Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 2 N 9/06
Rechtsgebiete: BauGB 1998


Vorschriften:

BauGB 1998 § 1 Abs. 6
1. Fehlt jegliche Mitwirkung eines Betroffenen im Bebauungsplanaufstellungsverfahren, so kann die Gemeinde im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) nur diejenigen Privaten Belange in die Abwägung einstellen, die ihr entweder auf anderem Wege bekannt geworden sind oder die sich ihr nach den Fallumständen aufdrängen mussten. Letzteres gilt nicht für den erst im Rahmen des gerichtlichen Normenkontrollverfahrens erstmals behaupteten Verlust eines privaten Stellplatzes in einer Grundstückseinfahrt im Zuge der Festsetzung einer Gehwegfläche, wenn dieser Stellplatzverlust letztlich durch besondere bauliche Verhältnisse auf dem Grundstück - hier eine in die Einfahrt hinein gebaute und das Befahren wie die Zufahrt zu einer dahinter liegenden "Garage" unmöglich machende Eingangstreppe - bedingt ist.

2. Ein im Ergebnis beachtlicher Abwägungsausfall liegt vor, wenn die Gemeinde bei der Planung zur Heranführung der Gehwege entlang einer Ortsdurchfahrt bis unmittelbar an die Häuser der Straßenrandbebauung im Einzelfall vor die Hauswand vortretende Bauteile - hier einen so genannten "Austritt" - übersieht, die im Ergebnis in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und dort eine mögliche Verkehrsbehinderung darstellen würden.


Tenor:

Der am 24. September 2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 16. Juli 2004 bekannt gemachte Bebauungsplan NW 12.00 "Ortsdurchfahrt N" ist unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem Anwesen B. Straße 40 (Parzelle Nr. .../36) betrifft.

Die Kosten des Normenkontrollverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan NW 12.00 für die "Ortsdurchfahrt N" der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2004. Er ist Miteigentümer des an der Hauptstraße im Stadtteil N der Antragsgegnerin gelegenen, seit den 1950iger Jahren mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens B. Straße 40 (Parzelle Nr. .../36).

In seiner Sitzung am 28.2.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans "ausschließlich für die Verkehrsfläche" der damals sanierungsbedürftigen Ortsdurchfahrt von N zwischen den Einmündungen der M Straße und der Straße K. Grundlage war eine im Mai 2001 vom Landesbetrieb für Straßenwesen (LfS) erstellte Vorplanung sowie ein auf deren Grundlage durch ein Ingenieurbüro in Saarbrücken erarbeiteter Entwurf. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 31.5.2002 bekannt gemacht.

Die vorgezogene Bürgerinformation und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgten im Juni beziehungsweise im Juli 2002. Am 18.6.2002 wurde eine Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt, in deren Rahmen mehrere Bürgerinnen und Bürger Anregungen vorbrachten. Vom 21.9. bis 23.9.2002 wurden Gespräche mit Anliegern geführt. Ab Oktober 2002 bis Anfang 2003 wurden den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke an der B. Straße auch seitens des Trägers der Baumaßnahme, dem Landesbetrieb für Straßenwesen, Einzelgespräche angeboten.

Nach Überprüfung der Anregungen beschloss der Stadtrat am 28.5.2003 die Offenlegung der überarbeiteten Planunterlagen, die in der Zeit vom 16.6.2003 bis zum 18.7.2003 erfolgte. In der Bekanntmachung vom 6.6.2003 wurde erneut auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und einer Geltendmachung von Anregungen hingewiesen.

Anschließend wurden zahlreiche schriftliche Einwendungen gegen die Planung erhoben, die sich kritisch sowohl mit der Planung als solcher als auch mit einzelnen vorgesehenen Straßenumbaumaßnahmen auseinandersetzten. Gegenstand vieler Einwendungen waren dabei ein befürchteter Verlust von Parkmöglichkeiten sowie eine Verschärfung der angespannten Parksituation durch die geplante Schaffung von Grünflächen und Anpflanzungen.

Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 24.9.2003 mit den Einwendungen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Plan wurde am 30.6.2004 vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 16.7.2004 öffentlich bekannt gemacht.

