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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: 2 A 459/07
Rechtsgebiete: SaarlGebG
Vorschriften:
SaarlGebG § 2 Abs. 1 S. 5 | |
SaarlGebG § 2 Abs. 2 e | |
SaarlGebG § 16 Abs. 1 |
2. Für die Prüfvergütung kann eine Vorausleistung nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1 S. 5, 16 Abs. 1 SaarlGebG verlangt werden.
3. Einzelfall, in dem der Bauherr laut Bauschein mit dem Bau erst nach Zustellung der geprüften statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen beginnen durfte, aber ohne diese Prüfung, die er ablehnt, das Bauvorhaben weitgehend fertig stellte und daher die Prüfung unumgänglich machte.
Tenor:
Unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. September 2007 - 5 K 18/06 - wird der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2006 aufgehoben, soweit darin eine Vorauszahlung über einen Betrag von 4.618,54 EUR hinaus festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 23/25 und der Beklagte 2/25.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung einer Prüfvergütung.
Auf seinen Bauantrag vom 2.5.1995 erteilte ihm der Beklagte unter dem 7.7.1995 einen Bauschein für die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Garage und zwei Stellplätzen auf dem Grundstück W-Straße in A-Stadt, Gemarkung E, Flur 5, Flurstück 40/9. Im Bauschein wurde u.a. darauf hingewiesen, dass mit den Bauarbeiten erst nach Zustellung der geprüften statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen begonnen werden dürfe.
Unter dem 29.9.1995 beantragte der Kläger gemäß § 2 der Bautechnischen Prüfungs- und Vergütungsverordnung - BauPrüfVergVO - (1989) den Wegfall der bautechnischen Prüfung. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9.11.1995 ab. Der Bescheid wurde dem Kläger unter der in der Antragsschrift angegebenen Anschrift "H, P" am 16.11.1995 durch Niederlegung zugestellt.
Mit Schreiben vom 18.12.1995 erteilte der Beklagte dem Dipl.-Ing. R den Auftrag zur Prüfung der Nachweise für Standsicherheit, Wärmeschutz und Schallschutz sowie zur Überwachung im Rahmen des § 72 LBO. Die Vergütungsforderung sollte unmittelbar an den Bauherrn gerichtet und ein Vorschuss von 80 % angefordert werden. Dem Kläger wurde ein Abdruck des Prüfauftrages übersandt.
In der Folge forderte der Prüfingenieur den Kläger mehrmals vergeblich auf, einen Vorschuss auf die Prüfvergütung in Höhe von 6.800,- DM zu zahlen.
Mit Bescheid vom 24.9.1996 forderte der Beklagte den Kläger unter Zwangsgeldandrohung auf, die Bauarbeiten sofort einzustellen, da er das Zweifamilienwohnhaus ohne geprüfte statische Berechnung errichte.
Nachdem Prüfingenieur R den Prüfauftrag an den Beklagten zurückgegeben hatte, erteilte der Beklagte unter dem 3.7.2000 dem Dipl.-Ing. M nunmehr den Prüfauftrag und teilte dies dem Kläger mit.
Unter dem 21.6.2000 erteilte der Prüfingenieur dem Kläger eine Prüfvergütungsrechnung in Höhe von 9.745, 15 DM, ohne dass in der Folge eine Zahlung erfolgte.
Unter dem 14.7.2004 erklärte der Beklagte die Prüfgebühr in Höhe von 4.982,62 EUR entsprechend § 17 Abs. 1 BauPrüfVergVO (1996) zur Bauaufsichtsgebühr, forderte den Kläger auf, diesen Betrag innerhalb von zwei Wochen zu überweisen, und drohte ihm für den Fall der Nichtzahlung eine Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 21.7.2004 zugestellt.
