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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: 2 A 151/08
Rechtsgebiete: AsylVfG, AufenthG
Vorschriften:
AsylVfG § 4 | |
AsylVfG § 24 Abs. 3 | |
AsylVfG § 42 Satz 1 | |
AufenthG § 25 Abs. 5 | |
AufenthG § 60 Abs. 1 | |
AufenthG § 82 Abs. 1 Satz 1 |
Die Formulierung des § 4 AsylVfG, wonach eine Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten "verbindlich ist", in denen die Anerkennung oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG rechtserheblich ist (Satz 1), lässt unschwer erkennen, dass der Gesetzgeber damit vermeiden wollte, dass die Frage des Vorliegens politischer Verfolgung, wenn sie vom Bundesamt im Asylverfahren oder in einem anschließenden Gerichtsverfahren positiv oder, zum Beispiel wegen des Bestehens anderweitiger Verfolgungssicherheit negativ, entschieden worden ist, nicht abweichend von dieser Entscheidung beantwortet werden darf. Die Frage der Staatenlosigkeit wird davon nicht umfasst.
Die Anwendung des Staatenlosenübereinkommens setzt die Feststellung einer Staatenlosigkeit nicht nur im faktischen, sondern in dem Sinne voraus, dass kein anderer Staat den Ausländer nach seinen Regelungen als eigenen Staatsangehörigen ansieht.
Die dem Ausländer nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG obliegende Mitwirkungspflicht schließt den Versuch der Klärung der Staatsangehörigkeit durch Kontaktaufnahme mit den zuständigen Stellen des in Betracht kommenden Fremdstaats, hier der Türkei, ein. Das gilt insbesondere dann, wenn die nur mit Hilfe des Ausländers zu klärenden Sachverhaltsumstände tatbestandliche Voraussetzungen für einen von ihm geltend gemachten Anspruch, hier die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und die Anwendbarkeit des Staatenlosenübereinkommens, betreffen.
Die "Nichterweislichkeit einer Staatenlosigkeit" sog. Maktumin aus Syrien geht im Rahmen der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG zumindest so lange "zu Lasten" der Betroffenen, wie diese eine Mitwirkung bei der notwendigen Klärung durch die unverzichtbare Kontaktaufnahme mit türkischen Stellen generell verweigern.
Nach der Mitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 14.7.2008 wurde an diesem Tag zwischen der Bundesrepublik und Syrien ein bilaterales Rückübernahmeabkommen unterzeichnet, das unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Rückführung von rechtswidrig in die Bundesrepublik eingereisten Staatenlosen aus Syrien vorsieht.
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Dezember 2007 - 10 K 31/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 40.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Kläger zu 1) und 2) und ihre Kinder, die Kläger zu 3) und 4), sind nach ihren Angaben kurdische Volkszugehörige yezidischer Religionszugehörigkeit aus Barzan in der Provinz Hasakeh der Arabischen Republik Syrien. Sie begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und die Ausstellung von Reisedokumenten nach Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.9.1954 (StlÜbk). (vgl. das Gesetz vom 12.4.1976 (BGBl. II 473), in Kraft getreten am 24.1.1977 in der Bekanntmachung vom 10.2.1977 (BGBl. II 235), abgedruckt bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, Kp. 5.2, Seiten 1481 ff.)
Im August beziehungsweise September 2000 gestellte Asylanträge der Kläger wurden vom damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt. (vgl. den Ablehnungsbescheid des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.9.2000 - 2592760-499 -) In dem ihre Klage gegen diese Entscheidung abweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts vom November 2001 (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 8.11.2001 - 2 K 73/01.A -) heißt es, die Kläger hätten in der mündlichen Verhandlung substantiiert und glaubhaft vorgetragen, dass sie in Syrien als Staatenlose behandelt würden. Nach der Erkenntnislage stehe fest, dass die Kläger als unerlaubt ausgereiste Staatenlose nicht nach Syrien zurückkehren könnten und dass die Verweigerung der Wiedereinreise nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpfe. Ein Anerkennungsanspruch der Kläger scheitere daher daran, dass Syrien aufgehört habe, das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. Der dagegen gerichtete Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht unter Verweis auf seine (geänderte) Rechtsprechung zurückgewiesen, wonach staatenlose Kurden - auch Yeziden - aus Syrien wegen der infolge ihrer "Aussperrung" fehlenden rechtlichen Möglichkeit zur Wiedereinreise den Schutz des Staatenlosen-Übereinkommens, insbesondere den besonderen Ausweisungs- und Abschiebungsschutz des Art. 31 StlÜbk erhielten. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.10.2002 - 3 Q 1/02 -, unter Verweis auf das grundsätzliche Urteil vom 13.9.2002 - 3 R 3/02 -, SKZ 2003, 103, Leitsatz Nr. 93)
Bereits vor Abschluss dieses Verfahrens hatten die Kläger unter dem 5.6.2002 beim Funktionsvorgänger des Beklagten als Ausländerbehörde die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen und von Reisedokumenten für Staatenlose beantragt.
