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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 25.05.2007
Aktenzeichen: 2 B 192/07
Rechtsgebiete: AufenthG
Vorschriften:
AufenthG § 60 a Abs. 2 |
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. April 2007 - 2 L 478/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist burkinischer Staatsangehöriger, abgelehnter Asylbewerber und seit Januar 2002 vollziehbar ausreisepflichtig. (vgl. hierzu das das Erstverfahren abschließende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.1.2003 - 12 K 4/02.A - und im Übrigen den auf einen Folgeantrag des Antragstellers ergangenen Bescheid des Bundesamts vom 20.3.2007 - 5246989-258 -, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wurde) Er wendet sich gegen die vom Antragsgegner betriebene Rückführung in sein Heimatland, befindet sich derzeit in A-Stadt in Abschiebe- und gleichzeitig Untersuchungshaft und begehrt vorliegend vorläufigen Abschiebungsschutz im Wege einstweiliger Anordnung.
Drei bisherige Abschiebungsversuche des Antragsgegners blieben erfolglos. Der erste Versuch über den Airport in Frankfurt/Main im Januar 2007 scheiterte daran, dass der Antragsteller massiven körperlichen Widerstand leistete, (vgl. hierzu den Bericht des Bundespolizeiamts Flughafen Frankfurt/Main vom 29.1.2007, wonach letztendlich der Flugkapitän die Beförderung des Antragstellers abgelehnt hat) der zweite im März 2007 über den Flughafen A-Stadt daran, dass er in seiner Zelle der Haftanstalt A-Stadt "mutmaßlich" Feuer legte und anschließend aufgrund dadurch erlittener Verletzungen vorübergehend reiseunfähig war. (vgl. hierzu etwa den Pressebericht in der Zeitung "Die Welt" vom 21.3.2007, "Häftling bei Feuer in Gefängnis schwer verletzt", und den ausführlichen Polizeibericht vom 19.3.2007 über den dort als schwere Brandstiftung (§ 306a StGB) eingestuften Vorfall)
Im Vorfeld des im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft in A-Stadt für den 16.4.2007 vorgesehenen (dritten) Abschiebungsversuchs stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den vorliegendem Rechtsmittelverfahren zugrunde liegenden Abschiebungsschutzantrag. Zur Begründung machte er geltend, dass er nicht über die für eine legale Einreise in sein Heimatland notwendigen Dokumente verfüge.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 12.4.2007 - 2 L 478/07 - zurückgewiesen. In den Gründen heißt es, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Abschiebeversuch nach Burkina Faso von vorneherein zum Scheitern verurteilt sei, weil dem Antragsteller dort die Einreise nicht gestattet werde, auch wenn keine schriftliche "Übernahmebestätigung" von Behörden des Heimatlandes vorliege. Deren Bereitschaft, den Antragsteller einreisen zu lassen, könne nur "im Rahmen eines (einmaligen) Abschiebungsversuchs tatsächlich festgestellt werden". Vor den Nachteilen eines möglicherweise letztlich erfolglosen Abschiebungsversuchs sei der Antragsteller unter dem Aspekt tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung erst dann zu bewahren, wenn eine Einreisemöglichkeit ausgeschlossen erscheine. Das sei nicht der Fall.
Auch dieser Abschiebungsversuch am 16.4.2007 scheiterte indes. Dem Antragsteller wurde von den Behörden des Heimatlandes in Ouagadougou die Einreise verweigert. Seit 18.4.2007 befindet er sich wieder in A-Stadt.
Daraufhin hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhoben. Er macht geltend, weitere Abschiebemaßnahmen seien in seinem Fall wegen tatsächlicher Unmöglichkeit unzulässig. Demgegenüber habe der Antragsgegner telefonisch erklärt, schnellstmöglich weitere Abschiebungsversuche unternehmen zu wollen.
Der Antragsgegner führt aus, nach einer Mitteilung der Ausländerbehörde in A-Stadt habe am 4.5.2007 eine Besprechung mit dem burkinischen Botschafter stattgefunden, bei der die Ausstellung eines Passersatzdokuments für den Antragsteller "in den nächsten sechs bis acht Wochen zugesichert" worden sei. Erst wenn dieses Dokument vorliege, werde der Vollzug der Abschiebung seinerseits erwogen.
Der Antragsteller lässt sich dazu wie folgt ein: Nach der Vorgeschichte sei von dem Antragsgegner zumindest die Vorlage eines Besprechungsvermerks zu verlangen, aus dem hervorgehe, wer mit dem burkinischen Botschafter gesprochen haben wolle und von welchem Passersatzdokument dabei konkret die Rede gewesen sein solle. Ein "entfernter Verwandter" von ihm - dem Antragsteller - namens S A. habe anlässlich eines am 10.5.2007 in Berlin mit dem burkinischen Botschafter Xavier N. geführten Gesprächs in Erfahrung gebracht, dass das vom Antragsgegner behauptete Gespräch mit diesem über den Antragsteller "niemals geführt" worden sei.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.4.2007 - 2 L 478/07 -, mit dem sein Antrag, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen, zurückgewiesen wurde, rechtfertigt bei Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmenden Vorbringens im Beschwerdeverfahren keine abweichende Entscheidung.