In der Planbegründung heißt es unter anderem, Anlass der Planung sei die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße gewesen. Mit der Planung sollten einerseits die Wohnqualität der Anlieger und andererseits die Verkehrssituation verbessert werden. Der bisherige Straßenregelquerschnitt solle von ca. 7,50 m auf 6,50 m reduziert werden. Je nach Platzangebot seien wechselseitig oder beidseitig zwischen den derzeit etwa 1,50 m breiten Gehwegen und der Fahrbahn 1,80 m bis 2 m breite Kfz-Stellplätze und Pflanzbeete mit kleinkronigen Hochstämmen vorgesehen. Die derzeit nicht aufeinander abgestimmten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse erforderten eine umfassende Neuordnung der Grundstücke entlang der Straße. An vielen Stellen, insbesondere im Bereich der Gehwege, ragten mehr oder weniger tiefe private Grundstücksanteile in den öffentlichen Verkehrsraum. Durch die Bereitstellung über mehrere Jahrzehnte müsse zumindest von einer stillschweigenden Zustimmung der Eigentümer, vielfach auch von einer gesetzlichen Widmung mit Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes, ausgegangen werden. Ohne diese Flächen sei keine vernünftige Planung der Ortsdurchfahrt möglich. Der Ausbau werde sich durchweg an diesem Zustand orientieren und nur in Ausnahmefällen und möglichst nach Zustimmung der Eigentümer zusätzliche private Flächen beanspruchen. Unter der Überschrift "Bodenordnung" ist ausgeführt, zum Teil würden auch private Grundstücksflächen beansprucht, wobei es sich meist um schmale, weniger als 1 m breite Grundstücksanteile handele. Durch die Planung sollten die rechtlichen Voraussetzungen für die notwendigen bodenordnenden Maßnahmen geschaffen werden. Es sei ein freihändiger Erwerb der nach Abschluss der Baumaßnahme durch Messung zu bestimmenden privaten Flächen beabsichtigt.

Vor der Durchführung der Straußenbaumaßnahme wandte sich die Antragsgegnerin schriftlich an die Anlieger. So heißt es in jeweils getrennten Schreiben vom 25.2.2005 an den Antragsteller und dessen in dem Anwesen B. Straße 40 wohnende Ehefrau, nach der Neuverlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen und der Herstellung der Hausanschlüsse solle umgehend mit der Erneuerung der Straßenoberfläche begonnen werden. Davon betroffen sei auch die Parzelle Nr. .../36, die entlang der Hausfront "schon seit Jahrzehnten als Gehweg hergestellt" sei und entsprechend von der Allgemeinheit benutzt werde. Aus diesem Grund werde um die Rücksendung einer beigefügten "Bauerlaubniserklärung" gebeten. Nach Beendigung der Arbeiten solle eine Schlussvermessung durchgeführt werden. Anschließend sollten die überbauten privaten Grundflächen katastermäßig verselbständigt und eine "Regulierung" vorgenommen werden. Die Ehefrau des Antragstellers sandte diese Einverständniserklärung datiert auf den 15.3.2005 zurück. Nachdem eine Rückmeldung des Antragstellers nicht erfolgt war, erinnerte die Antragsgegnerin unter dem 5.4.2005 an die Angelegenheit und bat erneut um Rücksendung der Zustimmungserklärung. In dem Schreiben heißt es weiter, sofern keine Nachricht eingehe, werde davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit der baulichen Inanspruchnahme der zur Gehwegherstellung erforderlichen Teilfläche einverstanden sei. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte auch daraufhin nicht.

Im Dezember 2005 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht des Saarlandes unter Hinweis auf den Beginn der Arbeiten, der Antragsgegnerin und dem Landesbetrieb für Straßenwesen im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sein Grundstück "in den Bebauungsplan beziehungsweise in die Baumaßnahme einzubeziehen". Das Begehren blieb ohne Erfolg. In dem rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.12.2005 heißt es unter anderem, es spreche viel dafür, dass der für den Gehweg in Anspruch genommene vordere Grundstücksteil bereits bei Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes am 13.2.1965 entsprechend benutzt worden sei. Nach aus Anlass der Beweissicherung an dem Anwesen im November 2003 gefertigten Lichtbildern habe jedenfalls schon vor dem Umbau eine "einheitlich gepflasterte Gehwegfläche" bestanden.

