Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: 2 C 469/07
Rechtsgebiete: DV


Vorschriften:

DV § 2 Abs. 2
DV § 2 Abs. 3
DV § 3 Abs. 1 lit. e)
Hat die Gemeinde bei Erlass eines - hier vorhabenbezogenen - Bebauungsplans unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass die Bewältigung einer immissionsschutzrechtlichen Konfliktsituation zwischen der geplanten neuen Wohnbebauung und einem auf angrenzenden Flächen ansässigen Gewerbebetrieb, hier einem seit Jahrzehnten an Ort und Stelle betriebenen Busunternehmen, ein wesentliches planerisches Anliegen bei der Abwägungsentscheidung darstellt, so erweist sich ein isoliert auf die Teilunwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans hinsichtlich darin enthaltener Festsetzungen zum Lärmschutz, hier zur Herstellung einer Lärmschutzwand, bereits wegen insoweit fehlender rechtlicher Teilbarkeit der Satzung als unstatthaft.

Hat sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag gegenüber der Gemeinde ausdrücklich auch zur Herstellung der Lärmschutzwand verpflichtet, so liegt bereits in der Geltendmachung eines entsprechend eingeschränkten Normenkontrollbegehrens des Vorhabenträgers, hier nach Ausführung der überwiegenden Zahl der geplanten Wohngebäude, auch ein Verstoß gegen den für die gesamte Rechtsordnung geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) unter dem Aspekt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens.


Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in dem von der Antragsgegnerin erlassenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Auf M". Der aus der bisherigen Parzelle Nr. 36/9 und einem Teilbereich der zur Straße hin bereits mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 37/2 in Flur 3 der Gemarkung W bestehende Planbereich liegt südlich der gleichnamigen Straße. Er reicht mit seiner nordöstlichen Ecke bis an die Einmündung zur R. Straße. Östlich des Planbereichs befindet sich dieser Straße zugeordnete Straßenrandbebauung. Das Gelände fällt nach Süden hin zu der dort in etwa 18 m Entfernung von der Planungsgrenze verlaufenden Ill ab. Der Plan lässt die Ausführung mehrerer Wohngebäude in offener Bauweise mit maximal zwei Geschossen im Rahmen eines allgemeinen Wohngebiets zu. Die Binnenerschließung soll durch eine neu anzulegende, ca. 120 m lange Stichstraße erfolgen.

Dem Erlass des Bebauungsplans liegt ein Antrag der "A. Trend-Bau-GdbR" aus A-Stadt vom November 2003 zugrunde. (Als Gesellschafter wurden in dem mit Eingangsstempel der Antragsgegnerin vom 24.11.2003 versehenen Schreiben Herr B (Illingen), die Trend-Bau-GmbH i.Gr. (Merchweiler) und die Trenddesign-Bauträger GmbH (Saarlouis) genannt (Bl. 21 der Gerichtsakte).) Darin führte diese aus, sie plane, auf den bisher als Gartenland genutzten Flächen ungefähr neun Wohnbaugrundstücke in direktem Anschluss an die vorhandene Bebauung der Ortslage zu erschließen. Da der Bereich im aktuellen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin noch als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sei, sei insoweit eine gleichzeitige Änderung erforderlich.

In seiner Sitzung am 29.1.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin sowohl eine Teiländerung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Darstellung von Wohnbauflächen im Plangebiet und gleichzeitig die Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens. Beide Beschlüsse wurden am 5.2.2004 im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht.

Die frühzeitige Unterrichtung der Bürger über Ziel und Zweck der Planung durch Auslegung der Pläne erfolgte nach entsprechender Bekanntmachung im Mai 2005. Anregungen gingen nicht ein. Gleichzeitig wurden Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange von der die Planung betreuenden Firma i. GmbH beteiligt.