Hiergegen legte der Kläger am 23.8.2004 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass er mit dem Bau erst begonnen habe, nachdem das Gesetz bereits erlassen gewesen sei, wonach die Statik nicht mehr durch einen Prüfingenieur überprüft werden müsse. Außerdem sei er nicht bereit, ohne Gegenleistung im Voraus 5.000,- DM zu zahlen. Da die Gegenleistung jedoch nicht mehr benötigt werde und der Prüfingenieur keinen Prüfauftrag mehr zu erfüllen habe, habe dieser auch keinen Anspruch auf eine Prüfgebühr.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3.2.2006 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage der Kostenforderung sei das SaarlGebG in Verbindung mit den Vorschriften der BauPrüfVergVO vom 14.8.1996. Bei der Prüfvergütung handele es sich um eine besondere Auslage nach § 2 Abs. 2 e SaarlGebG. Vergütungsgläubiger der Prüfvergütung sei die Bauaufsichtsbehörde, die den Prüfauftrag erteilt habe. Der Prüfauftrag sei zu Recht erteilt worden, da dem Antrag des Klägers auf Wegfall der bautechnischen Prüfung gemäß § 2 BauPrüfVergVO nicht stattgegeben worden sei. Da der Bescheid vom 9.11.1995 bestandskräftig geworden sei, könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass eine bautechnische Prüfung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon sei die LBO 1996, in welcher für das vereinfachte Genehmigungsverfahren geregelt worden sei, dass die Prüfung der Nachweise über Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz entfalle, erst am 1.8.1996 und damit nach der Erteilung des Bauscheines an den Kläger in Kraft getreten. Gegen die Berechnung der Prüfvergütungsrechnung bestünden keine Bedenken. Dass dabei die zum Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung aktuellen Prüfvergütungsfaktoren zugrunde gelegt worden seien, sei nicht zu beanstanden. Wie sich aus § 96 Abs. 1 LBO 1996 ergebe, hätten lediglich die bisherigen Verfahrensvorschriften für vor Inkrafttreten des Gesetzes angenommene Bauanträge weitergegolten. Bei materiellem Recht, wozu auch das Gebührenrecht gehöre, sei jedoch jeweils die aktuelle Rechtslage zugrunde zu legen. Gemäß § 17 Abs. 2 BauPrüfVergVO könne eine Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Vergütung in voller Höhe angefordert werden. Zwar könne, wie dies zunächst geschehen sei, die prüfberechtigte Person als Beauftragte der Bauaufsichtsbehörde die Vergütung vom Bauherrn anfordern. Erfolge eine Zahlung jedoch nicht, so stehe es der Bauaufsichtsbehörde als Vergütungsgläubigerin frei, die Prüfungsvergütung als besondere Auslage im Sinne des § 2 Abs. 2 e SaarlGebG gegenüber dem Gebührenschuldner festzusetzen.
Am 20.3.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, den Bescheid vom 9.11.1995, den Prüfauftrag vom 18.12.1995, die folgenden Vorschussanforderungen, den Bescheid des Beklagten (Baueinstellung) vom 24.9.1996 und die Prüfvergütungsrechnung vom 21.6.2000 nie erhalten zu haben. Ein Bediensteter des Beklagten habe eingeräumt, dass einige dieser Schreiben als unzustellbar zurückgekommen seien. Nachdem er, der Kläger, zur Zeit der Bauantragstellung unter der Adresse H in P gewohnt habe, sei er anschließend in die Nähe des von ihm selbst errichteten Bauvorhabens in die K Straße in A-Stadt und von dort in das Kellergeschoss des Neubaus gezogen, wo er noch immer wohne. Da er den Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Wegfall der bautechnischen Prüfung ebenso wie die Vergütungsanforderungen für den Prüfauftrag nicht erhalten habe, seien Ablehnung und Gebührenanforderung nicht wirksam. Folglich könnten auch die weiteren Verwaltungsakte nicht wirksam geworden sein. Dass jedenfalls nach dem 1.8.1996 kein staatlicher Prüfnachweis mehr erforderlich gewesen sei, ergebe sich aus der geänderten LBO. Für den Bauantrag vom 2.5.1995 sei noch die LBO 1988 anzuwenden. Die LBO 1996 bestimme in § 96 Abs. 1, dass vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angenommene Bauanträge nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen seien. Sie bestimme in § 67 Abs. 1 Nr. 1, dass Wohngebäude bis zur Gebäudeklasse 3, zu denen sein Bauvorhaben zähle, in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu bearbeiten seien. Aus Abs. 2 dieser Vorschrift ergebe sich, dass in diesem Genehmigungsverfahren eine statische Prüfung nicht vorgeschrieben sei. Der Beklagte hätte daher dem Antrag auf Verzicht auf die Prüfung des