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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 23.10.2006
Aktenzeichen: 1 W 37/06
Rechtsgebiete: VwGO, StrG SL


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
StrG SL § 6 Abs. 6
1. Die Antragsteller wenden sich gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung, soweit diese für die Zeit vom 15.11. bis 15.03. eine im Übrigen für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrte Wegefläche durch Verkehrszeichen 267, 325/326 und 220 - 10 eingeschränkt für den Kraftfahrzeugverkehr freigibt.

2. Werden nach dem 15.03. die angegriffenen Verkehrszeichen wieder entfernt, erledigt sich die vorausgegangene Regelung mit der Folge, dass in der Zeit bis 15.11. vorläufiger Rechtsschutz nur als vorbeugender Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die zu erwartende erneute Aufstellung der Verkehrszeichen in Betracht kommt.

3. Der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verkehrsregelung steht nicht entgegen, dass die Wegefläche im einschlägigen Bebauungsplan als Fußweg bezeichnet ist. Die ständige Rechtsprechung des Senats in Erschließungssachen, dass Eintragungen im Bebauungsplan keine Widmungsfiktion nach § 6 Abs. 6 StrG SL begründen (vgl. grundlegend Beschluss vom 24.10.1986 - 2 R 278/86 -, SKZ 1987, 68), gilt auch in verkehrsrechtlichen Streitverfahren.


Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller jeweils zu 1/3.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.07.2006 - 6 F 29/06 - bleibt ohne Erfolg.

Durch die angefochtene Entscheidung wurde das Begehren der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die eingeschränkte Freigabe der Wegefläche zwischen der Robert-Schumann-Straße und der Hirzbachstraße im Ortsteil Hirzweiler der Gemeinde Illingen für den Fahrzeugverkehr zurückgewiesen. Die von den Antragstellern in der Beschwerdebegründung vom 28.07.2006 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der von den Antragstellern förmlich gestellte Aussetzungsantrag nach den §§ 80 Abs. 5, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 analog VwGO unzulässig ist. Hieran hat sich auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nichts geändert.

Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt - wie der im Hauptsacheverfahren korrespondierende Rechtsschutz im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO - das Vorliegen eines belastenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 VwVfG voraus. Entgegen der Meinung der Antragsteller handelt es sich bei der verkehrsrechtlichen Anordnung des Antragsgegners vom 14.11.2005 nicht um einen Verwaltungsakt. Diese verkehrsbehördliche Anordnung stellt vor dem Aufstellen der Verkehrszeichen noch keine Regelung mit Rechtswirkungen gegenüber Anliegern oder Verkehrsteilnehmern dar, sondern erfüllt insoweit lediglich eine vorbereitende Funktion vgl. BVerwG, Urteil vom 09.09.1993 -11 C 37/92-; Hessischer VGH, Urteil vom 31.03.1999 -2 UE 2346/96-, sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.1995 -5 S 3563/94-, jeweils zitiert nach Juris.

Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen nach § 35 Satz 2 VwVfG stellen hingegen Verkehrsschilder sowie Verkehrszeichen nach den §§ 41 ff StVO dar, die das verkehrsbehördliche Ge- oder Verbot verkörpern und mit ihrer Aufstellung für Verkehrsteilnehmer und Anlieger sichtbar werden vgl. z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage, § 35 Rdnr 112.

Daraus folgt fallbezogen, dass die von den Antragstellern angegriffene Freigabe der Wegefläche für den Fahrzeugverkehr in Richtung Hirzbachstraße als behördliches Ge- und Verbot Rechtswirkungen für Anlieger und Verkehrsteilnehmer - nur - entfaltet, sobald und solange die diese Verkehrsregelung verkörpernden Verkehrszeichen 267, 325/326 und 220-10 aufgestellt sind. Die betreffenden Verkehrszeichen werden jedoch erst am 15.11. eines jeden Jahres aufgestellt und am 15.03. des Folgejahres wieder entfernt. Daher hat sich die von den Antragstellern angegriffene Regelung mit der Entfernung der Verkehrszeichen am 15.03.2006 erledigt, so dass für ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kein Raum mehr war und ein solcher vorläufiger Rechtsschutz auch gegenwärtig nicht in Betracht kommen kann.

