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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 24.02.2006
Aktenzeichen: 1 W 3/06
Rechtsgebiete: BeamtVG, ZPO


Vorschriften:

BeamtVG § 51 III
ZPO § 850 b I Nr. 1
Ansprüche auf Unfallruhegehalt sind - im Gegensatz zu Ansprüchen auf Unfallausgleich - weder nach § 51 III BeamtVG noch nach § 850 b I Nr. 1 ZPO unpfändbar.
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Dezember 2005 - 3 F 51/05 - wird zurückgewiesen.

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird verweigert.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.496,02 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin erhält Unfallruhegehalt vgl. dazu Urteil des Senats vom 14.1.1999 - 1 R 270/96 -.

Dessen Höhe belief sich nach der Berechnung des Antragsgegners für Dezember 2005 auf 2.168,24 Euro (brutto); hinzu kam die Sonderzahlung von 1.431,03 Euro. Davon wurden nach Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen 23,16 Euro an Steuern und mit Blick auf vorliegende Pfändungen 1.496,02 Euro einbehalten, sodass 2.080,09 Euro zur Auszahlung gelangten vgl. im Einzelnen Bezügemitteilung vom 17.11.2005.

Die Forderung der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr weitere 1.496,02 Euro für Dezember 2005 auszubezahlen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.12.2005, der Antragstellerin zugestellt am 20.12.2005, zurückgewiesen und das damit begründet, es fehle sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch. Dagegen richtet sich die am 3.1.2006 eingegangene und am 20.1.2006 begründete Beschwerde der Antragstellerin, der der Antragsgegner entgegengetreten ist.

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das, was die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 20.1.2006 vorbringt und den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung dem Anordnungsbegehren ganz oder teilweise zu entsprechen.

1. Die Antragstellerin fordert ausweislich ihres im Schriftsatz vom 20.1.2006 formulierten Antrags weiterhin, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihr für Dezember 2005 1.496,02 Euro nachzuzahlen. Das geht in Höhe eines Teilbetrages von 15,51 Euro inzwischen ins Leere.

Der Antragsgegner hatte im erstinstanzlichen Verfahren erkannt, dass ihm bei der Berechnung des Auszahlungsbetrages für Dezember 2005 ein Rechenfehler in Höhe von 15,51 Euro zum Nachteil der Antragstellerin unterlaufen war vgl. die dem Schriftsatz vom 14.12.2005 beigefügte Berechnung der Pfändungsstelle.

Dieser Differenzbetrag wurde dann mit der Zahlung für Januar 2006 ausgeglichen. Dies hat der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung vom 2.2.2006 (S. 5) näher dargelegt. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten, und die von ihr vorgelegte Bezügemitteilung vom 19.12.2005 bestätigt die Zahlenangaben des Antragsgegners.

2. Bezüglich des verbleibenden Betrages von (1.496,02 Euro - 15,51 Euro =) 1.480,51 Euro hat die Antragstellerin weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass der Einbehalt durch den Antragsgegner zu Unrecht erfolgt ist.

a) Durch die mit der Beschwerdeerwiderung eingereichte Aufstellung und die beigefügten fünf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hat der Antragsgegner glaubhaft gemacht, dass die Ansprüche der Antragstellerin gegen das Saarland auf Zahlung von Versorgungsbezügen und auf Sonderzahlungen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen gepfändet und an verschiedene Gläubiger der Antragstellerin überwiesen sind (§§ 829, 835 ZPO). Dem Antragsgegner als Drittschuldner ist es daher verboten, die der Pfändung unterliegenden Beträge an die Antragstellerin zu zahlen (§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

b) Die Berechnung der Höhe des der Antragstellerin für Dezember 2005 zustehenden Unfallruhegehalts weist zumindest keinen offensichtlichen Fehler auf. Dem einzig konkreten Einwand der Antragstellerin, der Berechnung liege eine falsche Dienstaltersstufe zugrunde, ist der Antragsgegner mit überzeugender Argumentation entgegengetreten. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass sich die Antragstellerin im gegebenen Zusammenhang - auch - entgegenhalten lassen muss, dass sie die Frage der richtigen Berechnung ihrer Versorgungsbezüge nicht längst abschließend gerichtlich hat klären lassen vgl. in diesem Zusammenhang Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1182.

c) Die Meinung der Antragstellerin, ihr Anspruch auf Unfallruhegehalt sei insgesamt nicht der Pfändung unterworfen, trifft nicht zu.

Das Unfallruhegehalt (§ 36 BeamtVG) gehört zu den Versorgungsbezügen der Beamten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG), so dass sich der Pfändungsschutz ausweislich von § 850 Abs. 2 ZPO nach den §§ 850 a bis 850 i ZPO richtet (§ 850 Abs. 1 ZPO). Der von der Antragstellerin für sich reklamierte Pfändungsschutz nach § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist hier nicht einschlägig. Er erfasst nur "Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind". Diese Voraussetzung trifft auf das Unfallruhegehalt nicht zu. Dieses knüpft zwar an einen Dienstunfall an und bewirkt häufig - so auch hier -, wenn auch nicht stets eine Aufstockung des "normalen" Ruhegehalts (§ 36 Abs. 3 BeamtVG). Dennoch wird das Unfallruhegehalt im Verständnis des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht "wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit" gezahlt, da es - anders als der der Antragstellerin nicht zustehende Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) - nicht dem Schadensausgleich beziehungsweise dem Ersatz unfallbedingter Mehraufwendungen dient, sondern insgesamt eine Leistung mit Alimentationscharakter darstellt zur Auslegung des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO vgl. Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 850 b Rdnr. 7, und Stöber in Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 850 b Rdnr. 2; siehe auch speziell mit Blick auf den Unfallausgleich BVerwG, Urteile vom 10.10.1962 - VI C 180.60 -, E 15, 51 (53), und vom 15.9.1966 - II C 95.64 -, E 25, 46 (49).

