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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: 2 B 376/08
Rechtsgebiete: BImSchG, BauGB, GG


Vorschriften:

BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG § 15
BImSchG § 15 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 212a Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
Die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung erfordert die Feststellung eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften des materiellen Rechts, die inhaltliche Anforderungen an das Vorhaben und seine Ausführung beschreiben, nicht hingegen gegen Verfahrensvorschriften. Letzteres umfasst eine im Einzelfall unzutreffende verfahrensrechtliche Zuordnung eines Vorhabens im Bauordnungsrecht oder die Abgrenzung zum immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit einer nach § 15 BImSchG (zunächst) anzeigepflichtigen Anlagenänderung (hier: Einrichtung eines Leergutlagers für einen Brauereibetrieb).

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigepflichtigen Änderung, die im Ergebnis die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden ausschließt, ist, sofern der Betreiber selbst keinen Genehmigungsantrag nach § 16 BImSchG stellt, zunächst von der Immissionsschutzbehörde zu prüfen, wobei die Gerichte diese Prüfung nicht durch eigene Tatsachenfeststellung ersetzen können (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 3.04 -, BRS 67 Nr. 82).

Maßgebend für die Beurteilung einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Baugenehmigung ist allein das Bauvorhaben in seiner durch die behördliche Genehmigungsentscheidung zugelassenen Form. Abweichende Ausführungen durch den Genehmigungsempfänger spielen insoweit selbst dann keine Rolle, wenn die Genehmigungsbehörde und der Bauherr einverständlich eine von den wahren Bau- und Nutzungsabsichten abweichende Bezeichnung und Darstellung des Vorhabens oder seiner Benutzung in Bauvorlagen und Bauschein vornehmen.

Die Einhaltung der das Rücksichtnahmegebot im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB konkretisierenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen ist in einem Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen (§ 22 BImSchG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren ein überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann.

Das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet keine verfahrensmäßige "Vorwegnahme" des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Sich aus § 212a Abs. 1 BauGB ergebende Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.

Der Senat bewertet das Interesse eines privaten Wohnnachbarn, der sich gegen eine Baugenehmigung für eine bei typisierender Betrachtung in der Umgebung durch nicht unwesentliche Immissionsbelastungen in Erscheinung tretende gewerbliche Nutzung - hier das Leergutlager des Brauereibetriebs der Beigeladenen - wendet, nach seiner neueren Rechtsprechung hauptsachebezogen mit 15.000,- EUR. Für Aussetzungsverfahren ist dabei regelmäßig eine Halbierung vorzunehmen.


Tenor:

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Oktober 2008 - 5 L 682/08 - abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie in Abänderung der Festsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2008 - 5 L 682/08 - auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus (K-Straße) bebauten Grundstücks Parzelle Nr. .../2 in Flur 2 der Gemarkung H.. Die Beigeladene betreibt auf dem nordwestlich, jenseits der Straße gelegenen Gelände die K-Brauerei. Im vorliegenden Aussetzungsverfahren wendet sich die Antragstellerin gegen eine vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung für die Umwidmung eines Mitarbeiterparkplatzes in eine "Leergutstellfläche" auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen entlang der K-Straße zwischen den Anwesen Nr. 96 ("Sozialräume") und Nr. 110 ("K Vermögensverwaltung").

Im Mai 2008 hat die Beigeladene beim Ministerium für Umwelt für das Vorhaben zunächst eine Betriebsänderung angezeigt (§ 15 BImSchG). In der Beschreibung der Maßnahme war ausgeführt, dass der Parkplatz infolge einer Reduzierung der Mitarbeiterzahl am Standort nicht mehr benötigt werde. Es sei vorgesehen, die befestigten Flächen zur Zwischenlagerung von nur zeitweise benötigtem Leergut ("Winterleergut") sowie zur Vorhaltung von Reserveleergut zu nutzen. Eine Reaktion auf diese Anzeige, insbesondere eine Feststellung zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens lässt sich den bei den Akten befindlichen Verwaltungsunterlagen nicht entnehmen.