Am 10.7.2006 ging der vorliegende Normenkontrollantrag bei Gericht ein. Der Antragsteller macht geltend, im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans sei unter anderem ein von ihm benutzter Stellplatz in die Baumaßnahme einbezogen und als Bürgersteig gepflastert worden. Dem Plan lägen zwei offensichtliche Abwägungsfehler zugrunde. Das betreffe zum einen die geschilderte und ohne seine Zustimmung baulich auch bereits vollzogene Einbeziehung der in seinem Eigentum stehenden Flächen. Der Bebauungsplan sehe die Enteignung eines bis zu 1,20 m breiten Streifens vor seinem Wohnhaus vor, um die gesamte Fläche zwischen dem Gebäude und der Straße als Gehweg zu nutzen. Eine Widmung zu Verkehrszwecken durch die Antragsgegnerin setze aber entweder eine Enteignung oder das Bestehen einer Gehwegfläche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Straßengesetzes im Jahre 1965 voraus. Seinerzeit sei die Fläche aber noch als Garten benutzt worden. Das könnten Zeugen bestätigen. Daher seien seine Eigentümerbelange entweder gar nicht oder zumindest nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt worden. Ohne die Inanspruchnahme stünde ihm ein Stellplatz direkt neben dem Haus zur Verfügung. Dieser falle durch die Überbauung weg, da nun ein Parken unmittelbar neben dem Haus zwischen Gehweg und der seitlichen Eingangstreppe nicht mehr möglich sei, ohne dass der Wagen auf den Gehweg rage. Neben der Treppe des Wohnhauses könne nicht geparkt werden, ohne das Nachbargrundstück mitzubenutzen. Ein Befahren der rückseitigen Garage sei auch nicht möglich. Ob seine Ehefrau der Baumaßnahme zugestimmt habe, sei für seine Rechtsposition ohne Bedeutung. Deren Erklärung habe sich ohnehin nur auf die kleinere dreieckige Fläche zur Straße hin, nicht aber auf den Streifen unmittelbar vor dem Haus bezogen. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans verschlechtere sich auch die Parksituation in der B. Straße weiter. Daher sei es abwägungsfehlerhaft, wenn auch noch Privatparkplätze ohne Enteignungs- oder Widmungsverfahren wegfallen sollten. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass die Anlegung einer zusätzlichen Linksabbiegespur vor seinem Anwesen erhebliche Nachteile habe. Geradeaus fahrende Fahrzeuge führen noch schneller als bisher, wodurch es zu höheren Belästigungen durch Verkehrslärm komme. Eine solche Maßnahme kurz vor einem Fußgängerüberweg bedeute auch eine zusätzlich Gefährdung. Der durch die Spur direkt hinter einer Rechtskurve beschleunigte Verkehr verursache auch erhebliche Gefahren beim Rückwärtsausfahren. Für die Linksabbiegespur habe auch überhaupt kein Planungsbedürfnis bestanden, da es in der Vergangenheit allenfalls in den Stoßzeiten morgens und am Nachmittag zu zwei bis drei Rückstauungen durch Linksabbieger gekommen sei. Erst durch die im Zuge der Anlegung der Linksabbiegespur erfolgte Verbreiterung der Fahrbahn sei das Bedürfnis entstanden sei, den Gehweg bis zu seinem Haus zu verschieben. Im Übrigen sei es auch verfahrensfehlerhaft, dass die Planergänzung hinsichtlich der Linksabbiegespur erst nach der Informationsveranstaltung für die Bürger vorgenommen worden sei. Das habe wohl den Zweck gehabt, die Bürger "in Sicherheit zu wiegen".

