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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 30.03.2007
Aktenzeichen: 2 B 14/07
Rechtsgebiete: Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut


Vorschriften:

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 5 Abs. 1d Satz 1
1. Es fällt nicht in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines von einem Ausländer geltend gemachten Status als nicht unter das deutsche Ausländerrecht fallender Angehöriger eines Truppenmitglieds nach dem NATO-Truppenstatut beziehungsweise den insoweit getroffenen Zusatzvereinbarungen zu entscheiden.

2. Der gegebenenfalls durch Vorlage einer "vorläufigen Bescheinigung" der Behörden der Truppe nach Art. 5 Abs. 1d Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu führende Nachweis gegenüber der Ausländerbehörde obliegt dem sich auf dieses Status berufenden Ausländer.


Tenor:

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren in zweiter Instanz werden abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragssteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Januar 2007 - 11 F 24/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin zu 1) ist philippinische Staatsangehörige. Sie heiratete am 18.4.1999 im Heimatland den deutschen Staatsangehörigen M, reiste am 29.4.1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt eine bis zum Juli 2002 befristete Aufenthaltserlaubnis.

Nach ihren Angaben im Ehescheidungsverfahren ist die Antragstellerin zu 1) am 15.1.2001 bei dem damaligen Ehemann ausgezogen und lebte anschließend von diesem getrennt. Am 3.5.2001 wurde die Ehe einverständlich geschieden.

Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis war die Antragstellerin zunächst unbekannten Aufenthalts. Erst im März 2004 beantragte sie erstmals bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Mit Blick auf Komplikationen bei der zu dem Zeitpunkt bestehenden Schwangerschaft mit der Antragstellerin zu 2) wurde ihr eine Duldung erteilt. Die Vaterschaft für das im Juni 2004 geborene Kind wurde von dem Mitglied der amerikanischen Streitkräfte C anerkannt. Eine gemeinsame elterliche Sorge wurde von der Antragstellerin zu 1) abgelehnt.

Der Vater des im Dezember 2005 in A-Stadt geborenen Antragstellers zu 3), B, gehört ebenfalls den amerikanischen Streitkräften an. Auch insoweit wurde die Vaterschaft anerkannt.

Am 18.5.2006 beantragte die Antragstellerin zu 1) bei der Antragsgegnerin eine Aufenthaltserlaubnis für sich und die beiden Kinder. Sie verwies darauf, dass die Antragstellerin zu 2) in "sehr intensivem Kontakt" mit ihrem Vater stehe, bei dem sie jedes zweite Wochenende übernachte. Auch der Vater des Antragstellers zu 3) verbringe seine Zeit mit den Antragstellern, sofern er sich nicht im Auslandseinsatz befinde. Aufgrund des Aufenthaltsrechts der Väter sei auch den Antragstellern zu 2) und 3) der Aufenthalt zu gestatten. Der Anspruch der Antragstellerin zu 1) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergebe sich aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK.

Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin zu 1) für den Antragsteller zu 3) beim Jugendamt des Stadtverbandes A-Stadt eine Beistandschaft zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Herrn B. Die Antragsteller beziehen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Mit Bescheiden vom 30.11.2006 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für die Antragsteller ab, forderte diese zur Ausreise binnen vier Wochen auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung auf die Philippinen an. In der Begründung ist ausgeführt, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wegen der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen scheide nach der Ehedauer und wegen des Nichtvorliegens eines besonderen Härtefalles aus. Ein Anspruch der Antragsteller zu 2) und 3) auf Familiennachzug zu ihren Vätern bestehe ebenfalls nicht. Diese hielten sich zwar nach dem NATO-Truppenstatut erlaubt in Deutschland auf, jedoch ohne eine Aufenthaltserlaubnis zu besitzen. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen lägen nicht vor.

Die Bescheide wurden den Antragstellern jeweils am 2.12.2006 zugestellt. Nach Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten haben sie mit Schriftsatz vom 8.12.2006 Widersprüche erhoben. Bei den vorgelegten Ausländerakten befinden sich diese nicht. Das zu der Gerichtsakte gereichte Exemplar trägt keinen Eingangsvermerk.

