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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: 2 A 152/07
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 34 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
1. Hinsichtlich der von der Baumasse eines Gebäudes ausgehenden räumlichen Wirkungen auf die Nachbargrundstücke ist ein Nachbarschutz auf der Grundlage des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn die landesrechtlichen Abstandsbestimmungen eingehalten sind. Allerdings ist in diesen Fällen das Rücksichtnahmegebot aus tatsächlichen Gründen nur in Ausnahmefällen verletzt.

2. Allein der Umstand, dass die Beantwortung dieser Frage in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher (auch) von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt weder die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch die Bejahung "besonderer" Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

3. Hat sich das Verwaltungsgericht - im konkreten Fall sogar nach Ausführung des Vorhabens - einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der Situation des Nachbargrundstücks verschafft und anschließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage.


Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Februar 2007 - 5 K 125/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren sowie unter entsprechender Abänderung der im Urteil des Verwaltungsgerichts enthaltenen Festsetzung auch für das Verfahren in erster Instanz auf jeweils 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem heute zu Wohnzwecken benutzten ehemaligen Musterhaus einer Fertigbaufirma bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 248/7 in Flur 9 der Gemarkung L. Auf den südöstlich anschließenden größeren Parzellen Nr. 248/11 und Nr. 242/2 befindet sich eine Baustoffhandlung mit zugehörigen Betriebsgebäuden und Lagerflächen. Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht.

Die Klägerin, die sich in der Vergangenheit bereits in mehreren Verfahren letztlich erfolglos gegen die Errichtung von Anlagen dieses Unternehmens, insbesondere einer "Baustofflagerhalle" auf der Parzelle Nr. 242/2 gewandt hatte, (vgl. insoweit zuletzt das durch Urteil des OVG des Saarlandes vom 30.3.2004 - 1 R 8/03 - beziehungsweise den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung zurückweisenden Beschluss des BVerwG vom 22.7.2004 - 4 B 48.04 - abgeschlossene Verfahren betreffend die Anfechtung einer auf Zulassungsentscheidungen aus dem Jahre 1997 bezogenen Änderungsbaugenehmigung für den "Neubau einer Baustofflagerhalle") begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung einer der Beigeladenen mit Bauschein vom 18.5.2004 im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 67 LBO 1996 erteilten Baugenehmigung für den "Neubau einer Lagerhalle zur Lagerung von Trockenbaustoffen" auf der rückseitig an ihr Grundstück anschließenden Parzelle Nr. 248/11. In den genehmigten Bauvorlagen ist eine seitlich versetzt an die bestehende Halle angebaute eingeschossige, 28,42 m auf 27 m große Halle mit einer maximalen Firsthöhe von 9,44 m dargestellt. Diese erreicht nach den Plänen rückseitig eine Traufhöhe von 7,06 m und hält an dieser Seite zum Grundstück der Klägerin Grenzabstände zwischen 8,09 m und 7,29 m ein.

Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. hierzu den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses in Merzig vom 17.6.2005 - KRA - 15/05 -) erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, das im Zusammenhang mit der vorhandenen Baustofflagerhalle zu sehende Vorhaben sei ihr gegenüber rücksichtslos. Dieses vermittle ihr das Gefühl des "Eingemauertseins", wirke "erdrückend" und entziehe ihrem Grundstück in unzumutbarer Weise Licht und Sonne. Der Beklagte und die Beigeladene sind dem entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat im Januar 2007 eine Ortsbesichtigung vorgenommen, dabei das in Ausnutzung der Genehmigung bereits errichtete Hallengebäude unter anderem vom Grundstück der Klägerin aus in Augenschein genommen (vgl. dazu die Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 24.1.2007 - 5 K 125/05 -, Blatt 74 der Gerichtsakte mit Fotos (Blatt 78)) und anschließend die Klage durch auf die mündliche Verhandlung vom 14.2.2007 ergangenes Urteil unter Verweis auf das Nichtvorliegen einer Nachbarrechtsverletzung abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, das Vorhaben der Beigeladenen sei nach § 34 BauGB zu beurteilen, wobei sich die nähere Umgebung mit Blick auf das Kriterium der Art der baulichen Nutzung keinem der Gebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung zuordnen lasse. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf die räumlichen Wirkungen des Baukörpers liege nicht vor. Das Gebäude wirke für die Klägerin nicht erdrückend. Auch aufgrund des Anbaus an die vorhandene Halle ergebe sich nichts anderes.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.2.2007 - 5 K 125/05 -, mit dem ihre Klage auf Aufhebung einer der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren (noch) nach § 67 LBO 1996 erteilten Baugenehmigung vom 18.5.2004 für den "Neubau einer Lagerhalle zur Lagerung von Trockenbaustoffen" auf dem an ihr Wohnanwesen angrenzenden Betriebsgelände einer Baustoffhandlung abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 2.5.2007 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Der Sachvortrag der Klägerin rechtfertigt weder die Annahme der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 - 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift - ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 - die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und "ernstliche Zweifel" (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) noch einer besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Das gilt zunächst, soweit die Klägerin unter dem erstgenannten Gesichtspunkt einwendet, das Verwaltungsgericht habe bei seiner auf die Gebäudeabmessungen und die Abstände der genehmigten Halle zur eigenen Grundstücksgrenze abstellenden Behandlung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots verkannt, dass "auch bei in Einklang mit den Abstandsflächenbestimmungen der Landesbauordnung stehenden Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung der auf Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung abzielenden Belange rechtlich nicht von vorneherein ausscheide". Dieser Vorwurf trifft nicht zu. In den Gründen des angegriffenen Urteils hat das Verwaltungsgericht vielmehr richtig zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich der von einer bestimmten Baumasse ausgehenden räumlichen Wirkungen auf die Nachbargrundstücke ein Nachbarschutz auf der Grundlage des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots nicht schlechthin ausgeschlossen ist, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen eingehalten sind. Der in dem Zusammenhang gemachte Zusatz, dass in diesen Fällen allerdings das Rücksichtnahmegebot aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt sein dürfte, ist übrigens wörtlich der von der Klägerin im Zulassungsantrag - wiederholt - für ihre Ansicht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102) entnommen und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats. (vgl. zuletzt beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.3.2007 - 2 R 9/06 - (Umbau Grenzgarage), Beschluss vom 20.12.2005 - 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 157 = BRS 69 Nr. 165)

Das Verwaltungsgericht ist daher entgegen der Darstellung der Klägerin bei seiner Entscheidung auch nicht davon ausgegangen, dass die "(unterschiedlichen) bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften Regelungen des Städtebaurechts ... verdrängen", sondern hat die im Zulassungsbegehren eingeforderte Abwägung der Interessen einerseits der Bauherrin und andererseits der Klägerin als Grundstücksnachbarin vorgenommen. In dem Urteil wurde einzelfallbezogen eine für die Klägerin "erdrückende" Wirkung unter Hinweis auf den gewonnenen Eindruck in der Örtlichkeit und die Einhaltung eines Grenzabstands zum Grundstück der Klägerin von deutlich mehr als dem Doppelten des nach den Gebäudeabmessungen erforderlichen Mindestabstands von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 4 LBO 1996, entsprechend heute: § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO 2004) verneint, wobei zusätzlich sowohl die Breite der Halle von nach den Plänen 28,42 m als auch der Umstand des (versetzten) Anbaus an die seitlich ihres Grundstücks befindliche Halle auf dem Betriebsgelände in die Beurteilung einbezogen worden sind. (vgl. hierzu die Ausführungen auf den Seiten 10 und 11 des angegriffenen Urteils) Davon, dass das Verwaltungsgericht gerade diese Umstände beziehungsweise die optischen Wirkungen des bereits vorhandenen Gebäudes bei seiner Entscheidung "unter Berufung auf die eingehaltenen Abstandsflächen nicht geprüft" habe, kann daher keine Rede sein.

Dass es hinsichtlich der Einhaltung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme bei dem genehmigten Vorhaben zu einem anderen als dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis gelangt ist, begründet nicht schon aus sich heraus ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit. Allein der Umstand, dass die Beantwortung dieser Frage in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher (auch) von einem Rechtsmittelgericht bis auf Ausnahmefälle nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt weder die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch eine Bejahung "besonderer" Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. (vgl. etwa speziell zu einer vom jeweiligen Nachbarn eingewandten Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.12.2001 - 2 Q 28/01 -, SKZ 2002, 164, Leitsatz Nr. 50, vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 17.5.2004 - 1 Q 70/03 -, SKZ 2005, 71 Leitsatz Nr. 25, entsprechend zur Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abgrenzung der Ortslage OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.7.2005 - 2 Q 16/05 -, SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 25) Hat sich das Verwaltungsgericht - hier sogar nach Ausführung des Vorhabens - einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch der Situation des Nachbargrundstücks verschafft und anschließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. (vgl. speziell für die Abgrenzung von bebauter Ortslage und Außenbereich OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.7.2005 - 2 Q 16/05 -, SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 25, vom 31.8.1999 - 2 Q 27/99 -, SKZ 2000, 102, Leitsatz Nr. 52, und vom 4.1.2000 - 2 Q 34/99 -, SKZ 2000, 215, Leitsatz Nr. 48; ebenso für die Frage des "Einfügens" anhand der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 - 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38) Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage. (ebenso zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.1.2007 - 2 Q 35/06 -)

