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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 23.07.2009
Aktenzeichen: 2 B 377/09
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 36 Abs. 2 S. 1
Zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG im Falle eines schweren depressiven Syndroms und schwerer Antriebsstörung bei einem nachzugswilligen Elternteil.
Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.5.2009 - 10 L 364/09 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21. April 2009 gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid des Antragsgegners vom 20. April 2009 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die 1940 in Tadschikistan geborene Antragstellerin ist israelische Staatsangehörige. Aus ihrer ersten Ehe ging ihr 1962 geborener Sohn V, dessen Vater deutscher Abstammung war, hervor, der seit Juni 1992 in Deutschland lebt und seit 1993 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Aus ihrer zweiten, 1988 geschiedenen Ehe entstammt der 1977 geborene Sohn A, mit dem sie im Januar 1993 von Kasachstan nach Israel übersiedelte. Der Kontakt zu diesem brach im Oktober 2007 ab, nachdem er nach seiner Eheschließung mit seiner Ehefrau eine Zeitlang im Haushalt der Antragstellerin weiter gelebt hatte und wegen Streitigkeiten ausgezogen war. Am 29.9.2008 reiste sie ins Bundesgebiet ein und beantragte unter dem 13.10.2008 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem Sohn V, der unter dem 13.10.2008 eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG abgab. Zur Begründung hat sie sich auf ihren schlechten Gesundheitszustand berufen, zu dessen Nachweis sie ärztliche Atteste vorgelegt hat. Der Antragsgegner hat ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter dem 20.4.2009 abgelehnt, die Antragstellerin unter dem 21.4.2009 hiergegen Widerspruch eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat ihren Aussetzungsantrag zurückgewiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.5.2009 - 10 L 364/09 -, durch den ihr Antrag, "den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragstellerin Abstand zu nehmen", zurückgewiesen wurde. Nachdem die Antragstellerin der Auslegung dieses ausdrücklich mit "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO" überschriebenen Antrags als Aussetzungsantrag gemäß § 80 V VwGO durch das Verwaltungsgericht in der Beschwerde nicht entgegen getreten ist, ist - trotz des ohne "Überschrift", aber ansonsten unverändert gestellten (Beschwerde-) Antrags - auch im Beschwerdeverfahren von einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheid auszugehen.

Die Beschwerde ist begründet, da der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich rechtmäßig, der Erfolg des Widerspruchs der Antragstellerin vielmehr als offen anzusehen ist. Bei dieser Sachlage ergibt die Abwägung der widerstreitenden Interessen vorliegend ein Überwiegen des privaten Interesses der Antragstellerin, von den kraft Gesetzes (vgl. § 84 I Nr. 1 AufenthG) festgelegten Folgen der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes.

Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht das Vorliegen einer "außergewöhnlichen Härte" im Sinne des § 36 AufenthG verneint habe. Diese Härte sei dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorlägen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebotes des Art. 6 II und II GG und im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familienachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geböten. Nach den vorl. Anwendungshinweisen zum AufenthG seien solche Umstände härtefallbegründend, aus denen sich ergebe, dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen sei, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lasse (z.B. in Folge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit). Eine solche besondere Betreuungsbedürftigkeit habe die Antragstellerin durch Vorlage des fachärztlichen Attestes vom 19.3.2009 glaubhaft gemacht. Danach leide sie an einem schweren depressiven Syndrom, schwerer Antriebsstörung und ausgeprägter Somatisierung sowie enormem Gewichtsverlust bei Appetitlosigkeit. Eine schwere Depression sei eine ernsthafte Erkrankung, die den Betroffenen sehr große Schwierigkeiten bei der Meisterung alltäglicher Lebenssituationen bereite und häufig von Selbstmordgedanken begleitet sei. Eine Pflegebedürftigkeit aufgrund einer physischen Erkrankung liege zwar nicht vor, sei aber auch nicht erforderlich. Ausweislich des genannten Attestes sei die Antragstellerin wegen ihrer Depression u.a. aufgrund ihrer psychosozialen Vereinsamung in Israel auf die Betreuung ihres Sohnes angewiesen. Wichtig seien das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft, das gemeinsame Gespräch, die Motivierung durch ihren Sohn. Wenn sie allein leben müsste, würde ihr aufgrund der schweren Antriebsstörung gänzlich der Antrieb zu Aufstehen, Ankleiden, Essen, Körperpflege usw. fehlen. Der Antragsgegner habe selbst offenbar keine Zweifel an den vom Arzt getroffenen Feststellungen, da er nur darauf verweise, dass kein besonderer Betreuungs- oder Pflegebedarf ersichtlich sei und die Antragstellerin, die sich als "rüstig" genug erwiesen habe, die Flugreise von Israel nach Deutschland auf sich zu nehmen, sich in Israel an Einrichtungen für ältere Menschen, Betreuungs- und Pflegestellen verweisen lassen müsse. Der Sohn in Israel sei nicht bereit, die notwendige Lebenshilfe in häuslicher Gemeinschaft für sie zu erbringen, wie der im Bundesgebiet lebende Sohn auch an Eides statt versichert habe. Der Kontakt zwischen beiden sei seit 2007 abgebrochen, was auch vom Antragsgegner nicht ernsthaft in Frage gestellt werde. Eine Bereitschaft zur Sorge dürfe nicht einfach unterstellt werden. Die Antragstellerin müsse sich auch keinesfalls auf Pflegeleistungen durch Dritte verweisen lassen. Zweifelhaft sei die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses ferner insoweit, als das Gericht den Bescheid des Antragsgegners auch im Hinblick auf § 25 V AufenthG für rechtmäßig halte, obwohl dieser tatsächlich ermessensfehlerhaft sei. Der Antragsgegner habe es rechtsfehlerhaft abgelehnt, einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegens eines Ausreisehindernisses gemäß §§ 60a II, 25 V AufenthG i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu prüfen. Zur Prüfung, ob ein Abschiebungshindernis vorliege, sei er aber in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen verpflichtet. Eine Duldung könne gemäß § 60a II AufenthG erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erforderten. Aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 4.5.2009 ergebe sich, dass dieser rechtsfehlerhaft die Prüfung eines Abschiebeverbotes für gesetzlich nicht zulässig erachte. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG scheide aber keineswegs aus "systematischen Gründen" aus. Vielmehr ergebe sich aus der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, dass vor der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht zu prüfen sei, ob der Schutz des Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK eine Bleiberecht gebiete; § 25 AufenthG sei nicht gesperrt, sondern ergänzend zu § 36 AufenthG anwendbar. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass der Antragsgegner zu Recht darauf hinweise, dass § 25 AufenthG ausscheide, weil die Antragstellerin an der Ausreise weder rechtlich noch tatsächlich gehindert sei sei unzutreffend, da der Antragsgegner einen entsprechenden feststellenden Hinweis nicht gegeben habe. Im Falle einer sachgerechten und ermessensfehlerfreien Entscheidung wäre berücksichtigt worden, dass sich ein solches Abschiebungsverbot bzw. ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung auch aus den Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern aus humanitären Gründen ergeben könne. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin durch den im Bundesgebiet lebenden Sohn sichergestellt sei und Krankenversicherungsschutz bestehe.

Zutreffende Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin zum Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Sohn mit Blick auf ihre Erkrankung begehrte Aufenthaltserlaubnis ist der über § 28 IV AufenthG anwendbare § 36 II 1 AufenthG. Danach steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug "sonstiger Familienangehöriger", wozu auch die Eltern Volljähriger zählen, im pflichtgemäßen Ermessen ("kann") der Ausländerbehörde, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Ob die Versagung der Aufenthaltserlaubnis durch den angefochtenen Bescheid vorliegend eine derartige außergewöhnliche Härte bedeutet, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Zunächst ist festzustellen, dass das Tatbestandsmerkmal der "außergewöhnlichen Härte" sich nicht nur von der "Härte" schlechthin deutlich abhebt, sondern auch eine Steigerung gegenüber der in § 31 II AufenthG geforderten "besonderen Härte" bedeutet. Bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der außergewöhnlichen Härte ist Art. 6 I GG zu berücksichtigen, wobei die Reichweite der Schutzwirkungen dieser Grundrechtsnorm durch das Gewicht der familiären Bindungen beeinflusst wird. Danach ist die familiäre Verbundenheit zwischen Eltern und erwachsenen Kindern regelmäßig nicht derart, dass von Verfassungs wegen die Ermöglichung des Familiennachzugs geboten wäre. Etwas anderes gilt daher nur, wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen angewiesen ist und sich diese Hilfe ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. (Hailbronner, Ausländerrecht, - Stand: April 2008 -, § 36 Rdnr. 13, m.w.N.) Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen folglich nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Hilfebedürftige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. (BVerwG, Beschluss vom 25.6.1997 - 1 B 236/96 -, EzAR 020 Nr. 7 m.w.N.) Im Verhältnis von Eltern und Kindern ist zudem zu berücksichtigen, dass sie bereits von Gesetzes wegen einander Beistand und Rücksicht gemäß § 1618a BGB schuldig sind. Da die Lebenshilfe Ausfluss der familiären Beistandsgemeinschaft ist, kommt es nicht darauf an, dass die Hilfe im Herkunftsland auch von familienfremden Personen erbracht werden kann. (Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 1.8.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341; Huber/ Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnr. 829) Eine Bevorzugung deutscher Staatsangehöriger ist weder im Gesetz angelegt, wie der Verweis in § 28 IV AufenthG auf § 36 AufenthG zeigt, noch vom Gesetzgeber gewollt. (Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 15/420 vom 7.3.2003, S. 81, zu § 28 Abs. 4 und S.84, zu § 36, der § 36 Abs. 2 in der aktuellen Fassung entspricht)

Nach dem angefochtenen Bescheid vom 20.4.2009 geht der Antragsgegner davon aus, dass die Antragstellerin, die nach dem Abbruch des Kontaktes durch ihren jüngeren Sohn - und dessen Ehefrau - bis zu ihrer Ausreise aus Israel allein lebte, auch weiterhin ein eigenständiges Leben zu führen in der Lage ist. Dazu stützt er sich der Sache nach auf die seinerzeitige Reisefähigkeit der Antragstellerin ("rüstig genug"), vermutet keine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes seitdem und verweist sinngemäß darauf, dass die vorgelegten Atteste keinen besonderen Betreuungs- oder Pflegebedarf auswiesen. Eine Auseinandersetzung mit dem attestierten Krankheitsbild ist in dem Bescheid jedoch nicht erfolgt.

Im noch relativ zeitnah zur Einreise erstellten Attest des Dr. R und Kollegen vom 11.12.2008, bestätigt durch weiteres Attest vom 2.3.2009, sind die physischen Leiden der Antragstellerin dargestellt, aber auch die psychische Erkrankung, aus der sie selbst die erforderliche Lebenshilfe ableitet. Danach stehe "medizinisch gesehen zur Zeit eine deutliche depressive Erkrankung mit psychovegetativen Beschwerden, die durch die Lebensgeschichte begreiflich" erschienen, im Vordergrund. Unter dem 19.3.2009 bescheinigt der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Schlafmedizin Dr. K insbesondere ein schweres depressives Syndrom, eine schwere Antriebsstörung, eine ausgeprägte Somatisierung sowie einen enormen Gewichtsverlust. Er führt aus, dass die Genese der Depression reaktiv bei psychosozialer Vereinsamung in Israel sei.; dort sei der Beginn der Depression gewesen, in der Vorgeschichte sei die Antragstellerin eher eine depressive Persönlichkeit mit Neigung zur Somatisierung gewesen. Nach anfänglicher Besserung - in Deutschland - sei es durch die ungeklärte Situation hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis zu einer sekundären Verschlechterung mit erneuter Verschlechterung der Depression und stärkerer Somatisierung mit ausgeprägter Angst und ausgeprägtem Gewichtsverlust gekommen. Bei Rückkehr nach Israel sei mit einer weiteren Verschlechterung oder Chronifizierung der Depression zu rechnen, unabhängig von einer guten medizinischen oder psychotherapeutischen Versorgung. Die Antragstellerin sei in dem jetzigen Zustand aufgrund der schweren Depression pflegebedürftig.

Nach diesem letztgenannten fachärztlichen Attest, das die Diagnose "schwere Depression" mit "schwerer Antriebsstörung" in den Vordergrund stellt, kann jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin derzeit in der Lage ist, ein eigenständiges Leben zu führen. Dazu, ob die Antragstellerin bei ihrer Einreise dazu noch in der Lage gewesen ist, äußert sich kein Gutachter; hierauf kommt es im gegebenen Zusammenhang aber auch nicht an. Da die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 36 II 1 AufenthG eine familiäre Notlage beseitigen soll, ist es entgegen der vom Antragsgegner erstinstanzlich vertretenen Ansicht (Schriftsatz vom 22.5.2009, Bl. 34 Gerichtsakte) nicht maßgeblich, ob diese Notlage bereits bei der - hier gemäß § 41 AufenthV visafreien - Einreise bestanden hat, sondern entscheidend ist vielmehr, ob sie im maßgeblichen Zeitpunkt der - abschließenden behördlichen bzw. ggf. gerichtlichen - Entscheidung über den Antrag bzw. ggf. die Verpflichtungsklage vorliegt. Allerdings ergibt sich aus keinem der vorliegenden Atteste, wie sich die attestierte schwere Depression der Antragstellerin mit schwerer Antriebsstörung im Alltag auswirkt und welche Art von Hilfe sie benötigt. Die Bestätigung einer "Pflegebedürftigkeit" als solche ist indes nicht aussagekräftig. Allerdings hat die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung insoweit ausgeführt, sie sei wegen ihrer Depression auf die Betreuung durch ihren Sohn angewiesen, wobei die häusliche Gemeinschaft, das gemeinsame Gespräch und die Motivierung durch ihren Sohn wichtig seien. Wenn sie allein leben müsste, würde ihr aufgrund der schweren Antriebsstörung der Antrieb u.a. zu Aufstehen, Ankleiden, Essen und Körperpflege fehlen. Von dieser Einschätzung der Antragstellerin ausgehend bedarf es der Klärung, ob und inwieweit ihr Krankheitsbild über die von Einsamkeit geprägte Befindlichkeit eines allein lebenden, isolierten Menschen mit weit entfernt wohnenden Angehörigen, der die Bewältigung des Alltags aus seiner depressiven Stimmung heraus eher nachlässig angeht, hinausgeht. Denn solange hierauf noch mit vielfältig möglichen ergänzenden Unterstützungsmaßnahmen (u.a. Briefe, Telefonanrufe, gelegentliche Besuche von Angehörigen und/ oder Bekannten, Hinzuziehung örtlicher sozialer und medizinischer Einrichtungen) ausreichend reagiert werden kann, ist noch kein Nachzug wegen außergewöhnlicher Härte im Sinne des § 36 AufenthG gerechtfertigt. Es sind daher die Auswirkungen der Erkrankung der Antragstellerin, die konkret erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen sowie die Folgen bei deren Unterlassung vorliegend zu klären, um beurteilen zu können, ob der Antragstellerin tatsächlich aufgrund ihres Gesundheitszustands kein eigenständiges Leben allein in Israel möglich wäre.

Sofern sich ergeben sollte, dass die Antragstellerin auch mit zumutbarer ergänzender Unterstützung von Hilfsdiensten wegen der Besonderheit ihrer Erkrankung nicht mehr allein leben kann, könnte sie aus jetziger Sicht nicht auf die Unterstützung durch ihren jüngeren Sohn verwiesen werden. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie in ihrem Herkunftsland Israel ohne familiäre Unterstützung und isoliert sei. Dazu hat sie darauf hingewiesen, dass sie mit ihrem jüngeren Sohn - und nach dessen Eheschließung auch mit dessen Ehefrau zunächst - in Israel in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, bis Auseinandersetzungen im Jahre 2007 zum Auszug des Paares geführt hätten. Seitdem lehne dieser Sohn jeglichen Kontakt mit ihr ab. Dies wird durch die eidesstattliche Versicherung ihres im Bundesgebiet lebenden Sohnes vom 12.5.2009 bestätigt, der zudem angegeben hat, dass auch sein eigenes Bemühen, bei einem Besuch in Israel mit seinem Halbbruder Kontakt aufzunehmen, gescheitert sei; einer Versöhnung stehe dessen Ehefrau entgegen. Angesichts dieser Erklärung kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid nicht angenommen werden, der jüngere Sohn werde sich bei Rückkehr der Antragstellerin in Israel künftig auch nur im geringsten - und erst recht nicht im erforderlichen - Maße um sie kümmern.

Da der im Bundesgebiet lebende berufstätige Sohn aufnahmebereit und zur Fürsorge bereit ist sowie die entsprechenden Erklärungen einschließlich der Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG abgegeben hat, bliebe allerdings noch zu klären, ob er mit seiner eigenen Familie in der Lage ist, seiner Mutter in der häuslichen Gemeinschaft auf Dauer die erforderliche Betreuung zukommen zu lassen.

Ob die Erteilung der von der Antragstellerin begehrten Aufenthaltserlaubnis für ihren Nachzug tatsächlich erforderlich ist, um eine außergewöhnliche Härte zu vermeiden, die Versagung also unvertretbar ist, ist somit nach den vorgelegten Unterlagen nicht feststellbar, aber auch keineswegs auszuschließen.

Angesichts der offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin war deren privates Interesse am vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegen das gegenläufige staatliche, in der gesetzlichen Wertung des § 84 I AufenthG zum Ausdruck kommende Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids abzuwägen. Dabei erscheint die Zurückstellung des staatlichen Interesses durch die Aussetzung des Sofortvollzugs gerechtfertigt, da der Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet die noch erforderliche Sachverhaltsklärung erleichtert und ihr Sohn entsprechend seiner schon unter dem 13.10.2008 abgegebenen Verpflichtungserklärung offensichtlich für ihren Lebensunterhalt einschließlich Kranken- und Pflegeversicherung aufkommt, so dass sie der Allgemeinheit für die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Aufenthaltserlaubnis nicht zur Last fällt.

Die Beschwerde musste daher Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 II, 47, 53 III, 52 II GKG, wobei die Halbierung des Regelstreitwertes für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren der Senatsrechtsprechung entspricht.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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