Im Juli 2008 leitete die Antragstellerin das vorliegende Verfahren beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Beseitigungsanordnung. Zur Begründung machte sie geltend, die Beigeladene habe mit der baulichen Umgestaltung des ihrem Anwesen an der K-Straße gegenüber liegenden Bereichs des Betriebsgrundstücks begonnen, so dass nunmehr Gabelstaplerfahrer zwischen 6 Uhr und 22 Uhr leeres Fassbierleergut "unmittelbar gegenüber <ihrem> Wohn- und Schlafzimmer" mit dem "damit verbundenen Klapper- und Gabelstaplergeräusch" an- und ablieferten. Dazu sei auch eine seit den 1980er Jahren nicht mehr genutzte, straßenrechtlich auch nicht zulässige und 1988 durch Auflage ausdrücklich untersagte Ein- und Ausfahrt von der K-Straße durch die Entfernung eines Zaunes "reaktiviert" worden. Die Brauerei werde insgesamt auf unzureichender immissionsschutzrechtlicher Grundlage betrieben und geändert. Der bei der Immissionsschutzbehörde gestellte Antrag sei unvollständig, von der Bezeichnung des Vorhabens her irreführend, täusche über die wahren Verhältnisse und betreffe eigentlich eine "verdeckte Erweiterung" des Betriebs. Insoweit handele es sich um eine wesentliche und damit genehmigungsbedürftige Änderung. Die illegale Ausweitung der Leergutarbeiten sei mit erheblichen Lärm- und Störgeräuschen für sie - die Antragstellerin - verbunden. Zu "Unzeiten" würden hier binnen kurzer Zeit mehrere Tonnen von Leergut bewegt. Bei einem - wenngleich unregelmäßigen - Herabfallen der Aluminiumfässer und Kästen komme es zu "Erschreckensmomenten". Bei den Fässern handele es sich nicht um "saisonal nicht benötigtes" Leergut, sondern um das "Tagesgeschäft" der Beigeladenen. Zudem löse eine 5 m bis 6 m hohe "Fässerwand" in 10 m Entfernung zu ihren Anwesen "beängstigende und erdrückende Wirkungen" aus.

Die Beigeladene ist dem entgegen getreten, hat auf einen zwischenzeitlich beim Antragsgegner gestellten Bauantrag für ihr Vorhaben verwiesen und geltend gemacht, der von der Antragstellerin beschriebene Ladeverkehr entstehe nur in der Anfangsphase der Benutzung, später indes kaum noch, da es sich um von ihr "sehr selten benötigtes Leergut" handele. Gegenüber der bisherigen Nutzung als Parkplatz mit 50 Stellflächen, die nach Lärmmessungen im Jahre 2004 bereits die zulässigen Werte nicht überschritten habe, ergebe sich eine Verbesserung der Immissionslage. Nach der gemäß einer Arbeitsanweisung an ihre Mitarbeiter allein zulässigen "Bestückung" der Fläche mit Leergutüberhängen und selten benötigten Lehrgutgebinden ergäben sich überhaupt keine Lärmimmissionen mehr für das in Wahrheit 20 m entfernte Anwesen der Antragstellerin. Bauliche Änderungen seien nicht erfolgt. Es sei lediglich ein Zaun "etwas versetzt" worden. Die nach Aussage der Antragstellerin "reaktivierte Zufahrt" werde nur für 12 Stellplätze von Büromitarbeitern benutzt. Der streitige Bereich des ehemaligen Parkplatzes sei nicht Gegenstand der von der Antragstellerin angeführten früheren Genehmigungsentscheidung und der darin untersagten Zufahrt von der K-Straße aus gewesen.

