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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: 2 Q 15/05
Rechtsgebiete: LBO 1996, LBO 2004


Vorschriften:

LBO 1996 § 2 Abs. 9
LBO 1996 § 5 Abs. 1 Nr. 1
LBO 1996 § 82 Abs. 2
LBO 1996 § 88 Abs. 2
LBO 2004 § 2 Abs. 11
LBO 2004 § 5 Abs. 1
Aus dem bauordnungsrechtlichen Erschließungserfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996 beziehungsweise aus dem diese Anforderungen inhaltlich unverändert fortschreibenden § 5 Abs. 1 LBO 2004 lässt sich nicht entnehmen, dass ein Stellplatz im rückwärtigen Teil eines vorderseitig an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzenden Grundstücks entweder selbst unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen oder dass er zumindest eine befahrbare, nach Maßgabe des § 2 Abs. 9 LBO 1996 (§ 2 Abs. 11 LBO 2004) öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben muss.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer bauaufsichtsbehördlichen Nutzungsuntersagung im Anfechtungsprozess sind die konkret erlassene Anordnung und, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (§ 88 Abs. 2 LBO 1996, heute: § 82 Abs. 2 LBO 2004), die zu deren Begründung von der erlassenden Behörde angestellten rechtlichen Erwägungen in den Blick zu nehmen.


Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 118/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird für das Verfahren in zweiter Instanz auf 600,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Änderung der Bezeichnung der Beklagtenseite im Rubrum ist wegen der mit Blick auf die so genannte Kommunalisierung in § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 vorgenommenen Übertragung der Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden als Auftragsangelegenheiten auf die Landkreise, den Stadtverband B-Stadt und die Landeshauptstadt B-Stadt veranlasst.

I. Die Kläger sind Eigentümer des an der L Straße in A-Stadt-E gelegenen Anwesens Nr. 53 (Parzelle Nr. 66/3 in Flur 5 der Gemarkung E ). In einem beidseitig auf den seitlichen Grenzen an die Nachbargebäude angebauten Vorderhaus betreiben sie einen Pizza-Heimservice. Im rückwärtigen Hofraum befindet sich unter anderem ein nur über die Nachbarparzelle Nr. 66/2, konkret über eine im Erdgeschoss des dortigen Wohnhauses (Anwesen R straße Nr. 2) befindliche Durchfahrt erreichbarer PKW-Abstellplatz.

Mit Bescheid vom 15.3.2002 untersagte der Beklagte den Klägern unter anderem - soweit hier von Belang - die Nutzung eines "im Innenhof" ihres Anwesens befindlichen Unterstellplatzes für PKW binnen vier Wochen nach Unanfechtbarkeit. Zur Begründung ist ausgeführt, der Unterstellplatz grenze nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche und die Zufahrt zu ihm sei auch nicht öffentlich-rechtlich gesichert.

Gegen den ihnen getrennt jeweils am 23.3.2002 zugestellten Bescheid erhoben die Kläger mit Eingang am 28.3.2002 Widerspruch, der mit auf die mündliche Verhandlung vom 13.6.2003 ergangenem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen wurde. In der Begründung heißt es, nach den Angaben der Kläger bestehe für die Zufahrt lediglich eine privatrechtliche Sicherung. Eine solche sei nach der Gesetzeslage nicht ausreichend, und zwar unabhängig davon, ob auf ihrer Grundlage die Bewilligung des betroffenen Eigentümers zur Eintragung einer entsprechenden Baulast erzwungen werden könne.

Auf die dagegen gerichtete Klage der Kläger hin hat das Verwaltungsgericht die auf den Stellplatz bezogene Nutzungsuntersagung durch Urteil vom 29.9.2004 - 5 K 118/03 - aufgehoben. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der räumlichen Anordnung von Stellplätzen auf Baugrundstücken ergäben sich lediglich eingeschränkte Anforderungen aus dem § 50 LBO 1996, etwa hinsichtlich der durch die Nutzung hervorgerufenen Nachbarbeeinträchtigungen. Dass der Stellplatz faktisch nicht verkehrssicher erreichbar wäre, werde von keinem der Beteiligten geltend gemacht. Entscheidend sei vorliegend, dass das Baugrundstück selbst als Ganzes einschließlich des rückwärtigen straßenabgewandten Hofbereichs im Sinne des § 5 Abs. 1 LBO 1996 erschlossen sei, weil es an einer Seite an eine öffentliche Verkehrsfläche grenze.