Soweit die Klägerin unter dem Aspekt "ernstlicher Zweifel" (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ferner geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei den in seinem Urteil enthaltenen Ausführungen zu § 22 BauNVO "verkannt, dass es sich vorliegend um einen Fall der Rücksichtslosigkeit aufgrund eines Überschreitens des Maßes der baulichen Nutzung" handele, gilt im Ergebnis nichts anderes. Dass der § 22 BauNVO das von dem Maß der baulichen Nutzung zu unterscheidende, in einem anderen Abschnitt der Baunutzungsverordnung behandelte und bei der Feststellung eines Umgebungsrahmens für die Frage des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einer insoweit eigenen Betrachtung zu unterziehende städtebauliche Kriterium der Bauweise betrifft, kommt in der angegriffenen Entscheidung zum Ausdruck. Dass das Verwaltungsgericht unter Rücksichtnahmegesichtspunkten im Rahmen der Interessenabwägung (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.3.2006 - 2 W 38/06 -, SKZ 2006, 218, Leitsatz Nr. 34, wonach die Eigentumsgarantie in dem Zusammenhang eine "echte" Abwägung, etwa wie im Planungsrecht, mit Ergebnisalternativen nicht zulässt) nach Zumutbarkeitskriterien bezogen auf das Bauwerk bei der gebotenen Gesamtbewertung die rechtlichen Vorgaben und Grenzen mehrerer städtebaulicher Kriterien für eine zulässige Bebauung in die Betrachtung einstellt, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Diesbezüglich lässt sich übrigens feststellen, dass die Klägerin selbst an anderer Stelle ihres Zulassungsantrags im Zusammenhang mit der Frage der gebotenen Betrachtung der beiden Lagerhallen als "einheitliches Bauwerk" das "Gefühl des Eingemauertseins" und damit die - aus ihrer Sicht bestehende - Rücksichtslosigkeit aus einem "Zusammenwirken" der städtebaulichen Merkmale der Art und des Maßes der baulichen Nutzung und (ausdrücklich) auch der Bauweise herleiten möchte.

Auch diese Ausführungen zur gebotenen einheitlichen Beurteilung der beiden nun auf dem Betriebsgrundstück der Baustoffhandlung vorhandenen Hallengebäude, insbesondere der Hinweis, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spiele es für die Verletzung des Rücksichtnahmegebots keine Rolle, dass die Gebäude auf unterschiedlichen Buchgrundstücken errichtet seien, begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das gilt auch, wie die Klägerin im Grundsatz zutreffend hervorgehoben hat, wenn im Rahmen des § 34 BauGB allgemein auf die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten vor Ort und nicht auf dort regelmäßig als solche nicht in Erscheinung tretende Parzellengrenzen abzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung indes ausdrücklich (alternativ) eine Gesamtbetrachtung der baulichen Auswirkungen der beiden Gebäude vorgenommen und dabei nachvollziehbar aufgrund des versetzten baulichen Anschlusses der Hallen, der Stellung des zuerst errichteten Hallengebäudes in so genannter "Punktnachbarschaft" (vgl. zu diesem Bauwerk OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.3.2004 - 1 R 8/03 - und den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung zurückweisenden Beschluss des BVerwG vom 22.7.2004 - 4 B 48.04 -) und der baulichen Nutzung des unmittelbar anschließenden Eckbereichs des Grundstücks der Klägerin eine "Einmauerung" verneint.

Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich gleichzeitig, dass in Bezug auf die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliegend nicht von einer "besonderen" tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wegen Nichtberücksichtigung "wesentlicher tatsächlicher Umstände" beziehungsweise wegen des Fehlens einer "umfassenden Würdigung" ausgegangen werden kann.

Da das Antragsvorbringen demnach keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlass, da die Beigeladene im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit insoweit keine Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Anhebung auch für das erstinstanzliche Verfahren dem Umstand Rechnung trägt, dass sich die Klägerin mit ihrer Nachbarklage gegen eine gewerbliche Baumaßnahme beträchtlichen Umfangs wandte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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