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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 27.02.2008
Aktenzeichen: 2 B 450/07
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BauNVO 1990


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 6
BauGB § 2 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 14 Abs. 1
BauGB § 14 Abs. 2
BauNVO 1990 § 1 Abs. 5
BauNVO 1990 § 1 Abs. 6
BauNVO 1990 § 1 Abs. 7
BauNVO 1990 § 1 Abs. 8
BauNVO 1990 § 1 Abs. 9
1. Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Gemeinderats - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.

2. Dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ist ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken hinsichtlich der Satzung ein derartige Anordnung zu rechtfertigen vermögen.

3. Aus dem Umstand, dass auch der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan erst mit seiner Bekanntgabe nach außen wirksam wird, kann im Rahmen des § 14 Abs. 1 BauGB nicht abgeleitet werden, dass eine Veränderungssperre erst nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses beschlossen werden darf. Es ist zulässig, dass beide Beschlüsse in derselben Sitzung des Gemeinderats gefasst werden und als ausreichend anzusehen, wenn Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre "gleichzeitig" bekannt gemacht werden.

4. Eine Veränderungssperre ist im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB "zur Sicherung der Planung" beschlossen und damit keine reine Verhinderungsplanung, wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde über den künftigen Inhalt des Bebauungsplans vorhanden sind, was ein Mindestmaß an Klarheit darüber erfordert, welche Ziele und Zwecke mit der Planung verfolgt werden sollen.

5. Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB für eine eingeleitete städtebauliche Planung setzt anerkannter Maßen nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht. Vielmehr ist eine solche Satzung nur dann als ungültig zu bewerten, wenn bereits bei ihrem Erlass offenkundig ist, das die Planungsziele der Gemeinde, die gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung von vorneherein nicht erreichbar sind.

6. Der § 1 Abs. 9 BauNVO 1990 räumt den Gemeinden grundsätzlich die Möglichkeit ein, über den Differenzierungen nach bestimmten "Nutzungsarten" erlaubenden § 1 Abs. 5 BauNVO 1990 hinaus bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe auch einzelne Unterarten von Nutzungen oder Anlagen zum Gegenstand von Festsetzungen im Sinne des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO 1990 zu machen, sofern es sich um Anlagentypen handelt, die sich von anderen Typen derselben Nutzungsart klar abgrenzen lassen. Ein Anlagentyp kann auch durch die Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen einer Anlage zutreffend bezeichnet werden.

7. Der Bundesgesetzgeber hat für Fälle, in denen ein Bauvorhaben den Sicherungszwecken der Veränderungssperre nicht zuwiderläuft, etwa weil es den künftigen Festsetzungen erkennbar bereits Rechnung trägt, im § 14 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen vorgesehen. Ein entsprechendes Vorbringen des Bauwilligen rechtfertigt daher nicht die Suspendierung der Veränderungssperre nach § 47 Abs. 6 VwGO.


Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, eine im April 2003 zu diesem Zwecke gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beabsichtigt, in dem durch gleichnamigen Bebauungsplan der Antragsgegnerin festgesetzten "Gewerbegebiet N" ein Biomassekraftwerk zur Verfeuerung von Altholz der Kategorien A-I und A-II (Altholzverordnung) mit einer Feuerungsleistung von 22 MW und einer elektrischen Leistung von 5 MW zu errichten und zu betreiben. Der erzeugte Strom soll in das öffentliche Netz eingespeist werden. Daneben soll Altholz angenommen, sortiert und aufbereitet werden.

Ein Zulassungsantrag für die Anlage nach Immissionsschutzrecht wurde beim zuständigen Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz im Dezember 2003 gestellt. Mit Schreiben vom 25.7.2007, eingegangen am 27.7.2007, ersuchte das Landesamt die Antragsgegnerin mit Blick auf notwendige Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans um die Erteilung ihres Einvernehmens zu dem Vorhaben.

