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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: 1 W 6/04
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, LBO


Vorschriften:

VwGO § 80 IV 3
VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3, 1. Alternative
BauGB § 133 Abs. 1
LBO § 92 Abs. 1
1. Es ist im Verständnis des § 80 IV 3 VwGO nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein durch einen schmalen städtischen Geländestreifen von einer bestimmten Straße getrenntes Hinterliegergrundstück im Verständnis des § 133 I BauGB durch diese Straße erschlossen ist, wenn es seit Jahrzehnten über diesen Geländestreifen angefahren wird und diese Zufahrt durch eine ohne Mitwirkung des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks bestellte Baulast gesichert ist, nachdem vorausgegangene Versuche zur einvernehmlichen Regelung der Zuwegungsfrage am Eigentümer des Hinterliegergrundstücks gescheitert waren.

2. Nur bebaubaren oder in vergleichbarer Weise beitragsrechtlich relevant nutzbaren Grundstücken darf ein Erschließungsbeitrag zugeordnet werden.


Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Februar 2004 - 11 F 86/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.230,15 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.2.2004 bleibt ohne Erfolg.

Durch den genannten Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Antragsteller zurückgewiesen, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide vom 25.8.2003, bezüglich der Grundstücksbezeichnung berichtigt durch Bescheide vom 12.1.2004, anzuordnen, durch die der Antragsgegner die Antragsteller als Eigentümer des seit langem mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstücks Neunkirchen, Im Stillen Winkel 7 (Gemarkung Kohlhof, Flur 7, Parzelle Nr. 3079/60) gesamtschuldnerisch zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Straße Im Stillen Winkel (Achse 1 bis 3) in Höhe von 12.920,61 Euro herangezogen hat. Die sich dagegen richtende Beschwerde ist zwar zulässig (§§ 146 Abs. 1 und 4, 147 Abs. 1 VwGO), aber unbegründet. Das, was die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung vom 28.2.2004 vorbringen und die Prüfung durch den Senat begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Ganz in den Mittelpunkt ihrer Beschwerdebegründung stellen die Antragsteller die Frage, ob ihr Grundstück, das an der Ecke der Straße Im Stillen Winkel und des von dort zur Straße Am Rech führenden befahrbaren Weges liegt, - auch - durch die erstgenannte Anlage im Verständnis des § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist. Die Antragsteller verneinen ein solches Erschlossensein unter Hinweis darauf, dass sich zwischen ihrem Grundstück und der Straße Im Stillen Winkel durchgängig mit der städtischen Parzelle Nr. 3078/72 ein schmaler, unter Zugrundelegung des in der Behördenakte befindlichen Lageplans zwischen 1,50 m und 3 m breiter und 28,50 m langer Geländestreifen erstreckt. Der Senat teilt indes die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dieser Umstand im Verständnis des § 80 Abs. 4 Satz 3 - 1. Alternative - VwGO keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte im Sinne der damit vorausgesetzten überwiegenden Erfolgsaussicht der Anfechtung der Bescheide vom 25.8.2003 begründet.

Ein Baugrundstück ist im Verständnis des § 133 Abs. 1 BauGB durch eine bestimmte Straße erschlossen, wenn ihm diese Straße auf Dauer das vermittelt, was nach Bundes- und Landesrecht (§§ 30, 34 BauGB, 5 LBO) in verkehrlicher Hinsicht für die Bebaubarkeit gefordert wird in diesem Sinne u.a. BVerwG, Urteile vom 7.10.1977 - IV C 103/74 -, BRS 37 Nr. 97, und vom 8.5.2002 - 9 C 5/01 -, KStZ 2002, 232; ausführlich Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, § 23 Rdnrn. 12 und 20 ff..

Erforderlich ist hierzu nicht zwingend, dass das fragliche Grundstück unmittelbar an die betreffende Straße heranreicht. Vielmehr genügt bei einem durch ein schmales, in fremdem Eigentum stehendes Grundstück von der Straße getrennten (Hinterlieger-) Grundstück das Vorhandensein einer durch eine Baulast gesicherten Zuwegung über den Trennstreifen dazu BVerwG, Urteil vom 26.9.1983 - 8 C 86/81 -, E 68, 41, und Driehaus, a.a.O., § 23 Rdnr. 14 i.V.m. § 17 Rdnr. 80.