Auf einen entsprechenden Bauantrag erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen nach Beteiligung des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) mit Bauschein vom 10.9.2008 eine Baugenehmigung (§ 65 LBO 2004) für das streitige Vorhaben. In einer bei der Bauakte befindlichen Beschreibung der Maßnahme hatte die Beigeladene darauf hingewiesen, dass in der Brauerei saisonal und markenbedingt Überhänge beim Leergut aufträten. Dieses werde maximal zweimal im Jahr umgeschlagen, was beim "Normalleergut" dreißig mal erfolge. Auf Betreiben des LUA wurden der Genehmigung Auflagen beigegeben, wonach zum einen der Abstellplatz in der Zeit zwischen 21 Uhr und 7 Uhr nicht frequentiert werden darf und dies durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist. Zum anderen darf der Platz ausschließlich zur Zwischenlagerung von Leergut benutzt werden, das nicht häufiger als zweimal im Jahr umgeschlagen wird, wobei über die Benutzung eine Aufzeichnung zu fertigen und diese zwei Jahre aufzuheben ist.

Am 25.9.2008 hat die Antragstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt.

Das Verwaltungsgericht hat das Eilrechtsschutzbegehren danach als Aussetzungsantrag interpretiert und durch Beschluss vom 1.10.2008 wegen überwiegender Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Nachbarrechtsbehelfs die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin angeordnet. In der Begründung heißt es, es sei davon auszugehen, dass die Genehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Das genehmigte, planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben habe für die Antragstellerin "schlechthin unzumutbare Auswirkungen". Das Lager befinde sich gegenüber der Wohnbebauung an der Südseite der K-Straße. Lärmschutzmaßnahmen seien nicht vorgesehen, so dass die bei Transport und Abstellen des Leerguts entstehenden Geräusche ungedämpft an den Wohngebäuden ankämen. Diese würden wegen ihrer "unregelmäßigen Frequenz", ihrer hohen Impulshaltigkeit und der durch das Klirren und Klappern von Glasflaschen beziehungsweise beim Fassleergut durch das Anschlagen von Metall auf Metall als für die Wohnruhe sehr störend empfunden. Daher sei davon auszugehen, dass das 70 m auf 10 m große Leergutlager gegenüber einer davon nur durch eine Straße getrennten Wohnbebauung "grundsätzlich unzumutbar" sei. Die der Genehmigung beigefügten Auflagen rechtfertigten keine andere Bewertung. Durch die Beschränkung des zulässigen Umschlags auf zweimal jährlich nebst Dokumentationsverpflichtung werde nicht ausreichend sichergestellt, dass die Immissionen kein unzumutbares Ausmaß erreichten. Dies lege nicht fest, an wie vielen Tagen jährlich Leergut umgeschlagen werde. Die Baugenehmigung lasse ganzjährig von Montag bis Freitag einen täglichen Betrieb in der Zeit zwischen 7 Uhr und 21 Uhr zu. Bei der Größe der Lagerfläche sei es durchaus möglich, dass über das Jahr verteilt immer wieder Leergut mit entsprechenden Belästigungen für die Antragstellerin an- und abgefahren werde. Das bisherige Vorhandensein eines Parkplatzes für die Mitarbeiter verringere, auch wenn ein Dreischichtbetrieb der Beigeladenen und damit auch ein nächtliches Anfahren des Platzes unterstellt werde, die Schutzwürdigkeit der Antragstellerin nicht in dem Maße, dass eine Rücksichtslosigkeit nicht mehr angenommen werden könne. Die von einem Mitarbeiterparkplatz ausgehenden Geräusche konzentrierten sich auf die Zeitpunkte der Schichtwechsel und würden bei Weitem nicht als so belästigend empfunden wie der Lärm des Umschlags in einem Leergutlager.

Nach Ergehen dieser Entscheidung, gegen die sich die vorliegende Beschwerde der Beigeladenen richtet, hat diese ihrerseits Widerspruch gegen die auf eine Beschränkung auf die Zwischenlagerung von nicht häufiger als zweimal umzuschlagendem Leergut und auf eine entsprechende Dokumentationspflicht zielende Auflage Nr. 2 im Bauschein vom 10.9.2008 eingelegt.