Gegen das ihm am 4.11.2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 3.12.2004 die Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung führt er aus, das Verwaltungsgericht habe die mögliche Teilung beziehungsweise eine Neuparzellierung im Hofbereich nicht in den Blick genommen. Eine solche Maßnahme sei "mit Sicherheit nicht lebensfremd" und hätte zur Folge, dass das neue Grundstück dann weder an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche angrenze noch dass eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt vorhanden wäre. Dies sei eine "verhängnisvolle Quelle" für die Schaffung künftig baurechtswidriger Zustände. Schon deshalb könne das angegriffene Urteil nicht richtig sein. Zudem habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass es sich in Wahrheit um einen überdachten Stellplatz, daher im Rechtssinne um eine Garage und damit im Ergebnis um ein Gebäude handele, das den Anforderungen des § 5 Abs. 1 LBO 1996 unterliege. Wegen der Vielzahl vergleichbarer Fallkonstellationen sei die Rechtssache auch von grundsätzlicher Bedeutung für seine - des Beklagten - Genehmigungs- und Untersagungspraxis, wobei sich insoweit bei § 5 LBO 2004 keine Änderungen ergeben hätten. Ferner werde als Verfahrensmangel gerügt, dass das Verwaltungsgericht vor seiner Entscheidung keine Ortsbesichtigung durchgeführt habe. Bei einer solchen wäre der Gebäudecharakter der Anlage deutlich geworden.

Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung und tragen vor, es handele sich nicht um ein Garagengebäude. Der gerügte Verfahrensmangel liege nicht vor, da eine Ortsbesichtigung für das Verwaltungsgericht nicht erheblich gewesen sei. Eine grundsätzliche Bedeutung sei nicht dargelegt. Eine solche könne sich nicht aus dem bloßen Hinweis auf gleich gelagerte Fälle ergeben. Die Ausführungen des Beklagten zur "Parzellierung" seien nicht nachvollziehbar.

II. Der statthafte Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.9.2004 - 5 K 118/03 -, mit dem die Klage der Kläger auf Aufhebung des unter dem 15.3.2002 ergangenen Verbots der Benutzung eines "Unterstellplatzes für PKWs" im Innenhof ihres Anwesens Parzelle Nr. 66/3 in Flur 5 der Gemarkung E entsprochen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 21.12.2004 kann das Vorliegen der darin angeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

Der Sachvortrag des Beklagten begründet zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich aus dem in der Antragsbegründung einzig thematisierten § 5 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996 beziehungsweise aus dem diese Anforderungen inhaltlich unverändert fortschreibenden § 5 Abs. 1 LBO 2004 nicht entnehmen, dass der bauaufsichtsbehördlich aufgegriffene Stellplatz entweder (selbst) unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen oder (zumindest) eine befahrbare, nach Maßgabe des § 2 Abs. 9 LBO 1996 (§ 2 Abs. 11 LBO 2004) öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben muss. Dieses bauordnungsrechtliche Erschließungserfordernis bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung auf das "Grundstück", konkret das vom Gesetzgeber insoweit in den Blick genommene Buchgrundstück, und regelt damit dessen äußere Erschließung im Sinne seiner Erreichbarkeit vom öffentlichen Verkehrsraum. Dass die östlich an die L Straße angrenzende Parzelle Nr. 66/3 diesen Anforderungen bei einer Betrachtung in ihrer Gesamtheit genügt, ist nicht ernstlich zweifelhaft und wird auch seitens des Beklagten nicht in Abrede gestellt. Wird diese Voraussetzung erfüllt, so handelt es sich um ein auch aus Sicht des Bauordnungsrechts grundsätzlich der Bebauung zugängliches Grundstück und die Frage der baulichen Nutzung en détail ist Sache des Eigentümers, der auch insoweit allerdings in vollem Umfang an die sich aus sonstigen Vorschriften ergebenden materiell-rechtlichen Anforderungen, insbesondere des öffentlichen Baurechts, gebunden bleibt.

