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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 11.09.2009
Aktenzeichen: 2 A 357/08
Rechtsgebiete: AsylVfG, AufenthG, StAG


Vorschriften:

AsylVfG § 26
AufenthG § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
AufenthG § 104a
AufenthG § 9
AufenthG § 101 Abs. 1
StAG a.F. § 10
StAG § 40c
Der Widerruf einer Niederlassungserlaubnis, die - früher als unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach den Regelungen des Ausländergesetzes - mit Blick auf eine zwischenzeitlich widerrufene Asylanerkennung des Ausländers (hier eines in Deutschland geborenen Kindes auf der Grundlage des § 26 AsylVfG) erteilt worden war, kann nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG im Einzelfall auch dann angemessen sein, wenn die Ausländerbehörde damit einen ansonsten bestehenden, auf Integrationsvermutungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes beruhenden Einbürgerungsanspruch nach §§ 10 StAG a.F., 40c StAG "zu Fall bringt". Dieser Umstand verlangt indes eine umfassende Würdigung im Rahmen der behördlichen Ermessenentscheidung.

Bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG handelt es sich nicht um ein in Bezug auf eine widerrufene Niederlassungserlaubnis (§§ 9, 101 Abs. 1 AufenthG) "gleichwertiges" Aufenthaltsrecht, dem Einschränkungen der Befugnisse der Ausländerbehörden im Rahmen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zum Widerruf entnommen werden könnten.


Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Juni 2008 - 10 K 302/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Eltern des 1993 in A-Stadt geborenen Klägers gehören zur Volksgruppe der Ägypter aus Gjakove im Kosovo, reisten im Juli 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Auf die nach Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage verpflichtete zunächst das Verwaltungsgericht das Bundesamt im April 1994, dem Anerkennungsbegehren zu entsprechen. (vgl. das Urteil vom 11.4.1994 - 5 K 571/93.A -)

Der Kläger selbst wurde im Oktober 1994 auf entsprechenden Antrag vom Bundesamt unter Hinweis auf eine für ethnische Albaner aus dem Kosovo im Rückkehrfall in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit zu befürchtende Gruppenverfolgung als Asylberechtigter anerkannt. (vgl. den Anerkennungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.10.1994 - E 1802560-138 -) Eine Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen den Anerkennungsbescheid hat das Verwaltungsgericht im April 1995 mit dem Hinweis abgewiesen, dass dem Kläger jedenfalls ein Anspruch auf Familienasyl mit Blick auf die im Verfahren der Eltern ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung zustehe. (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 20.4.1995 - 5 K 804/04.A -) Unter dem 28.6.1995 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Das die Verpflichtung der Anerkennung der Eltern enthaltende Urteil wurde im November 1996 auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.11.1996 - 3 R 149/96 -) Daraufhin widerrief das Bundesamt im März 2003 die Asylanerkennung des Klägers. (vgl. den Bescheid vom 4.3.2003 - 5005635-138 -) Rechtsbehelfe dagegen blieben ohne Erfolg. (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2004 - 10 K 101/03.A -)

Mit Schreiben vom 21.12.2005 teilte die Landeshauptstadt A-Stadt (Bürgeramt City) dem Antragsgegner mit, dass für den Kläger ein Antrag auf Einbürgerung gestellt worden sei und bat um Übersendung der Ausländerakten.

Durch Bescheid vom 12.6.2006 widerrief der Beklagte daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auch die nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes inzwischen als Niederlassungserlaubnis fort geltende Aufenthaltserlaubnis des Klägers, forderte ihn zur Ausreise binnen eines Monats auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung wurde auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des einschlägigen § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verwiesen. Im Rahmen des darin vom Gesetzgeber eröffneten Ermessensspielraums seien sämtliche Umstände des Einzelfalls einschließlich schutzwürdiger Interessen des Ausländers an dem weiteren Verbleib in Deutschland in den Blick zu nehmen. Ein auf der Asylanerkennung aufbauendes Aufenthaltsrecht könne dem Widerruf nicht entgegenstehen. Seit der Abweisung der Asylklage der Eltern im Jahre 1996 sei klar gewesen, dass die Asylanerkennung keinen Bestand haben könne. Die durch die Geburt in Deutschland zwangsläufig entstehende Verwurzelung in hiesige Lebensverhältnisse könne kein Bleiberecht begründen. Besondere wirtschaftliche Bindungen bestünden nicht. Die gesamte Familie beziehe dauerhaft öffentliche Hilfen. Weiter heißt es in dem Bescheid, "im Übrigen" dürfte sich ein Einbürgerungsanspruch des Klägers mit dem Widerruf erledigt haben.

Durch Beschluss vom 14.12.2006 - 2 W 26/06 - hat der Senat die aufschiebende Wirkung des dagegen erhobenen Widerspruchs des Klägers unter Verweis auf die unzureichende Berücksichtigung wesentlicher, gegen den Widerruf der Niederlassungserlaubnis sprechender Gesichtspunkte im Rahmen der Ermessensentscheidung wieder hergestellt. In der Begründung heißt es unter anderem, zwar bestehe nach dem Fortfall des für die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis allein maßgeblichen Aufenthaltszwecks der Schutzbedürftigkeit des Ausländers vor politischer Verfolgung ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf eines nur mit Blick darauf erteilten ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels. Der Fall des Klägers zeichne sich indes dadurch aus, dass durch den Widerruf eine wesentliche Voraussetzung des ansonsten bestehenden Anspruchs auf die von ihm beantragte Einbürgerung entfalle. Die dem Staatsangehörigkeitsrecht bei minderjährigen Kindern mit langjährig rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland zu entnehmenden integrationsfördernden Wertungen für eine erleichterte Einbürgerung seien vom Beklagten bei seiner Widerrufsentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Im Februar 2007 hat der Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Aufhebung des Widerrufsbescheids erhoben.

Am 30.5.2008 wurde dem Kläger - wie Eltern und Geschwistern - eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt.

Unter dem 19.6.2008 wurde der Widerspruch des Klägers gegen die Widerrufsentscheidung zurückgewiesen. In dem Widerspruchsbescheid heißt es unter anderem, bei der Ermessensausübung seien unter anderem die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Die Eltern und die Geschwister des Klägers hätten bis zum Widerruf ihren Aufenthaltsstatus allein über Art. 6 GG vom Aufenthaltsrecht des Klägers abgeleitet. Mit Einleitung des Widerrufsverfahrens hinsichtlich der Asylberechtigung durch das Bundesamt im Jahre 2003 habe er damit rechnen müssen, dass sein Aufenthalt in Deutschland wie der der Eltern und Geschwister absehbar beendet werde. Mit der Abweisung der dagegen gerichteten Klage sei das 2005 "nahezu zur Gewissheit geworden". Bei einer Aufenthaltsgewährung nach Asylanerkennung sei das Aufenthaltsrecht von Anfang an mit der Widerrufsmöglichkeit belastet. Zwar sei der Kläger im Bundesgebiet geboren, mehr oder minder in deutschen Lebensverhältnissen aufgewachsen und kenne sein Herkunftsland nicht aus eigener Anschauung. Nach Lebensalter und Fähigkeiten sei es ihm allerdings zumutbar, den Lebensmittelpunkt in den Kosovo zu verlegen, selbst wenn er dort einen "gewissen Eingliederungsprozess" bewältigen müsse. Dem Kläger könne aufgrund seines "altersbedingten Integrationsgrades" insbesondere ein "Neubeginn des schulischen Abschnitts" im Herkunftsland der Eltern zugemutet werden. Der im Dezember 2005 bei der Landeshauptstadt A-Stadt gestellte Einbürgerungsantrag gebiete keine andere Beurteilung. Dem Verlust des bei Kindern nicht an Wirtschaftlichkeitsfragen geknüpften Einbürgerungsanspruchs komme im Falle des Klägers bei der Ermessensausübung hinsichtlich des Widerrufs besondere Bedeutung zu. In den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bestehe jedoch nach dem Fortfall des für die Gewährung des Aufenthaltstitels allein maßgeblichen Aufenthaltszwecks der Schutzbedürftigkeit hinsichtlich politischer Verfolgung ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf. Wenngleich der Kläger schon über Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, rechtfertige dieser Gesichtspunkt den Widerruf des Aufenthaltstitels, auch wenn dies seinen Einbürgerungsanspruch zu Fall bringe. Im Fall der Aufenthaltsgewährung nach einer Asylanerkennung sei das Aufenthaltsrecht von Anfang an mit der Widerrufsmöglichkeit belastet. Der Kläger, seine Eltern und die Geschwister seien nicht in besonderer Weise integriert. Vor dem Hintergrund der durch den Sozialhilfebezug über Jahre hinweg verursachten Belastungen der öffentlichen Hand erscheine der Widerruf des Aufenthaltstitels "besonders geboten". Das den Ausländerbehörden durch § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG eingeräumte Ermessen diene nach dessen Entstehungsgeschichte nämlich dem Zweck, die Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik zu gestalten. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus einem Asylverfahren hergeleitet habe, die Bundesrepublik nach Abschluss dieses Verfahrens wieder verließen. Der von dem Kläger geltend gemachte längjährige Aufenthalt in Deutschland wiege nicht so schwer, wie es nach der Anzahl der Jahre scheinen möge. Seit Dezember 1996 habe ihm bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt nicht langfristig gesichert sei. Dem "bisherigen aufenthaltsrechtlichen Werdegang" habe durch die Erteilung der auf humanitären Gesichtspunkten beruhenden, vom Aufenthaltsrecht der Eltern abgeleiteten Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach der gesetzlichen Altfallregelung des § 104a AufenthG Rechnung getragen werden können. Durch die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis sei die im Ausgangsbescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung "verbraucht".

Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2008 - 10 K 302/07 - ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Widerrufsbescheid abgewiesen. In den Gründen heißt es, der § 52 Abs. 1 AufenthG eröffne der Ausländerbehörde ein weites Ermessen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 bestehe in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf eines nur im Hinblick auf die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung erteilten Aufenthaltstitels, sofern nicht aus anderen Gründen ein gleichwertiger Aufenthalt zu gewähren sei. In die Abwägung seien die Umstände des Einzelfalls einzubeziehen und insbesondere die Aspekte der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland, der schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet, die Folgen für sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Familienangehörige oder Lebenspartner sowie gegebenenfalls eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung oder der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Von einem Asylberechtigten während seines Aufenthalts erbrachten Integrationsleistungen komme dabei besondere Bedeutung zu. Diese rechtlichen Anforderungen habe der Beklagte bei seiner Widerrufsentscheidung zugrunde gelegt. Insbesondere habe er zutreffende Erwägungen hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts des in Deutschland geborenen Klägers und der grundsätzlich fehlenden Schutzwürdigkeit seiner damit zwangsläufig verbundenen Integration angestellt und diese im Widerspruchsbescheid in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ergänzt, soweit der Widerruf der Niederlassungserlaubnis eine von dem Kläger beantragte Einbürgerung vereitele. Der Beklagte habe auch angesichts der Auswirkungen des Widerrufs auf die ansonsten ernsthaft in Betracht kommende Chance auf Einbürgerung dem Umstand durchschlagende Bedeutung beigemessen, dass dem Kläger beziehungsweise seiner gesamten Familie, die seit August 1992 durchgehend öffentliche Hilfen zum Lebensunterhalt bezogen habe, nach den für vorliegendes Verfahren maßgeblichen ausländerrechtlichen Maßstäben eine wirtschaftliche Integration zu keinem Zeitpunkt gelungen sei. Der Beklagte habe darauf abstellen dürfen, dass dem aufenthaltsrechtlichen Werdegang des Klägers durch die nunmehr erteilte Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung in § 104a AufenthG angemessen Rechnung getragen werde. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der Abschiebungsandrohung bestehe danach nicht mehr.

