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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: 1 W 3/05
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, AGVwGO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 147 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
BauGB § 34 Abs. 1 Satz 2
AGVwGO § 20 Satz 1
Eine unter Fristsetzung ergehende Untersagung der Nutzung eines Grundstücks zum Abstellen von Wohnwagen entfaltet insoweit Doppelwirkung als sie zugleich die Aufforderung beinhaltet, auf dem Grundstück befindliche Wohnwagen zu beseitigen.

Dass das Aufstellen von Schildern in der Innenfläche eines Kreisverkehrsplatzes geeignet sein könnte, einem an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden zuvor dem Außenbereich zuzuordnenden Grundstück die Qualität einer Innerortslage zu vermitteln, drängt sich bei summarischer Prüfung auch dann nicht auf, wenn es sich um genehmigungsbedürftige Werbetafeln handelt.

Durch die Befolgung einer die Entfernung von Wohnwagen anordnenden Verfügung werden keine im Rahmen einer hauptsacheoffenen Interessenabwägung relevanten unabänderlichen Tatsachen geschaffen.


Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2005 - 5 F 43/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.01.2005 - 5 F 43/04 -, durch den sein Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die das Grundstück Gemarkung H, Flur ..., Parzellen Nummern 27/11 und 27/13 betreffenden Anordnungen des Antragsgegners vom 17.12.2004 zurückgewiesen wurde und der seinem Prozessbevollmächtigten am 10.02.2005 zugestellt wurde, muss ohne Erfolg bleiben.

Dabei kann dahinstehen, ob die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO gewahrt wurde, da diese Frage im Ergebnis nicht entscheidungsrelevant ist. Wenn man dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers folgen würde, wonach dieser die Beschwerdeschrift noch am Abend des 24.02.2005 in den Briefkasten des Verwaltungsgerichts eingeworfen hat und damit unterstellt, dass sich an diesem Tag zu dem behaupteten Zeitpunkt - ca. 22.30 Uhr - aus welchen Gründen auch immer bereits das Fach "nach 24.00 Uhr" hinter dem Einwurfschlitz des Briefkastens befunden hat, so wäre die Beschwerde zwar fristwahrend eingelegt, aber jedenfalls unbegründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren begrenzende Vorbringen in dem Schriftsatz vom 23.02.2005, das sich auf die angestrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die unter Ziffer I 1 des Bescheids des Antragsgegners getroffene Anordnung beschränkt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Aussetzungsbegehrens.

Diese Anordnung, die dem Antragsgegner untersagt, das Grundstück ab dem 5. Kalendertag nach Bekanntgabe der Verfügung zum Abstellen von Fahrzeugen (z. B. Anhänger, Wohnwagen, Verkaufswagen) zu nutzen, entfaltet insoweit Doppelwirkung, als sie neben dem ausdrücklich formulierten Nutzungsverbot zugleich die Forderung beinhaltet, die bereits auf besagtem Grundstück befindlichen Fahrzeuge zu entfernen. Diesem Aspekt der Anordnung kommt keine selbständige, über das Nutzungsverbot hinausgehende Bedeutung zu, da die aufgegebene Beendigung der Nutzung zu Abstellzwecken die Notwendigkeit der Entfernung der bereits abgestellten Wohnwagen denknotwendig umfasst. Es bedarf insoweit daher keiner über die Frage der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung hinausgehenden rechtlichen Erwägungen - Urteil des 2. Senats vom 30.6.1983 - 2 R 26/82 -, amtl. Abdr. S. 12. -.

Bei der in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung lässt sich zwar noch keine abschließende Aussage über die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs treffen; bei der demnach gebotenen hauptsacheoffenen Interessenabwägung ist aber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug höheres Gewicht beizumessen als den privaten Interessen des Antragstellers. Der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache wird unter den von ihm im Beschwerdeverfahren angeführten Gesichtspunkten aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben.