Soweit die Antragsteller in der Beschwerde meinen, dass der verkehrsrechtlichen Anordnung des Antragsgegners vom 14.11.2005 eine "überschießende Regelungsqualität" und damit die Qualität eines Dauerverwaltungsaktes zukomme, weil aufgrund ein und derselben fortbestehenden verkehrsrechtlichen Anordnung in jedem Jahr am 15.11. und 15.03. die Verkehrszeichen aufgestellt bzw. entfernt würden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Rechtslage kann in Bezug auf den Rechtscharakter der Maßnahme nicht anders zu beurteilen sein, als wenn die verkehrsbehördliche Anordnung jedes Jahr erneut getroffen würde. Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht aus dem Urteil des Hessischen VGH vom 31.03.1999 -2 UE 2346/96-. Darin ging es um eine verkehrsrechtliche Anordnung, die eine zunächst nur versuchsweise angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen ohne Änderung der sie verkörpernden Verkehrszeichen als endgültige Regelung festschrieb. In diesem Fall hat der VGH es abweichend von dem Grundsatz, dass die Anfechtungsfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO durch das Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt werde, aus verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise für geboten erachtet, die aus seiner Sicht wesentliche Änderung der verkehrsbehördlichen Anordnung "in Ansehung der Anfechtungsfrist" dem Aufstellen des Verkehrszeichens gleichzusetzen. Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen geht es vorliegend nicht um Anfechtungsfristen, sondern um die Frage, ob die verkehrsrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 14.11.2005 - isoliert gesehen - ein Verwaltungsakt ist. Aus der Entscheidung des VGH ergibt sich aber nicht, dass die dortige verkehrsrechtliche Anordnung für sich die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes erfüllt hat. Abgesehen davon ist vorliegend auch die Interessenlage eine ganz andere, da die fraglichen Verkehrszeichen jedes Jahr am 15.11. neu aufgestellt und am 15.03. wieder entfernt werden, so dass die Änderung der Verkehrsregelung wahrgenommen werden kann. Von daher kann aus der ausdrücklich als Ausnahme bezeichneten Entscheidung des Hessischen VGH für das vorliegende Verfahren nichts hergeleitet werden.

Ebenso wenig überzeugen die Überlegungen der Antragsteller, dass die Monate ohne Sperrung nur die vorübergehende Aussetzung des Vollzuges (der Sperrung) darstellten, welche die verkehrsrechtliche Anordnung unberührt lasse. Anders als in der Entscheidung des BVerwG vom 27.01.2003 -11 C 35/92-, die in der für die Dauer von Straßenbauarbeiten erfolgten Abdeckung der Verkehrszeichen - Einrichtung einer Busspur - nur eine vorübergehende Aussetzung der den Verkehrszeichen zugrunde liegenden Anordnung, nicht aber eine (endgültige) Erledigung des Verwaltungsakts gesehen hat, enthält die in der Zeit vom 15.11. bis zum 15.03. eines Jahres geltende eingeschränkte Freigabe der Wegefläche mit den Verkehrszeichen 267, 325/326 und 220-10 eigene Regelungen, so dass schon aus diesem Grund zweifelhaft erscheint, ob in der Freigabe eine bloße Aussetzung des Vollzugs der in der übrigen Zeit geltenden Sperrung gesehen werden kann. Aber selbst wenn in der Freigabe eine solche vorübergehende Aussetzung des Vollzugs der ansonsten geltenden Sperrung der Wegefläche zu sehen wäre, führte dies vorliegend nicht weiter. Denn von diesem Standpunkt aus wäre die Aussetzung des Vollzuges der Sperrung am 15.03. beendet, so dass in der Folgezeit bis zum 15.11. wieder die vollständige Sperrung der Wegefläche für den Fahrzeugverkehr in Kraft gesetzt wird. Gegen diese im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und auch gegenwärtig unzweifelhaft vorliegende Regelung wenden sich die Antragsteller aber gerade nicht.

