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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 22.07.2008
Aktenzeichen: 2 B 257/08
Rechtsgebiete: AufenthG, AufenthV


Vorschriften:

AufenthG § 10 Abs. 3 Satz 1
AufenthG § 10 Abs. 3 Satz 3
AufenthG § 60a Abs. 2 Satz 1
AufenthV § 39
Der in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG geregelte Ausnahmefall des Bestehens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung des Aufenthaltstitels, der die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an abgelehnte Asylbewerber vor einer Ausreise beseitigt, erfasst nur Fälle, in denen der Anspruch in den besonderen Vorschriften des Aufenthaltsrechts ausdrücklich (zwingend) vorgegeben ist, wohingegen eine Ermessensreduzierung "auf Null" in Fällen, in denen der Bundesgesetzgeber die Erteilung des Titels in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt hat, nicht ausreicht.

Die Sonderregelung in § 39 AufenthV, wonach ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann, setzt in der dortigen Nr. 5 neben dem Erwerb eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung im Bundesgebiet notwendig voraus, dass eine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist. Das Vorliegen einer rechtlichen Unmöglichkeit im Verständnis des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann daher insoweit nicht allein aus der Heirat hergeleitet werden.


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Juni 2008 - 10 L 225/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger, hält sich seit dem Jahr 2000 in der Bundesrepublik Deutschland auf und begehrt im vorliegenden Verfahren Schutz vor einer drohenden Abschiebung.

Ein nach der Einreise unter Angabe falscher Personalien gestellter Asylantrag wurde im Dezember 2000 verbunden mit Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung als offensichtlich unbegründet abgelehnt. (vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 12.12.2000 - 2617623-499 -) Rechtsbehelfe dagegen blieben ohne Erfolg. (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2001 - 11 K 308/00.A -) Der in der Folge geduldete Antragsteller ist wiederholt straf- und ordnungsrechtlich in Erscheinung getreten.

Im August 2005 offenbarte der Antragsteller mit Blick auf eine beabsichtigte Eheschließung gegenüber der Ausländerbehörde unter Vorlage eines beglaubigten Auszugs aus dem libanesischen Personenstandsregister seine - nach eigenen Angaben - nunmehr richtigen Personalien, allerdings mit falschem Geburtsdatum, (vgl. zur durchgehenden und vielfachen Verwendung verschiedener Falschpersonalien die Niederschrift der LPD Lebach über die Beschuldigtenvernehmung am 29.12.2006) und beantragte die entsprechende Berichtigung seiner Duldung. Im August 2006 heiratete er die deutsche Staatsangehörige N (vgl. die Heiratsurkunde des Standesamts in Ochtrup (Kreis Steinfurt) vom 18.8.2006) und beantragte die Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis.

Dieser Antrag wurde - nachdem die Entscheidung zeitweilig mit Blick auf ein laufendes Strafverfahren ausgesetzt worden war - durch Bescheid des Antragsgegners vom 26.2.2008 unter Hinweis auf das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgelehnt. Der Antragsteller sei ohne das in seinem Fall dafür erforderliche Visum in die Bundesrepublik eingereist. Dem in diesen Fällen nach § 39 Nr. 5 AufenthV geforderten Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stehe das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes entgegen, da der Antragsteller - was im Einzelnen ausgeführt wurde - in verschiedener Weise gegen Straf- und Bußgeldvorschriften verstoßen habe. Besondere Umstände, die ein Absehen vom Erfordernis der Nachholung des Visumsverfahrens rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Es sei nicht erkennbar, weshalb es dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, sich zu diesem Zweck in sein Heimatland zu begeben. Beachtliche Nachteile seien insoweit nicht zu befürchten. Der Antragsteller gehe derzeit keiner Arbeit nach, so dass mit einem Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage nicht zu rechnen sei.

Mit Eingang am selben Tag hatte der Antragsteller bereits Verpflichtungsklage unter Verweis auf eine Nichtbescheidung seines Antrags erhoben. Das Verfahren wird beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 10 K 180/08 geführt.