Standsicherheitsnachweises stattgeben müssen. Es sei völlig unverhältnismäßig, Prüfgebühren für eine Prüfung zu verlangen, die seit Inkrafttreten der LBO 1996 nicht mehr erforderlich sei. Im Übrigen werde vorsorglich gerügt, dass die Vorschussforderung überhöht sei, da nach Anlage 2 der BauPrüfvergVO für ein Bauwerk mit einem Wert von 390.000,- DM nur eine Gebühr von 7,532/1000, somit lediglich 2.937,48 DM zu veranschlagen sei. Der Anspruch sei auch verjährt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14.7.2004 über die Anforderung einer Prüfungsgebühr in Höhe von 4.982,62 EUR und den Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses für den Stadtverband vom 3.2.2006 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger weder eine staatliche Prüfung noch die dafür vorgesehene Prüfgebühr schuldet.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat Bezug genommen auf den Widerspruchsbescheid und ergänzend im Wesentlichen vorgetragen: Am 31.10.1995 sei der Antrag des Klägers auf Wegfall der Prüfung bautechnischer Nachweise bei ihm eingegangen. Der ablehnende Bescheid vom 9.11.1995 sei dem Kläger an der auf dem Antragsformular angegebenen Anschrift am 16.11.1995 zugestellt worden. Der Kläger habe weder bis zu diesem Zeitpunkt noch in der Folgezeit dem Beklagten den Wohnortwechsel mitgeteilt und auch im Schriftsatz vom 20.3.2006 nicht bekannt gegeben, wann er von P nach A-Stadt verzogen sei. Es habe wohl in seinem Verantwortungsbereich gelegen, bei einem Wohnortwechsel entweder einen Nachsendeauftrag zu erteilen oder dem Beklagten zumindest die geänderte Anschrift mitzuteilen. Im Übrigen befinde sich eine handschriftliche Notiz des Beklagten auf dem Antragsformular über ein Telefonat von Dipl.-Ing. R mit dem Kläger am Tag nach der Zustellung des Bescheides, die als Gedächtnisstütze die Worte "Rechtsbehelf kommt" vermerke. Aktenkundig sei eine Adressenänderung des Klägers seit dem 21.6.2000. Für das vorliegende Baugenehmigungsverfahren seien durch die Übergangsvorschriften (§ 96 LBO 1996) eindeutige und abschließende Regelungen getroffen worden.
Mit Urteil vom 19.9.2007 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 14.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Kostenforderung (Prüfvergütung) seien die §§ 2 Abs. 1, 2 e, 12 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 3 SaarlGebG. Nach § 2 Abs. 2 e SaarlGebG seien vom Gebührenschuldner zu erstattende besondere Auslagen die Beträge, die die Behörde anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen habe. Vorliegend habe der Beklagte dem Prüfingenieur M auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 BauPrüfVergVO 1996 am 3.7.2000 einen Prüfauftrag erteilt. Hierzu bestimme § 12 Abs. 1 dieser Regelung, dass eine prüfberechtigte Person für ihre Leistungen, die sie im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde erbringe, eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhalte. Vergütungsgläubiger gegenüber dem Bauherrn sei die Bauaufsichtsbehörde, die den Prüfauftrag erteilt habe (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauPrüfVergVO). Zwar könne die prüfberechtigte Person gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 dieser Regelung als Beauftragte der Bauaufsichtsbehörde die Vergütung vom Bauherrn anfordern. Zahle dieser jedoch nicht, könne die Bauaufsichtsbehörde - wie hier - die zu zahlende Vergütung durch Bescheid gegenüber dem Bauherrn als Gebührenschuldner festsetzen. Die von der Bauaufsichtsbehörde an einen Prüfingenieur zu zahlenden Vergütungsleistungen stellten besondere Auslagen der Behörde im Sinne der vorgenannten Bestimmungen dar, die der Gebührenschuldner neben der Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung zu erstatten habe. Vorliegend habe der Prüfingenieur allerdings mangels Zahlung eines Kostenvorschusses noch keine Prüftätigkeit erbracht gehabt. Dementsprechend stelle auch die der streitgegenständlichen Kostenforderung zugrunde liegende Prüfvergütungsrechnung lediglich eine Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Vergütung dar. Der Vorschuss einer Prüfvergütungsrechnung könne aber nicht als Auslage nach § 2 SaarlGebG erhoben werden. Gemäß § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SaarlGebG entstehe der Anspruch auf Erstattung der Auslagen mit der Vornahme der Handlungen, welche die Auslagen erforderten und werde mit der Anforderung der Auslagenerstattung fällig. Bei den Handlungen, welche die Auslage erforderten, handele es sich um Leistungen, die die prüfberechtigte Person im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde erbringe. Daher setze die Entstehung des Anspruchs auf Erstattung der Auslagen voraus, dass der Prüfingenieur seine Prüfleistungen erbracht habe. Erst dann könne er von der Bauaufsichtsbehörde Zahlung seiner Vergütung verlangen. Zwar könne der Prüfingenieur zur Sicherung des Vergütungseingangs vor Beginn der Prüfung vom Bauherrn eine Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Vergütung verlangen. Gegenüber der stets zahlungsfähigen Bauaufsichtsbehörde bestehe ein solcher Auszahlungsanspruch jedoch nicht. Daher sei vor Erbringung der Prüfleistung eine Zahlungsverpflichtung der Bauaufsichtsbehörde und damit eine Auslage nach § 2 Abs. 2 e SaarlGebG nicht entstanden. Dafür, dass der Beklagte mit seinem Bescheid der Sache nach eine Vorauszahlung auf eine künftig entstehende Auslage geltend mache, gebe es keine gesetzliche Grundlage. § 16 Abs. 1 SaarlGebG sehe nach seinem eindeutigen Wortlaut Vorauszahlung nur für Gebühren vor, könne aber nicht mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 5 SaarlGebG für Auslagen entsprechend gelten. Denn nach dem Wortlaut dieser Bestimmung seien lediglich die Vorschriften über die Gebührenerhebung für die Auslagenerstattung entsprechend anzuwenden. Hier gehe es jedoch um die Vorauszahlung zur Sicherung des Gebühreneingangs. Zudem ließen auch die Regelungen zur Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs auf Erstattung der Auslage eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 1 SaarlGebG nicht zu. Für eine Auslage, die noch gar nicht entstanden sei, könne keine Vorauszahlung verlangt werden. Ferner sei in § 13 Abs. 3 SaarlGebG von der "Erstattung der Auslagen", also einer angefallenen Aufwendung oder zumindest einer Zahlungspflicht der Behörde die Rede. Der Feststellungsantrag des Klägers hingegen sei zwar zulässig, jedoch unbegründet, weil die Erteilung des Prüfauftrages sowie die sich daraus ergebende Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Prüfvergütung nicht zu beanstanden seien. Der die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Wegfall der bautechnischen Prüfung enthaltende Bescheid des Beklagten vom 9.11.1995 sei mit der Zustellung durch Niederlegung wirksam und mangels Anfechtung bestandskräftig geworden.
Am 22.11.2007 hat der Beklagte gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Aufhebung des angefochtenen Bescheides zugelassene Berufung eingelegt. Er führt aus, das Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung des SaarlGebG. Es verkenne die Rechtsnatur der Kostenforderungen sowie die Reichweite von § 2 Abs. 1 Satz 6 SaarlGebG. Bei der geforderten Zahlung handele es sich nicht lediglich um die Vorauszahlung einer zivilrechtlichen Vergütung, sondern um eine nach § 16 Abs. 1 SaarlGebG zulässige Anforderung eines Gebührenvorschusses. Die Auffassung, dass die Berechtigung einer Vorschussanforderung nach § 16 SaarlGebG auf die Erhebung von Gebühren beschränkt sei, Auslagen nach § 2 SaarlGebG hingegen erst nach ihrem tatsächlichen Anfall erstattet werden müssten, sei im Hinblick auf die gesetzliche Systematik des Gebührengesetzes und der Bedeutung des § 17 Abs. 2 BauPrüfVergVO nicht haltbar. Das SaarlGebG unterscheide bei den von der Behörde forderbaren Kosten zwischen Gebühren und Auslagen. Nach allgemeinem Begriffsverständnis stellten Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen dar, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt würden und dazu bestimmt seien, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Auslagen seien dagegen Kosten, die durch die Erbringung fremder Leistungen entstünden oder zur Bezahlung weitergegebener Aufträge verwandt würden. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Auslage und Gebühr sei die im Detail zu klärende Frage, wer die zu entlohnende Leistung erbracht habe, was bei der Prüfung einer Baustatik trotz der Tatsache, dass die Prüfung letztlich durch den Prüfingenieur erfolge, die Bauaufsichtsbehörde sei, die den Prüfingenieur in eigenem Namen beauftragt habe. Nach § 1 BauPrüfVergVO sei es diese Behörde, die die Prüfung der Baustatik leiste. Ihr stehe es grundsätzlich frei, die bautechnische Prüfung selbst vorzunehmen oder sie aus Gründen der Vereinfachung des baubehördlichen Genehmigungsverfahrens, insbesondere wenn eine Prüfung von Umfang und Schwierigkeit her ihre Möglichkeiten übersteige, an prüfberechtigte Personen zu übertragen. Wenn die Behörde die Prüfung selbst durchgeführt habe, könnten die Kosten ohne weiteres nach Nr. 17.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses der Bauaufsichtsbehörden als Gebühr gefordert werden. Diese Leistung stelle gerade keine Auslage dar, die in der für die Baugenehmigung gezahlten Gebühr bereits enthalten wäre. Dann könne aber die lediglich zu Gunsten des Bauherrn erfolgte Weitergabe der Aufgabe an einen Spezialisten nichts an der Rechtsnatur der Kosten ändern. Dass Auftraggeber und Leistender im Sinne des Gebührengesetzes gerade die Behörde sei, werde auch durch § 17 BauPrüfVergVO klargestellt. In Absatz 1 dieser Vorschrift sei ausdrücklich festgehalten, dass die Behörde Vergütungsgläubiger sei und bleibe, dass also die vom Bauherrn einzufordernde Vergütung ihr zustehe und nicht im Sinne einer Auslage als Durchgangsposten an den Prüfingenieur weitergeleitet werde. Dessen Beauftragung stelle vielmehr ein eigenes abgetrenntes Rechtsverhältnis zwischen Baubehörde und Prüfingenieur dar. Dieser werde von ihr in Ausübung ihres Ermessens beauftragt und unabhängig vom Vergütungseingang seitens des Bauherrn bezahlt. Daran ändere nichts, dass dem Prüfingenieur die Möglichkeit gegeben werde, seine Vergütung direkt vom Bauherrn anzufordern, denn in diesem Fall handele er als Beauftragter der Behörde. Der Prüfingenieur könne hier die Leistung, also die Gebühr einfordern. Die Erhebung der Kosten durch die Behörde stelle demgegenüber gerade nicht die Einziehung der dem Prüfingenieur zustehenden zivilrechtlichen Vergütung und damit die Einforderung einer besonderen Auslage dar. Bei der Vergütung eines Prüfingenieurs handele es sich somit nicht um eine besondere Auslage im Sinne von § 2 Abs. 2 e SaarlGebG. Als solche seien nur die Beträge anzusehen, die an andere Behörden oder andere Personen für ihre Tätigkeit gezahlt würden, was aber den Fall ausschließe, dass eine dritte Person unmittelbar für die federführende Behörde tätig werde. Das Recht des Beklagten zur Anforderung eines Vorschusses bestünde jedoch auch dann, wenn man die Vergütung des Prüfingenieurs unter § 2 Abs. 2 e SaarlGebG subsumieren wollte. Die Berechtigung hierzu ergebe sich aus § 16 Abs. 1 SaarlGebG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 6 SaarlGebG. Weder der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 6 SaarlGebG noch die Regeln über Entstehen und Fälligkeit des Erstattungsanspruchs stünden der Anwendung des § 16 Abs. 1 SaarlGebG auf besondere Auslagen entgegen. Wenn § 2 Abs. 1 Satz 6 SaarlGebG die Vorschriften über die Gebührenerhebung für die Auslagenerstattung für entsprechend anwendbar erkläre, erfasse dies den Regelungskatalog des gesamten Gesetzes. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einschränkung überzeuge nicht. Aus dem Wortlaut folge bereits, dass sämtliche seiner Regelungen solche über die Gebührenerhebung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 6 seien. Diese Terminologie setze das Gesetz in § 1 fort, wenn es den Gegenstand der "Gebührenerhebung" bestimme. Das Verwaltungsgericht gebe auch keine Begründung dafür, warum § 16 Abs. 1 nicht Teil der Gebührenerhebung sein solle. Unter die Bestimmungen der Gebührenerhebung fielen alle Regeln, mit denen die Rechtmäßigkeit behördlicher Gebührenbescheide bestimmt werden könne, was neben der Berechtigung selbst auch die Verfahrensfragen beinhalte. Daher sei die Frage, ob zur Sicherung der Zahlung ein Vorschuss oder eine Sicherheitsleistung gefordert werden könne, unmittelbarer Bestandteil der Gebührenerhebung. § 13 Abs. 3 SaarlGebG könne keine vorrangige Einschränkung entnommen werden. Er regele vielmehr parallel zu § 13 Abs. 1 nur die Grundsätze der Anspruchsbegründung und stehe der Möglichkeit, den Zahlungseingang durch Anforderung eines Vorschusses zu sichern, ebenso wenig entgegen wie § 13 Abs. 1 im Falle einer Gebührenanforderung. Auch wenn die Prüfvergütung als besondere Auslage eingeordnet werde, ergebe sich aus § 17 Abs. 2 BauPrüfVergVO, dass der Prüfingenieur zur Sicherung des Vergütungseinganges vor Beginn der Prüfung vom Bauherrn eine Vorauszahlung in Höhe der vermutlich entstehenden Vergütung anfordern