Sind demnach die Voraussetzungen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht gegeben, kann den Antragstellern vorläufiger Rechtsschutz nur gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zuerkannt werden. Da sich die Antragsteller der Sache nach gegen die am 15.11.2006 aufzustellenden, die Wegefläche von der Robert-Schumann-Straße in Richtung der Hirzbachstraße für den Fahrzeugverkehr freigebenden Verkehrszeichen wenden, kann das Eilrechtsschutzbegehren entsprechend § 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem Ziel ausgelegt werden, dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, die betreffende Beschilderung am 15.11.2006 vorzunehmen. Eine derartige auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete einstweilige Anordnung kommt allerdings nur in Betracht, wenn ein besonders qualifiziertes, d. h. gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist dort kein Raum, wo und solange der Betroffene in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz - einschließlich der Verfahren nach den §§ 80 Abs. 5 und 123 VwGO - verwiesen werden kann vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1989 -9 B 165/89-; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.1993 -5 S 1112/93-, sowie Hessischer VGH, Beschluss vom 26.1.1988 -2 TG 1623/87-, jeweils zitiert nach Juris.

Für ein derart qualifiziertes Rechtsschutzinteresse spricht im vorliegenden Fall, dass das Zeitfenster für die Einholung vorläufigen Rechtsschutzes nach Aufstellung der Beschilderung am 15.11. bis zu ihrer Entfernung am 15.03. relativ schmal ist, so dass die Erlangung jedenfalls einer abschließenden Entscheidung zweiter Instanz in dieser Zeit nicht gesichert erscheint. Letztlich braucht aber der Frage der Zulässigkeit des als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstandenen Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller nicht weiter nachgegangen zu werden. Das Begehren hat nämlich jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Der Erfolg eines derartigen, die Hauptsache notwendigerweise vorläufig vorwegnehmenden Antrags setzt voraus, dass die Antragsteller zumindest überwiegende Erfolgsaussichten im Verfahren zur Hauptsache besitzen und bei Versagung vorläufigen Rechtsschutzes besonders schwere Nachteile hinzunehmen hätten vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.01.1988, a.a.O..

Hiervon kann indessen nicht ausgegangen werden.

Den Antragstellern können schon keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache zuerkannt werden. Sie haben aller Voraussicht nach keinen Anspruch gegen den Antragsgegner, die nunmehr am 15.11.2006 anstehende Errichtung der Verkehrszeichen zu unterlassen, da sich die nach Maßgabe der verkehrsrechtlichen Anordnung des Antragsgegners vom 14.11.2005 beabsichtigte Verkehrsregelung auf der Wegefläche zwischen der Robert-Schumann-Straße und der Hirzbachstraße voraussichtlich als rechtmäßig erweist.

Die straßenverkehrsrechtliche Zuständigkeit des Antragsgegners folgt aus § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. den §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 4 StVZustG , da die Wegefläche eine sonstige öffentliche Straße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 SStrG ist.

Die vorgesehene, durch die Verkehrszeichen 267, 325/326 und 220-10 verkörperte Verkehrsregelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach den keinen Richtigkeitszweifeln begegnenden Darlegungen des Antragsgegners soll die von den Antragstellern angegriffene Freigabe der Wegefläche für den Fahrzeugverkehr in der Zeit vom 15.11. bis 15.03. den Anwohnern der Robert-Schumann-Straße eine Zufahrt in die Hirzbachstraße ermöglichen, da die zur Einmündung in die Hirtenstraße mit zirka 15% ansteigende Robert-Schumann-Straße im Winter bei verschneiter oder vereister Fahrbahn teilweise für Stunden nicht befahrbar ist. Damit ist eine nicht unerhebliche witterungsbedingte Störung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in der Robert-Schumann-Straße zu erwarten, die es zulässt, Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auf der fraglichen Straße "aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs" zu treffen vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.01.1993, a.a.O., m.w.N.; siehe auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 45 StVO Rdnr. 28.