Der Antragsteller beantragt,

den am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 16.7.2004 bekannt gemachten Bebauungsplan NW 12.00 "Ortsdurchfahrt N" für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Antragsteller habe sich im Verlauf des Verfahrens nicht geäußert. Alle während der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erhobenen Anregungen seien in die Abwägungsentscheidung des Stadtrats am 24.9.2003 einbezogen worden. Eigentümer und Anlieger der B. Straße seien im Verfahren umfangreich über die vorgesehenen Maßnahmen informiert worden. In Einzelgesprächen sei auf deren Wünsche eingegangen worden, soweit diese rechtlich zulässig und technisch machbar gewesen seien. Die hier in Rede stehende Gehwegfläche sei bereits vor Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes als öffentliche Verkehrsfläche benutzt worden. Der Bebauungsplan solle unter anderem die in der B. Straße in vielen Fällen ungeregelten Eigentumsverhältnisse klären. Die Übertragung des Eigentums an den "Miniparzellen" habe allerdings erst nach Fertigstellung der Straße erfolgen sollen, um so unnötige Vermessungskosten zu vermeiden. Aus diesem Grund sei Anfang des Jahres 2005 vor Baubeginn von den Eigentümern jeweils eine "Bauerlaubnis" eingeholt worden. Die Linksabbiegespur sei auf Vorschlag der Anlieger angelegt worden, da sich in der D. Straße bei dort geschlossener Bahnschranke ein Rückstau bis in die B. Straße gebildet habe. Eine übermäßige Beschleunigung des Durchgangsverkehrs sei nicht gegeben, weil die wartenden Fahrzeuge in der Abbiegespur und eine nachfolgend eingebaute Überquerungshilfe eine Geschwindigkeitsbremse darstellten. Die Gehwegfläche bis an das Wohnhaus sei von Anfang an Gegenstand der Planung gewesen. Durch den Einbau der Spur sei nur die Gehwegbreite reduziert worden. Der Vortrag, dass ein privater Stellplatz verloren gegangen sei, treffe nicht zu. Es handele sich um eine Garagenzufahrt und nicht um einen baurechtlich zugelassenen Stellplatz. Die Nutzung der Fläche vor der Eingangstreppe als Abstellplatz für einen PKW sei auch bisher unter Berücksichtigung der straßenseitigen Parzellengrenze nur unter Mitnutzung der öffentlichen Verkehrsfläche möglich gewesen. Zwischen der untersten Treppenstufe und der Parzellengrenze verbleibe eine nutzbare Standfläche von lediglich 3,90 m, wohingegen ein Stellplatz nach einschlägigen Richtlinien eine Länge von 5 m bis 6 m aufweisen müsse. Alternative Stellplätze seien, etwa am Bahnhof oder entlang der B. Straße, in zumutbarer Entfernung in ausreichender Anzahl vorhanden. Die frühere und die künftige Parkplatzsituation in der B. Straße sei während der Bürgerbeteiligung und in den städtischen Gremien diskutiert worden. Sie sei auch ein wesentlicher Aspekt im Rahmen der Abwägung gewesen. Der Antragsteller habe die Möglichkeit gehabt, sich im Planaufstellungsverfahren ausreichend zu informieren und zu äußern. Der ca. 10 qm umfassende Eingriff in sein Grundeigentum sei aufgrund des vorherigen Zustands nicht unverhältnismäßig und diene dem Allgemeinwohl. Die Garage auf seinem Grundstück sei 1956 bei vorhandener Eingangstreppe geplant und genehmigt worden, so dass die Problematik fehlender Benutzbarkeit damals bereits hätte erkannt werden müssen. In den Baugenehmigungsunterlagen für das Wohnhaus aus dem Jahre 1954 sei der Standort des Hauptgebäudes so vorgegeben worden, um eine Erweiterung der öffentlichen Verkehrsfläche vornehmen zu können.

Der Senat hat am 13.9.2007 eine Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter vornehmen lassen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Im Rahmen der Ortseinsicht hat der Antragsteller auf einen so genannten "Austritt" in der der Straße zugekehrten Seitenwand des Hauses hingewiesen, der vor die Wand vortritt und mit seiner Ausladung in die durch die Verbundsteinlage inzwischen bis an die Hauswand hergestellte Gehwegfläche hineinragt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens VG 5 F 39/05 sowie auf die zugehörigen Verwaltungsunterlagen (2 Ordner Planaufstellungsunterlagen, 1 Bauakte für das Anwesen) verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit eines Teils der in seinem Miteigentum stehenden Parzelle Nr. .../36 im Geltungsbereich des Bebauungsplans und den sich im Falle der Gültigkeit der Festsetzungen hieraus für ihn ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 - 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Nutzungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich dieser Teilfläche des Grundstücks nicht in Frage.

Der Normenkontrollantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan "Ortsdurchfahrt N" leidet zwar nicht an einem den Ausspruch seiner vollständigen Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel (dazu unter I.). Er ist jedoch teilweise unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem Anwesen des Antragstellers (Parzelle Nr. .../36) enthält (hierzu II.).

I.

Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteil vom 7.9.1979 - 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 - 1 N 7/03 - und vom 26.2.2002 - 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45)

I.

1. Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin in einem nach Maßgabe der §§ 233 Abs. 1, 244 Abs. 2, 214 Abs. 1 und 2, 215 BauGB (1998) beachtlich fehlerhaften Aufstellungsverfahren zustande gekommen ist, sind nicht erkennbar. Was den unberechtigten Vorwurf des Antragstellers anbelangt, die Antragsgegnerin habe die Bürger bei der Informationsveranstaltung im Juni 2002 hinsichtlich der Verkehrsführung im Bereich der Einmündung der D. Straße "in Sicherheit wiegen" wollen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Dass eine Gemeinde im Rahmen der Beteiligung von Bürgern vorgebrachte Anregungen aufgreift und planerisch umsetzt, ist ein normaler Vorgang und letztlich der Sinn eines Beteiligungsverfahrens. Den Plänen zur Offenlegung im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit entsprechender Informationsmöglichkeit für die Bürger war die Verbreiterung der Fahrbahn in dem Bereich mit dem Ziel einer Einrichtung einer ursprünglich nicht vorgesehenen Linksabbiegespur unschwer zu entnehmen. Das gilt auch für den Umstand, dass die Gehwege, wie es von Anfang an Gegenstand der Planungen der Antragsgegnerin war, jeweils bis unmittelbar an die Hausvorderfronten herangeführt werden sollten. Die offen gelegte Planzeichnung enthält eine zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereichs des nur Verkehrsflächen ausweisenden Bebauungsplanentwurfs.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einer wiederholten Öffnung und jeweils anschließenden Wiederherrichtung des Grundstücksstreifens von ca. 1 m vor der Hausfront im Zuge beziehungsweise nach Verlegung von Versorgungsleitungen haben mit dem Planaufstellungsverfahren nichts zu tun. Sie betreffen das Stadium der Bauausführung nach dessen Abschluss. Die Beantwortung der Frage, ob - was freilich sehr fern liegt - hierin ein Versuch gesehen werden könnte, ihn "von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abzuhalten", ist im vorliegenden Zusammenhang ohnehin müßig. Die gesetzliche Frist für den Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 2 VwGO) hat er gewahrt.

I.

2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist nicht feststellbar, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin an einem insgesamt zu seiner Unwirksamkeit führenden Rechtsfehler leidet.

Ein Verstoß gegen planbindende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder zwingende Vorgaben des bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachtenden sonstigen öffentlichen Rechts ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Planung genügt den Anforderungen der Planerforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Da § 2 Abs. 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen insoweit zugleich einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. Das kann im konkreten Fall angesichts der nach der Feststellung des dringenden Sanierungsbedürfnisses der Straße im Jahre 2001 ausweislich der Planbegründung mit der Planung angestrebten Verbesserung der Verkehrssituation und der der Wohnqualität im Bereich der Ortsdurchfahrt nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Die von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen bewegen sich im Rahmen der ihr durch den § 9 BauGB eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten . Die seitens des Antragstellers beanstandete, letztlich auf Anregungen aus der Bürgerschaft zurückgehende Einrichtung einer Linksabbiegespur zur Vermeidung von Rückstaubildungen von der kurz nach der Abzweigung von der Eisenbahnstrecke gekreuzten und dadurch häufiger blockierten D. Straße auf die Hauptstraße (B. Straße) ist selbst nicht Gegenstand der Festsetzungen. Dass sich die dadurch bedingte Verbreiterung der Fahrbahn (Straße) an dieser Stelle im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin bewegt, unterliegt keinen Zweifeln. Für die mittelbare Auswirkung dieser "Verbreiterung" der Fahrbahnfläche in Form einer Verringerung der Breite des - von Anfang an - bis an die Hausfront des Hauses des Antragstellers geplanten Gehwegs gilt nichts anderes.

