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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 22.11.2007
Aktenzeichen: 2 B 176/07
Rechtsgebiete: URG, UVPG, VwGO, BBergG, WHG, GG, RiL 2003/35/EG


Vorschriften:

URG § 4 Abs. 3
URG § 5
UVPG § 2 Abs. 3
VwGO § 61 Nr. 1
VwGO § 61 Nr. 2
BBergG § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
BBergG § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
BBergG § 57b Abs. 3 Satz 3
BBergG § 71 Abs. 1 Satz 2
WHG § 31
GG Art. 14 Abs. 3
RiL 2003/35/EG Art. 6 Abs. 1
1. Das Umweltverträglichkeitsrecht vermittelt den von den Auswirkungen eines Bergbauvorhabens (hier: Steinkohlebergbau) betroffenen Oberflächeneigentümern keinen Drittschutz. Ein einklagbares Recht auf Durchführung einer von Gesetzes wegen erforderlichen Umweltprüfung käme nur in Fällen einer beabsichtigten förmlichen Enteignung des Betroffenen im Verständnis des Art. 14 Abs. 3 GG ausnahmsweise in Betracht.

2. Ob sich insoweit künftig etwas anderes aus dem § 4 Abs. 3 URG ergibt, der die Befugnis der bestimmter Vereinigungen, bei gesetzwidrig unterbliebener Prüfung der Umweltverträglichkeit die Aufhebung einer Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben zu verlangen (§ 4 Abs. 1 URG), generell auf Rechtsbehelfe von Beteiligten im Sinne des § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO erstreckt, bleibt offen. Nach der Übergangsregelung in § 5 URG gilt dieses Gesetz erst für Verfahren, die nach dem 25.6.2005, also nach Ablauf der gemeinschaftsrechtlichen Umsetzungsfrist gemäß Art. 6 Abs. 1 der RiL 2003/35/EG, eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen.

3. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass hinsichtlich der Frage des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung für den Steinkohlebergbau im Bereich der Primsmulde allein auf den Rahmenbetriebsplan aus dem Jahre 1990 abzustellen ist und dass dieser einer derartigen Umweltprüfung mit Blick auf den Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bedurfte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichts zur UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben die einem mehrstufigen Zulassungsverfahren unterliegen.

4. Der § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG, wonach Voraussetzung für die Erteilung der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung ist, dass keine "gemeinschädlichen Einwirkungen" des Abbauvorhabens zu erwarten sind, vermag keine subjektiven Abwehrrechte einzelner Oberflächeneigentümer gegen ein Bergbauvorhaben zu begründen.

5. Auch dem § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG, wonach die Betriebsplanzulassung erfordert, dass "für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit ... Sorge getragen ist", kommt keine in dem Sinne drittschützende Wirkung zu.

6. Für die Beurteilung, ob ein sich gegen das Abbauvorhaben wendender Oberflächeneigentümer voraussichtlich über nur leichte und mittlere Beeinträchtigungen hinausgehende "schwerwiegende Bergschäden" zu erwarten hat, ist auf den vom Arbeitskreis Rechtsfragen im Länderausschuss Bergbau beim Bundesminister für Wirtschaft am 23.10.1992 entwickelten Kriterienkatalog zurückzugreifen, der nachvollziehbare Anhaltspunkte bietet, allerdings nicht abschließend ist. Danach ist ein gravierendes Schadensbild durch bergbaubedingte Verformungen der Erdoberfläche erst zu befürchten, wenn bei baulichen Anlagen unter Berücksichtigung von Vorbelastungen eine maximale Gesamtschieflage von mindestens 30 mm/m beziehungsweise eine gemittelte Schieflage von 25 mm/m zu erwarten ist.

7. Insbesondere Aussagen über künftige Beeinträchtigungen durch ein untertägig geführtes Bergbauvorhaben in Form von Erderschütterungen ("Grubenbeben") können im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung nur prognostisch getroffen werden. Die gerichtliche Kontrolle einer derartigen Prognoseentscheidung beschränkt sich auf eine Überprüfung, ob die Bergbehörde den ihrer Prognose zu Grunde gelegten Sachverhalt in den Grenzen seiner Erkennbarkeit zutreffend ermittelt und ob sie korrekte Methoden der Vorausschau angewandt hat. Auf spätere, von der Prognose abweichende Ereignisse kommt es hingegen in dem Zusammenhang nicht an.

8. Die insoweit aus der Natur der Sache folgende Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen über die Zubilligung notwendiger Spielräume bei der prognostischen Abschätzung künftiger Entwicklungen und Auswirkungen eines Bergbauvorhabens für die entscheidenden Behörden hat nicht zur Folge, dass später im Zuge seiner Ausführung auftretende erhebliche Gefahren aufgrund einer von der Prognose abweichenden Entwicklung von den Betroffenen "unabänderlich" oder "schicksalhaft" hingenommen werden müssen (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2005 - 2 W 13/05 -, SKZ 2006, 50, Leitsatz Nr. 34). Aus der Erkenntnis, dass der regelmäßig in erheblicher Tiefe stattfindende Steinkohlebergbau mit Blick auf geologische und tektonische Unwägbarkeiten für den Bergbauberechtigten (Unternehmer) und auch für eine die Zulassungsentscheidung treffende Bergaufsichtsbehörde in seinen Auswirkungen auf die Erdoberfläche nur begrenzt im Vorhinein "planbar" ist, hat der Bundesgesetzgeber die Genehmigungsentscheidungen vielmehr mit einer im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen geringeren Bindungswirkung ausgestattet, um der Dynamik vor allem des untertägigen Steinkohlebergbaus Rechnung zu tragen, und über die allgemeine bergaufsichtsbehördliche Anordnungsbefugnis (§ 71 BBergG) hinaus in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nachträgliche Auflagen zur Betriebsplanzulassung unter den dort genannten Voraussetzungen für zulässig erklärt.

9. Der § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG sieht die Möglichkeit nachträglicher Anordnungen der Bergaufsichtsbehörde vor, die zum Schutz unter anderem von Leben und Gesundheit Dritter erforderlich sind, was bei unmittelbaren Gefahren gemäß § 71 Abs. 2 BBergG in Ausnahmefällen theoretisch sogar die Anordnung einer vorläufigen Betriebseinstellung zum Gegenstand haben kann. Diese Maßnahme kann auch nach dieser gesetzlichen Konstruktion, mit Blick auf die Rechtsstellung des bergbauberechtigten Unternehmens und auch wegen der sehr weit reichenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sozialen Folgen einer kurzfristigen Betriebseinstellung allenfalls als letztes Mittel (ulitima ratio) in Betracht kommen.

10. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Auftreten psychischer Erkrankungen keine weit verbreitete oder gar eine notwendige Folge der bergbaubedingten Erschütterungen ("Beben") darstellt.

11. Privaten Dritten steht kein subjektiver "verfahrensrechtlicher" Anspruch auf Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (mit UVP) auf der Grundlage des § 31 WHG zu.

12. Hinsichtlich einer Notwendigkeit von Folgemaßnahmen des Steinkohleabbaus in Form von Hochwasserschutzanlagen mit Blick auf Senkungen im Bereich von Gewässern entfaltet das bergrechtliche Planfeststellungserfordernis insoweit nach § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG keine Konzentrationswirkungen.


Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Wohnhausgrundstücks C-Straße in C-Stadt (Parzellen Nrn. 44/63, 44/64, 44/65, 180/25, 180/03 und 180/04 in Flur 6 der Gemarkung Bilsdorf). Dieses ist von den Auswirkungen des von der Beigeladenen (Bergwerk Saar/Ensdorf) auf der Grundlage eines bestandskräftigen Rahmenbetriebsplans aus dem Jahre 1990 und einer Sonderbetriebsplanzulassung des Antragsgegners für die "Anhörung der Oberflächeneigentümer" vom 25.11.2005 durchgeführten Abbaus der Strebe Prims 1 bis Prims 4 im südöstlich der Ortslage von Bilsdorf gelegenen Flöz Schwalbach, Feld Primsmulde (Süd), betroffen. Der Sonderbetriebsplan wurde im August 2006 auf Antrag der Beigeladenen hinsichtlich der im so genannten Doppelstrebsystem gefahrenen Strebe Prims 1 und Prims 2 für sofort vollziehbar erklärt. Der Abbau findet gegenwärtig von Westen her statt. Mit dem Abbau der Strebe Prims 3 und Prims 4 soll nach der Planung der Beigeladenen im Jahr 2009 begonnen werden.

Das Grundstück der Antragsteller ist in den Genehmigungsunterlagen zum Sonderbetriebsplan für die Anhörung der Oberflächeneigentümer unter der Kenn-Nr. 2115 und mit den Objekt-Nrn. 4106 bis 4112 aufgeführt. Nach den bereits die von der Sofortvollzugsanordnung noch nicht erfassten Strebe Prims 3 und Prims 4 einschließenden Berechnungen der Beigeladenen und des Antragsgegners sind durch den Abbau aller vier Strebe für das Anwesen eine maximale Senkung von 4 cm, eine maximale Schieflage von 0,3 mm/m, eine Zerrung bis 0,4 mm/m sowie eine Pressung bis minus 0,1 mm/m prognostiziert. Aufgrund seiner Lage über einer tektonischen Störung werden in den Nebenbestimmungen zur Sonderbetriebsplanzulassung bestimmte Überwachungs- und gegebenenfalls Sicherungsmaßnahmen angeordnet.

Die Antragsteller, die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 48 Abs. 2 BBergG (vgl. die Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes vom 1.4.2004, Seite 748) im Mai 2004 umfangreiche Einwendungen gegen den geplanten Kohleabbau erhoben hatten, beantragen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. den Widerspruchsbescheid des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz vom 18.8.2006 - II ENPS/662/06-4 -) beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage gegen die Sonderbetriebsplanzulassung.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.3.2007 - 5 F 22/06 - ist zulässig, aber unbegründet. In Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht eines in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Entscheidend ist daher das (voraussichtliche) Vorliegen einer für den Erfolg der beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 74/06 anhängigen Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung speziell ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die bergbehördliche Zulassungsentscheidung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob diese Genehmigungsentscheidung ansonsten objektiv-rechtlich den für sie geltenden gesetzlichen Anforderungen genügt, spielt demgegenüber - auch im Aussetzungsverfahren - keine Rolle. Die Erfolgsaussichten der Antragsteller im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht zu Recht negativ eingeschätzt und daher ihr Aussetzungsbegehren zurückgewiesen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1. Das gilt zunächst, soweit sich die Antragsteller gegen die Beschränkung der Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit der Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005 auf die gegenwärtig im Abbau befindlichen Strebe Prims 1 und Prims 2 wenden und in dem Zusammenhang geltend machen, das Verwaltungsgericht habe "demgemäß auch in dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren alleine die Auswirkungen des Abbaus dieser beiden Strebe berücksichtigt". Zum einen bestehen gegen diese Beschränkung auf die gegenwärtig im Abbau befindlichen beiden Strebe keine Bedenken, da diese sowohl vom Abbauvorhaben her einer selbständigen "Vollziehung" zugänglich sind, insbesondere ihr Abbau nicht notwendig die Ausbeutung der in der Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005 ferner zugelassenen Strebe Prims 3 und Prims 4 zur Folge hat. Das Vorliegen einer insoweit sachlich teilbaren Zulassungsentscheidung des Antragsgegners rechtfertigt die Beschränkung der Betrachtung auf die "Vollzugsfolgen" im Aussetzungsverfahren. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits zutreffend festgestellt hat, wären bei der rechtlichen Beurteilung des späteren Abbaus in den Streben Prims 3 und Prims 4 gegebenenfalls dann bereits eingetretene Folgen des Abbaus in den Streben Prims 1 und Prims 2 in die Gesamtbetrachtung einzustellen. Die unterschiedliche Behandlung der beiden Strebpaare im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit folgt darüber hinaus dem Abbaufortschritt, ist daher nicht willkürlich und lässt sich auch nicht mit dem Attribut "Salamitaktik" oder als "willkürliche Aufsplittung" beschreiben. Hierdurch wird auch nicht - wie die Antragsteller meinen - die "Gesamtkonzeption" des Abbaus verändert. Der Verweis der Antragsteller auf "unterschiedliche Senkungsgrenzen und Einwirkungslinien" der einzelnen Strebe gibt Veranlassung zu dem Hinweis, dass sich die Strebe Prims 1 und 2 im Süden des Abbaubereichs und deutlich weiter entfernt vom nördlich davon gelegenen Grundstück der Antragsteller befinden als die Strebe Prims 3 und 4.