Im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens wurde unter anderem das geplante Heranrücken von Wohnbebauung an ein auf dem Eckgrundstück R. Straße betriebenes Busunternehmen unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes überprüft. (vgl. dazu die "Schalltechnische Untersuchung zur Ausweisung von Wohnbauflächen 'Auf M'" zur "Ermittlung der Geräuscheinwirkungen durch ein vorhandenes Busunternehmen auf die geplanten schutzwürdigen Nutzungen" der Ingenieurgesellschaft für Immissionsschutz, Schalltechnik und Umweltberatung GmbH (isu GmbH) vom 29.3.2005, mit den "Ergänzenden schalltechnischen Berechnungen zum neu hinzu gekommenen nördlichen Baufenster" vom 11.4.2005) Als deren Ergebnis wurden unter Ziffer 1.9 im textlichen Teil folgende Festsetzungen hinsichtlich der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen Vorkehrungen in den Planentwurf aufgenommen:

"An der in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichneten Stelle ist eine Lärmschutzwand in der dort festgesetzten Höhe zu errichten. Sie ist mit einem Flächengewicht von mindestens 10 kg/m 2 auszugestalten. Die Ostseite der Lärmschutzwand ist hochabsorbierend auszugestalten.

Für die in der Planzeichnung mit B1 entsprechend gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen wird festgesetzt, dass im 1. Obergeschoss zur Ostfassade hin keine zum Schlafen genutzten Räume zulässig sind. Für das Baufenster B1 gilt weiterhin, dass bei zum Schlafen genutzten Räumen je nach Lage im Grundriss die Außenbauteile der entsprechenden Fassaden ein resultierendes bewertetes Schalldämmmaß (R'w, res nach DIN 4109 vom November 1989) entsprechend der nachfolgenden Tabelle aufweisen müssen.

Erforderliches R'w, res

Nordfassade, EG 30 dB

Nordfassade, OG 30 dB

Südfassade und Ostfassade, EG 35 dB

Südfassade, OG 40 dB

Fenster in zum Schlafen genutzten Räumen an den genannten Fassaden sind zusätzlich mit entsprechenden schallgedämmten Lüftern auszustatten.

Für die mit B2 und B3 in der Planzeichnung gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen wird festgesetzt, dass die Grundrisse so anzuordnen sind, dass zum Schlafen genutzte Räume mit ihren Fensteröffnungen an der westlichen oder südlichen Gebäudeseite liegen."

In der Sitzung am 21.4.2005 billigte der Gemeinderat den geänderten Entwurf und beschloss die öffentliche Auslegung. Diese erfolgte in der Zeit vom 23.5. bis 23.6.2005. Anregungen von Bürgern gingen erneut nicht ein.

In seiner Sitzung am 21.7.2005 beschloss der Gemeinderat die Änderung des Flächennutzungsplans, die nach Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt unter dem 16.8.2005 am 15.9.2005 bekannt gemacht worden ist.

Am 18.8.2005 beauftragte der Rat der Antragsgegnerin die Verwaltung zum Abschluss des Durchführungsvertrags. In derselben Sitzung wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Auf M" als Satzung beschlossen. Nach den Festsetzungen sind im Süden des Plangebiets zur Ill hin eine Grünfläche und Flächen für naturschutzrechtliche Maßnahmen vorgesehen. Für die beabsichtigte Wohnbebauung sind nördlich hiervon insgesamt fünf Baufenster einschließlich der in der textlichen Festsetzung Ziffer 1.9 bezeichneten und ausdrücklich als solche gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen B1 bis B3 ausgewiesen. Der Standort der Lärmschutzwand ist in der Planzeichnung durch eine Baulinie festgelegt. Deren Höhe ist mit 3 m angegeben.

Am 2.12.2005 vereinbarten die Beteiligten vor dem Notar eine "Bezugs- und Rahmenurkunde zum Verkauf von Baugrundstücken im Neubaugebiet Auf M" nebst Durchführungsvertrag (DV). In der darin enthaltenen "Durchführungsverpflichtung" (§ 2 DV) verpflichtete sich die Antragstellerin, die Erschließung zu übernehmen und die Entwässerungsanlagen sowie die Straßen- und Wegeflächen jeweils im Endausbau herzustellen. Diese Vereinbarung umfasst nach § 3 Abs. 1 lit. e) DV ausdrücklich "die Errichtung einer Schallschutzmauer gemäß Gutachten ISU Ingenieurgesellschaft". Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen der Vorhabenträgerin enthält der Vertrag Regelungen in § 2 Abs. 2 und 3 DV. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Aufstellungsunterlagen befindliche notariell beglaubigte Abschrift der Vertragsurkunde verwiesen.