Unter dem 26.9.2007 versagte die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen. Dieses Schreiben trägt einen Eingangsstempel des Landesamts vom 1.10.2007. Zur Begründung führte sie aus, die notwendige Befreiung wegen der Überschreitung der festgesetzten maximalen Firsthöhe könne nicht in Aussicht gestellt werden. Ferner liege ein vorgesehener Löschteich in einem Bereich, der im Bebauungsplan zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sei. Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung sei die Vorlage eines detaillierten und mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gestaltungsplans, der darlege, dass der Löschteich keinen eigenen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle, sondern zu einer ökologischen Aufwertung im Umfeld des Gewässers führe. Außerdem liege der Teich innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsbereichs des Losheimer Baches. Schließlich habe ihr - der Antragstellerin - Gemeinderat in seiner Sitzung am 25.9.2007 beschlossen, den Bebauungsplan zu ändern und diese Änderung gleichzeitig mit einer Veränderungssperre abzusichern. Es sei beabsichtigt, wie im benachbarten "Industriegebiet H" Anlagen der geplanten Art nur mit einer abgesicherten Kraft-Wärme-Kopplung zuzulassen.

Der Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans und die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 4.10.2007 amtlich bekannt gemacht. Das wurde dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz mit Schreiben vom 5.10.2007 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde um eine Zurückstellung des Genehmigungsantrags ersucht. Das Landesamt setzte unter dem 12.10.2007 die Antragstellerin von der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens in Kenntnis.

Am 21.11.2007 ging der vorliegende Antrag beim Oberverwaltungsgericht ein. Mit ihm begehrt die Antragstellerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den § 47 Abs. 6 VwGO "im Wege einstweiliger Anordnung", die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre im OT Niederlosheim für den Geltungsbereich "Gewerbegebiet N" vom 25.9.2007 für nichtig zu erklären.

Zur Begründung macht sie geltend, die von der Antragsgegnerin mitgeteilten Versagungsgründe seien nicht an den Vorschriften der §§ 31 ff. BauGB orientiert und stellten eine "reine Willkürversagung" dar. Die Veränderungssperre, die gleichzeitig mit dem Aufstellungsbeschluss veröffentlicht worden sei, ziele nur auf eine "Negativplanung". Es gebe keine zu sichernde Bauleitplanung. Im Zeitpunkt ihres Erlasses sei der künftige Inhalt des Bebauungsplans Gewerbegebiet N "nicht in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar" gewesen. Sie - die Antragstellerin - habe in ihrem Genehmigungsantrag eine Entnahme- und Anzapfkondensationsturbinenanlage zum Betrieb beantragt, was den Anforderungen des § 3 KWKG entspreche. Daher habe sie diesen Punkt bereits erfüllt. Die Antragsgegnerin sei bereits seit 2002 umfassend darüber informiert gewesen, dass sie - die Antragstellerin - in der vorhandenen Industriehalle "Gewerbegebiet N" ein Biomassekraftwerk "mit Wärmeverwertung", unter anderem zur Beheizung der Halle, in der 35 Arbeiter im Stahlbau auch im Winter sowie im Nachtschichtbetrieb beschäftigt seien, errichten und betreiben wolle. Ferner beabsichtige die Brennholz- und Biomassenhof H. GmbH und Co KG, an der sie beteiligt sei, Holz und Hackschnitzel mit der anfallenden Abwärme trocknen zu lassen. Weiterhin lasse sich den Unterlagen zum Genehmigungsantrag entnehmen, dass die Abwärme ohne gesetzliche Verpflichtung "größtmöglich verwertet" werden solle, was schon in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse liege. Nach den dem Ortsrat mitgeteilten Erkenntnissen der Antragsgegnerin sei die Anlage nach den derzeitigen Festsetzungen im Gewerbegebiet N prinzipiell genehmigungsfähig, was ebenfalls deutlich mache, dass hier das Instrument der Veränderungssperre zur Negativplanung missbraucht werde. Die Gemeindeverwaltung habe festgestellt, dass die geplante Anlage den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes an die Luftreinhaltung genüge. Mit dem weiteren Hinweis, dass sie in einem benachbarten Industriegebiet nicht zulässig sei, sei im Vorfeld der Abstimmung des Gemeinderats ein Umstand für die Versagung des Einvernehmens als wesentlich genannt worden, der infolge seiner Gültigkeit für ein völlig anderes Planungsgebiet die Mitglieder des Gemeinderats "argumentativ fehlgeleitet" habe.

