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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 27.07.2006
Aktenzeichen: 1 W 33/06
Rechtsgebiete: VwGO, FeV, StGB


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
FeV § 13
FeV § 16 Abs. 1
FeV § 17 Abs. 1
FeV § 20 Abs. 2
StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3
Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis begründet allein ihre Entziehung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei der gebotenen Gesamtschau keine Eignungszweifel, die die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigen.
Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Mai 2006 - 3 F 24/06 - wird der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig die Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen BE, L, M, S zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Neuerteilung der Fahrerlaubnis zurückgewiesen wurde, ist begründet.

Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht. Die tenorierte Regelungsanordnung ist zum Abwenden wesentlicher Nachteile, die der Antragstellerin drohen, notwendig.

Die Antragstellerin hat glaubhaft vorgetragen und der Antragsgegner ist dem nicht entgegengetreten, dass sie werktäglich für den Hin- und Rückweg zur Arbeit mit Bus und Bahn insgesamt 3 3/4 Stunden aufwenden muss. Dieser andauernde außergewöhnlich hohe Zeitaufwand infolge der verweigerten Neuerteilung der Fahrerlaubnis rechtfertigt es, die Antragstellerin, an deren gegenwärtiger Fahreignung nach den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine begründeten Zweifel bestehen, auch unter Berücksichtigung der berechtigten öffentlichen Interessen an der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verweisen vgl. zum funktionalen Zusammenhang zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2005, § 123 Rz. 82 ff., und Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rz. 202 ff.; speziell zur vorläufigen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, FeV § 20 Rz. 4, S. 1351; Kirchner, Die neue Fahrerlaubnisverordnung, 1. Aufl. 2002, § 20 Rz. 25, und Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rz. 1286 ff..

Die von der Antragstellerin begehrte Neuerteilung ihrer am 28.4.2005 durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vorläufig und durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Homburg vom 14.11.2005 unter Anordnung einer Sperrfrist von drei Monaten endgültig entzogenen Fahrerlaubnis vom 25.3.1986 scheitert entgegen der Meinung des Antragsgegners mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht daran, dass die Antragstellerin sich der behördlicherseits geforderten medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht unterzogen hat. Der Antragsgegner ist nämlich mit großer Sicherheit nicht berechtigt, die Erteilung der Fahrerlaubnis an die Antragstellerin von dem Beibringen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen.

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 FeV). Die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann - soweit im gegebenen Fall relevant - zur Klärung von Eignungszweifeln bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet werden, wenn a) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder auf Straftaten beruhte, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung standen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestanden (§§ 20 Abs. 3, 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 i. V. m. Nr. 4 FeV). Dass danach im Falle der Antragstellerin die Gutachtensanforderung rechtmäßig war, liegt fern.

Der Antragstellerin wurde mit Strafbefehl vom 14.11.2005 die Fahrerlaubnis wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) entzogen. Sie hatte am Nachmittag des 28.2.2005 in Bexbach einen Autounfall mit einem Fremdschaden von ca. 2.000,-- EUR - so der Strafbefehl - bzw. 1.642,34 EUR - so der Vortrag der Antragstellerin - verursacht. Damit beruhte die Entziehung der Fahrerlaubnis auf einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.

Dies allein begründet jedoch nach dem Dafürhalten des Senats jedenfalls inzwischen keine Zweifel an der Kraftfahreignung der Antragstellerin in einem Maß, das die Forderung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis rechtfertigt ebenso im Falle eines einmaligem Trunkenheitsdelikt, bei dem die Voraussetzungen des § 13 FeV nicht vorliegen, Hentschel, a.a.O., FeV § 20 Rz. 1, S. 1350, unter Hinweis auf VG Minden, Urteil vom 11.7.1984 - 3 K 1444/83 -.

§ 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV verpflichtet wegen seiner weit reichenden Anordnungsmöglichkeit speziell bei einem nur einmaligen Fehlverhalten zu einer eingehenden Einzelfallprüfung. Nicht jeder sich aus einer einzelnen Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ergebende noch so geringe Eignungszweifel ist geeignet, das bei Durchführung der medizinisch-psychologischen Begutachtung tangierte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu überwinden vgl. Ebner in Ferner (Hrsg), Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2006, S. 861.

Für den Gutachter besteht darüber hinaus die Schwierigkeit, dass sich auf der Grundlage einer einzelnen Tat aus psychologischer Sicht oft nur schwer eine hinreichend sichere Aussage über die Kraftfahreignung eines ansonsten unauffälligen Probanden treffen lassen wird. Damit kann es der Anordnung in vielen Fällen schon an der Geeignetheit zur Ausräumung von Eignungszweifeln fehlen so Ebner in Ferner (Hrsg), a.a.O., S. 861; zur (geringen) prognostischen Treffsicherheit der Eignungsgutachten vgl. auch die Nachweise bei Hentschel, a. a. O., FeV § 11 Rz. 14, S. 1330.

Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass das von dem Antragsgegner geforderte Gutachten die Erhebung höchstpersönlicher Befunde, die unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fallen, voraussetzt. Das gilt nicht nur für den medizinischen, sondern in gesteigertem Maße für den psychologischen Teil der Untersuchung. Gegenstand des medizinischen Teils einer zur Feststellung der Fahreignung angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung sind der allgemeine Gesundheitszustand, der Bewegungsapparat, das Nervensystem, unter Umständen auch innere Organe, die Sinnesfunktionen, die psychische Verfassung, die Reaktionsfähigkeit und die Belastbarkeit. Der Psychologe erforscht zunächst den Lebenslauf: Elternhaus, Ausbildung, Beruf, Familienstand, Kinder, besondere Krankheiten, Operationen, Alkohol, Rauchen, finanzielle Verhältnisse, Freizeitgestaltung. Sodann werden Ablauf und Ursachen etwaiger Gesetzesverstöße und die vom Betroffenen daraus gezogenen Lehren erörtert. Diese Befunde stehen dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der geforderten Untersuchung zu erheben sind. Sie sind deswegen stärker von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Die bei dem psychologischen Teil der Untersuchung ermittelten Befunde zum Charakter des Betroffenen berühren seine Selbstachtung ebenso wie sein gesellschaftliches Ansehen. Er muss die Einzelheiten in einer verhörähnlichen Situation offen legen. Hinzu kommt, dass die Beurteilung des Charakters im Wesentlichen auf einer Auswertung von Explorationsgesprächen beruht, einer Methode, die nicht die Stringenz von Laboruntersuchungen aufweist und Unwägbarkeiten nicht ausschließt. Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wird bei der Frage des Vorliegens von Eignungszweifeln unter Berücksichtigung der allgemeinen gesetzlichen Maßstäbe für die Erteilung der Fahrerlaubnis nur dann angemessen Rechnung getragen, wenn die Anforderung eines Gutachtens sich auf solche Mängel bezieht, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird. Außerdem ist nicht bereits jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, ein hinreichender Grund für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Vielmehr müssen der Entscheidung über die Anforderung tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen so zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu fordern, BVerfG, Beschlüsse vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69, und vom 30.1.2003 - 1 BvR 866/00 -, Blutalkohol (2004) Bd. 41, 459.

Allein die abgeurteilte Unfallflucht der Antragstellerin trägt höchstwahrscheinlich nicht die danach erforderliche gegenwärtige Feststellung begründeter Eignungszweifel.

Aufgrund des Strafbefehls vom 14.11.2005 steht lediglich bezogen auf den Zeitpunkt und die Gründe der strafrechtlichen Entscheidung fest, dass die Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet war. Dazu gibt § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, dass der Unfallflüchtige in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, wenn er u. a. weiß oder wissen kann, dass an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Dies ist nach der Rechtsprechung angesichts der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung ab 1.300,-- EUR anzunehmen so OLG Dresden, Beschluss vom 12.5.2005 - 2 Ss 278/05 -, DAR 2005, 459 = NJW 2005, 2633, m. w. N..

Inzwischen ist die Eignungsfrage indes neu und - aller Voraussicht nach - anders zu beantworten. Die Unfallflucht liegt bereits 17 Monate zurück. Sie hatte sich nicht durch erschwerende Umstände ausgezeichnet; insbesondere deutet nichts darauf hin, die Antragstellerin sei damals alkoholbedingt oder sonst fahruntüchtig gewesen. Vielmehr spricht vieles, wenn nicht alles dafür, dass sie unter dem Schock des Zusammenstoßes den Unfallort verlassen hat. Die verhängte Geldstrafe von 1.250,-- EUR und - vermutlich mehr noch - der Verlust der Fahrerlaubnis für inzwischen 15 Monate haben der Antragstellerin das Unrecht ihres Tuns klar vor Augen geführt und werden nicht ohne Wirkung für ihr künftiges Verhalten im Straßenverkehr sein. Weiter spricht zu ihren Gunsten, dass die Unfallflucht ihr einziges Fehlverhalten im Straßenverkehr war, seit sie am 25.3.1986 die Fahrerlaubnis erworben hat. Bei der gebotenen Gesamtschau sieht der Senat - jedenfalls derzeit - keine Tatsachen, die eine gesteigerte Rückfallwahrscheinlichkeit der 39-jährigen Antragstellerin aufgrund sozial nicht angepasster Verhaltenssteuerung im Straßenverkehr begründen könnten. Etwaige noch verbleibende Eignungszweifel sind jedenfalls so gering, dass sie eine derart belastende Maßnahme wie die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht rechtfertigen.

Mit dieser Beurteilung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den in dem vom Antragsgegner in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.7.2002 - 3 K 79/02 - angeführten obergerichtlichen Entscheidungen, denn die jeweils entschiedenen Sachverhalte sind zu unterschiedlich. Dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7.5.2001 - 11 B 99.2527 - ZfSch 2001, 523, lagen Strafbefehle von 1995 wegen Unfallflucht und von 1996 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie ein Bußgeldbescheid von 1994 wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde; in der Entscheidung heißt es: "Die von der Kl. begangenen drei Verkehrsverstöße haben bereits jeder für sich allein betrachtet nicht unerhebliches Gewicht und sind in ihrer Gesamtheit geeignet, Zweifel an der Fahreignung der Kl. zu wecken." In dem Beschluss des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.7.2001 - 10 S 614/00 - ZfSch 2002, 103, gründet die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung und eines daraus abgeleiteten besonderen Aggressionspotentials.

Spricht danach gegenwärtig alles für eine Bejahung der Fahreignung der Antragstellerin, so kann im Weiteren nach § 20 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnisbehörde auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, denn seit der vorläufigen Entziehung sind nicht mehr als zwei Jahre verstrichen, und es liegen auch keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin die nach §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ein für ein Absehen von dieser Verzichtsmöglichkeit notwendiger sachlicher Anlass vgl. OVG Münster, Urteil vom 11.4.1974 - XIII A 1310/73 -, NJW 1974, 1964, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich, so dass der vorläufigen Neuerteilung der Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 76 Nr. 11a. FeV) an die Antragstellerin nichts entgegensteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2005, 1525 = NVwZ 2004, 1327). Die maßgeblichen Bewertungskriterien hat das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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