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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: 1 Y 4/05
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG
Vorschriften:
BRAGO § 9 Abs. 2 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2 a. F. | |
GKG § 25 Abs. 3 | |
GKG § 25 Abs. 2 Satz 3 |
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß den §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3, Abs. 2 Satz 3 GKG a. F. zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß Art. 1 § 72 des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 - BGBl. I S. 718 - finden für die Streitwertfestsetzung die bis zum 30.6.2004 geltenden Vorschriften Anwendung, wenn der Rechtsstreit, in dem die angegriffene Streitwertfestsetzung erfolgt ist, - wie hier - vor dem 1.7.2004 anhängig geworden ist.
Das Verwaltungsgericht hat für die im Streit befindliche Dienstpostenkonkurrenz als Streitwert zutreffend den sogenannten Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F., mithin 4000,--Euro zugrunde gelegt. Der Senat hat in der Tat mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. u. a. Beschluss vom 23.9.2004 - 2 A 8/03 - (die Streitwertfestsetzung im Anhang zu diesem Urteil ist nicht bei Juris dokumentiert und nur aus dem amtlichen Entscheidungsausdruck zu ersehen - dort S. 17, 18 -), seine bisherige, davon abweichende Streitwertpraxis bei reinen Dienstpostenkonkurrenzen aufgegeben und bemisst den Streitwert nunmehr ebenfalls nach dem sogenannten Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG n. F.) vgl. Beschluss vom 25.1.2005 - 1 Q 90/03 - .
Der Gebühren- und Kostenausspruch beruht auf § 25 Abs. 4 GKG a. F. .
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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