Der Antragsteller wendet sich in seiner Beschwerdeschrift gegen die durch den angefochtenen Beschluss bestätigte Zuordnung des fraglichen Grundstücks zum Außenbereich (§ 35 BauGB). Er meint, die dieser Wertung zugrunde liegenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 09.07.2003 - 5 K 138/02 -, auf die in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen ist, seien schon aus damaliger Sicht verfehlt gewesen und könnten aus heutiger Sicht - insbesondere mit Blick auf die in der Innenfläche des Kreisverkehrsplatzes zwischenzeitlich aufgestellten Schilder - nicht aufrechterhalten werden; richtigerweise sei das Grundstück dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Die der angefochtenen Verfügung und dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Einschätzung, das Grundstück liege im Außenbereich, ist aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.07.2003 die maßgeblichen rechtlichen Kriterien für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich dargestellt und sodann auf der Grundlage seiner anlässlich der Ortsbesichtigung vom 12.06.2003 gewonnenen Erkenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass das Grundstück dem Außenbereich zuzuordnen sei; dabei wurde die Bedeutung des damals schon hergestellten Kreisverkehrsplatzes für die bauplanungsrechtliche Beurteilung eingehend gewürdigt. Diese auf einer Ortsbesichtigung beruhende Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich kann ungeachtet des Umstands, dass der Antragsteller an dem damaligen Verfahren nicht beteiligt war und das Urteil daher ihm gegenüber keine Rechtskraft entfaltet (§ 121 VwGO), in einem zeitlich nachfolgenden einstweiligen Rechtschutzverfahren betreffend dasselbe Grundstück nur in Frage gestellt werden, wenn ganz besondere Aspekte aufgezeigt werden, die eine erneute Besichtigung der Örtlichkeit angezeigt erscheinen lassen. Diesen Anforderungen genügt weder die Behauptung des Antragstellers, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei verfehlt, noch sein Hinweis auf die zwischenzeitliche Anbringung von Schildern in der Innenfläche des Kreisverkehrs. Letztgenannten Aspekt hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss eingehend gewürdigt. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Würdigung ergeben sich unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht. Ohne rechtliche Relevanz ist in diesem Zusammenhang, ob die aufgestellten Schilder genehmigungsbedürftig sind und genehmigt wurden; allein maßgeblich ist, ob sie dem in Rede stehenden Grundstück die Qualität einer Innerortslage vermitteln, was bereits im Grundsatz fraglich und unter den konkreten Gegebenheiten keineswegs zwingend erscheint. Aus welchen Erwägungen eine Baulücke von - nach Berechnung des Antragstellers - 70 Meter den Eindruck einer geschlossenen Ortslage vermitteln sollte, ist nicht erkennbar; insbesondere spielt die Frage, ob ein Wohnwagen von seiner Art her mehr oder weniger gut zu einer "parallel-laufenden Quasi-Bebauung mit Wochenendhäusern" passt bzw. ob er sich nur als "kleine Ergänzung der Schrebergartenlage" darstellt, insoweit keine Rolle. Ebenso wenig ist für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich maßgeblich, ob ein gegenüberliegendes Neubaugebiet als Gewerbegebiet oder als "Wohn- und Gewerbegebiet" zu qualifizieren ist.

Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner die Nutzungsuntersagung nach Aktenlage auch dann ausgesprochen hätte, wenn das Grundstück dem Innenbereich zuzuordnen wäre; dies ergibt sich aus seinen Ausführungen zur Beeinträchtigung des Ortsbildes - eines im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB relevanten Gesichtspunktes - "durch den Blick auf ineinander verkeilte Wohnwagen" statt auf die vormalige Freifläche. Auch nach Dafürhalten des Senats hätte die antragstellerseits befürwortete Zuordnung des Grundstücks zur bebauten Ortslage nicht zur Folge, dass die beanstandete Nutzung rechtmäßig und das Nutzungsverbot rechtswidrig wäre. Die gesamte Aktenlage - insbesondere die vorgelegten Fotos - sprechen gegen die Annahme, ein Wohnwagenabstellplatz könne sich in die Eigenart der näheren Umgebung des konkret in Rede stehenden Wiesengrundstücks einfügen.