In der Folge leitete der Beklagte Untersuchungen zur Feststellung der genauen Identität und der Familienverhältnisse der Kläger ein und forderte sie unter anderem auf, Angaben über Lebensläufe und Aufenthaltsorte zu machen sowie die Angaben durch Urkunden zu belegen.
Die im November 2005 erhobene Untätigkeitsklage der Kläger, zu deren Begründung sie auf die Feststellungen in dem abgeschlossenen gerichtlichen Asylverfahren zu ihrer Staatenlosigkeit verwiesen hatten, hat das Verwaltungsgericht nach informatorischer Befragung der Kläger zu 1) und 2) und Einvernahme mehrerer Zeugen mit Urteil vom 12.12.2007 - 10 K 31/07 - zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die beklagte Ausländerbehörde sei an die Feststellung der Staatenlosigkeit der Kläger in dem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil vom November 2001 nicht gebunden. Insoweit sei zum einen lediglich eine Vorfrage beantwortet worden und zum anderen sei die Ausländerbehörde in dem Asylverfahren nicht beteiligt gewesen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach dem nunmehr insoweit allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 AufenthG stehe den Klägern nicht zu. Die Vorschrift setze auch die unverschuldete tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise des Ausländers voraus, wobei auf die Möglichkeit der Einreise in einen anderen Staat und des dortigen Verbleibs abzustellen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht von einem entsprechenden Hindernis aufgrund einer Staatenlosigkeit ausgegangen werden. Allerdings spreche vieles dafür, dass die Kläger nicht die syrische Staatsangehörigkeit besäßen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sie der Gruppe der 1962 vom syrischen Staat ausgebürgerten, seither in einem eigenen Personenstandsregister als Ausländer geführten und als Maktumin ("Verborgene") bezeichneten kurdischen Volkszugehörigen angehörten. Diese besäßen keine Papiere, würden vom syrischen Staat als rechtlich nicht existent behandelt und könnten daher aller Voraussicht nicht nach Syrien zurückkehren. Die Kammer habe sich aber nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Kläger nicht die türkische Staatsangehörigkeit besäßen oder diese unter ihnen zumutbaren Mitwirkungshandlungen nicht erlangen könnten. Aufgrund der Beweisaufnahme und des umfangreichen Materials in den Akten sei von der "ernsthaften Möglichkeit" auszugehen, dass jedenfalls der Vater des Klägers zu 2) und der Großvater väterlicherseits in der Türkei geboren seien und die türkische Staatsangehörigkeit besessen hätten. Das türkische Staatsangehörigkeitsrecht folge dem Abstammungsprinzip nach dem Vater. Eine weitere Aufklärungsmöglichkeit sehe die Kammer nicht. Nach dem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz von 1964 unterliege der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit keiner Form, könne also auch durch Zeugen geführt werden. Daher komme ernsthaft in Betracht, dass die Kläger von den türkischen Auslandsbehörden Papiere erhalten könnten. Das hätten sie bisher nicht einmal versucht. Die Nichterweislichkeit der Staatenlosigkeit müsse im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG zu Lasten der Kläger als Anspruchsteller gehen. Daraus folge zugleich, dass sie auch nicht die Ausstellung von Reiseausweisen nach dem Staatenlosenübereinkommen beanspruchen könnten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.12.2007 - 10 K 31/07 -, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung (nunmehr) des Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und Ausstellung von Reiseausweisen nach Art. 28 StlÜbk abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Der Sachvortrag der Kläger lässt weder die Annahme der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 - 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift - ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 - die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und "ernstliche Zweifel" (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) noch einer besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder gar einer grundsätzlichen Bedeutung derselben (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.
