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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 04.02.2009
Aktenzeichen: 2 B 449/08
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AufenthG § 31 Abs. 2
Bei der Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft eines Ausländers in Deutschland ohne Erreichen der von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht geforderten Ehebestandszeit typische Begleitumstände können keine "besondere" Härte" im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG begründen.

Dem Ausländer oder der Ausländerin kann das Vorliegen einer "besonderen" Härte im Rahmen der Geltendmachung eines eigenständigen nachehelichen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 2 AufenthG unter dem Aspekt der notwendigen Rückkehr in das Heimatland nur zugebilligt werden, wenn die von ihm/ihr zu gewärtigenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit regelmäßig verbundenen Probleme hinausgehen.

Alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen gleichermaßen treffende geringere wirtschaftliche Lebensstandards wie auch ein damit verbundener etwaiger Verlust eines in Deutschland gelungenen sozialen Aufstiegs oder eines Arbeitsplatzes stellen bei einem ungeplanten Abbruch eines Auslandsaufenthalts typischerweise zu verzeichnende Rückkehreffekte dar und können von daher die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der "besonderen Härte" in § 31 Abs. 2 AufenthG suspendieren.


Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. November 2008 - 2 L 928/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist ägyptischer Staatsangehöriger, hat im Heimatland Betriebswirtschaft studiert und im Oktober 2004 in Alexandria die in St. Ingbert/Rohrbach lebende deutsche Staatsangehörige A, nach eigenen Angaben eine Verwandte, geheiratet. Im Dezember 2005 reiste er in die Bundesrepublik ein. Erstmals am 4.1.2006 erhielt er eine damals auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung. Seit 9.1.2006 ist er bei der Firma F GmbH in St. Ingbert als Montagearbeiter beschäftigt.

Kurz darauf sprach der Antragsteller gegenüber der Ehefrau den "Talak" (Scheidungserklärung) aus. Am 20.5.2006 erklärte er während eines Urlaubs zu Protokoll eines Notariats in Alexandria in Abwesenheit der damaligen Ehefrau die "erstmalige unwiderrufliche Scheidung vor Vollziehung der Ehe". Der zuständige deutsche Standesbeamte hat die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Klärung der Verbindlichkeit dieser "Scheidung" vorgelegt. Eine Entscheidung darüber lässt sich den Akten nicht entnehmen.

Am 26.11.2006 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung gab er an, er habe in Deutschland eine Arbeit gefunden, die ihm Spaß mache und die es ihm ermögliche, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Bei einer Rückkehr nach Ägypten habe er aufgrund der Scheidung Probleme mit der Familie zu erwarten und werde keine Arbeit finden. In Deutschland wolle er sich ein Leben mit Zukunft aufbauen, seine Sprachkenntnisse vervollständigen und sein Studium nach Möglichkeit "erweitern".

Unter Hinweis auf "besondere Umstände" aufgrund des laufenden Scheidungsverfahrens, des gesicherten Lebensunterhalts und der strafrechtlichen Unauffälligkeit des Antragstellers wurde die Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde des Saarpfalz-Kreises am 20.12.2006 bis zum damals angenommenen Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 31.8.2007 verlängert.

Am 12.8.2007 beantragte der Antragsteller die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Er verwies erneut auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts durch die Arbeit bei der Firma F. Der Arbeitsvertrag sei bis 31.3.2008 fortgeschrieben und solle anschließend in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden. Inzwischen habe er bei der Universität des Saarlandes die Anerkennung seines Studienabschlusses beantragt. Diese prüfe gegenwärtig, ob er noch einige Semester in Deutschland nachholen müsse. Wenn dies der Fall sein sollte, werde er aber in jeden Fall seine Arbeitsstelle beibehalten, so dass er weiterhin keine öffentlichen Hilfen benötigen würde.

Die Agentur für Arbeit (BfA) in Saarbrücken stimmte unter dem 4.9.2007 der weiteren Beschäftigung des Antragstellers nach § 39 AufenthG i.V.m. der Härtefallregelung in § 7 BeschVerfV zu. Der Antragsteller erhielt in der Folge so genannte Fiktionsbescheinigungen, in denen ihm zuletzt die Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt wurde.

In einem im Februar 2008 eingereichten Scheidungsantrag der Ehefrau heißt es, die Eheleute lebten seit Ende Dezember 2005 nicht mehr zusammen. Die Ehe wurde am 1.4.2008 vom Amtsgericht St. Ingbert geschieden.