Der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin durch Satzungsbeschluss getroffenen Planungsentscheidung liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (1998) beachtlich fehlerhafte Ermittlung und Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zugrunde, soweit es die von dem Antragsteller schriftsätzlich angesprochenen Aspekte des ruhenden Verkehrs (Parkmöglichkeiten) insgesamt, speziell der erwähnten Aufweitung der Fahrbahn zur Herstellung einer Abbiegespur in die Dammstraße und der Verkehrsführung im Bereich seines Anwesens anbelangt.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, entsprechend nunmehr § 1 Abs. 7 BauGB 2004), wonach die Gemeinden die für und gegen ihre Planungen sprechenden öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen haben, ist der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist nach ständiger Rechtsprechung zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens - bezogen auf das Ergebnis - der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich mit Blick auf die zuvor genannten Gesichtspunkte vorliegend kein beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot feststellen. Die Ortsbesichtigung am 13.9.2007 hat ergeben, dass ausreichende Parkmöglichkeiten durch Anlegung von "straßenbegleitenden" Stellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum beidseitig der Ortsdurchfahrt von N geplant (und inzwischen hergestellt) wurden. Was die Abbiegespur und insoweit letztlich befürchteten Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Ortsdurchfahrt anbelangt, so wurden jedenfalls durch die Straßenführung als solche keine Verhältnisse geschaffen, die eine Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch geeignete Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen. Das betrifft auch die vom Antragsteller angeführten Probleme bei dem Ausfahren vom eigenen Grundstück. Insoweit entspricht die Lage der einer Vielzahl von Grundstücken mit innerstädtischer Bebauungssituation, die ein entsprechend um- und vorsichtiges Einfahren in den öffentlichen Straßenraum erfordert. (vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 - 2 R 6/89 -, SKZ 1992, 243, Leitsatz Nr. 15, betreffend eine Nachbarstreitigkeit um die Errichtung einer 2 m Grenzwand bis zur Gehwegkante seitlich der Grundstücksausfahrt des Nachbarn)

Auch das Bedürfnis der Inanspruchnahme von Teilflächen der Anliegergrundstücke für die Herstellung der Gehwege wurde von der Antragsgegnerin im Grundsatz zutreffend erkannt und einer Problemlösung zugeführt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung der Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der notwendigen Reparatur der Ortsdurchfahrt ist eine sinnvolle Lösung. Dass der Stadtrat Art, Ausmaß und Gewicht der potentiellen Beeinträchtigung des Grundeigentums der Anlieger durch die Planung in abwägungsfehlerhafter Weise verkannt hätte, ist nicht festzustellen. Dabei wurde insbesondere auch nicht übersehen, dass die Herstellung des geplanten neuen Gehwegs unter anderem die Inanspruchnahme einer Teilfläche von etwa 10 qm oder 12 qm im vorderen Bereich der Parzelle Nr. .../36 erfordert. Insoweit war die Antragsgegnerin, da sich diese Problematik angesichts der bis dahin "unbereinigten" Grundstückszuschnitte im Grenzbereich des Straßenverlaufs der Ortsdurchfahrt von N in einer Vielzahl von Fällen stellte, im Verlaufe des Planungsverfahrens durchgehend bemüht, die Baumaßnahmen im Konsens mit den Anliegern durchzuführen, nach Abschluss der Arbeiten eine Vermessung vorzunehmen und anschließend die betroffenen Teilflächen der jeweiligen Anliegergrundstücke zu übernehmen. Die Thematik nimmt in der Planbegründung breiten Raum ein. In diesem Zusammenhang sind - neben den beziehungsweise im Zuge der im Bauleitplanverfahren vorgesehenen Maßnahmen der Bürgerbeteiligung (§ 3 BauGB) - unter anderem im Juni 2002 eine Informationsveranstaltung in der Würzbachhalle durchgeführt und anschließend sowohl seitens der Antragsgegnerin als auch durch die Trägerin der Straßenbaulast (Straße) zwischen Oktober 2002 und Anfang des Jahres 2003 Einzelgespräche mit den Anwohnern angeboten und vielfach auch geführt worden.

Diese Vorgänge zeigen, dass der Stadtrat bei seiner Beschlussfassung das Erfordernis der Inanspruchnahme privaten Eigentums gesehen hat. Ungeachtet eines etwaigen Entschädigungsanspruchs nach § 40 BauGB hat der Umstand, dass der Inhalt des privaten Grundeigentums an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird, schließlich auch nicht zur Folge, dass schon für den Bebauungsplan (pauschal) die Enteignungsvoraussetzungen (§§ 85 ff. BauGB) zu prüfen wären. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.2.1991 - 4 NB 16.90 -, BRS 52 Nr. 27, m.w.N.)

Auch soweit der Antragsteller speziell bezogen auf sein Grundstück den Verlust eines ihm nach seinem Vortrag bisher zur Verfügung stehenden Kfz-Stellplatzes in der linksseitig des Wohnhauses befindlichen Einfahrt durch die künftige Lage des Gehwegs einwendet, lässt sich ein durchgreifender Abwägungsmangel nicht feststellen. Insoweit leidet die getroffene Planungsentscheidung entgegen seiner Ansicht insbesondere nicht an einem - jedenfalls nicht an einem nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 beachtlichen - Fehler der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials.