Dass das Unfallruhegehalt nicht - nicht einmal in Höhe des "Aufstockungsbetrages" - pfändungsfreigestellt ist, bestätigt § 51 Abs. 3 BeamtVG zu dieser Bestimmung vgl. Brockhaus in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder - Stand: Dezember 2005 -, § 51 BeamtVG Rdnrn. 22 ff..

In dieser Bestimmung ist abschließend geregelt, welche Ansprüche auf Versorgungsbezüge nicht gepfändet werden dürfen. Das Unfallruhegehalt gehört - anders als beispielsweise der Unfallausgleich - nicht dazu.

d) Ebenso fehl geht der Vorwurf der Antragstellerin, die Ermittlung des Einbehaltungsbetrages sei deswegen fehlerhaft, weil ein Betrag in Höhe eines üblichen Krankenversicherungsbeitrags nach § 850 e Nr. 1 Satz 2 lit.b ZPO hätte pfändungsfreigestellt werden müssen.

Wie die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 10.2.2006 bestätigt hat, ist sie nicht krankenversichert. Deshalb kommt sie nicht in den Genuss eines Pfändungsfreibetrages für einen Krankenversicherungsbeitrag, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, warum sie über keine Krankenversicherung - mehr - verfügt. Die Annahme der Antragstellerin, angesichts ihres fehlenden Krankenversicherungsschutzes seien ihre Versorgungsbezüge in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen infolge Krankheit pfändungsfrei, ist mit dem Wortlaut des § 850 e ZPO schlechterdings unvereinbar und findet auch sonst im Gesetz keine Stütze.

e) Schließlich überzeugt die einkommensteuerrechtliche Argumentation der Antragstellerin nicht.

Sie meint, von ihren Dezemberbezügen hätte nur deswegen ein so hoher Anteil gepfändet werden können, weil durch den nachträglich eingetragenen Steuerfreibetrag lediglich ein minimaler Steuereinbehalt erfolgt sei; bei Außerachtlassung des - zusätzlichen - Freibetrages hätte sie selbst - wenn auch später - eine Steuererstattung vom Finanzamt erhalten. Deshalb beziehe sich die Pfändung teilweise nicht auf ihre Versorgungsbezüge, sondern unzulässigerweise auf ihren Steuererstattungsanspruch gegen das Finanzamt.

Bei dieser Argumentation lässt die Antragstellerin außer Acht, dass es nicht im Belieben des Antragsgegners stand, bei der Steuererhebung durch Einbehalt bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit - dazu zählen auch die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge und Sonderzahlungen (vgl. § 19 Abs. 1 EStG) - auf der Steuerkarte eingetragene Freibeträge zu berücksichtigen oder nicht. Vielmehr stellen die entsprechenden, auf Antrag der Antragstellerin erfolgten Eintragungen des Finanzamts auf der Steuerkarte bindende Vorgaben für die auszahlende Stelle - hier den Antragsgegner - dar (vgl. §§ 38 Abs. 1 und 3, 38 a Abs. 4 und 39 a Abs. 2 Satz 6 EStG, 14 Abs. 2 Satz 2 KiStG - Saar). Dass der Antragsgegner beim Steuereinbehalt für Dezember 2005 von den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte zum Nachteil der Antragstellerin abgewichen wäre, ist nicht einmal vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht.

f) Weitere Rügen gegen die Ermittlung des Auszahlungsbetrages für Dezember 2005 hat die Antragstellerin nicht vorgebracht.

Nach allem fehlt es insgesamt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs der Antragstellerin, und deshalb ist, ohne dass es eines Eingehens auf die Frage des Bestehens eines Anordnungsgrundes bedarf, die erstinstanzlich erfolgte Zurückweisung des Anordnungsbegehrens der Antragstellerin zu bestätigen.

III. Der am 20.1.2006 eingegangene Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist zurückzuweisen, da es an der für eine Bewilligung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Beschwerde von Anfang an fehlte (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Das folgt, was den Teilbetrag von 1.480,51 Euro anlangt, aus den Ausführungen unter II. 2.. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die restliche Forderung von 15,51 Euro. Zwar hat die Antragstellerin eine Nachzahlung in dieser Höhe erhalten. Das geschah aber bereits vor Eingang der Beschwerde. Der entsprechende Fehler war vom Antragsgegner nämlich bereits Mitte Dezember 2005 aufgedeckt und die Nachzahlung noch im Dezember 2005 bewirkt worden. Der erst am 2.1.2006 eingegangenen Beschwerde hätte es daher zur Erlangung dieses Teilbetrages nicht bedurft. Möglicherweise deswegen hat die Antragstellerin den einschlägigen Rechenfehler in ihrer Beschwerdebegründung auch nicht gerügt, so dass hierauf angesichts der Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ohnehin nicht einzugehen gewesen wäre.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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