Der Antragsgegner hat die Benutzung der Wegefläche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO beschränkt, indem er sie für den Fahrzeugverkehr gesperrt und nur in der Zeit vom 15.11. bis 15.03. durch die Zeichen 267, 325/326 und 220-10 für den Fahrzeugverkehr in Richtung Hirzbachstraße als verkehrsberuhigten Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO freigegeben hat. Diese Maßnahme ist zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auf der Robert-Schumann-Straße geeignet, da die abschüssige Wegefläche bei Eis und Schnee besser befahren werden kann als die zur Hirtenstraße stark ansteigende Robert-Schumann-Straße. Die Maßnahme ist auch erforderlich. Da die Robert-Schumann-Straße eine Stichstraße ist und außer der Einmündung in die Hirtenstraße über keine andere Straßenanbindung verfügt, ist die Inanspruchnahme der Wegefläche zur Ableitung des Verkehrs in der Robert-Schumann-Straße bei witterungsbedingten Verkehrsstörungen praktisch ohne Alternative. Auch hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass er witterungsbedingten Verkehrsstörungen in der Robert-Schumann-Straße nicht mit einer bevorzugten Berücksichtigung dieser Straße im Streuplan begegnen könne, da dies zum Nachteil von verkehrsträchtigeren und -wichtigeren Straßen ginge.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller setzt sich der Antragsgegner mit der beabsichtigten Verkehrsregelung nicht in Widerspruch zu einer wegerechtlichen Widmung der in Rede stehenden Wegefläche. Zustimmung verdient allerdings der rechtliche Ansatz der Antragsteller, dass das Straßenverkehrsrecht Regelungen nur innerhalb des Rahmens deckt, in dem der Verkehr durch die wegerechtliche Widmung zugelassen ist. Das Straßenverkehrsrecht berechtigt nicht zu verkehrsregelnden Maßnahmen, die über den Umfang der wegerechtlichen Widmung der Straße hinaus andere Benutzungs(Verkehrs)arten zulassen vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.1989 -7 C 65/88- und vom 26.06.1981 -7 C 27/79 -, jeweils zitiert nach Juris.

Von einer Widmung der streitbefangenen Wegefläche als Fußweg kann indes nicht ausgegangen werden.

Eine formalisierte Widmung der Wegefläche im Sinne von § 6 Abs. 1 SStrG ist unstreitig bisher nicht erfolgt.

Soweit die Antragsteller meinen, vorliegend greife die Widmungsfiktion des § 6 Abs. 6 SStrG ein, weil die Wegefläche in dem Bebauungsplan "Vorn auf der Miss" vom 28.02.1964 als Fußweg dargestellt ist, kann ihnen nicht gefolgt werden. Gemäß § 6 Abs. 6 SStrG gilt die Straße mit der Verkehrsübergabe als genehmigt, wenn im Rahmen eines aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften durchgeführten förmlichen Verfahrens der Bau oder die Änderung einer Straße unanfechtbar angeordnet ist. Durch die Bezeichnung der Wegefläche als Fußweg im einschlägigen Bebauungsplan wurde jedoch der Bau oder die Änderung dieser Wegefläche nicht im Verständnis des § 6 Abs. 6 SStrG "im Rahmen eines aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften durchgeführten förmlichen Verfahrens ... unanfechtbar angeordnet". Die Verwendung des Begriffs "unanfechtbar" stellt nämlich klar, dass damit ein Verwaltungsakt, nicht aber eine der Unanfechtbarkeit nicht zugängliche Rechtsnorm - wie ein Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB) - als Grundlage des Straßenbaus vorausgesetzt wird. Die Formulierung "angeordnet" bringt sodann zum Ausdruck, dass eine Verpflichtung zur Verwirklichung des Projektes begründet worden sein muss. Ein Bebauungsplan regelt aber durch die Festsetzung von Verkehrsflächen lediglich deren planungs- und erschließungsrechtliche Zulässigkeit, beinhaltet aber gemäß § 123 Abs. 3 BauGB kein entsprechendes Ausführungsgebot. Daher schließen die in § 6 Abs. 6 SStrG genannten "förmlichen Verfahren" den Bebauungsplan nicht mit ein ständige Rechtsprechung des OVG des Saarlandes; grundlegend Beschluss vom 24.10.1986 -2 R 278/86-, SKZ 1987, 68; im weiteren Beschlüsse vom 29.04.1988 -1 W 125-132/88-; Urteil vom 20.02.1990 -1 R 258/88-, Beschlüsse vom 27.02.1997 -1 W 5-13, 15 und 16/97 -, SKZ 1997, 269 Leitsatz 7, sowie Beschluss vom 31.08.2005 -1 W 10/05-, AS 32, 331 = SKZ 2006, 107.