Auf dieser Ebene ist unter dem Gesichtspunkt möglicher Abwägungsdefizite zu prüfen, ob die Gemeinde alle diejenigen Belange in die Abwägung eingestellt hat, die "nach Lage der Dinge" in diese eingestellt werden mussten, was sich nicht abstrakt generell, sondern nur für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr verfolgte Planungsziel sowie auf die vorgegebene Situation beantworten lässt. Dabei kann dahinstehen, ob dem vom Antragsteller angegebenen früheren Abstellen seines Autos im vorderen Bereich der Einfahrt eine Abwägungsbeachtlichkeit überhaupt allgemein hätte zugesprochen werden können, wenn dieser Umstand bekannt gewesen wäre.

Eine hinsichtlich des angesprochenen Sachverhaltes defizitäre Zusammenstellung des Abwägungsmaterials durch die Antragsgegnerin kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil der Antragsteller während des gesamten Planaufstellungsverfahrens, insbesondere weder im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB), speziell der Bürgerversammlung im Juni 2002, noch bei der Auslegung des Planentwurfs im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB), ansatzweise einen Hinweis auf diese Art seiner spezifischen Betroffenheit gegeben hat. Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Bürger als Prozess der aktiven Mitgestaltung der Bauleitplanung dient der Ermittlung solcher nicht offensichtlicher, bei Bekanntwerden gegebenenfalls abwägungserheblicher privater Belange. Die Gemeinde kann und muss daher, wenn eine Mitwirkung des Betroffenen fehlt, insoweit nur die privaten Belange in der Abwägung berücksichtigen, die ihr entweder bekannt sind oder die sich ihr aufdrängen mussten.

Letzteres ist hier - bezogen auf die Problematik des Stellplatzes - auszuschließen. Die durch die konkrete bauliche Ausnutzung der Parzelle Nr. .../36 vom Rechtsvorgänger des Antragstellers geschaffene besondere Situation, dass die Einfahrt wegen des erwähnten Hineinragens einer vor die seitliche Giebelwand vortretenden Eingangstreppe zum Erreichen des dortigen Hauseingangs nicht zum Befahren mit einem PKW geeignet ist und dass daher auch die Benutzung des an ihrem Ende in den 1950iger Jahren errichteten Garagengebäudes zum Abstellen eines PKW' s nicht möglich ist, sind keine Umstände, die sich der Antragsgegnerin hätten "aufdrängen" müssen. Sie wären als privater Belang im Rahmen des Aufstellungsverfahrens vom Antragsteller oder seiner Ehefrau geltend zu machen gewesen. Von daher bestand für die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Abwägung (Satzungsbeschluss) keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung, so dass hier im Ergebnis - wenn überhaupt - von einem rechtlich unbeachtlichen Abwägungsausfall auszugehen wäre. Das hat zur Konsequenz, dass sich auf den weiteren Stufen der Abwägung gewichtungs- und ergebnisbezogen die Frage nach einer insoweit ordnungsgemäßen Behandlung dieser Interessen nicht (mehr) stellt. Von daher bedarf es insoweit keines Eingehens auf die gesetzlichen Begrenzungen der Fehlerfolgen in den §§ 214, 215 BauGB.

II.

Ein nach den zuvor genannten Maßstäben beachtlicher Fehler der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) ist indes darin zu erblicken dass die Antragsgegnerin bei Verfolgung ihres für die gesamte Ortsdurchfahrt umgesetzten Konzepts der Heranführung der Gehwege jeweils bis an die Hausvorderkanten dem Umstand eines speziell beim Anwesen des Antragstellers vor die straßenseitige Außenwand vortretenden "Austritts" nicht Rechnung getragen hat. Das hätte - da von einer beabsichtigten ordnungsgemäßen wegerechtlichen Indienststellung durch Widmung (§ 6 SStrG) nach der beabsichtigten abschließenden Bereinigung der Grundstücksverhältnisse auszugehen ist - im Ergebnis zur Folge, dass dieser im Übrigen bereits bei der Errichtung des Wohnhauses ebenfalls in den 1950iger Jahren in den Bauplänen dargestellte "Austritt" (vgl. hierzu die in den Bauakten befindlichen Bauvorlagen ("Grundriss Erdgeschoss") des Bauherrn J B) mit seiner vollen Ausladung in den (dann) öffentlichen Verkehrsraum hineinragen würde und wegen seiner geringen Höhe über dem Gehweg eine Verkehrsbehinderung darstellen könnte. Diesen praktisch "auf der Straße liegenden" und sich daher anders als bei der Stellplatzfrage in dem genannten Verständnis "aufdrängenden" Umstand hat die Antragsgegnerin, wie auch in der mündlichen Verhandlung klar wurde, nicht gesehen und daher auch nicht bei ihren Planungen für den Gehweg im Bereich des Anwesens des Antragstellers in ihre Erwägungen einbezogen.