Zum anderen kommt in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts an mehreren Stellen zum Ausdruck, dass der Beurteilung, was die zu erwartende maximale Senkung (4 cm), die maximale Schieflage (0,3 mm/m) sowie die Zerrung (max. 0,4 mm/m) und die Pressung (max. - 0,1 mm/m) anbelangt, bezogen auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand zugunsten der Antragsteller bereits die von dem Antragsgegner für deren Anwesen prognostisch ermittelten Gesamtauswirkungen des Abbauvorhabens, also der Strebe Prims 1 bis Prims 4, zugrunde gelegt wurden, weil die Berechnungen keine Differenzierung enthalten. (vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 4 oben des angegriffenen Beschlusses vom 28.3.2007 - 5 F 22/06 -, wo im Übrigen ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass - mit entsprechenden Folgen für die Einzelbetrachtung - die Strebe Prims 1 und Prims 2 vom Grundstück der Antragsteller weiter entfernt liegen als die Strebe Prims 3 und Prims 4, sowie die entsprechende Gesamtbetrachtung der Abbaufolgen auf Seite 16) Zumindest unter dem Aspekt gibt es im Ergebnis auch keine unter Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht berücksichtigten oder "angeblich nicht berücksichtigungsfähigen Auswirkungen des Gesamtvorhabens". Was daran - wie die Antragsteller meinen - "unpräzise" oder gar in der Formulierung "nebulös" sein soll, bleibt unverständlich. Nochmals: Das Verwaltungsgericht hat die Frage der voraussichtlichen subjektiven Rechtsverletzung der Antragsteller insoweit am Maßstab der Auswirkungen (bereits) des Gesamtvorhabens (Strebe Prims 1 bis 4) beurteilt, obwohl die Sofortvollzugsanordnung nur die beiden ersten Strebe betrifft. Da der genannte Maßstab demjenigen entspricht, der bei einer Sofortvollzugsanordnung aller vier Strebe anzulegen wäre, ist nicht zu erkennen, worin bei dieser Vorgehensweise irgendeine Benachteiligung der Antragsteller oder gar eine Verkürzung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten liegen sollte. Lässt sich nämlich an diesem Maßstab keine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO prognostizieren, so gilt das erst recht für eine auf die Strebe Prims 1 und 2 begrenzte Zulassungsentscheidung. Der umfangreiche Vortrag der Antragsteller geht deshalb an der Sache vorbei. In den entscheidenden Punkten wird - was die betreffenden tatsächlichen Auswirkungen des Abbaus betrifft - die von den Antragstellern gerade geforderte Gesamtbetrachtung vorgenommen. Die von den Antragstellern beanstandete Formulierung auf Seite 3 des erstinstanzlichen Beschlusses, wonach eine Gesamtprüfung der "Folgen der Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005 insgesamt" im vorliegenden Verfahren "noch nicht möglich" sei, steht klar allein im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit (Statthaftigkeit) ihres Aussetzungsantrags.

Wenn die Antragsteller auf die in der Sonderbetriebsplanzulassung vom November 2005 enthaltenen Nebenbestimmungen (Auflagen) für das gesamte Abbauvorhaben hinweisen, so lässt sich hieraus mit Sicherheit (auch) kein formeller Bestimmtheitsmangel im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG herleiten. Ein solcher würde für sich genommen ohnedies nicht die Annahme einer Rechtsverletzung der Antragsteller rechtfertigen. (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer subjektiven Rechtsverletzung in Fällen der Drittanfechtung unter diesem Aspekt allgemein etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI RNrn. 38, 39)

2. Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist davon auszugehen, dass die Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005 in der hier maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Oberbergamts vom 18.8.2006 inhaltlich nicht an einem ihre Aufhebung rechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsteller leidet.

2.1 Eine Verletzung von Rechten der Antragsteller folgt entgegen ihrer Auffassung nicht bereits unter dem Gesichtspunkt einer - vermeintlich - zu Unrecht unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vor der Zulassung des Anhörungsbetriebsplans.

2.1.1 Das ergibt sich bereits daraus, dass das Umweltverträglichkeitsrecht nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, (grundlegend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.5.1995 - 8 W 9/95 -, SKZ 1995, 251, Leitsatz Nr. 10) auch des erkennenden Senats, (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 - 2 R 26/03 -, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 33, unter Hinweis auf den einem Enteignungsbetroffenen zustehenden Anspruch auf "Gewährleistung einer gemeinwohlbezogenen Enteignung", wobei in der Entscheidung eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) bezüglich eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans (§ 52 Abs. 2a BBergG, Planfeststellungsbeschluss) auch angesichts "unterstellt fehlerhafter Umweltverträglichkeitsprüfung" verneint worden ist) den Oberflächeneigentümern keinen Drittschutz zu vermitteln vermag. Ein einklagbares Recht auf Durchführung einer von Gesetzes wegen erforderlichen UVP, die gegebenenfalls unselbständiger Teil des Verwaltungsverfahrens (Planfeststellung) ist (§ 2 Abs. 1 UVPG) und dazu dient, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten, kommt nur ausnahmsweise bei einer beabsichtigten Enteignung des Betroffenen im Verständnis des Art. 14 Abs. 3 GG in Betracht. Davon ist im Fall der Antragsteller nicht die Rede.

An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Sie ist jedenfalls für den vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht "durch die jüngere europäische und nationale Gesetzgebung überholt". Dies gilt zunächst für die in dem Zusammenhang von ihnen angeführten Bestimmungen des zur Umsetzung von Vorgaben in Art. 3 Nr. 7 und Art. 4 Nr. 4 der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie 2003/35/EG vom 26.5.2003 (vgl. ABl. L 156 Seite 17, abgedruckt z.B. im Anhang 5 bei Gassner, UVPG, 1. Auflage 2006, Seiten 465 ff.) über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten erlassenen Umwelt-Rechtsbehelfegesetzes (URG). (vgl. das Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 7.12.2006, BGBl. 2816) Dieses Gesetz hat in erster Linie eine zusätzliche Verbandsklagemöglichkeit für bestimmte "anerkannte Vereinigungen" ohne eigene subjektiv-rechtliche Betroffenheit und damit prozessual eine gesetzliche Einräumung der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) im Blick. Seine Anwendbarkeit auf das Anfechtungsbegehren der Antragsteller ließe sich nur aus § 4 Abs. 3 URG herleiten. Die Vorschrift erstreckt die Befugnis der "Vereinigungen", bei gesetzwidrig unterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung die Aufhebung einer Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben zu verlangen (§ 4 Abs. 1 URG), auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, also - wenn man das wörtlich nehmen wollte - auf alle natürlichen und juristischen Personen (§ 61 Nr. 1 VwGO). Inwieweit im Wege der Auslegung der Regelung unter systematischer Nutzbarmachung der umzusetzenden gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, (vgl. den in Art. 3 Nr. 7 der RiL 2003/35/EG als Ergänzung der RiL 85/337/EWG enthaltenen "Art. 10a" und den in Art. 4 Nr. 4 als Ergänzung der RiL 96/61/EG enthaltenen "Art. 15a" ("Zugang zu den Gerichten")) etwa durch ergänzende Interpretation des darin verwandten Begriffs der "interessierten Öffentlichkeit" Einschränkungen zu machen sind, mag dahinstehen. Nach der klaren Regelung in § 5 URG gilt dieses Gesetz des ungeachtet erst für Verfahren, die nach dem 25.6.2005, also nach Ablauf der Umsetzungsfrist gemäß Art. 6 Abs. 1 der RiL 2003/35/EG, eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen. Das ist hier entgegen der Auffassung der Antragsteller, die insoweit nicht nachvollziehbar auf den Erlass des Widerspruchsbescheids im August 2006 hinweisen, nicht der Fall. "Eingeleitet" wird ein Genehmigungsverfahren mit dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung, hier der Betriebsplanzulassung. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung des Sonderbetriebsplans "Anhörung der Oberflächeneigentümer nach § 48 Abs. 2 BBergG" für den Abbau der Strebe Prims 1 bis Prims 4 ist am 14.10.2003 beim Antragsgegner eingegangen, also lange vor dem nach § 5 URG für die Anwendbarkeit des Gesetzes maßgeblichen Zeitpunkt. Der § 4 Abs. 3 URG wäre von daher vorliegend selbst dann nicht geeignet, den Antragsstellern eine - mit ihren Worten - "drittschutzbezogene Berechtigung" zu verleihen, wenn man für den Sonderbetriebsplan selbst eine UVP-Pflichtigkeit unterstellen wollte.

Soweit die Antragsteller in dem Zusammenhang ferner auf den neuen Art. 10a der UVP-Richtlinie 85/337/EWG hinweisen, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Eingeführt wurde diese Vorschrift durch den erwähnten Art. 3 Nr. 7 der RiL 2003/35/EG und gerade dessen Umsetzung in nationales Recht dient das URG. Diese erfolgte hinsichtlich des Anwendungsbefehls (§ 5 URG) unter Übernahme der Umsetzungsfrist im Sinne des Art. 6 der RiL 2003/35/EG. Die Frage einer irgendwie gearteten "Direktwirkung" aufgrund entsprechender Fristversäumnisse der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der weiteren, damit zusammen hängenden Frage des Vorliegens der inhaltlichen Anforderungen für eine unmittelbare innerstaatliche Berufungsmöglichkeit potentiell Berechtigter auf dieses Gemeinschaftsrecht (Art. 10a UVP-RiL) stellt sich daher nicht. Ob der Begriff "betroffenen Öffentlichkeit" in der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe weiter ist als in der nationalen Umsetzung, (vgl. hierzu auch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 9.12.2006, BGBl. Seiten 2819 ff.) kann ebenfalls dahinstehen.

Der breiten Befassung der Antragsteller mit der 2. Alternative im Halbsatz 1 des § 5 URG, insbesondere aber die von ihnen daraus gefolgerte Anwendbarkeit des Gesetzes auf den streitgegenständlichen Sonderbetriebsplan kann nicht nachvollzogen werden. Hier geht es nicht darum, ob "ein Verfahren" mit den Folgen der UVP-Pflichtigkeit "hätte eingeleitet werden müssen". Das Zulassungsverfahren auch für den Sonderbetriebsplan "Anhörung" wurde, wie ausgeführt, bereits im Oktober 2003 tatsächlich "eingeleitet". Wollte man der Interpretation der Antragsteller folgen und das URG auf alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht abgeschlossenen Verfahren anwenden, so liefe die 1. Alternative des 1. Halbsatzes in § 5 URG leer. Diese Auslegung widerspräche erkennbar dem Willen des nationalen Gesetzgebers. Für vor dem Stichtag eingeleitete Verfahren stellt sich die Frage nicht, ob ein solches Verfahren "hätte eingeleitet werden müssen". Die Regelung erfasst vielmehr Fallkonstellationen, in denen eine Genehmigungsbehörde beziehungsweise der Vorhabenträger oder beide zusammen auf die "Einleitung" eines Verfahrens vor der Realisierung entweder bewusst oder aufgrund fehlerhafter Interpretation der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsrechts "verzichten". Die 2. Alternative des 1. Halbsatzes des § 5 URG soll eine derartige Umgehung des UVP-Erfordernisses sanktionieren. Angesichts der eindeutigen Vorgaben des nationalen Gesetzgebers ist auch weder Veranlassung noch Raum, im Wege einer "europarechtlich veranlassten" Uminterpretation (so wohl OVG Koblenz, Urteil vom 25.1.2005 - 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436, zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wonach es auf die Umsetzungsfrist nicht ankommen soll, weil das deutsche Verfahrens- und Prozessrecht in seinem Bestand "ohne weiteres in der Lage" sein soll, einer selbständigen drittschützenden Funktion von Verfahrensbestimmungen Anerkennung zu verschaffen) des § 5 URG die Befugnisse Einzelner zur Berufung auf das verfahrensfehlerhafte Unterbleiben einer UVP auszudehnen.