A.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts lassen sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht aus der Nichtbeachtung einer " Bindungswirkung des tatbestandlichen Sachverhaltsfeststellung aufgrund des Urteils ... im Asylverfahren 2 K 73/01.A" herleiten. Solche Wirkungen hinsichtlich der "Feststellung" der Staatenlosigkeit der Kläger, von der auch der 3. Senat des OVG des Saarlandes in seinem den seinerzeitigen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss ausgegangen ist, für den vorliegenden Rechtsstreit bestehen nicht.
1. Das ergibt sich im Grundsatz aus dem im Übrigen auch in der Begründung des Zulassungsantrags vom 12.3.2008 angesprochenen Umstand, dass der Beklagte als für das Saarland zuständige Ausländerbehörde beziehungsweise das damals die entsprechende Funktion bei Asylbewerbern wahrnehmende Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten in den gerichtlichen Asylverfahren nicht beteiligt, insbesondere nicht zum Zwecke der Rechtskrafterstreckung nach § 65 VwGO beigeladen worden war (§ 121 Nr. 1 VwGO). Daran scheitert die Erstreckung der materiellen Rechtskraftwirkung der im Verhältnis zwischen den Klägern und der durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vertretenen Bundesrepublik Deutschland ergangenen Entscheidungen auf die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuständige Ausländerbehörde. (vgl. dazu - ebenso - OVG Münster, Beschluss vom 18.11.2005 - 17 E 1127/04 -, juris) Eine Bindungswirkung in materieller Hinsicht würde nach § 121 Nr. 1 VwGO voraussetzen, dass der Beklagte beziehungsweise damals sein Funktionsvorgänger in dem rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit Beteiligter (§ 63 VwGO) oder nunmehr Rechtsnachfolger eines der Beteiligten gewesen ist. Beides ist nicht der Fall. Ob die Feststellung der Staatenlosigkeit überhaupt in diesem Sinne materiell rechtskraftfähig ist oder ob es sich dabei - wie in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt - lediglich um eine insoweit nicht an der Bindungswirkung teilnehmende Beantwortung einer "Vorfrage" im Asylprozess handelte, kann deshalb dahinstehen.
2. Eine Verpflichtung des Beklagten, bei den von den Klägern erstrebten ausländerrechtlichen Entscheidungen von einer Staatenlosigkeit derselben auszugehen, lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht aus § 24 Abs. 3 AsylVfG herleiten. Die Vorschrift begründet lediglich die Verpflichtung des Bundesamts, die Ausländerbehörde unverzüglich über die im Asylverfahren getroffenen Entscheidungen "zu unterrichten". Den sich aus der Kompetenztrennung zwischen Asyl- und Ausländerbehörden und damit auch den zuvor geschilderten unterschiedlichen Beteiligungen derselben in Rechtsstreitigkeiten ergebenden Problemen hat der Gesetzgeber vielmehr in § 42 Satz 1 AsylVfG Rechnung getragen. Danach ist die Ausländerbehörde an eine Entscheidung des Bundesamts oder der Verwaltungsgerichte über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG "gebunden", wobei diese Bindung auch bei nachträglichen Veränderungen der Sach- oder Rechtslage grundsätzlich fortbesteht und in diesen Fällen nur durch eine dem Rechnung tragende Änderung des Bescheids des Bundesamts (durch das Bundesamt) aufgehoben werden kann. Die Vorschriften in dem § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG regeln indes allein die Frage des Vorliegens von Abschiebungshindernissen etwa wegen drohender Folter (Abs. 2), Vollstreckung der Todesstrafe (Abs. 3), menschenrechtswidriger Behandlung (Abs. 5) oder konkreter erheblicher Gefahren für Leib oder Leben des Ausländers (Abs. 7). Um eine derartige zielstaatsbezogene Beurteilung einer Rückkehrgefahr, die der Gesetzgeber danach regelmäßig dem "sachnäheren" Bundesamt vorbehalten hat, geht es indes bei der Frage der Staatenlosigkeit nicht.