So ist beispielsweise bei der Errichtung rückwärtiger Gebäude auf einem Grundstück der unter Brandschutzgesichtspunkten notwendige Zu- oder Durchgang zu schaffen, um gegebenenfalls eine Brandbekämpfung zu ermöglichen (§ 6 Abs. 1 LBO 2004, vorher: § 1 TVO). Aus dem allgemeinen Erfordernis des Erschlossenseins im Sinne § 5 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996, das lediglich die Frage beantwortet, ob ein Grundstück "überhaupt" baulich zur Errichtung von Gebäuden benutzt werden darf, ergibt sich das hingegen nicht. Materielle bauordnungsrechtliche Anforderungen an Stellplätze (und Garagen) ergaben sich im Zeitpunkt des Erlasses des Nutzungsverbots einschlägigen § 50 LBO 1996, der lediglich in seinem Absatz 9 Anforderungen an die räumliche Anordnung auf "Grundstücken" enthält, und zwar in Satz 1 hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Beeinträchtigungen der Nachbarschaft und in Satz 2 bezüglich ihrer verkehrssicheren Erreichbarkeit auf möglichst kurzem Weg von den öffentlichen Verkehrsflächen (entsprechend heute: § 47 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LBO 2004). Ohne dass es mit Blick auf die Nichtgeltendmachung in der Antragsschrift vorliegend für die Beurteilung des Zulassungsantrags entscheidend darauf ankäme, spricht nichts dafür, dass diese Vorschrift selbst unter dem Aspekt der "Verkehrssicherheit" (auch) Anforderungen an die rechtliche Qualität der Zufahrt stellt oder gar deren ausschließliche Belegenheit auf dem Baugrundstück erfordert. Ob den Klägern die Benutzung eines Stellplatzes im hinteren Teil der Parzelle wegen der bis auf beide seitlichen Grenzen reichenden Bebauung an der L Straße ohne eigene Durchfahrt in den Hof - mit den Worten des Beklagten - "nur unter Zuhilfenahme eines Baukrans" möglich ist oder nicht, ist keine Frage der Anbindung des Grundstücks als solchem an den öffentlichen Verkehrsraum im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996 (§ 5 Abs. 1 LBO 2004). Das gilt auch für die Frage, ob den Klägern die nach den derzeitigen baulichen Gegebenheiten für die tatsächliche Benutzung einer Kraftfahrzeugabstellmöglichkeit erforderliche Zufahrt von der R straße her bestehende Durchfahrtsmöglichkeit künftig rechtlich zur Verfügung steht. Insoweit ist - wie erwähnt - lediglich die an die Ausgestaltung und die Straßenanbindung (Ausfahrt) anknüpfende Frage der Verkehrssicherheit Gegenstand besonderer bauordnungsrechtlicher Anforderungen (§§ 50 Abs. 9 Satz 2, 20 LBO 1996, 47 Abs. 5 Satz 2, 17 LBO 2004).

