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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 29.12.2005
Aktenzeichen: 1 Y 15/05
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114
Die Anforderung einer fachärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung muss sich auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde, was auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens anzusehen.
Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Oktober 2005 - 3 K 396/05 - wird dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung gewährt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss führt zur Bewilligung der vom Kläger beantragten Prozesskostenhilfe, denn die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 ZPO sind erfüllt.

Der Kläger ist ausweislich des vorgelegten Bescheids der ARGE Neunkirchen vom 10.6.2005 betreffend die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wonach die ihm monatlich zustehenden Leistungen für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis 31.12.2005 auf 395,75 Euro festgesetzt wurden, nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise aufzubringen, und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bietet seine Rechtsverfolgung die in § 114 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die vom Verwaltungsgericht auf die in den vom Kläger angefochtenen Verwaltungsentscheidungen dargelegten Gründe gestützte Verneinung einer hinreichenden Erfolgsaussicht kann nicht überzeugen.

In dem Bescheid vom 15.12.2004, der durch den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 28.7.2005 bestätigt wurde, hat der Beklagte die an den Kläger gerichtete Aufforderung, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, damit begründet, dass anlässlich einer Mitteilung der Polizei A-Stadt Tatsachen bekannt geworden seien, die berechtigte Zweifel an der uneingeschränkten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten. Nach Bekunden der Polizei in A-Stadt sei im Rahmen einer Untersuchung festgestellt worden, dass beim Kläger "eine Persönlichkeitsstörung mit derzeit depressiver Reaktion und Alkoholmissbrauch" vorliege. Das Gesundheitsamt Neunkirchen, das zur Klärung der Eignungszweifel mit einer amtsärztlichen Untersuchung des Klägers beauftragt worden sei, welcher sich der Kläger - nach vorangegangener behördlicher Aufforderung - freiwillig unterzogen habe, habe unter Hinweis auf eine "bekannte Persönlichkeitsstörung" vor Abgabe eines abschließenden Urteils die Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie für erforderlich gehalten. Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers wurde in den Verwaltungsentscheidungen sodann ausschließlich damit begründet, dass der Kläger sich der von der Amtsärztin für erforderlich gehaltenen psychiatrischen Begutachtung nicht unterzogen habe.

Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass aufgrund des behördlicherseits angenommenen Sachverhalts berechtigte Zweifel an der Fahreignung des Klägers vorlagen, die aus Rechtsgründen einen hinreichenden Grund für das Verlangen einer (fachärztlichen) psychiatrischen Untersuchung ergaben.

Nach gefestigter Rechtsprechung muss sich die Anforderung einer fachärztlichen Untersuchung auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens anzusehen. Mithin müssen einer Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen. Die Anordnung einer (fach-)ärztlichen Untersuchung ist im hier gegebenen Regelungsbereich in verfassungsrechtlicher Sicht nur dann rechtmäßig, wenn sie anlassbezogen verhältnismäßig ist; das gebietet das verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 24.6.1993, BVerfGE 89, 69 (85 f.) = NJW 1993, 2365, vom 20.6.2002, NJW 2002, 2378, und vom 8.7.2002, NJW 2002, 2381; BVerwG, Urteil vom 5.7.2001, NJW 2002, 78 (79).

Neben diesen materiell-rechtlichen Maßstäben im Hinblick auf berechtigte Zweifel an der Fahreignung muss die Untersuchungsaufforderung auch gewisse Mindestanforderungen in formeller Hinsicht erfüllen. Die Aufforderung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag so BVerwG, Urteil vom 5.7.2001, NJW 2002, 78 (79).

Nur unter diesen Voraussetzungen ist es sachgerecht, bei einer unberechtigten Weigerung ohne weitere vertiefte Ermittlungen zu schlussfolgern, der Betroffene habe "gute Gründe" für seine Weigerung, weil eine Begutachtung seine bislang nur vermutete Ungeeignetheit aufdecken und belegen würde BVerwG, Urteil vom 5.7.2001, NJW 2002, 78 (79).

Die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber setzt von daher voraus, dass "Tatsachen bekannt" geworden sind, die Bedenken gegen seine körperliche oder geistige Eignung begründen (§§ 11 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 3 FeV). Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). Ausgehend von der ärztlichen Untersuchungsanforderung des Beklagten ist hier Ziffer 7 der Anlage 4 der FeV einschlägig. Dort wird bei den psychischen (geistigen) Störungen unterschieden zwischen - erstens (7.1) - organischen Psychosen, - zweitens (7.2) - chronischen hirnorganischen Psychosyndromen und - drittens (7.3) - schwerer Altersdemenz und schweren Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse, bei deren akutem Vorliegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig zu verneinen ist. Tatsachen, die auf diesbezüglichen Mängel oder Beeinträchtigungen beim Kläger mit Gewicht hindeuteten, ergaben sich aus dem Vermerk des Polizeipostens A-Stadt vom 15.4.2004 nicht. Zwar heißt es darin unter Hinweis auf eine vom Sozialamt der Gemeinde A-Stadt beantragte und am 6.1.2004 durchgeführte amtsärztliche Untersuchung des Klägers, dass bei diesem "eine Persönlichkeitsstörung mit derzeit depressiver Reaktion und Alkoholmissbrauch" vorliege und deshalb "eine psychotherapeutische Behandlung unter stationären Bedingungen für erforderlich gehalten" werde. Ein Blick auf den weder in den Verwaltungsunterlagen befindlichen noch (zuvor) in den Gerichtsakten vorhanden gewesenen, erst vom Senat angeforderten Untersuchungsbericht des Gesundheitsamts vom 29.1.2004 zeigt, dass es bei der am 6.1.2004 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung lediglich um die Feststellung der - vom Gesundheitsamt "voraussichtlich für 6 Monate" verneinten - Arbeitsfähigkeit des Klägers ging. Bedenken in Bezug auf die Fahreignung des Klägers ergeben sich aus dem erwähnten Bericht nicht. Die pauschal und ohne nähere Begründung wegen einer "Persönlichkeitsstörung mit derzeit depressiver Reaktion und Alkoholmissbrauch" für erforderlich erachtete psychotherapeutische Behandlung begründete keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte, aus denen berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers hergeleitet werden konnten. Es liegt auf der Hand, dass die ärztlicherseits als notwendig indizierte psychotherapeutische Behandlung für sich betrachtet noch keine berechtigten Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen zu begründen vermag. Was sodann den im Schreiben des Gesundheitsamts vom 29.1.2004 erwähnten Alkoholmissbrauch des Klägers anbelangt, wurde ein solcher von derselben Amtsärztin im amtsärztlichen Zeugnis vom 16.7.2004 eindeutig verneint, wobei ausdrücklich vermerkt ist, dass keine klinischen oder laborchemischen Hinweise auf chronischen Alkoholabusus oder auf chronische Rauschgiftsucht vorlägen und die Laborwerte normal seien.

Wird nach alldem die Berechtigung der vom Kläger verlangten psychiatrischen Begutachtung einer eingehenden rechtlichen Überprüfung im Klageverfahren zu unterziehen sein, so kann der Klage eine die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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