Setzt man das private Interesse des Antragstellers, das Grundstück vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Abstellen von Wohnwagen nutzen zu dürfen, und das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Durchsetzung der baurechtlichen Vorschriften vor diesem Hintergrund zueinander in Relation, so spricht nichts dafür, die privaten Interessen als vorrangig zu bewerten. Durch die Entfernung der Wohnwagen werden keine unabänderlichen Tatsachen geschaffen, die es rechtfertigen könnten, mit der Durchsetzung des Nutzungsverbots zuzuwarten, bis rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Nutzungsuntersagung entschieden ist.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Nutzungsverbot muss daher ohne Erfolg bleiben.

Gleiches gilt hinsichtlich des Begehrens, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die gemäß den §§ 20 Satz 1 AGVwGO, 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes (§§ 13 ff, 19, 20 SVwVG) in Höhe von 1000,-- Euro betreffend die Nutzungsuntersagung anzuordnen.

Das angedrohte Zwangsgeld ist der Höhe nach unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden; ebenso wenig begegnet die für die Befolgung der Anordnung gesetzte Frist von 5 Kalendertagen - wenngleich sie sehr kurz bemessen ist - unter den konkreten Gegebenheiten durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Zum einen wusste der Antragsteller schon seit der am 25.10.2004 seitens des Antragsgegners durchgeführten Ortsbesichtigung, dass dieser die Sache aufgegriffen hat; seinem Bevollmächtigten, der gleichzeitig Eigentümer des Grundstücks ist, war zudem bereits mit Schreiben der Ortspolizeibehörde vom 12.10.2004 mitgeteilt worden, dass die Gemeinde das Aufstellen von Wohnwagen nicht dulden werde und deren Entfernung fordere. Spätestens seit Erhalt des Anhörungsschreibens vom 17.11.2004, das ihm am 20.11.2004 zugestellt wurde, musste der Antragsteller wissen, dass er kurzfristig mit dem Ergehen einer Nutzungsuntersagung zu rechnen hatte, so dass er hinreichend Veranlassung und Zeit hatte, bereits im Vorfeld der angekündigten Verfügung eine anderweitige Abstellfläche für seine Wohnwagen ausfindig zu machen. Der zur Nutzungsaufgabe notwendige Abtransport der Wohnwagen von einem an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstück erfordert selbst zur Winterzeit im Allgemeinen keinen besonderen Aufwand technischer oder sonstiger Art und ist einem ortsnah ansässigen Pflichtigen daher grundsätzlich auch kurzfristig zumutbar. Nicht unbedenklich erscheint vorliegend zwar in Anbetracht der Weihnachtsfeiertage, dass die Verfügung dem Antragsteller erst am 21.12.2004 zugestellt worden ist, da dies zur Folge hatte, dass die Wohnwagen bis zum Ablauf des 26.12.2004 von dem Grundstück zu entfernen waren. Dass die Fristsetzung trotzdem als gerade noch hinnehmbar erachtet werden kann, rechtfertigt sich daraus, dass der Antragsteller schon seit etwa zwei Monaten mit der Notwendigkeit der Entfernung der beiden Wohnwagen rechnen musste und dass die Entfernung durch Ankuppeln an ein mit einer Anhängerkuppel versehenes Fahrzeug und anschließendes Wegziehen von der Örtlichkeit auch kurzfristig ohne weiteres zu bewerkstelligen war. Dass es dem Antragsteller konkret nicht möglich gewesen wäre, die Verfügung binnen 5 Kalendertagen zu befolgen, ist nicht vorgetragen; der Antragsteller argumentiert in diesem Zusammenhang lediglich allgemein mit der "Hochwinter-Zeit", ohne darzulegen, dass sich die konkreten Witterungsverhältnisse im fraglichen Zeitraum faktisch als Hindernis dargestellt hätten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG n.F.; eine den seitens des Verwaltungsgerichts festgesetzten Streitwert unterschreitende Festsetzung kommt vor dem Hintergrund, dass die Befolgung des Nutzungsverbotes die Entfernung von drei Wohnwagen bedingt, nicht in Betracht.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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