Der Antragsgegner hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt, dass er das Ministerium für Umwelt von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Kenntnis gesetzt habe. Von dort habe er unter dem 6.11.2008 die Mitteilung erhalten, dass das Anzeigeverfahren der Beigeladenen nach § 15 BImSchG "noch nicht abschließend bearbeitet" sei. Vielmehr seien Unterlagen nachgefordert worden.

Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene ferner "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" gegenüber dem Antragsgegner erklärt, dass die Lagerfläche nur noch jeweils "werktäglich von 8 Uhr bis 16.00 Uhr" (1.) vom 1.9. bis 31.10. und (2.) vom 15.4. bis 15.6. sowie (3.) jeden Freitag zum Ein- und Auslagern von Leergut benutzt und dass (4.) zur Sicherung der Einhaltung dieser zeitlichen Grenzen ein "Schrankensystem" installiert werden solle. Die Beigeladene sieht darin einen teilweisen Verzicht auf die Rechte aus der Baugenehmigung und hat insoweit eine bereits vom 21.11.2008 datierende "Tektur" zum ursprünglichen Bauantrag eingereicht. Diese wurde dem Ministerium für Umwelt als Immissionsschutzbehörde übermittelt, das daraufhin dem Antragsgegner unter dem 12.12.2008 mitgeteilt hat, dass aus seiner Sicht für die beabsichtigte Änderung der Nutzungszeiten des Leergutlagers "zumindest" eine Änderungsanzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG erforderlich sei.

II.

Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1.10.2008 - 5 L 682/08 -, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 10.9.2008 angeordnet hat, ist begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens. Das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Anordnung des Suspensiveffekts (§ 80 Abs. 1 VwGO) ihres Rechtsbehelfs ist nachrangig gegenüber dem Interesse an der vorläufigen Ausnutzung der Baugenehmigung.

