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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: 2 B 357/07
Rechtsgebiete: VwGO, AufenthV, AufenthG


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
AufenthV § 39 Nr. 5
AufenthG § 60a Abs. 2
1. Antragsgegner im ausländerrechtlichen Streitverfahren sind wegen der im Zuge der so genannten Kommunalisierung erfolgten Übertragung der ausländerbehördlichen Aufgaben (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) auf die Landkreise, den Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken diese Gebietskörperschaften.

2. Vermag ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer erkennbar durch seine beabsichtigte Heirat mit einer bleibeberechtigten Landsfrau keine eigene Aufenthaltsberechtigung - hier wegen erkennbaren Fehlens der Voraussetzungen für den Familiennachzug - zu erlangen, so ist für eine Anerkennung von "Vorwirkungen" dieser Eheschließung im Rahmen eines Abschiebungsschutzgesuchs ebenfalls kein Raum.

3. In derartigen 'Fällen ist es dem Ausländer zuzumuten, die Eheschließung in einer Gewahrsamseinrichtung vorzunehmen. Ein Anspruch, über den letztlich ohnehin der Haftrichter zu befinden hätte, auf "Heirat auf freiem Fuß" und anschließendem Feiern mit Freunden und Verwandten besteht nicht.


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Juli 2007 - 6 L 792/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Änderung der Behördenbezeichnung im Rubrum hinsichtlich der Antragsgegnerseite ist wegen einer im Zuge der so genannten Kommunalisierung erfolgten Übertragung der ausländerbehördlichen Aufgaben (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) auf die Landkreise, den Stadtverband B-Stadt und die Landeshauptstadt B-Stadt veranlasst. (vgl. dazu die in Nr. 1 des Artikels 1 der Verordnung zur Anpassung von Landesrecht an das Zuwanderungsgesetz vom 14.12.2004, Amtsblatt 2004, 2661 enthaltene Fassung des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten für Ausländer, Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler und über Aufnahme, Verteilung und Unterbringung (AFSVO); entsprechend etwa für den Bereich des öffentlichen Baurechts OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.12.2004 - 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 91 Leitsatz Nr. 13; wie hier OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.3.2007 - 2 B 14/07 -, vom 22.1.2007 - 2 W 39/06 -, vom 30.6.2005 - 2 Y 5/05 -, vom 5.9.2005 - 2 W 23/05 -, SKZ 2006, 57 Leitsatz Nr. 64 und vom 8.12.2005 - 2 W 35/05 -, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 78, insoweit n.v., (jeweils Ausländerrecht))

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.7.2007 - 6 L 792/07 -, mit dem sein Antrag, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, ihn in die Türkei abzuschieben, zurückgewiesen wurde, bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass sich der geltend gemachte Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) nicht mit Blick auf eine vom Antragsteller beabsichtigte Eheschließung mit der am 1.1.1988 ebenfalls in M geborenen türkischen Staatsangehörigen unter dem als "Vorwirkung" vom Schutzbereich des Grundrechts des Art. 6 Abs. 1 GG erfassten Aspekt der Eheschließungsfreiheit ergibt. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Vorbringen des nach Ablehnung eines Visumsantrags durch die Deutsche Botschaft im Jahre 2004 unstreitig illegal in die Bundesrepublik eingereisten und vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung seines Eilrechtsschutzbegehrens. Ein aus seiner Heiratsabsicht ableitbares rechtliches Abschiebungshindernis (§ 60a Abs. 2 AufenthG) kann (auch) danach nicht angenommen werden. (vgl. zu den Anforderungen allgemein zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.5.2007 - 2 B 221/07 -, m.w.N.)

Zwar mag davon auszugehen sein, dass der vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin angebotene Zuwarten mit der Abschiebung bis zu einer Eheschließung vor Ablauf der Abschiebehaft im September 2007 verneinte Anordnungsgrund zumindest inzwischen gegeben ist. Die Antragsgegnerin hat nach der Weigerung des Antragstellers, die ihm eingeräumte Möglichkeit einer Heirat in der Gewahrsamseinrichtung wahrzunehmen, ausweislich ihres Schriftsatzes vom 14.8.2007 die zuständige Clearingstelle beim Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten beauftragt, die Abschiebung "in die Wege zu leiten". Ebenso wenig bedarf es hier einer Beschäftigung mit der im Vordergrund des Rechtsmittelvorbringens stehenden Frage, ob - wofür der übersandte handschriftliche Vermerk der zuständigen Mitarbeiterin des Standesamts in B-Stadt spricht - inzwischen alle Voraussetzungen vorliegen, die in personenstandsrechtlicher Hinsicht eine Anmeldung des Antragstellers zur Eheschließung mit Frau A ermöglichen.

Entscheidend ist vielmehr, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin bereits in erster Instanz (so schon der Schriftsatz vom 28.6.2007, Blatt 40 der Gerichtsakte) selbst nach der beabsichtigten Heirat die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter dem Aspekt des Familiennachzugs (§§ 27 ff. AufenthG) im Falle des Antragstellers "offenkundig derzeit nicht erfüllt" wären, so dass insoweit im Falle des Antragstellers auch nicht von den angesprochenen "Vorwirkungen" einer mit Blick auf Art. 6 GG Bleiberechte vermittelnden Eheschließung mit Frau A, die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin noch die Schule besucht, gesprochen werden kann. Auch deswegen sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, weshalb dem offenbar nicht ausreisewilligen Antragsteller die von Seiten der Antragsgegnerin zugestandene Eheschließung in unzumutbar sein sollte. Darauf wurde - über die Verneinung einer Eilbedürftigkeit hinaus - bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen. Daher ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht von einer Befreiung vom Visumszwang beziehungsweise einer Möglichkeit zur Beantragung eines Aufenthaltstitels "im Bundesgebiet" nach § 39 Nr. 5 AufenthV durch die in Rede stehende Heirat auszugehen. Die Vorschrift setzt nach ihrem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der Ausländer "aufgrund einer Eheschließung ... während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat". Dafür, dass dies hier der Fall wäre, fehlt - wie gesagt - jeglicher Vortrag seinerseits.

Soweit der Antragsteller ferner darauf verweist, er habe einen "gesetzlichen Anspruch, die Ehe auf freiem Fuß schließen zu können, um danach mit Verwandten und Freunden feiern zu können", rechtfertigt das bei der geschilderten rechtlichen Ausgangslage ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Die Beantwortung dieser Frage fällt letztlich ohnehin in die Entscheidungskompetenz des Haftrichters. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 9.7.2007 die "Hochzeitsfeier" bereits im Anschluss an die "religiöse Trauung" am 7.4.2007 in der "Halle des kurdischen Kulturvereins" in der Mainzer Straße in B-Stadt stattgefunden haben soll.

Der formale Einwand des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, das Verwaltungsgericht habe über den gesondert ("2.") gestellten Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen, nicht entschieden, greift ebenfalls nicht durch. Die uneingeschränkte Tenorierung und die der Entscheidung beigegebene Begründung lassen unschwer erkennen, dass das Rechtsschutzgesuch insgesamt und damit auch dieser "Antrag", sofern man ihm überhaupt eine eigenständige rechtliche Bedeutung beimessen möchte, vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. Dieses Begehren war auf denselben tatsächlichen Vortrag, das heißt nur auf die beabsichtigte Eheschließung, gestützt.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2 und Abs. 3, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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