2.1.2 Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Frage der objektiven UVP-Pflichtigkeit, insbesondere der Maßgeblichkeit der vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die UVP-Richtlinie (vgl. hierzu Art. 12 Abs. 1 der RiL 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RiL)) beantragten Rahmenbetriebsplanzulassung im Umweltverträglichkeitsrecht wegen der mangelnden subjektiven Berufungsmöglichkeit der Antragsteller im konkreten Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist. Schon deswegen ist die von den Antragstellern in dem Zusammenhang begehrte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht veranlasst. Darüber hinaus hält der Senat an seiner Rechtsauffassung fest, dass hinsichtlich der Frage des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung allein auf den erwähnten Rahmenbetriebsplan aus dem Jahre 1990 abzustellen ist und dass dieser einer derartigen Umweltprüfung noch nicht bedurfte. Mit dem Rahmenbetriebsplan wurde im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG über die "Zulässigkeit des Vorhabens" entschieden und dem Vorhabenträger allgemein das "Recht zur Durchführung" (vgl. die Definition der "Genehmigung" in Art. 1 Abs. 2 UVP-RiL) des Abbaubetriebs in dem konkreten Gebiet eingeräumt. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, für welche Vorhaben des Übergangszeitraums bis zur nationalen Umsetzung in den Mitgliedstaaten die Anforderungen der UVP-Richtlinie in zeitlicher Hinsicht noch nicht galten. Dies betrifft nicht nur die vor dem 3.7.1988, also vor Ablauf der dreijährigen Umsetzungsfrist genehmigten Fälle, sondern auch die Vorhaben, in denen das Genehmigungsverfahren vor dem genannten Zeitpunkt eingeleitet worden war ("Pipeline-Projekte"). (vgl. dazu grundlegend EuGH, Urteil vom 11.8.1995 - Rs C-431/92 -, Slg. 1995 I 2189 ff., insbes. Leitsatz 2, wonach es den Mitgliedstaaten, die nicht zeitgemäß umgesetzt hatten, verwehrt war, ein nach dem Stichtag begonnenes Genehmigungsverfahren für ein Projekt von den Verpflichtungen der Richtlinie zu befreien, wobei es auf den Zeitpunkt der Stellung des förmlichen Genehmigungsantrags ankam; zur Überleitung speziell im deutschen Bergrecht Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12.2.1990, BGBl. Seiten 215, 217) Das war hier der Fall. Der Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans war am 5.2.1988 beim Antragsgegner eingegangen.

Die Ansicht der Antragsteller, dass das Erfordernis einer UVP in den anschließenden Betriebsplanzulassungsverfahren selbständig neu zu prüfen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vielmehr bedürfen auch spätere Betriebsplanzulassungen, die der Ausführung des durch den Rahmenbetriebsplan zugelassenen Vorhabens dienen, keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Insbesondere erschließt sich nicht, warum gerade für den hier zur Rede stehenden Anhörungsbetriebsplan speziell zur Erfassung der Belange der Oberflächeneigentümer etwas anderes gelten sollte, zumal die Regelungen über die UVP, jedenfalls was ihren materiellrechtlichen Gehalt angeht, wie bereits erwähnt, keine subjektive Schutzwirkung für den einzelnen privaten Bergbaubetroffenen entfalten. Auch der den Begriff des "Vorhabens" im Sinne der §§ 52 Abs. 2a, 57c Satz 1 Nr. 1, 57a BBergG definierende § 1 der UVP-V Bergbau (vgl. die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13.7.1990, BGBl. Seite 1420) stellt auf das Gewinnungsvorhaben als solches ab, nicht auf weitere einzelne Schritte eines mehrstufigen Verfahrens. Insofern weisen die Antragsteller im Ergebnis sogar zu Recht - wenn auch mit unzutreffender Schlussfolgerung - darauf hin, dass es sich hier nicht um einen Anwendungsfall der Nr. 13 (1. Spiegelstrich) im Anhang II zur UVP-RiL (vgl. die Richtlinie 97/11/EG des Rates zur Änderung der UVP-RiL vom 3.3.1997 (ABl. L 73, Seite 5), abgedruckt bei Gassner, UVPG, 1. Auflage 2006, Seiten 437, 450 (Anh. 3)) handelt, die "Änderungen und Erweiterungen" bereits genehmigter Projekte mit potentiell erheblichen nachteiligen Wirkungen auf die Umwelt erfasst. Das Abbauvorhaben der Beigeladenen als (gemeinschaftsrechtliches) "Projekt" wird durch den streitigen Anhörungsbetriebsplan weder "geändert" noch "erweitert", wobei der erwähnte Anhang II ohnehin die Projekte beschreibt, für die nach Art. 4 Abs. 2 UVP-RiL den Mitgliedstaaten ausdrücklich eine Bestimmungsbefugnis eingeräumt wurde (dazu nunmehr § 3e UVPG). (vgl. dazu aber die Rechtsprechung des EuGH, der die Auffassung vertritt, dass der durch Art. 4 Abs. 2 UVP-RiL für die Mitgliedstaaten eröffnete "Ermessensspielraum" durch die in Art. 2 Abs. 1 UVP-RiL festgelegten Verpflichtungen begrenzt sei, EuGH, Urteil vom 4.5.2006 - C-508/03 -, NVwZ 2006, 803, 805 (RNr. 88 m.w.N.))

Soweit die Antragsteller die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu bergrechtlichen Vorhaben zitieren, hier insbesondere ein Urteil vom 7.1.2004, (vgl. EuGH, Urteil vom 7.1.2004 - Rs. C 201/02 -, NVwZ 2004, 593) ist festzuhalten, dass dieser Entscheidung ein wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Gegenstand der rechtlichen Bewertung war eine vom EuGH im Ergebnis beanstandete Sonderregelung im britischen Raumordungs- und Entschädigungsrecht ( Planning and Compensation Act 1991 ) für "alte Bergbauberechtigungen" ( Old Mining Permissions , OMP), wonach die zuständigen Behörden die "Wiederaufnahme" eines Bergbaubetriebs aufgrund der besonderen Regelung ohne UVP zulassen konnten. Im konkreten Fall ging es um eine aufgrund von Sonderregelungen für den Abbau von Mineralien zur Befriedigung des in der Zeit unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg aufgetretenen Bedarfs an Baumaterialien im Jahre 1947 erteilte Genehmigung (OMP) für einen Steinbruch ( Conygar Quarry ). Dieser war jedenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Nachbargrundstücks durch die Klägerin des Verfahrens im Jahre 1984 bereits "seit langem nicht mehr betrieben" worden. Streitig war jetzt die kurzzeitige Wiederaufnahme des Steinbruchbetriebs im Juni 1991, für die Anfang dieses Jahres die "Registrierung" der alten Genehmigung aus dem Jahre 1947 beantragt worden war, um einem Erlöschen der Genehmigung aufgrund Übergangsrechts im Jahre 1992 zuvorzukommen. Die anschließend in den Jahren 1993 bis 1998 mit zahlreichen strengen Betriebsauflagen erteilten Zulassungsentscheidungen hat der EuGH als neue Genehmigungen zur Verhinderung des Erlöschens der vor Jahrzehnten erteilten Zulassungen bewertet. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen. Die Zulassung des - mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nachträglich bis 31.12.2038 befristeten (vgl. den Ergänzungsbescheid vom 25.5.1992, Blatt 207 im Ordner I, RBP-Verfahren) Rahmenbetriebsplans im Jahre 1990 diente dem Abbau der Steinkohle in den Flözen Schwalbach im Feld Dilsburg und in der Primsmulde und in den Flözen Wahlschied und Grangeleisen im Feld Dilsburg. Dieses Vorhaben wurde zeitnah auf der Grundlage von Sonderbetriebsplanzulassungen in Angriff genommen beziehungsweise fortgeführt (vgl. beispielsweise die bei den Aktenbefindlichen Sofortvollzugsanordnungen des Antragsgegners aus dem Jahre 1992, Blätter 224 ff. im Ordner I, RBP-Verfahren) und hat bis heute keine Unterbrechung erfahren.

Das weiter angeführte Urteil des EuGH vom 4.5.2006 (EuGH, Urteil vom 4.5.2006 - C-508/03 -, NVwZ 2006, 803 ff.) betraf das britische Baurecht, auf dessen Grundlage für zwei Einkaufszentren ( White City Projekt bzw. Chrystal Palace Park Conservation Area ) - im deutschen Verständnis - Bauvorbescheide erteilt worden waren. Beanstandet wurde die Regelung im britischen Recht, die - so der EuGH - durch entsprechende Vorbehalte auf der ersten Stufe und die rechtliche Ausgestaltung des weiteren Verfahrens bestimmten Projekten trotz erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt erlaubte, einer "Prüfung zu entgehen" (RNr. 98). Deswegen seien, so die Begründung des Gerichts, der Bauvorbescheid und die Entscheidung über die Genehmigung der vorbehaltenen Punkte zusammen als "mehrstufige Genehmigung" im Sinne des Art. 1 Abs. 2 UVP-RiL zu begreifen. Im Ergebnis (RNr. 104) hat der EuGH dann festgestellt, dass bei nach nationalem Recht vorgesehenen "mehrstufigen" Genehmigungsverfahren, in denen zunächst eine Grundsatzentscheidung ergehe und dann eine "Durchführungsentscheidung" getroffen werde, die nicht über die in der Grundsatzentscheidung festgelegten Vorgaben hinausgehen dürfe, die möglichen Umweltauswirkungen eines Projekts "im Verfahren des Erlasses der Grundsatzentscheidung zu ermitteln" sind. Nur wenn diese Auswirkungen erst im Verfahren der "Durchführungsentscheidung" ermittelt werden könnten, müsse die Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens vorgenommen werden. Letzteres ist vorliegend gerade nicht der Fall. Wie der § 52 Abs. 2a BBergG allgemein verdeutlicht, ist gerade das dann als Planfeststellungsverfahren ausgestaltete Rahmenbetriebsplanverfahren vom nationalen Gesetzgeber zum Standort der Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht worden. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Umweltauswirkungen erst später ermittelt werden "können". Das Problem besteht im konkreten Fall vielmehr darin, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung aufgrund des Übergangsrechts - auch nach Meinung des EuGH - noch ohne Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden konnte und das unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt wesentlich von dem der Entscheidung des EuGH vom 4.5.2006 zugrunde liegenden. Ein Argument für das Erfordernis einer eigenen Umweltverträglichkeitsprüfung bei der hier zur Rede stehenden Sonderbetriebsplanzulassung für die Strebe Prims 1 bis Prims 4 lässt sich daher aus diesem Urteil ebenfalls nicht herleiten. Hier hätte die Möglichkeit einer UVP vor der "Durchführungsentscheidung", also auf der Ebene der "Grundsatzentscheidung" über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans bestanden. Sie war aber - insbesondere auch gemeinschaftsrechtlich - damals noch nicht notwendig.

Dem entsprechend - und insoweit ist die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung aus dem Jahre 2002 (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.6.2002 - 7 C 2.02 -, NVwZ 2002, 1237) entgegen der Ansicht der Antragsteller vergleichbar - hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem ein Braunkohletagebaubetrieb ( Jänschwalde ) noch zu Zeiten der DDR Anfang der 1970iger Jahre und damit ohne UVP nach der Wiedervereinigung fortgeführt werden sollte, entschieden, dass eine zur rechtlichen Absicherung der Fortführung des Abbaus ("1994 bis Auslauf") zugelassener Rahmenbetriebsplan aufgrund einer Übergangsbestimmung im Einigungsvertrag für "begonnene" Vorhaben nicht UVP-pflichtig und damit nicht planfeststellungsbedürftig war. Auch in diesem Fall ist also im Ergebnis davon ausgegangen worden, dass ein (bergbauliches) Projekt, bei dem auf der ersten Stufe der generellen Zulassung aufgrund besonderer rechtlicher Regelungen eine UVP noch nicht notwendig war, auch auf den späteren Stufen, also in der Terminologie des EuGH bei weiteren "Durchführungsentscheidungen", hier sogar auf der allgemeinen Ebene des Rahmenbetriebsplans, keiner Prüfung in diesem Sinne bedurfte. Nach der Begründung ist auch in § 52 Abs. 2a BBergG das Bergbauvorhaben "als Ganzes" gemeint. Anknüpfend an die bereits teilweise Ausführung des Vorhabens hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dann auch die weiteren Abschnitte des Abbaus keiner Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit in einem Planfeststellungsverfahren bedürfen, solange sie sich im Rahmen des bereits zugelassenen "Vorhabens" halten. Das ist beim geplanten Abbau im Flöz Schwalbach (Feld Primsmulde) der Fall, so dass auch hier nicht über die Sonderbetriebspläne von einer quasi nachträglich eingetretenen UVP-Pflichtigkeit ausgegangen werden kann. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die UVP-Richtline für begonnene Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung "im Nachhinein".

2.2 Subjektive Abwehrrechte der Antragsteller gegen die in der Hauptsache angefochtene Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 ("Anhörung der Oberflächeneigentümer") ergeben sich auch nicht aus den Vorschriften des Bundesberggesetzes, nach denen allgemein eine Betriebsplanzulassung im Falle des Vorliegens der in §§ 48 Abs. 2, 55 BBergG normierten Voraussetzungen zu versagen wäre. Nach geltendem Bergrecht sind nach wie vor beantragte Zulassungen für ein Bergbauvorhaben zwingend zu erteilen, wenn keiner dieser gesetzlichen Versagungsgründe vorliegt. Das gilt ungeachtet der mit Blick auf die Trägerfunktion hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung durch das Bergrechtsänderungsgesetz 1990 erfolgten Einführung eines Planfeststellungsverfahrens für den obligatorischen Rahmenbetriebsplan (§ 52 Abs. 2a BBergG). Dieser Planfeststellungsbeschluss ergeht ebenfalls als gebundene Verwaltungsentscheidung, bei der der Genehmigungsbehörde - anders als im Bereich des Fachplanungsrechts - keine planerischen Gestaltungsspielräume eröffnet sind. Über die Zulassung von Betriebsplänen hat die Behörde daher nicht aufgrund einer in ihre Verantwortung gestellten umfassenden Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zu entscheiden. Daher gibt es in den Fällen des bergrechtlich nunmehr vorgeschriebenen "Planfeststellungsverfahrens kein potentiell drittschützendes Abwägungsgebot. (anders für den Bereich der Bauleitplanung und das Abwägungsgebot nach dem § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (heute § 1 Abs. 7 BauGB 2004/2007) BVerwG, Urteile vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, und vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17) Dies verdeutlicht, dass selbst ein vollständiger "Ausfall" einer solchen Abwägung oder auch gravierende Mängel nicht zur Rechtswidrigkeit eines solchen Planfeststellungsbeschlusses führen. (vgl. insoweit noch einmal klarstellend BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 -, NVwZ 2007, 700 (Steinkohlebergwerk Walsum/NRW)) Die alleinige Maßgeblichkeit der gesetzlichen Versagungsgründe für die Ablehnung einer Betriebsplanzulassung, gerade auch hinsichtlich der Rechtsposition von Oberflächeneigentümern, gilt erst recht, wenn die Betriebsplanzulassung - wie hier - nicht in der Form eines Planfeststellungsbeschlusses erfolgt.

2.2.1 Entgegen der im Beschwerdeverfahren erneut vertretenen Ansicht der Antragssteller lässt sich eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte von vorneherein nicht aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG herleiten. Danach ist Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsplanzulassung, dass keine "gemeinschädlichen Einwirkungen" des Abbauvorhabens zu erwarten sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 4.7.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315, 321, wonach der Gesetzgeber mit der Gemeinschadenklausel an Begriff und Rechtsprechung zur "Gemeinschädlichkeit" im Sinne des Allgemeinen Berggesetzes 1865 anknüpfen wollte und Voraussetzung für die Annahme solcher Auswirkungen ist, dass der geplante Abbaubetrieb eine "ganz erhebliche Gefahrenschwelle" überschreitet) Zum einen sind solche Auswirkungen im konkreten Fall nicht ersichtlich und zum anderen würde die Nichtbeachtung dieses Zulassungshindernisses ohnedies keine subjektive Rechtsverletzung von einzelnen Oberflächeneigentümern begründen. (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329) Diese Zulassungsschranke erfordert objektiv eine Feststellung, dass ein Schaden in solchem Umfang droht, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt, etwa dass ein ganzer Ort von zentralen, wichtigen Versorgungseinrichtungen abgeschnitten wird. Durch ein Bergbauvorhaben zu erwartende auch gravierende Schäden werden hingegen nicht allein deshalb zu einem Gemeinschaden, weil eine Vielzahl von Einzelpersonen voraussehbar erheblich betroffen wird. Dies verdeutlicht, dass das Beschwerdevorbringen, durch das die Antragsteller geltend machen, ihr Eigentum sei "aufgrund weiterer Schadensfaktoren von schweren Bergschäden betroffen", schon vom Ansatz her weder geeignet ist, einen Gemeinschaden zu prognostizieren, noch es rechtfertigt, die Feststellung des fehlenden subjektiv-rechtlichen Gehalts des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG, von der auch die saarländischen Verwaltungsgerichte (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2001 - 2 W 1/01 -, SKZ 2002, 164, Leitsatz Nr. 51) in ständiger Rechtsprechung ausgehen, in Frage zu stellen.

2.2.2 Nichts anderes gilt, soweit die Antragsteller sich gegen eine aus ihrer Sicht "unzutreffende Behauptung" des Verwaltungsgerichts wenden, dass dem § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG , wonach die Betriebsplanzulassung erfordert, dass "für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit ... Sorge getragen ist", keine individuell drittschützende Wirkung zukommt. Die Antragsteller verweisen darauf, dass es "infolge von Abbauwirkungen zur Einsturzgefährdung von Gebäuden kommen" könne, was dann eine Bedrohung ihrer "persönlichen Sicherheit" mit sich bringe. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahre 1990 (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 18.90 -, NVwZ 1991, 992; auch dazu bereits BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329, 337, wonach diese Voraussetzungen der Betriebsplanzulassung "zur Anknüpfung von Drittansprüchen zugunsten der betroffenen Oberflächeneigentümer nicht geeignet" sind) entschieden, dass der § 55 Abs. 1 BBergG, in dem die Gründe für die Versagung eines dem Bergbaubetreiber ansonsten zustehenden Anspruchs auf Zulassung seines Vorhabens enumerativ aufgeführt sind, nicht dem Schutz von Sachgütern der von bergbaulichen Vorhaben betroffenen Oberflächeneigentümer dient. Drittschutz wird diesem Personenkreis nach gefestigter Rechtsprechung in Anschluss an die Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1989 (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329) im Rahmen der Betriebsplanzulassung in beschränktem Umfang allein durch die §§ 48 Abs. 2, 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG vermittelt.

Im Übrigen lassen sich die aufgeführten Gründe für eine Versagung der Betriebsplanzulassung auf der Grundlage des § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG unschwer verneinen. Wollte man jede noch so entfernt liegende Möglichkeit eines Personenschadens infolge bergbaubedingten Einsturzes von Gebäuden insoweit als ausreichend ansehen, könnte ein Bergbau der vorliegenden Art realistischer Weise nicht mehr stattfinden. Das widerspricht indes offensichtlich den nach wie vor in §§ 1, 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG konkretisierten Intentionen des Bundesgesetzgebers. Die Anforderungen des "Sorgetragens" im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG kann angesichts der notwendig in die Zukunft gerichteten Betrachtungsweise bei der Betriebsplanzulassung - also vor der Ausführung des Vorhabens - vernünftigerweise auch nur dahin verstanden werden, dass der Bergbautreibende bei erkannten Problemsituationen jeweils zu Gebote stehende "Vorsorge" zu treffen hat. Das ist vorliegend unter anderem dadurch geschehen, dass unter anderem für das Anwesen der Antragsteller aufgrund vermuteter Unstetigkeitszonen in den Nebenbestimmungen Nrn. 4, 5 und 7 (Teil II.) der Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 regelmäßige Beobachtungen und gegebenenfalls frühzeitige Sicherungsmaßnahmen vorgesehen wurden. Selbst wenn man, wie die Antragsteller meinen, dem § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG entgegen dem Gesagten einen über § 48 Abs. 2 BBergG hinausgreifenden drittschützenden Charakter zugunsten einzelner Oberflächeneigentümer zuerkennen wollte, ergäbe sich hier also nichts anderes. Mehr als die beschriebenen Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Antragsteller konnte der Antragsgegner seinerzeit nicht treffen. Es ist in der Regel - wie hier - völlig ungewiss, ob eine Unstetigkeitszone durch den Kohleabbau aktiviert wird. "Vorsorgliche" Anordnungen können sich daher nur darauf beziehen, wie ein solcher Vorgang gegebenenfalls frühzeitig erkannt und wie ihm möglichst wirksam begegnet werden kann.

2.2.3 Eine Rechtsverletzung der Antragsteller ergibt sich aller Voraussicht nach ferner nicht aus dem nach der Rechtsprechung bei den Versagungsgründen ergänzend zu § 55 BBergG beachtlichen und potentiell Drittschutz zugunsten von Oberflächeneigentümern vermittelnden § 48 Abs. 2 BBergG . Insofern mag hier dahinstehen, welche rechtlichen Folgerungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2006 (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 - 7 C 11.05 -, NVwZ 2006, 1173 (Braunkohletagebau Garzweiler), wonach der § 48 Abs. 2 BBergG schon im Rahmen der Zulassung des Rahmenbetriebsplans drittschützende Wirkung zugunsten der Eigentümer (dort:) für einen Tagebaubetrieb in Anspruch zu nehmender Grundstücke entfaltet, unter ausdrücklicher Aufgabe früherer Rechtsprechung, BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 18.90 -, NVwZ 1991, 992) zur Frage der Beachtlichkeit des Drittschutzes aus § 48 Abs. 2 BBergG auch bereits im Verfahren auf Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zu ziehen sind. Nach dieser Entscheidung ist davon auszugehen, dass die die Zulassungsanforderungen des § 55 Abs. 1 BBergG ergänzenden Anforderungen des (drittschützenden) § 48 Abs. 2 BBergG bereits bei einer Zulassung des Rahmenbetriebsplans daraufhin mit zu überprüfen sind, ob unter diesem Aspekt die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen ist. Deswegen enthält die Zulassungsentscheidung für den Rahmenbetriebsplan die - den Oberflächeneigentümer belastende - Feststellung, dass eine entsprechende Beschränkung oder Untersagung auf dieser Grundlage nicht gerechtfertigt ist. Das wiederum hat zur Konsequenz, dass mit Blick auf die Teilnahme dieses materiellen Entscheidungsinhalts der Rahmenbetriebsplanzulassung der Aspekt gleichzeitig von einer gegebenenfalls eintretenden Bestandskraft erfasst wird, so dass bei den eigentlichen Abbau legitimierenden späteren Sonderbetriebsplänen - vorbehaltlich einer Änderung der Verhältnisse - die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Abbauvorhabens unter diesem Gesichtspunkt nicht erneut in Frage gestellt werden darf. Ob diese Rechtsprechung auf die vorliegende Verfahrenskonstellation übertragen werden kann, in der die Rahmenbetriebsplanzulassung noch nicht in der Form des Planfeststellungsbeschlusses erfolgte, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.

2.2.3.1 Der Gesetzgeber hat sich im geltenden Bergrecht (BBergG) für die grundsätzliche Zulassung des Bergbaus, insbesondere auch der untertägigen Gewinnung von Steinkohle entschieden, und zwar in Kenntnis des Umstands, dass dieser typischerweise und unvermeidbar mit Schäden am Oberflächeneigentum verbunden ist. Daraus folgt, dass zu erwartende bergbaubedingte Beeinträchtigungen, die sich im Bereich kleinerer und mittlerer Schäden bewegen, die Zulassung eines Betriebsplans auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) - gerade wegen der gesetzlichen Bestimmungen über die Regulierung von Bergschäden (§§ 114 bis 121 BBergG) - und des insoweit bestehenden Ausgestaltungsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers nicht hindern können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebieten erst über dieses Maß hinausgehende Beeinträchtigungen "von einigem Gewicht", wie mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartende Schäden an der Substanz des Eigentums, etwa die Beeinträchtigung der Standsicherheit eines Gebäudes oder seiner Benutzbarkeit, überhaupt erst eine Beteiligung der betroffenen Eigentümer am Betriebsplanzulassungsverfahren.

2.2.3.2 Bergschäden an Gebäuden und Zubehör (vgl. hierzu allgemein etwa Kratzsch, Bergschadenkunde, 3. Auflage 1997, Kp. 1.1.2 ("Trogbildung über einem tiefen Abbau") und Kp. 9.2. ("Bergschaden am Gebäude und Zubehör")) durch einen in großer Tiefe stattfindenden Steinkohlenbergbau sind Folge davon, dass der von den Einwirkungen betroffene Teil der Erdoberfläche am Standort nicht nur abgesenkt und grundrisslich verschoben, sondern auch schief gestellt, gekrümmt, gezerrt oder gepresst wird, wobei die Krümmung und Längenänderungen in Gestalt von Verschiebungen der Tagespunkte (Zerrung und Pressung) (vgl. hierzu allgemein etwa Kratzsch, Bergschadenkunde, 3. Auflage 1997, Kp. 1.1.2 ("Trogbildung über einem tiefen Abbau")) stets gleichzeitig auf das Bauwerk einwirken. Der Senat greift für die Beurteilung, ob ein sich gegen das Abbauvorhaben wendender Oberflächeneigentümer voraussichtlich über nur leichte und mittlere Beeinträchtigungen hinausgehende "schwerwiegende Bergschäden" zu erwarten hat, auf den auch im Widerspruchsbescheid (vgl. den Widerspruchsbescheid des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz vom 18.8.2006 - II ENPS/662/06-4 -) zugrunde gelegten, vom Arbeitskreis Rechtsfragen im Länderausschuss Bergbau beim Bundesminister für Wirtschaft am 23.10.1992 entwickelten Kriterienkatalog zurück, der nachvollziehbare Anhaltspunkte bietet, allerdings nicht abschließend ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 - 2 R 22/03 -, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 32, (Fürstenhausen) dazu auch Urteil vom 1.9.1998 - 2 R 4/98 -, SKZ 1999, 123, Leitsatz Nr. 65 (Westfeld/Luisenthal)) Die Kriterien waren auch in der öffentlichen Bekanntmachung (§ 48 Abs. 2 BBergG) über die Auswirkungen des geplanten Kohleabbaus beschrieben worden. (vgl. die Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes vom 1.4.2004, Seite 748) Danach ist zunächst ein gravierendes Schadensbild erst in einem Bereich zu erwarten, in dem bei baulichen Anlagen unter Berücksichtigung von Vorbelastungen eine maximale Gesamtschieflage von mindestens 30 mm/m beziehungsweise eine gemittelte Schieflage von 25 mm/m zu erwarten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 - 2 R 22/03 -, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 32, (Fürstenhausen), unter Verweis auf gutachterliche Stellungnahmen)

2.2.3.3 Für das Wohnanwesen C-Straße der Antragsteller sind nach den Berechnungen der Beigeladenen vergleichsweise sehr geringe Beeinträchtigungen durch die Bodenverformung prognostiziert, (vgl. zum Umfang eines Beteiligungsrechts (nur) bei über leichte und mittlere Schäden hinausgehenden Beeinträchtigungen des Eigentums im Anschluss an die Neufassung der Sätze 2 und 3 des § 48 Abs. 2 BBergG auf der Grundlage des sog. "Moers-Kapellen-Urteils des BVerwG aus dem Jahre 1989 etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.9.1998 - 2 R 4/98 -, SKZ 1999, 123, Leitsatz Nr. 65, zum Abbau im Westfeld des ehemaligen Verbundbergwerks West (Warndt/Luisenthal)) wobei - wie gesagt - dahingestellt bleiben kann, in welchem Ausmaß diese für den Gesamtabbau in der Primsmulde Süd zwischen Saarwellingen, Körprich und Reisbach ermittelten Werte dem hier nur in Rede stehenden Abbau der Strebe Prims 1 und Prims 2 zugeordnet werden können. Nach den bei den Planunterlagen befindlichen Kartenwerken liegt das Anwesen der Antragsteller bezogen auf den Abbau dieser beiden Strebe zwar innerhalb der Senkungsgrenze, jedoch außerhalb des ermittelten Einwirkungsbereichs im Sinne des § 2 EinwirkungsBergV. (vgl. Artikel 2 der Verordnung über bergbauliche Unterlagen, Einwirkungsbereiche und die Bergbau-Versuchsstrecke vom 11.11.1982, BGBl. 1553, 1558)

Nach den die von der Sofortvollzugsanordnung noch nicht erfassten Strebe Prims 3 und 4 einschließenden Berechnungen sind insgesamt durch den Abbau aller vier Strebe für das Anwesen der Antragsteller eine maximale Senkung von 4 cm, eine maximale Schieflage von 0,3 mm/m, eine Zerrung bis 0,4 mm/m sowie eine Pressung bis minus 0,1 mm/m zu erwarten. (vgl. hierzu die Detailangaben auf Seite 9 des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2006 - II ENPS/662/06-4 -) Diese Auswirkungen liegen an der messtechnischen Nachweisgrenze und stellen sich im Vergleich als sehr geringfügige Beeinträchtigungen dar. (vgl. in dem Zusammenhang auch die Ausführungen auf Seite 12 der Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005, wonach durch den Abbau insgesamt eine maximale Schieflage von 5 mm/m zu erwarten ist, dazu auch Seite 7 oben der Sofortvollzugsanordnung vom 30.8.2006) Derart geringe Bodenbewegungs- und Verformungswerte sind für sich nicht geeignet, schwerwiegende Gebäudeschäden hervorzurufen.

Soweit die Antragsteller in der Beschwerdebegründung pauschal beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht "unbesehen und unkritisch auf die von der Beigeladenen mitgeteilten Berechnungen der Senkungen, Schieflage und Zerrungen beschränkt" habe, kann dies keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Es gibt keine sachlich begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung dieser voraussichtlichen Bergbauauswirkungen auf das Anwesen der Antragsteller unzutreffende oder fachlich nicht nachvollziehbare Daten zugrunde gelegt oder die Ergebnisse "geschönt" hätte. Das Oberbergamt hat in dem Widerspruchsbescheid vom 18.8.2006 die Ermittlung der Werte nach dem von der Beigeladenen benutzten Programm "CadBerg" (Getec) und deren Überprüfung durch den Antragsgegner, der mit dem selben Programm arbeitet, dargestellt. Sollten die Antragsteller konkrete sachliche Erkenntnisse haben, aus denen sich eine Unrichtigkeit der Berechnungen ergibt, so hätte es ihnen oblegen, diese zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zu machen.

2.2.3.4 In der rechtlichen Bewertung am Maßstab des § 48 Abs. 2 BBergG ergibt sich nichts anderes bei Berücksichtigung des Umstands, dass das unter den Objekt-Nrn. 4106 bis 4112 erfasste Eigentum der Antragsteller in der Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005 dem Bereich "bekannter oder vermuteter Unstetigkeitszonen " zugeordnet wird. Das rechtfertigt nach dem bereits angesprochenen Kriterienkatalog vom 23.10.1992 (dargestellt und beschrieben etwa bei Kratzsch, Bergschadenkunde, 3. Auflage 1997, Kp. 10.2., Seite 557) die Annahme, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit über kleinere und mittlere Bergschäden hinausgehende Beeinträchtigungen auftreten können. Dementsprechend wurden in den Auflagen zur Betriebsplanzulassung die bereits mehrfach angesprochenen besonderen Vorsorge- und Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Beigeladene wurde verpflichtet, während des Einwirkungszeitraums "besonders" unter anderem das Anwesen der Antragsteller regelmäßig in Augenschein zu nehmen und erforderlichenfalls frühzeitig schadensmindernde Maßnahmen einzuleiten (Auflage Nr. 4) und gegebenenfalls in Abstimmung mit den Antragstellern lokale Maßnahmen zur Verhütung schwerwiegender Schadensfälle und Totalschäden zu ergreifen (Auflage Nr. 5). Da aus Sicht des Antragsgegners nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass sich beim Abbau insbesondere im Zusammenhang mit Unstetigkeitszonen Bergschäden größeren Ausmaßes entwickeln, wurden in der Zulassungsentscheidung (weitere) Anordnungen zur Sicherung der betroffenen Objekte ausdrücklich vorbehalten (Auflage Nr. 7). Damit hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung die Problematik erkannt und darauf angemessen reagiert. (vgl. dazu auch den Erfahrungsbericht der Ingenieurgesellschaft Jung und Partner mbH vom 6.5.2003, Blatt 141 der Gerichtsakte, die sich auf nachträgliche Sicherungsmaßnahmen im Gefährdungsbereich tektonischer Störungen spezialisiert hat und diese seit Jahrzehnten in Bergbaurevieren betreibt) Mehr war nach dem Erkenntnisstand bei Zulassung des Betriebsplans nicht zu regeln. Die Beigeladene hat in dem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Anwesen nach den amtlichen geologischen Karten für das Saarland auf dem Ausgehenden einer tektonischen Störung liegt, die von dem streitgegenständlichen Abbau selbst nicht unterfahren werde, so dass von daher mit einer Aktivierung der Störung nicht zu rechnen sei. Selbst für diesen Fall sei aber aufgrund der prognostizierten geringen Absenkung nicht mit dem Entstehen einer besonders Schaden stiftenden Erdstufe zu rechnen. Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners wurde der Abbau der Bauhöhen Prims 1 und Prims 2, der von Westen nach Osten betrieben wird, inzwischen (Stand Mai 2007: Baulänge 700 m) auch so weit ins Feld gefahren, dass bereits alle "klassischen" bergbaulichen Einwirkungen auf das Anwesen der Antragsteller ausgelöst worden sind. Gravierende Auswirkungen hat das ersichtlich nicht mit sich gebracht; jedenfalls wurde das nicht vorgetragen.

Was die Antragsteller dagegen vorbringen, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Wenn beispielsweise vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht habe eine Aussage vermissen lassen, ob die Anordnung der Inaugenscheinnahme (Nr. 4) bereits während des Abbaus der Strebe Prims 1 und Prims 2 gelte, so muss auf die entsprechende Auflage und deren eindeutigen Wortlaut, der auf die "Einwirkungszeit" abstellt, verwiesen werden. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe "verkannt", dass die geschilderten Auflagen, etwa "eine bloße Inaugenscheinnahme" ungeeignet seien, schwerwiegende Bergschäden an ihrem Eigentum zu verhindern, so ergibt sich das im Ergebnis bereits aus dem in der Betriebsplanzulassung vorgesehenen "Reaktionsprogramm" selbst. Der Antragsgegner erhebt selbstverständlich, wie schon die Formulierungen eindeutig belegen, nicht den Anspruch, dass schwerwiegende Schäden - wie die Antragsteller fordern - von vorneherein sicher "ausgeschlossen" werden können. Ein solcher Anspruch wäre bei derartigen Bergbauvorhaben weltfremd. Es geht bei der Betriebsplanzulassung um eine angemessene Gegensteuerung für einen Eventualfall und die wurde im Rahmen des vorab Möglichen in der beschriebenen Weise angeordnet. Allein der in der Natur der Sache liegende Umstand, dass Schäden nicht ausgeschlossen werden können, rechtfertigt nicht die Annahme der "Ungeeignetheit" der Nebenbestimmungen oder einer "Untätigkeit" der Beigeladenen oder der Genehmigungsbehörde. Auch der von der Gemeinde C-Stadt beauftrage Gutachter Prof. Dr. Ing. habil. H. Tudeshki hat beispielsweise in seinen "Fachgutachterlichen Stellungnahmen vom 31.8.2006 (vgl. dazu die in Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegte "Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose Objekt Enzenbachstraße 37" vom 31.8.2006, Einleitung Seite 5, wonach es aus seiner Sicht zu Schäden an der vorhandenen Wohnbebauung "kommen kann") und vom August 2006 (vgl. dazu die in Anlage 12 zur Antragsschrift vorgelegte "Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose - Erschütterungsproblematik August 2006, wonach "bergbaubedingte Erschütterungen zu erwarten" sind) den prognostischen Charakter auch seiner Aussagen klar zum Ausdruck gebracht. Eine Vorhersage darüber, welche Gebäudeschäden aufgrund der mit dem Bergbau einhergehenden Bodenbewegungen und -verformungen zu erwarten sind, ist allenfalls typisierend auf der Grundlage von Beobachtungen und Erfahrungen an anderer Stelle in vergleichbaren Situationen möglich, da das Schadensbild im Einzelfall von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst wird. (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.9.1998 - 2 R 4/98 -, SKZ 1999, 123, Leitsatz Nr. 65, zum Abbau im sog. Westfeld des ehemaligen Verbundbergwerks West (Warndt/Luisenthal))

2.2.3.5 Der Gesichtspunkt prognosetypischer Unsicherheiten gilt in besonderem Maße wegen des insoweit noch eingeschränkteren "Erfahrungsschatzes" für die Prognostizierbarkeit von durch die Abbauführung ausgelösten Erderschütterungen ("Beben") . Aussagen über derartige Beeinträchtigungen durch ein untertägig geführtes Bergbauvorhaben können im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung ebenfalls nur prognostisch getroffen werden. Auch dabei kann es nicht darum gehen, jegliche Schäden zu verhindern. Wollte man diesen Maßstab an eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung anlegen, wäre Bergbau nicht möglich und das ist offensichtlich nicht die Konzeption des geltenden Bundesberggesetzes.

Vor diesem Hintergrund ist die von dem Antragsgegner in der Betriebsplanzulassung, nunmehr in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Oberbergamts vom 18.8.2006, getroffene Prognoseentscheidung nicht geeignet, eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller durch diesen Verwaltungsakt zu begründen. Dieser ist auch insoweit nicht von vorneherein von unzutreffenden Annahmen im Sinne eines Ausschlusses derartiger Auswirkungen des Abbaus ausgegangen. Sowohl der Antragsgegner als auch die Widerspruchsbehörde gingen damals allerdings noch davon aus, dass Erderschütterungen, wie sie im Zuge des Abbaus in den Streben 8.9/8.10-Ost im Flöz Schwalbach und im Streb 20.3-Ost im Flöz Grangeleisen (Feld Dilsburg/Ost) hervorgerufen worden waren, vorliegend "nicht zwangsläufig auftreten" müssten, aber auch "nicht gänzlich ausgeschlossen werden" könnten. (vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 10 unten des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2006) In dieser Situation hat der Antragsgegner die Beigeladene in der Nebenbestimmung Nr. 2 zur Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005 zur Einrichtung eines Seismographennetzes verpflichtet und sich nachträgliche Auflagen "im Ereignisfall" ausdrücklich vorbehalten. Dies zeigt, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgetretene und derzeit anhaltende Erderschütterungen, auf die die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 19.11.2007 unter Vorlage von entsprechenden Übersichten und Zeitungsartikeln aus den letzten Tagen hinweisen, sich grundsätzlich im "Erwartungshorizont" des Antragsgegners bewegen. Dass der in der Auflage Nr. 7 zur Sonderbetriebsplanzulassung enthaltene Vorbehalt nachträglicher Maßnahmen durchaus ernst zu nehmen ist, belegt eine in dem Schriftsatz ferner angesprochene Aufforderung des Antragsgegners an die Beigeladene, bis zum 21.11.2007 ein Konzept zur Verringerung von Anzahl und Stärke der Erderschütterungen vorzulegen. Dass es durch die Ereignisse zu Schäden an ihrem Anwesen gekommen wäre, wird in dem Schriftsatz im Übrigen nicht ansatzweise erwähnt.

Vor dem Hintergrund bot die Nebenbestimmung Nr. 2 als solche ebenso wenig eine Grundlage, um gegebenenfalls im Wege der "Amtsermittlung" (§ 24 SVwVfG) schon vorab eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu betreiben wie die von den Antragstellern angesprochene technische Norm DIN 4150 (Teil 3, Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen). Maßgebend für die Ordnungsmäßigkeit der Prognoseentscheidung der Bergbehörde kann nach der Rechtsprechung des Senats allein die Sachlage im Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung, hier also bei Ergehen des Widerspruchsbescheids, sein. Die gerichtliche Kontrolle einer derartigen Prognoseentscheidung beschränkt sich auch im Klageverfahren auf eine Überprüfung, ob die Bergbehörde den ihrer Prognose zu Grunde gelegten Sachverhalt in den Grenzen seiner Erkennbarkeit zutreffend ermittelt und ob sie korrekte Methoden der Vorausschau angewandt hat. Auf spätere, von der Prognose abweichende Ereignisse kommt es hingegen in dem Zusammenhang nicht an. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.8.2001 - 2 W 1/01 -, SKZ 2002, 164, Leitsatz Nr. 51, und vom 20.1.2004 - 2 W 59/03 -, SKZ 2005, 73 Leitsatz Nr. 31) Im konkreten Fall hatte der Antragsgegner in der Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 auf "Erkenntnisse aus bisherigen Abbau im westlichen Lagerstättenbereich am Standort Ensdorf" verwiesen, wonach aus seiner Sicht Erderschütterungen "eher unwahrscheinlich" seien; im Übrigen wurde auf das bereits beschriebene Kontrollszenario in den Auflagen Bezug genommen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 18.8.2006 (Seiten 10 und 13) als der insoweit maßgeblichen letzten Verwaltungsentscheidung wurde auf den Abbau im südlich an die Primsmulde angrenzenden Feld Dilsburg-West verwiesen, der gezeigt habe, dass in dem Bereich nicht zwangsläufig Erschütterungen der beim Abbau im Feld Dilsburg-Ost zu verzeichnenden Art auftreten müssten. Auch hier wurde jedoch betont, dass Erschütterungen nicht ausgeschlossen werden könnten und auf die Möglichkeit nachträglicher Auflagen hingewiesen. Dieser Rückschluss im Rahmen der Prognose aus den Erfahrungen in dem genannten Abbaubereich auf das hier in Rede stehende Vorhaben erscheint nicht von vorneherein grob fehlerhaft und damit - im Rechtssinne - unzulässig.

Deswegen ist es im Übrigen verfehlt, wenn die Antragsteller dem Verwaltungsgericht eine Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) vorwerfen. Im Ergebnis doppelt unrichtig ist es, wenn die Antragsteller unter Verweis auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG die Forderung erheben, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens ermitteln müssen, "ob durch das Abbauvorhaben erhebliche bergbaulicher Erschütterungswirkungen zu erwarten" seien, "die der Zulassungsfähigkeit entgegenstehen". Aus diesem Grund besteht aus Sicht des Senats im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch überhaupt keine Veranlassung, für die seitens der Antragsteller im Schriftsatz vom 19.11.2007 beantragte Beiziehung der "Aktenvorgänge des Antragsgegners zu den jüngsten Erdbebenereignissen".

Da der Antragsgegner von Erschütterungsereignissen im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung nicht zwingend ausgehen musste, spielen diese nachträglichen Erscheinungen daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung und damit für den vorliegenden Aussetzungsantrag keine Rolle. Dadurch werden die Betroffenen allerdings nicht gänzlich schutzlos gestellt. Ob und in welcher Form auf die nun aufgetretenen Erschütterungen zu reagieren ist, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Zulassung des Betriebsplans. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die aus der Natur der Sache folgende Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen über die Zubilligung notwendiger Spielräume bei der prognostischen Abschätzung künftiger Entwicklungen und Auswirkungen eines Bergbauvorhabens für die entscheidenden Behörden nicht zur Folge hat, dass später erst im Zuge seiner Ausführung auftretende erhebliche Gefahren aufgrund einer von der Prognose abweichenden Entwicklung von den Betroffenen "unabänderlich" oder "schicksalhaft" hingenommen werden müssen. (vgl. hierzu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2005 - 2 W 13/05 -, SKZ 2006, 50 Leitsatz Nr. 34, betreffend den letztlich erfolglosen Antrag eines Oberflächeneigentümers auf sofortige Einstellung des Bergwerks Ensdorf wegen gesundheitlicher Auswirkungen bergbaubedingter Erderschütterungen) Aus der Erkenntnis, dass der regelmäßig in erheblicher Tiefe stattfindende Steinkohlebergbau mit Blick auf geologische und tektonische Unwägbarkeiten für den Bergbauberechtigten (Unternehmer) und auch für eine die Zulassungsentscheidung treffende Bergaufsichtsbehörde in seinen Auswirkungen auf die Erdoberfläche nur begrenzt im Vorhinein "planbar" ist, hat der Bundesgesetzgeber die Genehmigungsentscheidungen mit einer im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen geringeren Bindungswirkung ausgestattet, (vgl. zu der sich aus § 57a Abs. 4 BBergG i.V.m. § 75 SVwVfG ergebenden lediglich formellen Konzentrationswirkung der in Form bergrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse ergehenden Betriebsplanzulassungsentscheidungen auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 - 2 R 22/03 -, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 32, unter anderem unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen betreffend die Einführung des Planfeststellungserfordernisses durch die Bergrechtsnovelle 1990) um der Dynamik vor allem des untertägigen Steinkohlebergbaus Rechnung zu tragen, und über die allgemeine bergaufsichtsbehördliche Anordnungsbefugnis (§ 71 BBergG) hinaus in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nachträgliche Auflagen zur Betriebsplanzulassung unter den dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich für zulässig erklärt. (vgl. in dem Zusammenhang Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, RNr. 3599, wonach für über die in einem Betriebsplan gestellten Anforderungen hinausgehende bergaufsichtliche Anordnungen auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG nur insoweit Raum ist, als der Zweck solcher Anordnungen nicht im Betriebsplanverfahren einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen zugelassener Betriebspläne erreicht werden kann, die Anordnungsbefugnis nicht weiter reicht als die die Voraussetzungen für die Betriebsplanzulassung (§ 55 BBergG) und von daher keinen allgemeinen Sachgüterschutz umfasst) Der § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG sieht die Möglichkeit nachträglicher, vorliegend in der Nebenbestimmung Nr. 2 zur Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 ausdrücklich auch vorbehaltener Anordnungen vor, die zum Schutz unter anderem von Leben und Gesundheit Dritter erforderlich sind, was bei unmittelbaren Gefahren gemäß § 71 Abs. 2 BBergG in Ausnahmefällen theoretisch sogar die Anordnung einer vorläufigen Betriebseinstellung zum Gegenstand haben kann. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2001 - 2 W 1/01 -, SKZ 2002, 164, Leitsatz Nr. 51, ZfB 2001, 287, ebenso Stüer a.a.O., RNr. 3600) Diese Maßnahme, die wohl das von den Antragstellern verfolgte Ziel sein dürfte, kann freilich auch nach dieser gesetzlichen Konstruktion, mit Blick auf die Rechtsstellung des bergbauberechtigten Unternehmens und auch wegen der sehr weit reichenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sozialen Folgen einer kurzfristigen Betriebseinstellung allenfalls als letztes Mittel (ulitima ratio) in Betracht kommen. Bei der im für ihre Beantwortung zuständigen politischen Raum seit Jahren diskutierten Frage der Notwendigkeit der Erhaltung eines eigenen "Standbeins" in der Rohstoffversorgung handelt es sich um eine letztlich vom Bundesgesetzgeber zu treffende Entscheidung. Der Gesetzgeber geht nach wie vor vom Bestehen eines nicht von den jeweiligen Marktverhältnissen abhängigen öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Versorgung mit einheimischer Steinkohle aus. § 1 Nr. 1 BBergG verdeutlicht das Anliegen des Bundesgesetzgebers, zur "Sicherung einer Rohstoffversorgung" das Aufsuchen von Bodenschätzen - hier von Steinkohle - zu ordnen und "zu fördern" . Damit hat er die Erhaltung (auch) des einheimischen Steinkohlebergbaus als gewichtiges energiepolitisches Ziel anerkannt. Diese Entscheidung ist freilich nicht unabänderlich, ihre Änderung obliegt allerdings sicher nicht den Verwaltungsgerichten.

Auch wenn die Belastungen für die in dem durch die Erschütterungen betroffenen Gebiet lebenden Antragsteller hier nicht verharmlost werden sollen, so kann nach aktuellem Erkenntnisstand nicht von einem Anspruch der Antragsteller auf Einstellung des Bergwerksbetriebs in dem hier fraglichen Bereich ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hat in der erstinstanzlichen Entscheidung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass auch nach den Erfahrungen mit den zahlreichen und weitaus stärkeren Erderschütterungen infolge des erwähnten vorhergehenden Abbaus im Feld Dilsburg mit gemessenen Schwinggeschwindigkeiten bis zu 71,28 mm/s nicht damit gerechnet werden kann, dass diese nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts "gewichtige", das heißt über leichte bis mittlere Schäden hinausgehende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums zur Folge haben. Die angesprochene DIN 4150 (Teil 3, Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen) mag geeignet sein, erschütterungsbedingte Schäden an Bauwerken auszuschließen beziehungsweise sicher zu stellen, dass solche "nicht auftreten". Allerdings geht aus ihr nach eigenem Vortrag der Antragsteller hervor, dass eine Überschreitung der Werte nicht bedeutet, dass Schäden "voraussehbar auftreten" und selbst deutliche Überschreitungen bieten lediglich Anlass für "weitere Untersuchungen". Dem entsprechend heißt es in der von den Antragstellern vorgelegten Untersuchung des Prof. Dr. Ing. habil. H. Tudeshki vom 31.8.2006, (vgl. dazu die in Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegte "Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose Objekt Enzenbachstraße 37" vom 31.8.2006, Seite 6 f.) diese technische Norm beziehe sich allgemein zwar auf Erschütterungseinwirkungen aller Art, enthalte allerdings keine Befassung mit den Spezifika "bergbaubedingter Beben" sowie mit standortbezogenen Schadensfaktoren.

Die DIN 4150 ("Erschütterungen im Bauwesen") enthält eine Anleitung für die Vorermittlung bei Erschütterungen, die eine Vorhersage von Werten der Erschütterungsgrößen zum Ziel hat. Schon in der Vorbemerkung zum Anwendungsbereich (Teil 1, "Vorermittlung von Schwingungsgrößen") wird ausdrücklich auf das Erfordernis von Einzelfallbegutachtungen hingewiesen. Im Abschnitt 5 (Teil 1) wird bei der Differenzierung nach Erschütterungsquellen ausgeführt, dass Erschütterungen aus "Einzelereignissen" (5.1), das heißt bei hinsichtlich ihrer Wirkungen zeitlich nicht zusammentreffenden, vielmehr "aufeinander folgenden" Ereignissen in der Regel "nicht zu ausgeprägten Resonanzen von Gebäuden und Bauteilen führen" (5.1.1). In der Folge (5.1.2) werden als Beispielsfälle hierfür unvermeidbare Erschütterungen mit punktförmigen, impulshaltigen Quellen bei Sprengungen zur Zerlegung von Gesteinen etwa in Steinbrüchen und Bergwerken als Beispielsfälle benannt. Im Teil 3 ("Einwirkungen auf bauliche Anlagen") wird ebenfalls schon einleitend klargestellt, das es dabei um "Anhaltswerte" gehe, bei deren Einhaltung Schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes von Bauwerken (im Fettdruck hervorgehoben:) "nicht" eintreten. Das ist allerdings nicht der im Bergrecht geltende Maßstab. Darüber hinaus rechtfertigt gerade bei "kurzzeitige Erschütterungen" der hier zur Rede stehenden Art die Überschreitung der Anhaltswerte nicht die Annahme, dass Schäden auftreten und erst bei "deutlichen Überschreitungen" geht die Norm vom Erfordernis weiterer Untersuchungen aus. ( Speziell mit den (zusätzlichen) Anforderungen an die Bausicherheit (Tragwerksberechnung und Standsicherheit) in deutschen Erdbebengebieten befasst sich im Übrigen die DIN 4149 ("Bauten in deutschen Erdbebengebieten - Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten") vom April 2005. ) Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Aufstellung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bergschäden Dipl. Ing. Johannes Schürken, (vgl. den vorgelegten Auszug aus Drisch/Schürken, Bewertung von Bergschäden und Setzungsschäden an Gebäuden, Seite 243, Blatt 159 der Gerichtsakte) die von der auch durch Dr. Tudeshki in Bezug genommenen Tabelle in Teil 3 der DIN 4150 ausgeht, kann bei bergbaubedingten Beben, deren Frequenz regelmäßig unter 10 Hz liegt, erst bei Schwinggeschwindigkeiten über 100 mm/s mit einem Einsturz von Wänden gerechnet werden. Diesen Erkenntnissen entspricht es, dass die seit dem Jahre 2004 im Zuge des Abbaus im Dilsburgfeld verzeichneten insgesamt 2.699 bergbauinduzierten Erderschütterungen, (Nach einer Aufstellung der DMT sind bei den bergbaubedingten Erschütterungen insgesamt in 91 % der Fälle Schwinggeschwindigkeiten unter 1 mm/s, in 99,48 % solche unterhalb 20 mm/s und lediglich in 14 Fällen (etwa 0,5 %) größere Schwinggeschwindigkeiten registriert worden (vgl. Blatt 150 der Gerichtsakte)) von denen die große Mehrheit Schwinggeschwindigkeiten unter 1 mm/s aufwies und nur 14 Fälle mehr als 20 mm/s erreichten, in keinem bekannten Fall schwere Bergschäden an der Oberfläche verursacht haben. Hinsichtlich des von den Antragstellern konkret benannten Erschütterungsschadens, des Herabfallens eines Schornsteins in Eidenborn am 10.5.2005, räumen die Antragsteller selbst eine mögliche, nicht behobene Vorschädigung ein. Insoweit hat die Beigeladene im Übrigen auf eine zwischenzeitlich erfolgte einvernehmliche (anteilige) Regulierung hingewiesen. Dass es gar - wie die Antragsteller unter Hinweis auf "Erstschlagswirkungen" angeben - gerade aufgrund von Erschütterungen zu einem "Totalschaden" bei ihrem Anwesen kommen wird, ist daher nicht zu erwarten. Das sich aus der Belegenheit im Bereich einer "bekannten oder vermuteten Unstetigkeitszone" ergebende besondere Risiko wurde, was die Anfechtung der Betriebsplanzulassung angeht, bereits in anderem Zusammenhang behandelt. Selbst wenn die gegenwärtig auftretenden Erschütterungsereignisse, etwa die von den Antragstellern im Schriftsatz vom 19.11.2007 erwähnten, am 19.11.2007 an der Messstelle C-Stadt/Körprich mit einer maximalen Schwinggeschwindigkeit von 22,5 mm/s beziehungsweise am 10.11.2007 an der Messstelle Saarwellingen-Hessbach mit 36,26 mm/s gemessenen Erschütterungen, dem Antragsgegner vor dem Hintergrund der DIN 4150 Anlass bieten sollten, über die "Messungen" hinaus - mit den Worten der Antragsteller - "ergänzende" oder "zusätzliche" Untersuchungen hinsichtlich der Ursachen und der Möglichkeiten der Einschränkung oder gar Vermeidbarkeit einzuleiten oder der Beigeladenen solche aufzugeben, beträfe das die (objektiv-rechtliche) Frage angemessener nachträglicher Reaktion, nicht aber die Rechtmäßigkeit der hier allein streitgegenständlichen Sonderbetriebsplanzulassung in Bezug auf die Rechtsposition der Antragsteller.

Bezogen auf die Rechtsstellung der Antragsteller im vorliegenden Verfahren ist ferner anzumerken, dass diese zwar wiederholt auf Erschütterungsereignisse hinweisen, aber nicht geltend machen (können), dass es ungeachtet der im Gutachten des Dr. Tudeshki beschriebenen geologischen Verhältnisse und Effekte, etwa einer Energieabsorption oder einer geologisch bedingten Erhöhung der Schwingungsamplitude durch dieses oder die übrigen "Beben" der jüngeren Vergangenheit zu abbaubedingten Beschädigungen ihres Eigentums oder gar zu der vom Gutachter weiter angeführten, aus der Erdbebenforschung bekannten "Liquefaction" ("Bodenverflüssigung") (vgl. dazu die in Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegte "Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose Objekt Enzenbachstraße 37" vom 31.8.2006, ab Seite 10, Abschnitt 1.2 ("Bodenveränderungen")) aufgrund des geologischen Aufbaus des Untergrundes gekommen ist. Nach der bei den Akten befindlichen Stellungnahme der Fachstelle für Erschütterungsmessungen bei der Deutschen Montan Technologie (DMT) (vgl. die Stellungnahme zu "Sackungen und Bodenverflüssigungen durch Erderschütterungseinwirkung" vom 9.10.2006, Blätter 145 ff. der Gerichtsakte) kann das auch ohne weiteres nachvollzogen werden, da selbst die stärkste Erschütterung durch den Betrieb des (nunmehr) Bergwerks Saar mit 3,3 (Die Angabe - nach Richterskala - bezieht sich auf die am 17.2.2006, 18.51 Uhr gemessene Erschütterung, für die an dem Messpunkt Falscheid/Dorfstraße 7a eine maximale Schwinggeschwindigkeit von 71,28 mm/s in horizontaler Richtung registriert wurde, deren Signalfrequenz in der dominierenden Phase bei etwa 5 Hz lag und die einen Einwirkungszeitraum im Sekundenbereich aufwies.) nicht annähernd die für Liquefactionserscheinungen erforderliche Amplitude von mindestens 4,8 erreicht hat und von der Dauer der Belastung - allenfalls 2 Sekunden gegenüber oft mehreren Minuten bei Erdbeben - nicht geeignet sind, derartige Phänomene hervorzurufen. (Nach dem zuvor genannten Gutachten lag die seismische Energie des Roermond-Bebens in Holland um das 8.000-fache über derjenigen der stärksten gemessenen bergbaubedingten Erschütterung vom 17.2.2006.) Das gilt unabhängig davon, ob diese Phänomene, wenn sie denn auftreten, durch weitere geophysikalische und -mechanische Eigenschaften des Untergrundes begünstigt werden oder nicht. (vgl. dazu die ergänzende Stellungnahme des Dr. Tudeshki vom 12.12.2006, Seite 11, Blatt 315 der Gerichtsakte) Die Beigeladene hat nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag indes auf mehr als 70 Bohrungen des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) im Zuge von Baugrunduntersuchungen entlang der Prims verwiesen, wobei die entsprechenden Bohrkerne eine starke Durchmischung unterschiedlicher Korngrößen, nicht aber die von Dr. Tudeshki angesprochenen besonderen "verflüssigungsgefährdeten Kornverteilungen" aufwiesen. (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen auf Seite 347 der Gerichtsakte) Der Hinweis der Antragsteller, dass "verflüssigungsgefährdete Bereiche lokal begrenzt und sehr kleinräumig auftreten" könnten, mag für sich genommen ganz allgemein zutreffen. Allein deswegen kann aber sicher nicht auf eine unsachgerechte Ermittlung des Prognosematerials in dem Zusammenhang durch den Antragsgegner beziehungsweise die Beigeladene geschlossen werden. Vor dem Hintergrund stellt sich vorliegend auch nicht die Frage der "Beweislast".

Allenfalls in dem Zusammenhang von Belang sein können die Aussagen des von den Antragstellern beauftragten Gutachters, wobei der Eintritt der darin beschriebenen möglichen Begleitphänomene eines bergbaulichen Vorhabens bezogen auf den von dem Antragsgegner unter dem 25.11.2005 zugelassenen Abbau in den Streben Prims 1 und Prims 2 für den Senat wenig realistisch sind. Derartiges mag vorkommen beziehungsweise in der Vergangenheit anderen Ortes vorgekommen und nicht gänzlich ausgeschlossen sein. (vgl. hierzu beispielsweise die Darstellung "umgekippter" Hochhäuser in Japan im Anschluss an das sog. Niigata-Beben im Jahre 1964 mit Zentrum im Japanischen Meer auf Seiten 28/29 des Gutachtens "August 2006", oder die Fotos zum Roermond-Beben im deutsch-niederländischen Grenzgebiet (1992)) Dass der Antragsgegner deswegen allerdings in der Prognose bei der Beurteilung des Zulassungsbegehrens der Beigeladenen nach den §§ 48 Abs. 2, 55 BBergG derartige Ereignisse, etwa im Bereich von Hoyerswerda ("Schwarze Pumpe") (vgl. dazu die ergänzende Stellungnahme des Dr. Tudeshki vom 12.12.2006, Seite 12, Blatt 316 der Gerichtsakte mit Bild (Abb. 2, Grundbruch an einer Landstraße in Hoyerswerda)) oder allgemein in ehemaligen Braunkohletagebaugebieten aufgetretene Erscheinungen einer "Bodenverflüssigung" als wahrscheinliche Abbaufolge in seine Betrachtungen hätte einstellen müssen, ist ungeachtet der Frage der von den Antragstellern angesprochenen Reichweite richterlicher Sachkunde zu verneinen. Bezüglich der nachträglichen Bewertung der inzwischen aufgetretenen Erschütterungen bleibt jedenfalls festzuhalten, dass die Antragsteller offenbar mit den vom Gutachter beschriebenen Konsequenzen nicht konfrontiert worden sind. Im Übrigen wurde bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, dass weder die Beigeladene noch der Antragsgegner davon ausgegangen sind, dass es - was bei derartigen Unternehmungen realistischerweise mit "Gewissheit" auch gar nicht möglich wäre - nicht in Einzelfällen aufgrund von Besonderheiten auch zum Eintritt bergbaubedingter Totalschäden kommen kann. Entgegen der Einlassung der Antragsteller hat auch das Verwaltungsgericht nicht die "Behauptung" aufgestellt, dass "durch den Erlass der in der Zulassung enthaltenen Nebenbestimmungen sichergestellt sei, dass es nicht zum Eintritt von schweren Bergschäden am Eigentum der Antragsteller kommen könne".

2.2.3.6 Auch die Prognose des Antragsgegners in der Sonderbetriebsplanzulassung, dass sich aufgrund des zugelassenen Vorhabens weder bei dem sog. 50-jährlichen noch bei dem 20-jährlichen Hochwasser (HQ 50 bzw. HQ 20 ) Verschlechterungen des Hochwasserablaufs gegenüber dem Ist-Zustand ergeben, wird durch den Sachvortrag der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt. In der Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 (Seite 16, unten) wird diese Annahme mit einer wissenschaftlichen Studie des Instituts Prof. Webel GmbH zum "Hochwasserablauf an Prims und Theel" (Oktober 2001) begründet. Diese bei den Akten befindliche und in dem von den Antragstellern als Anlage (3) zur Antragsschrift vorgelegten Schreiben des Landesamts für Umweltschutz vom 6.1.2004 an den Antragsgegner inhaltlich ausführlich gewürdigte und in seinen Grundaussagen bestätigte Studie, die sich im Übrigen auch mit den insoweit wirkungsträchtigeren Abbauvorhaben in der Primsmulde Nord befasst, ermittelt für den hier in Rede stehenden Abbau in der Primsmulde Süd (Strebe Prims 1 bis Prims 4) eine Geländesenkung (S 1) im Bereich der Prims von nur 2 cm, was den vorerwähnten Befund des Antragsgegners nachvollziehbar erscheinen lässt. In der Studie heißt es, dass sich wegen dieser geringen zu erwartenden Senkung "keine über die Rechengenauigkeit hinausgehende Verschlechterung des Hochwasserablaufs" einstellen wird, (vgl. dazu den Abschnitt 4.3.1. des Gutachtens, Seite 14, "Wasserspiegellagenberechnungen/Senkungszustand/Senkungsfall S 1) so dass - anders als für den Fall eines Abbaus auch in der Primsmulde Nord (Senkungsfälle S 2 <Strebe Prims 1 bis Prims 8> und S 3 <Strebe Prims 1 bis Prims 6>) - keine Kompensationsmaßnahmen erforderlich werden. Dementsprechend ist der Antragsgegner ohne weiteres nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der hier streitige Abbau (Strebe Prims 1 und Prims 2) insoweit keine Verschlechterungen (auch) für das Anwesen der Antragsteller mit sich bringen wird. Die Behauptung der Antragsteller, deren Anwesen nach eigenen Angaben bereits jetzt zum "verordnungsrechtlich festgestellten Überschwemmungsgebiet an der Prims" (vgl. dazu die Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Prims im Bereich der Gemeinde Schmelz, der Stadt Lebach, der Gemeinde Nalbach, der Gemeinde Saarwellingen und der Stadt Dillingen vom 1.12.2000, Abl. 2000, 2128, und die Darstellung in Anlage 3 zum Gutachten des Dr. Tudeshki vom 31.8.2006, Anlage 2 zum Antrag) gehört, dass ihre Situation bei Hochwasser eine "erhebliche Verschlechterung und Verschärfung" erfahre, (vgl. hierzu beispielsweise Seite 5 des Einwendungsschreibens vom 28.5.2004, Anlage 4 zur Antragsschrift) kann daher nicht nachvollzogen werden. Was allenfalls verständlich wird, ist die Tatsache, dass sie bereits jetzt, unabhängig vom Abbauvorhaben der Beigeladenen, gegebenenfalls mit Überschwemmungen zu rechnen haben. Das hat aber nicht seine Ursache in der Ausführung des Bergbaus in der Primsmulde Süd. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung ergeben sich bei diesen Werten auch nicht aus dem Hinweis des Dr. Tudeshki in seinem im August 2006 für die Gemeinde C-Stadt erstellten Gutachten (Abschnitt 2.3, Seite 50), dass der Hochwasserschutz nach der DIN 19900 für besiedelte Gebiete für Q 100 zu betrachten sei; falsch ist nach dem Gesagten die dortige Feststellung, im Gutachten Prof. Webel sei lediglich von einem Hochwasserstand Q 20 ausgegangen worden. Vielmehr erfolgte eine Betrachtung der Hochwasserstände HQ 20 und HQ 50 Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf das Gutachten des Dr. Tudeshki vom August 2006 (vgl. dazu die in Anlage 12 zur Antragsschrift vorgelegte, im Auftrag der Gemeinde Nalbach erstellte "Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose - Erschütterungsproblematik August 2006, dort Abschnitt 2.3, Seite 52) in dem Zusammenhang schließlich beanstanden, dass als Grundlage der Kalibrierung ein Hochwasserereignis aus dem Dezember 1993 (und dem Januar 1995), nicht aber ein späteres aus dem November 1998 gewählt worden sei, obwohl dieses einen höheren Scheitelabfluss am Pegel C-Stadt mit sich gebracht habe, so hat die Beigeladene einen nachvollziehbaren Grund hierfür vorgetragen. Sie hat auf eine im Jahre 1997 durchgeführte Sohlräumung und Sohlregulierung verweisen, (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Instituts Prof. Webel GmbH vom 5.4.2006. Blatt 143 der Gerichtsakte, wonach, sich diese Sohlräumung nicht auf die Auswirkungen infolge des Abbaus im Feld Primsmulde Süd, sonder auf diejenige in der Primsmulde Nord (dort: Senkungsfälle S 2 und S 3) bezog.) die dann ungeachtet des höheren Scheitelabflusses am Pegel im Jahre 1998 zu geringeren Hochwasserständen als 1993 (und 1995) geführt habe. Für den Senkungsfall S 1 (Primsmulde Süd insgesamt) ändert sich die Hochwassersituation nach gegenwärtigem Erkenntnisstand infolge des Kohleabbaus in dem Gebiet nur marginal beziehungsweise "nicht messbar". Der Abbau führt zu keiner über die Rechengenauigkeit hinausreichenden Verschlechterung.

Was die von den Antragstellern weiter angeführten Vernässungen durch oberflächennah anstehendes Grundwasser anbelangt, gilt im Ergebnis nicht anderes. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass seit 1999 mehrere wissenschaftliche Untersuchungen und Simulationen zu diesem Thema durchgeführt worden sind. Nach deren Ergebnis ist kein bergbaubedingter Einfluss auf das flache Grundwasser in den jungen Talauesedimenten erkennbar. (vgl. hierzu die Aufstellung der durchgeführten Untersuchungen Blätter 202/203 der Gerichtsakte) Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der bisherige Grundwasserspiegel bei der zu erwartenden Absenkung des Geländes unverändert bleibt, also bezogen auf die Tagesoberfläche entsprechend (relativ) "ansteigt", wäre angesichts des geringen Ausmaßes der prognostizierten Senkung für das südlich der Prims gelegene Grundstück der Antragsteller von maximal 4 cm keine wesentliche zusätzliche "Vernässung" an der Tagesoberfläche zu erwarten. Auf die von den Antragstellern unter Gehörsgesichtpunkten reklamierten, allerdings bei den Akten befindlichen Untersuchungen des Büros Dr. Marx (vgl. die "Bewertung der Grundwasserstandsmessungen aus dem Bereich Reisbach im Hinblick auf bergbauinduzierte Veränderungen" vom 14.12.2005) kommt es daher nicht an.

2.2.3.7 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Auftreten psychischer Erkrankungen keine weit verbreitete oder gar eine notwendige Folge der bergbaubedingten Erschütterungen ("Beben") darstellt. Die Darlegungen zu diesem ebenfalls bereits im Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 28.5.2004 thematisierten Aspekt in der Beschwerdebegründung der Antragsteller geben keinen Anlass, von der entsprechenden bisherigen Rechtsprechung des Senats, (vgl. auch hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2001 - 2 W 1/01 -, SKZ 2002, 164, Leitsatz Nr. 51, ZfB 2001, 287) auf die sich das Verwaltungsgericht bezogen hat, abzuweichen. (vgl. entsprechend zur Problematik der psychologischen Verarbeitung der Bergbaufolgen und Einwirkungen durch - anders als die Antragsteller - erhebliche Schäden an ihrem Eigentum betroffene Oberflächeneigentümer OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 - 2 R 22/03 -, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 32 (insoweit nicht veröffentlicht); Beschluss vom 17.10.2005 - 2 W 13/05 -, SKZ 2006, 64, Leitsatz Nr. 88, betreffend einen hauptsächlich hiermit begründeten Antrag auf Einstellung des Bergwerksbetriebs Endorf) Der Antragsgegner hatte im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung keinen Grund zu der Annahme eines Eintritts von Gesundheitsgefahren in diesem Sinne. Soweit sich die Antragsteller auf das im Auftrag des zuständigen saarländischen Fachministeriums erstellte Gutachten von Prof. Dr. Ortwin Renn (u.a.) beziehen, so ergeben sich aus dem Vortrag keine neuen Erkenntnisse, die zu einer inhaltlichen Überprüfung der Rechtsprechung des Senats Anlass böten. Dass eine Vielzahl Betroffener bei einer Befragung angibt, dass die Ereignisse in der ein oder anderen Art als "belastend" empfunden würden und auf gesundheitliche Beschwerden verschiedenster Art verweist, ist nachvollziehbar, kann aber nicht als Beleg für das durch den Kohleabbau verursachte Hervorrufen von Krankheiten in größerem Umfang angeführt werden.

2.3. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass den Antragstellern kein subjektiver "verfahrensrechtlicher" Anspruch auf Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (mit UVP) auf der Grundlage des § 31 WHG zusteht, so dass es nicht darauf ankommt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein solches Verfahren hier erfüllt sind.

Soweit es um die Frage der Notwendigkeit von Folgemaßnahmen des Steinkohleabbaus in Form von Hochwasserschutzanlagen mit Blick auf Senkungen im Bereich von Gewässern, hier der Prims, geht, würden selbst bei einem bergrechtlichen Planfeststellungserfordernis insoweit nach § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG keine Konzentrationswirkungen entfaltet. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 -, NVwZ 2007, 700) Die rechtliche Selbständigkeit etwaiger wasserrechtlicher Zulassungserfordernisse in dem Zusammenhang würde hier erst recht gelten.

2.4 Eines Eingehens auf die Ausführungen zum Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung ( Art. 19 Abs. 4 GG ), mit denen die Antragsteller eine aus ihrer Sicht "überlange" Dauer des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens beanstanden und meinen, argumentativ die durchschnittliche statistische Dauer von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes bemühen zu können, bedarf es nicht. Es liegt auf der Hand, dass dieser Gesichtspunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners über die Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 ohne Belang ist. Anzumerken ist aber insoweit, dass - nur beispielsweise - der nun im Schriftsatz vom 19.11.2007 gestellte Antrag auf Beiziehung weiteren umfangreichen Aktenmaterials, auf dessen Inhalt es, wie gesagt, übrigens für die vorliegende Entscheidung nicht ankommt, sowie auf Gewährung von Einsichtnahme auch hierin, wenn ihm zu folgen wäre, eine weitere ganz wesentliche Verzögerung des Verfahren zur Folge hätte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren auch hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei für beide Antragsteller die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übliche Halbierung gegenüber dem Hauptsacheverfahren vorzunehmen war.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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