Grundsätzlich ist in derartigen Aussetzungsverfahren - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO maßgebliches Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des jeweils in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Entscheidend ist daher die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragstellerin unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 - 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, im Einzelfall keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschluss vom 26.1.2007 - 2 W 27/06 -, SKZ 2007, 135 (Palmölblockheizkraftwerk), st. Rspr.) durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung allerdings nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt, (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rspr.) weil der Bundesgesetzgeber in den erwähnten Vorschriften der von einem Nachbarrechtbehelf ungehinderten Vollziehung einer Baugenehmigung den Vorrang vor den Nachbarinteressen eingeräumt hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung erfordert zunächst die Feststellung eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften des materiellen Rechts, die inhaltliche Anforderungen an das Vorhaben und seine Ausführung beschreiben, nicht lediglich gegen Verfahrensvorschriften. Letzteres umfasst eine im Einzelfall unzutreffende verfahrensrechtliche Zuordnung eines Vorhabens im Bauordnungsrecht. (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 31.10.2008 - 2 B 347/08 -, und vom 3.1.2008 - 2 Q 44/06 -, SKZ 2008, 207, Leitsatz Nr. 23, dazu auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI. Rn. 95, 96) Nichts anderes ergibt sich im konkreten Fall aus dem Konkurrenzverhältnis zwischen baurechtlichem und dem nach § 13 BImSchG grundsätzlich vorrangigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Auch das immissionsschutzrechtliche Verfahren als solches dient dem Schutz Dritter nur insofern, als es gewährleisten soll, dass die materiellrechtlichen Schutzvorschriften eingehalten werden. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5.10.1990 - 7 C 55.89 u. 7 C 56.89 -, DVBl. 1991, 381 in Abgrenzung zum vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG) Die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen bei nicht nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Anlagen oder bei Änderungen, bei denen die Immissionsschutzbehörde eine Genehmigungsbedürftigkeit nach § 16 BImSchG - ob zu Recht oder zu Unrecht - verneint hat, ist materiell im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen (§ 22 BImSchG). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigepflichtigen Änderung, die im Ergebnis die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden ausschließt, ist, sofern der Betreiber selbst keinen Genehmigungsantrag nach § 16 BImSchG stellt, zunächst von der Immissionsschutzbehörde zu prüfen, wobei die Gerichte diese Prüfung nicht durch eigene Tatsachenfeststellung ersetzen können. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 3.04 -, BRS 67 Nr. 82) Nach dem Akteninhalt ist hier davon auszugehen, dass die Immissionsschutzbehörde, was zumindest nahe gelegen hätte, die Anzeige der Beigeladenen nach § 15 Abs. 1 BImSchG im Mai 2008 nicht zum Anlass genommen hat, ein Genehmigungserfordernis für die Anlagenänderung nach § 16 BImSchG zu bejahen und eine entsprechende Antragstellung durch die Beigeladene zu verlangen. Das im Beschwerdeverfahren vom Antragsgegner vorgelegte Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 12.12.2008 bezieht sich auf den zwischenzeitlich gestellten Tekturantrag der Beigeladenen vom 21.11.2008. Ob im konkreten Fall - mit dem Antragsgegner - bereits vom Vorliegen einer verbindlichen Freistellungserklärung zumindest durch Fristablauf im Sinne des § 15 Abs. 2 BImSchG mit entsprechender "Zuweisung zum Baugenehmigungsverfahren" für das genehmigte Vorhaben auszugehen ist, bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung. Ebenso bedarf es keiner Befassung mit der Frage, ob der Antragstellerin insoweit Rechtschutzmöglichkeiten eröffnet waren und von ihr ausgeschöpft wurden, da der Freistellungserklärung nach der Konzeption der §§ 15, 16 BImSchG letztlich eine Verneinung nachteiliger, im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG relevanter Auswirkungen der Betriebsänderung zugrunde liegt. Ob hier also in Wahrheit eine immissionsschutzrechtlich zulassungsbedürftige Änderung des seinerseits nach § 4 Abs. 1 BImSchG, § 2 4. BImSchV i.V.m. Ziffer 7.27 in Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV diesem Verfahren zugeordneten Brauereibetriebs der Beigeladenen vorliegt, kann für das vorliegende Verfahren daher dahinstehen.

Ist danach allein auf die materiell dem Schutz der Antragstellerin dienenden Vorschriften abzustellen, so ist der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens der Antragstellerin gegen die streitige Genehmigung vom 10.9.2008 gegenwärtig nicht abschließend prognostizierbar. Maßgebend für die Beurteilung ist dabei allein das Bauvorhaben in seiner durch die behördliche Genehmigungsentscheidung zugelassenen Form. Abweichende Ausführungen durch den Genehmigungsempfänger spielen insoweit keine Rolle. Das gilt selbst dann, wenn die Genehmigungsbehörde und der Bauherr einverständlich eine von den wahren Bau- und Nutzungsabsichten abweichende Bezeichnung und Darstellung des Vorhabens oder seiner Benutzung in Bauvorlagen und Bauschein vornehmen. (vgl. hierzu wie auch zu gegebenenfalls alternativen Rechtsschutzmöglichkeiten dagegen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI. Rn. 34) Daher kommt es vorliegend nicht darauf an, ob das Lager entsprechend der Darstellung der Antragstellerin von der Beigeladenen unter Überschreitung der durch die Genehmigung vom 10.9.2008 gezogenen Grenzen benutzt wird. Dieser Umstand könnte gegebenenfalls Anlass für behördliche Kontrollen, sei es durch die Immissionsschutzbehörde oder den Antragsgegner, und für weitere Maßnahmen sein, um die Beigeladene zur Beachtung der Auflagen zur Genehmigung anzuhalten. In den Inhalt der Genehmigung lassen sie sich indes nicht - mit dem Ergebnis einer daraus ableitbaren subjektiven Rechtsverletzung der Antragstellerin - "hineininterpretieren".