So liegt der Fall. Wie die in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder belegen, führt von der Straße Im Stillen Winkel über die städtische Parzelle Nr. 3078/72 eine ca. 4 m breite Zufahrt bis zum Grundstück der Antragsteller und dort weiter zunächst zur Haustür und dann bis zu der von der Straße Im Stillen Winkel aus gesehen an der rückwärtigen Grundstücksgrenze errichteten Garage. Diese nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Antragsgegners seit rund 40 Jahren bestehende Zufahrt ist bebauungsplankonform und seit dem 26.9.2003 in Folge der Eintragung eines "dauerhaften und uneingeschränkten Geh- und Fahrrechts" - belastetes Grundstück: Flurstück Nr. 3078/72, begünstigtes Grundstück: Flurstück Nr. 3079/60 - in dem entsprechenden Verzeichnis durch Baulast (§ 92 LBO) gesichert. Dies genügt grundsätzlich den Anforderungen des § 133 Abs. 1 BauGB.

Die Ansicht der Antragsteller, dennoch müsse ein Erschlossensein (§ 133 Abs. 1 BauGB) hier verneint werden, beruht im Kern darauf, dass sie an der Bestellung der erwähnten Zuwegungsbaulast nicht mitgewirkt haben, sondern diese gegen ihren Willen eingetragen wurde. Dies führt zu der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage, ob auch eine sogenannte aufgedrängte Baulast zur Bejahung des in § 133 Abs. 1 BauGB enthaltenen Tatbestandsmerkmals des Erschlossenseins ausreicht. Dafür, dies zu bejahen, sprechen unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände überwiegende Gründe.

Aus baurechtlicher Sicht läßt sich die Wirksamkeit einer aufgedrängten Baulast schwerlich verneinen ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 20.6.1985 - 2 S 1029/84 -, BWVBl 1986, 225, und Schwarz, Baulasten im öffentlichen Recht und im Privatrecht, Rdnr. 136 mit Fn. 114 und Rdnr. 332.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 92 Abs. 1 LBO bedarf es nämlich für das Entstehen einer Baulast keiner Mitwirkung des Baulastbegünstigten, sondern lediglich der schriftlichen Erklärung des Eigentümers eines bestimmten Grundstücks, öffentlich-rechtlich eine sich nicht unmittelbar aus einer einschlägigen Vorschrift ergebende Verpflichtung zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen zu übernehmen, sowie deren Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Das besagt allerdings noch nicht zwingend, dass eine aufgedrängte Zuwegungsbaulast generell geeignet ist, das betreffende Grundstück als im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen anzusehen. Vielmehr erscheint insoweit eine differenzierende Betrachtung angezeigt so allgemein auch Driehaus, a.a.O., § 23 Rdnr. 14: keine allgemein gültigen Aussagen möglich.

So kann es schwerlich angehen, durch aufgedrängte Zuwegungsbaulasten den Kreis der durch eine bestimmte Straße erschlossenen Grundstücke gleichsam beliebig zu erweitern. Das wäre mit der Funktion des § 133 Abs. 1 BauGB, über das Merkmal des Erschlossenseins die die Beitragserhebung rechtfertigende vorteilhafte Beziehung zwischen einer bestimmten Straße und einem bestimmten Grundstück zu konkretisieren, kaum vereinbar. Deshalb spricht vieles für die Richtigkeit der Ansicht, eine aufgedrängte Baulast führe dann nicht zu einem Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB, wenn das betreffende Hinterliegergrundstück entweder tatsächlich anderweitig über eine Zuwegung verfügt oder noch unbebaut ist so OVG Koblenz, Urteil vom 25.6.1985 - 6 A 54/84 -, AS 19, 420 = KStZ 1986, 76, und OVG Münster, Urteil vom 28.2.2002 - 3 A 4165/99 -, KStZ 2003, 91; vgl. ferner - zum Straßenreinigungsgebührenrecht - Urteil des Senats vom 30.4.1987 - 1 R 80/87 -, AS 21, 184 = SKZ 1988, 139.

So liegt der Fall aber nicht. Das Grundstück der Antragsteller ist seit Jahrzehnten mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut. Die vorhandene Bebauung ist erschließungsmäßig vollständig auf die Straße Im Stillen Winkel ausgerichtet. Die Antragsteller nutzen einzig die genannte Straße als Zugang und Zufahrt zu Wohnhaus und Garage. Die damit einhergehende teilweise Inanspruchnahme der städtischen Parzelle Nr. 3078/72 erfolgte dabei lange Zeit ganz selbstverständlich, wenngleich hierfür bis zum 26.9.2003 weder eine zivil- noch eine öffentlich-rechtliche Grundlage bestand. Als die Stadt Neunkirchen Mitte des Jahres 2003 die Angelegenheit aufgriff und den Antragstellern verschiedene Vorschläge unterbreitete, wie die Situation geregelt werden könnte, lehnten die Antragsteller alle Vorschläge ab. Indes setzten sie die Nutzung des städtischen Grundstücks als Zuwegung fort. Dies führte dann zum einseitigen Vorgehen der Stadt durch Bestellung der Baulast. Es erscheint aber in sich widersprüchlich, wenn die Antragsteller einerseits die Straße Im Stillen Winkel tatsächlich zur Erschließung ihres Grundstückes nutzen, andererseits aber ein Erschlossensein ihres Grundstücks durch eben diese Straße verneinen und jede Mitwirkung an einer "Bereinigung" der Situation verweigern. Dies bedenkend spricht der von den Antragstellern für sich ins Feld geführte Gesichtspunkt von Treu und Glaube nicht gegen, sondern eher für das Bejahen des Erschlossenseins (§ 133 Abs. 1 BauGB) des Grundstücks der Antragsteller durch die Straße Im Stillen Winkel spätestens seit Eintragung der Baulast im Ergebnis wie hier VGH Mannheim, Urteil vom 20.6.1985, a.a.O., und Schwarz, a.a.O., Rdnr. 136 mit Fn. 114.