Den erneuten Verlängerungsantrag lehnte der inzwischen zuständige Antragsgegner mit Bescheid vom 10.9.2008 bei gleichzeitiger Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ab. In der Begründung heißt es, nach dem Scheidungsurteil habe die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland weniger als einen Monat bestanden. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht seien nicht erfüllt. Insbesondere liege keine besondere Härte vor. Gleiches gelte für die Voraussetzungen nach § 7 AufenthG für einen weiteren Aufenthalt zwecks Erwerbstätigkeit. Für die dem Antragsteller nur mit Blick auf die Eheschließung erlaubte Arbeit als Montagearbeiter werde es immer bevorrechtigte Arbeitnehmer geben, so dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG nicht erteilt werden könne. Eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken komme ebenfalls nicht in Betracht.

Der Antragsteller hat Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht einen Aussetzungs- und Abschiebungsschutzantrag gestellt. Er hat geltend gemacht, ihm sei unabhängig von den Anforderungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Erwerbstätigkeit zu erteilen und auf seine seit Januar 2006 ununterbrochene, inzwischen unbefristete Beschäftigung bei der Firma F AG & Co KG verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11.11.2008 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Antragsgegner habe es zu Recht abgelehnt, die dem Antragsteller zuletzt im Hinblick auf sein zwischenzeitlich abgeschlossenes Scheidungsverfahren sowie den gesicherten Lebensunterhalt nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht als geschiedener Ehegatte nach § 31 AufenthG bestehe nicht. Die mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes einhergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten träfen den Antragsteller nicht härter als andere zur Rückkehr verpflichtete Ausländer. Eine Verlängerung auf der Grundlage der §§ 8, 18 AufenthG mit Blick auf die Erwerbstätigkeit komme ebenfalls nicht in Betracht. Da die ausgeübte Tätigkeit als Montagearbeiter keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetze, dürfe die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung einer Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig sei. Nach den einschlägigen Rechtsverordnungen sei die Erteilung der Zustimmung aber unzulässig. Maßgeblich sei vorliegend "entgegen der insoweit verwandten Bezeichnungen" nicht die Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung, BeschVerfV), sondern die Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung, BeschV). Diese regele grundsätzlich, ob eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung der Zustimmung der BfA bedürfe oder nicht, und erfasse damit auch den Fall, dass ein sich bereits im Bundesgebiet aufhaltender Ausländer die Verlängerung einer für einen anderen Aufenthaltszweck erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit begehre. Die BeschVerfV bestimme demgegenüber, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen einem Ausländer, der bereits einen Aufenthaltstitel besitze, die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der BfA erteilt werden könne. Die in §§ 18 bis 24 BeschV genannten Voraussetzungen für eine grundsätzlich zulässige Zustimmung der BfA zu der nicht qualifizierten Beschäftigung des Antragstellers lägen hier offenkundig nicht vor. Auch nach der BeschVerfV ergäbe sich im Übrigen nichts anderes. Insbesondere die Voraussetzungen für eine Zustimmung nach § 6 BeschVerfV ohne Vorrangprüfung (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) lägen nicht vor. Die BfA habe der Beschäftigung für einen unter einem Jahr liegenden Zeitraum zugestimmt gehabt. § 7 BeschVerfV erfordere insoweit das Vorliegen eines besonderen Härtefalles, der hier nicht gegeben sei. Da der Aufenthaltszweck Erwerbstätigkeit in §§ 18 ff. AufenthG abschließend geregelt sei, sei für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allein auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kein Raum.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die vom Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte wegen von Anfang an fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gewährt werden (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.11.2008 - 2 L 928/08 -, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG "vollziehbare" Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in dem Bescheid des Antragsgegners vom 10.9.2008 zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt sich der gerichtliche Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend nach dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, hier vom 18.12.2008. Dieses rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Der Antragsteller setzt sich im Rahmen der Beschwerde nicht mit der rechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss auseinander, insbesondere was die Einzelheiten in den Ausführungen zur Frage eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 18 AufenthG i.Vm. den auf der Grundlage des § 42 AufenthG ergangenen Verordnungen, Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV - und Beschäftigungsverordnung - BeschV -) anbelangt. Für eine Überprüfung im Beschwerdeverfahren ist daher kein Raum.

Der Antragsteller macht vielmehr mit seiner Beschwerde - ohne konkrete Zuordnung zu einer bestimmten rechtlichen Grundlage geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine "besondere Härte abgelehnt". Er verweist auf eine nach seinem Vortrag für den März 2009 vorgesehene Befassung der Härtefallkommission des Saarlandes mit seinen Anliegen und darauf, dass er seit über drei Jahren ununterbrochen - inzwischen unbefristet - bei der Firma F in St. Ingbert-Rohrbach beschäftigt ist, während seines gesamten Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht von Sozialleistungen abhängig war, indes in Ägypten keine wirtschaftliche Existenzgrundlage mehr habe, und schließlich darauf, dass seine Ehe "auf Initiative seiner früheren Ehefrau hin geschieden" worden sei.

Diese bei der Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft eines Ausländers in Deutschland ohne Erreichen der von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht geforderten Ehebestandszeit typischen Begleitumstände mögen die Verpflichtung zur Rückkehr in das Heimatland aus Sicht des Antragstellers hart oder - mit seinen Worten - "ungerecht" erscheinen lassen. Dass sie allerdings im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG keine "besondere" Härte für ein ausnahmsweise ohne Einhaltung der genannten Zeitvorgabe, mit der gerade der im Laufe der Zeit im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe fortschreitenden auch wirtschaftlichen Integration Rechnung getragen werden sollte, anzuerkennendes eheunabhängiges eigenes Aufenthaltsrecht des Antragstellers in Deutschland zu begründen vermögen, liegt auf der Hand und wurde vom Verwaltungsgericht auch zutreffend herausgestellt.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann dem Ausländer oder der Ausländerin das Vorliegen einer "besonderen" Härte im Rahmen der Geltendmachung eines eigenständigen nachehelichen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 2 AufenthG unter dem Aspekt der notwendigen Rückkehr in das Heimatland nur zugebilligt werden, wenn die von ihm/ihr zu gewärtigenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit naturgemäß regelmäßig verbundenen Probleme hinausgehen. (vgl. insoweit auch die vorläufigen Anwendungshinweise zu § 31 AufenthG, Ziffer 31.2.4.3, abgedruckt bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, zu § 31 AufenthG) Daher ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtung etwa der Aufenthaltsdauer und der individuellen Integrationsleistungen speziell mit Blick auf geltend gemachte Rückkehrschwierigkeiten eine besondere Härte nur anzunehmen, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus denen heraus die Ausreisepflicht den konkreten Ausländer oder die Ausländerin ungleich härter trifft als andere in vergleichbarer Situation. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.2005 - 2 W 31/05 -, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 75 (Rückkehr einer geschiedenen Frau nach Thailand), und vom 8.6.2000 - 9 V 14/00 -, SKZ 2000, 265 Leitsatz Nr. 126, wonach die bei der Rückkehr zu erwartenden Schwierigkeiten nach Art und Schwere so erheblich sein müssen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht mehr vertretbar erscheinen würde, noch zu § 29 AuslG) Dafür gibt es angesichts des Lebensalters, des Gesundheitszustands und des Bildungsgrads des Antragstellers keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen gleichermaßen treffende geringere wirtschaftliche Lebensstandards wie auch ein damit verbundener etwaiger Verlust eines in Deutschland gelungenen sozialen Aufstiegs oder eines Arbeitsplatzes stellen bei einem ungeplanten Abbruch eines Auslandsaufenthalts typischerweise zu verzeichnende Rückkehreffekte dar und können von daher die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der "besonderen Härte" in § 31 Abs. 2 AufenthG suspendieren. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2001 - 1 V 26/01 -, SKZ 2002, 168, Leitsatz Nr. 69)

Der § 7 BeschVerfV, der nach der mit der Beschwerde nicht angegriffenen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf den Fall des Antragstellers bereits nicht anwendbar ist, verlangt ebenfalls eine durch "besondere" Verhältnisse des Einzelfalls begründete "besondere Härte".

Da weitere Einwände vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde dagegen zurückzuweisen.

Der Senat kann die Argumentation des Antragstellers, der nie öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen musste und - nach Aktenlage - strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, in der Sache nachvollziehen. Sie hat in der Vergangenheit auch offenbar die Ausländerbehörde bewogen, die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers trotz Kenntnis von dem Nichtfortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der früheren Ehefrau zu verlängern, wobei die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Zustimmung vom 4.9.2007 zur Weiterbeschäftigung des Antragstellers bei der Firma F sogar ausdrücklich unter Hinweis auf die Härtefallregelung in § 7 BeschVerfV von einer Bedürfnisprüfung im Sinne des § 39 AufenthG abgesehen hatte. In der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Art rechtlich "verwertbar" sind diese Umstände nicht. Dem Anliegen des Antragstellers könnte - geht man mit dem Verwaltungsgericht vom Nichtbestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den (sonstigen) Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes aus - letztlich nur die inzwischen von ihm angegangene Härtefallkommission im Wege eines Härtefallersuchens entsprechen. Wie die Formulierung des einschlägigen § 23a Abs. 1 AufenthG verdeutlicht, setzt ein entsprechendes Ersuchen gerade voraus, dass die Vorschriften des Aufenthaltsrechts einschließlich der ihm immanenten Härteklauseln (hier etwa § 31 Abs. 2 AufenthG) dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht vermitteln.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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