Den im März 2008 gestellten Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Abstand zu nehmen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.6.2008 zurückgewiesen. In den Gründen heißt es unter anderem, eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers ergebe sich insbesondere nicht aus der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen. Der Schutz der Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK stehe der Verweisung eines Ausländers auf das Visumsverfahren nicht im Wege. Insoweit sei eine zeitweilige Trennung von Eheleuten grundsätzlich hinnehmbar. Fallbezogene Besonderheiten lägen nicht vor. Eine rechtliche Verpflichtung des Antragsgegners, vom Erfordernis eines Einreisevisums abzusehen, bestehe nicht. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seien nicht erfüllt. Der Antragsgegner habe im Bescheid vom 26.2.2008 aller Voraussicht nach zu Recht festgestellt, dass im Hinblick auf die Verurteilungen wegen eines Verkehrsdelikts und wegen Urkundenfälschung, die Einstellung von Ermittlungsverfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung und die aktenkundigen wiederholten Verstöße gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts ein Ausweisungsgrund vorliege. Daher stehe auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung nach § 27 Abs. 3 AufenthG im Ermessen des Antragsgegners. Besondere Umstände, die der Nachholung des Visumsverfahrens entgegenstünden, seien nicht dargelegt. Allein die damit verbundenen Kosten seien keine Besonderheit.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9.6.2008 - 10 L 225/08 - muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihm gegenüber Abstand zu nehmen, zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 11.7.2008 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens kann nicht vom Bestehen eines auf die vorläufige Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen gerichteten Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 VwGO) ausgegangen werden.

Soweit der Antragsteller einräumt beziehungsweise "nicht bestreitet", dass die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in seinem Fall auch unter dem Aspekt des Familiennachzugs im Ermessen der Ausländerbehörde stehe, allerdings in dem Zusammenhang beanstandet, dass der Antragsgegner in seinem Ablehnungsbescheid keine Ermessensausübung vorgenommen habe, verkennt er den rechtlichen Zusammenhang.

Der Antragsteller unterliegt als abgelehnter Asylbewerber bereits der speziellen Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, ein Aufenthaltstitel vor seiner Ausreise nur nach den - hier nicht ernsthaft in Rede stehenden - Vorschriften in Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Wurde der Asylantrag - wie hier - als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 3 AsylVfG) abgelehnt, gelten sogar noch strengere Anforderungen (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 i.V.m. 25 Abs. 3 AufenthG). Der in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG geregelte Ausnahmefall des Bestehens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung des Aufenthaltstitels erfasst nur Fälle, in denen diese in den besonderen Vorschriften des Aufenthaltsrechts ausdrücklich (zwingend) vorgeschrieben ist, wohingegen eine so genannte Ermessensreduzierung "auf Null" in Fällen, in denen der Bundesgesetzgeber die Erteilung des Titels in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt hat, nicht genügt. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.12.2007 - 2 A 323/07 -, SKZ 2008, 103 Leitsatz Nr. 57) Von daher bedarf es vorliegend keiner inhaltlichen Überprüfung einer Ermessensentscheidung nach - wie vom Antragsteller gefordert - Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten.

Zwar erfüllt der Antragsteller nach der Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen die speziellen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für einen Familiennachzug zu Deutschen. Im Hinblick auf die unerlaubte Einreise und die entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht ernstlich zweifelhafte Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG mangelt es indes an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) für einen Aufenthaltstitel. Auch insoweit kann daher nicht vom Bestehen eines Anspruchs des Antragstellers ausgegangen werden, zumal auch § 27 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, wonach die Ausländerbehörde von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG "absehen kann", eine Ermessensentscheidung vorsieht. Entsprechendes gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hinsichtlich des Visumserfordernisses.

Die vom Antragsteller angesprochene Sonderregelung in § 39 AufenthV, wonach ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Nach der einzig in Betracht kommenden Bestimmung in der dortigen Nr. 5 ist ausdrücklich neben ("und") dem Erwerb eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung im Bundesgebiet notwendig, dass eine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist. Für das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen, insbesondere für eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung, ist im Falle des Antragstellers nichts vorgetragen. Wegen der vom Verordnungsgeber gewählten Aufzählung in § 39 Nr. 5 AufenthV kann nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.4.2008 - 2 B 207/08 -) entgegen der Ansicht des Antragstellers allein die Heirat keine rechtliche Unmöglichkeit im Verständnis des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründen.

Auch der vom Antragsteller nunmehr - ersichtlich erstmals reklamierte - Zweck der Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG) stellt die Entscheidung in das Ermessen der Ausländerbehörde. Auf das Nichtvorliegen der dort genannten Voraussetzungen braucht daher hier nicht weiter eingegangen zu werden. Auf § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wurde bereits hingewiesen.

Besonderheiten des Falles, die eine Nachholung des Visumsverfahrens hier unzumutbar erscheinen lassen könnten, zeigt auch das Beschwerdevorbringen ohnehin nicht ansatzweise auf. Allein der Umstand der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen ist auch angesichts des Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 GG, Art. 8 EMRK insoweit nicht ausreichend. Das hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden. Im Ergebnis kann daher nicht vom Bestehen eines durch die Einräumung vorläufigen Abschiebungsschutzes sicherungsbedürftigen Anspruchs des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Einhaltung des Visumszwangs (§ 4 Abs. 1 AufenthG) ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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