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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 08.07.2008
Aktenzeichen: 2 D 245/08
Rechtsgebiete: AufenthG, EMRK


Vorschriften:

AufenthG § 25 Abs. 5 Satz 1
EMRK Art. 8
Die Annahme einer Unzumutbarkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unter dem Aspekt des nach Art. 8 EMRK geschützten "Privatlebens" setzt eine abgeschlossene und "gelungene" Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland voraus. Davon kann nicht bereits ausgegangen werden, wenn sich ein Ausländer für einen bestimmten auch längeren Zeitraum im Inland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung beinhaltet vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben", wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.

Dabei ist keine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades von ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen minderjährigen und mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern vorzunehmen.


Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Mai 2008 - 2 K 2085/07 - wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Kläger, die in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen begehren, wenden sich vorliegend gegen die mit fehlender hinreichender Erfolgsaussicht begründete Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Klägerin zu 2) hielt sich seit Juni 1995 als Tennisspielerin und Tennistrainerin in der Bundesrepublik Deutschland auf und erhielt insoweit mehrfach befristete Aufenthaltserlaubnisse, zuletzt am 12.11.1999 mit Blick auf die Laufzeit eines Spieler- und Trainervertrags mit der Tennisschule im Sportpark Simmern/Rheinland-Pfalz befristet bis zum 30.4.2001. Dem im November 1998 eingereisten Kläger zu 1) wurde als ihrem Ehemann im Dezember 1998 eine familienbezogene Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Nachdem die Klägerin zu 2) per Fax aus ihrer Heimatstadt Woronesch im Juni 2000 mitgeteilt hatte, dass sie Deutschland im April dieses Jahres verlassen habe, wurden die Kläger zu 1) und 2) zum 30.4.2000 von der Ausländerbehörde abgemeldet.

Am 29.3.2001 meldeten beide erstmals einen Wohnsitz in A-Stadt an und beantragten am 3.5.2001 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 2). Mit Blick auf das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnisse wegen des längeren Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wurde die Klägerin zu 2) auf das Erfordernis der Durchführung eines Visumsverfahrens vom Heimatland aus hingewiesen. Ausweislich eines Aktenvermerks wurde ihr sogar nach Absprache mit dem damaligen Oberbürgermeister der seinerzeit als Ausländerbehörde zuständigen Landeshauptstadt A-Stadt im Juni 2001 eine Vorabzustimmung zur Erteilung eines Sichtvermerks zur Beschleunigung der Wiedereinreise ausgestellt. In einer bei den Akten befindlichen Bescheinigung vom 25.6.2001 heißt es unter anderem, die Klägerin zu 2) habe sich auf Grund ihrer guten Sprachkenntnisse sehr gut in die Bundesrepublik Deutschland integriert.

Im Zusammenhang mit der Geburt der Klägerin zu 3) erlangte die Ausländerbehörde Ende Dezember 2002 Kenntnis davon, dass sich die Kläger zu 1) und 2) weiterhin in Deutschland aufhielten. Ihnen wurden in der Folge Duldungen erteilt.

Mit Bescheid vom 8.12.2005 lehnte die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 2) ab, forderte sie zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Russland an. Eine entsprechende Ausreiseaufforderung gleichen Datums erhielten auch die übrigen Kläger.

Einen Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diese Entscheidungen erhobenen Widersprüche hat das Verwaltungsgericht im Mai 2006 zurückgewiesen. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2006 - 2 F 19/06 -) Rechtsmittel wurden insoweit nicht eingelegt. Die Widersprüche wurden zurückgenommen.

Unter dem 6.3.2007 beantragten die Kläger die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen. Zur Begründung verwiesen sie auf eine weitgehende Integration in hiesige Lebensverhältnisse und auf das Vorliegen mehrerer aus ihrer Sicht nicht zu vertretender Ausreisehindernisse. Die Kläger zu 1), 3) und 4) seien nicht im Besitz von Reisedokumenten. Deren Erteilung habe das zuständige russische Konsulat in Bonn abgelehnt. Die Klägerin zu 4) leide an einer Hautkrankheit und sei zudem "nicht unerheblich reisekrank". Beim Kläger zu 1) lägen eine Bandscheibenerkrankung sowie rezidivierende Thorakolumbalgien und Lumboischialgien sowie eine Angststörung vor, was wiederholt eine medikamentöse Behandlung erfordert habe. In Russland bestehe für sie keine Krankenversicherung und keine Möglichkeit, "irgendwo unterzukommen".

Nachdem eine Entscheidung über die Anträge bis zu dem Zeitpunkt nicht getroffen worden war, haben die Kläger am 17.12.2007 eine ausdrücklich als solche bezeichnete Untätigkeitsklage erhoben.

Der Beklagte hat im Verlaufe des Verfahrens ein Schreiben des Migrationsdienstes der Russischen Föderation vom 20.2.2008 an die Deutsche Botschaft in Moskau zu den Akten gereicht, in dem einer Rückübernahme der Kläger zugestimmt wird.

Durch Beschluss vom 13.5.2008 hat das Verwaltungsgericht das Ersuchen der Kläger um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Verneinung hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. In der Begründung heißt es, den Klägern stehe kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Ihre Ausreise sei weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Nach der Rückübernahmeerklärung des Heimatlandes sei absehbar zumindest mit dem Wegfall des Hindernisses der Passlosigkeit zu rechnen. Aus der vorgelegten kinderärztlichen Stellungnahme ergebe sich kein Abschiebungsverbot hinsichtlich der danach an einer mittelschweren Neurodermitis leidenden Klägerin zu 4). Danach könne nicht ansatzweise von einer drohenden rückkehrbedingten lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgegangen werden. Die auch für mittellose Bürger Russlands grundsätzlich kostenlose medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation sei gewährleistet. Hinsichtlich der geltend gemachten Integration fehle es an einer zureichenden wirtschaftlichen Eingliederung in hiesige Lebensverhältnisse. Die Kläger zu 1) und 2) hätten in Deutschland beruflich nicht Fuß fassen können und seien nach wie vor auf öffentliche Hilfen angewiesen. Darauf sei auch hinsichtlich der minderjährigen Kinder abzustellen. Greifbare Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Reintegration im Heimatland gebe es nicht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Die Beschwerde der Kläger gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.5.2008 - 2 K 2085/07 - ausgesprochene Versagung der Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die unzureichenden Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO) der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG hingewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Das die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens behandelnde Vorbringen betrifft ausschließlich die materiellen aufenthaltsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und macht deutlich, dass sich der Streitgegenstand des Verfahrens nicht in einer "schlichten" oder "echten" Untätigkeitsklage erschöpft. Die Frage der prozessualen Zulässigkeit eines solchen Begehrens - jedenfalls bei behördlichen Ermessensentscheidungen - bedarf daher hier keiner Vertiefung. (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 23.7.1991 - 3 C 56.90 -, NVwZ 1991, 1180, differenzierend Sodan/Ziekow/Brenner, VwGO, 2 Aufl. 2006, § 75 RNr. 19 ff; verneinend dazu jedenfalls bezogen auf Entscheidungen der Ausgangsbehörde Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 75 RNr. 2, dazu auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RNr. 1a, jeweils mit Nachweisen aus der Rspr.) Das Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht für die Klage ergibt sich zudem aus dem Nichtvorliegen des Tatbestandserfordernisses der Unmöglichkeit der Ausreise, die zwingende Voraussetzung für eine Eröffnung behördlicher Entscheidungsspielräume im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG ist.

Von einer dauerhaften und von den Klägern nicht selbst zu vertretenden Unmöglichkeit der Ausreise auf unabsehbare Zeit konnte bereits im Zeitpunkt der Anbringung des vollständigen Prozesskostenhilfeersuchens nicht ausgegangen werden.

Dass dies mit Blick auf die "Passlosigkeit" des Klägers zu 1) und der Klägerinnen zu 3) und 4) aus heutiger Sicht angesichts der Zustimmung des Föderalen Migrationsdienstes der Russischen Föderation vom 20.2.2008 sicher ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt. Wenn man mit den Klägern dieses vom Beklagten im April 2008 zur Gerichtsakte gereichte Dokument für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage (§ 114 Satz 1 ZPO) im Hinblick auf die zeitlich frühere Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als nicht verwertbar ansieht, ergibt sich nichts anderes. Auch davor konnte nach dem Akteninhalt nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass den genannten Klägern auf unabsehbare Zeit eine Einreise in das Herkunftsland von den russischen Behörden nicht gestattet werden würde. Bereits mit Schreiben vom 29.8.2007 hatte das Generalkonsulat der Russischen Föderation in Bonn gegenüber dem damals von der Ausländerbehörde in A-Stadt mit der Beschaffung von Reisepapieren für die Kläger ersuchten Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten eindeutig erklärt, dass es auch russischen Staatsangehörigen, die sich ohne gültige Reisedokumente in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Föderalen Gesetzes No. 114-FG möglich ist, nach Identifizierungsmaßnahmen sog. "Heimkehrdokumente" in Form von Passersatzpapieren zu erhalten und damit in die Russische Föderation einzureisen. Vor dem Hintergrund verbot sich schon damals die prognostische Annahme einer dauerhaften Ausreiseunmöglichkeit (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Nach dem Akteninhalt spricht ferner alles dafür, dass insoweit von einer von den Klägern zu vertretenden "Unmöglichkeit" hätte ausgegangen werden müssen. Vertieft werden muss das hier nicht.

Darüber hinaus kann nicht angenommen werden, dass der nur in ganz besonderen Fällen nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg unter dem Aspekt des "Privatlebens" Bleiberechte vermittelnde Art. 8 EMRK hier eine abweichende Sichtweise zu rechtfertigen vermag. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt ein derartiger Anspruch selbst bei im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländern (vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.4.2008 - 2 B 214/08 -) eine abgeschlossene und "gelungene" Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland voraus. Davon kann nicht bereits ausgegangen werden, wenn sich ein Ausländer für einen bestimmten auch längeren Zeitraum im Aufnahmeland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung stellt vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben" dar, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Das ist hier auch bei Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts der Klägerin zu 2) in Deutschland nicht der Fall. Dabei ist keine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades von ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen minderjährigen und mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern vorzunehmen. (vgl. insoweit OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2006 - 2 Q 25/06 -, SKZ 2007, 47, Leitsatz Nr. 57)

Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des diesbezüglichen Nichtvorliegens eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG), (vgl. zu der Befugnis des Ausländers, solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte ausnahmsweise gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.2.2007 - 2 W 37/06 -, SKZ 2008, 52, Leitsatz Nr. 62) das eine konkrete und zudem zeitnah zu erwartende erhebliche Gefährdung wegen Nichtverfügbarkeit oder Nichterreichbarkeit dringend benötigter Behandlung oder Medikamente voraussetzen würde, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden. Die Beschwerde geht darauf nicht ein.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (2004) nicht.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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