Am 11.12.2006 haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren um "Abschiebungsschutz" nachgesucht. Zur Begründung wurde vorgetragen, sie hätten einen Anspruch auf Erteilung einer "deklaratorischen" Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Nach dem Art. III des NATO-Truppenstatuts seien ausländische Truppenmitglieder vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Das gelte auch für deren Familienangehörige und sei in der genannten Form zu dokumentieren. Die Antragsteller zu 2) und 3) hätten regelmäßig Umgang mit ihren Vätern. Der Vater der Antragstellerin zu 2) habe diese sogar für einen Ferienaufenthalt mit in die USA nehmen wollen.

Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass von den Antragstellern keine Ausweise des Legal Office in Ramstein vorgelegt worden seien, wonach sie nach den Vorschriften des NATO-Truppenstatuts als Angehörige ("Dependent") eines Mitglieds der Streitkräfte anzusehen seien. Außerdem müssten auch für die Erteilung der deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen. Das sei aber unstreitig wegen des Bezugs öffentlicher Mittel nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat in dem Rechtsschutzgesuch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Ablehnungsbescheide vom 30.11.2006 gesehen und dieses Begehren mit Beschluss vom 8.1.2007 zurückgewiesen. In der Entscheidung heißt es, der Nachweis der NATO-Truppenzugehörigkeit als Familienangehöriger obliege den Antragstellern und sei nicht erbracht. Diese Entscheidung obliege nicht der Antragsgegnerin als Ausländerbehörde, sondern nach Art. 5 Abs. 1d Satz 1 und Art. 6 Abs. 2 des Zusatzabkommens zum Truppenstatut den "Behörden der Truppe". Sie führten auch eine laufende Registrierung durch und hätten die Erteilung der in Art. III des NATO-Truppenstatuts vorgesehenen Ausweise den deutschen Behörden mitzuteilen. Nichts anderes ergebe sich aus "familiären Bindungen" der Antragsteller zu 2) und 3) zu ihren Vätern. Die Antragstellerin zu 1) besitze das alleinige Sorgerecht und die behaupteten Besuche seien wegen der befristeten Stationierung der Väter und zudem wegen deren militärischer Auslandseinsätze vorübergehender Natur. Daher sei nicht ersichtlich, dass die "Familie" darauf angewiesen wäre, ihre so gestaltete Gemeinschaft in Deutschland zu leben. Der inzwischen knapp achtjährige Aufenthalt der Antragstellerin zu 1) in Deutschland, währenddessen sie auch knapp zwei Jahre "untergetaucht" gewesen sei, sei nicht geeignet ihre Ausreise als unzumutbar erscheinen zu lassen.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und mit Begründung versehene Beschwerde der Antragsteller.

II.

Die Änderung der Behördenbezeichnung im Rubrum hinsichtlich der Antragsgegnerseite ist wegen einer im Zuge der so genannten Kommunalisierung erfolgten Übertragung der ausländerbehördlichen Aufgaben (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) auf die Landkreise, den Stadtverband A-Stadt und die Landeshauptstadt Saarbrücken veranlasst. (vgl. dazu die in Nr. 1 des Artikels 1 der Verordnung zur Anpassung von Landesrecht an das Zuwanderungsgesetz vom 14.12.2004, Amtsblatt 2004, 2661 enthaltene Fassung des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten für Ausländer, Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler und über Aufnahme, Verteilung und Unterbringung (AFSVO); entsprechend etwa für den Bereich des öffentlichen Baurechts OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.12.2004 - 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 91 Leitsatz Nr. 13; wie hier OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2007 - 2 W 39/06 -, vom 30.6.2005 - 2 Y 5/05 -, vom 5.9.2005 - 2 W 23/05 -, SKZ 2006, 57 Leitsatz Nr. 64 und vom 8.12.2005 - 2 W 35/05 -, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 78, insoweit n.v., (jeweils Ausländerrecht))

Die von den Antragstellern begehrte Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren konnte wegen von Anfang an fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gewährt werden (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.1.2007 - 11 F 24/06 -, mit dem ihre Aussetzungsbegehren gegen die von der Antragsgegnerin unter dem 30.11.2006 vorgenommene Ablehnung einer Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für sie zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 5.2.2007 rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Insoweit ist das Vorbringen der Antragsteller - was die beanspruchte Rechtsposition der Antragsteller zu 2) und 3) anbelangt - bereits in sich nicht schlüssig. Sie machen geltend, auf beide sei das Aufenthaltsgesetz "nicht anwendbar". Ihre (beiden) Väter seien bis 2008 beziehungsweise bis 2009 in Deutschland stationierte Mitglieder der Amerikanischen Streitkräfte. Deswegen fielen auch sie - die Antragsteller zu 2) und 3) - als "Angehörige" unter das NATO-Truppenstatut. Das hätte als gesetzliche Regelung (vgl. das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen zu diesem Abkommen vom 18.8.1961, BGBl. II, Seiten 1183 ff.) im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in Verbindung mit Art. III des NATO-Truppenstatuts und Art. 6 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum Statut (vgl. das Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3.8.1959, BGBl. II 1961, 1218) eine generelle Freistellung von den Vorschriften auf dem Gebiet der "Ausländerpolizei" zur Folge. Die sich daraus ergebende Nichtanwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes (vgl. hierzu Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 1 AufenthG RNr. 18 zu den "vorrangig geregelten Personengruppen", sowie Ziffer 1.1.5.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise, ebenda) schließt einen Anspruch der Antragsteller zu 2) und 3) auf Erteilung eines der darin geregelten Aufenthaltstitel - hier der begehrten Aufenthaltserlaubnis - aus. Angesichts dieser Gesetzeslage kann sich aus den von den Antragsstellern vorgelegten Verwaltungsvorschriften für Berlin (vgl. die Ablichtung der "Vorläufigen Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin" vom 6.10.2006, Bl. 25/26 der Gerichtsakte) für die Tätigkeit der Ausländerbehörden im Saarland, unter anderem also für die Antragsgegnerin, nichts anderes ergeben, zumal der dort genannte Grund für die Erteilung einer "deklaratorischen befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG", dass nämlich bei ausländischen Familienangehörigen der NATO-Truppe die Zugehörigkeit zu dem nach dem Statut "bevorrechtigten Personenkreis" nicht im Pass dokumentiert werde, so nicht nachvollzogen werden kann. Nach Art. III Abs. 3 des Statuts sind die "Angehörigen" von Truppenmitgliedern "in ihren Pässen als solche zu bezeichnen".

Geht man mit der Antragsgegnerin davon aus, dass die gegenüber dem deutschen Aufenthaltsrecht speziellen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts auf die Antragsteller zu 2) und 3) keine Anwendung finden, so liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes im Falle der Antragsteller ebenfalls nicht vor. Die Antragsgegnerin verweist insoweit zu Recht auf das Nichtvorliegen bereits der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aufgrund des fortlaufenden Bezugs öffentlicher Mittel (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG) auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes. (vgl. den mit dem PKH-Gesuch vorgelegten Bescheid des Amts für soziale Angelegenheiten der Antragsgegnerin vom 25.1.2006, wobei der zugehörige Berechnungsbogen auf Bl. 160 ff. der Ausländerakte der Antragstellerin zu 1) zu finden ist und ausdrücklich auch die Antragsteller zu 2) und 3) erfasst)

Was das Aussetzungsbegehren der Antragsteller gegen die in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 30.11.2006 enthaltenen, aus deren Sicht konsequent auf den § 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohungen betrifft, muss die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls erfolglos bleiben. Eine verbindliche Entscheidung über die zwischen den Verfahrensbeteiligten umstrittene Zugehörigkeit der Antragsteller zu 2) und 3) als "Angehörige" zu dem nach dem NATO-Truppenstatut hinsichtlich ihres Aufenthalts in Deutschland bevorrechtigten Personenkreis kann nicht die Antragsgegnerin treffen. Aus den bei der Verwaltungsakte befindlichen Unterlagen geht der geltend gemachte Status der Antragsteller zu 2) und 3) als Angehörige von Truppenmitgliedern nicht hervor. Der amerikanische Pass der Antragstellerin zu 2) enthält keinen entsprechenden Eintrag und die in einem "Individual Data Review" ihres Vaters aufgeführten Daten enthalten keine namentliche Ausweisung, sondern lediglich eine mit den ihren identische Angabe von Geburtsdaten. Diese betreffen nach dem Kontext eine bei dem Vater wohnende Tochter. Letzteres trifft auf die Antragstellerin unstreitig nicht zu.