An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der von den Antragstellern aufgezeigten Gegenauffassung zu anderen Landesstraßengesetzen vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 16.04.1991 -2 UE 2858/88-, NVwZ-RR 1992, 5; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, Kapitel 7, Rdnr. 19.32 fest. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Widmungsfiktion nach § 6 Abs. 6 SStrG nicht vor.

Im Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine wegerechtliche Widmung der Wegefläche als Fußweg nach § 63 SStrG fingiert ist. Nach dieser Bestimmung gelten alle Straßen, Wege und Plätze, die bisher dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt waren, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an als dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Da das Saarländische Straßengesetz vom 17.12.1964 am 12.02.1965 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten ist, würde die Wegefläche als gewidmet gelten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt, wie im Bebauungsplan ausgewiesen, als Fußweg fertiggestellt war. Hiervon kann aber nach Aktenlage nicht ausgegangen werden. Ausweislich des einschlägigen Bebauungsplans war zum Zeitpunkt seiner Beschließung am 28.02.1964 die Robert-Schumann-Straße noch nicht bebaut. Nach den jedenfalls nicht substantiiert bestrittenen Darlegungen des Antragsgegners ist die Wegefläche erst im Zuge der Bebauung der Robert-Schumann-Straße mit einem Teerbelag versehen und in den ersten Jahren nach der Bebauung als Fahrstraße benutzt worden; erst Jahre später seien am oberen und unteren Bereich der Wegefläche Durchfahr-Verbots-Schilder aufgestellt worden. Demnach wäre eine Fertigstellung der Wegefläche als Fußweg im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Straßengesetzes nicht gegeben. Zumindest kann im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren das Eingreifen einer Widmungsfiktion nach § 63 SStrG nicht bejaht werden. Die Antragsteller haben nämlich die für sie günstigen tatsächlichen Voraussetzungen dieser Norm bereits nicht dargelegt und erst recht nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.

Im weiteren kann bei der vorliegend gebotenen summarischen Betrachtung nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner bei seiner Ermessensentscheidung, wie in Ansehung der zu erwartenden winterlichen Verkehrsstörungen in der Robert-Schumann-Straße der Verkehr zu regeln ist, dem Gebot, die beteiligten Interessen - hier die Interessen der Antragsteller sowie die Interessen der Allgemeinheit und der Anlieger der Robert-Schumann-Straße - sachgerecht gegeneinander abzuwägen vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 27.01.1993, a.a.O., und vom 03.06.1982 -7 C 9/80-, zitiert nach Juris, nicht nachgekommen ist.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Richtigkeit der Behauptung der Antragsteller, der Antragsgegner habe - im Sinne eines Abwägungsausfalls - die von ihnen vorgetragenen Einwendungen über die sich aus der beabsichtigten Verkehrsregelung für sie ergebenden Folgen nicht berücksichtigt und nicht in seine Überlegungen einbezogen, nach Auswertung der Verwaltungsunterlagen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Die Antragsteller wandten sich bereits mit Schriftsatz ihres damaligen Rechtsanwaltes vom 11.03.2005 gegen einen Fahrzeugverkehr auf der Wegefläche und wiesen dabei auf die Gefahren bei der Begegnung von Fahrzeugen und Fußgängern, auf das Überfahren ihres Grundstücks durch nach rechts in die Hirzbachstraße abbiegende Fahrzeuge sowie auf durch die starke Frequentierung des Weges angeblich verursachte Haarrisse an der Garage hin. Zudem hatten die Antragsteller Gelegenheit, bei der Ortsbegehung durch den Ortsrat im Juli 2005 im Beisein ihres damaligen Rechtsbeistands ihr Anliegen darzulegen. Dementsprechend sind ausweislich der Verwaltungsunterlagen in einer Stellungnahme des Ordnungsamtes der Gemeinde vom 19.10.2005 die Interessen und Einwendungen auch der Antragsteller dargestellt. Bei dieser Sachlage spricht - auch angesichts der differenzierten Ausgestaltung der Verkehrsregelung - nichts dafür, dass der Antragsgegner die Einwendungen der Antragsteller einfach übergangen haben könnte.

