisherigen Dienstpostens gerade die Personal-Sachbearbeiterstelle "S" übertragen wird, auf die er sich beworben hat, für die der Dienstherr aber einen anderen Bewerber nachvollziehbar als geeigneter ansieht. Eine sonstige Beschäftigungsmöglichkeit in der Zentrale des SaarForst Landesbetriebes außerhalb des Aufgabengebietes "H." hat der Antragsteller selbst nicht aufgezeigt. Im Übrigen ist entscheidend darauf abzustellen, dass angesichts der Umstrukturierung des gesamten SaarForst Landesbetriebes und insbesondere des Bereiches "H." - wie dargelegt - in jedem Falle eine Wegsetzung des Antragstellers von seinem bisherigen Dienstposten unumgänglich war und dem Dienstherrn in einem solchen Fall bei der Zuweisung eines neuen Dienstpostens Ermessen zukommt. Die Stellung als Vertrauensmann für behinderte Menschen berechtigt den Antragsteller nicht, sich eine ganz konkrete Stelle auszusuchen.

Bei gebotener objektiver Bewertung der vom Antragsgegner für die Umsetzungsmaßnahme angeführten Gründe sind keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass ausschlaggebend zweckwidrige Beweggründe, nämlich den Antragsteller zu disziplinieren, der vorläufigen Übertragung der Geschäfte der Revierleitung des Revieres W. zugrunde liegen. Ein anderer Ermessensfehler, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Umsetzung zur Folge hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Kann demnach von einer nahe liegenden Begründetheit oder gar Offensichtlichkeit des geltend gemachten Anordnungsanspruchs derzeit nicht ausgegangen werden, so verdient nach ganz überwiegender, auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretener Meinung grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer reibungslosen Durchführung der Verwaltungsaufgaben den Vorrang vor persönlichen Belangen des Beamten und rechtfertigt die einstweilige Aufrechterhaltung organisationsbezogener Maßnahmen vgl. Beschlüsse des Senats vom 30.3.1993 - 1 W 9/93 - und vom 2.9.1996 - 1 W 21/96 -, jeweils a.a.0, und Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 151, jeweils m.w.N. .

Auch das Gewicht der Beeinträchtigung, die den Antragsteller vorläufig träfe, wenn ihm die begehrte Anordnung versagt wird, indes das Hauptsacheverfahren von Erfolg wäre, etwa die Einarbeitung in ein neues Aufgabengebiet sowie ein vorübergehender Einsatz im Außendienst, begründet für ihn keine unzumutbaren Verhältnisse. Insbesondere ist - wie bereits dargelegt - nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die Umsetzung in der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Vertrauensperson erheblich beeinträchtigt wird. Zumindest gleichgewichtig wäre demgegenüber die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen auf Seiten des Antragsgegners an einer ungestörten, zugleich wirksamen Durchsetzung der von ihm sach- und personenbezogen verfügten neuen behördlichen Organisation, die sich herausstellte, wenn dem Anordnungsantrag entsprochen würde, das Hauptsacheverfahren für den Antragsteller aber erfolglos verliefe.

Nach alledem ist unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 07.12.2005 - 12 F 47/05 - der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuweisen, ohne dass noch auf die Frage einzugehen ist, ob der Eilrechtsschutzantrag nicht ohnehin - statt gegen den Antragsgegner - gegen den SaarForst Landesbetrieb zu richten gewesen wäre, wovon der Senat in einem vergleichbar gelagerten Fall - 1 W 13/04 - (a.a.0.) ausgegangen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 und 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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