Nichts anderes ergibt sich aus § 4 AsylVfG, wonach eine Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten "verbindlich ist", in denen die Anerkennung oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG rechtserheblich ist (Satz 1). Die Formulierung lässt unschwer erkennen, dass der Gesetzgeber damit vermeiden wollte, dass die Frage des Vorliegens politischer Verfolgung, wenn sie vom Bundesamt im Asylverfahren oder in einem anschließenden Gerichtsverfahren positiv oder, zum Beispiel wegen den Bestehens anderweitiger Verfolgungssicherheit negativ, (vgl. zu den Bindungswirkungen insoweit Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 4 AsylVfG RNr. 7) entschieden worden ist, nicht abweichend von dieser Entscheidung beantwortet werden darf. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft indes nicht die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
3. Die vom Gesetzgeber im Asylverfahrensgesetz vorgegebene Verteilung der Beurteilungs- und Entscheidungskompetenz bei Ausländern, die ein Asylgesuch gestellt haben, macht aber umgekehrt deutlich, dass die von den Klägern in dem Zusammenhang angesprochenen Fragen der Zumutbarkeit ihrer "Rückkehr" beziehungsweise "Weiterwanderung" in die Türkei, die sie unter Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Yeziden und deren vorgetragene Vertreibung und "Ausrottung" in der Türkei verneinen, gegebenenfalls vor dem Bundesamt geltend gemacht, nicht aber gegenüber der Ausländerbehörde im Rahmen des vorliegenden aufenthaltsrechtlichen Verfahrens mit Erfolg eingewandt werden können. (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.3.2008 - 2 A 33/08 -) Diese darf den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) erst dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.3.2005 - 2 W 5/05 -, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, dazu auch BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 - 1 B 126.05 -, NVwZ 2006, 830) Dass in dem im Asylverfahren ergangenen Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 28.9.2000 insoweit lediglich ein Vorliegen von Abschiebungshindernissen bezogen auf den Herkunftsstaat Syrien geprüft und verneint wurde, ist dabei nicht von Bedeutung. Insoweit obläge es den Klägern, gegebenenfalls Abschiebungshindernisse wie auch eine politische Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG) hinsichtlich der Türkei (beim Bundesamt) geltend zu machen. Vor dem Hintergrund kann auch nicht festgestellt werden, dass die Kläger bei einem Bestehenbleiben der vorliegend angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in einer gegen die Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG verstoßenden Weise "zwischen die Stühle" geraten würden.
4. Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass die Rechtssache insoweit auch keine besonderen rechtlichen und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
B.
Zentrales Thema in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren wäre vorbehaltlich einer inzwischen eröffneten Rückführungsmöglichkeit nach Syrien (dazu unten D.) die Beantwortung der Frage, ob die Kläger - mit den entsprechenden Konsequenzen für die Anwendbarkeit des Staatenlosenübereinkommens (vgl. Art. 1 Abs. 1 StlÜbk) und die Beurteilung einer Ausreiseunmöglichkeit nach § 25 Abs. 5 AufenthG - von ihren Vorfahren eine türkische Staatsangehörigkeit ableiten können. Das Verwaltungsgericht hat dies für möglich, ohne Mitwirkung der Kläger aber nicht weiter klärbar angesehen und auf dieser Grundlage eine Beweislastentscheidung getroffen. Was die Kläger in dem Zusammenhang beanstanden, rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht.
1. Das gilt zunächst, soweit die Kläger unter Verweis auf Art. 103 Abs. 1 GG und § 138 Nr. 3 VwGO "hinsichtlich der Feststellung der türkischen Staatsangehörigkeit von yezidischen Kurden aus Syrien ohne Ausweispapiere (sog Maktumin)" im Wege der "Aufklärungsrüge" eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von Beteiligten vor Gericht geltend machen. Sie rügen insofern die "nicht weiter problematisierte Annahme" des Verwaltungsgerichts, dass sie - die Kläger - im Falle einer türkischen Staatsangehörigkeit ihrer Vorfahren in der Türkei als "vollwertige türkische Staatsangehörige Aufnahme finden" könnten, obwohl sie nirgends registriert seien. Die Kläger selbst räumen in dem Zusammenhang aber selbst ein, dass nach dem maßgeblichen türkischen Staatsangehörigkeitsrecht das Abstammungsprinzip gilt, dass der Geburtsort im Ausland insoweit unschädlich ist und dass der Nachweis insofern im Grundsatz keinem Formerfordernis unterliegt.