Der Satzungsbeschluss wurde am 8.12.2005 amtlich bekannt gemacht.

Im Juni 2006 wurde auf Antrag der Antragstellerin eine gutachterliche Überprüfung der Höhe der Lärmschutzwand vorgenommen. In einem Schreiben der ISU wurde von einer vorgeschlagenen Reduzierung der Höhe der Wand auf 2,20 m aus schallschutztechnischer Sicht "dringend abgeraten". Daraufhin teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie auf der Errichtung der Wand bestehe, insbesondere auch nicht mit einer Lösung im Wege der Duldungsverpflichtung zu Lasten der späteren Bauherren einverstanden sei.

Der Bebauungsplan wurde zunächst unter dem 7.7.2006 ausgefertigt. Inzwischen wurden mehrere Wohngebäude in dessen Geltungsbereich errichtet.

Am 7.12.2007 ging der Normenkontrollantrag der Antragstellerin beim Oberverwaltungsgericht ein. Sie hält die Festsetzung Ziffer 1.9 in dem Bebauungsplan für unwirksam. Die Antragstellerin trägt vor, dass sie, nachdem die an der "A. -Trend-Bau-GdbR" beteiligte Trenddesign Bauträger GmbH (Saarlouis) erloschen gewesen sei, Anfang März 2005 die i. GmbH mit den Planungen für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan beauftragt habe. Diese habe zunächst einen Plan "eingereicht", in dem das "seit hundert Jahren erschlossene Grundstück B1" nicht enthalten gewesen sei. Auf dieser Grundlage sei ihr die Einholung eines Lärmschutzgutachtens aufgegeben worden. Diese Situation liege dem ersten Gutachten der isu GmbH vom 29.3.2005 zugrunde. Anschließend sei ihr - der Antragstellerin - durch die Antragsgegnerin aufgegeben worden, das Grundstück einzubeziehen und ein ergänzendes Lärmschutzgutachten vorzulegen. Erst hierdurch sei die Konfliktlage geschaffen worden. Auch könne von einem Heranrücken der Wohnbebauung an den bestehenden Gewerbebetrieb nicht die Rede sein, da für das Grundstück bereits früher zwei "Baugenehmigungen" ohne Lärmschutzauflagen erteilt worden seien. Der Busbetrieb sei vor mehr als zwei Jahrzehnten in einem "bebauten Gebiet entstanden", jedoch nie geschützt gewesen. Bei Übernahme der Verpflichtung zur Errichtung der Lärmschutzwand im Durchführungsvertrag sei sie von einer ordnungsgemäßen Befassung und Abwägung durch die Antragsgegnerin ausgegangen. Sie habe angenommen, dass es sich um einen geschützten Betrieb handele, weswegen die entsprechenden Gutachten eingeholt worden seien. Die Antragsgegnerin hätte erkennen müssen, dass auf dem fraglichen Grundstück keine ausreichenden Park- und Abstellmöglichkeiten für die Busse vorhanden seien. Deswegen habe der Busunternehmer in der Vergangenheit ohne Berechtigung einen Teil des jetzigen Baugrundstücks "B1" zum Abstellen des Großbusses in Anspruch genommen. Dieser Sachverhalt sei nicht untersucht worden. Deswegen sei der Betrieb zumindest hinsichtlich der Abstellung dieses Fahrzeugs nicht schutzwürdig gewesen. Auch wenn man das Unternehmen als schutzwürdig ansehen wollte, liege ein Abwägungsfehler vor. Zwischenzeitlich habe sich auch herausgestellt, dass die vorgenommene Abwägung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Bei dem Gutachten sei nicht untersucht worden, ob die lärmschutzrechtliche Problematik des Abstandssignals des großen Busses bezogen auf die Nachtzeit nicht durch Abstellen des Signals beim Einparken hätte gelöst werden können. Ferner habe sie - die Antragstellerin - bereits im Dezember einen anderen Lösungsvorschlag unterbreitet, der erstens die Errichtung einer ca. 15 m langen, 2,25 m hohen Wand im Abstand von 1 m zur Grenze des gewerblichen Nachbarn, zweitens einen Tausch dieses Streifens gegen einen "oberhalb liegenden" und drittens die Eintragung einer Dienstbarkeit und einer Duldungsbaulast zu Lasten des Grundstücks B1 vorgesehen habe. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägung durch den Gemeinderat im August 2005 seien die berührten Belange "in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet" worden. Die Antragsgegnerin habe eine in der Ortslage bestehende Gemengelage mit entsprechendem Konfliktpotential einseitig zu ihren Lasten gelöst. Demgegenüber hätte es dem Gebot differenzierender Abwägung entsprochen, wenn die Antragsgegnerin entweder das Baugrundstück B1 nicht miteinbezogen oder wenn sie auch das Betriebsgrundstück dem Plangebiet zugeschlagen hätte. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass ersteres bereits seit hundert Jahren bebaubar gewesen, der Betrieb aber erst in den 1970iger Jahren entstanden sei, so dass die Kosten für die Lärmschutzwand dem Betrieb aufzuerlegen gewesen seien. Dieser solle nach Angaben des Inhabers zudem in den nächsten vier Jahren aus Altersgründen eingestellt werden.