könne. Hieraus folge nicht nur ein Forderungsrecht des Prüfingenieurs, sondern umgekehrt vielmehr auch eine Vorauszahlungspflicht des Bauherrn, die auch der Behörde selbst gegenüber bestehe. Wenn die Bauaufsichtsbehörde als stets zahlungsfähig anzusehen sei, könne Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 BauPrüfVergVO nicht die Sicherung der Vergütung des Prüfingenieurs sein, sondern nur die Sicherung der Zahlung des Bauherrn. So spreche diese Vorschrift auch von einer "Sicherung des Vergütungseingangs". Da die Behörde Gläubiger des Vergütungsanspruches sei und bleibe, müsse sich das Recht zur Vorschussforderung auch auf die Beitreibung durch die Behörde erstrecken. Dem könne das Verwaltungsgericht nicht entgegenhalten, dass der Beklagte die durch § 17 Abs. 2 BauPrüfVergVO zulässige Vorschussforderung gegenüber dem Bauherrn durch repressive Maßnahmen wie die Androhung und Vollziehung einer sofortigen Baueinstellung durchsetzen könne. Diesem Zwang, dem Bauherrn "nachzulaufen", solle die Behörde durch die Berechtigung zur Vorschusseinforderung enthoben werden. Wenn § 69 Abs. 2 Satz 2 LBO (LBO 2004) zulasse, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 7, § 8 BauVorlVO zur Erteilung der Baugenehmigung erforderliche Baustatik nachgereicht werden könne, mit der das Genehmigungsverfahren zugunsten des Bauherrn vereinfacht werde, könne dies nicht zu einer Verpflichtung der Behörde zu unverhältnismäßig verschärfter Bauüberwachung führen, was mit der Regelung des § 17 Abs. 1 BauPrüfVergVO gesichert werden solle.
Der Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2007 - 5 K 18/06 - die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt aus, es dürfe 10 Jahre nach Fertigstellung des Hauses und fast 13 Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung kein Standsicherheitsnachweis mehr gefordert werden; dies sei völlig unverhältnismäßig. Im Übrigen seien die angeblichen Bescheide des Beklagten bei ihm nie angekommen. Im Grunde sei über den Antrag auf Wegfall der bautechnischen Prüfung noch zu entscheiden. Außerdem sei der Gebührenanspruch verjährt. Für einen Gebührenanspruch bestehe keine Grundlage mehr.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 14.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids zu Unrecht aufgehoben, soweit darin eine Vorauszahlung über einen Betrag von 4.618,54 EUR festgesetzt wird; dagegen ist der Bescheid, soweit er einen darüber hinausgehenden Betrag festsetzt, rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt.
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass, nachdem der Kläger gegen den seine Klage abweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19.9.2007 kein Rechtsmittel eingelegt hat, rechtskräftig feststeht, dass er zur Vornahme der statischen Prüfung und Zahlung der dadurch veranlassten Prüfvergütung verpflichtet ist.
Rechtsgrundlagen des angefochtenen Gebührenbescheids vom 14.7.2004 sind die §§ 2 Abs. 1, 16 Abs. 1 SaarlGebG (Vom 24.6.1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.1.1994 (Amtsbl. S. 509)) , 16 der Bautechnischen Prüfungs- und Vergütungsverordnung - BauPrüfVergVO - (in der Fassung vom 31.3.1989 (Amtsbl. S. 507), geändert durch VO vom 16.12.1992 (Amtsbl. S. 1309)) , die in der im Zeitpunkt der Erteilung des Bauscheins im Juli 1995 geltenden Fassung Anwendung finden.
Mit dem Bescheid ist der Kläger in der Sache zur Leistung einer Vorauszahlung für die vermutlich entstehenden Prüfgebühren des beauftragten Prüfingenieurs verpflichtet worden. Der Inhalt des Gebührenbescheids ist hinreichend bestimmt, obwohl sein Wortlaut nicht erkennen lässt, dass es sich nicht um eine Prüfgebühr im eigentlichen Sinn, also eine Vergütung für eine erbrachte Leistung handelt. Da der Prüfingenieur unstreitig noch keine Leistungen erbracht hatte, er zudem eine Vergütung erst nach Leistungserbringung fordern kann (vgl. § 16 Abs. 2 BauPrüfVergVO "vor Beginn der Prüfung") und ein Anspruch auf Erstattung von Auslagen erst mit der Vornahme der Handlung, welche die Auslagen erfordert, entsteht (§ 13 Abs. 3 SaarlGebG), bezieht sich der angegriffene Bescheid offensichtlich auf eine Vorauszahlung. Dies kommt in dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 3.2.2006 auch unmissverständlich zum Ausdruck.
Entgegen der Meinung des Klägers durfte der Beklagte eine Vorauszahlung für die Prüfvergütung durch Bescheid festsetzen.
Zunächst ist zu sehen, dass der Prüfingenieur vom Bauherrn nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVergVO "als Beauftragter" der Bauaufsichtsbehörde die Vergütung selbst und nach Abs. 2 der Vorschrift zur Sicherung des Vergütungseingangs eine Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Vergütung vom Bauherrn anfordern kann, woraus zu schließen ist, dass die Bauaufsichtsbehörde, die den Prüfauftrag erteilt hat und nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BauPrüfVergVO Vergütungsgläubigerin ist, rechtlich nicht gehindert sein kann, selbst anstelle des Prüfingenieurs eine solche Vorauszahlung anzufordern. Auch wenn § 16 BauPrüfVergVO nicht die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde, sondern die des Prüfingenieurs im Rahmen der ihm übertragenen Prüfaufgaben regelt (vgl. die Ermächtigungsgrundlagen für die BauPrüfVergVO in § 84 Abs. 3, 4 und 5 LBO 1988), werden die Befugnisse des Beklagten hier mit umschrieben.
Für seine Anordnung kann sich der Beklagte jedenfalls auf § 16 Abs. 1 SaarlGebG stützen. Nach dieser Vorschrift, die sich mit der Sicherung des Gebühreneingangs befasst, kann die Vornahme der Amtshandlung u.a. von der Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Gebühr abhängig gemacht werden. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um eine Gebühr. Die Anwendbarkeit der Vorschrift folgt jedoch aus § 2 Abs. 1 S. 5 SaarlGebG (nunmehr: § 2 Abs. 1 S. 6 SaarlGebG in der aktuellen Fassung) , der für die Auslagenerstattung die entsprechende Geltung der Vorschriften über die Gebührenerhebung bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich - wovon auch die Widerspruchsbehörde ausgeht und wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung betont hat - bei der Prüfvergütung als von der Bauaufsichtsbehörde an einen Prüfstatiker zu zahlende Vergütungsleistung um eine neben der Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung zu erstattende besondere Auslage der Behörde im Sinne des § 2 Abs. 2 e SaarlGebG. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.7.1999 - 2 Q 15/99 - und vom 14.9.1988 - 2 W 327/88 -) Was der Beklagte hiergegen einwendet, ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Rechtsprechung in Frage zu stellen. Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 2 e SaarlGebG sind besondere Auslagen die Beträge, die anderen Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind. Auch wenn § 1 BauPrüfVergVO die Übertragung der bautechnischen Prüfung und die Überwachung in konstruktiver Hinsicht an u.a. eine prüfberechtigte Person in das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stellt, sie diese Leistung auch selbst erbringen und für sie Gebühren berechnen (Vgl. Art. 1 Nr. 103 Bauaufsicht Nr. 17 der 27. Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses vom 4.7.1989 (Amtsbl. S. 1135)) kann, ändert dies nichts daran, dass, wenn eine solche, außerhalb der Behörde stehende Person beauftragt wird, die Behörde - unabhängig vom Eingang der Vergütung seitens des Bauherrn - dieser für ihre Tätigkeit ein Entgelt zu zahlen und deshalb besondere Auslagen hat. Dass sie im Verhältnis zum Bauherrn Vergütungsgläubigerin ist und sich für die Einziehung der Vergütung des Prüfberechtigten bedienen darf, ändert daran nichts.
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass § 2 Abs. 1 Satz 5 SaarlGebG die entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 1 SaarlGebG auf die Erhebung eines Vorschusses für eine besondere Auslage nicht zulasse, weil es bei der Vorauszahlung einer Auslage um die Sicherung des Gebühreneingangs gehe und nicht um Gebührenerhebung und zudem die Regelungen zur Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs auf Erstattung der Auslage eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 1 SaarlGebG nicht zuließen, weil für eine Auslage, die noch nicht entstanden sei, keine Vorauszahlung verlangt werden könne, folgt der Senat nicht. Das letztgenannte Argument überzeugt schon deshalb nicht, da auch Ansprüche auf Gebühren bei deren Vorauszahlung nach § 13 Abs. 1 und 2 SaarlGebG noch nicht entstanden sind. Im Übrigen spricht die identische Interessenlage bei Gebühren und Auslagen, den Zahlungseingang - insbesondere bei erkennbar finanzschwachen Antragstellern - sicherzustellen, mit Gewicht dafür, dass die Vorauszahlung für Auslagen vom Begriff der Auslagenerstattung miterfasst ist.
Nach §§ 16 Abs. 1 SaarlGebG, 2 Abs. 1 Satz 5 SaarlGebG setzt die Anforderung einer Vorauszahlung voraus, dass die Amtshandlung - hier die statische Prüfung durch den beauftragten Prüfingenieur - von der Vorauszahlung abhängig gemacht wird. Zwar ist der angefochtene Bescheid hierauf im eigentlichen Wortsinn nicht gerichtet, und er wäre mit diesem Inhalt auch sinnlos, da der Kläger die Prüfung ablehnt, weil er sie nach der Rechtsänderung zum 1.1.1996 nicht mehr für erforderlich hält. Das von § 16 Abs. 1 SaarlGebG geforderte Abhängigmachen ist im gegebenen Zusammenhang jedoch gegenstandslos. Zu sehen ist nämlich, dass der Kläger in dem Bauschein vom 7.7.1995 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er mit den Bauarbeiten erst nach Zustellung der geprüften statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen beginnen dürfe, er jedoch gleichwohl ohne diese Prüfung sein Vorhaben nicht nur begonnen, sondern sogar - zumindest - weitgehend fertiggestellt hat und im Kellergeschoss zumindest seit dem Jahr 2000 wohnt. Auch ist von ihm von Anfang an - zunächst durch den Prüfingenieur K, dann durch den Prüfingenieur M - auf im Prüfauftrag vom 3.7.2000 erteilte Anweisung des Beklagten und in Vollzug des § 16 BauPrüfVergVO für die Prüfung eine Vorauszahlung verlangt worden, ihre Vornahme also von der Zahlung abhängig gemacht worden. Der Kläger hat aber dann durch sein rechtswidriges Bauen eine Situation geschaffen, die eine Prüfung - wenn die Nutzungsmöglichkeit des Gebauten nicht gänzlich beendet werden soll, was vorliegend aber nicht in Rede steht - unumgänglich macht und sich von dem "Normalfall" des § 16 SaarlGebG deutlich unterscheidet, bei dem es im Belieben des Bauherrn steht, von dem Bauvorhaben etwa wegen Geldmangels gänzlich Abstand zu nehmen und sich damit auch die Auslagen für die Prüfung zu ersparen. Bei dieser Sachlage war es zulässig und geboten, die Vorauszahlung für die Prüfvergütung durch den angefochtenen Bescheid anzuordnen, da anderenfalls der Beklagte das - angesichts der mittlerweile erkennbar deutlich angespannten finanziellen Lage des Klägers erhebliche - Risiko, dass nach durchgeführter Prüfung die Auslagen für die Prüfvergütung bei dem Kläger uneinbringlich sind, infolge des rechtswidrigen Handelns des Klägers zu tragen hätte.
Die im angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der "Prüfvergütungsrechnung" des Prüfingenieurs M vom 21.6.2000 angeordnete Vorauszahlung ist jedoch um 364,08 EUR zu hoch festgesetzt.
Grundlage der Berechnung ist der Rohbauwert, der in Nr. 1 der Rechnungsgrundlagen mit 390.000,- DM veranschlagt wurde. Da dieser dem Prüfingenieur gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 BauPrüfVergVO mitgeteilte Wert indes von dem auf der mit Genehmigungsvermerk versehenen "Beschreibung der baulichen Anlage" vom Beklagten festgesetzten Rohbauwert von 383.000,- DM abweicht, ohne dass dafür Gründe ersichtlich sind, ist bei der Berechnung der Vorauszahlung von dem letztgenannten auszugehen, zumal dieser gemäß § 13 Abs. 1 S. 5 BauPrüfVergVO auch nicht etwa auf 390.000,- DM hätte aufgerundet werden dürfen. Der durch Interpolation (§ 14 Abs. 2 BauPrüfVergVO) für diesen Rohbauwert ermittelte Gebührenfaktor beträgt danach 10,144. Von den in der "Prüfvergütungsrechnung" unter "5. Teilleistungsfaktor" aufgeführten Ansätzen hat Nr. 5 e zu entfallen, da er sich auf hier nicht einschlägige Sonderbauten nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BauPrüfVergVO bezieht, so dass sich der Teilleistungsfaktor 2,2 ergibt. Folglich beträgt die Vergütung (383.000 DM/1.000 x 10,144 x 2,2 =) 8.547,33 DM. Zuzüglich der mit Blick auf den Wortlaut des § 16 Abs. 2 BauPrüfVergVO zu Recht veranschlagten Nebenkosten (Wegstreckenentschädigung, Fahr- und Wartezeiten) für Kontrollen vor Ort (485,75 DM) ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von 9.033,08 DM = 4.618,54 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S.1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 II VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.982,62 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG) und entspricht damit dem mit Beschluss vom 27.10.2008 vorläufig festgesetzten Wert.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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