Die Problematik in dem Zusammenhang besteht offensichtlich darin, dass auch die Kläger - wie das Verwaltungsgericht - hinsichtlich des Ergebnisses der Beurteilung der Staatsangehörigkeitsfrage durch die insoweit zuständigen türkischen Stellen keine verbindliche Aussage treffen können. Ihre Behauptung, dass eine diesbezügliche Vorsprache ihrerseits "von vorneherein aussichtslos" sei, weil türkische Stellen die yezidische Religionszugehörigkeit nicht anerkennen und "Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft ohnehin nicht helfen" würden, ist so nicht nachzuvollziehen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass diese Fragen ohne eine Kontaktaufnahme mit den türkischen Auslandsbehörden allein spekuliert, aber nicht verbindlich beantwortet werden können. Unstreitig haben die Kläger, wie ihnen bereits im erstinstanzlichen Urteil entgegengehalten wurde und was von ihnen auch im Zulassungsantrag nicht bestritten wird, in dieser Hinsicht nicht einmal einen Versuch unternommen. Dabei bleibt festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die Möglichkeit des Bestehens einer türkischen Staatsangehörigkeit beziehungsweise der Erreichbarkeit entsprechender Papiere nicht etwa "ins Blaue hinein" angenommen hat. Es hat vielmehr nach einer Vernehmung mehrerer Zeugen in der erstinstanzlichen Entscheidung dezidiert dargelegt, auf welchen Tatsachen beziehungsweise Aussagen seine Annahme der Möglichkeit einer (ableitbaren) türkischen Staatsangehörigkeit beruht.
Zu ergänzen ist insoweit, dass sich bei den Ausländerakten Ablichtungen türkischer Personalausweise der Herren Hindi und Hüsni D befinden, bei denen nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass es sich um Cousins, vielleicht sogar gleichzeitig Halbbrüder (vgl. dazu den Aktenvermerk der Ausländerbehörde in Oldenburg über eine gemeinsame Vorsprache des Cousins Deham I und der Herren Hüsni und Hindi D am 24.7.2003, die ihre eigenes Verwandtschaftsverhältnis ebenfalls als Cousins bezeichneten, sowie das Schreiben des damaligen Landesamts für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten vom 16.1.2004 an den Landkreis Oldenburg, wobei Herr Deham I die in der erwähnten Niederschrift enthaltenen Angaben im Rahmen seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht als "Dolmetscherfehler" bezeichnet, allerdings allgemein angegeben hat, dass "alle seine Vorfahren letztlich aus der Türkei" stammten (Blätter 136 und 137 der Gerichtsakte)) des Klägers zu 2) handelt, die er aber nach eigenen Behauptungen nicht kennt. (vgl. dazu das Sitzungsprotokoll des Verwaltungsgerichts vom 14.11.2007, Seite 6 unten, Blatt 98 der Gerichtsakte) In beiden Ausweisen ist ferner die Zugehörigkeit zu den "Yezidi" ausdrücklich angegeben. (vgl. dazu auch den Abdulkadir D, einen 1947 geborenen Bruder der Herrn Hüsni und Hindi D) Nach den umfangreichen Ermittlungsunterlagen der Landespolizeidirektion/Polizeiinspektion A-Stadt zu den Verwandtschaftsverhältnissen der Familien I/D dürfte Herr Hüsni D indes inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. (vgl. dazu die vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 20.8.2008 übermittelten Papiere, Blätter 196 ff. der Gerichtsakte)
In dem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Kläger nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Mitwirkungspflicht haben, die den Versuch der Klärung der genannten Umstände durch Kontaktaufnahme mit den zuständigen türkischen Stellen einschließt. Das gilt insbesondere dann, wenn die konkret - (nur) mit Hilfe des Ausländers - zu klärenden Sachverhaltsumstände tatbestandliche Voraussetzungen für einen von ihm geltend gemachten Anspruch, hier die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und die Anwendbarkeit des Staatenlosenübereinkommens, betreffen. Hier obliegt es nicht der Ausländerbehörde, wie bei Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung, zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts eine zwangsweise Vorführung nach Maßgabe des § 82 Abs. 4 AufenthG zu veranlassen. Die in § 82 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eröffnete Möglichkeit einer Fristsetzung durch die Ausländerbehörde begründet nicht etwa die Mitwirkungspflichten des Ausländers, sondern eröffnet lediglich eine Präklusionsmöglichkeit für nach Fristablauf vorgebrachte Umstände oder beigebrachte Nachweise. Des ungeachtet wurden die Kläger bereits unter dem 7.4.2003 - seinerzeit noch unter Bezugnahme auf die § 70 AuslG und die spezielle Vorschrift für Asylbewerber zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung in § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG - erstmals auf ihre Mitwirkungspflichten ausdrücklich hingewiesen und aufgefordert, Urkunden vorzulegen und nähere Angaben über sich in Deutschland aufhaltende Familienmitglieder zu machen. (vgl. die vom Vorgängeramt des Beklagten mit Schriftsatz 10.11.2006 übermittelten ausgefüllten Fragebögen zu den Familienverhältnissen der Kläger, Bl. 58 der Gerichtsakten)
Bei diesem Sachverhalt könnte aber zumindest nicht positiv festgestellt werden, dass - was im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG ebenfalls Anspruchs-voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist - im Fall der Kläger eine von ihnen nicht zu vertretende Ausreiseunmöglichkeit besteht, wobei die Erteilung des Aufenthaltstitels wegen des Erfordernisses rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland zumindest im Regelfall des Art. 28 Satz 1 StlÜbk eine Erteilungsvoraussetzung für den Reiseausweis nach dieser Vorschrift ist.
Schließlich und dies ist in dem Zusammenhang entscheidend: Eine Fehleinschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Bestehens einer Erfolgsmöglichkeit bei der Geltendmachung der türkischen Staatsangehörigkeit gegenüber türkischen Stellen wäre - selbst wenn sie vorläge - dem Bereich der materiellen richterlichen Würdigung des Sachverhalts zuzuordnen, nicht aber dem Verfahrensrecht unter dem Aspekt der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Sinne einer Nichtbeachtung maßgeblichen rechtlichen Vorbringens von Beteiligten. Ob eine nach Aktenlage jedenfalls nachzuvollziehende Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.1.2001 - 1 Q 1/01 -, SKZ 2001, 206, Leitsatz Nr. 71, vom 21.7.2000 - 3 Q 216/00 -, SKZ 2001, 116, Leitsatz Nr. 68, vom 23.5.2006 - 2 Q 9/06 -, SKZ 2006, 225, Leitsatz Nr. 66, und vom 31.5.2006 - 2 Q 11/06 -, SKZ 2006, 225, Leitsatz Nr. 71, zuletzt vom 15.5.2008 - 2 A 213/08 -) Beweisanträge haben die auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Kläger nicht gestellt.
C.
Schließlich zeigt das Antragsvorbringen auch keine in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren klärungsfähige beziehungsweise klärungsbedürftige Grundsatzfrage von allgemeiner Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG).
1. Soweit die Kläger im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AufenthG die Frage der Ausreiseunmöglichkeit beziehungsweise des Wegfalls von Ausreisehindernissen bei einem "staatenlosen yezidischen Kurden aus Syrien, dessen Vorfahren ... aus der Türkei eingewandert sind", formulieren, wird sich diese Frage im Rechtsmittelverfahren so nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat sowohl hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthalterlaubnis als auch im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des Staatenlosenübereinkommens - insoweit unter Hinweis auf Art. 1 StlÜbk - die Frage aufgeworfen, ob die Kläger die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Wenn dies der Fall wäre, handelte es sich bei den Klägern nicht um "staatenlose" Kurden aus Syrien. Die Anwendung des Abkommens setzt die Feststellung einer Staatenlosigkeit nicht nur im faktischen, sondern in dem Sinne voraus, dass kein anderer Staat den Ausländer nach seinen Regelungen als eigenen Staatsangehörigen ansieht.
Entsprechendes gilt, soweit die Kläger thematisieren, ob "ein yezidischer Kurde aus Syrien ohne syrische Staatsangehörigkeit und ohne amtliche Papiere, dessen Asylantrag mit dem Hinweis auf den Schutz durch das Übereinkommen vom 28.9.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen abgelehnt worden ist, auf eine Weiterwanderung in die Türkei verwiesen werden kann". Das ist grundsätzlich zu bejahen, wenn er die türkische Staatsangehörigkeit hat. Zielstaatsbezogene Einwände gegen die Zumutbarkeit einer solchen "Weiterwanderung" wegen der Verhältnisse in der Türkei sind - wie bereits ausgeführt - nicht von der Ausländerbehörde zu beurteilen und betreffen daher nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Dass der Personenkreis in Ansehung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 5 AufenthG, Art. 28 StlÜbk auf den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit "beziehungsweise türkischer Ausweispapiere" verwiesen werden könnte, ergibt sich aus den Vorschriften selbst.
Dass die "Nichterweislichkeit einer Staatenlosigkeit" sog. Maktumin aus Syrien ohne Papiere jedenfalls im Rahmen der Beurteilung der Anspruchs-voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG zumindest so lange "zu Lasten" der Betroffenen geht, wie diese eine Mitwirkung bei der notwendigen Klärung durch die ihnen angesonnene unverzichtbare Kontaktaufnahme mit türkischen Stellen generell verweigern, lässt sich auch ohne Rechtsmittelverfahren bejahen. Der Verweis auf eine fehlende Schulbildung der Kläger, die eine "Überforderung" ihrerseits bei der Erbringung des "Beweises der Staatenlosigkeit" impliziere, rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung. Bei unterstellter Richtigkeit dieses Einwandes bedürften die Kläger - wie im Übrigen bei der Führung dieses Rechtsstreits auch - fachkundiger Beratung und Unterstützung. Dass eine solche erlangt werden kann, belegt das vorliegende Verfahren.
2. Auch eine Würdigung der von den Klägern angesprochenen gerichtlichen Entscheidungen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das gilt insbesondere für den Beschluss des VGH Mannheim. (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13.9.2001, A 2 S 26/98 -, ESVGH 52, 123) Darin wurde, anders als im vorliegenden Fall, in Würdigung des dortigen Sachvortrags des Asylbewerbers - ob zu Recht oder nicht, mag dahinstehen - vom Gericht (auch) das Bestehen einer türkischen Staatsangehörigkeit ausdrücklich ausgeschlossen. Dem Beschluss des OVG Lüneburg (vgl. OVG Lüneburg vom 5.11.2003 - 2 LA 290/03 -, AuAS 2004, 52) liegt eine Verneinung des Anspruchs auf Erteilung des Reisedokuments (Art. 28 StlÜbk) unter anderem wegen nicht auszuschließender beziehungsweise nicht durch den Sachvortrag des Ausländers ausgeschlossener anderweitiger Staatsangehörigkeit ebenfalls eines syrischen Kurden aus der Provinz Hasakeh zugrunde. Das entspricht der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im hier angegriffenen Urteil.
D.
Insgesamt lässt sich dem Antragsvorbringen der Kläger daher die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht entnehmen. Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass fraglich erscheint, ob die im Asylverfahren der Kläger ergangenen gerichtlichen Entscheidungen aus heutiger Sicht den Sachverhalt noch rechtlich zutreffend erfassen. Nach Mitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 14.7.2008 (zu finden etwa bei Juris unter dem selben Datum) wurde an diesem Tag zwischen der Bundesrepublik und Syrien ein bilaterales Rückübernahmeabkommen unterzeichnet, das unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Rückführung von rechtswidrig in die Bundesrepublik eingereisten Staatenlosen aus Syrien vorsieht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei hier für jedes der beiden Verpflichtungsbegehren und jeden Kläger der so genannte Auffangwert (also 2 x 5.000,- EUR x 4) in Ansatz zu bringen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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