Die Antragsgegnerin hält den Antrag bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Die Antragstellerin wende sich im Grunde nicht gegen die Veränderungssperre, sondern gegen die Versagung des Einvernehmens. Diese sei aber mit der Nichteinhaltung der Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplans begründet worden. Vor dem Hintergrund erweise sich die vorliegende Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos, da sie nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin in Bezug auf das nicht plankonforme Vorhaben führen könne. In der Sache lägen auch die strengen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO nicht vor. Der pauschale Hinweis auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens und damit verbundene wirtschaftliche Nachteile rechtfertige kein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse. Mit Blick auf das Datum der Antragstellung im Jahre 2003 fehle auch jede Dringlichkeit. Die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre hätten vorgelegen. Das gelte insbesondere für das Sicherungsbedürfnis hinsichtlich der hinreichend konkretisierten positiven Änderungsplanung. Ziel der Planung sei die Einbindung der Kraft-Wärme-Kopplung beim Bau thermischer Anlagen zur Stromerzeugung, um die entstehende Verbrennungsenergie möglichst effektiv zu nutzen und die Luftbelastung im Umfeld zu beschränken. Die entsprechende Anpassung an die Festsetzungen im benachbarten Planbereich "Industriepark H" sei erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung in dem näher an der Ortslage liegenden Gewerbegebiet zu gewährleisten.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, die in der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 25.9.2007 zur Sicherung eines gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans "Gewerbegebiet N" beschlossene und am 4.10.2007 amtlich bekannt gemachte Veränderungssperre (§ 14 BauGB) gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag entsprechend der ganz überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung statthaft ist, obwohl die Antragstellerin kein Normenkontrollverfahren gegen die Veränderungssperre eingeleitet (vgl. zum fehlenden Erfordernis der Anhängigkeit des "Hauptsacheverfahrens" etwa BayVGH, Beschluss vom 9.8.1985 - 1 N 85 A.774 und 1 NE 85 A.775 -, BayVBl. 1986, 497, OVG Münster, Beschluss vom 14.2.1990 - 10a ND 14/89 -, BauR 1991, 47, Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RNr. 386, unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf Antrag des Antragsgegners gemäß §§ 173 VwGO, 936, 926 ZPO dem Antragsteller eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags setzen könne, ebenso Fehling/Katner/Warendorf, VwGO, 1. Auflage 2006, § 47 RNr. 132, Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 47 Nr. 156, Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 47 RNr. 50, Bade/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 47 RNr. 133) und die Stellung eines Normenkontrollantrags noch nicht einmal angekündigt hat. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3.1.1986 - 1 BvQ 12/85 -, BVerfGE 71, 350, 352, wo im Zusammenhang mit § 32 BVerfGG auf eine vom dortigen Antragsteller (zumindest) angekündigte Verfassungsbeschwerde verwiesen wurde)

Ob - wie die Antragsgegnerin meint - der Antragstellerin bereits ein schutzwürdiges Interesse für das vorliegende Eilrechtsschutzgesuch fehlt, weil die Antragsgegnerin mit Blick auf die Nichteinhaltung der Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) als der immissionschutzrechtlich zuständigen Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den insoweit notwendigen Befreiungen (§§ 31 Abs. 2, 36 BauGB) verweigert hat, kann hier dahinstehen. Zwar bindet die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens vorbehaltlich einer Ersetzungsentscheidung nach § 72 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 LBO 2004 auch in diesem Verfahren. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2003 erscheint indes fraglich, ob diese Vorschriften hier überhaupt Anwendung finden (§ 88 Abs. 1 LBO 2004). (vgl. bis zu der bis zum Inkrafttreten der LBO 2004 geltenden Rechtslage im Saarland, die eine Ersetzung des (rechtwidrig) verweigerten Einvernehmens der Gemeinde lediglich durch die Kommunalaufsichtsbehörde vorsah: Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VI, RNr. 101) Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang erscheint ohnedies zweifelhaft, ob die Verweigerung des Einvernehmens rechtzeitig im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfolgte. Mit dieser Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber im Interesse des Bauherrn und einer Beschleunigung von Genehmigungsverfahren das Einvernehmen der Gemeinde fingiert, wenn die Verweigerung nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde - regelmäßig der Unteren Bauaufsichtsbehörde, im vorliegenden Fall des LUA - erfolgt. Wie sich verschiedenen Beschlussvorlagen für die gemeindlichen Gremien, insbesondere aber auch dem Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 26.9.2007 entnehmen lässt, datierte das Ersuchen vom 25.7.2007 und ging am 27.7.2007 bei der Antragsgegnerin ein. Aus Gründen der Rechtssicherheit auch bei Ermittlung des Fristablaufs dürfte allerdings zu fordern sein, dass die Erklärung der Gemeinde, mit der das Einvernehmen versagt wird, innerhalb der Zweimonatsfrist bei der Genehmigungsbehörde eingeht. (vgl. etwa Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 36 RNr. 17) Das war nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht der Fall. Nach Aktenlage wurde das Schreiben am 27.9.2007 per Post abgesandt und ging erst am 1.10.2007 beim LUA ein. (vgl. den Eingangsstempel auf der der Antragstellerin übersandten Ablichtung, Anlage 6 zur Antragsschrift, Blatt 14 der Gerichtsakte) Dem braucht indes vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Auch wenn ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO unterstellt wird, muss dieser erfolglos bleiben.

Der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Eine Aussetzung der Norm (§ 16 Abs. 1 BauGB) ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt. (vgl. dazu etwa die Rechtsprechungsnachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 47 RNr. 148, mit Fn. 256; kritisch zu einer solchen Folgenabwägung mit (lediglich) Evidenzkontrolle der Gültigkeit hingegen Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand : Januar 2003, § 47 RNrn. 153 ff.) Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstver-waltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass letztlich in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine solche Anordnung zu rechtfertigen vermögen. Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragstellerin ergibt sich auf dieser Grundlage nicht.