Hierbei kommt der Frage keine entscheidende Bedeutung zu, ob der etwa 1 m breite Streifen unmittelbar vor der Hauswand zur Straße hin nach Maßgabe des § 63 SStrG bereits mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu Verkehrszwecken belastet war. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht indes Überwiegendes dagegen. Auf den schon erwähnten Fotos zur Beweissicherung (2003) ist insoweit deutlich eine vom vorgelagerten Gehweg gesonderte Pflasterung der Fläche zu erkennen, die der Antragsteller nach seinen unwidersprochenen Angaben seinerzeit selbst befestigt und mit drei "Blumenkübeln" versehen hatte.

Der Mangel der Abwägung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998, der zusätzliche Einschränkungen der gerichtlichen Nachprüfung von Abwägungsmängeln enthält, auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und - im Sinne einer konkreten Betrachtung - auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die "äußere" Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen, wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) "Offensichtlich" sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit "erkennbar" sind. (vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf die "leichte Erkennbarkeit" BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 - 2 U 8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) Auch in dem Zusammenhang kommt also der Frage der Erkennbarkeit - wenn auch mit anderer Perspektive - zentrale Bedeutung zu. Sie ist für die Existenz des "Austritts" zu bejahen. Insoweit gilt das zuvor Gesagte entsprechend.

Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. "Von Einfluss gewesen" in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle - hier die Antragsgegnerin - eine andere Entscheidung getroffen hätte; auch davon ist hinsichtlich der Lage des Gehwegs im fraglichen Bereich auszugehen, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung einer Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der Reparatur der Ortsdurchfahrt ist grundsätzlich sinnvoll. Wie den vorgelegten Auszügen aus den Akten des im Jahre 2003 durchgeführten Beweissicherungsverfahrens entnommen werden kann, wurde eine Bestandsaufnahme der Straßenrandbebauung durchgeführt und die konkrete Ausführungsplanung verdeutlicht, dass in den Fällen, in denen ein Vortreten von Bauteilen - meist straßenseitige Eingangstreppen, aber auch Kellerzugänge - erkannt wurde, entsprechende Einschränkungen bei der Gehwegfläche vorgenommen wurden. Das lässt sich den in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehenen Plänen, insbesondere auch dem den fraglichen Teil der Ortdurchfahrt betreffenden Blatt 2 (Unterlage 7, Ausführungsplanung) entnehmen, das beim Haus des Antragstellers dort unrichtig nur ein "KF" (Kellerfenster) in der Hauswand verzeichnet. Für den " Austritt", der - anders als die üblichen Treppenbauwerke - mit der Verbundsteinlage unterbaut werden kann, gelten dabei zusätzliche Anforderungen, da insoweit ein bloßes "Herausnehmen" aus der Gehwegfläche die Problematik nicht löst. Es ist indes Aufgabe der Antragsgegnerin, "planerische" Vorstellungen zu entwickeln, wie der geschilderten Konfliktlage auch vom künftigen Grundstückszuschnitt im Bereich des Gehwegs her sinnvoll Rechnung getragen werden kann.

Dieser Mangel führt indes zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur in dem konkret betroffenen Teilstück des Gehwegs. Der Bebauungsplan im Übrigen wird hiervon nicht berührt, ist insofern teilbar, und es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Normgeber ihn ohne die unwirksame Teilregelung so erlassen hätte. Daher war der Bebauungsplan nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären, wobei es in diesen Fällen keiner Abweisung "im Übrigen" bedarf. (vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Beschluss vom 4.6.1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9; Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 47 RNrn. 95 bis 98, Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 47 RNr. 116) Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei eine Beteiligung des Antragstellers an den Kosten nicht auszusprechen war. § 155 Abs. 1 VwGO findet in der Konstellation grundsätzlich keine Anwendung. (Nachweise wie Fußnote 8)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 26.7.2006 - 2 N 9/06 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück