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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 2 E 151/07
Rechtsgebiete: GKG, RVG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 68 Abs. 1 Satz 1 | |
RVG § 32 Abs. 2 |
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Kläger begehrten in dem zugrunde liegenden Verwaltungsrechtsstreit die Verpflichtung der Beklagten, in ihrer Eigenschaft als Untere Bauaufsichtsbehörde der Beigeladenen die Nutzung der Büroräume auf dem Grundstück in der Gemarkung A-Stadt, Flur 4, Flurstück Nr. 82/6 durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung zu untersagen. Sie wenden sich vorliegend gegen die vom Verwaltungsgericht in dem dieser Klage stattgebenden Urteil vorgenommene Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.500,- EUR und beantragen mit der Beschwerde dessen Erhöhung auf 50.000,- EUR.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Die erforderliche Beschwer der Kläger ergibt sich daraus, dass sie - unstreitig - mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen haben, die von dem beantragten und nicht von dem festgesetzten Streitwert ausgeht. Grundsätzlich kann zwar ein Verfahrensbeteiligter nur dann durch eine Streitwertfestsetzung beschwert sein, wenn er selbst kostenpflichtig ist und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist; in diesem Fall kann er mit seiner Beschwerde eine Reduzierung der ihm auferlegten Kostenlast erreichen. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung ist regelmäßig - nur - der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der aber gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde aus eigenem Recht einlegen kann. Allerdings hat auch ein nicht kostenpflichtiger - obsiegender - Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Streitwert nicht unzutreffend niedrig festgesetzt wird, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine diesen übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat und deshalb durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung, die zu einer niedrigeren Liquidation beim Unterlegenen und einer Erhöhung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung führt, belastet wird. (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 7.1.2004 - 1 E 179/03 -, zitiert nach juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 24.6.2002 - 10 S 2551/01 -, NVwZ-RR 2002, 900 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.5.1996 - 2 C 96.526 -, BayVBl. 1997, 188) Soweit hiergegen in der Literatur (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 68 Rdnr. 6) eingewandt wird, dass auch in diesem Fall keine Beschwer angenommenen werden könne, weil andernfalls das erhöhte Honorar auf einen Gegner abgewälzt werden würde, der sich bereits auf einen endgültig festgesetzten Streitwert eingerichtet habe und nicht mit einer Streitwerterhöhung nur deshalb rechnen müsse, weil sein Gegner einen teureren Anwalt beschäftigt habe, überzeugt dies nicht, da Verfahrensbeteiligte bis zur Rechtskraft der Streitwertfestsetzung mit einer Abänderung im Beschwerdeverfahren oder von Amts wegen rechnen müssen. (so zu Recht Sächsisches OVG, Beschluss vom 7.1.2004 - 1 E 179/03 -, zitiert nach juris)
Die somit zulässige Beschwerde muss jedoch in der Sache ohne Erfolg bleiben. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Streitwertfestsetzung (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG 2004) zutreffend auf die Textziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt etwa bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Anh. zu § 164) abgestellt, der für eine Nachbarklage Privater ("Klage eines Drittbetroffenen") - vorbehaltlich einer weiter reichenden Grundstückswertminderung im Einzelfall - einen Wertansatz von 7.500,- EUR vorsieht. Das ist nicht zu beanstanden und entspricht für Klagen eines Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde der aktuellen Praxis des Senats. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.9.2006 - 2 Q 33/06 -, betreffend ein Einschreitensbegehren hinsichtlich einer vom Nachbarn im gemeinsamen Grenzbereich vorgenommenen Geländeanschüttung, sowie Beschluss vom 8.7.2007 - 2 E 166/07 - betreffend ein Einschreitensbegehren hinsichtlich einer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten Mauer) Aus dem Beschwerdevorbringen der Kläger ergeben sich auch keine Besonderheiten des Falles, die vorliegend eine abweichende (höhere) Bewertung rechtfertigen könnten.
Weder die von den Klägern mit ihrem Prozessbevollmächtigten getroffene - höhere - Honorarvereinbarung noch der von ihnen mit 10 % bzw. 50.000,- EUR angegebene Wertverlust ihres Anwesens durch die angegriffene Nutzung der Beigeladenen rechtfertigen eine höhere Festsetzung des Streitwertes. Nach dem einschlägigen § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei entspricht die Bedeutung der Sache dem sich aus dem Antrag ergebenden Interesse des Klägers an der angestrebten Entscheidung. Maßgeblich ist dabei nicht die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat. (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 52 GKG, Rdnr. 9) In den Blick zu nehmen sind daher vorliegend das Maß der Beeinträchtigungen, die die Kläger abwehren wollen und die Rechtsgüter, die geschützt werden sollen. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.9.1994 - 4 B 188/94 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 81) In diesem Zusammenhang kommt der getroffenen Honorarvereinbarung offensichtlich keine Bedeutung zu. Aber auch die geltend gemachte Wertminderung des Anwesens der Kläger, die mit der Klage abgewehrt werden soll, kann nicht in der von ihnen geltend gemachten Weise Berücksichtigung finden. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass durch die von ihnen bekämpfte (Büro-)Nutzung des Anwesens der Beigeladenen Beeinträchtigungen durch Zu- und Abgangsverkehr drohten, die eine 7.500,- EUR übersteigende Wertminderung ihres Hausgrundstücks zur Folge haben könnten. Entgegen ihrer Meinung ergibt sich auch nicht aus der von ihnen zitierten Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, dass es bei einer Streitwertfestsetzung "auf die Richtigkeit der angegebenen Wertminderung" nicht ankäme. Vielmehr war für die Festsetzung in dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall entscheidend, dass die dortigen Kläger "substantiiert - sogar durch Vorlage eines Wertgutachtens eines Sachverständigen - einen Wertverlust" in bestimmter Höhe geltend gemacht hatten. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, ZfBR 1999, 169) Hieran fehlt es vorliegend gerade.
Für eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht angenommenen Streitwerts besteht daher keine Veranlassung.
Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG 2004.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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