Soweit der Beklagte auf eine "nicht lebensfremde" Möglichkeit einer künftigen Grundstücksteilung mit dem Ergebnis rechtlicher Verselbständigung des rückseitigen Teils der heutigen Parzelle Nr. 66/3, die allerdings erst durch eine Vereinigung verschiedener vorher getrennt geführter Parzellen entstanden ist, verweist, so unterlag diese nach dem bei Erlass des Nutzungsverbots (§ 88 Abs. 2 LBO 1996) noch einem präventiven bauaufsichtsbehördlichen Genehmigungserfordernis. Die Genehmigung der Teilung war zu versagen, wenn hierdurch den bauordnungsrechtlichen Anforderungen zuwider laufende Verhältnisse, hier konkret durch die Erzeugung eines bebauten Grundstücks ohne (irgendeine) Erschließung im Verständnis des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996, geschaffen wurden (§ 9 Abs. 1 LBO 1996). Nach der Neufassung der Landesbauordnung entfällt zwar die vorherige Genehmigung bei der Teilung, die genannten materiellen Anforderungen gelten aber uneingeschränkt (§ 9 Abs. 1 LBO 2004) und sollen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechend dem Gesamtkonzept einer Reduzierung präventiver bauaufsichtsbehördlicher Tätigkeiten im Wege des repressiven Überwachens und Einschreitens zur Geltung gebracht werden. Die mit dieser Systemumstellung gerade in dem Bereich notwendig verbundenen Kenntnis- und damit letztlich Kontrolldefizite mögen in der Tat eine "verhängnisvolle Quelle" für die künftige Schaffung baurechtswidriger Zustände bilden. Sie sind jedoch von rein verfahrensrechtlicher Bedeutung. Im Grundsatz unterliegen Teilungen der vom Beklagten befürchteten Art nach wie vor den rechtlichen Anforderungen an die bauliche Nutzung von Grundstücken.

Aus den vorstehenden Ausführungen erschließt sich, dass der Sache unter dem Aspekt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Der Rechtsstreit weist keine über den Einzelfall hinaus bedeutsamen, im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftigen Fragen auf. Vielmehr lassen sich die in Zusammenhang mit Anwendbarkeit und Reichweite des bauordnungsrechtlichen Erschließungserfordernisses (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996) vom Beklagten aufgeworfenen Fragen unschwer beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens bedürfte.

Soweit der Beklagte nunmehr eine, letztlich wiederum nur mit Blick auf über das allgemeine Erschließungserfordernis hinausgehende materiell-rechtliche Anforderungen des Bauordnungsrechts bedeutsame Qualifizierung der von der Nutzungsuntersagung betroffenen baulichen Anlage als Garagengebäude vornimmt, muss er sich darauf verweisen lassen, dass die entsprechende Einordnung - wenn sie denn zutreffend wäre - keinen Niederschlag in der erlassenen Nutzungsuntersagung gefunden hat und daher auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Verfügung allenfalls insoweit Bedeutung erlangen könnte, als diese an den tatsächlichen Gegebenheiten auf dem Baugrundstück vorbeiginge und schon insoweit rechtlichen Bedenken unterliegen könnte. Beurteilungsgegenstand im Anfechtungsprozess ist die konkret erlassene, sich hier auf einen "Unterstellplatz" beziehende Anordnung und, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (§ 88 Abs. 2 LBO 1996, heute: § 82 Abs. 2 LBO 2004), die zu deren Begründung von der erlassenden Behörde angestellten rechtlichen Erwägungen. Diese umfassen vorliegend, da sich der Beklagte nicht auf eine Beanstandung lediglich der formellen Illegalität der Nutzung beschränkt hat, die von ihm konkret angeführten materiell-rechtlichen Hindernisse für die Nutzung. Solche ergeben sich indes - wie ausgeführt - nicht schon aus dem allgemeinen bauordnungsrechtlichen Erschließungserfordernis. Ob es sich bei der Anlage tatsächlich um eine bauordnungsrechtlich als Garage zu qualifizierende Kraftfahrzeugabstellmöglichkeit (§§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996, 2 Abs. 9 Satz 2 LBO 2004) handelt und ob sich insoweit im vorliegenden Fall weitere materiellrechtliche Anforderungen an die Anlage ergeben, denen diese nicht genügt, bleibt daher für die Entscheidung des Rechtsstreits ebenfalls ohne Bedeutung.

Vor dem Hintergrund wird schließlich deutlich, dass der gegenüber dem Verwaltungsgericht erhobene verfahrensrechtliche Vorwurf, dieses hätte sich durch eine Ortsbesichtigung Klarheit über den "wahren" Charakter der Anlage verschaffen müssen, nicht gerechtfertigt ist. Für die Entscheidung kam und kommt es angesichts der erwähnten Maßgeblichkeit des Inhalts der Verfügung des Beklagten hierauf nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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