Bei der Überprüfung der vom Antragsgegner sonach offensichtlich getroffenen Abwägung muss zunächst gesehen werden, dass das Interesse der Anlieger der Robert-Schumann-Straße, ihr Wohngebiet auch bei Eis und Schnee mit einem Kraftfahrzeug verlassen zu können, von erheblichem Gewicht ist. Soweit die Antragsteller diesem berechtigten, auch im öffentlichen Interesse liegenden Anliegen entgegenhalten, dass sie infolge der streitigen Verkehrsregelung bei Verlassen des Hauses und bei Benutzung des Verbindungsweges Fahrzeugverkehr zu beachten hätten und es auf dem schmalen und abschüssigen Verbindungsweg gerade bei Eis und Schnee im Fall der Begegnung von Fußgängern mit Kraftfahrzeugen zu Gefahrensituationen kommen könne, sind diese Gesichtspunkte gerade auch mit Blick auf das vorgerückte Alter der Antragsteller zu 2) und 3), die Rentner sind, ebenfalls von nicht unerheblichem Belang. Dem hat der Antragsgegner aber dadurch Rechnung getragen, dass zum einen die Wegefläche nur in den Wintermonaten vom 15.11. bis 15.03. und nur als Einbahnstraße in Richtung Hirzbachstraße für den Fahrzeugverkehr freigegeben wird und der Antragsgegner mit Schreiben vom 25.10.2005 weitergehenden Forderungen der Interessengemeinschaft Robert-Schumann-Straße auf eine grundsätzliche ganzjährige Öffnung der Wegefläche für den Kraftfahrzeugverkehr eine Absage erteilt hat. Darüber hinaus ist durch die Errichtung des verkehrsberuhigten Bereichs gemäß § 42 Abs. 4 a StVO sichergestellt, dass Fahrzeugführer Schrittgeschwindigkeit einhalten müssen, die Fußgänger weder gefährden noch behindern dürfen und notfalls wartepflichtig sind und das Parken außerhalb dafür gekennzeichneter Flächen unzulässig ist (Ausnahmen: Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen). Diese strengen und gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 und 5 StVO bußgeldbewehrten Handlungspflichten der Kraftfahrzeugführer sind geeignet, eine sich aus der Begegnung eines Kraftfahrzeuges mit einem Fußgänger auf der Wegefläche ergebende Gefahrenlage auch bei Eis und Schnee wesentlich zu entschärfen. Das von den Antragstellern beschriebene Fehlverhalten zweier Fahrzeugführer (vgl. Schriftsatz vom 05.01.2006, Seite 7) vermag die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verkehrsregelung nicht in Frage zu stellen, da diese durch rechtmäßiges Verhalten der Verkehrsteilnehmer befolgt werden kann und rechtswidriges Verhalten der Verkehrsteilnehmer nicht provoziert vgl. OVG Bremen, Urteil vom 25.10.1983 -1 BA 98/82-zitiert nach Juris; Hentschel, a.a.O., § 45 Rdnr 28a.

Auch die weiteren Einwendungen der Antragsteller vermögen die Interessenabwägung, die zu der vorgesehenen Verkehrsregelung geführt hat, voraussichtlich nicht zu Fall zu bringen.