Eine evidente Unwirksamkeit der durch die Antragsgegnerin erlassenen Veränderungssperre ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits daraus, dass der Änderungsbeschluss und die Veränderungssperre "gleichzeitig veröffentlicht" worden sind. Zwar folgt schon aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB, dass der Aufstellungsbeschluss vor dem Beschluss über die Veränderungssperre gefasst und vor deren Bekanntmachung auch selbst bekannt gemacht worden sein muss. Aus dem Umstand, dass auch der Aufstellungsbeschluss erst mit seiner Bekanntgabe nach außen wirksam wird, kann hingegen im Rahmen des § 14 Abs. 1 BauGB nicht abgeleitet werden, dass eine Veränderungssperre erst nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses beschlossen werden darf. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 - 4 B 236.88 -, BRS 49 Nr. 21, unter Hinweis darauf, dass dem § 14 BauGB nicht entnommen werden kann, dass bereits während des Normsetzungsverfahrens für die Veränderungssperre ein formell wirksamer Aufstellungsbeschluss vorliegt) Zulässig ist daher zunächst, dass beide Beschlüsse in derselben Sitzung des Gemeinderats gefasst werden. Das ist hier geschehen. Der Rat der Antragsgegnerin hat in der Sitzung am 25.9.2007 zunächst die Änderung des Bebauungsplans (TOP 10) und anschließend die Veränderungssperre (TOP 11) beschlossen. Darüber hinaus geht die Rechtsprechung davon aus, dass es aus den gleichen Gründen als ausreichend anzusehen ist, wenn Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre "gleichzeitig" bekannt gemacht werden. (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 27.9.1999 - 26 ZS 99.2149 -, BayVBl. 2000, 598, unter Verweis auf die vorgenannte Entscheidung des BVerwG; ebenso: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 14 RNr. 6, und Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 RNr. 5 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen,) Auch das war hier der Fall. Beide Beschlüsse wurden am 4.10.2007 im amtlichen Bekanntmachungsorgan (Ausgabe 40/2007) der Antragsgegnerin bekannt gemacht.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin ferner nicht vom Vorliegen einer unzulässigen Verhinderungsplanung ausgegangen werden. Eine Veränderungssperre ist im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB "zur Sicherung der Planung" beschlossen und damit keine reine Verhinderungsplanung, wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde über den künftigen Inhalt des Bebauungsplans vorhanden sind. Das erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche Ziele und Zwecke mit der Planung verfolgt werden sollen. Dass dies hier der Fall ist, lässt sich nach Aktenlage gegenwärtig nicht in Abrede stellen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, entsprechend ihren Festsetzungen für das benachbarte "Industriegebiet H" eine differenzierende Festsetzung hinsichtlich der Zulässigkeit von Kraftwerken zur Stromerzeugung zu treffen und dabei der reinen Stromproduktion dienende Anlagentypen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO 1990 auszuschließen. In dem Zusammenhang ist es unbedenklich, wenn die Gemeinde - wie hier - ein ganz bestimmtes, ihr bekannt gewordenes Bauvorhaben zum Anlass nimmt, eine (abweichende) planerische Konzeption für den betroffenen Bereich ihres Gemeindegebiets zu entwickeln. Die Veränderungssperre darf auch gezielt eingesetzt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens - aus Sicht des Bauherrn negativ - zu verändern. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 -, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 -, SKZ 2004, 156, insoweit zu den Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen "Verhinderungsplanung")

Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin erwogene Festsetzung den Rahmen des den Gemeinden über §§ 9 BauGB 2004, 1 ff. BauNVO 1990 eröffneten Gestaltungsspielraums hinsichtlich der Regelung der zulässigen Art der baulichen Nutzung offensichtlich überschreiten würde. Der § 1 Abs. 9 BauNVO 1990 räumt den Gemeinden grundsätzlich die Möglichkeit ein, über den Differenzierungen nach bestimmten "Nutzungsarten" erlaubenden § 1 Abs. 5 BauNVO 1990 hinaus bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe auch einzelne Unterarten von Nutzungen oder Anlagen zum Gegenstand von Festsetzungen im Sinne des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO 1990 zu machen, sofern es sich um Anlagentypen handelt, die sich von anderen Typen derselben Nutzungsart klar abgrenzen lassen. Dabei kann ein Anlagentyp auch durch die Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen einer Anlage zutreffend bezeichnet werden. (vgl. etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 1 RNrn. 126, 127 und 128 mit Beispielen)

Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Antragsgegnerin beabsichtigte einschränkende Festsetzung im Sinne eines Ausschlusses von Verbrennungsanlagen zur "reinen Stromproduktion", um die Energiegewinnung an die Produktion in dem Gewerbegebiet zu koppeln und die entstehende Verbrennungsenergie möglichst effektiv zu nutzen und Luftbelastungen in der Umgebung auf ein "unvermeidliches Maß" zu senken, nicht von vorneherein unzulässig. Einzelfragen der Umsetzung sind im vorliegenden Verfahren nicht zu thematisieren. Wenn man die Festsetzung zu Ziffer 1.2.3. im Textteil des von der Antragsgegnerin als "Muster" übersandten Bebauungsplans "Industriepark Holz" zugrunde legt, fällt freilich auf, dass danach eine bloße Verbrennung von Hölzern der Kategorien A I und A II nach der Altholzverordnung (vgl. die Verordnung vom 15.8.2002, AltholzVO, BGBl. I Seite 3302) im Sinne einer Beseitigung und Verwertung von Abfällen nicht ausgeschlossen wird. Lediglich im Zusammenhang mit der Stromerzeugung wird die Bezogenheit auf eine Produktionsstätte beziehungsweise eine Versorgungsfunktion für das Baugebiet gefordert.

Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB für eine eingeleitete städtebauliche Planung setzt hingegen anerkanntermaßen nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht. Vielmehr ist eine solche Satzung nur dann als ungültig zu bewerten, wenn bereits bei ihrem Erlass offenkundig ist, das die Planungsziele der Gemeinde, die gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung von vorneherein nicht erreichbar sind. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 -, SKZ 2003, 152) Davon kann nach gegenwärtiger Erkenntnis nicht ausgegangen werden.

Was das Interesse der Antragstellerin anbelangt ist ferner festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur "Abwehr schwerer Nachteile" (§ 47 Abs. 6 VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein solcher "schwerer Nachteil" kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 - 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 - 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) In dem Zusammenhang ist vorliegend von Bedeutung, dass nach dem die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens beinhaltenden Schreiben der Antragsgegnerin an das LUA vom 26.9.2007 in verschiedener Hinsicht ohnehin nicht von einem - bezogen auf den gegenwärtigen Rechtszustand - plankonformen Vorhaben ausgegangen werden kann. In dem besagten Schreiben sind verschiedene Abweichungen von den aktuellen Festsetzungen des Plans aufgeführt, was die Höhe der Anlage und was die Lage des vorgesehenen Feuerlöschteiches in einem als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche festgelegten Bereich ("M-Extensivierung") anbelangt. Diese Aspekte werden von der Antragstellerin ebenso wenig angesprochen wie die sich in dem Zusammenhang stellende Frage des Vorliegens der nach der Rechtsprechung engen Voraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB). Der bloße Hinweis auf eine aus ihrer Sicht "willkürliche" Handhabung vermag eine sachliche Auseinandersetzung mit den insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen jedenfalls nicht zu ersetzen. Nur das Erfordernis entsprechender Befreiungen rechtfertigte im Übrigen die interne Beteiligung der Antragsgegnerin im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (§ 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass erstens eine schon in anderem Zusammenhang angesprochene Fiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Genehmigungsbehörde nicht von der Pflicht zur Prüfung der materiellen Anforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB entbinden würde, und dass zweitens die von der Antragstellerin behauptete Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben eine hiervon getrennt zu beurteilende Voraussetzung bildet.

Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der planerischen Intention der Antragsgegnerin nach der Sicherstellung einer Kraft-Wärme-Kopplung über Festsetzungen in dem (künftigen) Bebauungsplan darauf hinweist, dass sie - die Antragstellerin - dieser Forderung ungeachtet des Fehlens einer gesetzlichen Verpflichtung nach den von ihr eingereichten Genehmigungsunterlagen durch eine vorgesehene Beheizung einer gewerblich genutzten Halle und zur Trocknung von Holz Rechnung bereits trage, so rechtfertigt dies nicht die vorläufige Suspendierung der Veränderungssperre im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO. Der Bundesgesetzgeber hat für Fälle, in denen ein Bauvorhaben den Sicherungszwecken der Veränderungssperre nicht zuwiderläuft, etwa weil es den künftigen Festsetzungen erkennbar bereits Rechnung trägt, im § 14 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen ausdrücklich vorgesehen. (vgl. hierzu im einzelnen Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 RNrn. 19 ff.) Das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist hingegen von vorneherein nicht geeignet, eine rechtliche Bewertung eines Genehmigungsverfahrens zur Klärung der Zulässigkeit einer einzelnen Anlage vorwegzunehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen. (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 - 2 B 475/07 -)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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