Der entsprechende Nachweis über den geltend gemachten Status obliegt im Zweifelsfall demjenigen Ausländer, der sich gegenüber den deutschen Ausländerbehörden auf diese Rechtsstellung beruft. Das hat bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 2 und auf Art. 5 Abs. 1d Satz 1 des Zusatzabkommens zutreffend ausgeführt. Nach den einschlägigen Regelungen erfolgt eine "laufende Registrierung" durch die Behörden der Truppe und den Betroffenen steht - sofern eine Berechtigung besteht - die Möglichkeit offen, vor dem Erhalt regulärer Papiere nach Art. III des Statuts eine "vorläufige Bescheinigung" einzuholen, bei deren Vorlage die deutsche Ausländerbehörde verpflichtet ist, anzuerkennen, dass der betroffene Ausländer "Angehöriger" eines Truppenmitglieds im Sinne des NATO-Truppenstatuts ist, letztlich also auf dieser Grundlage ein nach dem deutschen Aufenthaltsrecht nicht weiter zu hinterfragendes, aber auch nicht gesondert zu legitimierendes (befristetes) Bleiberecht in Deutschland besitzt.

Angesichts dieser klaren Regelung kann die mit der Beschwerde erneut vertretene Auffassung der Antragsteller, sie seien "zur Vorlage eines solchen Nachweises nicht verpflichtet", nicht nachvollzogen werden. Welche Bedeutung in dem Zusammenhang dem Hinweis zukommen soll, dass nach Art. 6 des Zusatzabkommens "nicht einmal die Geburt der Antragsteller zu 2) und 3) hätte beurkundet" werden müssen, erschließt sich überhaupt nicht. Gerade die in Art. 5 Abs. 1d Satz 1 des Zusatzabkommens enthaltenen Vereinbarungen verdeutlichen, dass es entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht Sache der Antragsgegnerin ist, die entsprechenden Bescheinigungen bei der Truppenbehörde einzuholen. Auch der Hinweis der Antragsteller auf Art. 8 des Zusatzabkommens, der nähere verfahrenrechtliche Bestimmungen für die in Art. III Abs. 5 Satz 1 des NATO-Truppenstatuts geregelte "Entfernung" von Truppenmitgliedern aus dem Aufnahmestaat trifft, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es geht hier zunächst einmal um die Frage, ob die Antragsteller zu 2) und 3) überhaupt in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen oder - so die Antragsgegnerin - nicht. Was die Antragsteller zu 2) und 3) beziehungsweise die für sie (allein) sorgeberechtigte Antragstellerin zu 1) hindert, den geltend gemachten Status auch gegenüber den zuständigen Behörden der Truppe zu artikulieren und auf eine Ausstellung zumindest der erwähnten vorläufigen Bescheinigungen zu dringen, ist nicht ersichtlich. Der Senat weist insofern darauf hin, dass die Antragsgegnerin gehalten ist, den Antragstellern nun nach Beendigung dieser rechtlichen Diskussionen durch die vorliegende Entscheidung eine angemessene Frist einzuräumen, um einen entsprechenden Nachweis einer Berechtigung als Angehörige von Truppenmitgliedern durch Vorlage zumindest einer "vorläufigen Bescheinigung" nach Art. 5 Abs. 1d Satz 1 des Zusatzabkommens für die Antragsteller zu 2) und 3) zu führen.

