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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 2 C 149/07
Rechtsgebiete: BauGB, ROG


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 9 Abs. 1
ROG § 3 Nr. 2
Verfolgt die Gemeinde eine positive Konzeption, die sich im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 BauGB eröffneten Festsetzungsbefugnisse verwirklichen lässt, so ist ein Bedürfnis für die Veränderungssperre anzuerkennen.

Bei der Festlegung der Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen handelt es sich, soweit es um die Erweiterung der bestehenden Abbaubetriebe geht, nicht um Ziele der Raumordnung i.S.v. § 3 Nr. 2 ROG mit der Folge entsprechender Anpassungspflichten nach § 1 Abs. 4 BauGB.


Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Normenkontrollverfahrens trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin betreibt seit Anfang der 60er Jahre Rohstoffgewinnung durch Sandabbau und Auskiesung in A-Stadt-Diefflen. Ihr bisheriges Betriebsgelände grenzt westlich und nördlich an die von der Veränderungssperre erfassten Flächen an. Sie ist Eigentümerin der im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 70 "Fürstenwald/Schlungenflur" in der Gemarkung Diefflen gelegenen Parzelle Flur 3, Flurstück Nr. .../78.

In seiner Sitzung vom 28.02.2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Änderung des Flächennutzungsplans (TOP 4) sowie die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 69 "Kappesheck/Großgarten" (TOP 5) und Nr. 70 "Fürstenwald/Schlungenflur" (TOP 7). Ebenfalls in der Sitzung vom 28.02.2007 beschloss der Stadtrat die Satzungen über die Veränderungssperren für den Geltungsbereich der beiden erwähnten Bebauungspläne (TOP 6 und TOP 8). (Die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 69 "Kappesheck/Großgarten" ist Gegenstand des Verfahrens 2 C 153/07.) Die Satzungen über die Veränderungssperren wurden durch Veröffentlichung in der Saarbrücker Zeitung vom 05.03.2007 bekannt gemacht. Die Aufstellungsbeschlüsse zu den Bebauungsplänen Nr. 69 und Nr. 70 wurden jeweils am 17.03.2007 in der Saarbrücker Zeitung und am 22.03.2007 im Dillinger Boten bekannt gemacht.

Zur Behebung von formellen Fehlern beschloss der Stadtrat in seiner Sitzung vom 23.05.2007 die Satzungen über die Veränderungssperren für den Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 69 und Nr. 70 neu und ordnete deren rückwirkende Inkraftsetzung zum 06.03.2007 an. Die Satzungen wurden am 29.05.2007 in der Saarbrücker Zeitung und am 01.06.2007 im Dillinger Boten bekannt gemacht.

Mit Eingang vom 28.03.2007 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht geltend, sämtliche Reserven der derzeitigen Abbaugebiete seien spätestens im Jahre 2010 verbraucht. Deshalb beabsichtige sie die Erweiterung ihres Abbauvorhabens genau in dem Bereich, auf den sich die beiden Veränderungssperren erstreckten. Für diesen Flächenbereich sei ein raumordnerisches Verfahren durchgeführt worden, welches mit Abschlussbescheid vom 11.12.2006 geendet habe. Derzeit würden die Antragsunterlagen für das erforderliche bergrechtliche Planfeststellungsverfahren zur Zulassung der Erweiterung vorbereitet.

Die Antragstellerin trägt weiter vor, der Normenkontrollantrag sei begründet, da die Veränderungssperre eine Planung sichere, die gegen raumordnerische Zielvorgaben und das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoße. Eine Veränderungssperre sei als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel aufweise. Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 69 und Nr. 70 lägen in dem Bereich, in dem der einschlägige Landesentwicklungsplan mittels Zielvorgabe einen Standortbereich für die Gewinnung von Rohstoffen festlege. Gemäß den Ziffern 122 und 123 des Landesentwicklungsplans Saarland, Teilabschnitt "Umwelt", vom 13.07.2004 sei der streitgegenständliche Bereich A-Stadt-Diefflen für die Rohstoffgewinnung reserviert. Dort sollten ein geordneter Abbau und die umfassende Gewinnung von oberflächennahen mineralischen Bodenschätzen in möglichst großflächiger Einheit gesichert werden. Ausweislich der Zielfestlegung in Ziffer 122 sei der streitgegenständliche Bereich "in die Bauleitplanung zu übernehmen". Es handele sich insoweit um eine bereichsscharfe Festlegung, die räumlich und sachlich bestimmt sei und den beabsichtigten Planfeststellungen der Antragsgegnerin eindeutig entgegenstehe. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten entgegenstehende raumordnerische Zielfestlegungen nicht im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB überwunden werden.

Daneben macht die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB geltend. Die Antragsgegnerin betreibe die durch die angegriffenen Veränderungssperren gesicherte Bauleitplanung ausschließlich zur Verhinderung der Erweiterung der Betriebsfläche der Antragstellerin. Dies ergebe sich aus dem bisherigen Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans. Im Rahmen der ursprünglich angedachten Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans habe die Antragsgegnerin zusätzliche 38 ha Wohnbaufläche ausweisen wollen. Angedacht gewesen seien sieben Baugebiete innerhalb des gesamten Gemarkungsbereichs. Die Fläche des Bebauungsplans Nr. 70 sei darin nicht enthalten gewesen. Das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin habe dann festgestellt, dass die Ausweisung von 38 ha Wohnbaufläche den Zielvorgaben des Landesentwicklungsplans Saarland, Teilabschnitt Siedlung, widerspreche, da der Grenzwert von 28 ha Wohnbaufläche um 10 ha überschritten werde. Deshalb habe das Stadtplanungsamt vorgeschlagen, das vorgesehene Baugebiet "Rosselstein" gänzlich entfallen zu lassen und die Baugebiete "Im Lehnfeld" sowie "Bawelsberg Ost" flächenmäßig zu reduzieren. Nach dem ursprünglichen Planungswillen der Antragsgegnerin habe somit der Bereich des nunmehr beabsichtigten Bebauungsplans Nr. 70 keinesfalls der Wohnbebauung dienen sollen. Wenn nunmehr die Antragsgegnerin glauben machen wolle, dass sie ernsthaft eine Wohnbauflächenausweisung innerhalb des Plangebiets Nr. 70 beabsichtige, so stehe dies nicht nur im krassen Gegensatz zu ihrem ursprünglichen Planungswillen, sondern verdeutliche auch, dass es sich hier letztlich um eine reine Verhinderungsplanung handele. Da die Antragsgegnerin infolge raumordnerischer Zielvorgaben in der Wohnbauflächenausweisung ohnehin sehr beschränkt sei und sie noch nicht einmal alle sonstigen, von ihr vorgesehenen Baugebiete realisieren könne, mache es keinen Sinn, außer den ursprünglich sieben ausgewählten Baugebieten nunmehr ein zusätzliches in ihren Flächennutzungsplan aufzunehmen, das allein bereits mehr als 8 ha groß sei. Dieses Vorgehen sei nur dadurch motiviert, eine mit dem benachbarten Rohstoffgewinnungsbetrieb nicht kompatible Nutzung festzusetzen, um dessen Erweiterung zu behindern.

In formeller Hinsicht wendet die Antragstellerin gegen die Satzung über die Veränderungssperre ein, dass diese mit Rückwirkung zum 06.03.2007, d.h. ab einem Zeitpunkt, der vor der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan am 17.03.2007 liegt, in Kraft gesetzt worden sei. Nach § 14 Abs. 1 BauGB sei der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die als Satzung zu erlassende Veränderungssperre. Ein Aufstellungsbeschluss liege im Rechtssinn dann nicht vor, wenn er zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 BauGB nicht bekannt gemacht worden sei. Daraus folge, dass die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ebenfalls materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre sei. Werde - wie hier - dagegen verstoßen, sei die als Satzung erlassene Veränderungssperre unwirksam.