Gegen dieses Urteil begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.6.2008 - 10 K 302/07 -, mit dem seine Klage auf Aufhebung des den Widerruf seiner Niederlassungserlaubnis (§§ 9, 101 Abs. 1 AufenthG) beinhaltenden Bescheides vom 12.6.2006 abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Der den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsbegründung vom 15.10.2008 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Der Vortrag rechtfertigt nicht die Annahme der (allein) geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dies gilt zunächst, soweit der Kläger einwendet, die Ermessenserwägungen des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 19.6.2008 unterschieden sich "in Nichts" von den im Beschluss des Senats vom 14.12.2006 - 2 W 26/06 - als defizitär bezeichneten diesbezüglichen Ausführungen im Ausgangsbescheid. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger führt zur Begründung den knappen ergänzenden und inhaltlich vagen Hinweis im Ausgangsbescheid an, wonach "im Übrigen" durch den Widerruf der Niederlassungserlaubnis die im Dezember 2005 beantragte Einbürgerung "ausscheiden dürfte". Diese nicht weiter substantiierte Aussage hat den Senat veranlasst, unter Hinweis auf das Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch auf der Grundlage des § 10 StAG in seiner damaligen, gemäß § 40c StAG vorliegend weiter maßgeblichen Fassung im Rahmen der Ermessensentscheidung vom Beklagten eine Auseinandersetzung mit dem Umstand zu fordern, dass im Ergebnis allein der Widerruf des über 10 Jahre von dem Kläger innegehabten ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels zur Folge hat, dass ihm dadurch gleichzeitig der Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit "genommen" wird. Die entsprechende umfangreiche Ergänzung der Ermessenserwägungen ist, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt hat, in dem insoweit nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 19.6.2008 enthalten. Der Beklagte hat dabei entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht "das Vorliegen eines atypischen Falles" insoweit "verkannt", dass "der Widerruf der Niederlassungserlaubnis den Anspruch auf Einbürgerung entfallen lässt". Dieser Umstand wurde vielmehr im Widerspruchsbescheid ausdrücklich herausgestellt. Der Beklagte hat indes den sich hieraus zusätzlich ergebenden Belangen des Klägers kein das dem § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zugrunde liegende gewichtige öffentliche Interesse für den Widerruf eines nur im Hinblick auf den Aufenthaltszweck der Schutzbedürftigkeit vor politischer Verfolgung erteilten Aufenthaltstitels bei Wegfall dieses Zwecks (vgl. auch hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.12.2006 - 2 W 26/06 -, SKZ 2007, 47 Leitsatz Nr. 66) (zwingend) überwiegendes Gewicht beigemessen. Da von einem entsprechenden Anspruch des Klägers aufgrund einer dahingehenden Ermessensreduzierung "auf Null" nicht ausgegangen werden kann, lässt sich dieses Abwägungsergebnis mit Blick auf § 114 VwGO nicht beanstanden.

Soweit der Kläger in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung ferner auf die "Besonderheit" des Falles hinweist, dass ihm inzwischen eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der gesetzlichen Altfallregelung (§ 104a AufenthG), die "hier integrierten" Ausländern zugute kommen solle, erteilt worden ist, so rechtfertigt das ebenfalls nicht die begehrte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieses Verhalten des Beklagten ist insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers nicht "in hohem Maße widersprüchlich". Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die mit dem langjährigen - in seinem Fall "lebenslänglichen" - Aufenthalt in der Bundesrepublik verbundenen Interessen des Klägers zutreffend erkannt, indem er darauf hingewiesen hat, dass der Kläger in Deutschland geboren und daher ausschließlich in einem von deutschen Verhältnissen geprägten Umfeld aufgewachsen ist. Die Altfallregelung nach § 104a AufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, also eines nach der Konzeption des geltenden Aufenthaltsrechts generell zunächst nur befristeten Titels und zielt wesentlich darauf, den betroffenen, langjährig (§ 104a Abs. 1 AufenthG) in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländern eine weitergehende Integrierung in hiesige Lebensverhältnisse insbesondere unter Verzicht auf die Inanspruchnahme staatlicher Hilfen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu ermöglichen (§ 104a Abs. 5 AufenthG). Ein "offensichtlicher Widerspruch" der Anwendung dieser Bestimmungen im Falle des Klägers zur streitgegenständlichen Widerrufsentscheidung besteht daher nicht. Insbesondere handelt es sich bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG nicht um ein in Bezug auf die (widerrufene) Niederlassungserlaubnis "gleichwertiges" Aufenthaltsrecht, dem Einschränkungen der Befugnisse der Ausländerbehörden im Rahmen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entnommen werden könnten. (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2003 - 1 C 13.02 -, InfAuslR 2003, 324, damals noch zu § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990)

Dass die im Bescheid vom 12.6.2006 (zu Ziffern 4. und 5.) enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet und insoweit "verbraucht" ist, kommt im Widerspruchsbescheid unzweifelhaft zum Ausdruck und wurde im angegriffenen Urteil ebenfalls bereits ausgeführt.

Da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben ist, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen war.

Der Beschluss ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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