Daran ändert auch nichts, dass die Beigeladene nach Aktenlage mit Eingang vom 13.10.2008 selbst Widerspruch gegen die Auflage Nr. 2 zum Bauschein, die die Begrenzung des Umschlags des Leerguts auf "zweimal im Kalenderjahr" enthält, eingelegt hat. Der zwischenzeitlich gestellte Änderungsantrag zum Baugesuch ("Tektur") vom 21.11.2008 hat bisher jedenfalls nicht zu einer die Genehmigungsentscheidung inhaltlich modifizierenden Entscheidung des Antragsgegners geführt. Darin kann entgegen der Darstellung der Beigeladenen in der Beschwerdebegründung vom 7.11.2008 kein "Teilverzicht" auf die Genehmigung vom 10.9.2008 erblickt werden. Die dort beschriebenen Modalitäten der Nutzung des Leergutlagers sind kein bloßes "Minus" gegenüber dem durch die Auflagen zum Bauschein vom 10.9.2008 festgelegten Genehmigungsumfang, sondern beschreiben ein anderes Vorhaben. Deswegen wurde konsequent auch ein Änderungsantrag gestellt, was im Übrigen das Ministerium für Umwelt veranlasst hat, wegen der "Abänderung der Nutzungszeiten zumindest eine Änderung im Sinne des § 15 Abs. 1 BImSchG" anzunehmen.