Ein aus Beziehungen zu ihren nach gegenwärtigem Stand bis 2008/2009 in Deutschland stationierten Vätern herzuleitendes (vorübergehendes) Abschiebungshindernis im Falle der Antragsteller zu 2) und 3) auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 GG (§ 60a Abs. 2 AufenthG) hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ebenfalls zu Recht verneint. Ein solches Hindernis ist zumindest nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig von der Frage, inwieweit die eingeschränkte private "Verfügbarkeit" der Väter, die sich beide wiederkehrend in militärischen Auslandseinsätzen der amerikanischen Streitkräfte befinden sollen, der Annahme einer familiären Gemeinschaft zwischen diesen und den Antragstellern zu 2) und 3) entgegensteht, war bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung von hinsichtlich des Umgangs "nicht belegten Behauptungen" der Antragstellerin zu 1) die Rede. Des ungeachtet haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren - über eine umfangreiche wörtliche Wiedergabe einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung hinaus - keine Veranlassung gesehen, ein die Abschiebung hinderndes Verhältnis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG zwischen den Antragstellern zu 2) und 3) und deren jeweiligem Vater etwa durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Väter zu belegen. Der sonstige Akteninhalt spricht vehement gegen die Richtigkeit der erwähnten "Behauptungen". Gleichzeitig mit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis im Mai 2006 hat die Antragstellerin eine Beistandschaft für den Antragsteller zu 3) beim zuständigen Jugendamt (§ 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB) für die Geltendmachung von Barunterhaltsansprüchen gegenüber dem Vater B beantragt. (vgl. dazu das Schreiben des Jugendamts beim Stadtverband Saarbrücken an Herrn B vom 17.5.2006, Bl. 156/157 der Ausländerakte der Antragstellerin zu 1)) Dieser hatte der Antragstellerin zu 1), die sich mit konkreten Heiratsabsichten getragen hatte, (vgl. dazu das Schreiben der früheren Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 1) an die Antragsgegnerin vom 23.3.2006, wonach damals "beabsichtigt war, in zwei Wochen das Aufgebot zu bestellen", Blatt 135 der Ausländerakte der Antragstellerin zu 1)) verschwiegen, dass er bereits mit einer anderen Frau verheiratet war. (vgl. dazu das Schreiben der früheren Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 1) an die Antragsgegnerin vom 27.4.2006, wonach diese "jetzt erst" erfahren habe, dass der Vater des Antragstellers zu 3) noch verheiratet war, ebenda Blatt 139) Auf die wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, eine Sorgerechtsübernahmeerklärung des Vaters der Antragstellerin zu 2) vorzulegen, hat die Antragstellerin zu 1) erklärt, dass sie das nicht wolle. Sie verstehe sich mit diesem nicht, weil er zwischenzeitlich eine andere Frau geheiratet habe und erneut Vater geworden sei. Deshalb wolle sie sich lieber "allein um die gemeinsame Tochter kümmern". (vgl. das Schreiben der damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 1) vom 6.1.2006, ebenda, Blatt 132) Auch hier spricht der Akteninhalt dafür, dass sich die "Zuwendung" auf die monatliche Überweisung eines finanziellen Unterhaltsbeitrags ("child support") beschränkt. (vgl. die für die Monate Januar bis August 2006 in Ablichtung bei den Ausländerakten der Antragstellerin zu 1) befindlichen Ablichtungen ihrer Kontoauszüge, Blätter 151 ff.) Die in eine ganz andere Richtung zielenden nunmehrigen Behauptungen der Antragsteller, wonach ein regelmäßiger persönlicher Umgang der Antragsteller zu 2) und 3) mit dem jeweiligen Vater stattfinden soll, können vor dem Hintergrund im vorliegenden Verfahren für sich genommen nicht die Annahme eines Abschiebungshindernisses mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigen.

Deswegen kann für das vorliegende Verfahren auch nicht von einem wiederum von den Antragstellern zu 2) und 3) vermittelten Abschiebungshindernis für ihre Mutter, die Antragstellerin zu 1), auf der Basis des Art. 6 Abs. 1 GG ausgegangen werden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Gewährleistung des Art. 8 EMRK (§ 60 Abs. 5 AufenthG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts für jeden Antragsteller gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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