Dies gilt zunächst für ihren Einwand, dass ihre Garage unmittelbar längs der Wegefläche liege und die Beifahrertür eines vor der Garage geparkten Pkw beim Öffnen unweigerlich in den Verkehrsraum der Wegefläche hineinrage. Eine sich daraus ergebende Gefahrenlage kann durch die Beachtung einfacher und zumutbarer Sorgfaltspflichten selbst verhindert werden, wie sie beim Öffnen der Fahrer- oder Beifahrertür eines am Fahrbahnrand oder am Bürgersteig geparkten Pkw von jedem Verkehrsteilnehmer zu beachten sind.

Ebenso wenig können die Antragsteller mit Erfolg geltend machen, dass der Fahrzeugverkehr auf der Wegefläche wegen eines dort fehlenden Unterbaus bereits zu Rissen an ihrer Garage geführt habe. Es fehlt bereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die hierzu vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu 1) vom 14.02.2006 ist zur Glaubhaftmachung der behaupteten - vom Antragsgegner bestrittenen - Kausalität von Fahrzeugverkehr und Rissen nicht geeignet, da eine hierzu erforderliche Sachkunde des Antragstellers zu 1) nicht belegt ist. Die angeführten Risse an der Garage können ohne weiteres auch auf andere Ursachen wie Alter und Bausubstanz der Garage zurückzuführen sein. Der in der eidesstattlichen Versicherung angeführte zeitliche Zusammenhang von Rissbildung und Fahrzeugverkehr auf der Wegefläche ist ebenfalls nicht zur Glaubhaftmachung des behaupteten Ursachenzusammenhangs geeignet, da ein zeitliches Zusammentreffen beider Sachverhalte ebenso auf Zufall beruhen kann.

Auch der weitere Einwand der Antragsteller, dass die Wegefläche benutzende Kraftfahrzeuge beim Abbiegen nach rechts in die Hirzbachstraße über das Grundstück der Antragsteller führen und dabei Schäden am Absatz zwischen der Wegefläche und der Garagenzufahrt verursacht hätten, ist nicht von maßgeblichem Gewicht. Den Antragstellern stehen insoweit zivilrechtliche Ansprüche zur Seite. Auch steht es ihnen frei, die Benutzung ihres Grundstückes durch eine geeignete, die Zufahrt zu ihrer Garage nicht beeinträchtigende Einfriedung zu verhindern. Zudem ist hinsichtlich der geltend gemachten Schäden die behauptete Kausalität nicht glaubhaft gemacht.

Ebenso wenig können sich die Antragsteller mit Erfolg darauf berufen, dass beim Räumen des Schnees auf der Wegefläche durch schweres Gerät Schnee in ihre Einfahrt und in den Hauszugang geschoben werde, so dass eine umfängliche Nutzung ihres Eigentums nicht möglich sei. Derartige Belastungen, die bei jeder Räumung von Schnee durch ein Räumfahrzeug unweigerlich vorkommen, sind ohne weiteres hinzunehmen. Sie ändern nichts daran, dass das Grundstück der Antragsteller mit dem öffentlichen Straßennetz verbunden bleibt und zugänglich ist.

Schließlich ist mit Blick auf die differenzierte Verkehrsregelung nichts dafür ersichtlich, dass es dem Antragsgegner, wie die Antragsteller mutmaßen, maßgeblich darum gegangen sei, den Anwohnern der Robert-Schumann-Straße eine bequeme Zufahrt zur Hirzbachstraße zu verschaffen.

Demnach kann bei summarischer Prüfung ein Ermessensfehler in Form eines Abwägungsdefizits der beteiligten Interessen nicht festgestellt werden.

Nach alledem sind zumindest überwiegende Erfolgsaussichten der Antragsteller in der Hauptsache nicht gegeben. Aus vorstehenden Ausführungen folgt außerdem, dass die Antragsteller keinen besonders schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt sind, wenn ihnen vorläufiger Rechtsschutz versagt wird und sie auf das Verfahren in der Hauptsache verwiesen werden.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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