Diese Sicht der Dinge steht mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteile vom 29.5.1991 - 8 C 67/89 -, E 88, 248, und vom 26.2.1993 - 8 C 35/92 -, E 92, 157, sowie - 8 C 45/91 -, NVwZ 2003, 1208; dazu Driehaus, a.a.O., § 23 Rdnrn. 14 und 24, in Einklang. Danach setzt nämlich ein Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB nicht stets voraus, dass alle rechtlichen und/oder tatsächlichen Hindernisse, das betreffende Grundstück von der abzurechnenden Anlage ungehindert zu erreichen, bereits ausgeräumt sind. Vielmehr genügt es, wenn der Eigentümer eines Trennstreifens verbindlich erklärt hat, er werde zugunsten des Hinterliegergrundstücks eine dessen Erreichbarkeit vermittelnde Zufahrt über das vorgelagerte Grundstück in der Weise sichern lassen, die die Landesbauordnung fordert, oder wenn eine entsprechende Sicherung der Zuwegung allein daran scheitert, dass der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks seine nach Lage der Dinge gebotene Mitwirkung verweigert. Dies bedenkend sprechen aber überwiegende Gesichtspunkte dafür, eine seit Jahrzehnten benutzte und inzwischen durch eine - wenn auch aufgedrängte - Baulast rechtlich gesicherte Zuwegung über einen das Hinterliegergrundstück von der Straße trennenden schmalen, in städtischem Eigentum stehenden Geländestreifen erst recht als für ein Erschlossensein (§ 133 Abs. 1 BauGB) ausreichend anzusehen in der Tendenz wie hier bereits Entscheidungen des Senats vom 26.2.1987 - 1 R 82/87 -, AS 21, 181 = KStZ 1987, 236, und vom 22.5.1995 - 1 W 68/94 -, SKZ 1995, 250 Leitsatz 4; siehe ferner VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994 - 2 S 3003/93 -, BWVBl 1995, 359; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.9.2003 - 9 ME 164/03 -, NVwZ-RR 2004, 141, und Quaas in Schrödter, BauGB, 6. Auflage, § 133 Rdnrn. 10 bis 13.

Im weiteren beanstanden die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung die Höhe der angeforderten Vorausleistungen und meinen, die städtische Parzelle Nr. 3078/72 mit einer Größe von 64 qm hätte zusätzlich bei der Verteilung des voraussichtlich entstehenden umlagefähigen Erschließungsaufwandes berücksichtigt werden müssen. Das überzeugt nicht, weil nur bebaubaren oder in vergleichbarer Weise beitragsrechtlich relevant nutzbaren Grundstücken ein Erschließungsbeitrag zugeordnet werden darf so BVerwG, Urteil vom 25.10.1996 - 8 C 21/95 -, KStZ 1998, 17, und Driehaus, a.a.O., § 23 Rdnrn. 17/18.

Diese Voraussetzung dürfte bei der Parzelle Nr. 3078/72 nicht erfüllt sein. Dafür spricht zum einen deren ungünstiger Zuschnitt - das Grundstück ist bei einer Länge von ca. 28,50 m lediglich zwischen 1,50 m und 3 m breit -, und die Festsetzungen des in einer Abzeichnung bei der Behördenakte befindlichen Bebauungsplanes "Im Stillen Winkel" lassen die von den Antragstellern ins Gespräch gebrachte Errichtung einer Garage oder einer Transformatorenstation dort ersichtlich nicht zu.

Nach allem geben die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände der Antragsteller keine Veranlassung, die Vollziehbarkeit der Bescheide vom 25.8.2003 auszusetzen, und deshalb muss die Beschwerde zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts auf ein Viertel der angeforderten Vorausleistungen rechtfertigt sich aus den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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