Die Antragstellerin beantragt,

die im Textteil des am 18.8.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Auf M" unter Ziffer 1.9 enthaltene Festsetzung für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie schildert den Ablauf des Planaufstellungsverfahrens und verweist darauf, dass die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Plans stets in Abstimmung und einvernehmlich mit dem Investor, ursprünglich der A. Trend-Bau-GdbR und später der Antragstellerin, erfolgt sei. In dem ursprünglichen Bebauungsvorschlag der A. sei vorgesehen gewesen, das spätere Baufenster B1 so groß festzusetzen, dass zwei Wohnhäuser hätten errichtet werden können. Zwar sei im Bebauungsplan nur ein Fenster für ein Haus festgesetzt. Die Antragstellerin habe aber bereits im Durchführungsvertrag im Rahmen der Projektbeschreibung darauf hingewiesen, dass die Erweiterung für ein zweites Haus weiterhin beabsichtigt sei. Insofern sei es sinnvoll und konsequent gewesen, im Einvernehmen mit dem Investor den Geltungsbereich des Bebauungsplans so zu wählen, dass die Gesamtproblematik habe erfasst und in diesem Verfahren "kompensiert" werden können. Die vom Busbetrieb verursachten Immissionen seien in allen untersuchten Szenarien so groß, dass die zulässigen Nachtwerte für ein allgemeines Wohngebiet teilweise erheblich überschritten worden seien. Auch nach der ergänzenden, negativen Stellungnahme der isu GmbH vom Juni 2006 zur von der Antragstellerin vorgeschlagenen höhenmäßigen Reduzierung der Lärmschutzwand müsse sie auf der vereinbarten Errichtung der Wand bestehen. Aus Anlass des vorliegenden Verfahrens habe sie eine erneute Prüfung vorgenommen. Nach Auskunft des betroffenen Busunternehmens sei neben dem großen Bus nur noch ein Kleinbus mit 24 Sitzplätzen vorhanden. Zum Abstellen beider Fahrzeuge gebe es ausreichend Platz auf dem Betriebsgrundstück (Parzelle Nr. 35/7). Nach einer ergänzenden Stellungnahme der Firma isu GmbH vom 14.1.2008 ergäben sich, insbesondere was die Höhe der erforderlichen Lärmschutzwand angehe, keine relevanten Änderungen. In dieser schallschutztechnischen Aussage komme klar zum Ausdruck, dass die bestehende städtebauliche Konfliktsituation nur durch die festgesetzten baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse kompensiert werden könne. Sie gehe schließlich von einem Fortbestand des Betriebs aus, der voraussichtlich vom Schwiegersohn des jetzigen Inhabers weitergeführt werde.