Nach der Baugenehmigung ist zwar die von der Antragstellerin reklamierte Öffnung der Zaunanlage an der K-Straße unmittelbar rechtsseitig des Hauses Nr. 96 vorgesehen, allerdings nur als Zufahrt zu 12 linksseitig anzulegenden Stellplätzen. Ein Zugang zu dem rechtsseitig der Zufahrt genehmigten Leergutlager soll ausweislich des Lageplans indes gerade durch Ergänzung des Zauns ("Neue Zaunanlage") im Übergangsbereich zum Betriebsgelände ausgeschlossen werden.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich der Auflage Nr. 2 zum Bauschein vom 10.9.2008 auch bei Berücksichtigung der darin enthaltenen Dokumentationspflicht keine jahreszeitliche Eingrenzung des Umschlags entnehmen lässt, rechtfertigt das nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht die abschließende Feststellung, dass der Betrieb des Leergutlagers der Antragstellerin bei Zugrundelegung der Anforderungen des unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes allein in Betracht kommenden Rücksichtnahmegebots (§ 34 Abs. 1 BauGB) schlechthin unzumutbar wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen werden auch im Baugenehmigungsverfahren durch die Vorgaben des Immissionsschutzrechts konkretisiert (§ 22 BImSchG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren, und zwar sowohl für Anträge auf Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum sofortigen Einschreiten (§§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 123 Abs. 1 VwGO) als auch für die im Falle des Vorliegens einer die Nutzung legitimierenden bauaufsichtsbehördlichen Genehmigungsentscheidung im Einzelfall notwendig "vorgeschalteten" Aussetzungsanträge von Nachbarn ein überwiegendes Nachbarinteresse an der in beiden Fällen intendierten sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann. In diesen Fällen droht keine Schaffung "vollendeter Tatsachen" wie etwa bei der Errichtung von Gebäuden. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 31.10.2008 - 2 B 347/08 - (Kfz-Reparaturbetrieb), vom 26.1.2007 - 2 W 27/06 -, SKZ 2007, 135 (Palmölblockheizkraftwerk), vom 10.11.2006 - 3 W 5/06, 3 W 6/06, 3 W 7/06 und 3 W 8/06 - (Windkraftanlagen), wonach unter Lärmschutzgesichtspunkten jedenfalls die in der TA-Lärm enthaltenen Beurteilungspegel für Kern-, Dorf- und Mischgebiete vorübergehend hinnehmbar sind, vom 21.8.1997 - 2 W 2/97 -, SKZ 1998, 18, NVwZ-RR 1998, 636 (Selbstbedienungswaschanlage für Kraftfahrzeuge, Aussetzungsbegehren), vom 12.9.2003 - 1 W 22/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 35 (Einschreitensbegehren), vom 26.3.1996 - 2 W 4/96 - (Kindertagesstätte im Reihenhaus), n.v., vom 4.5.1995 - 2 W 9/95 - (landwirtschaftliches Stallgebäude), n.v., vom 5.1.1994 - 2 W 42/93 - (Autolackieranlage), und vom 7.2.1994 - 2 W 41/93 - (Bankettsaal eines Hotels), n.v.) Von derart "qualifizierten" Belästigungen durch einen Betrieb des Leergutlagers im Rahmen der Baugenehmigung vom 10.9.2008 kann nicht ausgegangen werden. Die Nutzung des Leergutlagers auf der befestigten, bisher als Parkplatz dienenden Fläche löst insoweit keinen baulichen Aufwand aus und geht von daher auch nicht mit einer Schaffung im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nur schwer rückgängig zu machender baulicher Verfestigungen einher. Ausweislich eines von der Beigeladenen vorgelegten "Aktenvermerks" der SGS-TüV GmbH vom 31.10.2008 zu den (prognostizierbaren) "Geräuschimmissionen durch die Nutzung des geplanten Freilagers und eines Mitarbeiterparkplatzes" sollen sich die Geräuscheinwirkungen am Immissionsort K-Straße, dem Anwesen der Antragstellerin, bei einem angenommenen Betrieb des Gabelstaplers über eine Schicht von 8 Stunden im Bereich des für Mischgebiete zulässigen Immissionsrichtwertes von 60 dB(A) bewegen. In dem Zusammenhang kann auch nicht von einem unsachgemäßen Umgang mit dem Lagergut und dadurch verursachten zusätzlichen besonderen Belästigungen ausgegangen werden, etwa was den Transport der nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen auf Holzpaletten mit zwischengesetzten Balken gelagerten leeren Bierfässer anbelangt. Sich in diesem Rahmen der Baugenehmigung bewegende Belästigungen sind daher von der Antragstellerin für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache hinzunehmen. Die abschließende nachbarrechtliche Beurteilung der genehmigten Anlage unter Nachbarrechtsaspekten ist daher dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, in dessen Rahmen eine weitere Sachverhaltsaufklärung geboten erscheint. In diesem Zusammenhang wird dann auch die Frage der "Machbarkeit" der Auflagen zu thematisieren sein. (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -) Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Senats die Gewährleistung der Einhaltung von Immissionsrichtwerten durch bauliche Vorkehrungen unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes grundsätzlich günstiger zu beurteilen als sonstige Schutzauflagen, deren Einhaltung ganz oder teilweise vom Wohlverhalten des Betreibers des potentiell störenden Vorhabens abhängen.

Das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im konkreten Fall keine verfahrensmäßige "Vorwegnahme" des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.9.2004 - 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt, Aussetzungsantrag)) Die sich aus § 212a Abs. 1 BauGB ergebenden Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO); diese war Rechtsmittelführerin im Beschwerdeverfahren und hatte auch erstinstanzlich einen Antrag gestellt und damit auch insoweit eigene Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Senat bewertet das Interesse eines privaten Wohnnachbarn, der sich gegen eine Baugenehmigung für eine bei typisierender Betrachtung in der Umgebung durch nicht unwesentliche Immissionsbelastungen in Erscheinung tretende gewerbliche Nutzung - hier das Leergutlager des Brauereibetriebs der Beigeladenen - wendet, nach seiner neueren Rechtsprechung hauptsachebezogen 15.000,- EUR. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2008 - 2 B 347/08 -, unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung) Dem entsprechend war der Streitwert für das Aussetzungsverfahren unter Berücksichtigung des insoweit üblicherweise vorzunehmenden hälftigen Abschlags wie geschehen festzusetzen.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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