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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: 2 B 173/08
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
AufenthG § 31 Abs. 1 Satz 1
AufenthG § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Das Merkmal der "Rechtmäßigkeit" in § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezieht sich nicht nur auf die Lebensgemeinschaft als solche. Vielmehr kann von deren "rechtmäßigem Bestand im Bundesgebiet" nur dann ausgegangen werden, wenn sich in dieser Zeit beide Ehepartner auch rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben.

Nach dem Wortlaut betrifft die Vorschrift zudem allein eine "Verlängerung" einer von dem Ausländer innegehabten, vom stammberechtigten Ehepartner abgeleiteten "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten". Ein erteilter Aufenthaltstitel stellt nur dann eine insoweit verlängerungsfähige "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" dar, wenn er nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes konkret (gerade) zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist.

Ob bei der Berechnung der maßgeblichen Ehebestandszeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unter besonderen Umständen zugunsten des Ausländers rückwirkend auf den Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Erteilung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis abzustellen ist, um zu gewährleisten, dass vorwerfbare Verzögerungen des Verfahrens durch die Ausländerbehörde nicht zu seinen Lasten gehen, oder ob der Betroffene in diesen Fällen ausreichenden Schutz über die Möglichkeit der so genanten Untätigkeitsklage zu erlangen vermag, bleibt offen.

Wie sich dem § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG unschwer entnehmen lässt, ist eine Aufenthaltserlaubnis dem "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen" auf dieser Grundlage - unter anderem - nur "zur Ausübung der Personensorge" zu erteilen. Diese Nachzugsbewilligung setzt voraus, dass der ausländische Elternteil die Personensorge (§ 1626 BGB) tatsächlich ausübt und zu diesem Zweck mit dem Kind zusammenwohnt.


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. März 2008 - 10 L 64/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller stammt aus Gjakove im Kosovo und reiste mit den Eltern sowie sieben Geschwistern im Mai 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der für alle gestellte Asylantrag wurde, verbunden mit einer Ausreiseaufforderung, im Februar 1994 abgelehnt. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde auch dem Antragsteller die Abschiebung in die Republik Serbien, zu der die Provinz Kosovo damals gehörte, angedroht. (vgl. den Ablehnungsbescheid vom 4.4.1994 - A 1135044-138 -) Rechtsbehelfe dagegen blieben letztlich erfolglos. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.1995 - 3 R 56/95 -; zu einem weiteren Verfahren der Eltern und der jüngeren Geschwister betreffend Abschiebungshindernisse Urteil vom 8.8.2000 - 3 R 112/00 -)

Im Jahr 1996 wurde der Antragsteller wegen Tragens von Waffen sowie wegen körperlicher Angriffe auf Schüler und Lehrer vom weiteren Besuch der Schule für Lernbehinderte in St. Ingbert ausgeschlossen. Im Jahre 1998 wurde er, damals noch unter dem Geburtsnamen K., wegen gemeinschaftlichen Raubes in zwei Fällen erstmals zu einer Jugendstrafe verurteilt. (vgl. AG Saarbrücken, Urteil vom 9. und 12.3.1998 - 28 - 14/98 -)

Am 20.9.2000 heiratete der zu diesem Zeitpunkt lediglich aufenthaltsrechtlich geduldete Antragsteller die deutsche Staatsangehörige Evelin S.. Anschließend wurde der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer im Oktober 2000 beantragten Aufenthaltsgenehmigung ausschließlich wegen der Eheschließung beabsichtigt sei, und wiederholt aufgefordert, verschiedene Unterlagen, unter anderem einen Pass, vorzulegen. Am 17.7.2001 wurde die gemeinsame Tochter Juliana geboren.

Im Oktober 2000 wurde der Antragsteller wegen Hausfriedensbruchs in vier Fällen in Tatmehrheit mit Körperverletzung erneut zu einer Jugendfreiheitsstrafe verurteilt. (vgl. dazu AG Saarbrücken, Urteil vom 11.10.2000 - 28-401/00 -)

Im Dezember 2005 teilte der Antragsteller mit, dass er seit etwa einem Jahr und zwei Monaten nicht mehr mit der Ehefrau zusammen lebe und mit seiner neuen Lebensgefährtin Helena S ein Kind habe. (vgl. die am 29.11.2005 beglaubigte Anerkennung der Vaterschaft für den am 24.11.2005 geborenen Leonardo S.) Im August 2006 erklärte der Antragsteller gegenüber der Ausländerbehörde, er sehe das Kind "ca. einmal im Monat (wenn überhaupt)". Von der Mutter habe er sich getrennt, da sie sehr viel trinke.

Mit Schreiben vom 29.8.2006 wurde dem Antragsteller unter Verweis auf § 60a Abs. 5 AufenthG die beabsichtigte Abschiebung angekündigt.

Im September 2006 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, verwies auf die bis zur Trennung im Sommer 2004 "nahezu vier Jahre bestehende eheliche Lebensgemeinschaft" und die beiden Vaterschaften.

Erstmals im Februar 2007 legte der Antragsteller einen im gleichen Monat ausgestellten Pass der Republik Jugoslawien vor. Im März 2007 wurde die Ehe mit Frau S. geschieden. (vgl. das Urteil des AG St. Wendel - Familiengericht vom 21.3.2007 - 16 F 381/06 S -)

Unter dem 7.8.2007 erfolgte eine erneute Ankündigung der beabsichtigten Abschiebung.

Durch Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert (vgl. AG St. Ingbert, Urteil vom 5.6.2007 - 2 Ds 8 Js 1462/06 (223/07) -) wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zum Nachteil der früheren Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Mit Bescheid vom 31.8.2007 lehnte das damals zuständige Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten - Gemeinsame Ausländerbehörde - den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. In der Begründung heißt es, die Erteilung einer eheabhängigen eigenen Aufenthaltserlaubnis setze die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers während der ehelichen Lebensgemeinschaft voraus. Der Antragsteller sei hingegen bis heute lediglich im Besitz einer Duldung. Mit den beiden Kindern Juliana und Leonardo bestehe keine familiäre Lebensgemeinschaft. Außerdem lägen Ausweisungsgründe vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die umfangreiche Begründung des Bescheids Bezug genommen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. den Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007 - ohne Aktenzeichen -) hat der Antragsteller am 15.1.2008 Klage beim Verwaltungsgericht - Aktenzeichen 10 K 63/08 - erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 12.3.2008 zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, aus der vom Antragsteller geltend gemachten "Ehebestandszeit" ergebe sich kein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Wie in den ablehnenden Verwaltungsentscheidungen dargelegt, habe er sich aufgrund der Innehabung lediglich einer Duldung in dieser Zeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte lägen nicht vor. Der Antragsteller sei seit Oktober 2000 mehrfach auf das Erfordernis der Vorlage eines gültigen Nationalpasses hingewiesen worden, die erst im Jahre 2007 erfolgt sei. Zudem seien auf den neuen Antrag im Jahr 2006 hin umfangreiche Ermittlungen hinsichtlich des Verhältnisses zu den beiden Kindern notwendig gewesen. Dadurch werde der Antragsteller nicht rechtlos gestellt. Ihm habe es freigestanden, nach seiner Ansicht von der Behörde ohne zureichende Gründe verursachte Verzögerungen im Rahmen einer Untätigkeitsklage geltend zu machen. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Elternteil eines deutschen Kindes genüge die Innehabung des gemeinsamen Sorgerechts bezüglich der Tochter nicht. Die Personensorge müsse im Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft ausgeübt werden. Dies sei hinsichtlich beider Kinder nicht substantiiert vorgetragen. Der Kontakt zur Tochter gehe nicht über seltene Besuche hinaus. Das Umgangsrecht sei durch ein Familiengericht bereits auf einen zweistündigen begleiteten Besuch pro Monat beschränkt, den der Antragsteller sogar nur "sporadisch" wahrgenommen habe. Zudem sei die Tochter an weiteren Kontakten nicht interessiert. Diese habe wiederholt körperliche Misshandlungen der Mutter durch den Antragsteller erleben müssen und stehe seither wegen Alpträumen in psychiatrischer Behandlung. Hinsichtlich des inzwischen zweijährigen Sohnes habe der Antragsgegner festgestellt, dass der Antragsteller, der keine relevanten Beistandsleistungen erbringe, nach Mitteilung des Jugendamts die zur Klärung des Umgangs vereinbarten Termine nicht wahrgenommen habe und den Sohn lediglich einmal im Monat sehe. Daher könne sich der Antragssteller auch nicht mit Erfolg auf rechtliche Abschiebungshindernisse auf der Grundlage der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK berufen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des inzwischen in Abschiebehaft genommenen Antragstellers.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.3.2008 - 10 L 64/08 - muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat seinem Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihm gegenüber abzusehen, zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 14.4.2008 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens kann nicht vom Bestehen eines auf die vorläufige Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen gerichteten Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 VwGO) ausgegangen werden.

Dies gilt - erstens - zunächst, soweit der Antragsteller einwendet, die Voraussetzungen für ein eigenständiges eheunabhängiges Aufenthaltsrecht in seiner Person nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG lägen vor, da die Lebensgemeinschaft mit Frau S., von der er erst im Jahre 2007 geschieden wurde, "mindestens zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden" habe. Dabei verkennt er, dass sich das Merkmal der "Rechtmäßigkeit" in dieser Vorschrift grundsätzlich nicht nur auf die Lebensgemeinschaft als solche bezieht, sondern dass von deren "rechtmäßigem Bestand im Bundesgebiet" nur dann ausgegangen werden kann, wenn sich in dieser Zeit beide Ehepartner auch rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Auch die Ziffer 31.1.2 der vorläufigen Anwendungshinweise zu § 31 AufenthG (vgl. den Abdruck bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, zu § 31 AufenthG) und die einschlägige Kommentierung (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 31 AufenthG, RNr. 7) verweisen in Anknüpfung an den eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auf das Erfordernis, dass sich die Ehegatten während der Führung der Ehe rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben müssen. Die insoweit erforderlichen Aufenthaltstitel waren in §§ 3, 5 AuslG (nunmehr: § 4 AufenthG) aufgeführt. Einen solchen besaß der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt. (vgl. ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.2007 - 2 B 407/07 -, wobei dort offen gelassen werden konnte, ob in bestimmten Fällen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist)

Das zeigt im Übrigen unzweifelhaft, dass im vorliegenden Fall bereits der Anwendungsbereich des § 31 AufenthG von vorneherein nicht eröffnet ist. Nach dem unzweideutigen Wortlaut betrifft die Vorschrift allein eine "Verlängerung" einer von dem Ausländer innegehabten, vom Stammberechtigten abgeleiteten "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten". (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 31 AufenthG, RNr. 26) Eine solche war dem Antragsteller unstreitig nie erteilt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt ein (anders als hier tatsächlich erteilter) Aufenthaltstitel nur dann eine insoweit verlängerungsfähige "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" dar, wenn er nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes konkret (gerade) zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 4.9.2007 - 1 C 43.06 -, DVBl. 2008, 108, unter Hinweis auf das in den §§ 7 und 8 AufenthG verankerte Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken, wonach der Ausländer darauf verwiesen ist, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat)

Ob bei der Berechnung der maßgeblichen Ehebestandszeit unter besonderen Umständen in den Fällen der Eheschließung mit deutschen Staatsangehörigen zugunsten des Ausländers rückwirkend auf den Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Erteilung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis abzustellen ist, um zu verhindern, dass vorwerfbare Verzögerungen des Verfahrens durch die Ausländerbehörde - mit den Worten des Antragstellers - zu seinen Lasten gehen, oder ob der Betroffene in diesen Fällen immer ausreichenden Schutz über die Möglichkeit der so genanten Untätigkeitsklage zu erlangen vermag, bedarf im konkreten Fall keiner Vertiefung. Bereits das Verwaltungsgericht hat richtig entschieden, dass der Antragsteller von Anfang an, also seit der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis im Oktober 2000, immer wieder auf das Erfordernis der Vorlage eines Passes für deren Erteilung hingewiesen wurde, und dass diese erst im Februar 2007 erfolgt ist. Zwingende Hindernisse bei der Passbeschaffung werden vom Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht geltend gemacht und sind auch nach Aktenlage nicht feststellbar.

Die in der Beschwerdebegründung enthaltenen umfangreichen Zitate aus verschiedenen Gerichtsentscheidungen befassen sich sämtlich mit der Problematik des "Bestehens" der ehelichen Lebensgemeinschaft in tatsächlicher Hinsicht, die nach gesicherter Erkenntnis nicht nur "auf dem Papier" vorliegen, sondern von den Eheleuten auch tatsächlich gelebt werden muss. Das betrifft eine andere rechtliche Thematik. Der vom Antragsteller unter Verweis auf diese Forderung der Rechtsprechung wohl gezogene Schluss, dass bei Erfüllung allein dieser Voraussetzung keine weiteren Anforderungen mehr an einen "rechtmäßigen Bestand" der Ehe zu stellen seien, ist nicht nachvollziehbar und sicher nicht zutreffend.

Soweit der Antragsteller - zweitens - als rechtsfehlerhaft beanstandet, dass das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung seinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verneint habe, obwohl er mit der früheren Ehefrau und Kindesmutter das gemeinsame Sorgerecht für die Tochter Juliana "ausübe" und mit dieser in regelmäßigem telefonischem Kontakt stehe, ergibt sich für die vorliegende Entscheidung nichts anderes. Wie sich dem vom Antragsteller als Anspruchsgrundlage reklamierten § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG unschwer entnehmen lässt, ist eine Aufenthaltserlaubnis dem "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen" auf dieser Grundlage - unter anderem - nur "zur Ausübung der Personensorge" zu erteilen. Diese Nachzugsbewilligung setzt aber in aller Regel voraus, dass der ausländische Elternteil die Personensorge (§ 1626 BGB) tatsächlich ausübt und zu diesem Zweck mit dem Kind zusammenwohnt. (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.12.2007 - 2 A 323/07 -, sowie Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 28 RNr. 9) Davon kann hier keine Rede sein. Im Übrigen kann insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Dass der Antragsteller mit dem Sohn Leonardo aktuell gar keinen Umgang und Kontakt mehr hat, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung selbst.

Was schließlich die im Schriftsatz des Antragstellers vom 17.4.2008 enthaltene Rüge anbelangt, dass ihm die Abschiebung entgegen "§ 60 Abs. 5 AufenthG" (gemeint wohl: § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG) nicht angekündigt worden sei, so ist dies nach der Ausländerakte nachweislich falsch. Entsprechende sogar ausdrücklich auf diese Bestimmung Bezug nehmende Ankündigungen sind unter dem 29.8.2006 und unter dem 7.8.2007 gegenüber dem Antragsteller erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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