Im Verlaufe des Normenkontrollverfahrens hat die Antragsgegnerin zur Heilung des formellen Fehlers verspäteter Ausfertigung den Bebauungsplan am 31.1.2008 erneut ausgefertigt, am 14.2.2008 öffentlich bekannt gemacht und rückwirkend zum 8.12.2005 in Kraft gesetzt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die zugehörigen Verwaltungsvorgänge (1 Ordner Planaufstellungsunterlagen) verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

A.

Der Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) ist unzulässig. Das ergibt sich zum einen aus der von der Antragstellerin beantragten isolierten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der sie wirtschaftlich belastenden Lärmschutzfestsetzung in dem Plan (1.) und zum anderen aus dem Umstand, dass die Antragstellerin sich mit ihrem Normenkontrollbegehren in offensichtlichen Widerspruch zu den von ihr im mit der Antragsgegnerin am 2.12.2005 geschlossenen Durchführungsvertrag übernommenen Verpflichtungen setzt (2.).

1. Der isoliert nur auf die Teilunwirksamkeitserklärung der Ziffer 1.9 im Textteil des am 18.8.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Auf M" enthaltenen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen gerichtete Antrag ist unstatthaft. Der Bebauungsplan ist im Sinne der Rechtsprechung des Senats insoweit rechtlich nicht "teilbar". (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 - 2 N 9/06 - SKZ 2008, 77 Leitsatz Nr. 28) Bei der von der Antragstellerin bekämpften "Immissionsschutzauflage", insbesondere der Verpflichtung zur Herstellung einer in den zeichnerischen Festsetzungen konkretisierten Lärmschutzwand im östlichen Anschluss an das Baufenster "B1", handelt es sich nicht um eine Regelung, bei der ernsthaft davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin die Planung in Ausübung ihrer gemeindlichen Planungshoheit auch ohne sie vorgenommen hätte. Der Verfahrensablauf belegt vielmehr eindeutig das Gegenteil: Das ihr ursprünglich von dem Planungsbüro i. GmbH präsentierte Bebauungskonzept hat die Antragsgegnerin veranlasst, bei der von der Antragstellerin gewünschten Schaffung von bisher ganz überwiegend nicht bestehenden Baurechten eine städtebauliche Lösung für die Situation in dem Bereich insgesamt zu suchen. Dazu heißt es beispielsweise in der Planbegründung (Abschnitt 3.2, Seite 8), der betreffende Teil der bisherigen Parzelle Nr. 36/9 an der Straße Auf M sei zwar grundsätzlich auch ohne Bebauungsplan bebaubar, aber in den Plan einbezogen worden, um hier die städtebauliche Entwicklung steuern und Vorsorge bezüglich der "problematischen Immissionssituation (Busbetrieb an der R. Straße)" treffen zu können. Bei dieser Ausgangslage hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben, entsprechende Fachgutachten vorzulegen und deren - von der Antragstellerin technisch nicht in Zweifel gezogenes - Ergebnis dann zur Grundlage der Festsetzungen im Bebauungsplan gemacht. Eingehend mit der so bezeichneten städtebaulichen Gemenge- und Konfliktlage beschäftigt sich der Abschnitt 5.2.11 der Planbegründung. Die darin zum Ausdruck kommende Intention, für die Zukunft auch ein den Anforderungen des Immissionsschutzrechts genügendes "Nebeneinander" von Wohnbebauung und auf dem angrenzenden Grundstück betriebenem Busunternehmen planerisch sicherzustellen, hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal deutlich hervorgehoben. Dabei kann es letztlich für eine vorausschauende Planung nicht darauf ankommen, ob im Fahrzeugbestand des unstreitig seit vielen Jahren an dieser Stelle ansässigen Unternehmens temporäre Veränderungen eintreten oder ob der Betrieb - wie die Antragstellerin unter substantiiertem Bestreiten der Antragsgegnerin mit dem Hinweis auf die Übernahmeabsichten des Schwiegersohns des bisherigen Betreibers in der Sitzung vorgetragen hat - in einigen Jahren möglicherweise aufgegeben werden wird oder nicht.

Nach dem Gesamtzusammenhang ist daher auszuschließen, dass die Antragsgegnerin die Baustellen in den rückwärtigen, von der Straße abgesetzten und bisher dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnenden Teilen des Plangebiets geschaffen hätte, ohne die sich im Eckbereich im Zusammenhang mit dem vorhandenen Gewerbebetrieb stellende städtebauliche Konfliktlage mit in den Blick zu nehmen und deren planerische Bewältigung anzustreben. Die Antragsgegnerin wollte bei der Planung eine technisch mögliche Bereinigung der vorhandenen, durch das Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen geprägten Situation erreichen, was im Hinblick auf mögliche künftige Auseinandersetzungen ohne weiteres nachzuvollziehen ist. Es mag sein, dass die Antragstellerin allein die ihr durch die eingeräumten Bebauungsmöglichkeiten gewährten wirtschaftlichen Vorteile der Planung sieht, die sie inzwischen in weitem Umfang auch bereits gezogen hat. Auch vorhabenbezogene Bebauungspläne dienen indes einer möglichst umfassenden Bewältigung der sich in dem Planungsraum stellenden städtebaulichen Probleme.

Daher ist der auf eine Unwirksamkeitserklärung nur der Ziffer 1.9 der textlichen Festsetzungen beschränkte Normenkontrollantrag mangels rechtlicher Teilbarkeit der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin bereits als unstatthaft zurückzuweisen.

2. Mit der Stellung des Normenkontrollantrags setzt sich die Antragstellerin darüber hinaus offensichtlich in Widerspruch zu ihrem früheren rechtserheblichen Verhalten, so dass der Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs als solchem bereits der für die gesamte Rechtsordnung geltende allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) unter dem Gesichtspunkt des "Verbots widersprüchlichen Verhaltens" ( venire contra factum proprium) entgegen steht.

Die Planung zum Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Auf M" wurde 2003 aufgrund entsprechender Bauabsichten der damaligen Vorhabenträgerin angestoßen und im März 2005 von der Antragstellerin übernommen. Ob die ursprüngliche Version das Eckgrundstück an der Raßweilerstraße (heute: Baufenster B1) umfasste oder nicht, ist insoweit nicht von entscheidender Bedeutung. Das Planungsergebnis wurde in Abstimmung mit der Antragstellerin - insbesondere auf der Grundlage der von ihr selbst vorgelegten ergänzenden gutachterlichen Bewertung der immissionsschutzrechtlichen Problematik in dem Bereich - erarbeitet und von dieser im Durchführungsvertrag auch akzeptiert. Die Antragstellerin hat darin ausdrücklich die Verpflichtung übernommen, die Lärmschutzwand zum Betriebsgrundstück des benachbarten Busunternehmens hin herzustellen (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 lit. e) DV). Die Verpflichtung aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff. SVwVfG) gegenüber der Antragsgegnerin als Vertragspartnerin besteht nach wie vor. Insoweit kann auch kein Verstoß gegen das für den öffentlich-rechtlichen Vertrag geltende Koppelungsverbot (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG) in Rede stehen. Die übernommene Verpflichtung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung. (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 17.7.2001 - 4 B 24.01 -, BRS 64 Nr. 230)

Zu den Verpflichtungen steht es im Widerspruch, wenn die Antragstellerin nun im vorliegenden Verfahren die Nichtigkeit der textlichen Festsetzung zu Ziffer 1.9 (und der entsprechenden zeichnerischen Umsetzung in Teil A des Plans) geltend macht. Die von ihr erhobenen Einwände, bei dem Busunternehmen, das unstreitig seit über 20, wenn nicht 30 Jahren an dieser Betriebsstätte vorhanden ist, handele es sich um kein geschütztes Unternehmen, weil die Busse wegen angeblich unzureichender Stellflächen nicht dort geparkt werden könnten, rechtfertigen keine andere Bewertung. Derartiges wäre - wenn ihm überhaupt Bedeutung für die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin beizumessen sein sollte - gegebenenfalls im Planungsstadium oder vor der Übernahme der Herstellungsverpflichtung für die Lärmschutzwand im Durchführungsvertrag vom 2.12.2005 einzuwenden gewesen. Das ist - unstreitig - nie geschehen.

Verstößt daher die Rechtsbehelfseinlegung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.), so ist der Normenkontrollantrag auch unter diesem Aspekt bereits unzulässig und zurückzuweisen.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück