Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 09.05.2007
Aktenzeichen: 2 B 191/07
Rechtsgebiete: VwGO, AufenthG
Vorschriften:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6 | |
AufenthG § 60a Abs. 2 |
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. April 2007 - 2 L 588/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.4.2007 - 2 L 588/07 -, mit dem ihr Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, zurückgewiesen wurde, ist nicht begründet.
Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, durch die der Prüfungsumfang des Senats gemäß § 146 IV 6 VwGO festgelegt wird, hat es bei dem erstinstanzlich gefundenen Ergebnis zu bleiben. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Abschiebung in die Niederlande unmöglich im Sinne des § 60a II AufenthG ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss kann vollinhaltlich Bezug genommen werden. Die Richtigkeit dieser Entscheidung wird auch nicht durchgreifend durch die Beschwerdebegründung der Antragstellerin, die keine neuen Tatsachen enthält, in Frage gestellt.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die Reichweite des Schutzes aus Art. 2 II 1 GG verkannt hat. Der Antragsgegner hat angesichts der durch ärztliche Gutachten belegten Selbstmordgefährdung der Antragstellerin, die aber ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landkreises Saarlouis vom 30.3.2007 gleichwohl körperlich und seelisch reisefähig ist, Vorsorgemaßnahmen (ärztliche Betreuung und Sicherheitsbegleitung) ab Beginn des Abschiebungsvorgangs angekündigt. Mit diesen Schutzmaßnahmen ist aller Voraussicht nach zu verhindern, dass sie einen Versuch der Selbsttötung im Rahmen der Abschiebung unternimmt; dies wird auch von der Antragstellerin selbst in der Beschwerdebegründung nicht in Abrede gestellt.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass "eine wesentliche Gefahr für den Gesundheitszustand eintritt bzw. auch unmittelbar vor der Abschiebung gegeben ist", kann die damit wohl angesprochene Gefahr, dass sie nach Kenntnisnahme von der vorliegenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Zeit bis zum Beginn der Abschiebung einen Suizidversuch unternimmt, bewältigt werden, wenn ihre Prozessbevollmächtigte, die nicht nur Interessenvertreterin, sondern auch Organ der Rechtspflege ist, ihr die Entscheidung des Senats in einer Weise - etwa unter Hinzuziehung ärztlichen Beistandes - übermittelt, die diesem Gefährdungstatbestand Rechnung trägt (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.10.2003 - 2 W 5/03 - und vom 13.11.2003 - 2 W 69/03 -), und ggf. zusammen mit dem Ehemann der Antragstellerin für weitere Betreuung sorgt.
Der Schutz der Antragstellerin endet auch entgegen ihrer Annahme nicht mit der Überstellung an die Niederlande, denn der aufnehmende Staat gewährleistet, wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 7.5.2007 ausdrücklich auf Anfrage des Senats bestätigt hat, auf der Grundlage der amtsärztlichen Stellungnahme vom 30.3.2007 eine ärztliche Inempfangnahme. Danach wird es in der Kompetenz des dortigen medizinischen Dienstes liegen, ggf. notwendige Maßnahmen in die Wege zu leiten.
Ihrer Abschiebung steht auch nicht die vorgetragene Sorge der Antragstellerin für ihre Kinder entgegen. Da die Familie nach Aktenlage zusammen in die Niederlande abgeschoben werden soll, kann davon ausgegangen werden, dass ihre Kinder während der Abschiebung ggf. auch von ihrem Ehemann - eventuell unterstützt durch die Sicherheitsbegleitung - betreut werden.
Mit der erneut vorgetragenen Befürchtung der Antragstellerin, dass sie von den Niederlanden aus in ihr Heimatland abgeschoben werde, hat sich das Verwaltungsgericht bereits auseinandergesetzt.
Die Beschwerde war nach allem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 II VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 63 II, 47, 53 III, 52 I, II GKG 2004.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.