Dabei kann zunächst dahinstehen, ob der vom Antragsteller im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24.4.2007 formulierte Rechtsbehelf statthaft ist. Bei wörtlichem Verständnis begehrt der Antragsteller zunächst die "Zulassung der Beschwerde" (Antrag zu 1.), deren es seit dem 1.1.2002 nicht (mehr) bedarf. (vgl. für den umgekehrten Fall etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.1.1998 - 1 V 4/98 -, SKZ 1998, 239, Leitsatz Nr. 3, wonach die Umdeutung eines - damals - unzulässigen Rechtmittels der Beschwerde in einen - damals - allein statthaften Antrag auf Zulassung der Beschwerde zumindest bei anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführern nicht in Betracht kam) Ebenfalls soll hier nicht vertieft werden, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Abschiebungsschutzersuchen des Antragstellers hinsichtlich seiner Beurteilungsgrundlagen und der tatsächlichen Verhältnisse durch den erneut erfolglos gebliebenen Abschiebungsversuch Mitte April diesen Jahres gewissermaßen "überholt" ist, weswegen im Rechtsmittelverfahren ein völlig neuer Sachverhalt zur Entscheidung gestellt wird.
Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, wonach mit der Ausstellung eines die Einreise des Antragstellers in sein Heimatland Burkina Faso und damit die Abschiebung ermöglichenden Dokuments nicht zu rechnen sei, nicht verständlich ist, woraus sich ein Rechtsschutzbedürfnis für das im vorliegenden Verfahren reklamierte Abschiebungsschutzersuchen ergeben sollte. Dafür, dass der Antragsgegner den Antragsteller aus unsachgemäßen, letztlich schikanösen Gründen heraus trotz auch seinerseits erkannter Unmöglichkeit mit Abschiebemaßnahmen überzöge, gibt es keine Anhaltspunkte.
Aber auch bei unterstellter Zulässigkeit der Beschwerde zur "Weiterverfolgung" des Begehrens, dem Antragsgegner vorläufig die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ihm gegenüber zu untersagen, müsste dieses zumindest in der Sache ohne Erfolg bleiben. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach derzeitigem Sachstand ist zum einen davon auszugehen, dass der Antragsteller seit Jahren vollziehbar ausreisepflichtig ist, also kein Aufenthaltsrecht besitzt und die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen hat. Zum anderen hat der Antragsgegner nichts anderes angekündigt, als dass er diese Ausreisepflicht, welcher der Antragsteller - wie die massiven Widerstandshandlungen bei den bisherigen Abschiebeversuchen und die fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung der notwendigen Dokumente deutlich zeigen - offensichtlich freiwillig nicht nachzukommen bereit ist, entsprechend dem gesetzlichen Auftrag des § 58 Abs. 1 AufenthG durchsetzen möchte, sobald eine von der burkinischen Botschaft in Berlin zugesicherte Ausstellung eines Passersatzpapiers erfolgt ist.
Dass die Passlosigkeit eines ausreisepflichtigen Ausländers, sofern sie mit einer konkret und dauerhaft fehlenden Rückführungsmöglichkeit verbunden ist, allgemein in bestimmten Fällen ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG begründen kann, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Diese Voraussetzungen können indes nach der veränderten gegenwärtigen Sachlage im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht angenommen werden. Nach dem Vortrag des Antragsgegners hat die Botschaft von Burkina Faso gegenüber Vertretern der Ausländerbehörde von A-Stadt die vergleichsweise zeitnahe Ausstellung von Passersatzpapieren zugesichert. Die zur Widerlegung dieser Aussagen seitens des Antragstellers für die 20. Kalenderwoche angekündigte Vorlage einer "Bestätigung" der burkinischen Botschaft ist bis heute nicht erfolgt. Welchen Grund der Antragsgegner beziehungsweise die von ihm eingeschaltete Ausländerbehörde von A-Stadt haben sollte, trotz der mehrfach fehlgeschlagenen Versuche, den Antragsteller in sein Heimatland zurückzuführen, auf Bemühungen zur Beschaffung von Papieren für diesen zu verzichten, derartiges aber wahrheitswidrig im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behaupten, ist nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund ist insgesamt für die vorliegende Entscheidung von der zeitnahen Möglichkeit der Abschiebung auszugehen. Der Antrag wäre daher auch aus diesem Grund in der Sache zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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