Die Antragstellerin beantragt,

die am 23.05.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 29.05.2007 bekanntgemachte Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 70 "Fürstenwald/Schlungenflur" für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB sei nicht verletzt, weil die hier maßgeblichen textlichen und zeichnerischen Festlegungen der Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt "Umwelt", nicht die rechtliche Qualität eines Ziels der Raumordnung hätten. Vielmehr handele es sich um bloße Grundsätze der Raumordnung, die nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG zu beachten, sondern lediglich zu berücksichtigen seien (§ 4 Abs. 2 ROG). Für die Bauleitplanung bedeute dies, dass Grundsätze der Raumordnung der bauleitplanerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zugänglich seien und folglich abwägend überwunden werden könnten. Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 2 ROG seien Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung oder Sicherung des Raumes. In ihnen spiegele sich eine abschließende landesplanerische Abwägung wider. Dies setze voraus, dass die in Rede stehende Planaussage keiner weiteren Ergänzung mehr bedürfe. Der Grundsatz der Rechtsklarheit verlange von der einzelnen Zielaussage eine Formulierung, die dem Verbindlichkeitsanspruch gerecht werde. Die Festlegung müsse bestimmt oder bestimmbar und abschließend vom Plangeber abgewogen sein. Dass der Plangeber bestimmte Planvorgaben als Ziel deklariert habe, bedeute nicht automatisch, dass er dieser Planaussage auch materiell-rechtliche Zielqualität beigemessen habe. Ob ein Ziel der Raumordnung räumlich und sachlich hinreichend bestimmt sei, orientiere sich am objektiven Empfängerhorizont. Die Anforderungen an die räumliche Bestimmtheit seien erfüllt, wenn mit hinreichender Sicherheit feststellbar sei, auf welchen Teilraum, Bereich oder Standort sich das Ziel der Raumordnung beziehe. Lege man diese Maßstäbe an die zeichnerischen und textlichen Festlegungen des Landesentwicklungsplans an, so zeige sich, dass diesen Planaussagen keine Zielqualität beizumessen sei. Der Plangeber habe es dabei bewenden lassen, die Standortbereiche in dem zeichnerischen Planwerk mit dem quadratisch umrandeten und orange hinterlegten Symbol R zu kennzeichnen. Eine Ermittlung der räumlichen Ausdehnung sei hinsichtlich der Standortfestlegungen nicht möglich, da sich der Plangeber anders als beispielsweise bei der Festlegung der Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen nicht für Gebietsschraffuren entschieden habe. Planaussagen mit Verbindlichkeitsanspruch etwa dahingehend, welcher Bereich um die bestehenden Standorte herum ebenfalls zu sichern sei, seien dem Planwerk nicht zu entnehmen. Um den Planaussagen Zielqualität auch hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung der zukünftigen Gewinnungsflächen beimessen zu können, hätte der Plangeber diese Bereiche im Teil B des Landesentwicklungsplans flächenmäßig konkretisieren oder die einzelnen Standorte im Textteil - etwa durch die Angabe der (geschätzten) Größe der Abbauflächen im Umfeld des vorhandenen Standorts - definieren müssen. Der Antragsgegnerin als Adressatin der raumordnerischen und landesplanerischen Vorgaben sei es nicht annähernd möglich abzuschätzen, wo die Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen und die dazugehörigen Gewinnungsflächen, soweit sie ihr Gemeindegebiet betreffen, beginnen und wo diese Bereiche enden. Dem Landesentwicklungsplan liege auch keine abschließende raumordnerische Abwägung hinsichtlich der Zielqualität zugrunde. Dort heiße es, dass die dargestellten Standortbereiche in Abstimmung mit den jeweiligen Fachplanungen Ziele der Raumordnung seien.

Die Bauleitplanung, die durch die Veränderungssperre gesichert werden solle, sei auch städtebaulich gerechtfertigt. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB aus städtebaulichen Gründen erforderlich sei, bestimme sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB seien nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehrten und ersichtlich der Förderung von Zielen dienten, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt seien. Der Bebauungsplan Nr. 70 solle dazu dienen, zusätzliche Wohnbauflächen zur kurz- und mittelfristigen Deckung des Wohnlandbedarfs in A-Stadt zur Verfügung zu stellen. Bauflächenuntersuchungen innerhalb des Stadtgebiets hätten gezeigt, dass der Bereich "Fürstenwald/Schlungenflur" eine gute Eignung für Wohnbauzwecke besitze und zudem eine konsequente Weiterentwicklung der bestehenden Wohnbauflächen östlich der "Hirschbergstraße/In der Schlung" darstelle. Der Bebauungsplan stehe in einem engen funktionalen Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 69 "Kappesheck/Großgarten", durch den ortsrandnahe Erholungsflächen sichergestellt werden sollten. Dies zeige, dass der Bauleitplanung ein schlüssiges und durchaus nachvollziehbares städtebauliches Konzept zugrunde liege.

Des Weiteren trägt die Antragsgegnerin vor, im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin, wonach für die Erweiterung ihres Abbauvorhabens ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich sei, sei nichts dafür ersichtlich, bereits die Veränderungssperre der gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle unterziehen zu müssen. Nach § 38 BauGB fänden die Vorschriften der §§ 29 bis 37 BauGB keine Anwendung auf Planfeststellungsverfahren. Die in Gestalt von Bebauungsplänen konkretisierte Bauleitplanung der Gemeinde stehe daher einem Fachplanungsvorhaben nicht zwingend entgegen. Wenn selbst die rechtsverbindlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans keinen zwingenden Versagungsgrund für die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes darstellten, gelte dies erst recht für die zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses noch weitaus geringer verfestigten gemeindlichen Planungsvorstellungen. Die bloße Absicht, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, das sich nachteilig auf verfestigte gemeindliche Planungen auswirkt, bewirke noch keine Planungssperre zu Lasten der Gemeinden. Der Antragsgegnerin sei es nicht verwehrt, einen Bebauungsplan für einen Bereich aufzustellen, der möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt zur Verwirklichung eines zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht weiter konkretisierten Fachplanungsvorhabens in Anspruch genommen werden muss. Es sei keineswegs sicher, dass der Rahmenbetriebsplan der Antragsgegnerin tatsächlich wie beantragt planfestgestellt werde. Die Antragsgegnerin habe bereits zu Beginn der geplanten Erweiterung des Kies- und Sandabbaus der Antragstellerin erhebliche rechtliche Zweifel daran angemeldet, dass dieses Vorhaben tatsächlich dem Regime des Bergrechts unterliege. Aus dem Abschlussbericht über gutachterliche Arbeiten sowie die Ergebnisse von Bohrarbeiten und Laboruntersuchungen zur Erkundung und Bewertung einer Kies-/Sand-Lagerstätte in A-Stadt-Diefflen/Saar vom 03.07.2007 ergebe sich, dass im potentiellen Abbaugebiet keine grundeigenen Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG vorhanden seien. Dies sei jedoch Voraussetzung dafür, dass das auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 BBergG i.V.m. § 52 Abs. 1 BBergG durchzuführende Planfeststellungsverfahren mit Erfolg abgeschlossen werden könne.

Die Antragstellerin macht dagegen geltend, der räumliche Geltungsbereich der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen der Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen sei hinreichend bestimmbar. Um den Geltungsbereich zu ermitteln, sei auf die textlichen Festsetzungen in den Ziffern 122, 124 und 125 Bezug zu nehmen. Aus der Zusammenschau von zeichnerischer und textlicher Festsetzung ergebe sich, dass der Plangeber auf die - auch zukünftigen - Abbauflächen Bezug genommen habe. Die textlichen Festsetzungen bezögen sich ausdrücklich auch auf Erweiterungen der dort genannten Abbauflächen. So werde in Ziffer 125 ausdrücklich die Erweiterung der genannten Abbauflächen als sinnvoll bezeichnet. Daraus ergebe sich zusammen mit der Standortbestimmung in der zeichnerischen Festsetzung, dass sich der räumliche Geltungsbereich sowohl auf die bestehende Abbaufläche als auch auf die Bereiche erstrecke, wo sich die entsprechenden Rohstoffvorkommen befinden, d. h. eine Erweiterung des Abbaus sinnvoll sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass diese Bereiche gegebenenfalls noch nicht grenzgenau bekannt seien. Für die räumliche Abgrenzung genüge es, dass zur Bestimmung weitere Erhebungen oder Untersuchungen auch tatsächlicher Art durchgeführt werden müssten. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der vom Plangeber verwendeten Art der Festsetzung der Vorrangflächen im vorliegenden Fall, da gerade auch der Plangeber die genaue Ausdehnung der Rohstofflagerflächen im Zeitpunkt der Aufstellung des Landesentwicklungsplans noch nicht kenne und diese erst im Nachhinein erkundet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 2 C 153/07 Bezug genommen; ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag, mit dem die Antragstellerin die Feststellung der Unwirksamkeit der vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 23.05.2007 beschlossenen Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 70 "Fürstenwald/Schlungenflur" begehrt, bleibt ohne Erfolg. Der Normenkontrollantrag ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig .

1. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragstellerin folgt daraus, dass sie - unbestritten - Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Geltungsbereich der angegriffenen Satzung über die Veränderungssperre vom 23.05.2007 ist. Daher kann sie geltend machen, durch die betreffende Satzung in ihren Eigentümerrechten verletzt zu sein.

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens besteht ebenfalls mit Blick auf die angestrebte Erweiterung des Geschäftsbetriebs, da die Antragstellerin hieran aufgrund der Rechtsfolgen der Veränderungssperre gehindert ist. Nach § 14 Abs. 1 BauGB bewirkt die Veränderungssperre, dass bauliche Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) und sonstige erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht durchgeführt werden dürfen (Nr. 2). Mit der begehrten Feststellung der Nichtigkeit der Veränderungssperre würde ein dem geplanten Erweiterungsvorhaben entgegenstehendes rechtliches Hindernis entfallen. Der Umstand, dass für die Erweiterung des Abbauvorhabens möglicherweise ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich ist, das nach dem Vorbringen der Antragstellerin jedenfalls noch nicht abgeschlossen worden ist, steht der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für den vorliegenden Normenkontrollantrag nicht entgegen. Zwar sind die §§ 29 bis 37 BauGB auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung nicht anzuwenden (§ 38 Satz 1 BauGB). Im vorliegenden Fall ist jedoch zum einen noch nicht abschließend geklärt, ob das Erweiterungsvorhaben der Antragstellerin eine nach § 38 BauGB privilegierte Fachplanung betrifft. Zum anderen verlangt § 38 Satz 1 BauGB in seinem 2. Halbsatz ausdrücklich, dass städtebauliche Belange zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass die Planfeststellungsbehörde von der städtebaulichen Situation, wie sie in Bauleitplänen oder aufgrund anderer sachlich und räumlich hinreichend verfestigter Planungsabsichten der Gemeinde konkretisiert ist, ausgehen und diese bei ihrer Abwägung berücksichtigen muss. (Vgl. Rieger in: Schrödter, Baugesetzbuch Kommentar, 7. Auflage 2006, § 38 Rdnr. 17 f.) Schon deswegen ist nicht davon auszugehen, dass sich die Inanspruchnahme des Gerichts für die Antragstellerin als von vorneherein nutzlos erweist, weil sie bei einem Erfolg ihres Antrags ihre Rechtsstellung nicht verbessern kann. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47) Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag ist daher gegeben.

II.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet . Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 70 "Fürstenwald/Schlungenflur" vom 23.05.2007 leidet an keinem ihre Ungültigkeit bewirkenden Mangel.

1. Die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Satzung unterliegt in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Es ist nicht erkennbar, dass die Veränderungssperre in einem nach näherer Maßgabe der §§ 214 Abs. 1 BauGB, 12 KSVG beachtlich fehlerhaften Verfahren zustande gekommen wäre.

a) Die Satzung wurde am 23.05.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als dem dafür zuständigen kommunalen Vertretungsorgan beschlossen und am 29.05.2007 ortsüblich bekannt gemacht (§ 16 Abs. 2 BauGB). Der nach der Satzungsermächtigung (§§ 16 Abs. 1 i. V. m. 14 Abs. 1 BauGB) zu fordernde vorherige Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans lag vor. Der Aufstellungsbeschluss datiert vom 28.02.2007 und ist am 17.03.2007 und am 22.03.2007 ortsüblich bekannt gemacht worden.

b) Durch den erneuten Beschluss über die Veränderungssperre und die Bekanntmachung am 29.05.2007 hat die Antragsgegnerin den ursprünglichen Mangel der Veränderungssperre, der darin bestand, dass diese vor dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan bekannt gemacht wurde, behoben. In dem Text der Satzung vom 23.05.2007 ist als Grund für die erneute Beschlussfassung lediglich ausgeführt, dass diese zur Behebung von formellen Fehlern im Wege eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB erfolgen sollte. Worin im Einzelnen aus der Sicht der Antragsgegnerin diese formellen Fehler bestanden, ergibt sich aus der Beschlussvorlage: Danach wurde in § 1 der ursprünglichen Satzung unter der Überschrift "Zweck der Veränderungssperre" jeweils der 20.12.2006 anstatt, wie es richtig gewesen wäre, der 28.02.2007 als Datum des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans genannt. Dies hätte zwar für sich genommen nicht zur Nichtigkeit der Veränderungssperre geführt, da die Mitteilung des Datums des Aufstellungsbeschlusses keine zwingende Voraussetzung der Gültigkeit der Veränderungssperre darstellt und es sich somit bei der falschen Datumsangabe letztlich nur um ein jederzeit korrigierbares Schreibversehen handelte. Maßgebend ist insofern nach § 14 Abs. 1 BauGB lediglich das Vorliegen eines (vorherigen) Aufstellungsbeschlusses. (Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.03.2003 - 1 N 1/03 -, SKZ 2003, 152, 153) Der Antragsgegnerin blieb es jedoch unbenommen, den von ihr erkannten formellen Fehler im Wege des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zu korrigieren. Die nachträgliche Inkraftsetzung einer inhaltlich unveränderten Veränderungssperre während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens ändert nichts daran, dass diese Veränderungssperre nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits bleibt. (Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.05.2003 - 1 N 2/03 -, SKZ 2003, 201, Leitsatz Nr. 49) Durch die erneute Beschlussfassung und die Bekanntmachung der Veränderungssperre ist zugleich der weitere, in der Bekanntmachung der Veränderungssperre vor der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan liegende Fehler beseitigt worden.

c) Die angegriffene Satzung über die Veränderungssperre ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht deshalb unwirksam, weil sie rückwirkend zum 06.03.2007, d.h. zu einem vor der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 17.03.2007 liegenden Zeitpunkt, in Kraft gesetzt wurde. Nach § 214 Abs. 4 BauGB dürfen Satzungen durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Allerdings ist gemäß § 14 Abs. 1 BauGB der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die als Satzung zu erlassende Veränderungssperre. Da die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB Voraussetzung seiner Rechtswirksamkeit ist, ist die Bekanntmachung ebenfalls materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.08.1992 - 4 N 1/92 -, NVwZ 1993, 471) Der Sinn des Erfordernisses einer zeitlich der Bekanntmachung der Veränderungssperre vorhergehenden Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses würde verfehlt, könnte die Antragsgegnerin der Veränderungssperre - wie hier - nachträglich rückwirkende Kraft auf einen vor der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses liegenden Zeitpunkt beimessen. Eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Veränderungssperre kommt daher nicht über den Zeitpunkt hinaus in Betracht, zu dem der Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist. (Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26.03.1999 - 1 K 3502/98 -, bei Juris) Der hiernach bestehende Mangel verhindert jedoch nur das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung über die Veränderungssperre, nicht jedoch ihr Inkrafttreten mit Wirkung "ex nunc". Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Ungültigkeit eines Teiles einer kommunalen Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). (Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1978 - 7 C 44.76 - DVBl. 1978, 536; Beschluss vom 8.08.1989 - 4 NB 2.89 - ZfBR 1989, 274) Diese Rechtsprechung gilt bei städtebaulichen Satzungen nicht nur im Hinblick auf einzelne Regelungen oder Festsetzungen, sondern auch für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung. Denn städtebauliche Satzungen sind hinsichtlich ihres zeitlichen Geltungsanspruchs objektiv teilbar und im Regelfall ist anzunehmen, dass die Gemeinde, wenn sie die Unzulässigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung erkannt hätte, jedenfalls eine Inkraftsetzung für die Zukunft gewollt hätte. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 B 23/01 - BRS 64 Nr. 110) So liegt der Fall auch hier. Angesichts der Sachlage und in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte besteht kein Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin, wenn ihr die Unzulässigkeit der Rückwirkung bekannt gewesen wäre, jedenfalls das Inkrafttreten der Satzung über die Veränderungssperre für die Zukunft gewollt hätte. Die Veränderungssperre ist daher nur insoweit unwirksam, als darin die Rückwirkung angeordnet wurde. Ob - entsprechend dem Vorbringen der Antragsgegnerin - eine Rückwirkung der Veränderungssperre bereits ab dem Zeitpunkt in Betracht kommt, zu dem der Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht wurde, kann in dem vorliegenden Verfahren dahinstehen.

d) Die nach § 16 Abs. 1 BauGB in der Rechtsform der Satzung erlassene Veränderungssperre ist auch ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgt als wesentliche Anforderung an alle Akte der Normsetzung - auch auf kommunaler Ebene - die Ausfertigung der Norm nach dem Beschlussakt des Rechtsetzungsorgans und vor ihrer Inkraftsetzung durch die amtliche Bekanntmachung. (Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.04.2008 - 2 C 309/07 - und Urteil vom 22.11.2007 - 2 N 7/06 -, SKZ 2008, 34, 37) Mit der Ausfertigung wird die Übereinstimmung des Norminhalts mit dem Willen des Normgebers bestätigt. Die Ausfertigung obliegt bei gemeindlichen Satzungen nach dem einschlägigen Landesrecht dem Bürgermeister (§ 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG). Nach den von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsunterlagen wurde die Ausfertigung der am 23.05.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Satzung über die Veränderungssperre von dem Bürgermeister der Antragsgegnerin ebenfalls am 23.05.2007, d.h. vor der Bekanntmachung am 29.05.2007 unterzeichnet. Der Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung steht nicht entgegen, dass die in § 2 Satz 3 der Veränderungssperre erwähnte, der Ausfertigung als Anhang nach der Unterschrift des Bürgermeisters beigefügte Karte selbst keinen Ausfertigungsvermerk trägt. Es genügt, dass der Satzungsbeschluss ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in diesem in einer Weise auf die Karte als Bestandteil der Satzung Bezug genommen ist, die jeden Zweifel an der Zugehörigkeit zur Satzung ausschließt. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204 ff.) Weder nach dem saarländischen Landesrecht noch nach Bundesrecht bedurfte es zwingend einer gesonderten Ausfertigung der in dem Satzungstext als Bestandteil der Satzung erwähnten und als Anhang beigefügten Karte mit der Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2001 - 6 CN 2.00 -, BauR 2001, 1066 f.; Beschluss vom 26.08.1993 - 7 NB 1/93 -, bei Juris; und Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 209; sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.04.2008 - 2 C 309/07 -)

2. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlass der angegriffenen Veränderungssperre sind gegeben. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtrats. (Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.04.2008 - 2 C 309/07 -)

a) Die Veränderungssperre ist nach der Überzeugung des Senats wie von § 14 Abs. 1 BauGB gefordert "zur Sicherung der Planung" beschlossen worden und war insoweit auch erforderlich. Voraussetzung hierfür ist, dass im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete gemeindliche Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplanes bestehen. Dies erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche - positiven - Ziele und Zwecke mit der Planung verfolgt werden. Eine bloße Verhinderungsabsicht oder die Feststellung, dass ein bestimmtes Vorhaben unerwünscht ist, reichen hingegen nicht aus. (Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.04.2004 - 1 N 1/04 -, SKZ 2004, 155, 156; sowie Urteil vom 31.03.2003 - 1 N 1/03 -, SKZ 2003, 152, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, BRS 50 Nr. 103) Dabei ist es rechtlich unbedenklich, dass die Gemeinde ein ihren städtebaulichen Vorstellungen nicht entsprechendes Vorhaben zum Anlass nimmt, eine eigene planerische Konzeption für den in Rede stehenden Bereich zu entwickeln. Die Veränderungssperre darf gezielt dazu eingesetzt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens zu verändern. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 B 40.93 -, BRS 55 Nr. 95) Maßgebend ist, ob die Gemeinde positive planerische Gestaltungsvorstellungen entwickelt hat, es ihr also nicht allein darum geht, das Erweiterungsvorhaben der Antragstellerin zu verhindern. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es die Gemeinden bei einigermaßen geschickter Außendarstellung vermögen, bloße Verhinderungsabsichten durch vorgebliche planerische Zielvorstellungen zu "kaschieren". Die Verwaltungsgerichte sind dazu aufgerufen, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles den "wahren Willen" der Gemeinde zu ermitteln und zu beurteilen, ob die in den Planungsunterlagen positiv benannten Zielsetzungen im Einzelfall nur "vorgeschoben" sind. (Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.04.2004 - 1 N 1/04 -, SKZ 2004, 155, 159)

Ausgehend hiervon kann nicht festgestellt werden, dass der Veränderungssperre eine bloße Verhinderungsabsicht zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 70 "Fürstenwald/Schlungenflur" das Ziel, die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes beabsichtigte planerische Zielsetzung zu sichern, im Stadtteil Diefflen zusätzliche Wohnbauflächen zur Verfügung zu stellen, die der kurz- bis mittelfristigen Deckung des Wohnbaulandbedarfs in der Stadt A-Stadt dienen. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans grenzt an die bestehenden Wohnbauflächen östlich der "Hirschbergstraße/In der Schlung" an und setzt damit die vorhandene Bebauung konsequent fort. Der Bebauungsplan steht in einem engen funktionalen Zusammenhang mit dem ebenfalls durch eine Veränderungssperre gesicherten Bebauungsplan Nr. 69 "Kappesheck/Großgarten", der im Westen an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 70 angrenzt. Ziel des Bebauungsplans Nr. 69 ist es, ortsrandnahe Erholungsflächen sicher zu stellen. Der Stadtteil Diefflen verfügt mit Ausnahme des Hüttenwaldes bisher über keine gesondert festgesetzten Flächen für Naherholungszwecke. Da das Gebiet "Kappesheck/Großgarten" durch große Waldflächen, ausgedehnte Wiesen und alte Streuobstbestände geprägt ist und bereits Freizeiteinrichtungen wie Tennisplätze und das Hofgut Kammer vorhanden sind, kommt diesen Flächen eine hohe Freizeit- und Naherholungsfunktion zu. Die Naherholungsflächen stehen darüber hinaus in engem Zusammenhang mit dem geplanten integrierten ländlichen Entwicklungskonzept (ILEK) "Hügellandschaft im Saar-Prims-Bogen", das u.a. Gemarkungsflächen der Ortslage Diefflen sowie des nördlichen Teils der Stadt A-Stadt umfasst.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin nicht den Willen hat, diese Planung umzusetzen, bestehen nicht. Die Ernsthaftigkeit der Planung der Antragsgegnerin wird nicht zuletzt dadurch verdeutlicht, dass diese die Veränderungssperre nicht auf die Grundstücke der Antragstellerin beschränkt hat, sondern auch die übrigen im künftigen Planbereich gelegenen Grundstücke mit der Veränderungssperre belegt hat. Zwar hat die Antragsgegnerin ihr planerisches Konzept im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens geändert. In dem ursprünglichen Vorschlag des Stadtplanungsamtes zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans, mit dem eine Reduzierung der Wohnbauflächen erreicht werden sollte, um den Zielvorgaben des Landesentwicklungsplans Saarland, Teilabschnitt "Siedlung", zu entsprechen, war die mit dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 70 vorgesehene Wohnbaufläche "Fürstenwald/Schlungenflur" nicht enthalten. In seiner Sitzung vom 22.11.2006 hatte der Stadtrat zunächst einen anders lautenden Entwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans gebilligt. Nach diesem ursprünglichen Planentwurf war beabsichtigt, der vom Stadtplanungsamt festgestellten Überschreitung der nach dem Landesentwicklungsplan Siedlung zulässigen Wohnbaufläche von ca. 28 ha für die Stadt A-Stadt um ca. 10 ha durch den Wegfall des im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Gebiets "Rosselstein" sowie durch die flächenmäßige Reduzierung der Gebiete "Im Lehnfeld" und "Bawelsberg Ost" Rechnung zu tragen. Aus dem vorliegenden Entwurf des Flächennutzungsplans (Stand: Januar 2007), der dem Aufstellungsbeschluss vom 22.11.2006 entspricht, lässt sich entnehmen, dass die zunächst vorgesehene Naherholungsfläche sich nur auf einen Teil des Gebiets "Großgarten" und nicht auf das Gebiet "Kappesheck" erstreckte. Dagegen war ein Teil des nunmehr als Wohnbaufläche vorgesehenen Gebietes "Fürstenwald/Schlungenflur" ebenfalls Bestandteil des Sondergebietes Naherholung. Ein weiterer Teilbereich des Gebiets "Großgarten" und das gesamte Gebiet "Kappesheck" waren als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorgesehen. Aus dem Umstand, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin später - in dem Aufstellungsbeschluss zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans und in den Aufstellungsbeschlüssen zu den Bebauungsplänen Nr. 69 und Nr. 70 vom 28.02.2007 - hiervon abgewichen ist, kann noch nicht auf eine bloße Verhinderungsabsicht geschlossen werden. Die Änderung des planerischen Konzepts - kurze Zeit nach dem Abschluss des Raumordnungsverfahrens - reicht nicht aus, um eine unzulässige Verhinderungsplanung anzunehmen. Liegt es wie ausgeführt im Ermessen der Gemeinde, planerische Überlegungen erst dann anzustellen, wenn ein bestimmtes Vorhaben hierzu einen konkreten Anlass gibt, so ist es ihr erst recht unbenommen, ihr planerisches Konzept als Reaktion auf ein konkretes, ihren Vorstellungen zuwiderlaufendes Vorhaben zu ändern. Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin positive planerische Vorstellungen über die künftige Funktion und Nutzung der vorgesehenen Plangebiete entwickelt hat. Ausgehend hiervon kann die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 69 und Nr. 70 nicht als reine, mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu vereinbarende Negativ- oder Verhinderungsplanung qualifiziert werden. Die Antragstellerin verfolgt vielmehr positive Planungsziele damit, insbesondere die Bereitstellung ortsrandnaher Erholungsflächen im Stadtteil Diefflen (Bebauungsplan Nr. 69) und das Ziel, zusätzliche Wohnbauflächen zur Verfügung zu stellen (Bebauungsplan Nr. 70), die sich, woran keine Zweifel bestehen, im Rahmen der ihr vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 BauGB eröffneten Festsetzungsbefugnisse verwirklichen lassen. Daher ist ein Bedürfnis für den Erlass der Veränderungssperre als Mittel zur Sicherung dieser Bauleitplanung anzuerkennen. Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses setzt nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht. Weder ist über die Veränderungssperre auf der Grundlage einer Abwägung der in der vorgesehenen Bauleitplanung einander gegenüberstehenden Belange zu entscheiden, noch ist im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Veränderungssperre unter dem Gesichtspunkt der mit ihr verfolgten Sicherungsabsichten Raum für eine "antizipierte" Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplanes. (Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.03.2003 - 1 N 1/03 - SKZ 2003, 152, 154; und vom 24.11.1998 - 2 N 1/97 -, bei Juris) Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann schon von der Natur der Sache her nicht von der Feststellung abhängen, dass der noch nicht als Satzung beschlossene Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer rechtmäßigen Abwägung der beachtlichen Belange getragen sein wird. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95) Ungültig, weil nicht erforderlich, ist eine Veränderungssperre vielmehr nur dann, wenn bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses offenkundig ist, dass die Planungsziele, die mit ihr gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung nicht erreichbar sind. Ein derartiger Sachverhalt ist hier indes nicht gegeben. Dass die Antragsgegnerin infolge raumordnerischer Zielvorgaben hinsichtlich des Umfangs der Wohnbauflächen beschränkt ist, bedeutet nicht, dass sich die aus den Aufstellungsbeschlüssen ergebenden Planungsziele im Wege planerischer Festsetzungen nicht erreichen lassen. Die Überschreitung der nach dem Landesentwicklungsplan Siedlung zulässigen Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan steht der Verwirklichung des Bebauungsplans Nr. 70 schon deshalb nicht entgegen, weil weder vorgetragen noch erkennbar ist, dass bereits durch die Realisierung dieses Bebauungsplans, der eine Wohnfläche von ca. 8 ha betrifft, die insgesamt zulässige Wohnbaufläche überschritten würde. Im Übrigen bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, die in der Planung befindlichen Wohnbauflächen in dem notwendigen Umfang flächenmäßig zu reduzieren oder teilweise eine andere Nutzung vorzusehen.

Soweit die Antragstellerin ausführt, allein der ursprüngliche Planungswille sei "in sich konsistent" und entspreche den Vorgaben des Landesentwicklungsplans Siedlung, verkennt sie, dass die Veränderungssperre als Mittel der Sicherung der Bauleitplanung nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB unterliegt. Für die Prüfung, ob die Veränderungssperre zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszieles erforderlich ist, kommt es nicht darauf an, ob der zu sichernde Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung der betroffenen Belange getragen sein wird. (Vgl. VGH München, Urteil vom 07.07.2006 - 26 N 99.969 -, bei Juris) Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist lediglich, dass der zugrunde liegende Planaufstellungsbeschluss ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95) Die Bewältigung des Konflikts der einander gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Belange ist letztlich Aufgabe der im Planaufstellungsverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung, die bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre nicht vorweg genommen werden kann.

Dafür, dass der der Veränderungssperre zugrunde liegenden Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 70 nur vorgeschoben und die darin vorgesehene Nutzung in Wirklichkeit von der Antragsgegnerin nicht gewollt ist, sind hinreichende Anhaltspunkte daher insgesamt nicht erkennbar.

b) Die Antragsgegnerin hat bei dem Erlass der Veränderungssperre auch nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Diese Anpassungspflicht entfällt nicht schon deshalb, weil das Raumordnungsziel durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben im Sinne des § 38 Satz 1 BauGB verwirklicht werden kann und deshalb entgegenstehende Festsetzungen des Bebauungsplans im Planfeststellungsverfahren keine (unmittelbare) Anwendung finden würden. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - 4 BN 1/05 -, BauR 2005, 1115) Die Anpassungspflicht der Gemeinden setzt jedoch zwingend das Bestehen von Zielen der Raumordnung voraus. § 3 Nr. 2 ROG definiert Ziele der Raumordnung als verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen und zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, die nach § 4 Abs. 1 ROG von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind und für Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB eine Anpassungspflicht auslösen. Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007 - 4 BN 17/07 -, BauR 2007, 1712) Raumordnerische Zielvorgaben können eine Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB nur auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt oder bestimmbar sind. Durch ihren Verbindlichkeitsanspruch heben sie sich deutlich von den Grundsätzen der Raumordnung ab, die gemäß § 3 Nr. 3 ROG als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu dienen bestimmt sind. In den Zielen der Raumordnung spiegelt sich bereits eine abschließende Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Sie sind anders als die Grundsätze der Raumordnung nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung und Sicherung des Planungsraums das Ergebnis landesplanerischer Abwägung und somit landesplanerischer Letztentscheidung. (Vgl. von der Heide, in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Band 1, 4. Aufl., April 1998, § 3 Rdnr. 15) Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.06.2006 - 4 BN 5/04 -, BRS 67 Nr. 45) Die Ziele der Raumordnung erzeugen die stärkste raumordnerische Wirkung und eine Bindung für nachgeordnete Planungen. (Vgl. Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, Dezember 2005, § 1 Rdnr. 28) Kennzeichnend für die Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG ist demnach, dass sie "Letztentscheidungscharakter" haben und nicht im Wege (späterer) Abwägung von Planungsträgern überwunden werden können. (Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.05.2006 - 2 N 3/05 -, BRS 70 Nr. 56) Ob eine Festlegung in einem Raumordnungsplan Ziel oder Grundsatz der Raumordnung ist, hängt maßgeblich von dem materiellen Gehalt der Planaussage ab. (Vgl. Gaentzsch a.a.O., § 1 Rdnr. 31) Weist die Planaussage nicht die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Planungsträger abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung auf, so ist sie nicht geeignet, normative Bindungen zu erzeugen. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2005 - 4 BN 26/05 -, BRS 69 Nr. 50)

Bei der Festlegung der Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen handelt es sich jedenfalls insoweit, als es um die Erweiterung der bestehenden Abbaubetriebe geht, nicht um Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG.

Zwar sind die Standortbereiche in den Ziffern 118 und 120 des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt "Umwelt" (im Folgenden auch: LEP) ausdrücklich als Ziele der Raumordnung bezeichnet. Die bloße Bezeichnung als Ziel der Raumordnung reicht indes nicht aus. Allein durch die Erklärung des Planungsträgers, seine Festlegung solle die Rechtsqualität eines Ziels der Raumordnung haben, kann die erwähnte Bindungswirkung nicht hergestellt werden. Fehlt es - trotz der Kennzeichnung einer Planaussage als Ziel der Raumordnung - an der notwendigen räumlichen Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit oder an der abschließenden Abwägung, so liegt ein Ziel der Raumordnung nicht vor. (Vgl. Gaentzsch a.a.O., § 1 Rdnr. 31)

Im vorliegenden Fall bestehen bereits Zweifel an der räumlichen Bestimmbarkeit der Erweiterungsflächen. Die Ziele der Raumordnung müssen nicht nur sachlich, sondern auch räumlich so konkret bestimmt oder bestimmbar sein, dass sie eindeutig erkennen lassen, in welcher Weise sie die Planungshoheit der Gemeinde im Wege der landesplanerischen Letztentscheidung beschränken. (Vgl. W. Schrödter in: Schrödter, Baugesetzbuch Kommentar, 7. Auflage 2006, § 1 Rdnr. 48a) Das Gebot, die Ziele der Raumordnung auch räumlich zu konkretisieren, bedeutet allerdings nicht, dass diese Ziele parzellenscharf festzusetzen sind. Vielmehr ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die gemeinde- oder gebietsbezogenen und sachlich konkretisierten Vorgaben der Landesplanung nach Bedarf umzusetzen und weiter zu konkretisieren. (Vgl. W. Schrödter a.a.O., § 1 Rdnr. 49; Stüer a.a.O., Teil A Rdnr. 226) Ein derartiger, den Gemeinden verbleibender Konkretisierungsspielraum ist nicht von vornherein mit dem bundesrechtlichen Begriff des Ziels der Raumordnung unvereinbar. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 BN 22/04 -, bei Juris)

Bei der Beantwortung der Frage, ob eine räumliche Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit vorliegt, sind sowohl die textlichen als auch die zeichnerischen Festsetzungen zu berücksichtigen. Aus der zeichnerischen Festlegung in Teil B des Landesentwicklungsplans geht lediglich hervor, dass der Standort A-Stadt-Diefflen mit dem quadratischen, orange gefärbten Symbol R als Standortbereich für die Gewinnung von Rohstoffen gekennzeichnet ist. Näheres hinsichtlich der genauen Lage der bestehenden Abbauflächen und möglicher Erweiterungsflächen ist der zeichnerischen Festlegung nicht zu entnehmen. Aus den textlichen Festsetzungen des Landesentwicklungsplans ergibt sich zunächst, dass die Festlegung der Standortbereiche an bestehende Betriebe für die Gewinnung von Rohstoffen anknüpft (Ziffern 123 und 125 LEP). Mit der Aufnahme der Standortbereiche in den Landesentwicklungsplan sind die Standorte für die Gewinnung von Rohstoffen raumordnerisch gesichert (Ziffer 124 LEP). Bei Bedarf sollen die Standorte entsprechend ausgebaut werden (Ziffer 120 LEP). Hinsichtlich der Erweiterung bestehender Betriebe ist in den Ziffern 124 und 125 LEP im Einzelnen ausgeführt:

"(124)...Soweit am jeweiligen Standort eine Erweiterung vorgesehen ist, ist das entsprechende Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Stelle zu beantragen, in dessen Verlauf dann entschieden wird, in welchem Umfange ein weiterer Abbau erfolgen kann."

"(125)...Bei den festgelegten Standorten handelt es sich i. d. R. um bestehende Betriebe, deren Erweiterung sinnvoll erscheint. Die Erweiterungsvorhaben bedürfen - ausgenommen den Steinkohlenabbau, Tonabbau und Feldspatvorkommen - der Genehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde, die übrigen Vorhaben bedürfen der Genehmigung durch das Oberbergamt bzw. das Bergamt. Für Erweiterungen von über 10 ha ist grundsätzlich die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens durch die Landesplanungsbehörde erforderlich."

Diesen textlichen Festsetzungen lässt sich zwar entnehmen, dass der Plangeber eine Erweiterung bestehender Abbaubetriebe grundsätzlich befürwortet, soweit sie sinnvoll ist. Weder die zeichnerischen noch die textlichen Festsetzungen über die Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen enthalten aber selbst - anders als bei der Festlegung von Vorranggebieten, die im Landesentwicklungsplan räumlich abgegrenzt dargestellt sind - eine genaue Vorgabe hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung bei einer Erweiterung der bestehenden Abbaubetriebe. Die Erweiterungsflächen werden daher durch den Landesentwicklungsplan selbst nicht räumlich bestimmt festgelegt.

Ob eine räumliche Bestimmbarkeit der Erweiterungsflächen - wie die Antragstellerin unter Hinweis auf entsprechende Auffassungen in der Literatur (Vgl. Kment, DVBl. 2006, 1336, 1344) vorträgt - im Hinblick auf eine mögliche, naturräumliche Erfassung der Lagerstätte (z.B. anhand von Katastern, Plänen oder Karten über die geologische Beschaffenheit) vorliegt, kann hier im Ergebnis dahinstehen, da es jedenfalls an einer weiteren Tatbestandsvoraussetzung für die Annahme eines Ziels der Raumordnung fehlt. Entgegen § 3 Nr. 2 ROG hat der Planungsträger nämlich hinsichtlich der Erweiterung der bestehenden Abbaubetriebe keine abschließende Abwägung getroffen.

Die textlichen Festlegungen im Landesentwicklungsplan sprechen eindeutig gegen die Annahme einer solchen abschließenden Abwägung, soweit es um die Erweiterung der bereits bestehenden Abbaubetriebe geht. Nach Ziffer 120 Satz 2 LEP sind die dargestellten Standortbereiche " in Abstimmung mit den jeweiligen Fachplanungen Ziele der Raumordnung ". Diese Formulierung lässt darauf schließen, dass die Standortbereiche erst im Wege der Konkretisierung durch die Fachplanung zu Zielen der Raumordnung werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Standortbereiche vor oder in Ermangelung einer solchen Konkretisierung durch eine entsprechende Fachplanung nicht als Ziele der Raumordnung gelten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre fehlte es an einer solchen planerischen Konkretisierung. Zwar sind die Standortbereiche gemäß Ziffer 122 Satz 2 LEP " in die Bauleitplanung zu übernehmen ". Eine derartige Verpflichtung der Gemeinde zur Übernahme setzt jedoch eine entsprechende Konkretisierung voraus. Besonders deutlich kommt das Fehlen einer abschließenden Abwägung durch den Plangeber in Ziffer 124 LEP zum Ausdruck: Danach werden mit der Aufnahme der Standortbereiche die Standorte für die Gewinnung von Rohstoffen raumordnerisch gesichert. Damit liegt zwar hinsichtlich der bestehenden Betriebe eine abschließende Entscheidung im Landesentwicklungsplan vor. Anders stellt sich die Situation jedoch hinsichtlich einer möglichen Erweiterung der bestehenden Abbaubetriebe dar. Insoweit hat sich der Planungsträger nicht festgelegt. Vielmehr ist erst im Verlauf des entsprechenden Genehmigungsverfahrens von der zuständigen Stelle zu entscheiden, " in welchem Umfang ein weiterer Abbau erfolgen kann " (Ziffer 124 Satz 5 LEP). Die Festsetzungen in dem Landesentwicklungsplan enthalten danach noch keine verbindlichen Vorgaben im Sinne einer landesplanerischen Letztentscheidung über eine Erweiterung der bestehenden Abbaubetriebe. Das Erweiterungsvorhaben steht vielmehr unter dem Vorbehalt der Erteilung der notwendigen Genehmigungen; insoweit hat die jeweilige Genehmigungsbehörde nach dem unmissverständlichen Willen des Planungsträgers die abschließende Entscheidung treffen.

Die für die Annahme eines Ziels der Raumordnung erforderliche abschließende Abwägung des Planungsträgers hinsichtlich der Erweiterungsflächen liegt auch unter Berücksichtigung des Raumordnungsverfahrens und der hierzu ergangenen raumordnerischen Beurteilung vom 11.12.2006 nicht vor. Gemäß der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 4 ROG sind die Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen als sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu qualifizieren, die ebenso wie die Grundsätze der Raumordnung nach § 4 Abs. 2 ROG von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen lediglich in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass die Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens lediglich in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzubeziehen ist. (Vgl. Stüer a.a.O., Rdnrn. 273 u. 3946) Da es sich nicht um Ziele der Raumordnung handelt, gilt das strikte Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB nicht. (Vgl. Cholewa in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, a.a.O., § 15 Rndr. 78) Die raumordnerische Beurteilung vom 11.12.2006 enthält daher - trotz der zeichnerischen Einfügung des vorgesehenen Abbaugebietes in einen Ausschnitt aus dem LEP auf der letzten Seite der raumordnerischen Beurteilung - ebenfalls noch keine abschließende Entscheidung über die Erweiterung des Abbaubetriebs der Antragstellerin. Dass es sich hierbei nicht um eine Ergänzung des Landesentwicklungsplans handeln kann, ergibt sich schon daraus, dass es hierzu gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 SLPG einer Rechtsverordnung bedurft hätte. Davon abgesehen ist bereits zweifelhaft, ob im Raumordnungsverfahren - über eine Prüfung auf die Vereinbarkeit mit der Landesplanung hinaus - aus Anlass des zu prüfenden Vorhabens eine raumbezogene Konkretisierung anhand der vorgelegten Planungsunterlagen erfolgen darf. Eine derartige Konkretisierungsaufgabe kommt dem Raumordnungsverfahren weder nach dem Raumordnungsgesetz des Bundes noch nach dem Saarländischen Landesplanungsgesetzes zu. Gemäß der (§ 15 Abs. 1 Satz 2 ROG nachgebildeten) Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SLPG stellt die Landesplanungsbehörde als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens in einer raumordnerischen Beurteilung lediglich fest, ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und wie das Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung durchgeführt und auf andere raumbedeutsame Maßnahmen abgestimmt werden kann. Die raumordnerische Beurteilung erschöpft sich in ihrer Bedeutung darin, dass sie im Verfahren der Bauleitplanung in die Abwägung einzubeziehen ist. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.1995 - 4 B 86.95 -, BauR 95, 802) Die in der raumordnerischen Beurteilung wie bei jeder Planung vorgenommene Abwägung (Vgl. Cholewa in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, a.a.O., § 15 Rndr. 74) vermag die für die Annahme eines Ziels der Raumordnung notwendige abschließende Abwägung durch den Planungsträger oder die ordnungsgemäße Aufnahme in den Landesentwicklungsplan nicht zu ersetzen.

Zumindest aufgrund des Fehlens einer verbindlichen planerischen Letztentscheidung durch den Planungsträger kann daher nicht von einem Ziel der Raumordnung i.S.v. § 3 Nr. 2 ROG mit der Folge entsprechender Anpassungspflichten nach § 1 Abs. 4 BauGB ausgegangen werden. Die Festlegung des Bereichs A-Stadt-Diefflen als Standortbereich für den Abbau von Sandvorkommen kann ohne die erforderliche Konkretisierung durch die Fachplanung nicht zur Folge haben, dass die Antragsgegnerin in diesem Bereich überhaupt keine kommunale Bauleitplanung mehr betreiben kann. Ein solches Verständnis wäre mit der Planungshoheit der Gemeinde als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf), der ein hoher Stellenwert beizumessen ist, (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.02.2008 - 2 B 450/07 -, bei Juris) nicht vereinbar. Mangels abschließender Konkretisierung der Erweiterungsgebiete für die Gewinnung von Rohstoffen im Landesentwicklungsplan enthält die Festlegung der Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen daher lediglich eine "Abwägungsdirektive" für die betroffenen Gemeinden, wie sie für die Grundsätze der Raumordnung kennzeichnend ist.

Ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB läge allenfalls dann vor, wenn bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre offenkundig gewesen wäre, dass die Planungsziele der Antragsgegnerin, die gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen, die Ziele der Raumordnung beachtenden Bauleitplanung von vornherein nicht erreichbar sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die Bewältigung des Konflikts der einander gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Belange ist Aufgabe der dem Stadtrat der Antragsgegnerin obliegenden planerischen Abwägung, die auf der Grundlage einer umfassenden Ermittlung und Gewichtung der berührten Interessen vorzunehmen ist und die bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre nicht vorweg genommen werden kann. Die Festlegung des Standortbereichs und die grundsätzliche Entscheidung des Planungsträgers für eine Erweiterung bestehender Abbaubetriebe stellt allerdings im Rahmen dieser Abwägung einen Belang mit besonders hohem Gewicht dar. Der Abbau von Bodenschätzen ist von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit. Der Versorgung der saarländischen Wirtschaft mit heimischen Rohstoffen kommt - auch wenn sie im Einzelfall nicht dem Bergrecht unterliegen - aufgrund der hohen Transportkosten in diesem Bereich und der Bedeutung der Rohstoffe Sand und Kies insbesondere für die Eisenverhüttung und die Bauwirtschaft ein erheblicher Stellenwert zu. (Vgl. S. 10 u. 25 der Raumordnerischen Beurteilung vom 11.12.2006 (Az.: C/2-53-38/06 Gr), wonach der Marktanteil der von der Antragsstellerin gewonnenen Rohstoffe im Saarland 15-20 % beträgt.) Die Gemeinden dürfen sich nicht allein deshalb darüber hinwegsetzen, weil die Schaffung oder Erweiterung eines solchen Betriebs wegen der damit verbundenen Störungen auf erheblichen Protest der Anwohner stößt. Die allgemeine Bedeutung wird im vorliegenden Fall noch dadurch verstärkt, dass der Fortbestand des Betriebs der Antragstellerin und damit auch Arbeitsplätze gefährdet sind.

Ein Verstoß das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Überschreitung der nach dem Landesentwicklungsplan "Siedlung" zulässigen Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan. Dass bereits durch eine Realisierung des mit der angegriffenen Veränderungssperre gesicherten Bebauungsplans Nr. 70, der eine Wohnfläche von ca. 8 ha ausweist, die insgesamt zulässige Wohnbaufläche überschritten wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es bleibt der Antragsgegnerin - wie bereits erwähnt - unbenommen, die weiteren, in der Planung befindlichen Wohnbauflächen in dem notwendigem Umfang flächenmäßig zu reduzieren oder teilweise eine andere Nutzung vorzusehen, um eine Übereinstimmung mit dem Landesentwicklungsplan "Siedlung" zu erreichen.

Eine Missachtung des Anpassungsgebots liegt des Weiteren - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Antragstellerin - nicht deshalb vor, weil sich die mit der Veränderungssperre gesicherte Planung auf ein Gebiet erstreckt, das in dem Landesentwicklungsplan als Vorranggebiet für Grundwasserschutz ausgewiesen ist. Dass dies der Siedlungstätigkeit in diesem Bereich nicht grundsätzlich entgegensteht, ergibt sich bereits unmittelbar aus den zeichnerischen und textlichen Festlegungen im Landesentwicklungsplan. Aufgrund der vorhandenen Siedlungsstruktur liegen zahlreiche Siedlungsgebiete im Bereich von Vorranggebieten für Grundwasserschutz (Ziffer 58 LEP). Im Übrigen können in Vorranggebieten für Grundwasserschutz sogar Gewerbe und Industrie betrieben werden, soweit sie auf die Erfordernisse des Grundwasserschutzes ausgerichtet werden (Ziffer 57 LEP).

c) Die Antragsgegnerin war schließlich auch nicht mit Blick auf den von der Antragstellerin beabsichtigten Antrag auf Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens an dem Erlass der umstrittenen Veränderungssperre gehindert. Das Verhältnis zwischen der Bauleitplanung und den Fachplanungen ist rechtlich bislang nicht endgültig geklärt. (Vgl. Roeser in: Berliner Kommentar zum BauGB, September 2007, § 38 Rdnrn. 2) Der in § 38 BauGB zum Ausdruck kommende so genannte Vorrang der Fachplanung geht jedenfalls nicht so weit, dass eine Bauleitplanung, deren Ziele einem "Fachplanungsvorhaben" entgegenstehen, schon deswegen unterbleiben bzw. eingestellt werden muss, weil ein Planfeststellungsverfahren für ein unter die genannte Vorschrift fallendes Vorhaben anhängig ist oder wird. (Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.1998 - 2 N 1/97 -, bei Juris; sowie VGH München, Urteil vom 24.05.2000 - 26 N 99.969 -, BauR 2000, 1718) Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre war im vorliegenden Fall noch nicht einmal ein Antrag auf Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens gestellt worden. Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin nicht aus Rechtsgründen daran gehindert war, für die Flächen, auf denen die Antragstellerin ihr Erweiterungsvorhaben realisieren will, eine diesem entgegenstehende Bauleitplanung zu betreiben und Maßnahmen zu deren Sicherung zu erlassen. Ob und gegebenenfalls auf welche Weise und in welchem Umfang hierbei auf eine zeitlich frühere Planung Rücksicht zu nehmen ist, hängt letztlich von dem Gewicht der für diese Planung streitenden Interessen ab und lässt sich zu einem Zeitpunkt, zu dem die planerische Abwägung noch nicht erfolgt ist und der Inhalt des künftigen Bebauungsplanes noch nicht feststeht, in aller Regel nicht abschließend beurteilen. (Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.1998 - 2 N 1/97 -, bei Juris) Etwas anderes gilt ausnahmsweise in Fallgestaltungen, in denen offensichtlich ist, dass ein künftiger Planinhalt, der die Zulassung eines mit einer bereits verfestigten Planung verfolgten Vorhabens ausschließt, von vornherein nicht Ergebnis einer rechtmäßigen Abwägung sein kann. Ein solcher Sachverhalt ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil eine verfestigte Planung hinsichtlich des Erweiterungsvorhabens zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre noch nicht vorlag. Die Antragsgegnerin kann nicht darauf verwiesen werden, ihre planerischen Interessen ausschließlich in einem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren geltend zu machen. Davon abgesehen ist hier sogar streitig, ob überhaupt die Voraussetzungen für das von der Antragstellerin angestrebte bergrechtliche Planfeststellungsverfahren vorliegen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Normenkontrolle. Deshalb bedarf es von Seiten des Gerichts keiner Prüfung, ob in dem potentiellen Erweiterungsgebiet grundeigene Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG vorhanden sind.

Abschließend ist festzuhalten, dass sich der Inhalt der Veränderungssperre im Rahmen der Ermächtigung des § 14 Abs. 1 BauGB bewegt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,- EUR festgesetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 09.04.2008 - 2 C 309/07 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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